Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - 15 CS 14.1619

published on 18/09/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - 15 CS 14.1619
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Gericht

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Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.875 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht am 25. Juli 2014 eine Zwischenverfügung (Hängebeschluss) des Inhalts erlassen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 23. Juni 2014 vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin im Verfahren nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wird. Hiergegen hat die Beigeladene mit am 28. Juli 2014 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Nach Durchführung eines Ortstermins am 4. August 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Juni 2014 mit Beschluss vom 6. August 2014 ab. Der Beigeladene erklärte daraufhin seine Beschwerde für erledigt; der Antragsgegner und die Antragstellerin haben in die Erledigungserklärung eingewilligt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen war das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Billigem Ermessen entspricht es, der Beigeladenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie mit ihrer Beschwerde voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. § 154 Abs. 2 VwGO).

Ist dem Gericht eine abschließende Entscheidung im Eilverfahren noch nicht möglich, so kann es zur Vermeidung irreversibler Nachteile für den Betroffenen die aufschiebende Wirkung im Wege einer Zwischenentscheidung anordnen oder wiederherstellen (vgl. z. B. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 111 m. w. N.). Hängebeschlüsse sollen die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz und der Eilentscheidung des Gerichts überbrücken und verhindern dass bis dahin vollendete Tatsachen geschaffen werden (Guckelberger, „Zulässigkeit und Anfechtbarkeit verwaltungsgerichtlicher Hängebeschlüsse“, NVwZ 2001, 276 m. w. N.). So lag es hier. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ging am 21. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht ein, die Bauakten wurden am 25. Juli 2014 mit der Stellungnahme des Antragsgegners vorgelegt. Auf den mit der Klage und dem Eilantrag eingereichten Lichtbildern ist zu erkennen, dass die Bauarbeiten zu diesem Zeitpunkt bereits im vollen Gange waren. Schon der im Baugenehmigungsbescheid erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen (Baugrenzüberschreitungen sowie Errichtung einer Tiefgarage) aber auch aufgrund des nicht geringen Umfangs des Wohnbauvorhabens, kann nicht davon die Rede sein, dass der Nachbarantrag von vornherein als offensichtlich aussichtslos anzusehen gewesen wäre. Wie die das Eilverfahren abschließende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2014 zeigt, waren vielmehr eine Reihe von tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu klären, die es erforderlich machten, dass sich das Verwaltungsgericht den nötigen zeitlichen Rahmen für die Entscheidungsfindung verschaffte. Insbesondere war es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, seine Entscheidung bereits am 25. Juli 2014, dem Tag des Eingangs der Bauakten, zu treffen, in die den Bevollmächtigten der Antragstellerin und der Beigeladenen zudem noch Einsicht gewährt wurde. Davon abgesehen erachtete das Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung die Durchführung eines Ortstermins zur Aufklärung der örtlichen Verhältnisse für erforderlich. Auch dies ist angesichts des komplexen Sachverhalts nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Ortstermin zügig anberaumt und bereits am 4. August 2014 durchgeführt sowie schnellstmöglich am 6. August 2014 über den Eilantrag entschieden. Hiervon ausgehend ist die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2014 nicht zu beanstanden und auch in Ansehung des Interesses der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung ermessensgerecht. Dem Verwaltungsgericht muss es möglich sein, sich innerhalb einer angemessenen Frist in den Fall einzuarbeiten, ggf. weitere Aufklärungsmaßnahmen zu veranlassen und den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren - dies gilt auch und gerade in Drittrechtsstreitigkeiten, wenn zu besorgen ist, dass mit der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens im möglichen Fall einer Nachbarrechtsverletzung nur mehr schwer rückgängig zu machende tatsächliche Verhältnisse geschaffen werden. Auch die beigeladene Bauherrin kann bei verständiger Würdigung kein Interesse daran haben, kostenauslösende Baumaßnahmen durchzuführen, die im möglichen Fall der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ggf. Rückbauanordnungen nach sich ziehen würden. Dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag letztlich abgelehnt hat, ist für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zwischenentscheidung ohne Belang, weil auf die Umstände im Zeitpunkt des Erlasses des Hängebeschlusses abzustellen ist, die dem Verwaltungsgericht bekannt waren. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Zwischenverfügung zutreffend darauf abgestellt, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht offensichtlich aussichtslos war und die Bauarbeiten auf dem Baugrundstück bereits im Gange waren. Für eine weitergehende Sachprüfung bestand aufgrund der Dringlichkeit vorliegend kein Anlass.

Soweit die Beigeladene einwendet, der Hängebeschluss sei an den falschen Adressaten zugestellt worden, es sei auch nicht erkennbar, an wen er sich richte, ist ein Rechtsfehler nicht zu sehen. Entsprechend den Angaben im Baugenehmigungsantrag und im Baugenehmigungsbescheid wurde die Zwischenverfügung an die beigeladene und im Rubrum bezeichnete Bauherrengemeinschaft unter der darin genannten Adresse gerichtet.

Dass die Beigeladene vor Erlass der von der Antragstellerin beantragten Zwischenverfügung nicht gehört wurde, führt zu keiner für die Beigeladene günstigeren Beurteilung. Nachdem die Beigeladene die Bauarbeiten aufgenommen und fortgeführt hatte, war zu besorgen, dass ein etwa bestehendes Abwehrrecht der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung bei längerem Zuwarten vereitelt würde. Zudem hatte der Berichterstatter am 25. Juli 2014 den Vertreter der Beigeladenen vorab telefonisch aufgefordert, die Bauarbeiten einzustellen. Davon abgesehen hatte die Beigeladene im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, sich zu äußern, wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Schließlich lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass das darin Vorgetragene geeignet gewesen wäre, den Erlass der Zwischenverfügung abzuwenden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene von sich aus die Ausführung ihres Vorhabens vorübergehend ausgesetzt hätte, um dem Verwaltungsgericht den nötigen Zeitrahmen für eine abschließende Eilentscheidung zu verschaffen. Dass der „Zeitpunkt des Baustopps“ aus Sicht der Beigeladenen denkbar ungünstig gewesen sei, weil gerade erst die Sauberkeitsschicht aufgebracht worden sei und nach Ansicht der Beigeladenen deshalb zumindest noch Gelegenheit zur Armierung und Betonierung der Bodenplatte hätte gegeben werden müssen, um weitergehende Schäden zu vermeiden, ist verständlich, ändert aber nichts an der Notwendigkeit zum sofortigen Erlass des Hängebeschlusses. Die Betonierung der Bodenplatte ist kein bloßes Mittel zur Abwendung von Schäden, sondern ein Schritt in Richtung der Schaffung tatsächlicher Verhältnisse, den es aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenentscheidung zu vermeiden galt.

Die Zwischenverfügung erweist sich schließlich nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Antragstellerin das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz in unangemessener Weise verzögert hätte. Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung vom 23. Juni 2014, die am 26. Juni 2014 in Auslauf gegeben wurde, am 21. Juli 2014 Klage- und Eilantrag gestellt und ihre Anträge sogleich begründet.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG; sie entspricht der Hälfte des im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5, § 80 a VwGO festzusetzenden Wertes.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 14/09/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 25.250,00 festgesetzt. Gründe I. Der Antragstellerin wurden mit siebe
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.