Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2018 - 12 C 17.1226

published on 26/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2018 - 12 C 17.1226
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 3 K 17.25, 30/05/2017

Gericht

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine Klage weiter, mit der sie sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen für die Bewilligungszeiträume Oktober 2008 bis September 2009 und Oktober 2009 bis März 2010 wendet.

I.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 bewilligte das beklagte Studentenwerk der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis September 2009 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 734,- € zunächst nach § 24 Abs. 2 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung hinsichtlich des nicht feststehenden Einkommens ihrer Mutter, für das sie einen sog. Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG gestellt hatte. Im weiteren Verlauf ihres Lehramtsstudiums beantragte sie auch für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis September 2010 am 16. April 2009 Ausbildungsförderung und stellte zugleich einen Antrag auf BAföG-Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus. Aufgrund zweier Schwangerschaften sowie der Erziehung ihrer zwei Kinder sei es ihr nicht möglich gewesen, das Studium in der Regelstudienzeit abzuschließen. Ferner stellte die Klägerin erneut einen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG bezüglich des Einkommens ihrer Mutter. Daraufhin bewilligte ihr das beklagte Studentenwerk für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis März 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von 734,- € monatlich, ebenfalls unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Nachdem die Klägerin am 10. Januar 2010 unter Verweis auf noch ausstehende Prüfungen in ihrem Drittfach erneut formlos Antrag auf Leistung von Ausbildungsförderung über den Ablauf der Regelstudienzeit hinaus für das Sommersemester 2010 beantragt hatte, setzte das beklagte Studentenwerk mit Bescheid vom 27. Januar 2010 zunächst die Ausbildungsförderung ab Februar 2010 auf 0 €, mit weiterem Bescheid vom 28. Januar 2010 bereits ab Dezember 2009 auf 0 € fest und forderte zugleich insgesamt 1.468,- € überzahlte Ausbildungsförderung zurück. Die Klägerin habe mit dem Ablegen ihrer Abschlussprüfung im November 2009 ihre Ausbildung beendet, sodass für die Folgezeit kein Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung mehr bestanden habe. Der Rückforderung kam die Klägerin in der Folge nach. 3

Nach Vorlage der entsprechenden Einkommensteuerklärungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 der Mutter der Klägerin löste das Studentenwerk den Aktualisierungsvorbehalt nach § 24 Abs. 3 BAföG auf und setzte mitBescheid vom 4. Juni 2012 für den Zeitraum Oktober 2008 bis Februar 2009 Ausbildungsförderung in Höhe von 554,- € monatlich, für den Zeitraum März 2009 bis September 2009 in Höhe von 374,- € monatlich und für den Zeitraum ab Oktober 2009 auf 0,- € fest. Zugleich forderte es überzahlte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 4.888,- € zurück. Hiergegen legte die Klägerin mit Telefax vom 5. Juli 2012 Widerspruch ein, der schließlich mit Email vom 7. Dezember 2016 begründet wurde. Zwischenzeitlich hatte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 14. September 2014 von ihr die Rückzahlung der darlehensweise geleisteten Ausbildungsförderung angefordert und die Klägerin sie unter Ausnutzung eines Nachlasses bei vorzeitiger Tilgung auch bewirkt. Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor, Ausbildungsförderungsleistungen seien infolge der Beendigung des Studiums rückwirkend ab Dezember 2009 eingestellt worden, sodass die Heranziehung des Einkommens der Mutter aus dem Jahr 2010 bei der Berechnung des anrechenbaren Elterneinkommens sich als fehlerhaft erweise. Darüber hinaus sei mit der vorzeitigen Darlehenstilgung die geleistete Ausbildungsförderung mittlerweile zurückgezahlt worden. Dem Widerspruch sei daher stattzugeben.

Nach einer Neuberechnung nach vorheriger Anhörung der Klägerin forderte das beklagte Studentenwerk mit (Widerspruchs-)Bescheid vom 12. Dezember 2016 schließlich einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.389,- € überzahlter Ausbildungsförderung zurück. Zugleich wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Änderung der Bewilligungsbescheide aus 2008 und 2009 sei § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG, da die Bescheide unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen waren und sich unter Berücksichtigung des Einkommens der Mutter der Klägerin ergeben habe, dass zu viel Ausbildungsförderung geleistet worden sei. Erfolge die Berechnung des Elterneinkommens aufgrund eines Aktualisierungsantrags nach dem aktuellen Einkommen eines Elternteils im Bewilligungszeitraum, bestimme § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG den Modus der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens dergestalt, dass zunächst die Einkommensbeträge zu ermitteln seien, auf die sich der Bewilligungszeitraum erstrecke. Sodann seien die Anteile zu bestimmen, die in den jeweiligen Bewilligungszeitraum fielen, daraus eine Summe zu bilden und diese auf die Monatsanzahl des Bewilligungszeitraums umzurechnen. Aufgrund des Ablaufs der Förderungshöchstdauer sei der Bewilligungszeitraum 2009/2010 nach § 50 Abs. 3 BAföG bestandskräftig auf Oktober 2009 bis März 2010 festgelegt worden. Dass die Klägerin ihr Studium bereits im November 2009 mit Ablegen der letzten Abschlussprüfung beendet habe, sei dem Studentenwerk erst im Januar 2010 zur Kenntnis gelangt. Daraus habe zunächst die Einstellung der laufenden Förderung und eine Rückforderung der Förderbeträge für die Monate Januar 2010 und Dezember 2009 resultiert, der Förderzeitraum sei hingegen nicht nachträglich und rückwirkend verkürzt worden. Weiter stünden bereits erfolgte Tilgungszahlungen an das Bundesverwaltungsamt einer Rückforderung überzahlter Ausbildungsförderungsleistungen nicht entgegen. Sofern die Klägerin Tilgungen rechtsgrundlos geleistet habe, seien diese Zahlungen gegebenenfalls mit dem Bundesverwaltungsamt rückabzuwickeln. Hinsichtlich der Korrektur eines Rechenfehlers des Sachbearbeiters in Bezug auf den Rückforderungsbetrag für den Zeitraum Oktober 2008 bis September 2009 im Zusammenhang mit der Verbescheidung des Widerspruchs könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vielmehr habe sie mit der Widerspruchseinlegung bekundet, dass sie von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ausgehe. Der ihr im Telefonat vom 5. Dezember 2016 sowie der Email vom 7. Dezember 2016 angekündigten nachträglichen Korrektur des Rückforderungsbescheids hätte sie durch Rücknahme des Widerspruchs entgegenwirken können.

Mit ihrer daraufhin am 9. Januar 2017 erhobenen Klage erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Rückforderungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2016. Zur Begründung verweist ihr Bevollmächtigter auf die bereits unter Gewährung eines Nachlasses erfolgte Rückzahlung des darlehensweise gewährten Förderbetrags. Die jetzige Aufhebung und Rückforderung würde eine Doppelrückforderung beinhalten und einen vom Bundesverwaltungsamt gewährten Nachlass nachträglich für nichtig erklären; dies sei rechtlich nicht möglich. Im Übrigen lasse sich die Berechnung der geforderten Rückzahlung in Höhe von 5.389,- € nicht nachvollziehen. Weiter liege ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor. Zugleich beantragt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2017 mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Klagebegehrens ab. Die Rückzahlung des Darlehensanteils der Ausbildungsförderung an das Bundesverwaltungsamt einschließlich der Bewilligung eines Teilerlasses nach § 18b BAföG hindere das Studentenwerk nicht an der Rückforderung von der Klägerin zu Unrecht bewilligter Ausbildungsförderung. Die Richtigkeit der Höhe des Rückforderungsanspruchs für die einzelnen Bewilligungszeiträume könne im Rahmen der summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht überprüft werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr die Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Berechnung des Rückforderungsanspruchs des Studentenwerks sei fehlerhaft. Unzutreffend sei insbesondere die Heranziehung des Einkommens ihrer Mutter aus dem Jahr 2010, obwohl sie im Jahr 2010 keine Ausbildungsförderungsleistungen mehr bezogen habe. Weiter werde daran festgehalten, dass aufgrund der Darlehenstilgung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt die Rückforderung überzahlter Ausbildungsförderungsleistungen ausscheide.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da dem Klagebegehren unter Anlegung prozesskostenhilferechtlicher Maßstäbe die erforderlichen Erfolgsaussichten fehlen. Denn auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Ausgangswie im Beschwerdeverfahren erweist sich der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid vom 4. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2016 als rechtmäßig. Insofern kann die Frage, ob die Klägerin – insbesondere unter Berücksichtigung des ihr nach § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber ihrem Ehemann zustehenden Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses bei Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten – die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, dahinstehen.

1. Sowohl im Ausgangswie auch im Beschwerdeverfahren verkennt der Bevollmächtigte der Klägerin, dass im Zuge der Gewähr von Ausbildungsförderung zwischen der Bewilligung sowie der gegebenenfalls nachträglichen Rückforderung der Leistung durch die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung einerseits und der Abwicklung der Rückzahlung des Darlehensanteils der Förderleistungen durch das Bundesverwaltungsamt nach § 18 ff. BAföG zu unterscheiden ist (vgl. hierzu näher Rauschenberg in Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2015, § 18 Rn. 21). Von daher geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass die – auch vorzeitige – Tilgung des Darlehensanteils der geleisteten Ausbildungsförderung einschließlich der Inanspruchnahme eines Teilerlasses nach § 18b BAföG die Möglichkeit einer Rückforderung von Ausbildungsförderung durch das Studentenwerk auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG unter Auflösung eines entsprechenden Vorbehalts nicht ausschließt. Soweit die Rückforderung zur nachträglichen Verringerung des Darlehensanteils der geleisteten Ausbildungsförderung führt, ist davon auszugehen, dass der Auszubildende gegenüber dem Bundesverwaltungsamt einen zu hohen Betrag getilgt hat, ihm demzufolge seinerseits aufgrund rechtsgrundloser Leistung ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Bundesverwaltungsamt zusteht. Diese Fallkonstellation beschreibt, worauf das beklagte Studentenwerk zutreffend hinweist, Ziffer 18.5a.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG-VwV). Eine „Doppelrückforderung“, wie vom Bevollmächtigten der Klägerin behauptet, liegt hierin nicht. Insoweit sei ergänzend darauf hingewiesen, dass das beklagte Studentenwerk im Zuge des Klageverfahrens angeboten hat, den Rückforderungsbetrag zu stunden, bis die Rückabwicklung zwischen der Klägerin und dem Bundesverwaltungsamt erfolgt ist, es mithin ebenfalls von einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Bundesverwaltungsamt ausgeht.

2. Als nicht durchgreifend erweisen sich ferner die Einwände der Klägerin gegen die Berechnung der Höhe der Rückforderung, die das Verwaltungsgericht rechtsirrigerweise bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage unberücksichtigt gelassen hat. Dies gilt insbesondere für die Rüge der Klägerin, bei der Berechnung der Rückforderung sei das Einkommen ihrer Mutter aus dem Jahr 2010 berücksichtigt worden, obwohl sie selbst im Jahr 2010 keine Förderleistungen mehr erhalten habe. Indes steht die Berechnung der Höhe der Ausbildungsförderung und damit zugleich die Höhe der Rückforderung gegenüber der Klägerin mit den gesetzlichen Vorgaben in § 24 Abs. 4 BAföG in Einklang. Danach ist zunächst nach § 24 Abs. 4 Satz 1 BAföG dem Grundsatz nach auf den Bedarf für jeden Kalendermonat ein Zwölftel desim Bewilligungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Für den hier vorliegenden Fall der Berechnung auf der Grundlage eines Aktualisierungsantrags nach § 24 Abs. 3 BAföG sieht § 24 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BAföG vor, dass der Betrag anzurechnen ist, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Ferner gilt nach § 24 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz BAföG als Monatseinkommen ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die Anrechnung von Elterneinkommen ist damit der Bewilligungszeitraum und nicht der Zeitraum, für den tatsächlich Ausbildungsförderung geleistet wurde (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 27.3.2014 – 5 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 604 ff. Rn. 9 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 6.5.2016 – 12 A 482/15 – juris Rn. 12, das speziell auf das Risiko, das sich aus der in § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG vorgesehenen Berechnungsmethode ergeben kann, hinweist; Sächsisches OVG, U.v. 23.11.2015 – 1 A 373.14 – juris Rn. 21 f.; U.v. 13.9.2012 – 1 A 486.10 – juris Rn. 19; VG Augsburg, B.v. 5.2.2015 - Au 3 K 14.933 – juris Rn. 40). Über § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG war daher für die Bestimmung der Höhe des anrechenbaren Einkommens der Mutter der Klägerin im Förderzeitraum Oktober 2009 bis März 2010 auch das Kalenderjahreseinkommen des Jahres 2010 mit heranzuziehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berechnung der Rückforderung kann auf die ausführliche Darstellung der Berechnungsweise in der Klageerwiderung des Studentenwerks verwiesen werden, der der Bevollmächtigte der Klägerin infolge der fehlenden Trennung von Darlehensanteil und Gesamtförderungsleistung nicht substantiiert entgegengetreten und die auch im Übrigen keinen inhaltlichen Bedenken ausgesetzt ist.

3. Die Klägerin kann sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des „Rechenfehlers“ des Sachbearbeiters auch nicht auf Vertrauensschutz in Gestalt eines Verbots der „reformatio in peius“ im Widerspruchsverfahren berufen. Entgegen der Auffassung ihres Bevollmächtigten besteht ein derartiges Verschlechterungsverbot weder im Sozialverwaltungsrecht allgemein (vgl. hierzu Schütze in von Wolffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 6) noch in Sonderheit im Ausbildungsförderungsrecht (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1984 – 5 C 1.83 – juris). Da die Klägerin Ausbildungsförderung für die hier maßgeblichen Bewilligungszeiträume stets unter dem Vorbehalt der Rückforderung erhalten hat, der an das zunächst nicht feststehende Einkommen ihrer Mutter anknüpfte, konnte Vertrauensschutz auf die Richtigkeit der Höhe der zu bewilligenden Ausbildungsförderung vor Bestandskraft der den Rückforderungsvorbehalt auflösenden Bescheide nicht eintreten (vgl. VG Augsburg, B.v. 5.2.2015 – Au 3 K 14.933 – juris Rn. 45; Stein Weg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 20 Rn. 11).

Der Klage kommen daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten zu, sodass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung aus diesem Grund ausscheidet. Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es vorliegend nicht, da Gerichtskosten in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben und Kosten im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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published on 05/02/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage, die gegen die Rückfo
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Annotations

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

(1) (weggefallen)

(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag

1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer,
2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
die Abschlussprüfung bestanden wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Abweichend von Satz 1 erhalten Auszubildende, die zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, unter den dort genannten Voraussetzungen den Erlass
a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen,
b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine nach § 5 Absatz 1 oder 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach § 6 förderungsfähige Ausbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben und zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wahr.

(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.

(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.

(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.

(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.

(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.

(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

(1) (weggefallen)

(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag

1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer,
2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
die Abschlussprüfung bestanden wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Abweichend von Satz 1 erhalten Auszubildende, die zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, unter den dort genannten Voraussetzungen den Erlass
a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen,
b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine nach § 5 Absatz 1 oder 3 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes oder eine nach § 6 förderungsfähige Ausbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben und zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wahr.

(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.

(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.

(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.

(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.

(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.

(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
4.
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.
Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.

(2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.