Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 14 C 15.1311

published on 22/07/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2015 - 14 C 15.1311
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Gericht

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Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Beschluss des 14. Senats vom 28. Mai 2015 (Az. 14 C 15.667) in der Besetzung durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof K., die Richterin am Verwaltungsgerichtshof W. und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof S. wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Klägers gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. März 2015, mit dem das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen abgelehnt hatte, kostenpflichtig zurück (Nr. I des Beschlusses). Zudem lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers ab, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Nr. III des Beschlusses).

Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers vom 23. Juni 2015. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 beantragte der Kläger zudem sinngemäß,

die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof K., die Richterin am Verwaltungsgerichtshof W. und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Zur Begründung seines Befangenheitsantrags bezieht sich der Kläger auf die in seiner Anhörungsrüge vom 23. Juni 2015 genannten Gründe. Mit seiner Anhörungsrüge hatte er im Wesentlichen geltend gemacht, die erkennenden Richterinnen hätten eine von ihm mit Schreiben vom 24. April 2015 an das Verwaltungsgericht Regensburg angekündigte Beschwerdebegründung nicht abgewartet, sondern stattdessen am 28. Mai 2015 einen Beschluss erlassen. Eine Fristsetzung für die Beschwerdebegründung sei ebenfalls nicht erfolgt. Es werde im Gegenteil im Beschluss behauptet, er habe von einer Beschwerdebegründung abgesehen. Diese Vorgehensweise verstoße gegen sein Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren verstoße gegen §§ 114 bis 127 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG.

Die von dem Ablehnungsgesuch betroffenen Richterinnen haben dienstliche Äußerungen abgeben (VGH-Akte Bl. 14 ff.), zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Der Kläger vertiefte sein Vorbringen mit Schreiben vom 8. Juli 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten einschließlich derer des Verfahrens 14 C 15.667.

II.

Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine Richterablehnung in Verfahren über eine Anhörungsrüge überhaupt zulässig ist, weil sie deren Zielsetzung, eine gerichtliche Selbstkorrektur zu ermöglichen, in ihr Gegenteil verkehren würde (offen gelassen in BVerwG, B. v. 28.5.2009 - 5 PKH 6.09 u. a. - NVwZ-RR 2009, 662 Rn. 3). Denn der Ablehnungsantrag ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1976 - 1 BvR 460/72 - BVerfGE 43, 126; B. v. 5.4.1990 - 2 BvR 413/88 - BVerfGE 82, 30). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften jedoch eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B. v. 28.5.2009 - 5 PKH 6.09 u. a. - NVwZ-RR 2009, 662 Rn. 4 m. w. N.). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U. v. 5.12.1975 - VI C 129.74 - BVerwGE 50, 36).

Nach allgemeiner Auffassung kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 22 CS 14.1834 - juris Rn. 7 m. w. N.).

1. Aus der Rüge des Klägers, der erkennende Senat habe eine von ihm angekündigte Beschwerdebegründung nicht abgewartet, sondern mit Beschluss vom 28. Mai 2015 über seine Beschwerde entschieden und mit dieser Vorgehensweise sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO. In der Verfahrensweise der abgelehnten Richterinnen liegt kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der am ergangenen Beschluss mitwirkenden Richterinnen zu rechtfertigen.

a) Das Ablehnungsgesuch des Klägers kann nicht auf eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gestützt werden.

Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, das gebietet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der gerichtlichen Entscheidung in Erwägung zu ziehen, begründet - wie das Rechtsinstitut der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zeigt - nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO, sondern erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, aus denen ein unbefangener Beteiligter objektiv die Schlussfolgerung ziehen kann, dass die entscheidenden Richter nicht (mehr) gewillt waren, sein Vorbringen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen (BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 22 CS 14.1834 - juris Rn. 23 m. w. N.). Das kann der Fall sein, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerwG, B. v. 23.9.1990 - 2 B 99.91 - NJW 1992, 257 m. w. N.), z. B. wenn die gerichtliche Entscheidung vor Ablauf der einem Beteiligten gesetzten Äußerungsfrist gefasst wurde und deshalb ein fristgerecht eingegangener Schriftsatz nicht berücksichtigt wurde (BVerwG a. a. O.).

Nach den dienstlichen Äußerungen der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Vorsitzenden und der Berichterstatterin wurde der Kläger im Verfahren 14 C 15.667 mit gerichtlichem Schreiben vom 30. März 2015 (VGH-Akte im Verfahren 14 C 15.667 Bl. 8) aufgefordert, binnen vier Wochen eine Begründung abzugeben. Diese Frist habe der Senat abgewartet und erst am 28. Mai 2015 entschieden. Eine Beschwerdebegründung sei innerhalb der Frist nicht eingegangen. Soweit der Kläger auf ein Schreiben an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 24. April 2015 Bezug nehme, sei dies weder an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet gewesen, noch sei es von ihm im vorliegenden Verfahren eingereicht worden. Diese Äußerungen entsprechen der Aktenlage. Die Richterinnen haben somit erst nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist entschieden.

b) Die dem Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 30. März 2015 gesetzte Frist von vier Wochen war auch objektiv nicht zu kurz bestimmt.

In eilbedürftigen Verfahren sind selbst kurze Äußerungsfristen mit dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird erst angenommen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 2 BvR 153/02 - juris Rn. 28 ff. m. w. N.).

Mit der vorliegend bestimmten Äußerungsfrist von vier Wochen wurde dem Kläger objektiv keine zu kurz bemessene Frist für seine Beschwerdebegründung gesetzt. Die Fristsetzung entspricht der gesetzlichen Regelung für Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. In derartigen Verfahren beträgt die Frist zur Begründung einer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung. Sich an dieser gesetzlichen Frist in dem hier vorliegenden (sonstigen) Beschwerdeverfahren zu orientieren, verstößt objektiv nicht gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör zumal die Frist vorliegend erst ab Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 25. März 2015 zu laufen begonnen hat. Zudem hätte es der Kläger in der Hand gehabt, eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen. Nach den dienstlichen Äußerungen der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Richterinnen wurde ein Antrag an den Verwaltungsgerichtshof auf Fristverlängerung nicht gestellt (VGH-Akte Bl. 14 bis 16). Dies entspricht der Aktenlage. Einen Verlängerungsantrag selbst kurzfristig am Morgen des letzten Tages der Frist per Telefax zu stellen und - zur eigenen Absicherung - ggf. telefonisch bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs die Entscheidung hierüber abzufragen, wäre für den Kläger, der seine Schriftsätze regelmäßig faxt, nicht unzumutbar gewesen. Weder lagen aus Sicht des Klägers objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Fristverlängerungsgesuch von vornherein aussichtslos gewesen wäre, noch war eine Verlängerung der richterlich gesetzten Äußerungsfrist rechtlich oder sachlich ausgeschlossen. Auch musste der Kläger aufgrund der Fristsetzung im gerichtlichen Schreiben vom 30. März 2015 damit rechnen, dass ohne Fristverlängerungsgesuch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nach Ablauf dieser Frist ergehen würde. Macht der Kläger von der naheliegenden Möglichkeit des Fristverlängerungsantrags keinen Gebrauch, geht dies zu seinen Lasten. Denn es ist nicht Zweck des Ablehnungsantrags nach § 54 VwGO, im Nachhinein eine zuvor rügelos hingenommene gerichtliche Verfahrenshandlung zu korrigieren, wenn die zur Verfügung stehenden prozessualen Instrumente nicht rechtzeitig genutzt werden.

2. Auch aus der vom Kläger gerügten Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags ergeben sich keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.

Soweit der Kläger rügt, die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sei zu Unrecht erfolgt und verstoße gegen §§ 114 bis 127 ZPO sowie Art. 103 Abs. 1 GG, liegt auch darin kein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der am ergangenen Beschluss mitwirkenden Richterinnen zu rechtfertigen.

a) Die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags in der Sache kann einen Befangenheitsantrag nicht begründen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Äußerung einer - auch irrigen - Rechtsauffassung keinen Ablehnungsgrund darstellt (BVerwG, B. v. 29.5.1991 - 4 B 71.91 - NJW 1992, 1186 m. w. N.). Im Übrigen sind die Richterinnen zu Recht davon ausgegangen, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch die Vorinstanz nicht statthaft ist. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren, in dem (lediglich) geprüft wird, ob eine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Prozessführung gewährt wird, stellt selbst keine Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO dar, sondern soll einem mittellosen Beteiligten eine solche gegebenenfalls ermöglichen. Das gilt auch für eine gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde nach §§ 146 ff. VwGO (vgl. HessVGH, B. v. 28.1.2013 - 7 D 228/13 - NJW 2013, 1690; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 9 m. w. N.).

b) Aus der von den mitwirkenden Richterinnen gewählten Verbindung der Entscheidungen über die Beschwerde und den für das Beschwerdeverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag ergeben sich ebenfalls keine Gründe im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO.

Nach den dienstlichen Äußerungen der vom Ablehnungsgesuch betroffenen Vorsitzenden, der Berichterstatterin sowie der weiteren Beisitzerin entspricht es der üblichen Verfahrensweise des Senats sowie der anderen Senate des Verwaltungsgerichtshofs, mit der Entscheidung über die Beschwerde auch über den für das Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe zu befinden. Die gewählte Verbindung der Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag entspricht dem üblichen prozessualen Vorgehen in einem schriftlichen Beschlussverfahren. Sie ist objektiv nicht zu beanstanden und nicht geeignet, den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters zu erwecken.

Der Kläger wird durch diese Vorgehensweise auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Ein unbemittelter Beschwerdeführer hat bei einer Verwerfung oder Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe eine Festgebühr in Höhe von 60,00 EUR (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz) zu zahlen. Dieses Kostenrisiko kann der Kläger - anders als er meint - nicht dadurch minimieren, indem der Verwaltungsgerichthof zeitlich vor der Beschwerdeentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet. Wie zuvor dargelegt ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren immer unstatthaft. Somit kann der Kläger die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde niemals anhand einer - negativen - Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag beurteilen. Die Behauptung des Klägers, die gleichzeitige Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags und die Zurückweisung der Beschwerde stelle eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB dar, entbehrt jeglicher Grundlage.

3. Soweit der Kläger einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und auch insoweit Befangenheit der Richterinnen geltend gemacht hat, gilt das zuvor Gesagte.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel eröffnet (§ 146 Abs. 2, § 152 Abs. 2 VwGO).

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 29/09/2014 00:00

Tenor Das Ablehnungsgesuch wird zurückgewiesen. Gründe I. Durch Beschluss des 22. Senats vom 19. August 2014 (Az. 22 CS 14.1597) in der Besetzung durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. ...,
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 04/08/2015 00:00

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Durch
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.