Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2014 hat keinen Erfolg. Mit dem Urteil war der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 22. August 2014 aufgehoben worden, weil der Rücküberstellung des Klägers wegen der besonderen Umstände seiner psychischen Erkrankung ein nicht zielstaatsbezogenes Vollstreckungshindernis entgegenstehe. In Nr. 1 dieses Bescheids war die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers wegen der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 27a AsylVfG ausgesprochen und in Nr. 2 die Abschiebung nach Österreich gemäß § 34a AsylVfG angeordnet worden.
Die Beklagte wirft als gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, „in welchem Umfang das Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses die Aufhebung der Feststellungen zur Unzulässigkeit eines Asylantrages und der verfügten Abschiebungsanordnung trägt.“
Das Rechtsmittel ist bereits nicht statthaft und unzulässig, weil die Beklagte durch die Aufhebung ihres Bescheids nicht beschwert ist. Dabei kommt es auf deren materielle Beschwer an, weil nur nach dem Sachantrag des Klägers entschieden wird. Eine Beschwer läge dementsprechend nur vor, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für die Beklagte nach ihrem Inhalt nachteilig wäre, also dem Kläger etwas zu ihren Lasten zusprechen, zu ihren Lasten rechtsgestaltend wirken oder einen Streit um ein Rechtsverhältnis zu ihren Ungunsten entscheiden würde (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, vor § 124 Rn. 39; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124 Rn. 29; Frey in Gärditz, VwGO, 1. Aufl. 2013, vor § 124 Rn. 85).
Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Bundesrepublik Deutschland durch Zeitablauf nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Maßgeblich ist hier die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.
Unstreitig ist hier die Überstellungsfrist abgelaufen. Dieser Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt, die Folgen tragen muss. Eine Erkrankung des Asylantragstellers hindert den Fristablauf nicht (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 29 K9 f.). Im Übrigen geht auch die Beklagte davon aus, dass ein Verstreichen der Überstellungsfrist zu einem Zuständigkeitsübergang nach der Dublin-Verordnung führt (Schreiben v. 1.4.2015, S. 4). Sie hält jedoch eine Sachaufklärung für erforderlich, ob der bislang als verfahrenszuständig bestimmte Staat eine Rückübernahme ablehnt. Angesichts des Zuständigkeitsübergangs ist es jedoch unmaßgeblich, ob Österreich wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist die Übernahme ausdrücklich ablehnt. Der Ausspruch, der Asylantrag des Klägers sei mangels Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, entspricht daher weder der Rechtslage noch der nunmehrigen Auffassung der Beklagten. Seine Aufhebung ebenso wie die der vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 27a AsylVfG abhängigen Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG verletzt diese nicht in ihren Rechten.
Eine Beschwer der Beklagten vermag auch ihre weitere Darlegung nicht zu begründen, dass Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids (Ablehnung des Antrags als unzuständig) eine Regelung beinhalte, dass eine materielle Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nicht erfolge und eine materielle Entscheidung über das Schutzersuchen nicht getroffen werde. Sei der Asylantrag auch aus anderen Gründen nicht verfahrensrelevant, sei Nr. 1 des Bescheids nicht rechtswidrig. Auch handele es sich bei einer Ablehnungsentscheidung nach § 27a AsylVfG nicht lediglich um eine Regelung, die ein vorgelagertes, vom Asylverfahren abschichtbares Prüfverfahren abschließe, das dabei ausschließlich die Feststellung des nach der Dublin-Verordnung verfahrenszuständigen Mitgliedstaates beträfe. Das erhelle insbesondere die Konstellation einer vor Asylantragstellung im Bundesgebiet bereits erfolgten Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat. In einem solchen Fall sei es der Beklagten verwehrt, ein Asylverfahren durchzuführen. Mithin müsse bereits die erste Ablehnungsentscheidung diese Versagung eines Prüfverfahrens hinsichtlich einer Zuerkennung internationalen Schutzes umfassen.
Es kann dahinstehen, ob § 27a AsylVfG auch dann anwendbar ist, wenn in Deutschland ein weiterer Asylantrag gestellt wird, nachdem ein Mitgliedstaat zugunsten des Asylbewerbers internationalen Schutz zuerkannt hat (verneinend etwa Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 11, wonach die Rückführung dann nach Maßgabe bilateraler Rückübernahmeabkommen erfolge; vgl. auch BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 = NVwZ 2014, 1460). Der verfahrensgegenständliche Bescheid regelt einen solchen Fall nicht. Nach seinem eindeutigen Inhalt wurde der Asylantrag ausschließlich deshalb als unzulässig abgelehnt, weil „Österreich aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gem. Art. 18 Abs. 1 Buchstabe 1 Dublin III VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist“. Für den von der Beklagten nunmehr angeführten hypothetischen Fall der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch den ersuchten Mitgliedstaat sieht die Dublin III-VO aber eine Wiederaufnahme auf der Grundlage der Art. 23 ff. nicht vor. Diese Verpflichtung hat der ersuchte Mitgliedstaat gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin III-VO nur dann, wenn der Asylbewerber sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, er seinen Antrag während der Prüfung zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder er sich unerlaubt in einem Mitgliedstaat aufhält, nachdem der zuständige Mitgliedstaat seinen Antrag abgelehnt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 21 ZB 15.50025 - juris).
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, sie sei deshalb durch das angegriffene Urteil beschwert, weil ihr bei Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Pflicht zur nochmaligen Durchführung eines Prüfungsverfahrens obläge, wobei ihr der Einwand abgeschnitten wäre, dass darüber bereits entschieden sei. Streitgegenstand ist die Rechtsbehauptung des Klägers, der von ihm angegriffene Verwaltungsakt (Unzulässigkeit des Asylantrags wegen der Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland) sei rechtswidrig und greife in seine Rechtssphäre ein. Die Rechtskraftwirkung beschränkt sich dabei auf die vom Gericht aus dem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, mithin die geprüften Aufhebungsgründe (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 90 Rn. 8, § 121 Rn. 21 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 8.12.1992 - 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 = DVBl 1993, 258; Rennert in Eyermann, a. a. O., § 121 Rn. 19 ff. mit Verweis auf BVerwG, U. v. 7.8.2008 - 7 C 7.08 - BVerwGE 131, 346 = DVBl 2008, 1247). Damit ist rechtskraftfähiger Inhalt des Urteils allein die Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 27a AsylVfG. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten allein mit der Begründung aufgehoben, dass die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG nicht vorliegen, weil ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliege, das hier vom Bundesamt zu prüfen sei (UA S. 5 f.).
Die Beklagte wendet des Weiteren ein, im Rahmen der statthaften Klageart gegen sogenannte Dublin-Bescheide werde von den Gerichten vielfach auf eine vergleichbare Konstellation bei der Überprüfung von Einstellungsentscheidungen nach §§ 32, 33 AsylVfG verwiesen; in diesen Fällen sei noch niemals die materielle Beschwer des Bundesamts in Frage gestellt worden, die dort letztlich in der Fortführung bzw. Durchführung des Prüfungsverfahrens liege. Das greift schon deshalb nicht durch, weil das weitere Vorgehen der Beklagten nicht durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bestimmt wird, sondern allein dadurch, dass sich der angefochtene Bescheid, wie ausgeführt, erledigt hat. Ob eine Anfechtungsklage daher - wie von der Beklagten vorgetragen - ins Leere geht, bedarf hier bereits deshalb keiner Klärung, weil im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen war.
Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 27. April 2015 unter Hinweis auf eine Entscheidung des 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 27.3.2015 - 11 ZB 14.50060 - juris) eine Beschwer deshalb für gegeben hält, weil sie im Fall einer möglichen Umdeutung kein Zweitantragsverfahren durchführen müsste, ergibt sich bereits deswegen nichts anderes, weil die im Zulassungsantrag gestellten Fragen auch dann keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
Auf den weiteren Vortrag, es liege ein Verfahrensfehler nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO vor, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich nur die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylVfG, nicht aber die Aufhebbarkeit der Entscheidung nach § 27a AsylVfG begründet habe, kommt es damit nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.