Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Februar 2014 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Wenn ein Urteil nebeneinander auf mehrere je selbstständig tragende Begründungen (kumulativ) gestützt ist, kann ein Rechtsmittel nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und gegeben ist (BVerwG, B. v. 17.12.2010 - 9 B 60.10 - BayVBl 2011, 352).
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
a) ob es sich [bei] körperlichen Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehreren privaten Personen [um] eine unmenschliche Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG handeln kann, wenn keine staatlichen Stellen vorhanden sind, die eine solche Auseinandersetzung bzw. Angriffe von privaten Personen unterbinden bzw. vor diesen Schutz gewähren können;
b) ob es zur Vermeidung der Gefahr einer körperlichen Auseinandersetzung bzw. Angriffs eines privaten Akteurs einem Betroffenen zumutbar ist, auf die Durchsetzung rechtmäßiger Ansprüche auf legalem Wege zu verzichten.
Es sei ihm nicht zumutbar, auf die Durchsetzung rechtmäßiger Ansprüche zu verzichten, um einen körperlichen Angriff durch seinen gewalttätigen Cousin zu vermeiden. Somit drohe ihm bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, falls er Ansprüche aus dem Erbe geltend machen sollte.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Afghanistan durch seinen Cousin nicht von unmenschlicher Behandlung bedroht gewesen sei und dies auch bei seiner Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sein würde. Verbale und körperliche Auseinandersetzungen unter Verwandten (Kläger/Cousin) mit gegenseitigen Verletzungen wegen der Verteilung des familiären Erbes erfüllten nicht die Voraussetzungen einer unmenschlichen Behandlung im Rechtssinne. Hierunter seien Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische und physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird. Außerdem sei nicht zu erwarten, dass der Kläger im Fall der Rückkehr in sein Heimatdorf (in der Provinz P.) erneut in Konflikt mit seinem Cousin geraten würde, zumal er ihm bereits vor seiner Ausreise aus dem Wege gegangen sei und bezüglich des Besitzes (Elternhaus und Land) nicht mehr „gegen ihn gesprochen“ habe. Da der Cousin das Haus mittlerweile in seinen Besitz gebracht habe, ohne dass sich die Familie des Klägers rechtlich zur Wehr gesetzt habe, sei anzunehmen, dass der Kläger, sofern er keine erneuten Erbschaftsansprüche stellen würde, keine weiteren Maßnahmen seitens des Cousins mehr befürchten müsste. Im Übrigen bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen, insbesondere in Kabul, wo er auch auf sich allein gestellt das Existenzminimum erlangen könnte (UA S. 22 ff.).
Die unter a) aufgeworfene Frage zur körperlichen Auseinandersetzung zwischen Privatpersonen ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. Kraft in Eyermann, a. a. O., § 132, Rn. 20). Gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylVfG kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens infolge einer erniedrigenden Behandlung im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die implizit aufgeworfene Frage (§ 88 VwGO) nach der Definition des Begriffs „erniedrigende Behandlung“ ist bereits geklärt. Diese Vorschrift entspricht derjenigen des Art. 3 EMRK, so dass zur Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK heranzuziehen ist (BVerfG, B. v. 26.3.1987 - 2 BvR 589/79, 740/81, 284/85 - BVerfGE 74, 358/379). Eine schwerwiegende erniedrigende Behandlung hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen bei den Opfern Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht wurden, die geeignet waren, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Die Kriterien hierfür sind jeweils aus allen Umständen des Einzelfalls abzuleiten (EGMR, U. v. 7.7.1989 - Nr. 1/1989/161/217 Rn. 100 - EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183/2186).
Die unter b) aufgeworfene Frage zur Zumutbarkeit einer Streitvermeidungshaltung ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Da das Verwaltungsgericht tragend (u. a.) darauf abgestellt hat, dass eine landesinterne Schutzalternative nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylVfG besteht (UA S. 22, 24, 40) und diesbezüglich kein Zulassungsgrund dargelegt worden ist, fehlt es insoweit an einer Zulassungsvoraussetzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.