Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 12 ZB 18.30499

bei uns veröffentlicht am27.06.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 24 K 17.45, 10.01.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Die Kläger, ukrainische Asylbewerber, wenden sich mit ihrer Klage gegen ihre mit Bescheid vom 2. Januar 2017 verfügte Umverteilung von einer dezentralen Unterkunft in R. im Landkreis M. in eine Gemeinschaftsunterkunft in I.. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2018 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Bevollmächtigte der Kläger mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG begründet.

2. Der zulässige Antrag erweist sich indes als unbegründet.

2.1 Mit der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragestellung, „ob das in § 9 DVAsyl für eine landesinterne Umverteilung normierte öffentliche Interesse der Nutzung freier Kapazitäten – hier in der GU I. – und das öffentliche Interesse am beschleunigten Abschluss des Asylverwaltungsverfahrens unabhängig vom konkreten Einzelfall auch dann greift, wenn dem zum einen gewichtige private Interessen entgegenstehen und wenn es zum anderen gar nicht mehr um eine Beschleunigung des Asylverwaltungsverfahrens geht, weil die jeweiligen Antragsteller bereits sehr lange Zeit im Bundesgebiet im Asylverfahren sind und es zudem wegen des Verfahrensfortschritts auch gar nicht mehr um die Bündelung der genannten beteiligten Stellen gehen kann“, wird keine in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG besitzt eine Rechtssache vielmehr nur dann, wenn eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. statt Vieler BayVGH, B.v. 24.4.2018 – 6 ZB 17.31593 – juris Rn. 2). Daran fehlt es hier. Mit einer Fragestellung, mit der der Bevollmächtigte der Kläger lediglich versucht, deren Einzelfall verbal zu verallgemeinern, wird weder die Entscheidungserheblichkeit der Fragestellung für ein Berufungsverfahren noch deren allgemeine Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Bereits deshalb war der Zulassungsantrag zurückzuweisen.

2.2 Hinzu kommt, dass der Bevollmächtigte der Kläger übersieht, dass das öffentliche Interesse an einer landesinternen Umverteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl sich im vorliegenden Fall bereits aus § 9 Abs. 5 Nr. 4 DVAsyl in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Abs. 4 AufnG ergibt, da die Kläger aktuell nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft, sondern vielmehr nach Art. 6 AufnG dezentral untergebracht sind und demzufolge ihre grundsätzliche Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft bereits für sich ein ausreichendes öffentliches Interesse für eine Umverteilung begründet.

Soweit im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl gebotenen Ermessensentscheidung Belange der Kläger Berücksichtigung finden müssen, handelt es sich darüber hinaus um die Entscheidung eines Einzelfalls, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung regelmäßig nicht zugänglich ist.

2.3 Ohne dass es im vorliegenden Fall darauf ankäme, weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:

2.3.1 Zweifelsohne stellt die Beschleunigung von Asylverfahren ein weiteres, nicht in § 9 Abs. 5 DV Asyl ausdrücklich aufgeführtes öffentliches Interesse dar, dass eine Umverteilung von Asylbewerbern rechtfertigt. Indes ist es im vorliegenden Fall, wie der Bevollmächtigte der Kläger zu Recht anführt, zweifelhaft, ob die Umverteilung gerade der Kläger in die GU I. zu einer derartigen Beschleunigung führen kann, da das Asylverwaltungsverfahren, auf das sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bezieht, offensichtlich bereits abgeschlossen ist und die Kläger gegen die Ablehnung ihres Asylantrags wohl bereits Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben haben. Inwieweit sich bei diesem Verfahrensstand, bei dem auch eine Rückführung der Kläger in die Ukraine aktuell nicht in Rede steht, eine Verfahrensbeschleunigung durch die Nutzung einer der GU wohl angegliederten Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts bzw. der Außenstelle der Zentralen Ausländerbehörde bewirken lässt, erschließt sich jedenfalls nicht unmittelbar und bedürfte gegebenenfalls einer näheren Begründung.

2.3.2 Ferner erscheint der Zusammenhang zwischen der Bleibeperspektive bzw. Anerkennungsquote von ukrainischen Asylbewerbern und den Voraussetzungen für eine landesinterne Umverteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl zweifelhaft. Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen Erfahrungssatz dergestalt aufstellt, dass positiv entschiedene Asylbegehren regelmäßig aufgrund einer intensiven Prüfung der Asylgründe zu einer langen Verfahrensdauer führen, Ablehnungen von Asylanträgen hingegen zu einer kurzen, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Denn bei eindeutiger Sach- und Rechtslage kann auch eine Asylanerkennung schnell und unproblematisch erfolgen, wohingegen die Ablehnung eines Asylantrags, etwa bei der Klärung schwieriger Tatsachenfragen, durchaus einer intensiven und damit die Verfahrensdauer verlängernden Prüfung bedarf. Eine Korrelation zwischen der Schutzquote von ukrainischen Asylbewerbern und der möglichen Dauer der Asylverfahren ist damit jedenfalls nicht offenkundig erkennbar. Im Übrigen hat die „Bleibeperspektive“ in die Normierung der landesinternen Umverteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 DV Asyl keinen Eingang gefunden. Sie findet sich insbesondere nicht unter den in § 9 Abs. 5 DVAsyl beispielhaft aufgezählten, eine landesinterne Umverteilung rechtfertigenden öffentlichen Interessen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände liegt wohl auch keine rechtsphysiologische Vergleichbarkeit mit den konkret benannten öffentlichen Interessen vor.

3. Die Kläger tragen nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München nach § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 12 ZB 18.30499

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 12 ZB 18.30499 zitiert 3 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2018 - 6 ZB 17.31593

bei uns veröffentlicht am 24.04.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. September 2017 – Au 3 K 17.33896 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsver

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. September 2017 – Au 3 K 17.33896 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Gemessen daran hat die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob „die Voraussetzungen für eine Nichtbetreibensvermutung des Asylverfahrens gem. § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AsylG dann nicht vorliegen, wenn die erforderliche Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG nur in deutscher Sprache erfolgt“, keine grundsätzliche Bedeutung. Sie lässt sich, soweit entscheidungserheblich, ohne weiteres aufgrund des Gesetzes und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten, wonach in der konkreten Fallgestaltung eine Belehrung in deutscher Sprache den gesetzlichen Anforderungen genügt hat.

Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 AsylG stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt und deshalb der Asylantrag als zurückgenommen gilt. Es wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 AsylG vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er – wie hier der Kläger – einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachkommt. Diese Vermutung gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass ein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 4 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

Zur Frage, in welcher Sprache dieser Hinweis zu erfolgen hat, schweigt § 33 Abs. 4 AsylG. Einerseits ist Verfahrenssprache auch in Asylverfahren die deutsche Sprache. Andererseits bestimmt die allgemeine Verfahrensvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG entsprechend der unionsrechtlichen Verfahrensgarantie des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 2013/32/EU, dass das Bundesamt den Ausländer in einer Sprache unterrichtet, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund nimmt die ganz überwiegende Rechtsprechung zu Recht an, dass auch die spezielle Belehrung nach § 33 Abs. 4 Asyl grundsätzlich in einer Sprache zu erfolgen hat, deren Verständnis bei dem jeweiligen Ausländer vorausgesetzt werden kann (Heusch in BeckOK Ausländerrecht § 33 AsylG Rn. 7 m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Ausländer – wie hier der Kläger – rechtsanwaltlich vertreten ist. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn die Hinweise auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen dem Bevollmächtigten in deutscher Sprache gegen Empfangsbestätigung erteilt werden; es bedarf weder einer Zustellung der Hinweise an den Ausländer persönlich noch einer Übersetzung in eine für diesen verständliche Sprache (so überzeugend etwa OVG MV, B.v. 27.3.2017 – 1 LZ 92/17 – juris Rn. 14; VG Freiburg, B.v. 11.1.2018 – A 4 K 8989/17 – juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 10 C 1.13 – BVerwGE 329 Rn. 31 für eine Betreibensaufforderung; a.A. etwa VG Minden, B.v. 19.12.2017 – 10 L 1777/17.A – juris Rn. 49 ff.).

Letztlich kann allerdings dahinstehen, ob diese vom Kläger mit seiner Grundsatzrüge in Frage gestellte Ausnahme im Fall einer rechtsanwaltlichen Bevollmächtigung durchgreift. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf eine weitere tragende Erwägung gestützt. Es hat angenommen, dass der an den Bevollmächtigten des Klägers in deutscher Sprache übermittelte Hinweis auch bei ausnahmslosem Rückgriff auf die Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 2013/32/EU (oder § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG) ausgereicht hat, weil vernünftigerweise erwartet werden konnte, dass der Kläger die Belehrung in deutscher Sprache versteht. Diese Begründung und die ihr zugrunde liegende Feststellung über die zu vermutenden deutschen Sprachkenntnisse des Klägers wurden mit dem Zulassungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht angegriffen. Im Übrigen überzeugt sie auch in der Sache: Eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache durfte beim Kläger erwartet werden, weil er sich im Zeitpunkt der maßgeblichen Ladung zum Anhörungstermin vom 18. Mai 2017 schon seit etwa dreieinhalb Jahren in Deutschland aufgehalten hat und zudem einer Arbeit nachgeht, also mit entsprechenden sprachlichen Anforderungen konfrontiert ist. Zudem waren dem Kläger gerade die Bedeutung des Anhörungstermins und die Rechtsfolgen einer Säumnis aus eigener Erfahrung bekannt, weil sein Asylverfahren schon einmal mit Bescheid vom 1. November 2016 wegen Nichterscheinens zum Anhörungstermin eingestellt und dann mit Bescheid vom 22. April 2017 fortgeführt worden war. Wenn kurz darauf eine erneute Ladung an ihn versandt wird, darf vernünftigerweise angenommen werden, dass er die beigefügte Belehrung versteht, auch wenn sie in deutscher Sprache erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.