I.
Der am 1. Juli 1995 geborene Antragsteller beansprucht vom Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Übernahme des Schulgelds der privaten O.-Schule in O. sowie die Übernahme der Kosten der stationären Unterbringung im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum e.V. in O. ab Beginn des Schuljahrs 2015/2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenwärtig beim Senat als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Juli 2015 anhängigen Berufungsverfahrens.
Beim Antragsteller liegt nach den Feststellungen des Instituts für Psychologie der Universität W. eine Hochbegabung (IQ von 139) vor. Er besuchte nach der Grundschule zunächst das H.-S.-Gymnasium in H. Seit Beginn des Jahres 2012 blieb er dem Schulunterricht zunehmend fern, einhergehend mit ebenfalls zunehmendem Isolations- und Rückzugsverhalten im privaten Bereich. In der Folge erreichte er das Klassenziel der 11. Jahrgangsstufe nicht. Nach einer Bescheinigung des zuständigen Schulpsychologen vom 24. Juli 2012 hätten Beratungsgespräche mit dem Antragsteller seit Februar 2012 zu keiner Verhaltensänderung geführt. Der Antragsteller habe immer seltener die Motivation für den Schulbesuch aufgebracht und sei auch zu vereinbarten Beratungsterminen nicht mehr erschienen. Aufgrund der Gefahr der Habitualisierung dieser Verhaltensweisen und des Abrutschens in eine depressive Phase sei dringend zu einer Therapie geraten worden.
Auch im Zuge der Wiederholung der 11. Jahrgangsstufe im Schuljahr 2012/2013 blieb der Antragsteller dem Unterricht häufig fern (Schulabsentismus), was seitens der Schule und des Elternhauses indes über Monate nicht bemerkt wurde. Laut kinder- und jugendpsychiatrischer Bescheinigung des Facharztes G. vom 28. November 2012 habe der Antragsteller aufgrund seiner massiven Konfliktsituation seinen altersadäquaten Entwicklungsaufgaben nicht entsprochen und zu Rückzug und zu sozialer Isolation geneigt. Infolge der komplexen Problematik und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen könne ein ordnungsgemäßer Schulbesuch von ihm nicht bewältigt werden. Um einer Verschärfung der aktuellen Lebenssituation entgegenzuwirken solle aus psychiatrischer und psychotherapeutischer Sicht eine Befreiung vom Schulbesuch erfolgen.
Nach Beginn einer ambulanten Psychotherapie bei Dr. L. im Oktober 2012 befand sich der Antragsteller von Januar bis März 2013 in stationärer Behandlung im Psychotherapeutischen Zentrum B. M.. Dort wurden bei ihm die Diagnosen „Angst und depressive Störung“ (ICD 10: F 41.2) gemischt mit „Soziale Phobien“ (ICD 10: F 40.1) gestellt. Nach dem Schlussbericht vom 4. März 2013 befindet sich der Antragsteller in einer schweren Entwicklungskrise. Er vermeide Blickkontakte und generalisiere eine Scheu gegenüber allen Menschen. Seine aktiven und leistungsorientierten Eltern fühlten sich damit überfordert und reagierten mit Druck. Trotz einer diagnostizierten Hochbegabung habe er nur mittelmäßige Noten und bleibe immer wieder der Schule fern. Der starke Rückzug und der fehlende Blickkontakt könne dabei als unterdrückte Aggression und Abgrenzungsversuch gegen die fordernden Eltern, insbesondere die Mutter gesehen werden. Für den weiteren Verlauf angeraten werde in schulischer Hinsicht der Wechsel auf eine kleinere Schule mit einer besseren individuellen Betreuung, was von Seiten der Eltern bereits in Erwägung gezogen worden sei. Darüber hinaus werde dringend zu einer Weiterführung der ambulanten Psychotherapie, zusätzlich zu einer Gruppentherapie und der Wiederaufnahme in die Klinik bei entsprechender Indikation, Therapiemotivation sowie Aufrechterhaltung der Stabilisierungsfortschritte zur Intervallbehandlung geraten.
Im Anschluss an die stationäre Behandlung besuchte der Antragsteller erneut das H.-S.-Gymnasium, wohl regelmäßiger als in der Vergangenheit. Aufgrund seiner häufigen Fehlzeiten wurde ihm dieses Schuljahr nicht angerechnet und ihm zugleich die Möglichkeit angeboten, die 11. Jahrgangsstufe nochmals zu wiederholen.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 beantragte der mittlerweile volljährige Antragsteller beim Antragsgegner Eingliederungshilfe für junge Volljährige, nachdem sich seine Mutter zuvor telefonisch über mögliche Jugendhilfemaßnahmen erkundigt hatte. Zur näheren Begründung trug er am 6. September 2013 vor, er benötige Hilfe beim Aufbau von sozialen Kontakten, Abbau von Ängsten und dem Erlangen ausreichender Selbstständigkeit. Durch seinen Krankheitsverlauf habe er sowohl im privaten wie auch im schulischen Bereich fast alle Kontakte abgebrochen.
Mit im Zuge der Antragstellung vorgelegter Stellungnahme vom 5. August 2013 diagnostiziert der behandelnde Psychotherapeut Dr. L. beim Antragsteller eine „Kombinierte Störung im Bereich Ängste und Depression“ (ICD 10: F 41.2). Aufgrund seiner Empfehlung sei der Antragsteller in die Fachklinik in B. M. aufgenommen worden. Dort habe sich gezeigt, dass bestimmte Krankheitsmuster im stationären Rahmen teilweise durchbrochen werden konnten. Im weiteren Verlauf der ambulanten Therapie habe es jedoch einen Rückfall in alte Verhaltensmuster gegeben. Es sei festzustellen, dass beim Antragsteller die seelische Gesundheit schon länger als sechs Monate von einem für sein Lebensalter typischen Zustand in deutlicher Weise abweiche und eine seelische Behinderung bereits in chronifizierender Form bestehe. Aufgrund dieser Befundlage sei eine intensive Hilfe dringend erforderlich. Empfohlen werde die Integration des Antragstellers in eine entsprechende schulische Einrichtung mit Wohngruppe, um der seelischen Behinderung entgegenzuwirken und die soziale und schulische Integration zu unterstützen. Dabei sei zugleich die Hochbegabung des Antragstellers zu berücksichtigen.
Nachdem das Fachteam des Jugendamts des Antragsgegners zunächst unter Annahme einer aus einer seelischen Behinderung resultierenden Teilhabebeeinträchtigung die stationäre Unterbringung des Antragstellers in der Einrichtung „i.“ in G. vorgeschlagen, für Hilfen zur angemessenen Schulbildung indes angesichts der Erfüllung der Schulpflicht und dem Erreichen eines mittleren Bildungsabschlusses keinen Bedarf gesehen hatte, traten die Eltern des Antragstellers anlässlich eines Gesprächs am 16. September 2013 dieser Auffassung entgegen. Als einzige, für den Antragsteller geeignete Hilfe erweise sich vielmehr der Besuch der privaten O.-Schule in O. sowie seine Unterbringung in einer Wohngruppe des angeschlossenen T. Kinder- und Jugendhilfezentrums. Beide Einrichtungen seien auf sog. „underachiever“, d. h. hochbegabte Minderleister mit seelischen Problemen wie beim Antragsteller spezialisiert. Allein die O.-Schule vermittle als private Förderschule diesem Personenkreis den Zugang zum Abitur.
In der Folge hospitierte der Antragsteller jedenfalls seit Herbst 2013 an der O.-Schule, im Februar 2014 wurde er dort als regulärer Schüler angenommen. Demgegenüber erfolgte eine Aufnahme in das T. Kinder- und Jugendhilfezentrum in O. mangels einer entsprechenden Zuweisung durch das Jugendamt des Antragsgegners nicht.
Nachdem die Eltern des Antragstellers beim Antragsgegner eine Neubewertung seiner jugendhilferechtlichen Situation angeregt hatten, führt er anlässlich eines Gesprächstermins mit Vertretern des Antragsgegners am 22. Oktober 2013 aus, dass sich durch den Besuch der O.-Schule sein Gesundheitszustand verbessert habe. Er besuche nunmehr regelmäßig die Schule und fühle sich dort wohl; er könne dort auch Kontakte knüpfen. Auch die familiäre Situation habe sich etwas entspannt und es gelinge ihm, den Kontakt mit seiner Freundin aufrecht zu erhalten.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers nach vorheriger Anhörung ab. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe für junge Volljährige seien zwar dem Grunde nach erfüllt. Hingegen bestehe auf die vom Antragsteller konkret begehrte Ausgestaltung der Hilfe kein Anspruch. Die Übernahme des Schulgelds der privaten O.-Schule scheide deshalb aus, weil der Hilfebedarf des Antragstellers im Rahmen des öffentlichen Schulsystems gedeckt werden könne. Da er hinsichtlich der Eigenverantwortung Fortschritte mache und sich offensichtlich sowohl in sozialer wie emotionaler Hinsicht öffne, könne davon ausgegangen werden, dass er mit entsprechender individueller Unterstützung im therapeutischen, sozialpädagogischen und schulischen Bereich zum Besuch der Regelschule fähig sei. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf, der den Besuch einer privaten Förderschule mit Förderschwerpunkt bei der sozial-emotionalen Entwicklung bzw. der Förderung der „underachiever“ erfordere, sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Gegenüber der beantragten stationären Unterbringung werde die Auffassung vertreten, dass mit ambulanter psychotherapeutischer Unterstützung und bedarfsgerechter ambulanter Eingliederungshilfe zur Verselbstständigung nach § 41 SGB VIII dem krankheitsbedingten Bedarf des volljährigen Antragstellers begegnet und sein Wunsch nach Verselbstständigung unterstützt werden könne.
Hiergegen ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 20. Januar 2014 Widerspruch einlegen, den die Regierung von U. unter Annahme einer unzureichenden Bevollmächtigung mit Bescheid vom 24. Juli 2014 als unzulässig zurückwies. Daraufhin ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 6. August 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Im Zuge des Klageverfahrens wurden weitere Stellungnahmen zu seiner aktuellen Situation vorgelegt:
Im „Schulbericht“ der O.-Schule vom 10. Oktober 2014 wird festgestellt, dass der Antragsteller nach einem Explorationstermin am 28. Oktober 2013 seit dem 1. Februar 2014 offiziell aufgenommen worden sei. Für ihn sei zeitnah ein Antrag auf sonderpädagogische Förderung beim Staatlichen Schulamt O. eingereicht worden (Mai/Juni 2014), dem stattgegeben worden sei. Der Antragsteller besuche die Schule gerne. Er sei bemüht und besitze ein großes Leistungsvermögen ebenso wie Interesse an Bildung und wissenschaftlicher Erkenntnis. In den vergangenen Monaten sei der Antragsteller nach Einbrüchen wegen depressiver Stimmungslagen über mehrere Tage oder Wochen nicht in der Lage gewesen, die Schule zu besuchen. In Phasen, in denen der Schulbesuch gelinge, werde der Antragsteller entsprechend beschleunigt, um Verpasstes aufzuholen, was bei seinem Lerntempo sehr gut möglich sei. Vor dem Hintergrund der großen seelischen Belastungen und Probleme sei eine professionelle sonderpädagogische Begleitung des Antragstellers geboten.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2014 weist der Psychotherapeut Dr. L. darauf hin, dass sich der Wechsel des Antragstellers auf eine Schule, die fachlich kompetent entsprechenden Störungsbildern, wie sie der Antragsteller aufweise, begegnen könne, positiv auf sein inneres Konzept auswirke. Die Psychotherapie werde durch den schulischen Wechsel unterstützt, da vor diesem Hintergrund mit dem Antragsteller dessen Konflikte und Beeinträchtigungen erarbeitet werden könnten. Wichtiger Faktor sei zudem die Spezialisierung der Schule auf hochbegabte Schüler, da Hochbegabung eine kritische Lebenssituation darstelle, die sich vor allem im sozialen und schulischen Kontext präsentiere.
In einer weiteren Stellungnahme vom 13. Januar 2015 schildert er, dass u. a. eine konflikthafte altersentsprechende Loslösung des Antragstellers von seinem Elternhaus wesentliche Zielsetzung des psychotherapeutischen Behandlungsprozesses sei. Vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung halte er es für äußerst sinnvoll, eine schulische Einrichtung zu wählen, die den kognitiven Fähigkeiten wie auch den emotionalen Konflikten des Antragstellers fachlich adäquat begegnen könne. Die weitere Beschulung am Heimatort wie auch die Beschulung am K.-Gymnasium in A. stände einer Stabilisierung und psychischen Gesundung des Antragstellers entgegen, da die Gefahr der Regression in pathogene Verhaltensmuster bestehe.
Schließlich teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 26. Juni 2015 im Klageverfahren mit, dass der Antragsteller seit Wochen nicht mehr in der Lage sei, die O.-Schule zu besuchen. Seine Eltern bemühten sich um eine stationäre Einweisung in eine Klinik. Hierzu führte Dr. L. mit Schreiben vom gleichen Tag aus, dass sich die Krisensituation und der Leidensdruck des Antragstellers zunehmend verschärft hätten. Der entgegen seinem Anraten erfolgende weitere Verbleib des Antragstellers in seinem Lebensumfeld - bei gleichzeitigem Besuch der O.-Schule - habe einen progressiven Entwicklungsprozess gehemmt und zu alten pathogenen Konfliktmustern geführt. Seine Fehlzeiten in der Schule seien Ausdruck seiner besonders prekären psychischen Situation.
Mit Urteil vom 2. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht die auf die Übernahme des Schulgelds der O.-Schule ab Februar 2014 und der stationären Unterbringung des Antragstellers im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum in O. gerichtete Klage als unbegründet ab (Az.: W 3 K 14.738). Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Hiergegen ließ der Antragsteller Antrag auf Zulassung der Berufung stellen und zugleich beim Senat sinngemäß im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen, den Antragsgegner vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens zu verpflichten,
die Kosten für die stationäre Unterbringung des Antragstellers im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum e.V. in O. ab Beginn des Schuljahrs 2015/2016 zu übernehmen und den Antragsteller dem T. Kinder- und Jugendhilfezentrum zuzuweisen, ferner ihn
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens zu verpflichten, die Kosten des Besuchs der O.-Schule in O. durch den Antragsteller vorläufig zu übernehmen.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren eidesstattliche Versicherungen der Eltern des Antragstellers beigefügt, die im Wesentlichen den Gang des Jugendhilfeverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Gegenstand haben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Würzburg verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zulässig. Nachdem der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Juli 2015 (Az.: W 3 K 14.738) mit Schriftsatz vom 27. Juli 2015 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO das für die Gewähr von Eilrechtsschutz zuständige Gericht der Hauptsache.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Zwar kann das Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dies setzt indes voraus, dass der Antragsteller sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrunds wie auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft macht. Sowohl für die vom Antragsteller nach § 41 Abs. 1, 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 35a SGB VIII als Maßnahme der Eingliederungshilfe für junge Volljährige beanspruchte Übernahme des Schulgelds der privaten O.-Schule wie auch die Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum fehlt es vorliegend an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (2.2) wie auch eines Anordnungsgrunds (2.1), so dass der Antrag im Ergebnis abzulehnen war.
2.1 Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit hat der Antragsteller vorliegend weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob mangels ausreichender Bevollmächtigung von Rechtsanwalt M. als Vertreter des Antragstellers die Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2013 bereits verfristet war und der Ablehnungsbescheid daher in Bestandskraft erwachsen ist oder ob, wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 2. Juli 2015 annimmt, die im Zuge des Klageverfahrens erfolgte Bevollmächtigung von Rechtsanwalt M. auch rückwirkend für das Verwaltungsverfahren Geltung beansprucht.
Denn angesichts der Mitteilung des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 26. Juni 2015 im Klageverfahren, der Antragsteller sei seit Wochen nicht in der Lage, die O.-Schule zu besuchen und seine Eltern strebten eine erneute stationäre Therapie an, steht es grundlegend in Frage, ob der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt die im Wege der einstweiligen Anordnung beanspruchten Jugendhilfemaßnahmen überhaupt wahrnehmen kann bzw. will. Zur Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit der vorläufigen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren hätte es einerseits der Darlegung des aktuellen Sachstands bedurft. Andererseits hätte der Antragsteller auch erläutern müssen, weshalb entgegen der Mitteilung vom 26. Juni 2015 er sich nunmehr in der Lage sieht, die angestrebten Maßnahmen auch tatsächlich wahrzunehmen. Ausführungen hierzu enthalten indes weder die Antragsbegründung noch die beigegebenen eidesstattlichen Versicherungen der Eltern des Antragstellers. Für den Senat ist daher gegenwärtig die Eilbedürftigkeit der beantragten Regelung nicht erkennbar. Damit fehlt es bereits aus diesem Grund an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds.
Darüber hinaus ist die beantragte vorläufige Übernahme des Schulgelds der O.-Schule ab Beginn des Schuljahrs 2015/2016 auch deshalb nicht eilbedürftig, weil dem Antragsteller jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung insoweit keine wesentlichen Nachteile drohen. Denn aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass bislang die O.-Schule gegenüber dem Antragsteller bzw. seinen Eltern auf die Erhebung des Schulgelds verzichtet und zugleich ihre Absicht bekundet hat, den Antragsteller während des jugendhilferechtlichen Rechtstreits über die Kostenübernahme nicht von der Schule zu verweisen. Darüber hinaus hat der Vater des Antragstellers wiederholt erklärt, den Schulbesuch notwendigenfalls auch selbst finanzieren zu wollen. Demzufolge unterliegt der Antragsteller jedenfalls bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung nicht der Gefahr, durch ein Verlassenmüssen der O.-Schule mangels Kostenübernahme durch den Antragsgegner unabwendbaren und nicht kompensierbaren Nachteilen ausgesetzt zu sein. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher auch aus diesem Grund nicht eilbedürftig.
2.2 Für die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beanspruchten Maßnahmen fehlt es überdies an einem Anordnungsanspruch.
2.2.1 Einen derartigen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Übernahme des Schulgelds der privaten O.-Schule als Eingliederungshilfemaßnahme für junge Volljährige hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht.
Zwar kommt für ihn als jungen Volljährigen im Sinne von § 41 Abs. 1 SGB VIII nach § 41 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 35a Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ein Anspruch auf Hilfen zur einer angemessenen Schulbildung dann in Betracht, wenn bei ihm nach § 35a Abs. 1 SGB VIII zunächst eine Abweichung der seelischen Gesundheit vom Alterstypischen und eine daraus abgeleitete, zumindest drohende Teilhabebeeinträchtigung vorliegt. Angesichts der Aktenlage ist diese Tatbestandsvoraussetzung beim Antragsteller unstreitig.
Die Feststellung einer - zumindest drohenden - Teilhabebeeinträchtigung verpflichtet den zuständigen Träger der Jugendhilfe jedoch nicht automatisch zu einer bestimmten Hilfemaßnahme. Denn nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und die Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 ff.; BayVGH, U. v. 24.6.2009 - 12 B 09.602 - juris Rn. 26).
Will ein Antragsteller die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den in den Grenzen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet, mithin fachlich vertretbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 30; B. v. 2.8.2011 - 12 CE 11.1180 - juris Rn. 46; B. v. 22.12.2009 - 12 CE 09.2371 - juris Rn. 21 ff.).
Richtet sich der Anspruch darüber hinaus - wie im vorliegenden Fall - auf die Übernahme der Kosten einer Privatschule durch den Antragsgegner, setzt aufgrund des Nachrangs der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Hilfegewährung voraus, dass keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Volljährigen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken (vgl. BayVGH, B. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 - juris Rn. 31).
Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für den Erlass einer auf die Übernahme der Kosten einer Privatschule als Eingliederungshilfemaßnahme gerichteten einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller indes vorliegend nicht glaubhaft gemacht.
Zunächst fehlt es bereits grundlegend am Nachweis der Eignung des beanspruchten Privatschulbesuchs für den Hilfebedarf des Antragstellers nach den Maßstäben der sozialpädagogischen Fachlichkeit. Soweit es sich aus den dem Senat vorliegenden Akten entnehmen lässt, hat der Antragsteller ab Oktober 2013 die O.-Schule zunächst als Hospitant, ab Februar 2014 als regulärer Schüler besucht. Zuvor hatte er am H.-S.-Gymnasium die 10. Jahrgangsstufe mit Erfolg abgeschlossen und damit den Zugang zur gymnasialen Oberstufe mit dem Ziel der Ablegung des Abiturs erworben. Ob die Leistungen des Antragstellers, die er in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 an der O.-Schule erbracht hat, erwarten lassen, dass er dort das Abitur erreicht, innerhalb welchen Zeitraums er es gegebenenfalls erreicht und welchen speziellen schulischen Defiziten des Antragstellers gerade in der O.-Schule durch welche, nur dort verfügbare Maßnahmen Rechnung getragen wird, hat er in seinem Antrag weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Allein die Vorlage einer angeblich mit 15 Punkten bewerteten Gedichtinterpretation reicht hierfür nicht aus. Angaben über die tatsächlichen Leistungen des Antragstellers enthält auch der „Schulbericht“ vom 10. Oktober 2014 nicht, der zu den schulischen Leistungen bzw. Defiziten des Antragstellers keinerlei Stellung nimmt. Auch hat der Antragsteller keinerlei Zeugnisse vorgelegt, die einen Rückschluss auf die Eignung der O.-Schule als Maßnahme zum Erwerb einer angemessenen Schulbildung zulassen.
Schließlich fehlt es auch an der Vorlage des für die Aufnahme an der O.-Schule erforderlichen sonderpädagogischen Gutachtens des zuständigen Schulamts. Die hierzu von der O.-Schule abgegebenen Stellungnahmen sind insoweit widersprüchlich, als im „Schulbericht“ vom 10. Oktober 2014 zunächst vom Eingang eines entsprechenden Antrags beim Schulamt O. im Mai/Juni 2014 die Rede ist, dem stattgegeben worden sei. Demgegenüber wird in einer E-Mail an den Vater des Antragstellers vom 6. Oktober 2014 lediglich erwähnt, eine Stattgabe des Ersuchens sei „zu erwarten“. Wie auch immer geartete Unterlagen, aus denen sich der spezielle schulische Förderbedarf des Antragstellers - insbesondere als sog. „underachiever“ - ergibt und die die spezielle Eignung der O.-Schule zur Beschulung des Antragstellers feststellen, sind bislang weder im Antragsverfahren vorgelegt worden noch befinden sie sich in den Verfahrensakten. Damit ist für den Senat bereits die Eignung der gewählten Privatschule zur Vermittlung einer angemessenen Schulbildung nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus fehlt es im Vorbringen des Antragstellers auch an der Glaubhaftmachung, dass eine angemessene Schulbildung für seinen spezifischen Bedarf im regulären Schulsystem nicht zu erlangen ist und es sich bei der O.-Schule daher um die einzig mögliche Hilfemaßnahme für eine angemessene Schulbildung handelt. Zwar trägt dies der Antragsteller im Laufe des Verfahrens wiederholt vor und wird dies wohl auch - allerdings ohne nähere Begründung - vom Psychotherapeuten Dr. L. so gesehen. Indes ergibt sich aus der Auswertung des Akteninhalts, insbesondere der Verfahrensakte des Jugendamts, dass der Antragsgegner für den Antragsteller verschiedene, auch seinem behaupteten Bedarf als hochbegabter „underachiever“ Rechnung tragende Möglichkeiten der Ablegung des Abiturs im regulären Schulsystem bei gleichzeitiger spezifischer Förderung aufgezeigt hat. Weshalb insbesondere das K.-Gymnasium in A., das sich zu einer Aufnahme des Antragstellers ausdrücklich bereit erklärt hat, das über kleine Klassen und Erfahrung mit Inklusionsschülern verfügt, das mit dem Klinikum in A. zusammenarbeitet und das über den Schulpsychologen und den MSD spezielle Hilfestellungen angeboten hat, für eine angemessene Schulausbildung nicht in Betracht kommen soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls fehlen hierzu sowohl in der Antragsbegründung wie auch in den beigefügten eidesstattlichen Versicherungen entsprechende Erläuterungen. Dies gilt ebenso für den Vorschlag einer Beschulung des Antragstellers in der Hochbegabtenklasse des D.-Gymnasiums in W., die speziell auf die Förderung Hochbegabter in kleinen Klassen eingerichtet ist. Dass einzig der Besuch der O.-Schule in O. für den Antragsteller in Betracht zu ziehen ist, hat der Antragsteller folglich nicht unter Ausschluss aller anderen in Frage kommenden Alternativen substantiiert dargetan.
Darüber hinaus gilt es im vorliegenden Zusammenhang ergänzend zu berücksichtigen, dass sowohl nach dem „Schulbericht“ vom 10. Oktober 2014 wie auch dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers im Klageverfahren vom 26. Juni 2015 der Antragsteller, wie zuvor an der Regelschule, auch dem Unterricht der O.-Schule aufgrund seiner Erkrankung Tage bzw. Wochen ferngeblieben ist. Wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 2. Juli 2015 (Umdruck S. 24) zutreffend ausgeführt hat, führt dieses Verhalten des Antragstellers zu der Einschätzung, dass seine Teilhabebeeinträchtigung nicht speziell und primär im Bereich der „Schule“ mit der Erforderlichkeit des Besuchs einer privaten Sonderschule liegt, sondern dass vielmehr eine Teilhabebeeinträchtigung im persönlichen Bereich vorliegt, die lediglich mittelbar Auswirkungen auf den Schulbesuch zeitigt, indem der Antragsteller bereits am Weg zur Schule scheitert. Damit wäre die Eignung der O.-Schule zur Deckung des Hilfebedarfs des Antragstellers ebenfalls in Frage gestellt.
Zu einer anderen Beurteilung führt vorliegend auch das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfebedürftigen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht, weil sich dieses nur auf eine Auswahl unter fachlich geeigneten Maßnahmen richtet (vgl. Schindler in Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 5 Rn. 5; Münder in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 5 Rn. 8). Das Wunsch- und Wahlrecht erlaubt es hingegen nicht, die Entscheidung des Jugendamts über die Eignung einer Hilfemaßnahme zu überspielen und den Antragsgegner damit zur Finanzierung einer unter fachlichen Gesichtspunkten ungeeigneten Maßnahme zu verpflichten.
Fehl geht im vorliegenden Fall schließlich der Hinweis des Bevollmächtigten des Antragstellers auf die Verschiebung des Prüfungsmaßstabs bei selbstbeschafften Hilfen im Rahmen von § 36a Abs. 3 SGB VIII (in BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 ff. Rn. 34), da es im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, anders als im Klageverfahren, nicht um die Erstattung von in der Vergangenheit für die Selbstbeschaffung einer Hilfsmaßnahme aufgewandter Kosten, sondern um die Anordnung der Kostenübernahme für eine in der Zukunft liegende Maßnahme geht, bei der eine Selbstbeschaffung noch gar nicht vorliegt.
2.2.2 Weiterhin fehlt es auch an der Glaubhaftmachung des Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung des Antragstellers im T. Kinder- und Jugendhilfezentrum.
Sowohl der Antragsgegner wie auch das Verwaltungsgericht im Urteil vom 2. Juli 2015 gehen zutreffend davon aus, dass es sich hierbei ebenfalls um keine für den Antragsteller zur Deckung seines Hilfebedarfs geeignete Maßnahme handelt. Dass der Antragsteller zwingend auf eine stationäre Unterbringung gerade im T. Kinder- und Jungendhilfezentrum angewiesen wäre, lässt sich bereits aus den vorliegenden ärztlichen und psychotherapeutischen Einschätzungen nicht ableiten. Zwar stellen insbesondere die Stellungnahmen des Psychotherapeuten Dr. L. gerade den Verbleib des Antragsteller in seinem bisherigen Umfeld als seine Entwicklung hemmend dar. Dass seine Verselbstständigung nicht auch außerhalb des T. Kinder- und Jugendhilfezentrums - beispielsweise in einer ambulant betreuten Wohngruppe - geleistet werden könne, lässt sich den Stellungnahmen indes nicht entnehmen. Darüber hinaus lässt sich aus der zwischen dem T. Kinder- und Jugendhilfezentrum und dem Jugendamt O. nach §§ 78a ff. SGB VIII abgeschlossenen Leistungsvereinbarung ebenfalls nicht entnehmen, dass es sich hierbei gerade um eine für die Betreuung des Antragstellers geeignete Einrichtung handelt, da sich nach der Leistungsbeschreibung das Zentrum speziell der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen fünf und vierzehn Jahren widmet und diese dann gegebenenfalls bis zur Volljährigkeit betreut. Indes ist die (Erst-)Aufnahme junger Volljähriger in die Einrichtung nicht vorgesehen. Sie wird im Übrigen auch nicht zur Voraussetzung für den Besuch der O.-Schule gemacht. Mit den dem Antragsteller bereits seit Ablehnung seines Antrags bekannten Zweifeln an der Eignung des T. Kinder- und Jugendhilfezentrums setzt sich sein Vorbringen zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht substantiiert auseinander. Auch insoweit fehlt es daher an der nötigen Glaubhaftmachung.
Nachdem der Antragsteller mithin weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
3. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits, für den nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.