Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - 14 B 13.2016

published on 16/01/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2014 - 14 B 13.2016
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Verwaltungsgericht München, 21 K 12.833, 21/09/2012

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird verworfen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.360,64 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Nichtgewährung einer Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 BBesG ab dem 1. November 2011, deren Zahlung die Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 abgelehnt hatte. Die hiergegen vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2012 abgewiesen.

Auf einen vom Kläger fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ der Senat mit Beschluss vom 25. September 2013 die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2013 - 2 B 80.12 u. a. - (juris) zu. Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, aus der sich u. a. ergibt, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen und die Begründung beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen sei. Mangele es an einem der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Erfordernisse, sei die Berufung unzulässig.

Der Zulassungsbeschluss wurde dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 36 der VGH-Akte) am 30. September 2013 zugestellt.

Einem Antrag vom 28. Oktober 2013 auf Verlängerung der Begründungsfrist um drei Wochen bis 20. November 2013 kam der Senat mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 nach.

Mit Schreiben vom 22. November 2013, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 25. November 2013, legte das Verwaltungsgericht die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 20. November 2013 in Form eines am selben Tag um 14.24 Uhr dort eingegangenen Telefaxes und des am 22. November 2013 dort eingegangenen Originalschriftsatzes vor (Bl. 44 bis 52 der VGH-Akte). Die Berufungsbegründungsschrift, die an das Verwaltungsgericht adressiert war, trug die Unterschrift eines bei den Bevollmächtigten des Klägers tätigen Rechtsanwalts.

Der Senat hörte den Kläger mit Schreiben vom 28. November 2013, zugestellt am 2. Dezember 2013, zur Verwerfung der Berufung durch Beschluss an und räumte ihm eine Äußerungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2013, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, nahmen die Bevollmächtigten des Klägers Stellung und beantragten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, wie es zu der falschen Adressierung des Schriftsatzes gekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass „das Verwaltungsgericht versehentlich im Rahmen der Bearbeitung des Dokuments mit der Anwaltssoftware angeklickt“ und der Schriftsatz daher mit der fehlerhaften Adresse ausgedruckt worden sei. Die zuständige Mitarbeiterin sei seit Jahren in der Kanzlei tätig und als zuverlässige und verantwortungsvolle Kraft bekannt. Ein gleicher oder ähnlicher Vorfall habe sich bislang nicht ereignet, so dass auch kein Grund für eine gesonderte Prüfung über die üblichen anwaltlichen Organisationspflichten hinaus bestanden habe. Der Unterzeichner sei von der Richtigkeit der ordnungsgemäßen Adressierung ausgegangen, insbesondere aufgrund der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin und der Tatsache, dass das Verfahren am Verwaltungsgerichtshof anhängig sei und mehrere Schriftsätze ordnungsgemäß übermittelt worden seien. Das irrtümlich an das Verwaltungsgericht adressierte Schreiben sei dort während der üblichen Geschäftszeiten eingegangen. Eine kurzfristige Weiterleitung wäre insoweit möglich gewesen und hätte zur Wahrung der Frist geführt.

Die Beklagte ist dem mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 entgegengetreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheiden.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren.

1. Die Begründung der Berufung ist nicht fristgerecht beim zuständigen Verwaltungsgerichtshof eingegangen (§ 124a Abs. 6 VwGO).

Der Kläger hat es versäumt, die mit Beschluss vom 25. September 2013 zugelassene Berufung innerhalb der bis 20. November 2013 verlängerten Frist zu begründen (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO). Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO ist die Begründung beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Hierauf war der Kläger in der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Zulassungsbeschlusses hingewiesen worden. Beim Verwaltungsgerichtshof ist die Berufungsbegründungschrift erst am 25. November 2013, also nach Ablauf der Frist, eingegangen. Die am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht München eingegangene Berufungsbegründungschrift wahrte die Frist des § 124a Abs. 6 VwGO nicht.

2. Dem Kläger kann wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Versäumung der Frist beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten (§ 60 Abs. 1 VwGO), das sich der Kläger zurechnen lassen muss (§ 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO).

Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Betroffene die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 9 VR 2.08 - DÖV 2008, 517). Zu den Pflichten eines Prozessbeteiligten gehört, dass er dafür sorgt, dass seine fristgebundenen Schriftsätze so adressiert und abgesendet werden, dass sie rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen. Denn ein Prozessbevollmächtigter muss sich allen Tätigkeiten, die mit der Wahrnehmung prozessualer Fristen zusammenhängen, mit gesteigerter Aufmerksamkeit widmen. Für Rechtsanwälte gilt diese Sorgfaltspflicht im besonderen Maße (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 9 VR 2.08 - DÖV 2008, 517). Ein Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung seiner Rechtsmittel- oder seiner Rechtsmittelbegründungsschrift persönlich prüfen, ob sie an das zuständige Gericht adressiert ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.1.2006 - 22 ZB 05.2865 - BayVBl 2006, 316 m. w. N.; OVG Berlin-Bbg, B. v. 10.10.2011 - OVG 2 N 103.09 - juris Rn. 3 m. w. N.). Bei der Anfertigung fristgebundener Schriftsätze, mit denen ein Rechtsmittel eingelegt oder begründet wird, handelt es sich um Geschäfte, die ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis - auch bezüglich der Bezeichnung des Gerichts - vor der Unterzeichnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (vgl. BVerwG, B. v. 16.11.1982 - 9 B 14473.82 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 128; OVG NW, B. v. 8.4.2010 - 18 B 139/10 - juris Rn. 5).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diese Sorgfaltspflichten verletzt, indem er die Begründungsschrift am letzten Tag der Frist unterschrieben hat, ohne darauf zu achten, ob der Schriftsatz an den - nach § 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO zuständigen und in der Rechtsmittelbelehrung genannten - Verwaltungsgerichtshof adressiert war. Seine besondere Pflicht zur Prüfung von fristgebundenen Schriftsätzen entfällt nicht dadurch, dass ein Dokument mit Hilfe einer Anwaltssoftware erstellt wird und frühere Schriftsätze im konkreten Verfahren stets ordnungsgemäß adressiert waren. Denn die Verwendung automatisierter EDV-Verfahren zur Erstellung von anwaltlichen Schriftsätzen, insbesondere die Nutzung spezieller Softwareprogramme, bei denen Standardsoftware eigens für die Anforderungen und Bedürfnisse der anwaltlichen Tätigkeit modifiziert wurde, ändert nichts an den einem Prozessbevollmächtigten obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten. Trotz der Automatisierung besteht ein erhöhtes Risiko von Anwendungsfehlern, so dass auch Dokumente, die mit Hilfe einer Anwaltssoftware erstellt werden, vor ihrer Versendung sorgfältig überprüft werden müssen. Der Prozessbevollmächtigte darf weder darauf vertrauen, dass der - fristgebundene - Schriftsatz aufgrund der eingesetzten Software richtig adressiert wurde noch darf er die Überprüfung der Adressierung einer seit Jahren für die Kanzlei tätigen, sorgfältigen und zuverlässigen Mitarbeiterin überlassen.

Das Anwaltsverschulden war für die Fristversäumung auch ursächlich. Vorliegend kann offen bleiben, ob und unter welchen Umständen im Verwaltungsprozess ein an ein unzuständiges Gericht adressierter fristgebundener Schriftsatz von diesem an das zuständige Gericht weiterzuleiten ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99). Ebenso kann offen bleiben, ob die Ursächlichkeit eines Anwaltsverschuldens für die Fristversäumnis entfällt, wenn das Gericht eine Weiterleitungspflicht verletzt. Denn vorliegend war eine rechtzeitige Weiterleitung der Berufungsbegründungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht zu erwarten. Der an das Verwaltungsgericht adressierte Schriftsatz, der nicht als besonders dringlich bezeichnet war, ist dort erst am letzten Tag der Frist gegen 14.24 Uhr eingegangen. Folglich war seine Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof frühestens am 21. November 2013, also nach Ablauf der Frist, zu erwarten. Dass der Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingehen würde, konnte nicht vorausgesetzt werden (vgl. OVG NW, B. v. 8.4.2010 - 18 B 139/10 - juris Rn. 8).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; mangels weiterer Anhaltspunkte wie Vorinstanz.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 23/06/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 44,50 € festgesetzt.
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Annotations

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.