Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2016 - 12 C 15.2382

published on 22/04/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2016 - 12 C 15.2382
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 3 K 15.505, 01/10/2015

Gericht

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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Oktober 2015 (Az. B 3 K 15.505) wird aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jensch bewilligt.

Gründe

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine unterhaltsvorschussrechtliche Streitigkeit ist zulässig und in der Sache begründet, da die Klage gemessen am prozesskostenhilferechtlichen Maßstab im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Erfolgsaussichten besitzt.

1.1 Nach § 1 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) kommt nicht dem alleinerziehenden Elternteil, sondern dem unterhaltsberechtigten Kind ein Anspruch auf Leistung eines Unterhaltsvorschusses zu. Liegen daher die Tatbestandsvoraussetzungen für die Leistungsbewilligung nicht oder nicht mehr vor, muss die Aufhebung der Bewilligung nach den §§ 44 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und ggf. die Rückforderung zu Unrecht geleisteten Unterhaltsvorschusses gegenüber dem Kind als Anspruchsinhaber, nicht hingegen gegenüber dem alleinerziehenden Elternteil erfolgen. Demgegenüber trifft nach § 5 Abs. 1 UVG unter den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen ausschließlich den alleinerziehenden Elternteil oder den gesetzlichen Vertreter des Kindes eine von Forderungen gegenüber dem Anspruchsinhaber unabhängige Ersatzpflicht für zu Unrecht geleisteten Unterhaltsvorschuss. Diese Ersatzpflicht setzt die vorherige Aufhebung der Unterhaltsvorschussbewilligung gegenüber dem anspruchsberechtigten Kind nicht voraus. Sie knüpft vielmehr an eine Pflichtverletzung des alleinerziehenden Elternteils an (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2007 - 12 C 06.3229 - juris Rn. 6; BVerwG, U. v. 26.1.2001 - 5 C 19.10 - NJW 2011, 2068 ff. Rn. 15 f.; HessVGH, B. v. 2.7.2013 - 10 D 2134/12 - NJW 2013, 3321 ff. Rn. 5).

Im vorliegenden Fall geht bereits aus den Bewilligungsbescheiden der Beklagten vom 15. Januar 2014 (Bl. 17 ff. und Bl. 20 ff. der Verfahrensakte der Beklagten) nicht hervor, dass Unterhaltsvorschuss hier den Kindern der Klägerin, nicht hingegen der Klägerin selbst geleistet wird. Adressiert sind die Bescheide ausschließlich an die Klägerin, ohne dass erkennbar wäre, dass sie hinsichtlich der Geltendmachung des Unterhaltsvorschusses als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder auftritt. Dies gilt in gleicher Weise für die Einstellungs- und Rückforderungsbescheide vom 17. April 2014 (Bl. 84 f., 86 f. der Verfahrensakte der Beklagten), die wiederum ausschließlich an die Klägerin adressiert sind und ein gesetzliches Vertretungsverhältnis nicht einmal ansatzweise aufzeigen. Auch der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken (Bl. 25 ff. der Widerspruchsakte) berücksichtigt die alleinige Anspruchsberechtigung der Kinder der Kläger nicht. Ferner wurde der Widerspruch vom Bevollmächtigten der Klägerin auch in deren eigenem Namen erhoben und gegenüber der Klägerin von der Regierung von Oberfranken entsprechend verbeschieden. Schließlich erfolgte die Klageerhebung ebenfalls im eigenen Namen der Klägerin. Dass sie als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder gegen die Einstellung der Unterhaltsvorschussbewilligung vorgehen wollte, lässt sich den dem Senat vorliegenden Akten nicht entnehmen. Von daher spricht Vieles dafür, dass die Beklagte die (rückwirkende) Einstellung der Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen an den falschen Adressaten, nämlich die Kindsmutter anstelle der Kinder gerichtet hat (vgl. zur umgekehrten Fallkonstellation der Adressierung allein an das anspruchsberechtigte Kind HessVGH, B. v. 2.7.2013 - 10 D 2134/12 - NJW 2013, 3321 ff. Rn. 3 ff.), was insoweit zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führt.

Weiter ist anzumerken, dass § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als Rechtsgrundlage für die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen, auf die sich die Regierung von Oberfranken im Widerspruchsbescheid beruft, vorliegend wohl deshalb keine Anwendung finden kann, weil der Tatbestand auf eine Pflichtverletzung des „Betroffenen“ abstellt, hingegen die in Rede stehende Pflicht des § 6 Abs. 4 UVG nicht die Kinder als nach § 1 Abs. 1 UVG Anspruchsinhaber und von einer Einstellung des Unterhaltsvorschusses „Betroffene“, sondern den alleinerziehenden Elternteil bzw. den gesetzlichen Vertreter der Kinder trifft. Insoweit wäre möglicherweise eine andere Rechtsgrundlage für die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen in Betracht zu ziehen (vgl. hierzu HessVGH, B. v. 2.7.2013 - 10 D 2134/12 - NJW 2013, 3321 ff. Rn. 5). Auch dies berücksichtigen weder die streitgegenständlichen Einstellungs- und Rückforderungsbescheide noch der Widerspruchsbescheid. Inwieweit die streitbefangenen Bescheide ggf. einer Auslegung bzw. einer Umdeutung zugänglich sind, bedarf im Prozesskostenhilfeverfahren keiner Entscheidung. Jedenfalls bestehen bereits insoweit im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Erfolgsaussichten der Klage, die - da die Klägerin nach der im Beschwerdeverfahren eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt - zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung führen.

1.2 Offene Erfolgsaussichten besitzt die Klage darüber hinaus auch insoweit, als der vom Beklagten gegenüber der Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG geltend gemachte Ersatz von Unterhaltsvorschussleistungen im Streit steht. Ob, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, seit der vergleichsweisen Regelung des Umgangsrechts zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann vom 14. Februar 2014 und deren tatsächlichem Vollzug die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG, konkret das „Leben bei einem der Elternteile“ noch vorliegen, lässt sich aufgrund der bislang ermittelten Sachlage anhand der Vorgaben der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 5 C 20.11 - NJW 2013, 405 ff. Rn. 20 ff.), nicht beantworten, so dass insoweit voraussichtlich eine Beweisaufnahme erforderlich sein wird. Dies rechtfertigt nach ständiger Praxis des Senats ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 5 C 20.11 - NJW 2013, 405 ff. Rn. 20 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.12.2015 - 12 A 1053.14 - juris Rn. 29 ff.; BayVGH, B. v. 14.1.2013 - 12 C 12.2737 - juris Rn. 7 ff.), dass dann, wenn ein Elternteil das bei dem anderen Elternteil wohnende Kind „wesentlich mitbetreut“ und den anderen Elternteil damit in einer Weise entlastet, dass kein typischer Fall eines „Alleinerziehenden“ mehr vorliegt, kein Anspruch auf die Leistung eines Unterhaltsvorschusses mehr besteht. Eine dergestalt „wesentliche Mitbetreuung“ kann nicht erst bei der (familienrechtlichen) Vereinbarung des sog. Wechselmodells angenommen werden, bei der sich beide Elternteile die Betreuung des gemeinsamen Kinds hälftig teilen, sondern bereits dann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind sich überwiegend aufhält, zeitlich eine spürbare Entlastung in der Kinderbetreuung erfährt (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.12.2015 - 12 A 1053.14 - juris Rn. 31; BayVGH, B. v. 14.1.2013 - 12 C 12.2737 - juris Rn.10). Umgekehrt scheidet eine „wesentliche Mitbetreuung“ dann aus, wenn sich das Kind beim anderen Elternteil in der Regel nur „besuchsweise“ aufhält und der alleinerziehende Elternteil die Erziehung und Betreuung des Kindes maßgeblich prägt (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.12.2015 - 12 A 1053.14 - juris Rn. 33; BayVGH, B. v. 14.01.2013 - 12 C 12.2737 - juris Rn. 10 a.E.).

In Fallkonstellationen wie der vorliegenden, bei denen vom zeitlichen Umfang des vereinbarten Umgangs mit den Kindern die Annahme einer „wesentlichen Mitbetreuung“ durch den anderen Elternteil nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl. hierzu BayVGH, B. v.16.2.2007 - 12 C 06.3229 - juris Rn. 4 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.12.2015 - 12 A 1053.14 - juris Rn. 35 ff.; B. v. 21.7.2014 - 12 A 1053/14 - juris Rn. 13), bedarf es daher der Klärung im Einzelfall, ob dem anderen Elternteil im Hinblick auf die Erziehung der Kinder, die Ausgestaltung des Umgangs und die Schaffung emotionaler Bezugspunkte eine (qualitativ) wesentlich mitbestimmende Rolle zukommt. Liegt hingegen trotz einer zeitlich weitreichenden Entlastung durch den anderen Elternteil die überwiegende Erziehungsverantwortung eindeutig bei einem Elternteil, kommt die Annahme der „wesentlichen Mitbetreuung“ und damit der Wegfall des Anspruchs auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht in Betracht (vgl. hierzu Ziffer 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes [VwUVG 2016] in der ab 1.1.2016 geltenden Fassung).

Ob im vorliegenden Fall die überwiegende Erziehungsverantwortung unter Berücksichtigung der praktizierten Umgangsregelung eindeutig von der Klägerin wahrgenommen wird, bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren, ggf. im Wege einer Beweisaufnahme. Hierbei wird einerseits zu ermitteln sein, ob die Klägerin - wie sie im Beschwerdeverfahren vorträgt - die alleinige Verantwortung beispielsweise für die Anschaffung von Kleidung und Spielzeug der Kinder trägt, schulische Angelegenheiten maßgeblich bestimmt (einschließlich Hausaufgabenbetreuung) und alleiniger (oder zumindest wesentlicher) emotionaler Bezugspunkt der Kinder ist, andererseits welche Rolle dem Vater der Kinder bei der Erziehung über den zeitlichen Rahmen des Umgangs hinaus tatsächlich zukommt und wie es zu bewerten ist, dass eines der Kinder beim Vater gemeldet ist und er für dieses Kind Kindergeld bezieht (zur indiziellen Wirkung des Kindergeldbezugs BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 5 C 20.11 - NJW 2013, 405 ff. Rn. 21). Insoweit erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage daher als offen.

1.3 Ohne dass es im Beschwerdeverfahren hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat darauf hin, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe ihre Pflicht aus § 6 Abs. 4 UVG, der Beklagten „Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind“, unverzüglich mitzuteilen, zumindest fahrlässig verletzt, keine Bedenken bestehen. Denn sowohl das Antragsformular wie auch der Bewilligungsbescheid der Beklagten enthalten den expliziten Hinweis auf die Mitteilungspflicht, wenn „sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht“ bzw. bei „Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil“. Angesichts der vergleichsweisen Vereinbarung eines deutlich zugunsten des Kindsvaters erweiterten Umgangsrechts kann die Klägerin mit ihrem Vortrag, sie sei von keiner „wesentlichen Änderung“ der Verhältnisse ausgegangen, nicht durchdringen. Auch könnte sie der Umstand, dass eine (andere) Stelle des Jugendamts am Abschluss der vergleichsweisen Umgangsregelung beteiligt war, nicht von ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 4 UVG (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 8.1.2016 - 5 D 54/15 - juris Rn. 8 ff.) entlasten. Ob die Klägerin demnach eine Pflicht zum Ersatz des geleisteten Unterhaltsvorschusses nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UVG trifft, hängt mithin maßgeblich von den Feststellungen zum Vorliegen einer „wesentlichen Mitbetreuung“ durch den Kindsvater ab und kann nur im Hauptverfahren beantwortet werden.

2. Einer Kostenentscheidung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da nach § 188 Satz 2, 1 VwGO in Angelegenheiten des Unterhaltsvorschussrechts Gerichtskosten nicht erhoben und nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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published on 21/07/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten wird zugelassen, soweit er mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet worden ist, für das Kind N.        Q.       Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem 2. September 2013 zu bewilligen. Im Übrigen wird d
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.