Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2015 - 14 AS 15.50198

bei uns veröffentlicht am20.10.2015

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Juni 2015 - Au 5 S 15.50311 - wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2015 wird mit Wirkung ab 24. September 2015 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Gründe

Der zulässige Antrag der Antragstellerin, über den der Senat, bei dem das Berufungsverfahren - 14 B 15.50180 - anhängig ist, als zuständiges Gericht der Hauptsache entscheidet, ist begründet.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO können Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände geändert oder aufgehoben werden. Eine Veränderung der Umstände kann auch in einer nachträglichen Änderung der für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 197). Im vorliegenden Fall hat sich die Rechtslage dadurch geändert, dass die Berufung mit Beschluss des Senats vom 17. September 2015 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zugelassen worden ist. Die sich nach derzeitigem Sachstand in diesem Verfahren stellende Frage, ob die Antragstellerin sich angesichts der wirksame Rechtsmittel betreffenden Vorschriften der Verordnung Nr. 604/2013 (19. Erwägungsgrund und Art. 27 Abs. 1 und 5) auf den Ablauf der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO geregelten Frist zur Stellung des Übernahmeersuchens berufen kann oder ob (weiterhin) gegen die Rückführung lediglich systemische Mängel eingewandt werden können, ist Gegenstand eines am 1. April 2015 eingereichten Vorabentscheidungsersuchens beim Europäischen Gerichtshof (Az. C-155/15).

Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgenommene Interessensabwägung durch das Verwaltungsgericht Augsburg, dass die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage als gering einzustufen seien und deshalb das Vollzugsinteresse überwiege, bedarf deshalb einer Neubewertung. Die Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsgegnerin an einer Vollziehung der nach § 75 AsylVfG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung und dem Suspensivinteresse der Antragstellerin führt nunmehr zu dem Ergebnis, dass Letzteres überwiegt. Die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage sind als offen zu beurteilen. Obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob die zur Verordnung Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Zuständigkeitsregelungen als lediglich organisatorische Vorschriften (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 - C 394/12 - juris) auch für die entsprechenden Vorschriften der Dublin III-VO Geltung finden kann, existiert, soweit ersichtlich, nicht. Bei dieser Rechtslage kommt dem Interesse der Antragstellerin, den Vollzug der Abschiebungsanordnung auszusetzen, maßgebliches und überwiegendes Gewicht zu. Bei dieser ungeklärten Rechtslage ist es ihr nicht zumutbar, nach Italien überstellt und ggf. wieder nach Deutschland zurücküberstellt zu werden. Demgegenüber sind auf Seiten der Antragsgegnerin keine maßgeblichen Interessen an einer sofortigen Durchführung der Abschiebung ersichtlich, zumal die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO unterbricht (vgl. SächsOVG, B.v. 5.10.2015 - 5 B 259/15.A - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Juni 2015 - Au 5 S 15.50311

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstw

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien.

Die am ... 1984 in ... (Iran) geborene Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige mit aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit und christlichem Glauben.

Ihren Angaben zu Folge reiste die Antragstellerin am 6. September 2014 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zu ihrer Reiseroute befragt gab die Antragstellerin an, dass sie mit dem Flugzeug von ... nach ... und von dort weiter nach ... geflogen sei. Von ... sei sie mit dem Zug nach ... gelangt.

Die Antragstellerin war bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Besitz eines am 29. Juli 2014 in ... (Iran) ausgestellten Visums für die Republik Italien, gültig vom 15. August 2014 bis zum 9. September 2014.

Am 10. September 2014 wurde die Antragstellerin bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung ... (Regierungspräsidium ...) als asylsuchend gemeldet.

Am 24. Oktober 2014 stellte die Antragstellerin erneut Asylantrag.

Am 20. Januar 2015 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Übernahmeersuchen für die Antragstellerin an die Republik Italien, das im Folgenden unbeantwortet blieb.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. April 2015 wurde der Antrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.) und in Ziffer 2. des Bescheides die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien angeordnet.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzulässig sei, da Italien aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lediglich angegeben, dass sie in keinen anderen Dublin-Mitgliedstaat überstellt werden wolle. Zur Begründung führte sie an, dass sie Verwandtschaft in der Bundesrepublik Deutschland besitze. Die Antragstellerin sei ihren eigenen Angaben zu Folge volljährig, unverheiratet und kinderlos. Italien erfülle gegenüber Drittstaatsangehörigen, die dort einen Asylantrag stellten, die Mindeststandards. Da es sich bei Italien um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz (GG) bzw. § 26a AsylVfG handele, sei aufgrund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt sei. In Italien bestünden keine systemischen Mängel, die diese Sicherheitsvermutung wiederlegen würden. In italienischen Aufnahmeeinrichtungen seien IOM, UNHCR, Caritas und andere humanitäre Organisationen vor Ort, um sicherzustellen, dass Flüchtlinge angemessen untergebracht, medizinisch versorgt und ihre Rechte gewahrt würden. Auch bestätigten aktuelle gerichtliche Entscheidungen die Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien. Daher werde der Asylantrag der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches durch Italien oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 30. April 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2015 aufzuheben (Az. Au 5 K 15.50310). Über diese Klage ist bislang noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 hat die Antragstellerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin am 10. September 2014 in der Landesaufnahmestelle in ... einen Asylantrag gestellt habe. Damit sei ein Antrag gemäß Art. 21 Dublin III-VO gestellt worden. Die Antragsgegnerin habe erst am 20. Januar 2015 und damit deutlich außerhalb der Dreimonatsfrist die Rückübernahme durch Italien beantragt, mit der Folge ihrer eigenen Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 Dublin III-VO). Es bestehe keine Rechtfertigung für das Überschreiten der Dreimonatsfrist. Es könne insbesondere nicht eine Überlastung durch die aktuelle Flüchtlingswelle entgegengehalten werden. An der Einhaltung der Fristen bestehe ein subjektives Recht der Flüchtlinge. Weiter sei die Übernahme der Antragstellerin dadurch geboten, dass ihre Eltern und ihre Schwestern in ... als Flüchtlinge aufgenommen worden seien. Die Antragstellerin stamme aus einem Land, in dem der Zusammenhalt der Großfamilie besonders wichtig sei und nicht verheiratete Töchter grundsätzlich noch bei den Eltern wohnten. Dem werde die Rücküberstellung nach Italien nicht gerecht.

Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes vom 11. Juni 2015 wird ergänzend verwiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist im Verfahren unterblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 5 K 15.50310) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30. April 2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 unter Beachtung der einwöchigen Antragsfrist aus § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, welcher nach der Neufassung von § 34a AsylVfG auch statthaft ist, erweist sich in der Sache als unbegründet.

Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. April 2015 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der somit vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146) sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so hat das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.

Da vorliegend die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage als gering einzustufen sind, führt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses. Der Bescheid vom 30. April 2015, mit dem das Bundesamt das Asylverfahren für unzulässig erklärt und die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien angeordnet hat, wird sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.

Ein Asylantrag ist gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

Hintergrund dieser Bestimmungen ist, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG) als sichere Drittstaaten gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei der Republik Italien handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26 a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG).

Die Zuständigkeit der Republik Italien zur Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 und 4 Dublin III-VO. Zwar blieb das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2015 an die Republik Italien unbeantwortet, jedoch gilt nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO in Fällen, in denen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Stellung des Übernahmeersuchens keine Antwort erteilt ist, die Vermutung, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, das die Verpflichtung des ersuchten Mitgliedstaates nach sich zieht, die betreffende Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für deren Ankunft zu treffen. Damit waren grundsätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids des Bundesamtes vom 30. April 2015 gegeben.

Nicht geeignet, ein anderes rechtliches Ergebnis zu rechtfertigen, ist der Umstand - sofern man zugunsten der Antragstellerin unterstellt, dass diese bereits am 10. September 2014 bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung ... einen Asylantrag gestellt hat - der Umstand, dass das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 20. Januar 2015 außerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO in der genannten Frist von drei Monaten nach Antragstellung erfolgt ist.

(1) Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin-II-Verordnung (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417; U.v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 170; U.v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208) ist davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin nicht auf den Ablauf der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO geregelten Frist zur Stellung des Übernahmeersuchens berufen kann. Die jeweiligen Fristbestimmungen dienen einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne aber dem Asylsuchenden einen Anspruch auf Prüfung seines Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewähren. Der Europäische Gerichtshof hat für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber einer Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 - C-394/12 - juris Rn. 60, 62). Denn wie aus den Erwägungsgründen hervorgeht, besteht einer der Hauptzwecke in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgründe 3 und 4). Die Dublin-Zuständigkeitsregelungen sind im Sinne von „organisatorischen Vorschriften“ der Mitgliedstaaten und nach dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ normiert worden, um auch wegen des öffentlichen Beschleunigungsinteresses hinsichtlich einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Dublin-Staates einem „forum shopping“ entgegenzuwirken (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 - C-394/12 - juris Rn. 53, 56, 59).

Diese Erwägungen gelten auch für die hier in Rede stehende dreimonatige Antragsfrist. Diese dient nicht dem Schutz des Asylsuchenden, sondern ebenso wie die sonstigen Fristbestimmungen allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedsstaat. (vgl. zu Überstellungs- und Antragsfristen VG Würzburg, B.v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50056 - juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, B.v. 9.10.2014 - 9a L 1508/14.A - juris Rn. 32 f.; VG Osnabrück, B.v. 19.2.2014 - 5 b 12/14 - juris Rn. 27; VG ..., U.v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 23 f.; a.A. VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris, Rn. 13 m. w. N.; VG Hamburg, U.v. 15.3.2012 - 10 A 227/11 - juris Rn. 24; VG Magdeburg, U.v. 28.2.2014 - 1 A 413/13 - juris Rn. 21; VG Göttingen, B.v. 30.6.2014 - 2 B 86/14 - juris Rn. 16; VG Oldenburg, U.v. 7.7.2014 - 3 A 416/14 - juris Rn. 39). Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem lediglich insofern geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss (vgl. VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 25; OVG Niedersachsen, B.v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - juris; Hessischer VGH, B.v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A - juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v.21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 24.2.2015 - 2 LA 15/15 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 23.7.2014 - 5 l 1271/14.TR - juris Rn. 6 f.; VG Düsseldorf, B.v. 18.9.2014 - 13 L 1785/14.A - juris Rn. 19).

In einer Situation, in der ein Mitgliedstaat der (Wieder-) Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe der Dublin III-VO zugestimmt hat, kann der jeweilige Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums unionsrechtlich grundsätzlich nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechte - Charta ausgesetzt zu werden. Eine objektive Überprüfung, ob der die Aufnahme erklärende Mitgliedstaat tatsächlich nach Maßgabe der Kriterien der Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, kann der Asylbewerber hingegen nicht verlangen, da es den Zuständigkeitsbedingungen der Dublin III-VO, soweit sie nicht ausnahmsweise grundrechtlich „aufgeladen sind“ (wie beispielsweise Art. 8 bis 11 oder 16 Dublin III-VO), an der hierfür erforderlichen drittschützenden Wirkung fehlt (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 - C-394/12 - NVwZ 2014, 208 ff.; EUGH, U.v. 14.11.2013 - C-4/11 - NVwZ 2014, 129 f.; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris Rn. 33).

Diese zur Dublin-II-VO ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beansprucht in gleicher Weise Gültigkeit für die hier anzuwendende Dublin III-VO. Denn letzterer liegen als Nachfolgeregelwerk dieselben Prinzipien und Zielsetzungen wie der Dublin II-VO zugrunde. Sie behält das bestehende Zuständigkeitssystem im Wesentlichen bei und enthält lediglich einige Verbesserungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems und den auf der Grundlage dieses Systems gewährten Schutz der Antragsteller. In Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO hat die Rechtsprechung des EuGH zur Verfahrensweise bei Vorliegen sogenannter „systemischer Schwachstellen“ in einem Mitgliedstaat der EU eine explizite Regelung erfahren.

Gemessen hieran ist die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht an der Überstellung der Antragstellerin nach Italien gehindert.

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren nichts dafür vorgetragen, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen, die die Annahme einer konkreten Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechte-Charta nahelegen könnten. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im italienischen Asylsystem. Es ist daher entsprechend dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens davon auszugehen, dass in Italien die Anwendung der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Das italienische Asylsystem steht daher im Grundsatz im Einklang mit den europäischen Vorgaben.

Eine Überstellung der Antragstellerin nach Italien scheitert nicht an etwaigen Mängeln des Asylsystems in Italien.

Systemische Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber liegen dort nicht vor, wie mittlerweile durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - NVwZ 2014, 1677 ff.; BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 30 ff., OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12 A. - DVBl 2014, 790 ff.; OVG RhPf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris Rn. 41 ff.). Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wo dem Einwand systemischer Mängel im Zielland Italien nicht beigepflichtet und ausdrücklich festgestellt wird, dass es auf individuelle Erfahrungen von Mängeln in der Vergangenheit unterhalb der Schwelle systemischer Mängel nicht entscheidungserheblich ankommt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Februar 2014 zur Frage des Vorliegens systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren wie folgt ausgeführt:

„Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte (EGMR) ist in Italien nicht von systemischen Mängeln auszugehen. Dieser hat bei seinen aktuellen Entscheidungen unter Heranziehung der UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien (Juli 2012), des Berichts des Kommissars für Menschenrechte des Europarates (September 2012) sowie der Berichte von Nichtregierungsorganisationen und unter Würdigung des gesamten Asylsystems in Italien (Verfahrensmodalitäten, Organisation der Unterbringung, Anzahl der Einrichtungen und Unterkunftsplätze, medizinische Versorgung, Bereitstellung von Mahlzeiten, Kleidung etc.) folgende Erkenntnisse zugrunde gelegt: Es gebe in Italien ein System von Aufnahmeeinrichtungen: Neun staatliche CARA-Zentren für die Erstaufnahme während fünf Wochen, ca. 150 SPRAR-Einrichtungen von Gemeinden, Provinzen und wohltätigen Organisationen für die Zeit des Asylverfahrens während sechs Monaten; außerdem die in Großstädten angesiedelten Metropolitan-Aufnahmezentren und eine große Anzahl von Notunterkünften auf regional-lokaler Basis. Landesweit könnten je nach Bedarf bis zu 50.000 Plätze bereitgestellt werden, tatsächlich sei die gegenwärtige Anzahl aber erheblich niedriger. Schwierigkeiten bereiteten speziell die p...pte Erkennung von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis und die Wahrung der Familieneinheit im Rahmen der Verteilung. In einigen Einrichtungen, namentlich in Kalabrien und in der Lombardei, gebe es ganz gravierende Probleme. In den letzten Jahren seien mit Unterstützung des Europäischen Flüchtlingsfonds Aufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrer geschaffen worden. Diese würden im Allgemeinen wieder in den früheren Stand ihres Asylverfahrens eingesetzt werden. Hierfür würde die Grenzpolizei das jeweils zuständige Amt für Einwanderung ausfindig machen und den Rückkehrer auffordern, sich dorthin zu begeben. Wenngleich die allgemeine Lage und die Lebensbedingungen der Asylbewerber in Italien einige Unzulänglichkeiten aufzeigten, seien aber keine systemischen Mängel bei der Bereitstellung von Hilfe und Einrichtungen für Asylbewerber zutage getreten. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass ein nach Italien zurückkehrender Asylbewerber, sei es in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der konkreten Gefahr einer menschenunwürdigen Notlage ausgesetzt wäre - „ ... has not shown that ... future prospects if returned to Italy whether taken f... a material, physical or psychological perspective, disclose a sufficiently real and imminent risk of hardship severe enough to fall within the scope of Article 3“ - (EGMR, E.v. 2.4.2013 - Nr. 27725/10 - ZAR 2013, 336 Rn.43ff., 78; B.v. 18.6.2013- Nr. 53852/11 -ZAR 2013, 338; E.v. 10.9.2013 - Nr. 2314/10 - www.h... ...int Rn. 139; s. auch BVerwG, U.v. 1.6.2011 -10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22, wonach der Begriff „real risk“ dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht).

Dieser Einschätzung entspricht die Auskunftslage gemäß den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts. Nach der Auskunft vom 11. Juli 2012 an das Verwaltungsgericht Freiburg könnten „derzeit“ alle Asylbewerber in öffentlichen Zentren untergebracht werden. Es gebe lokale/regionale Überbelegungen (z. B. .../Latium). Landesweit seien aber genügend Plätze vorhanden. Insbesondere in Norditalien seien die Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gebe es kommunale und karitative Einrichtungen. Sofern sich Dublin-Rückkehrer noch im Asylverfahren befänden, werde ihnen eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung zugeteilt (ebenso: Auskunft vom 11.9.2013 an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen). Auch die UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien vom Juli 2013 (S. 10 ff.) stellen die Erkenntnis, dass das Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, nicht in Frage. Die italienische Regierung habe ab 2011 erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung der teilweise unzulänglichen Aufnahmeverhältnisse unternommen. Die als Asylbewerber registrierten Dublin-Rückkehrer hätten im Allgemeinen Zugang zu den Transitaufnahmezentren. Da deren Kapazitäten aber sehr begrenzt seien, könne es vorkommen, dass diese Personen u.U. einige Tage am Flughafen ausharren müssten, bis ein Platz in einem solchen Zentrum frei wird. Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erhalten Personen, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen war, am Flughafen ein Bahnticket zur Weiterreise in die zuständige Region (Italien: Aufnahmebedingungen - aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013, S. 13).

Demgegenüber berichten die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a. a. O.) und borderline-europe e.V. (Judith Gleitze, Gutachten vom Dezember 2012 für das Verwaltungsgericht Braunschweig) von vielfältigen Unzulänglichkeiten bei der Unterbringung von Asylsuchenden in Italien. Aus den geschilderten zahlreichen Einzelfällen lässt sich nach Auffassung des Senats aber nicht der Schluss ziehen, dass hier systemische Schwächen vorliegen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung von Dublin-Rückkehrern zur Folge hätten. Aus den Berichten von UNHCR (a. a. O. S. 14 f.), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a. a. O. S. 69) und borderline-europe (a. a. O. S. 50 f.) geht zudem auch übereinstimmend hervor, dass die größten Probleme nicht während des Asylverfahrens auftreten, sondern bei denjenigen Personen, deren Asylverfahren mit oder ohne Zuerkennung eines Schutzstatus geschlossen worden sind. Für diese Personen endet der Anspruch auf Gewährleistung der Grundbedürfnisse im Allgemeinen mit dem Abschluss des Asylverfahrens. Nur unter bestimmten Umständen dürfen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, danach noch bis zu sechs Monaten in der SPRAR-Einrichtung bleiben (EGMR, E.v. 2.4.2013, a. a. O. Rn. 43). Da es in Italien kein staatliches Sozialhilfesystem gibt (Auswärtiges Amt vom 11.7.2012, a. a. O. Nr. I 1 b), seien diese Personen - ebenso wie italienische Staatsangehörige - im Fall der Mittellosigkeit auf sich allein gestellt, wodurch in italienischen Großstädten vielfach Armutsviertel mit arbeits- und mittellosen Flüchtlingen entstanden seien. Berichte über diese allgemeine soziale Problematik sind somit kein hinreichendes Indiz für systemische Mängel im Asylverfahren.

Die genaue Zahl der Unterkunftsplätze lässt sich aus verschiedenen Gründen nur schwer bestimmen. UNHCR (24.4.2012, S. 3) ist für das Jahr 2012 davon ausgegangen, dass in zentralen Einrichtungen wie CARA und SPRAR insgesamt 8.000 Plätze vorhanden seien. Im Jahr 2011 sei zwischen den regionalen Regierungen und den örtlich zuständigen Behörden eine Vereinbarung getroffen worden, dergemäß Kriterien für die landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Personen festgelegt wurden. Bis Anfang 2012 seien im Rahmen dieses Verteilungsplans tatsächlich 20.000 Personen untergebracht worden. Die Verantwortung hierfür obliege dem Leiter des Zivilschutzes. Bezüglich der Kapazität allein der SPRAR-Einrichtungen sei mittlerweile aber eine Aufstockung auf 8.000 Plätze vorgesehen (UNHCR, Juli 2013, S. 12). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat für das Jahr 2013 die Zahl der CARA-Plätze und die Zahl der SPRAR-Plätze mit jeweils ca. 5.000 beziffert und darüber hinaus auf ein Dekret des italienischen Innenministeriums vom September 2013 hingewiesen, demgemäß die SPRAR-Kapazität von 2014 bis 2016 auf 16.000 Plätze erhöht werden soll (a. a. O. S. 18, 22). Unter Berücksichtigung der Fluktuation (Wechsel in der Belegung) dürfte die tatsächliche Kapazität höher als die Zahl der Unterkunftsplätze sein. Im Hinblick auf die Zahl der in Italien im Jahr 2013 registrierten Asylanträge (28.000 - s. eurostat-pressemitteilung Nr. 46/2014) und die für das Jahr 2012 verfügbare Zahl der Dublin-Überstellungen nach Italien (3.551 - s. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O. S. 8) besteht zwischen dem Bedarf und der Kapazität an Unterkunftsplätzen jedenfalls keine solche Diskrepanz, dass die Möglichkeit der Unterbringung von Dublin-Rückkehren als unrealistisch zu erachten wäre.

Die Annahme von borderline-europe (a. a. O. S. 23 ff., S. 59), dass die Unterbringungsquote für Dublin-Rückkehrer von 2010 bis 2012 maximal nur 12% pro Jahr betragen habe, begegnet erheblichen Bedenken. Das Auswärtige Amt hat darauf hingewiesen, dass diesbezüglich belastbares statistisches Zahlenmaterial nicht vorhanden sei. Die (von borderline-europe zitierte) Aussage einer Mitarbeiterin der am Flughafen ...a Fiumicino tätigen Arciconfraternita sei eine auf Erfahrungswerten basierende subjektive Feststellung (11.9.2013, S. 3). Der angegebene Prozentsatz bezieht sich auf die besondere Situation in ..., welche nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts wegen der lokalen und regionalen Überbelegung in ... und Latium (11.7.2012, S. 6) allerdings nicht repräsentativ erscheint. Hinzu kommt, dass die von borderline-europe beschriebene Gruppe etwa zur Hälfte aus Personen besteht, die sich nicht im Asyl- bzw. Klageverfahren befinden, also keinen Anspruch auf Versorgung haben. Im Übrigen wäre noch zu berücksichtigen, dass nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts viele Dublin-Rückkehrer keinen Asyl- oder Schutzantrag stellen, da sie häufig nicht in Italien bleiben wollen. Somit stünden ihnen die Aufnahmeeinrichtungen nicht mehr offen (11.7.2012, S. 5). Diese Personen können folglich ebenfalls nicht zum Kreis der nicht untergebrachten Anspruchsberechtigten gezählt werden.“

Damit steht der Antragstellerin auch kein Anspruch auf Übernahme der Zuständigkeit und Prüfung des Asylantrages durch die Antragsgegnerin im Wege des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gesichtspunkten zu. Zum einen handelt es sich bei den sich im Bundesgebiet aufhaltenden Eltern und der Schwester der volljährigen Antragstellerin nicht um Familienangehörige i. S.v. Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO.

Überdies begründet Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine Verpflichtung des Mitgliedsstaates des Aufenthalts des Asylbewerbers, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Entsprechend besteht auch kein durchsetzbarer Anspruch des Asylbewerbers, dass der Mitgliedsstaat das ihm eingeräumte weite Ermessen in einer bestimmten Weise ausübt. Denn die Souveränitätsklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO dient maßgeblich dazu, die Prärogative der Mitgliedsstaaten zu wahren, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Aufgrund dieser Zielrichtung vermag Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers zu begründen (vgl. EuGH, U.v. 14.11.2013 - a. a. O.; U.v. 10.12.2013 - jeweils zu Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO).

Nach allem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.