Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2017 - 13a ZB 17.30063

published on 13/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2017 - 13a ZB 17.30063
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Dezember 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen.

Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Eine Divergenz im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz des höheren Gerichts abgewichen ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

Vorliegend beruft sich der Kläger unter Vorlage einer fachärztlichen Beurteilung der Reisefähigkeit vom 4. Januar 2017, die eine schwere depressive Episode, eine chronische Insomnie und eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert, auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 17.3.2016 - 13a B 16.30007 - juris; U.v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris). Es bestehe ein akuter Behandlungsbedarf. Das sei nach der genannten Rechtsprechung in Afghanistan nicht gewährleistet. Bei der Beurteilung des Krankheitsbilds hätte das Verwaltungsgericht dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass er sich erst seit kurzem in Deutschland aufhalte und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, ein entsprechendes ärztliches Attest vorzulegen. Hierzu hätte man ihm Gelegenheit geben müssen; zumindest hätte das Verwaltungsgericht ein Gutachten einholen müssen.

Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus diesem Vortrag nicht.

Die in den dortigen Berufungsverfahren eingeholten Gutachten stellten fest, dass die Kläger an einer depressiven Erkrankung leiden und bei einer Rückkehr mit einer deutlichen Verschlechterung der Erkrankung zu rechnen sei, insbesondere stelle die Herausnahme aus einem derzeit einigermaßen gut funktionierenden Umfeld mit einer gewissen sozialen Integration in Deutschland einen gravierenden Belastungsfaktor dar. Hiervon ausgehend ist der Verwaltungsgerichtshof zur Einschätzung gelangt, dass den Klägern wegen ihrer Erkrankung eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr droht, weil den Gutachten zufolge bei einer Rückkehr in die Heimat von einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Erkrankung auszugehen sei. Die hierfür gebotene medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung sei in Afghanistan nicht gewährleistet.

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht vorliegend festgestellt, dass sich aus dem hier vorgelegten Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 2. August 2016 keine psychische Erkrankung ergebe. Da die Schlafstörungen des Klägers zudem seit der traumatischen Erfahrung der Ermordung seines Vaters bestünden, sei nicht ersichtlich, dass sich die seit fast zwei Jahrzehnten bestehende Erkrankung bei einer Rückkehr in einer erheblichen und unter Umständen lebensbedrohlichen Weise verschlechtern werde.

Damit wird kein abweichender Obersatz aufgestellt, insbesondere kein Obersatz dahingehend, dass eine Behandlung in Afghanistan entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gewährleistet sein sollte. Vielmehr gelangt das Verwaltungsgericht nach einer Würdigung des vorgelegten Attests zum Ergebnis, dass sich hieraus weder eine psychische Erkrankung ergebe noch eine wesentliche Verschlechterung bei Rückkehr zu befürchten sei. Das begründet keine Divergenz, zumal bei dieser Einschätzung die Frage der Behandelbarkeit einer Erkrankung in Afghanistan überhaupt nicht entscheidungserheblich war.

Zu einem anderen Ergebnis führt schließlich auch nicht die im Zulassungsverfahren vorgelegte neurologische und psychiatrische Beurteilung der Reisefähigkeit. Zum einen lag diese Beurteilung dem Verwaltungsgericht nicht vor, so dass sie dem Urteil nicht zu Grunde gelegt werden konnte. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts beruht vielmehr alleine auf dem dort vorgelegten Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 2. August 2016. Zum anderen sind für eine Divergenz als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung nur solche Tatsachenfeststellungen relevant, die verallgemeinerungsfähig sind (BVerwG, U.v. 31.7.1984 - 9 C 46.84 - NVwZ 1985, 199). Daran fehlt es hier. Ob der Kläger psychisch erkrankt ist und eine Rückkehr zu einer erheblichen Verschlechterung dieser Erkrankung führen würde, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände und der vorgelegten Atteste, nicht aber allgemein beantworten. Verallgemeinerungsfähig ließe sich nur klären, ob eine bestimmte Krankheit in Afghanistan behandelbar ist, jedoch wurde eine solche vorliegend vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Eine Unvereinbarkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich deshalb nicht.

Aber auch wenn man das Begehren des Klägers dahin versteht, dass er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO geltend machen möchte, führt sein Antrag nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit dem Vortrag des Klägers und dem vorgelegten Attest auseinandergesetzt. Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör jedoch grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 - 5 B 25.14 - juris; B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di
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published on 15/01/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen d
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Annotations

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.