Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 12 ZB 15.778

published on 23/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 12 ZB 15.778
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Würzburg, 3 K 14.589, 15/01/2015

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Januar 2015 (Az.: W 3 K 14.589) zuzulassen, erweist sich als unzulässig, da sie dessen Begründung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof versäumt hat (1.) und der Antrag ihrer Bevollmächtigten vom 26. Mai 2015 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist abzulehnen war (2.).

1. Mit Urteil vom 15. Januar 2015, der Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des in der Verfahrensakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 16. März 2015 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die auf Gewährung von Geld- und Sachleistungen für die Kinderbetreuung durch die Klägerin sowie die Feststellung einer Leistungspflicht der Beklagten unabhängig vom Abschluss einer Betreuungsvereinbarung gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte beim Verwaltungsgericht Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Dieser Zulassungsantrag, der hinsichtlich seiner Begründung auf einen gesonderten Schriftsatz verweist, ging beim Verwaltungsgericht am 8. April 2015, mithin innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ein.

Mit Telefax vom 11. Mai 2015 beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin beim Verwaltungsgerichtshof die Verlängerung der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags wegen Arbeitsüberlastung und noch ausstehender Stellungnahmen. Daraufhin ließ der Senat durch Hinweisschreiben vom 12. Mai 2015 mitteilen, dass es sich bei der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO um eine gesetzliche Frist handele, die einer Verlängerung nicht zugänglich sei. Das postalisch versandte gerichtliche Hinweisschreiben ging der Bevollmächtigten der Klägerin nach eigenem Bekunden und wohl bedingt durch den Streik bei der Deutschen Post AG erst am 21. Mai 2015 zu. Telefonische Erkundigungen nach der Verbescheidung des Fristverlängerungsantrags zog die Bevollmächtigte der Klägerin beim Verwaltungsgerichtshof nicht ein. Mit Telefax vom 26. Mai 2015 beantragte sie in der Folge die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Zulassungsantrags. Zugleich begründete sie den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 15. Januar 2015.

Die nachgereichte Begründung des Zulassungsantrags wahrt die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Danach sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Frist endete im vorliegenden Fall, da es sich beim 16. Mai 2015 um einen Samstag handelte, nach § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 18. Mai 2015. Damit erweist sich bereits die Fristberechnung durch die Bevollmächtigte der Klägerin, die von einem Fristablauf am 15. Mai 2015 ausgegangen war, als unzutreffend. Der am 26. Mai 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Begründungsschriftsatz ist ersichtlich verfristet.

2. Der diesbezüglich eingereichte Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Zulassungsbegründungsfrist hat keinen Erfolg. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Prozessbeteiligten, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn ein Beteiligter die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm subjektiv nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war (vgl. mit Nachweisen aus der Rspr. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 6). Im vorliegenden Fall hat die Bevollmächtigte der Klägerin die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes schuldhaft versäumt (2.1). Die von ihr zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs angeführten Umstände führen zu keiner anderen Beurteilung (2.2).

2.1 Die Berechnung und Überwachung von Rechtsmittelfristen rechnet zu denjenigen Kernpflichten eines anwaltlichen Prozessbevollmächtigten, deren Verletzung zu einer schuldhaften Fristversäumnis führt. Insbesondere lässt mangelnde Rechtskenntnis die Schuldhaftigkeit der Fristversäumnis nicht entfallen (vgl. Schmidt, a. a. O.). Vorliegend ist die Bevollmächtigte der Klägerin zunächst unzutreffend von einer Verlängerbarkeit der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ausgegangen. Zwar verweist bezüglich der verwaltungsprozessualen Fristenregelung § 57 Abs. 2 VwGO auf § 224 Abs. 2 ZPO. Danach können auf Antrag neben richterlichen auch gesetzliche Fristen verlängert werden, letztere jedoch nur in „besonders bestimmten Fällen“. Eine Möglichkeit zur Fristverlängerung sieht § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO nur für die Einreichung der Berufungsbegründung vor, nicht hingegen für die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Letztere erweist sich mithin als nicht verlängerbar, was die Bevollmächtigte der Klägerin durch Subsumtion unter die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen hätte ermitteln können und müssen. Soweit sie stattdessen von der Verlängerbarkeit der Zulassungsbegründungsfrist ausgegangen ist, erweist sich dies als rechtsirrig und ist einem rechtskundigen Bevollmächtigten daher vorwerfbar. Auch bei der unzutreffenden Berechnung des Ablaufs der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, bei der die Bevollmächtigte der Klägerin statt vom 18. Mai 2015 als Fristende vom 15. Mai 2015 ausging, liegt ein vorwerfbarer Rechtsirrtum vor, der indes - da er im Ergebnis zu einer Fristverkürzung führt - die Versäumung der Zulassungsbegründungsfrist nicht tangiert.

Darüber hinaus stellt es eine weiteres vorwerfbares Versäumnis der Bevollmächtigten der Klägerin dar, dass sie den Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist nicht hinreichend überwacht hat (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 18). Der Umstand, dass der Senat den - untauglichen - Fristverlängerungsantrag trotz drohenden Fristablaufs - nach Ansicht der Bevollmächtigten der Klägerin am 15. Mai 2015 - noch nicht verbeschieden hatte, hätte sie zum Anlass nehmen müssen, beim Verwaltungsgerichtshof nachzufragen, ob ihr Fristverlängerung bewilligt worden ist. Eine derartige Nachfrage ist indes nicht erfolgt. Vielmehr hat die Bevollmächtigte der Klägerin ohne Kenntnis des Schicksals des Verlängerungsantrags sowohl die von ihr falsch berechnete wie auch die tatsächliche Frist verstreichen lassen und erst mit dem Zugang des Hinweisschreibens des Senats am 21. Mai 2015 den Berichterstatter telefonisch kontaktiert. Mangels hinreichender Überwachung des Fristenlaufs ist daher auch diesbezüglich von einer verschuldeten Fristversäumnis auszugehen.

2.2 Mit den im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragenen Umständen legt die Prozessbevollmächtigte keine unverschuldete Fristversäumnis dar.

2.2.1 Soweit sie zunächst auf ihren Termindruck verweist (Einzelkanzlei, Feiertag, am 13. Mai 2015 ganztägiger Termin in Frankfurt, fehlende Kinderbetreuung am 15. Mai 2015) vermag dies die Fristversäumnis nicht zu rechtfertigen. Ein Prozessbevollmächtigter ist vielmehr gehalten, durch entsprechende Planung und Organisation die fristgerechte Bearbeitung der Zulassungsbegründung sicherzustellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 15).

2.2.2 Auch der Vortrag der Bevollmächtigten der Klägerin, von ihr noch benötigte Unterlagen des Jugendamts hätten Sie erst am 16. Mai 2015, mithin nach dem von ihr angenommenen Fristablauf erreicht, vermag die Fristversäumnis nicht zu rechtfertigen. Denn zum einen sind die Unterlagen noch innerhalb der laufenden und erst am 18. Mai 2015 endenden Frist bei der Bevollmächtigten der Klägerin eingegangen. Zum anderen hätte es ihr im Rahmen der sorgfältigen Bearbeitung des Zulassungsantrags oblegen, erforderliche Unterlagen so rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist anzufordern, dass die zeitgerechte Erstellung einer Begründungsschrift möglich gewesen wäre.

2.2.3 Mit ihrem weiteren Vortrag, sie trete nicht häufig in Berufungszulassungsverfahren auf, in Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren fänden „einheitlich gehaltene Rechtsbehelfsbelehrungen“ Verwendung und aus dem von ihr verwendeten Praxis-Handkommentar Kopp gehe die Nichtverlängerbarkeit der Zulassungsbegründungsfrist nicht hervor, kann die Bevollmächtigte der Klägerin die Einhaltung der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten ebenfalls nicht belegen (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 17). Denn ebenso wie die Gesetzeslage differenzieren die in verwaltungsgerichtlichen Urteilen verwandten Rechtsbehelfsbelehrungen zwischen dem Fall der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung und dem Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof. § 224 Abs. 2 ZPO, auf den § 78 Abs. 2 VwGO verweist, sieht eine Verlängerung gesetzlicher Fristen ausdrücklich nur in „besonders bestimmten Fällen“ vor, was zwar in § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Berufungsbegründungsfrist, nicht hingegen für die Zulassungsbegründungsfrist in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gesetzlich geregelt ist. Bereits die reine Subsumtion unter die gesetzlichen Regelungen, die einem Rechtsanwalt abverlangt werden kann, führt ohne Hinzuziehung eines Kommentars zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Zulassungsbegründungsfrist nicht verlängerbar ist. Der grundsätzliche Ausschluss der Verlängerung gesetzlicher Fristen ergibt sich auch aus der von der Bevollmächtigten der Klägerin herangezogenen Kommentarliteratur. Sowohl in der aktuellen Auflage (Kopp/Schenke, VwGO 21. Aufl. 2015, § 57 Rn. 12) wie in den Vorauflagen (z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 57 Rn. 12) des von ihr verwendeten Praxiskommentars findet sich ein entsprechender Hinweis in der Kommentierung zu § 57 VwGO, allerdings ohne § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ausdrücklich zu erwähnen. Demgegenüber weist die zweite, von der Bevollmächtigten im Wiedereinsetzungsantrag zitierte Kommentierung ausdrücklich auf die Nichtverlängerbarkeit der Zulassungsbegründungsfrist hin (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 134). Bei Wahrung der entsprechenden Sorgfalt wäre es der Bevollmächtigten der Klägerin daher auch möglich gewesen, aus der Kommentarliteratur die Nichtverlängerbarkeit der Zulassungsbegründungsfrist zu ermitteln.

2.2.4 Soweit sie schließlich darauf verweist, dass sie das gerichtliche Hinweisschreiben vom 12. Mai 2015 aufgrund des Poststreiks erst am 21. Mai 2015 in ihrem Briefkasten vorgefunden und der Verwaltungsgerichtshof sie nicht rechtzeitig vor Fristablauf durch Telefax oder einen Telefonanruf von der Nichtverlängerbarkeit der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in Kenntnis gesetzt habe, führt auch dies nicht zur Annahme einer unverschuldeten Fristversäumnis. Denn ungeachtet des Umstands, dass es sich bei dem Hinweis des Senats auf die Nichtverlängerbarkeit der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO angesichts der anwaltlichen Pflicht zur Fristberechnung und Fristkontrolle insbesondere in Rechtsmittelverfahren um ein „nobile officium“ handelt, trägt die Bevollmächtigte der Klägerin nichts vor, was die von ihr unterlassene Überwachung der Frist rechtfertigt. Denn es wäre angesichts des drohenden Fristablaufs und des noch nicht „verbeschiedenen“ Verlängerungsantrags Sache der Prozessbevollmächtigten gewesen, sich beim Verwaltungsgerichtshof telefonisch oder per Fax nach dem Schicksal des Verlängerungsantrags zu erkundigen. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin obliegt die Fristenüberwachung nicht dem Rechtsmittelgericht.

Demzufolge kommt vorliegend die Wiedereinsetzung in die versäumte Zulassungsbegründungsfrist nicht in Betracht, auch keine Wiedereinsetzung „aus Nachsicht“, wie von der Bevollmächtigten der Klägerin angeregt. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher abzulehnen und der Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das verwaltungsgerichtliche Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

4. Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1, 60 Abs. 5 VwGO unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/01/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Die Beteiligten streiten um Leistungen gemäß §
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.