Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - 12 CS 15.190

published on 13/04/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - 12 CS 15.190
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags.

Das Kreisjugendamt des Landkreises M bewilligte den Eheleuten S., den Vormündern des 1996 geborenen Sohnes M. des Antragstellers, mit Bescheid vom 27. Oktober 2003 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Mit Schreiben vom gleichen Tag erhob das Kreisjugendamt nach § 94 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch a. F. (SGB VIII a. F.) gegenüber dem Antragsteller Rechtswahrungsanzeige und ersuchte ihn um Auskünfte über seine Einkommensverhältnisse. Das Schreiben enthielt folgenden Hinweis:

„Mit Gewährung der Jugendhilfeleistungen sind die Unterhaltsansprüche ihres Kindes bis zur Höhe der Jugendhilfeaufwendungen auf den Landkreis M. übergegangen. Das bedeutet, dass Sie die Unterhaltszahlungen für ihr Kind für die Dauer der Jugendhilfeleistungen an den Landkreis M. leisten müssen. Unterhaltszahlungen an Dritte können von Ihnen nicht mehr mit befreiender Wirkung erbracht werden. (…) Vorbehaltlich der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit wird der Unterhalt für Ihr Kind rückwirkend ab Beginn der Jugendhilfeleistungen gefordert.“

Aufgrund der Änderungen im Kostenbeitragsrecht forderte das Landratsamt M. mit Schreiben vom 4. Januar 2006 beim Antragsteller erneut Nachweise über seine Einkommensverhältnisse zur Berechnung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags an. Diesem Schreiben war folgender Hinweis beigegeben:

„Sofern Sie bisher nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften Unterhalt für die Person gezahlt haben, die nun Leistungen oder vorläufige Maßnahmen vom Jugendamt erhält, so zahlen Sie den bisher von Ihnen geleisteten Unterhalt zunächst an das Jugendamt M. weiter. Nach der Berechnung des Kostenbeitrags erfolgt dann eine Verrechnung mit den von Ihnen bereits an das Jugendamt geleisteten Zahlungen. Weitere Zahlungen an den bisher Unterhaltsberechtigten entbinden Sie nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Kostenbeitrags an das Jugendamt M.

Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit mindert oder der unterhaltsrechtliche Bedarf des jungen Menschen durch die vom Jugendamt gewährten Leistungen oder vorläufigen Maßnahmen nach dem SGB VIII gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des von Ihnen nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu leistenden Unterhalts zu berücksichtigen.“

Bezüglich seiner Einkommensverhältnisse gab der Antragsteller daraufhin im Formblatt des Landkreises M. u. a. an, an seinen Sohn M. monatlichen Unterhalt in Höhe von 51 € zu leisten. Mit Schreiben vom 23. März 2006 teilte das Kreisjugendamt M. dem Antragsteller mit, dass nach der Überprüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab 1. April 2006 kein Kostenbeitrag gefordert werde.

Zum 30. April 2006 stellte der Landkreis M die Jugendhilfe für M. ein und übernahm der Antragsgegner den Jugendhilfefall. Letzterer bewilligte mit Bescheid vom 6. April 2006 für M. ab 1. Mai 2006 weiterhin Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Die Unterbringung bei den Eheleuten S. als Pflegefamilie blieb unverändert bestehen. Mit Schreiben ebenfalls vom 6. April 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für seinen Sohn M. ab 1. Mai 2006 mit und wies ihn darauf hin, dass er zu den hierdurch entstehenden Aufwendungen einen Kostenbeitrag zu leisten habe. Weiter erfolgte folgender Hinweis:

„Nach dem bereits bei denen im Kreisjugendamt M. vorgelegten Unterlagen keine Kostenbeitragspflicht errechnet wurde, weisen wir Sie lediglich darauf hin, dass Sie verpflichtet sind sämtliche Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.“

Am 21. April 2008 sprach der Antragsteller beim Antragsgegner vor und erkundigte sich nach den Auswirkungen einer Arbeitsaufnahme und des Verkaufs von Waldbesitz auf den Kostenbeitrag. Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 forderte der Antragsgegner vom Antragsteller erneut Einkommensnachweise an. Nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 9. April 2013 zur Leistung eines Kostenbeitrags von monatlich 185,- € ab 1. Januar 2011. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg. In der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2014 hob der Antragsgegner den Leistungsbescheid vom 9. April 2013 auf und erklärte, den Kostenbeitrag für die streitgegenständlichen Jahre unter Berücksichtigung weiterer Unterlagen des Antragstellers neu zu berechnen. In der Folge erklärten die Beteiligten das Klageverfahren für erledigt.

Mit weiterem Bescheid vom 23. Oktober 2014 verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 nunmehr zur Leistung eines monatlichen Kostenbeitrags in Höhe von 425,- € und zur Zahlung des bestehenden Kostenbeitragsrückstands in Höhe von 4.850 € bis spätestens 30. November 2014. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. Oktober 2014 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 ablehnte.

Dem daraufhin zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2014 gab das Gericht mit nunmehr angefochtenem Beschluss vom 5. Januar 2015 statt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestünden an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts Zweifel. Materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Heranziehung eines Elternteils zu einem Kostenbeitrag für eine Jugendhilfemaßnahme bilde die Erfüllung der Mitteilungs- und Aufklärungspflicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Dieser sei im Fall des Antragstellers nicht hinreichend Rechnung getragen worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Kostenbeitragsbescheid vom 23. Oktober 2014 zu Recht angeordnet, da sich der Bescheid nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig erweist. An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Kostenbeitragsbescheids besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse.

1. Bis 30. September 2005 wurde bei Elternteilen, die nicht mit dem Kind oder Jugendlichen zusammenleben, für Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 94 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung von Art. 4 des Kinderunterhaltsgesetzes vom 6.4.1988 (BGBl I 1998, S. 666 - SGB VIII a. F.) kein Kostenbeitrag erhoben. Stattdessen ging nach § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII a. F. mit der sog. Rechtswahrungsanzeige des Jugendhilfeträgers der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers bis zur Höhe der Maßnahmekosten auf den leistenden Jugendhilfeträger über. Demgegenüber sah das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom 8.9.2005, BGBl I, 2729) ab 1. Oktober 2005 auch bei Elternteilen die Erhebung eines Kostenbeitrags für Vollzeitpflegemaßnahmen vor. Für bestehende Pflegeverhältnisse galt nach § 97b SGB VIII eine Übergangsregelung bis 31. März 2006.

In Einklang mit der bis einschließlich 30. September 2005 geltenen Rechtslage hat der Landkreis M. für die seit 2003 für den Sohn M. des Antragstellers bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 Unterhaltsansprüche Ms. gegen den Antragsteller auf sich übergeleitet. Der Antragsteller leistete folglich bis einschließlich 31. März 2006 den Kindesunterhalt für M. an den Landkreis M. als Jugendhilfeträger. Dabei ergab sich für M. nach der in den Akten befindlichen Berechnung des Landkreises (Bl. 31 f. der Verfahrensakte) unter Anrechnung der bezogenen Halbwaisenrente ein Anspruch in Höhe von 22,- €. In seiner Einkommensauskunft vom 3. März 2006 gab der Antragsteller hingegen an, für M. Unterhalt in Höhe von 51,- € zu leisten, ohne dass sich daraus entnehmen lässt, ob es sich dabei um den an das Landratsamt übergeleitetet Anspruch oder sonstigen, vom Antragsteller geleisteten Unterhalt handelt.

2. Ab 1. April 2006 setzte die Erhebung eines Kostenbeitrags für Jugendhilfemaßnahmen nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII voraus, dass dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen der Leistungsgewährung für seine Unterhaltspflicht aufgeklärt wird. Hinsichtlich letzterer legt § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII fest, dass, soweit die Zahlung eines Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen der Jugendhilfe gedeckt wird, dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 ff.) handelt es sich bei der Mitteilung der Leistungsgewährung und der Aufklärung über die unterhaltsrechtlichen Folgen um eine Tatbestandsvoraussetzung der Kostenbeitragserhebung, die des Weiteren um einen deutlichen Hinweis auf die mögliche Erhebung eines Kostenbeitrags ergänzt werden muss. Das Fehlen der entsprechenden Mitteilung bzw. Aufklärung oder aber die unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung stehen der Erhebung eines Kostenbeitrags entgegen.

Die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII trifft den Kostenbeitragsgläubiger ferner ungeachtet des Umstands, ob der Kostenbeitragsschuldner vor Maßnahmebeginn an den Hilfeempfänger Bar- oder Naturalunterhalt geleistet hat (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 Rn. 10 ff.). Ausgehend vom Gesetzeszweck der Hinweis- und Aufklärungspflicht, nämlich einerseits den Kostenbeitragsschuldner vor möglichen Doppelleistungen zu schützen, ihm andererseits die Möglichkeit zu eröffnen, sich durch entsprechende finanzielle Dispositionen auf die Erhebung des Kostenbeitrags einzustellen, ist insbesondere die Aufklärung über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Kostenbeitragserhebung auf den einzelnen Hilfefall abzustimmen (BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 Rn. 13 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 7.7.2014 - 12 A 149/14 - juris Rn. 13 ff.; VG Aachen, U. v. 10.1.2013 - 1 K 1153/11 - juris Rn. 19). Jedenfalls ist die Aufklärung des Kostenbeitragspflichtigen dahingehend erforderlich, dass die Jugendhilfemaßnahme unterhaltsrechtlich entlastende Wirkung besitzt (BVerwG, a. a. O.).

Angesichts des Schutzzwecks der Norm erweist sich bei barunterhaltspflichtigen Elternteilen allein die Wiedergabe des Normtextes von § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht als ausreichend. Liegt, wie im vorliegenden Fall, der Kostenbeitragserhebung eine Vollzeitpflegemaßnahme nach § 33 SGB VIII zugrunde, ist ferner zu beachten, dass nach § 39 Abs. 1 SGB VIII im Zuge der Jugendhilfemaßnahme der notwendige Unterhalt des Hilfeempfängers vom Jugendhilfeträger sichergestellt werden muss, was regelmäßig dazu führt, dass infolge der Bedarfsdeckung beim Hilfeempfänger kein zivilrechtlicher Unterhalt vom Unterhaltsschuldner mehr zu leisten ist. In diesem Fall ist der Kostenbeitragspflichtige nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darüber aufzuklären, dass der zivilrechtliche Unterhalt durch die Jugendhilfemaßnahme entfällt (vgl. Niedersächsisches OVG, B. v. 21.11.2011 - 4 LA 40/11 - juris, LS 2, Rn. 4). Die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht besteht ferner unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kostenbeitragspflichtige die Maßnahme bereits kennt bzw. inwieweit er bereits Kenntnisse über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Jugendhilfegewährung besitzt (vgl. für einen Volljuristen als Kostenbeitragspflichtigen Niedersächsisches OVG, B. v. 8.12.2014 - 4 LA 46/14 - juris Rn. 10).

3. Gemessen an diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht - unter Aussparung von Zurechnungsfragen und ohne Klärung der hinreichenden Mitteilung der Jugendhilfegewährung im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an den Antragsteller - nach summarischer Prüfung zutreffend angenommen, dass es jedenfalls an der zureichenden Aufklärung des Antragstellers über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Jugendhilfegewährung und der Kostenbeitragsleistung fehlt.

Aussagen zur Unterhaltspflicht trifft allein das Schreiben des Landkreises M. vom 4. Januar 2006 vor der Fallübernahme durch den Antragsgegner. Soweit dieses Schreiben im letzten Absatz den Gesetzestext des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII wiedergibt, reicht dies für die Annahme einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Antragstellers nicht aus, weil es an jeglicher Konkretisierung der abstrakten Norm mit Blick auf die Verhältnisse des Antragstellers fehlt. Ob und inwieweit sich seine Unterhaltspflichten durch die Leistung eines Kostenbeitrags und die Gewährung von Jugendhilfe verändern, lässt sich allein aus dem abstrakten Normtext nicht ableiten.

Aber auch soweit sich das Schreiben im Übrigen mit der Unterhaltspflicht befasst, erweist es sich als unklar bzw. missverständlich. Denn anstatt darauf abzustellen, dass mit der Leistung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege auch der Unterhalt des Hilfeempfängers sichergestellt wird und daher vom Vater des Hilfeempfängers kein Unterhalt mehr zu leisten ist, bestimmt das Schreiben vom 4. Januar 2006, den bisher nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften für den Hilfeempfänger geleisteten Unterhalt zunächst an das Jugendamt M. weiter zu zahlen. Angesichts dieser Formulierung bleibt bereits offen, ob diese Aufforderung auch den auf das Jugendamt nach § 93 Abs. 4 SGB VIII a. F. übergeleiteten Unterhaltsanspruch erfasst. Ferner kann der Antragsteller hieraus nicht ersehen, dass angesichts der Bedarfsdeckung durch die Jugendhilfemaßnahme der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch seines Sohnes M. nicht mehr bestanden hat, er folglich unterhaltsrechtlich entlastet wird. Ebenfalls unklar bleibt in diesem Zusammenhang der Hinweis darauf, dass weitere Zahlungen an den bisher Unterhaltsberechtigten den Antragsteller nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Kostenbeitrags an das Jugendamt M. entbinden. Auch hier wird nicht deutlich, ob mit den „Zahlungen an den bisher Unterhaltsberechtigten“ auch die nach altem Kostenbeitragsrecht bereits auf das Jugendamt übergeleiteten Unterhaltsansprüche erfasst sind. Überdies verhält sich das gesamte „Aufklärungsschreiben“ zu dem weiteren rechtlichen Schicksal der nach altem Kostenbeitragsrecht übergeleiteten Unterhaltsansprüche nicht. Wem der Antragsteller künftig nach welcher Rechtsgrundlage was schuldet bzw. wie es sich zukünftig mit den Unterhaltsansprüchen seines Sohnes M. verhält, lässt sich dem Hinweisschreiben vom 4. Januar 2006 nicht entnehmen. Es verwirrt mehr als dass es aufklärt und eine vernünftige Grundlage für zukünftige finanzielle Dispositionen bietet.

Damit liegen in der Konsequenz die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht vor, so dass sich der gleichwohl vom Antragsteller erhobene Kostenbeitrag für das Jahr 2011 voraussichtlich als rechtwidrig erweist. Das Verwaltungsgericht hat daher die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Kostenbeitragsbescheid zu Recht angeordnet.

4. Die hiergegen vom Antragsgegner mit seinem Beschwerdevorbringen vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

Soweit der Antragsgegner darauf verweist, die zugleich individualisierten wie nicht überspannten Anforderungen an die Aufklärungspflicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII seien durch das Hinweisschreiben des Landratsamts M. vom 4. Januar 2006 erfüllt worden, kann er damit, wie bereits unter 3. dargestellt, nicht durchdringen. Fehl geht die Auffassung, dass der Umstand, dass der Antragsteller bereits zuvor den übergeleiteten Unterhaltsanspruch durch Zahlungen an das Jugendamt M. erfüllt habe, den Hinweis entbehrlich machen würde, dass Zahlungen an den bisher Unterhaltsberechtigten nicht von der Leistung eines Kostenbeitrags entbinden. Damit ist weder klar, wer der „bisher Unterhaltsberechtigte“ war, noch was mit dem Unterhaltsanspruch von M. wie auch mit dem übergeleiteten Anspruch passiert.

Als unzutreffend erweist sich auch die Darlegung des Antragsgegners, mit der Novellierung des Kostenbeitragsrechts 2006 habe der Antragsteller zwar über die eingetretenen Änderungen informiert werden sollen, es hätten ihm jedoch „die bisherige Unterhaltsverpflichtung nicht nochmal erläutert“ werden müssen. Denn gerade dadurch, dass sich die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen der Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme nach alter und neuer Rechtslage fundamental voneinander unterscheiden, wäre eine konkrete Aufklärung mit Blick auf die unterhaltsrechtlichen Folgen der Kostenbeitragserhebung geboten gewesen.

Als unzutreffend erweist sich auch das Vorbringen des Antragsgegners, der Antragsteller sei über Art und Umfang der Jugendhilfemaßnahme und die rechtlichen Auswirkungen einer Kostenbeitragszahlung auf den Unterhaltsanspruch seines Sohnes bereits vorab, insbesondere wegen seiner Vorsprache beim Antragsgegner am 21. April 2008, hinreichend informiert gewesen. Dies trifft für die unterhaltsrechtlichen Folgen der Kostenbeitragserhebung für die Vorsprache des Antragstellers am 21. April 2008 schon inhaltlich nicht zu, denn diese Vorsprache hatte die Auswirkungen einer beabsichtigen Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit und der Veräußerung von Vermögenswerten auf den Umfang einer möglichen Kostenbeitragspflicht zum Gegenstand, nicht hingegen Fragen der Unterhaltspflicht. Darüber hinaus kommt es, wie bereits unter 3. ausgeführt, für die Erfüllung der Aufklärungspflicht als Tatbestandsmerkmal nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII weder auf individuelle Kenntnisse des Kostenbeitragspflichtigen von der Jugendhilfemaßnahme noch auf eventuelle Rechtskenntnisse im Unterhaltsrecht an. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet zurückzuweisen.

5. Der Antragsgegner trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Siche
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Annotations

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.