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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2014 ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).
Es ist die von der Beklagten aufgeworfene, obergerichtlich noch nicht entschiedene Frage zu klären, ob eine Verfahrenseinstellung einen erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens im Sinn von § 71aAsylVfG darstellt.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
Belehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
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1 Referenzen - Urteile
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Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 3 K 16.32227) gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. Oktober 2016 wird angeordnet.
II.
Die Ant
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