Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2014 - 15 C 14.992

published on 28/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2014 - 15 C 14.992
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht hat das bei ihm anhängige Verfahren RO 2 K 14.523 mit Beschluss vom 8. April 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 13.2653 ausgesetzt Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Im Klageverfahren RO 2 K 14.523 beantragt der Kläger beim Verwaltungsgericht, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen positiven Vorbescheid für die Errichtung von drei Atriumgebäuden zu erteilen. Er beruft sich insoweit auch auf die Funktionslosigkeit des seinem Vorhaben entgegenstehenden Bebauungsplans der Beklagten Nr. 188 „An der Brunnstube“ aus dem Jahr 1995. Im Normenkontrollverfahren 15 N 13.2653 beantragt der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof, den Bebauungsplan der Beklagten Nr. 188 für unwirksam zu erklären.

Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten setzte das Verwaltungsgericht das bei ihm anhängige Klageverfahren mit der Begründung aus, die im Normenkontrollverfahren inmitten stehende Frage der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 188 sei für das Klageverfahren entscheidungserheblich. Dies erscheine prozessökonomisch, zumal zu erwarten sei, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht rechtskräftig werden würde, solange der Verwaltungsgerichtshof nicht über den Normenkontrollantrag entschieden habe. Dem Kläger sei ein Abwarten zumutbar, weil er selbst den Normenkontrollantrag gestellt und damit gezeigt habe, dass ihm an einer allgemein verbindlichen Entscheidung über den Bebauungsplan gelegen sei.

Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss über die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens macht der Kläger geltend, es liege kein vorgreifliches Rechtsverhältnis i. S. v. § 94 VwGO vor. Das Rechtsschutzsystem sei auf ein Nebeneinander von Normenkontrolle und Individualklage angelegt, schon weil sich beide Verfahren von ihren Schutzzielen her deutlich unterscheiden würden. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es keineswegs unstreitig sei, ob die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch für den Fall gelte, dass die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans geltend gemacht werde. Der Bebauungsplan sei im Übrigen nicht nur nachträglich unwirksam geworden, sondern von Anfang an unwirksam. Insoweit liege es nicht nahe, dass der Normenkontrollsenat auch diese (anfängliche) Unwirksamkeit überprüfe. Der Rechtsschutz der Inzidentkontrolle im Klageverfahren reiche deshalb hier weit über die prinzipale Normenkontrolle hinaus. Die Aussetzung des Klageverfahrens sei daher nicht ermessensgerecht.

Der Kläger beantragt,

den Aussetzungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Aussetzungsentscheidung sei ermessensgerecht und rechtsfehlerfrei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren RO 2 K 14.523, 15 N 13.2653 und im gegenständlichen Verfahren verwiesen.

II.

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde (§ 147 VwGO) ist nicht begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Aussetzung des bei ihm anhängigen Klageverfahrens ist nicht zu beanstanden.

1. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder auszusetzen sei (Aussetzung des Verfahrens). Diese Bestimmung ist nach allgemeiner Ansicht entsprechend anwendbar, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Rechtsgültigkeit einer Norm abhängt, welche ihrerseits Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BayVGH, B. v. 8.6.2010 - 7 C 10.879 - juris Rn. 9; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2014, § 94 Rn. 44 ff.; Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 94 Rn. 9, 24 ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 94 Rn. 5; s. auch BVerwG, B. v. 8.12.2000 - 4 B 75/00 - NVwZ-RR 2001, 483 = juris Rn. 7; BVerwG, B. v. 3.11.2006 - 5 B 21/06 - juris Rn. 5 jeweils m. w. N.).

2. Die im Normenkontrollverfahren angestrebte Entscheidung ist für die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu treffende Entscheidung vorgreiflich, weil eine etwaige Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof allgemein verbindlich und damit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beachten ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfende Zulassungsfähigkeit des Vorhabens auch von der Wirksamkeit des Bebauungsplans abhängt.

Mit dem Einwand des Klägers, das Rechtsschutzsystem sei auf ein Nebeneinander von Normenkontrolle und Individualklage angelegt, schon weil sich beide Verfahren von ihren Schutzzielen her deutlich unterscheiden würden, wird kein Grund aufgezeigt, der einer Aussetzung entgegenstehen könnte. Die in § 94 VwGO eröffnete Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens trägt gerade dem Nebeneinander von Rechtsschutzmitteln Rechnung und stellt hierfür ein Mittel bereit, durch das sich widersprechenden Entscheidungen vorbeugen lässt (BVerwG, B. v. 8.12.2000 - 4 B 75/00 - NVwZ-RR 2001, 483 = juris Rn. 7). Die unterschiedlichen Rechtsschutzziele des als objektives Kontrollverfahren ausgestalteten Normenkontrollverfahrens und der ausschließlich auf die Gewährung subjektiven Rechtsschutzes ausgerichteten Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, B. v. 8.12.2000, a. a. O., juris Rn. 6) stehen einer Aussetzung ebenfalls nicht entgegen, weil sich die Vorgreiflichkeit des Normenkontrollverfahrens aus der darin vorzunehmenden Prüfung der Rechtsgültigkeit einer Rechtsvorschrift ergibt, auf deren Gültigkeit es in dem anderen Verfahren ankommt (vgl. Rudisile, a. a. O., § 94 Rn. 45 m. w. N.).

3. Die Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts leidet auch an keinen Ermessensfehlern.

Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Aussetzungsentscheidung darauf abgestellt, der Kläger habe mit Stellung seines Normenkontrollantrags gezeigt, dass ihm an einer allgemein verbindlichen Entscheidung über den Bebauungsplan gelegen sei und dass die Aussetzung des Klageverfahrens prozessökonomisch erscheine, weil zu erwarten sei, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht rechtskräftig würde, solange nicht über den Normenkontrollantrag des Klägers entschieden worden sei. Das ist nicht zu beanstanden.

Ob der Normenkontrollantrag des Klägers wegen Ablaufs der Antragsfrist unzulässig sein kann, ist, wie der Kläger selbst einräumt, keineswegs unstreitig (vgl. Schenke, „Antragsbefristung einer Normenkontrolle gem. § 47 II 1 VwGO auch bei nachträglich eingetretener Rechtswidrigkeit der Norm“, NVwZ 2014, 341, m. w. N.). Solange diese Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt wurde, lässt sich für eine Beschränkung des richterlichen Ermessens nichts gewinnen.

Auch dass der Prüfauftrag des Verwaltungsgerichts im Rahmen der inzidenten Kontrolle des Bebauungsplans weiter reicht, als der des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen einer - unterstellt zulässigen - prinzipalen Normenkontrolle nach Ablauf der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in den Fällen des nachträglichen Rechtswidrigwerdens einer Rechtsvorschrift (vgl. Schenke, a. a. O., Nr. 7), lässt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aussetzungsentscheidung aufkommen. Die Anwendbarkeit des § 94 VwGO setzt nicht voraus, dass die Streitgegenstände beider Verfahren identisch sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Entscheidung des beim Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreits in einem wesentlichen Punkt von der vorgreiflichen und bindenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abhängt (hier: Funktionslosigkeit des Bebauungsplans). Soweit der Kläger Abwägungsmängel geltend macht, u. a. weil für die Wohnbebauung im Plangebiet eine Lärmschutzwand zugrunde gelegt worden sei, deren Errichtung planerisch nicht abgesichert worden sei, ist äußerst fraglich, ob ein etwaiger Abwägungsmangel noch zu berücksichtigen ist (vgl. § 215 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. d. F. v. 18.12.1986 i. V. m. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 30/07/2018 00:00

Tenor Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. März 2018 (Az. Au 5 K 17.655) wird aufgehoben. Gründe I. Die Beigeladene wendet sich gegen die Aussetzung eines verwaltungsgerichtli
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Annotations

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.