Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2019 - 11 ZB 18.1256

bei uns veröffentlicht am26.03.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 23 K 18.447, 11.04.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung eines Fahrtenbuchs und die hierzu ergangenen Nebenverfügungen.

Nachdem mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden war und der Fahrer nicht festgestellt werden konnte, erlegte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Januar 2018 jeweils unter Anordnung des Sofortvollzugs auf, für das Fahrzeug bzw. ein Ersatzfahrzeug bis zum 31. Juli 2018 ein Fahrtenbuch zu führen, dieses der Beklagten bis 31. August 2018 vorzulegen und bis zum 31. Januar 2019 aufzubewahren.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 11. April 2018, zugestellt am 28. Mai 2018, als unbegründet ab. Mit Beschluss vom gleichen Tag (M 23 S 18.467) lehnte es auch einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ab.

Am 7. Juni 2018 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung beantragen und die Anträge stellen, das Urteil sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 wurde der Zulassungsantrag begründet.

Mit Schreiben vom 11. März 2019 wies der Senat die Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass sich die Hauptsache erledigt haben dürfte, und bat, die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung zu prüfen sowie bis 25. März 2019 mitzuteilen, wie verfahren werden solle. Die Beklagte wurde mit gerichtlichem Schreiben vom gleichen Tag um Zustimmung zu einer etwaigen Erledigungserklärung und ggf. um Stellungnahme zur Kostenverteilung gebeten. Daraufhin erklärten die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 18. März 2019, dass sich ungeachtet der möglicherweise eingetretenen Erledigung an den gestellten Anträgen nichts ändere und weiterhin die Berufung zuzulassen sei, da es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Er ist zwar trotz Erledigung sämtlicher Verfügungen des streitgegenständlichen Bescheids durch Zeitablauf (Art. 43 Abs. 2 4. Alt. BayVwVfG) weiterhin zulässig, denn eine Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen lässt die Beschwer nicht entfallen. Die Beschwer durch die ungünstige Entscheidung ist vielmehr das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.2014 - 6 B 3.14 - MMR 2014, 780 = juris Rn. 15 f. zur Nichtzulassungsbeschwerde; BayVGH, B.v. 18.7.2016 - 11 ZB 16.299 - juris Rn. 14). Wer als Beteiligter - wie hier der Kläger - durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist, kann ein Rechtsmittel allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem Rechtsmittel die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden können. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, dass eine gegen ihn ergangene ungünstige Entscheidung für wirkungslos erklärt wird (BVerwG, a.a.O. Rn. 16; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 338). Daher kann ein beschwerter Beteiligter einen Antrag auf Zulassung der Berufung allein zu dem Zweck stellen und fortführen, in einem Berufungsverfahren die prozessualen Folgerungen aus der inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache zu ziehen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 16 u. B.v. 25.6.2015 - 9 B 69.14 - juris Rn. 5 jeweils zur Nichtzulassungsbeschwerde; BayVGH, a.a.O.; Seibert, a.a.O. Rn. 337; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Vorb. § 124 Rn. 43; Roth in BeckOK, VwGO, Stand 1.1.2019, § 124a Rn. 57.1).

Der Zulassungsantrag ist jedoch unbegründet, weil der Kläger trotz Hauptsacheerledigung weder eine Erledigungserklärung abgegeben noch angekündigt hat, seinen Anfechtungsantrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen, sondern ausdrücklich an den gestellten Sachanträgen festgehalten hat und damit die Anfechtungsklage in einem Berufungsverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen wäre (vgl. (BVerwG, U.v. 1.10.1995 - 9 C 25.85 - Buchholz 310 § 113 VwGO Rn. 154 = juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.4.2017 - 12 ZB 13.2094 - juris Rn. 28; B.v. 3.9.2015 - 11 ZB 15.1104 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 11.8.2015 - 8 A 1892/14 - juris Rn. 5 ff.; Clausing in Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand September 2018, § 113 Rn. 12).

Auf das Zulassungsvorbringen kommt es somit nicht mehr an. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger ungeachtet des Schreibens vom 18. März 2019 hier wohl sinngemäß geltend macht, nicht bestehen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit insbesondere an der Mitwirkung des Fahrzeughalters ausrichten und dass die Behörde hier in Anbetracht der Nichtmitwirkung des Klägers ihren Pflichten genügt hat. Ferner kommt es nicht darauf an, ob die fehlende Reaktion des Klägers auf den ihm zugesandten Anhörungsbogen als schlichte Nichtmitwirkung oder als Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht auszulegen ist. Denn das Verwaltungsgericht ist der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung folgend zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausübung eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl I S. 3723), nicht entgegensteht. Macht der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde, von seinem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch, muss er gemäß § 31a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (BVerwG, B.v. 11.8.1999 - 3 B 96.99 - BayVBl 2000, 380 = juris Rn. 3; B.v. 22.6.1995 - 11 B 7.95 - DAR 1995, 459 = juris Rn. 3; OVG Hamburg, B.v. 28.6.2016 - 4 Bf 97/15.Z - VRS 130, 328 = juris Rn. 17 ff.; BayVGH, B.v. 28.1.2015 - 11 ZB 14.1129 - juris Rn. 24 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 4.8.2014 - 3 B 90/14 - LKV 2015, 39 = juris Rn. 5). Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht, da es dem sicherheitsrechtlichen Zweck des § 31a StVZO widerspräche (BVerwG, B.v. 22.6.1995, a.a.O. Rn. 4 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568 = juris Rn. 7; BayVGH, a.a.O.). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf die sich der Kläger im Schreiben vom 18. März 2019 beruft, ist nicht ansatzweise dargelegt. Dies würde voraussetzen, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 102 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2019 - 11 ZB 18.1256 zitiert 12 §§.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 4.800,-Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für ein auf ihren Namen zugelassenes Fahrzeug.

Bei einer Geschwindigkeitsmessung am 2. August 2014 um 9.41 Uhr in D. stellte die Polizei fest, dass mit dem Fahrzeug die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten wurde.

Mit Schreiben vom 11. August 2014 hörte die Zentrale Bußgeldstelle im Landratsamt O... die Klägerin im Bußgeldverfahren an.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 teilte die I.-gesellschaft mbH mit, dass der Sachvorgang von der Klägerin übergeben worden sei, die als Halterin für dieses Fahrzeug vermerkt sei, da es sich um ein Firmenfahrzeug handele, das von einem stetig wechselnden Personenkreis genutzt werde. Es werde um Übermittlung eines Fotos gebeten. Man werde dann unaufgefordert auf den Vorgang zurückkommen.

Mit Schreiben vom 1. September 2014 wurde das Lichtbild der Geschwindigkeitsmessung an die Firma I.-GmbH übersandt und gebeten, die vollständigen Personalien des Fahrers innerhalb einer Woche mitzuteilen. Eine Antwort der Firma erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 24. November 2014 hörte das Landratsamt Landsberg am Lech (Landratsamt) die Klägerin zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Sie machte geltend, die Auferlegung der Fahrtenbuchauflage sei unzulässig, da keine Halteranhörung durchgeführt worden sei. Sie sei nur als Betroffene angehört worden. Unabhängig davon sei die Feststellung des Fahrers nicht unmöglich gewesen. Die Behörde sei offensichtlich davon ausgegangen, dass sie die Fahrerin gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein Bußgeldbescheid erlassen worden sei.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin, bis 18. Januar 2016 ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu führen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die sofortige Vollziehung der Nummer 1 an (Nr. 2) und verpflichtete die Klägerin, die Kosten des Bescheids in Höhe von 170,00 Euro zu tragen (Nr. 3).

Den dagegen erhobenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. April 2015 (Az. M 23 S 15.667) abgelehnt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat der Senat am 23. Juni 2015 zurückgewiesen. Der erstmals im gerichtlichen Eilverfahren vorgebrachte Einwand, die Klägerin sei nicht die Halterin des Fahrzeugs, sondern dies sei die Firma I.-gesellschaft mbH, sei nicht hinreichend substantiiert.

Mit Urteil vom 1. Dezember 2015, der Klägerin am 8. Januar 2016 zugestellt, wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 19. Januar 2015 ab. Die Klägerin habe auch im Hauptsacheverfahren nicht glaubhaft dargelegt, dass sie nicht Halterin des Fahrzeugs sei und keinerlei Einfluss auf dessen Verwendung habe. Zwar seien umfangreiche Unterlagen vorgelegt worden, die Klägerin habe aber trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise und Nachfragen verschwiegen, dass sie Alleingesellschafterin der Firma I.-gesellschaft mbH sei und hierüber falsche Angaben gemacht. Als Alleingesellschafterin obliege ihr alleine die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung. Eine „stille Gesellschafterin“ sei in einer solchen Konstellation gesetzlich nicht möglich. Selbst wenn das Fahrzeug als Dienstfahrzeug dem Geschäftsführer der Firma zugewiesen sein sollte, sei es der Klägerin als Alleingesellschafterin möglich, dem Geschäftsführer die Anweisung zur Führung eines Fahrtenbuchs zu geben.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, da sie nicht Halterin des Fahrzeugs sei. Das Verwaltungsgericht lege sich nicht fest, wer Halter des Fahrzeugs sei, sondern behaupte nur, dass die Klägerin als Alleingesellschafterin Einfluss auf die Verwendung des Fahrzeugs nehmen könne. Werde die Klägerin als Halterin behandelt, dann sei sie nicht ordnungsgemäß angehört worden und die Fahrerfeststellung sei nicht unmöglich gewesen. Das Urteil weiche darüber hinaus von einem in DAR 85, 227 veröffentlichten Urteil ab, mit dem regelmäßig die Gesellschaften als Fahrzeughalter angesehen würden. Zudem liege ein Verfahrensmangel vor, da die benannten Zeugen nicht einvernommen worden seien.

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2016 erklärte die Klägerin, dass sie die Zulassung der Berufung zu dem Zweck anstrebe, um im Hauptsacheverfahren den bisherigen Klageantrag auf eine Fortsetzungsfeststellungklage umzustellen und feststellen zu lassen, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei. Ihr stehe hierzu auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu, da sie Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend machen wolle, die ihr wegen der unberechtigten Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuchs entstanden seien. Darüber hinaus habe sie die Bescheidsgebühren von 170,- Euro bezahlt, die ihr zurückerstattet werden müssten. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt Halterin des Fahrzeugs gewesen. Deshalb habe auch keine Änderungsmitteilung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV ergehen müssen. Selbst wenn man die Klägerin anfänglich als Halterin ansehen würde, greife § 13 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht, da es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Änderung der Haltereigenschaft gehandelt habe, sondern nur um eine Veränderung aufgrund der tatsächlichen Umstände.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auch im Eilverfahren, und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht. Zwar hat der Senat trotz der Erledigung der Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. Januar 2015 durch Zeitablauf (Art. 43 Abs. 2 4. Alt. BayVwVfG) nach wie vor auch diesbezüglich über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, denn der Antrag ist weiterhin zulässig (1.). Es ist jedoch keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO hinreichend dargelegt bzw. es liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor (2. bis 6.).

1. Die Erledigung der Nummer 1 des Bescheids wirkt sich weder auf den Verfahrensgegenstand noch auf die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung aus. In Ermangelung einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist der Senat daran gehindert, das Berufungszulassungsverfahren mit einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu beenden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch weiterhin zulässig, denn die Erledigung zwischen den Instanzen lässt die Beschwer nicht entfallen. Vielmehr kann ein durch die angefochtene Entscheidung beschwerter Beteiligter einen Antrag auf Zulassung der Berufung allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem Berufungsverfahren die prozessualen Folgerungen aus der inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden (vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, B. v. 25.6.2015 - 9 B 69/14 - juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb. § 124 Rn. 43).

2. Hinsichtlich der Nummer 1 Bescheids hat der Antrag auf Zulassung der Berufung indes keinen Erfolg, denn die Klägerin hat trotz Eintritts der Erledigung durch Zeitablauf am 19. Januar 2016 die prozessualen Konsequenzen aus der Erledigung nicht bis zum Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gezogen und die Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage angekündigt sowie das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses dargelegt. Eine Zulassung der Berufung kommt aber in einer solchen Konstellation nur in Betracht, wenn der Rechtsbehelfsführer die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geltend machen kann und sie im Zulassungsantrag ausreichend darlegt (vgl. BVerwG, B. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287; B. v. 21.1.2008 - 11 ZB 07.371 - juris Rn. 4). Die Ankündigung der Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage und die Darlegung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses mit Schriftsatz vom 8. Juli 2016 erfolgten erst weit nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags und können diesem deshalb nicht zum Erfolg verhelfen.

3. Darüber hinaus könnte die Berufung hinsichtlich Nummer 1 des Bescheids auch deshalb nicht zugelassen werden, weil die Klägerin ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht hinreichend dargelegt hat. Beruft sich ein Kläger auf einen vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung, muss er regelmäßig darlegen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, B. v. 9.3.2005 - 2 B 111/04 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Münster, B. v. 23.1.2003 - 13 A 4859 - NVwZ-RR 2003, 696; BayVGH, B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rn. 13). Die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht hierfür nicht aus (OVG Lüneburg B. v. 29.8.2007 - 10 LA 31/06 - juris Rn. 6). Der Vortrag im Zulassungsverfahren, es sei zu erwarten, dass die Klägerin Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend macht, die ihr wegen der nach ihrer Auffassung unberechtigten Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuchs entstanden sind, genügt den genannten Anforderungen nicht.

4. Hinsichtlich der Kostenentscheidung in Nummer 3 des Bescheids bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ebenfalls ohne Erfolg. Die Begründung des Zulassungsantrags legt keine Gründe dar, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage für die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung im Bescheid sprechen. Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Rahmen der Überprüfung der Kostenentscheidung scheidet in der vorliegenden Konstellation aber aus.

Es kann dabei dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts einschließlich Nebenbestimmungen bei Anfechtungsklagen gegen gebührenpflichtige Verwaltungsakte im Falle der Erledigung des Grundverwaltungsakts und etwaiger Nebenbestimmungen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidungen nur kursorisch zu berücksichtigen ist oder ob dabei die Rechtmäßigkeit des den Kostenentscheidungen zugrunde liegenden Grundverwaltungsakts in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 StVG, § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG), denn die Klägerin hat eine Erledigungserklärung hinsichtlich des durch Zeitablauf erledigten Grundverwaltungsakts vor Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung weder abgegeben noch angekündigt.

Wird die Anfechtungsklage trotz Erledigung des Grundverwaltungsakts aufrechterhalten und die Klage damit unzulässig, folgt die Entscheidung hinsichtlich der Kostentragung der Entscheidung über die Grundverfügung des Verwaltungsakts, soweit keine besonderen Gründe für eine Abweichung vorliegen. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nur im Falle der Erledigung der Grundverfügung während des Rechtsmittelverfahrens nach einer diesbezüglichen Erledigterklärung oder bei Erledigung der Grundverfügung vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung möglich. Stellt der Kläger im Berufungszulassungsverfahren trotz Erledigung vor Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht rechtzeitig auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren um und lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das klageabweisende Urteil nicht zu, so ist der Kläger verpflichtet, als Veranlasser der Amtshandlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG auch die Kosten des Bescheids zu tragen.

Im Übrigen wäre wohl selbst dann, wenn die Fahrtenbuchauflage mangels Haltereigenschaft gegenüber der Klägerin nicht hätte angeordnet werden können, die Klägerin zur Tragung der Kosten des Bescheids verpflichtet, denn sie ist Veranlasserin im Sinne des Gebührenrechts, solange sie entweder pflichtwidrig bei der Zulassung des Fahrzeugs entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 3. Februar 2011 (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - BGBl I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl I S. 1573), falsche Angaben gemacht und diese nicht korrigiert hat oder pflichtwidrig ihrer Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 FZV oder § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV nicht nachgekommen ist (vgl. VGH BW, B. v. 22.12.2014 - 10 S 299/14 - DÖV 2015, 390). Die Klägerin verkennt offensichtlich grundlegend die Pflichten eines Fahrzeughalters und den Sinn und Zweck der Zulassung von Fahrzeugen. Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV durch Zuteilung eines Kennzeichens, das nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FZV den Zweck hat, eine Identifizierung des Halters zu möglichen, da der Halter sowohl nach § 3 Abs. 4 FZV als auch nach § 31 Abs. 2 StVZO für sein Fahrzeug verantwortlich ist. Deshalb ist es nicht zulässig, eine Zulassung unter Angabe falscher Halterdaten zu beantragen, so wie es die Klägerin offensichtlich für sich in Anspruch nimmt, sondern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FZV sind im Rahmen eines Antrags auf Zulassung die zutreffenden Halterdaten anzugeben und nachträgliche Änderungen sind entweder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV oder § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Dass dies nur bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen über das Kraftfahrzeug gelten soll, lässt sich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht entnehmen und widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Zulassungsvorschriften. Demgegenüber kann die Behörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach § 5 Abs. 1 FZV oder § 13 Abs. 1 Satz 6 FZV untersagen, wenn der Halter oder Eigentümer seinen Pflichten nicht nachkommt.

Soweit die Klägerin daher behauptet, sie habe das Fahrzeug offenbar absichtlich entgegen den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf sich persönlich zugelassen, obgleich sie von Anfang an nicht die Halterin gewesen sei, muss sie sich an dem von ihr gesetzten Rechtsschein festhalten lassen und die Kosten für die behördlichen Maßnahmen tragen. Die Behörde konnte vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auch nicht erkennen, dass hier ggf. schon bei der Zulassung falsche Angaben zum Halter gemacht wurden. Im behördlichen Verfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Januar 2015 vortragen lassen, sie sei in ihrer Funktion als Halterin nicht an der Ermittlung des Fahrers beteiligt worden, da ihr nur eine Betroffenenanhörung und keine Halteranhörung zugegangen sei. Auch die Firma I.-GmbH hat mit Schreiben vom 18. August 2014 mitgeteilt, die Klägerin sei als Halterin vermerkt. Es bestanden daher bei Erlass des Bescheids keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin entgegen den Eintragungen im Fahrzeugregister nicht Halterin des Fahrzeugs sein könnte. Erstmals mit dem Antrag vom 19. Februar 2015 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung trug der Prozessbevollmächtigte vor, die Klägerin sei nicht Halterin des Fahrzeugs.

5. Eine Divergenz ist nicht hinreichend dargelegt, denn die Klägerin bezeichnet schon kein Urteil der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte, von dem das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht. Das unter der Fundstelle DAR 1985, 227 veröffentlichte Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Januar 1985 (1 Ob OWi 363/84) und die genannten Entscheidungen eines Kölner und eines Düsseldorfer Gerichts sind zur Begründung einer Divergenz nicht geeignet.

6. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, da angebotene Zeugen nicht vernommen worden seien.

Daraus ergibt sich jedoch kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel. Das Verwaltungsgericht hat durch die unterbliebene weitere Sachaufklärung nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter davon abgesehen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen, und wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung auch nicht ohne einen solchen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2016 - 11 ZB 16.61 - juris Rn. 15; B. v. 14.7.2015 - 5 ZB 14.1162 - juris, B. v. 7.12.2009 - 7 ZB 09.146 - juris). Der Prozessbevollmächtigte der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2015 keinen Beweisantrag gestellt, sondern gemäß dem Sitzungsprotokoll ausdrücklich auf die Einvernahme des von ihm mitgebrachten Zeugen Herrn Markus E. verzichtet. Darüber hinaus hat er auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet und auch danach keinen Beweisantrag gestellt, sondern nur noch verschiedene Kontoauszüge vorgelegt. Es musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, den Ehegatten der Klägerin, auf dessen Einvernahme der Bevollmächtigte ausdrücklich verzichtet hatte, doch als Zeugen zu hören. Weitere Zeugen wurden zu keiner Zeit benannt.

7. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 400.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die vom Beklagten mit Bescheid vom 20. Juli 2011 verfügte Betriebsuntersagung eines Altenheims.

1. Das seit 1. November 2007 in I. von der Klägerin betriebene Seniorenheim verfügte über 136 Heimplätze für Bewohner verschiedener Pflegestufen. Seitens der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen - Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) des Landratsamtes T., sowie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Bayern (MDK) wurde das Heim wiederholt überprüft und dabei in verschiedenen Bereichen Mängel festgestellt, die zunächst zum Erlass von Anordnungen nach Art. 13 des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) führten (Bescheide vom 9. März 2010, 7. Juli 2010, 3. März 2011, 22. Juni 2011, 14. Juli 2011 und 19. Juli 2011). Mit Bescheid vom 3. März 2011 verhängte der Beklagte für das Seniorenheim I. darüber hinaus einen Aufnahmestopp.

1.1 Am 28. und 29. Juni 2011 erfolgte eine weitere Überprüfung durch die FQA des Beklagten sowie zeitgleich durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Im Anschluss daran wies der Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2011 die Klägerin darauf hin, dass es in dem von ihr betriebenen Heim in der Vergangenheit aufgrund festgestellter Mängel wiederholt zu Beanstandungen gekommen sei. Die festgestellten Mängel seien nicht behoben worden. Nachdem die letzte Prüfung wiederum massive pflegerische Mängel ergeben habe, sei beabsichtigt, den Betrieb des Heims nach Art. 15 PfleWoqG zu untersagen und die Betriebseinstellung zum 31. Juli 2011 anzuordnen. Der Klägerin werde nach Art. 28 BayVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis 15. Juli 2011 gegeben. Dem daraufhin erhobenen Einwand der Klägerin, der Beklagte habe keine konkreten Anhaltspunkte als Grundlage für die Betriebsuntersagung im Anhörungsschreiben benannt, entgegnete er mit dem Hinweis auf die bereits im Bescheid vom 3. März 2011 aufgezeigten zahlreichen Mängel, ferner auf die bei Nachbegehungen festgestellten weiteren erheblichen Mängel. Bei der Schlussbesprechung am 24. März 2011 sei die Geschäftsführerin der Klägerin anwesend gewesen. Im Übrigen sei die Pflegedienstleitung des Seniorenheims I. von den festgestellten Mängeln unterrichtet worden.

1.2 In der Folge untersagte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Juli 2011 den Betrieb des Seniorenheims I. „ab Zustellung dieses Bescheids“ (Ziffer 1.). Die Betriebsuntersagung beinhalte zugleich das bereits am 24. Februar 2011 verfügte Verbot, neue Bewohner aufzunehmen (Ziffer 2.). Bis zur vollständigen Abwicklung der Betriebseinstellung werde der Klägerin unter Beibehaltung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bewohner insbesondere durch Vorhaltung genügenden Fachpersonals eine Frist bis 22. August 2011 eingeräumt (Ziffer 3.). Ferner müsse die Klägerin für diesen Bescheid Gebühren in Höhe von 700 EUR und Auslagen in Höhe von 3,45 EUR entrichten (Ziffer 4.). Der Bescheid wurde der Heimleitung und der Klägerin als Heimträger am 22. Juli 2011, den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 26. Juli 2011 jeweils mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

1.3. Daraufhin legte der seinerzeitige Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 5. August 2011 Widerspruch gegen die Betriebsuntersagung ein, über den die Regierung von O. als Widerspruchsbehörde jedoch im weiteren Verlauf keine Entscheidung traf. Am 30. September 2011 wurde der Heimbetrieb endgültig eingestellt.

2. Den Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Betriebsuntersagung anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 17. August 2011 (Az.: M 17 S. 11.3678 - juris) mit der Maßgabe ab, die Auslauffrist in Nr. 3 des Bescheids bis einschließlich 30. September 2011 zu verlängern. Die hiergegen zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 29. September 2011 (Az.: 12 CS 11.2022 - juris) als unbegründet zurück. Auf die Gründe der genannten Entscheidungen wird Bezug genommen.

3. Mit Urteil vom 11. Juli 2013 wies das Verwaltungsgericht München auch die auf Aufhebung des Bescheids vom 20. Juli 2011 gerichtete Klage ab. Die Betriebsuntersagung erweise sich sowohl formell wie materiell als rechtmäßig.

3.1 In formeller Hinsicht liege ein Mangel bei der nach Art. 28 BayVwVfG gebotenen Anhörung nicht vor. Die Klägerin sei durch Schreiben vom 30. Juni 2011 und 13. Juli 2011 zur beabsichtigten Betriebsuntersagung ordnungsgemäß angehört worden (vgl. BayVGH B.v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - juris Rn. 61 ff.). Selbst wenn es an einer Anhörung gefehlt hätte, wäre nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG durch den umfangreichen Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren Heilung eingetreten. Überdies würde sich eine unterbliebene Anhörung nach Art. 46 BayVwVfG als unbeachtlich erweisen, da ein unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommener Verwaltungsakt nicht allein deshalb aufgehoben werden könne, wenn in der Sache eine andere Entscheidung nicht hätte getroffen werden können. Dies sei hier der Fall, weil Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG eine gebundene Entscheidung beinhalte, dem Beklagten mithin kein Ermessensspielraum bezüglich der Betriebsuntersagung zustehe, und die Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass der Untersagungsverfügung vorgelegen hätten, sodass eine unterbliebene Anhörung die Entscheidung in der Sache auch nicht berührt hätte.

3.2 Auch in materieller Hinsicht sei die angefochtene Betriebsuntersagung rechtmäßig, da die Klägerin die Anforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht erfüllt habe und heimrechtliche Anordnungen zur Behebung der festgestellten Mängel nicht ausgereicht hätten, sodass der Betrieb nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG zu untersagen gewesen sei.

3.2.1 Eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG sei als gebundene Entscheidung regelmäßig nicht davon abhängig, dass sämtliche Umstände, auf die sich die Behörde gestützt habe, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Bestätigung finden. Die heimrechtliche Untersagung habe vielmehr auch dann Bestand, wenn die gerichtlich festgestellten Umstände ihrerseits die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG erfüllten. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung sei derjenige des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Mithin müsse im vorliegenden Fall, da kein Widerspruchsbescheid ergangen sei, auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 20. Juli 2011 abgestellt werden.

3.2.2 Zu diesem Zeitpunkt hätten im Altenheim der Klägerin zahlreiche Dokumentationsmängel bestanden. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG hätten der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung sicherzustellen, dass für pflegebedürftige Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet würden. Zudem habe der Heimträger nach Art. 7 PfleWoqG nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu fertigen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden könne. Dieser Dokumentationspflicht unterfielen sowohl die Pflegeplanung wie auch die Pflegeverläufe. Ausgehend vom Zweck der Dokumentationspflicht, die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen, erfordere eine den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende Pflegeplanung über die Erfassung der Daten eines Heimbewohners hinaus eine konkrete, auf die vorhandenen, individuellen Ressourcen abgestimmte und die Selbstverantwortlichkeit der Heimbewohner wahrende und aktivierende Pflegeplanung nach dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnis. Dabei müsse die Pflegeplanung/Dokumentation die wesentlichen Schritte des Pflegeverfahrens erfassen, wozu die Pflegeanamnese, die Pflegeplanung im engeren Sinn, die einzelnen durchgeführten Pflegeleistungen einschließlich des Einsatzes von Pflegemitteln, der tatsächliche Verlauf der Pflege, das Verhalten der gepflegten Heimbewohner, die Evaluation der Pflegeergebnisse und die Aktualisierung der Pflege rechneten. Die genannten Informationen müssten insoweit schriftlich in geeigneter, leicht nachvollziehbarer Form dokumentiert werden, sodass sich aus den Unterlagen der Pflegedokumentation der aktuelle Verlauf und Stand des Pflegeprozesses jederzeit ablesen lasse.

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete indes eine Betriebsuntersagung nicht schon dann, wenn lediglich vereinzelte Fehler in der Dokumentation vorlägen, die ersichtlich auf einem punktuellen und individuellen Fehlverhalten beruhen. Lägen jedoch bei einer signifikant hohen Anzahl von Heimbewohnern durchgehend Defizite in der Pflegedokumentation vor, die bereits aus unterlassenen bzw. falschen oder widersprüchlichen Eintragungen resultieren können, reiche dies, sofern die Mängel sich nicht durch Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG beseitigen lassen, für eine Betriebsuntersagung aus, denn in diesem Fall sei von nachhaltigen, strukturellen Mängeln im Bereich der Organisation und/oder des Personals auszugehen, die die Gefahr einer Beeinträchtigung der Belange der Heimbewohner indiziere. Wann der entsprechende „Schwellenwert“ bei Dokumentationsmängeln erreicht sei, lasse sich nicht pauschal festlegen. Vielmehr seien bei der Gefahrenprognose die Maßstäbe des Gefahrenabwehrrechts heranzuziehen, wonach bei einer Gefahr für gewichtige Schutzgüter wie Leib oder Leben an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen seien. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Vielzahl von Dokumentationsmängeln mit teilweise sehr hohem Gefährdungspotential der Schwellenwert, der die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG rechtfertige, überschritten.

Im Einzelnen sei vom Vorliegen von Dokumentationsmängeln in den im Untersagungsbescheid vom 20. Juli 2011 aufgeführten Fällen 2.1.3 (Flüssigkeitsgabe für die Bewohnerin B2 am 21. Juni 2011; Dokumentation erst am 26. Juli 2011), 2.1.4 (Umlagerung bei Bewohnerin B3), 2.1.5 (Lagerungsplan für Bewohnerin B4, Eintragungen 5 bis 14 Tage später), 2.1.6 (nicht mehr aktuelle Pflegeplanung bei Bewohnerin B5, nachträgliche Eintragungen in der Pflegedokumentation; Lücken im Mobilisierungs-/Lagerungs- und Fixierungsplan; Lücken bei den Bewohnern B6, B7 und B8), 2.1.7 (Kontrakturenprophylaxe bei den Bewohnerinnen B9, B10 und B11, Mängel in der Pflegedokumentation und bei der Umsetzung der Pflegemaßnahme), 2.1.8 (keine systematische Schmerzanalyse bei Bewohnerin B12; Dokumentation widersprüchlich und irreführend), 2.1.9 (falsche Gewichtseintragung bei der Bewohnerin B12), 2.1.10 (fehlerhafte Dokumentation der Toilettengänge der Bewohnerin B12), 2.3.2, 2.3.4 (Widersprüche im Zusammenhang mit Zuckermessung, Insulingabe und Unterzuckerung bei Bewohnerin B13), 2.3.3 (fehlerhafte Dokumentation der Blutzuckerwerte der Bewohnerin B14), 2.3.5 (nachträglicher Eintrag der Gaben von Ringerlösung an Bewohner B4 am 1., 3. und 4.7. erst am 21.7.), 2.3.6 (Marcumargabe für Bewohner B15; am 9. und 12.6.2011 nicht abgezeichnet; Bestätigung der Verabreichung erst am 23.7.2011), 2.3.7 (fehlendes Anbruchdatum für Medikament bei Bewohnerin B16; erst nachträglich aufgetragen), 2.3.8 (fehlende Transparenz der Medikamentengabe bei Bewohnerin B26, B4, B19, B20, B18), 2.4 (Dokumentationsmängel bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnerin B16, B17) und 2.6.1 (irreführende bzw. widersprüchliche Dokumentation des Dekubitus bei Bewohner B27) auszugehen.

3.2.3 Weiterhin lägen im Heim der Klägerin auch Pflegemängel vor, sodass sie auch insoweit die Anforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht erfülle. Dies betreffe die im Untersagungsbescheid vom 20. Juli 2011 genannten Fälle 2.1.9 (kein Ernährungsplan trotz Untergewicht bei Bewohnerin B12), 2.2.2 (fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße Mund- und Zahnhygiene bei Bewohnerin B13), 2.3.1 (abgelaufene Augentropfen bei Bewohner B1), 2.3.2 (Lebensgefahr aufgrund starker Unterzuckerung bei Bewohnerin B13), 2.3.8 (Gabe von Medikamenten ohne oder entgegen ärztlicher Anordnung bei Bewohner B4, B18, B21, B20), 2.3.9 (Flüssigkeitsmanagement bei Bewohner B22), 2.4.1 (Bettgitter bei Bewohner B13 obwohl richterlicher Beschluss bereits abgelaufen war), 2.4.2 (Bauchgurt bei Bewohner B22 ohne Einwilligung), 2.4.3 (zu lockerer Schulter- bzw. Bauchgurt bei Bewohner B23 und B22) und 2.8.1 (Nichterreichbarkeit von Notrufglocken am 31. Mai 2011).

3.2.4 Mithin seien insgesamt gesehen in einer Vielzahl von Fällen die Anforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht erfüllt worden. Dies bestätige im Übrigen auch der MDK im Prüfbericht vom 7. Juli 2011. Anordnungen als milderes Mittel hätten aufgrund des Umstands, dass diese in der Vergangenheit zu keiner wesentlichen Verbesserung der Situation im Heim geführt hätten, nicht ausgereicht, um ordnungsgemäße Zustände herzustellen. Ebenso wenig hätten der im Bescheid vom 3. März 2011 verfügte Aufnahmestopp sowie zahlreiche Zwangsgeldandrohungen zu einer Verbesserung der Zustände geführt. Ferner sei es angesichts der Personalsituation und der erheblichen Fluktuation auf der Leitungsebene nachvollziehbar, dass das Landratsamt die Bestellung eines kommissarischen Leiters nicht in Betracht gezogen habe, da die Leitung bereits häufig gewechselt habe und dennoch eine grundlegende Verbesserung im Betrieb des Heims nicht eingetreten sei. Die Betriebsuntersagung begegne daher auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken.

3.2.5 Aufgrund der aufgezeigten zahlreichen und zum Teil gravierenden Mängel lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG vor. Das Vorliegen weiterer, im Bescheid vom 20. Juli 2011 aufgelisteter Mängel, für das Vieles spräche, könne daher dahingestellt bleiben.

3.3 Schließlich erweise sich die Betriebsuntersagung auch nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG, die der Beklagte hilfsweise herangezogen habe, als rechtmäßig, da die Klägerin heimrechtliche Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, 2 PfleWoqG nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt habe.

3.3.1 Soweit sich die Klägerin darauf berufe, mittlerweile aufgehobene Zwangsgeldandrohungen in den Anordnungsbescheiden hätten keine Frist enthalten, sodass eine Betriebsuntersagung nicht auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PflewoqG hätte gestützt werden können, greife der Einwand nicht durch, da die fehlende Frist nur die Rechtsmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen bzw. die Fälligkeit der angedrohten Zwangsgelder tangiere, die Anordnungen als solche jedoch nicht in Frage stelle.

3.3.2 Wie das Gericht in den Urteilen vom 11. Juli 2013 (Az. M 17 K 11.1743) und 10. Juli 2013 (Az. M 17 K 12.5854) entschieden und ausführlich begründet habe, seien die Anordnungen des Beklagten vom 3. März 2011 und vom 22. Juni 2011 zu Recht ergangen. Ein Verstoß gegen die dort getroffenen Anordnungen liege in den im Bescheid vom 20. Juli 2011 unter Ziffer 2.1.1 (Bescheid vom 3. März 2011 Nr. 1.2: Anordnung, bei Arzneimitteln ab sofort das Anbruchdatum zu vermerken), 2.1.2 (Bescheid vom 3. März 2011 Nr. 1.6 Durchführung der Medikamentengabe nach ärztlicher Anordnung sowie transparente Darstellung), 2.1.3 (Bescheid vom 3. März 2011 Nr. 1.14: Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen nur nach entsprechender richterlicher Genehmigung oder Einverständniserklärung oder bei rechtfertigendem Notstand), 2.1.4 (Bescheid vom 3. März 2011 Nr. 1.18: Dokumentation der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen), 2.1.5 bis 2.1.7 (Bescheid vom 22. Juni 2011 - keine Verbesserung bei Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit der Rufglocken) genannten Fällen vor. Die Klägerin habe daher wiederholt gegen Anordnungen des Beklagten verstoßen, sodass auch der Tatbestand des Art. 15 Abs. 2 PfleWoqG erfüllt sei. Aufgrund der zahlreichen Verstöße sei es wiederum nicht unverhältnismäßig gewesen, eine Betriebsuntersagung zu verfügen. Mildere Mittel seien nicht in Betracht gekommen, da davon auszugehen gewesen sei, dass weitere Anordnungen nicht zur Herstellung gesetzmäßiger Zustände geführt hätten. In der Vergangenheit seien allenfalls geringfügige und partielle Verbesserungen eingetreten. Auch seien keine Ermessensfehler ersichtlich, da der Beklagte die Interessen der Bewohner, insbesondere den Schutz von Leib und Leben, höher bewertet habe, als das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und deren Berufsfreiheit als Heimbetreiber.

4. Gegen das am 4. September 2013 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. September 2013 Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, den sie mit weiterem Schriftsatz vom 2. November 2013 begründete. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da das Verwaltungsgericht sowohl entscheidungserhebliche Tatsachen wie auch die zur Verfügung stehenden Beweismittel fehlerhaft gewürdigt, ferner die Anforderungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) an eine Betriebsuntersagung verkannt habe. Darüber hinaus weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Schließlich liege eine die Zulassung der Berufung erfordernde Divergenz zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 (Az. 12 A 241/10 - juris) vor. Mit weiteren Schriftsätzen vom 26. Mai 2014 und 7. Dezember 2015 nahm die Klägerin in der Folge ergänzend zu ihrem Zulassungsvorbringen Stellung. Letzterem Schriftsatz war ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2015 (Az. S 86 P 1714/11) beigefügt, das die fristlose Kündigung des zwischen der Klägerin und verschiedenen Landesverbänden der Pflegekassen bestehenden Versorgungsvertrags zum Gegenstand hatte. Die Klägerin betreibt des Weiteren gegen den Beklagten aufgrund der vorliegend streitgegenständlichen Betriebsuntersagung ein Amtshaftungsverfahren vor dem Landgericht München I (Az. 15 O 24383/14), über das bislang noch nicht entschieden ist.

Dem Zulassungsvorbringen trat der Beklagte mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2014, 10. Juli 2014 und 29. Januar 2016 entgegen und verteidigte das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung erweist sich vorliegend bereits als unzulässig, darüber hinaus auch in der Sache als unbegründet. Die Berufungszulassung scheidet nämlich bereits deshalb aus, weil die Klägerin die Erledigung der Untersagungsverfügung durch die Neu- bzw. Wiedereröffnung des Altenheims in I. während des Zulassungsverfahrens nicht zum Anlass genommen hat, ihre Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen bzw. das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Zulassungsverfahren darzulegen (1.). Darüber hinaus greifen die von ihr mit der Zulassungsbegründung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragenen Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, auch inhaltlich nicht ein (3.), sodass der Zulassungsantrag im Ergebnis auch materiell zurückzuweisen gewesen wäre. Ebenso wenig könnte die Klägerin durch den Vortrag weiterer Zulassungsgründe, die nicht der Vertiefung des bereits innerhalb der Begründungsfrist Vorgetragenen dienen, nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist eine Berufungszulassung erwirken (4.).

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sich die im Streit stehenden Betriebsuntersagung des Beklagten in Ziffer 1. des Bescheids vom 20. Juli 2011 durch die Neu- bzw. Wiedereröffnung des Altenheims in der S.-Straße 4 in I. am 15. Oktober 2015 erledigt hat (1.1), die Klägerin aus der Erledigung jedoch nicht die erforderlichen prozessualen Konsequenzen gezogen und ihr Anfechtungsbegehren in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt sowie ein bei ihr vorliegendes besonderes Feststellungsinteresse im Zulassungsverfahren dargelegt hat (1.2). Eines gesonderten richterlichen Hinweises auf den Eintritt der Erledigung und die hieraus zu ziehenden prozessualen Konsequenzen bedurfte es gegenüber der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht (1.3).

1.1 Wie sich dem allgemein zugänglichen Internetauftritt der Klägerin (vgl. http: …www…..de/pflege-und-wohnzentrum-bergblick-i…) entnehmen lässt, hat sie unter der Anschrift S.-Straße 4 am 15. Oktober 2015 das Pflege- und Wohnzentrum Bergblick I. neu eröffnet. Die Anschrift entspricht derjenigen, unter der sie - noch als H… mbH firmierend - bis zur Untersagung des Heimbetriebs durch den Beklagten das im Streit stehende Altenheim betrieben hat. Die Neu- oder Wiedereröffnung des Altenheims an gleicher Stelle führt zur Erledigung der Betriebsuntersagung in Ziffer 1. der Verfügung vom 20. Juli 2011, ebenso von Ziffer 2. der Untersagungsverfügung, soweit man in dem Hinweis, die Betriebsuntersagung beinhalte den bereits am 24. Februar 2011 verfügten Aufnahmestopp eine eigenständige Regelung erblickt.

Zwar bleibt nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG ein Verwaltungsakt grundsätzlich wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Diese Regelung steht im inneren Zusammenhang mit der in Art. 35 Satz 1 BayVwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v. 19.4.2011 - 1 C 2.11 - BVerwGE 139, 337 Rn. 14 m.w.N.). Indem Art. 35 Satz 1 BayVwVfG festlegt, dass ein Verwaltungsakt auf eine bestimmte Rechtswirkung „gerichtet“ ist, betont er die Finalität des Verwaltungshandelns in dieser Handlungsform. Demgegenüber erfasst Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG spiegelbildlich die Fälle, in denen die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt. Dies kann beim Wirksamkeitsverlust „auf andere Weise“ der Fall sein, wenn eine geänderte Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der Rechtswirkung führt. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt folglich dadurch ein, dass er sich als nicht mehr geeignet erweist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder dass die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich wegfällt (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.2008 - 7 C 5.08 - NVwZ 2009, 122 Rn. 13).

Ungeachtet dessen, ob es sich bei der Neueröffnung um die Fortsetzung des Betriebs des mit Verfügung vom 20. Juli 2011 geschlossenen Heims oder aber um die Eröffnung einer völlig neuen Einrichtung handelt, führt dieser Umstand jedenfalls zur Erledigung der Untersagungsverfügung „auf andere Weise“. Denn die Untersagungsverfügung entfaltet seit der Neueröffnung keinerlei Rechtswirkungen mehr, sei es, dass der Beklagte sie - ausdrücklich oder konkludent - aufgehoben oder sie mit der Eröffnung eines völlig neuen Heims anstelle des alten an gleicher Stelle ihr Regelungsobjekt endgültig verloren hat (vgl. hierzu OVG Bremen, U.v. 18.6.2013 - 1 A 31/09 - juris, Rn. 43, wonach Erledigung einer heimrechtlichen Betriebsuntersagung bereits mit der vollständigen Einstellung des Heimbetriebs eintreten soll; zur Dauerwirkung der heimrechtlichen Betriebsuntersagung vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 12). Gehen von der mit der Anfechtungsklage angefochtenen Betriebsuntersagung aktuell keine Rechtswirkungen mehr aus, hat sie sich auch im prozessrechtlichen Sinn erledigt.

1.2 Tritt im Verfahren auf Zulassung der Berufung nach Stellung des Zulassungsantrags hinsichtlich des Gegenstands der streitbefangenen Entscheidung Erledigung ein, kommt dem Kläger grundsätzlich die Möglichkeit zu, seinen Anfechtungsantrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umzustellen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 17.8.2006 - 2 LA 1192/04 - NVwZ-RR 2007, 67 f.; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 341a). Er muss in diesem Fall jedoch bei noch laufender Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO im Rahmen der Zulassungsbegründung sein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) darlegen. Tritt die Erledigung nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO ein, trifft den Kläger ebenfalls die Verpflichtung, noch im Rahmen des laufenden Zulassungsverfahrens seinen Klageantrag umzustellen und das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse darzutun (vgl. BayVGH, B.v. 30.10.2012 - 22 ZB 11.2915 - NVwZ-RR 2013, 218, 219; B.v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl. 2012, 287; OVG Lüneburg, B.v. 8.7.2004 - 2 LA 53/03 - NVwZ-RR 2004, 912). Denn nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind. Sofern dazu Veranlassung besteht, muss daher die Entscheidungserheblichkeit mit der Zulassungsbegründung dargelegt werden. Mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgebrachte Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO sind nach der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts indes nur dann für eine im Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann, was einerseits die Antragsumstellung durch die Klägerin, andererseits die Geltendmachung eines besonderen Feststellungsinteresses erfordert (vgl. hierzu m.w.N. BayVGH, B.v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl. 2012, 287; B.v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rn. 12 f.; Sächsisches OVG, B.v. 2.10.2014 - 2 A 798/12 - juris Rn. 5; für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 8 B 43.95 - NVwZ-RR 1996, 122). Erfolgt nach Eintritt der Erledigung die Umstellung der Anfechtungsin eine Fortsetzungsfeststellungsklage hingegen nicht, muss die Berufungszulassung bereits allein deshalb abgelehnt werden, weil die Klage sich im Berufungsverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig erweisen würde (vgl. Roth in BeckOK/VwGO, § 124a Rn. 57.1).

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin nach Erledigung der Betriebsuntersagung durch (Wieder-)Eröffnung ihres Heims in I. am 15. Oktober 2015 im noch laufenden Berufungszulassungsverfahren ihre Anfechtungsklage nicht in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt und auch kein Fortsetzungsfeststellunginteresse geltend gemacht. Die Zulassung der Berufung war daher bereits infolge des Entfallens des Rechtsschutzbedürfnisses nach Erledigung der angefochtenen Verfügung abzulehnen. Gründe, die die anwaltlich vertretene Klägerin gehindert haben könnten, ihr Antragsbegehren unter Kontrolle zu halten und die erforderliche Umstellung vorzunehmen, sind nicht ersichtlich.

1.3 Hinsichtlich der Berücksichtigung der (Wieder-)Eröffnung des Heims in I. im Rahmen des Zulassungsverfahrens, die der Senat dem allgemein zugänglichen Internetauftritt der Klägerin entnommen hat, sowie der aus der Annahme einer Erledigung abzuleitende prozessuale Konsequenzen bedurfte es keines richterlichen Hinweises. Die vom Senat vertretene Rechtsauffassung stellt insbesondere keine, die Garantie rechtlichen Gehörs der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzende Überraschungsentscheidung dar (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Schmidt in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 24). Eine sog. Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerfG, B.v. 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 LS; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, LS 1, BVerwG, B.v. 2.3.2010 - 6 B 72.09 - NVwZ 2010, 845 Rn. 14). Das Gericht ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung den Verfahrensbeteiligten zu offenbaren (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 145 Rn. 36). Ein entsprechender Hinweis ist nur dann geboten, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretbaren Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der rechtlichen Einschätzung des Sachverhalts durch das Gericht nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, B.v.14.10.2010 - 2 BvR 409/09 - juris Rn. 20). Vielmehr muss ein Verfahrensbeteiligter von sich aus alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 183 Rn. 36).

Im vorliegenden Fall hat die stets anwaltlich vertretene Klägerin die Erledigung der Untersagungsverfügung mit der Eröffnung eines (neuen) Heims an gleicher Stelle selbst herbeigeführt. Sie hatte daher Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Erledigung der Untersagungsverfügung bewirken. Sie musste folglich als kundige Prozesspartei damit rechnen, dass der Senat die prozessualen Konsequenzen aus dem Erledigungseintritt zieht. Demzufolge bedurfte es eines rechtlichen Hinweises auf den Erledigungseintritt nicht.

2. Anders als bei der Untersagungsverfügung ist hinsichtlich der die Klägerin nach wie vor belastenden Kostenentscheidung in Ziffer 4. des Bescheids vom 20. Juli 2011 durch die Neueröffnung des Altenheims in I. am 15. Oktober 2015 keine Erledigung eingetreten (vgl. hierzu ausführlich VG Augsburg, U.v. 16.6.2015 - Au 3 K 14.1138 - juris Rn. 59 ff.). Mit Blick auf deren Bestätigung durch das erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin indes innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Der Zulassungsantrag war daher auch insoweit als unzulässig zu verwerfen.

3. Aber auch soweit die Klägerin im Rahmen ihres Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 2. November 2013 in der Sache Zulassungsgründe geltend macht, greifen diese nicht durch.

3.1 Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2013 unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin hat mit ihrem Zulassungsvorbringen weder einen tragenden Rechtssatz noch eine maßgebliche Tatsachenfeststellung des Urteils so infrage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene.

3.1.1 Die Klägerin hat mit ihren Zulassungsgründen einen tragenden Rechtssatz der angefochten Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, 1164).

3.1.1.1 Die Klägerin erachtet es zunächst für rechtsfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG auf der Basis der zugrunde gelegten Dokumentations- und Pflegemängel für gegeben erachtet habe (S. 68 - 71 sub 2. (1) der Zulassungsbegründung). Insbesondere habe es den insoweit anzuwendenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz außer Acht gelassen. Danach käme eine Betriebsuntersagung nicht schon dann in Betracht, wenn lediglich vereinzelte Dokumentationsfehler festzustellen seien, die ersichtlich auf punktuellem, individuellem Fehlverhalten der Beschäftigten beruhten. Ferner habe das Verwaltungsgericht den in einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris) angenommen „Schwellenwert“ von Dokumentationsfehlern bei einem Drittel der Heimbewohner als Anhaltspunkt für strukturelle Mängel und damit Grundlage einer Betriebsuntersagung nicht berücksichtigt. Selbst bei Zugrundelegung von Pflege- und Dokumentationsmängeln bei 23 Heimbewohnern, deren Feststellung durch das Verwaltungsgericht bei mehreren nicht erfolgt bzw. fraglich sei, läge die Quote im vorliegenden Fall lediglich bei 16%. Dies könne für eine Betriebsuntersagung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht ausreichen.

Mit dieser Argumentation kann die Klägerin die Zulassung der Berufung nicht erwirken. Eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Vorschriften des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes durch das Verwaltungsgericht liegt nicht vor.

Nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG hat die zuständige Behörde den Betrieb einer stationären Einrichtung zu untersagen, wenn die Anforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. Anknüpfungspunkt der Betriebsuntersagung bilden danach die Qualitätsanforderungen des Art. 3 PfleWoqG, insbesondere des Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG, denen das betroffene Heim nicht genügt. So haben nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 3 PfleWoqG der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung eine angemessene Qualität der Betreuung, Pflege und Verpflegung der Bewohner in der stationären Einrichtung sicherzustellen, ferner nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 PfleWoqG die Pflegeleistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnis zu erbringen. Weiter fordert Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG die Aufstellung einer Pflegeplanung für die Heimbewohner sowie die Aufzeichnung von deren Umsetzung. Ergänzt wird Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG durch Art. 7 PfleWoqG, wonach der Träger einer stationären Einrichtung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse dergestalt zu dokumentieren hat, dass der ordnungsgemäße Betrieb der Einrichtung festgestellt werden kann. Die Aufzeichnungspflicht des Art. 7 PfleWoqG umfasst dabei regelmäßig die persönlichen Daten der Heimbewohner, Daten zum Umgang mit Arzneimitteln einschließlich deren Verabreichung an die Heimbewohner, Pflegeplanungen und Pflegeverläufe der pflegebedürftigen Heimbewohner sowie Aufzeichnungen über freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen bei Heimbewohnern (vgl. Burmeister/Gassner/König/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2009, Art. 7 Rn. 6). Die Erstellung und Führung einer sog. Pflegedokumentation rechnet daher in mehrfacher Hinsicht zu den Qualitätsanforderungen, die Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG an den Betrieb eines Alten- und Pflegeheims stellt (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 16; VG Göttingen, U.v. 8.1.2009 - 2 A 3/08 - juris Rn. 24 f.).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang mehrfach darauf verweist, die Regelungen des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes hätten im Zusammenhang mit der Führung der Pflegedokumentation eine „Entbürokratisierung der Pflege“ zum Ziel gehabt, insbesondere im Gegensatz zum Heimgesetz keine Regelungen über die Form der Pflegedokumentation enthalten, sodass ihr die Wahl eines - im vorliegenden Fall computergestützten - „einrichtungsindividuellen“ Dokumentationssystems freistehe, was der Beklagte und das Verwaltungsgericht bei der Feststellung von Dokumentationsmängeln hingegen nicht berücksichtigt hätten, kann dies die Annahme fehlerhafter Rechtsanwendung nicht begründen. Zwar trifft es zu, dass das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz hinsichtlich der Form der Pflegedokumentation keine speziellen Regelungen trifft. Damit ist die Klägerin in der Gestaltung der Pflegedokumentation indes nicht völlig frei. Denn die Anforderungen, die an die Pflegedokumentation zu stellen sind, bestimmen sich in erster Linie nach dem Zweck, dem die Führung der Pflegedokumentation dient. Nur eine zweckgerechte Dokumentation entspricht den Qualitätsanforderungen des Heimbetriebs. Eine wesentliche Funktion der Pflegedokumentation liegt dabei in der Herstellung der Nachvollziehbarkeit des Pflegeverlaufs (sog. Transparenzfunktion; vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 52). Zum Schutz von Leben und Gesundheit der Heimbewohner muss der aktuelle Stand der Pflege - dies beinhaltet beispielsweise Daten zur körperlichen Konstitution des Heimbewohners, zur Medikamentengabe und zur Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen - für das Pflegepersonal schon bei einem Schichtwechsel so verfügbar sein, dass die fachgerechte Pflege des Heimbewohners sichergestellt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 65 ff.). Ein EDV-gestütztes Dokumentationssystem, das die Herstellung von Transparenz nicht leistet, ist - ungeachtet der Wahlfreiheit des Trägers und der Heimleitung - mangelhaft. Mithin bestimmt die Zwecksetzung der Pflegedokumentation das Vorliegen von Dokumentationsmängeln bzw. -fehlern (ausführlich zur Funktion der Pflegedokumentation Sträßner, PflR 2012, 279 ff., 284, OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 46 ff.).

Wenn die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen daher unter Berufung auf die Gesetzesbegründung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes die Annahme des Verwaltungsgerichts für rechtsfehlerhaft erachtet, das „pauschale Abhaken von Maßnahmebündeln“ stelle einen Dokumentationsmangel dar, trifft dies, jedenfalls für die vom Verwaltungsgericht gewürdigten Fälle, nicht zu. Denn immer dann, wenn es auf die konkrete Durchführung einer bestimmten Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt im Pflegeprozess ankommt, lässt sich die erforderliche Transparenz für das Pflegepersonal gerade nicht durch pauschales Abhaken eines Maßnahmebündels herstellen (vgl. etwa für die Pauschalbezeichnung „Ganzkörperwäsche“ OVG Münster, B.v. 27.5.2009 - 12 A 2944/06 - juris Rn. 32; ausführlich zum Abzeichnen „pauschaler Eintragungen“ beispielhaft auch OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 115, 152). Muss etwa ein Heimbewohner zur Dekubitusprophylaxe in bestimmten zeitlichen Abständen umgelagert werden, ist es beim Wechsel des Pflegepersonals erforderlich, dass der genaue Zeitpunkt der letzten Umlagerung dokumentiert ist, da nur so sichergestellt werden kann, dass innerhalb des festgelegten zeitlichen Intervalls eine erneute Umlagerung erfolgt. Gleiches gilt in besonderem Maße für die Gabe von Arzneimitteln oder aber die Blutzuckermessung einschließlich der hieran anknüpfenden Insulingabe. Ungeachtet der Wahlfreiheit bei der Form der Dokumentation erfordert daher der Gesundheitsschutz der Heimbewohner in bestimmten Fällen die konkrete Aufzeichnung der Pflegemaßnahme einschließlich des Zeitpunkts ihrer Durchführung. Umgekehrt stellt eine lediglich allgemein gehaltene Umschreibung der Pflegemaßnahme ohne Benennung konkreter Zeitpunkte ihrer Durchführung in diesem Fall einen Dokumentationsmangel dar.

Aus den gleichen Gründen kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch eine nachträgliche Dokumentation von Pflegemaßnahmen einen Dokumentationsmangel darstellen, selbst wenn die Dokumentation sich inhaltlich als zutreffend erweist. Denn sind bestimmte Pflegemaßnahmen zum Zeitpunkt des Schichtendes des Pflegepersonals nicht dokumentiert, kann das übernehmende Personal die Durchführung der Maßnahmen aus der Pflegedokumentation nicht ablesen, sodass die Gefahr von Pflegefehlern besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 213). Ein prägnantes Beispiel hierfür stellt die Medikamentengabe an den jeweiligen Bewohner dar. Das Verwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang zutreffend davon aus, dass die Pflegedokumentation jedenfalls zum Schichtende des Pflegepersonals vollständig erstellt sein muss, es daher einen Mangel darstellt, wenn Eintragungen erst nachträglich, beispielsweise am Folgetag erfolgen. Erst recht ist eine Dokumentation ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit fehlerhaft, wenn die entsprechenden Eintragungen erst Wochen später erfolgen, da sie in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt, dem Risiko von Erinnerungslücken beim Pflegepersonal ausgesetzt sind, sodass die Gefahr von Falscheintragungen besteht.

Ausgehend vom Dokumentationszweck der Transparenz des Pflegeprozesses und damit dem Schutz der Gesundheit der Heimbewohner stellt es entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls einen Dokumentationsmangel dar, wenn es das verwendete Dokumentationssystem erlaubt, dass Ausdrucke „veralteter“ Dokumentationsblätter „in Umlauf geraten“. Denn die Dokumentation des Pflegeprozesses liefert nur dann die erforderliche Transparenz, wenn sie stets den aktuellen Stand widerspiegelt. „Veraltete“ Ausdrucke bergen demgegenüber, wie sich beispielhaft an der Dokumentation der ärztlich angeordneten Medikation eines Bewohners verdeutlichen lässt, Risiken von Fehlern im Pflegeprozess. Es stellt daher einen Dokumentationsmangel, jedenfalls aber einen Organisationsmangel dar, wenn der Heimaufsicht im Rahmen einer Kontrolle veraltete Dokumentationsblätter ausgehändigt werden.

Dies gilt in gleicher Weise auch, soweit die Pflegedokumentation für das Pflegepersonal nicht an einer Stelle schnell und vollständig erfasst werden kann, sondern die Dokumentation auf verschiedene Quellen, ggf. auch auf verschiedene Räumlichkeiten aufgeteilt (Bsp.: separate Ordner an verschiedenen Orten; vgl. hierzu beispielhaft OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 78, 163, 326) wird. Denn für den Fall, dass schnell der augenblickliche Stand der Pflege erfasst werden muss, beinhaltet die Notwendigkeit des „Zusammentragens“ der erforderlichen Informationen aus verschiedenen Quellen ebenfalls ein Risiko im Hinblick auf Pflegefehler.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Freiheit bei der Gestaltung der gebotenen Pflegedokumentation ihre Grenzen durch die mit der Dokumentation verfolgten Zwecke, allen voran die Sicherstellung der Gesundheit der Bewohner durch richtige Pflege, findet und dass infolgedessen eine „einrichtungsindividuelle“ Dokumentation, die die Transparenz des Pflegeprozesses nicht sicherstellt, fehlerhaft erfolgt.

Dokumentationsfehler können des Weiteren auch herangezogen werden, um unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Untersagung des Betriebs eines Heims nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG zu rechtfertigen. Dabei ist wesentlich darauf abzustellen, dass die Betriebsuntersagung eine Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellt, d.h. in erster Linie der Sicherung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der in der Regel besonders schutzwürdigen Heimbewohner dient (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 43, 53 „vorbeugender Gesundheitsschutz“; BayVGH, B.v. 22.10.2010 - 12 CS 10.2243 - juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 27.5.2009 - 12 A 2944/06 - juris Rn. 26 ff.). Sie erfordert daher von Seiten der Heimaufsicht zunächst eine tatsachengestütze Gefahrenprognose. Festgestellte Mängel bei der Einhaltung der Qualitätsstandards des Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG müssen mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Gefährdung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zulassen. Dabei bestimmt sich der für die Annahme einer Gefährdung heranzuziehende Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach dem Gewicht des möglicherweise gefährdeten Rechtsguts. Stehen bei der Untersagung eines Heimbetriebs regelmäßig gewichtige Rechtsgüter wie Leben oder körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner in Rede, bedarf es nach sicherheitsrechtlichen Grundsätzen für die Annahme einer Gefahr nur eines geringen Wahrscheinlichkeitsgrades (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 57 ff.). Entgegen der wiederholt von der Klägerin geäußerten Auffassung kommt es im Rahmen der Gefährdungsprognose auch nicht darauf an, ob es bei einem bestimmten Heimbewohner aufgrund von Pflege- oder Dokumentationsmängeln bereits zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist; vielmehr ist der Pflege- oder Dokumentationsmangel daraufhin zu untersuchen, ob er im Fall seines erneuten Auftretens abstrakt geeignet wäre, bei einem Heimbewohner eine Gesundheitsgefährdung hervorzurufen (vgl. hierzu VGH Mannheim, B.v. 8.6.2004 - 6 S 22/04 - NVwZ-RR 2004, 756 Rn. 14; VG Göttingen, U.v. 8.1.2009 - 2 A 3/08 - juris Rn. 24 f., das bereits bei Feststellung eines Dokumentationsmangels vom Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung ausgeht). Ist aufgrund des Pflege- oder Dokumentationsmangels ein Heimbewohner bereits konkret an Leben oder Gesundheit gefährdet worden, erhöht dies indes das Gewicht, mit dem der Mangel im Rahmen der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen ist.

Ausgehend von dem vorstehend Ausgeführten können daher neben Pflegemängeln auch Dokumentationsmängel grundsätzlich für eine Betriebsuntersagung eines Alten- und Pflegeheims nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG herangezogen werden. Denn jedenfalls abstrakt bergen Dokumentationsfehler das Risiko einer Gefährdung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit in sich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 53; VG Göttingen, U.v. 8.1.2009 - 2 A 3/08 - juris Rn. 24 f.). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn notwendige Umlagerungen eines Heimbewohners zur Dekubitusprophylaxe infolge von Dokumentationsfehlern unterbleiben und es so zur Ausbildung eines Dekubitus kommt, ebenso wenn aufgrund von Dokumentationsfehlern die Gabe erforderlicher Medikamente unterbleibt. Mit Blick auf eine Betriebsuntersagung ist es daher erforderlich, die zur Grundlage gemachten Dokumentationsaber auch Pflegemängel auf ihr jeweiliges Gefährdungspotential zu untersuchen. Dabei ist indes entgegen der Auffassung der Klägerin jedenfalls auch eine qualitative, nicht hingegen eine rein quantitative Betrachtung anzustellen. So können selbst einzelne gravierende Mängel mit hohem Gefährdungspotential im Ergebnis eine Betriebsuntersagung tragen.

Die mit Blick auf die grundrechtliche Relevanz der Betriebsuntersagung für den betroffenen Heimträger anzustellende Verhältnismäßigkeitsprüfung führt weiter dazu, dass, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht, einzelne Dokumentationsmängel, die ersichtlich auf einem punktuellen, individuellen Fehlverhalten von Pflegekräften beruhen, die Betriebsuntersagung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten regelmäßig nicht tragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 56). Indes besteht ausgehend von dem eingangs entwickelten gefahrenabwehrrechtlichen Maßstab unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kein bestimmter (quantitativer) „Schwellenwert“ von Dokumentationsmängeln, ab dessen Erreichen eine Betriebsuntersagung erst zulässig wird. Vielmehr kommt es - qualitativ - auf die aufgrund der jeweiligen Dokumentationsmängel resultierende Gefährdungslage an. Auch die diesbezüglich von der Klägerin für ihre Rechtsposition in Anspruch genommene Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris) setzt in diesem Sinne keinen spezifischen „Schwellenwert“ von Dokumentationsmängeln bei mindestens einem Drittel der Heimbewohner fest, sondern sieht die Gefahrenschwelle für eine Betriebsuntersagung „jedenfalls dann“ als überschritten an, wenn bei mindestens einem Drittel der Heimbewohner Dokumentationsmängel festgestellt werden konnten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 56 ff.). Dies beinhaltet zugleich die Möglichkeit, dass auch bei einer geringeren Anzahl an von Dokumentationsmängeln tangierten Heimbewohnern bereits eine Gefährdung vorliegen kann, die eine Betriebsuntersagung rechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist daher in Bezug auf Dokumentationsmängel das Erreichen eines bestimmten „Schwellenwerts“ für eine Betriebsuntersagung nicht erforderlich.

Mithin hat das Verwaltungsgericht, das in der angefochtenen Entscheidung im Gegensatz zum Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris) nicht ausschließlich Dokumentationsmängel für die Betriebsuntersagung herangezogen hat, durch die „Nichtbeachtung“ eines „Schwellenwerts“ für Dokumentationsmängel für die Verhältnismäßigkeitsprüfung keinen rechtlich fehlerhaften Maßstab angelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden, ergeben sich daher aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht.

3.1.1.2 Die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung nicht mit dem Inhalt von in der Vergangenheit ihr gegenüber erlassenen heimrechtlichen Anordnungen auseinandergesetzt und habe nicht berücksichtigt, dass zu vorangegangenen Anordnungen keine Anhörungen stattgefunden hätten, ferner dass über diese Anordnungen noch nicht rechtskräftig entschieden sei und sie auch nicht in einem inneren Zusammenhang zu der streitbefangenen Untersagung gestanden hätten (S. 71 f. der Zulassungsbegründung sub 2 (2)), führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

Denn insoweit beachtet die Klägerin bereits das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Ihre Rüge erweist sich vielmehr als unsubstantiiert, da sie nicht ausführt, welche in der Vergangenheit ihr gegenüber ergangene Anordnungen vom Verwaltungsgericht inhaltlich nicht berücksichtigt worden sein sollen, bei welchen keine Anhörungen stattgefunden haben sollen und inwieweit hier ein behaupteter Anhörungsmangel durch die von ihr offensichtlich angestrengten gerichtlichen Verfahren geheilt wurde. Keinerlei Erläuterung erfährt ferner der Umstand, dass es bei den „vorangegangenen Anordnungen“ am inneren Zusammenhang zur Untersagungsverfügung gefehlt haben soll. Letzteres liegt deshalb fern - und hätte daher der Darlegung bedurft - weil Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG der Behebung festgestellter Mängel dienen sollen und sich eine Betriebsuntersagung regelmäßig auf Mängel, nämlich die Nichterfüllung der Qualitätsanforderungen stationärer Einrichtungen nach Art. 3 PfleWoqG, und deren mangelnde Behebbarkeit durch heimrechtliche Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG stützt.

Auf den weiter angeführten Umstand, dass über Anordnungen vor der Betriebsuntersagung nicht rechtskräftig entschieden worden sei, kommt es im vorliegenden Fall nicht maßgeblich an. Denn Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG macht die Betriebsuntersagung nicht vom Vorliegenbestandskräftiger Anordnungen zur Mängelbeseitigung abhängig. Geboten ist vielmehr - da es sich bei der Betriebsuntersagung wie bereits dargelegt um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt - eine Prognoseentscheidung dahingehend, dass Anordnungen zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht ausreichen. Diese Prognose bedarf einer entsprechenden Tatsachengrundlage. Diese ist hier gegeben - und auch so vom Verwaltungsgericht festgestellt worden. Denn es sind vor der Betriebsuntersagung mit Bescheid vom 20. Juli 2011 gegenüber der Klägerin mehrfach Anordnungen nach Art. 13 PfleWoqG ergangen. Das Verwaltungsgericht nimmt insoweit ausdrücklich auf den Bescheid vom 3. März 2011, in dem gegenüber der Klägerin ein Aufnahmestopp verfügt worden ist, Bezug. Weiter sind, so die ausdrücklichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auch nach dem Aufnahmestopp Mängel festgestellt worden. Weshalb angesichts dieser Umstände die Prognose des Beklagten, dass Anordnungen zur Mängelbeseitigung nicht ausreichen, nicht zutreffen soll, erläutert die Klägerin nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Schließlich blendet die Klägerin den sowohl vom Beklagten im angefochtenen Bescheid wie auch vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Gesichtspunkt, dass im vorliegenden Fall auch eine Maßnahme nach Art. 14 PfleWoqG - die Einsetzung einer kommissarischen Leitung - aufgrund der hohen Personalfluktuation im Leitungsbereich des streitgegenständlichen Heims zur Beseitigung der Mängel keinen Erfolg versprochen hätte, aus ihrer Rüge, im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung seien weniger belastende Maßnahmen nicht hinreichend geprüft worden, vollständig aus. Sie kann daher im Ergebnis keinen Erfolg haben.

3.1.1.3 Auch soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG ebenfalls vorliegen (S. 72 f. sub 2. (3) der Zulassungsbegründung), kann sie damit nicht durchdringen.

Ihr Einwand, eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG sei dann nicht möglich, wenn Anordnungen und Zwangsgeldandrohungen keine Fristen enthielten, was im vorliegenden Fall „unstreitig“ gegeben sei, greift nicht durch. Denn auf die Frage der Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldandrohungen, auf die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Notwendigkeit einer Fristsetzung Bezug nimmt, kommt es für die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG nicht an. Ausschlaggebend ist insoweit allein, dass „Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 PfleWoqG nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt“ worden sind.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es im vorliegenden Fall auch nicht „unstreitig“, dass Anordnungen - im Gegensatz zu den Zwangsgeldandrohungen - keine Fristen enthalten haben. Vielmehr lässt sich jedenfalls den Anordnungen vom 3. März 2011 und 22. Juni 2011 entnehmen, dass diese jeweils „ab sofort“ Geltung beansprucht haben. Sofern daher, wie das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen (S. 59 ff. des Entscheidungsumdrucks) näher ausführt, bei Heimbegehungen nach Erlass der heimrechtlichen Anordnungen gleiche Missstände erneut festgestellt worden sind - z.B. die mangelnde Erreichbarkeit der Rufglocken - sind die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG erfüllt, auch ohne dass im jeweiligen Bescheid ein fixes Datum zur Abstellung der Mängel bestimmt worden ist.

Im Übrigen fehlt es dem klägerischen Vortrag wiederum an der nötigen Substantiierung, um dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen. Welche „Anordnungen“ des Beklagten nun „unstreitig“ keine Fristen enthalten haben sollen, wird nicht erläutert. Derart allgemeine und oberflächliche Darlegungen sind demzufolge nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu erwirken.

Schließlich greift das Argument der Klägerin nicht durch, auf die Nichterfüllung von Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 PfleWoqG könne sich der Beklagte für die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG nicht berufen, da die Anordnungen gegenüber der Klägerin missbräuchlich ergangen seien, da es der Beklagte von vornherein darauf angelegt habe, den Betrieb des Heims der Klägerin zu untersagen. Soweit die Klägerin insoweit auf den Aktenvermerk, Bl. 99, Hauptakte I verweist, lassen sich trotz der Notiz „Untersagung des Betriebs, Wann möglich?“ keine Anhaltspunkte für den von der Klägerin behaupteten „Rechtsmissbrauch“ entnehmen, da sich aus dem Kontext ergibt, dass hier neben einer für möglich gehaltenen Betriebsuntersagung auch weitere Handlungsoptionen festgehalten worden sind. Auch der weitere Vermerk auf Bl. 100, Hauptakte I, belegt das angeblich „rechtsmissbräuchliche“ Vorgehen des Beklagten nicht. Unter Ziffer 8 ist dort Folgendes festgehalten: „Nach Rücksprache mit der Heimaufsicht der Regierung von O. kam es in letzter Zeit zu keinen Betriebsuntersagungen in Bayern. Lediglich im Landkreis R. wurde einem Heimleiter ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Für eine Betriebsuntersagung sollten nach Aussage der Regierung noch mehr Anordnungsbescheide gemacht werden und vor allem Zwangsgelder beigetrieben werden (bei Zuwiderhandlungen der Bescheide).“ Insoweit wird lediglich eine Auskunft der Regierung von O. referiert, die ihrerseits entgegen der Auffassung der Klägerin mit dem Hinweis auf den Erlass heimrechtlicher Anordnungen und deren Durchsetzung mittels Zwangsgeldern den ultima-ratio-Charakter der Heimuntersagung unterstreicht. Inwieweit sich hieraus ein Rechtsmissbrauch der Beklagten ableiten soll, legt die Klägerin nicht dar. Nicht nachvollziehbar bleibt in diesem Zusammenhang der Hinweis darauf, dass der Klägerin „für die Erfüllung der Anordnungen und der Zwangsgelder keine Fristen gesetzt wurden.“ Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung legt die Klägerin mit ihrem Vorbringen daher nicht dar.

3.1.2 Auch soweit die Klägerin die Tatsachenfeststellung bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts („fehlerhafte Würdigung entscheidungserheblicher Tatsachen“) mit der Zulassungsbegründung angreift, kann sie damit nicht durchdringen.

Die Zulassung der Berufung aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung beruht, setzt voraus, dass erhebliche Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163, 1164). Schlüssige Gegenargumente liegen nur dann vor, wenn substantiiert tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546, 548). Dies bewirken die von der Klägerin vorgetragenen Zulassungsgründe indes nicht.

Darüber hinaus könnten sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung auch aus einer fehlerhaften Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ergeben. Eine Beweiswürdigung erweist sich indes nicht bereits dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich die ihr zugrunde liegenden Tatsachen auch anders als in der streitbefangenen Entscheidung interpretieren lassen. Von daher reicht es für die Annahme der Rechtsfehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung regelmäßig nicht aus, der Entscheidung eine eigene Würdigung des festgestellten Sachverhalts entgegen zu stellen. Erforderlich ist vielmehr, worauf die Klägerin selbst hinweist, die Darlegung, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn 19). Mithin rechtfertigt allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme die Zulassung der Berufung nicht.

3.1.2.1 Mit ihren Ausführungen zu Ziffer 2.1.3 der streitgegenständlichen Betriebsuntersagung betreffend die Dokumentation der Flüssigkeitsgabe an die Bewohnerin B2 (S. 14 - 16 der Zulassungsbegründung) legt die Klägerin eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht dar. Vielmehr bestätigt sie zunächst das Vorliegen eines Dokumentationsmangels dergestalt, dass in der Pflegedokumentation der Bewohnerin B2 die Eintragung versäumt wurde, dass ihr neben 250 ml Flüssigkeitsgabe am 21. Juni 2011 um 23 Uhr eine subkutane Infusion verabreicht wurde. Diese Eintragung hätte die zuständige Pflegekraft am 26. Juli 2011, mithin mehr als einen Monat später nachgeholt.

Inwieweit die Annahme des Verwaltungsgerichts, hier liege ein grober Verstoß gegen die Dokumentationspflicht vor, da nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Pflegedokumentation Aufzeichnungen zeitnah zu erfolgen hätten, um jederzeit die ordnungsgemäße Versorgung der Heimbewohnerin mit Flüssigkeit überprüfen zu können, unzutreffend sein soll, wird von der Klägerin nicht erläutert. Dies gilt in gleicher Weise für die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei einer Ergänzung der Pflegedokumentation nach 5 Wochen bestehe die Gefahr, dass es aufgrund von Erinnerungslücken des Pflegepersonals zu Fehleintragungen komme, die letztlich auch die Gesundheit des Bewohners beeinträchtigen könnten.

Auch mit ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen, bei einer Zufuhr von 250 ml Flüssigkeit lediglich an einem Tag bei ansonsten normaler Trinkmenge von 1000 ml habe keine Gefahr für Leib oder Leben der betroffenen Bewohnerin B2 bestanden, stellt die Klägerin weder den zugestandenen Dokumentationsmangel noch die hieraus vom Verwaltungsgericht abgeleitete Folge in Frage. Dies gilt ebenso für ihre Ansicht, der Dokumentationsmangel hätte auch später nicht zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Bewohnerin führen können, da eine für einen Tag verordnete Trinkmenge nicht ersatzweise an einem anderen Tag verabreicht werden könne. Maßgeblich ist für das Verwaltungsgericht insoweit allein das Fehlen einer zeitnahen Eintragung bzw. die mit dem Risiko von Erinnerungslücken behaftete Eintragung nach fünf Wochen, was die Klägerin mit ihrem Vortrag nicht substantiiert angreift.

Schließlich bleibt der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert, dass, hätte das Gericht den Vortrag der Parteien hinreichend gewürdigt, es hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei dem vorliegenden Dokumentationsmangel nicht um ein strukturelles Problem, sondern um individuelles Fehlverhalten gehandelt habe. Insoweit wird bereits nicht klar, welcher Vortrag der Parteien im vorliegenden Fall nicht hinreichend gewürdigt worden sein soll. Ob es sich bei Dokumentationsmängeln um strukturelle Probleme oder individuelles Fehlverhalten handelt, lässt sich ferner nicht aus einem einzelnen Dokumentationsmangel ableiten, sondern erst aus der Gesamtschau der festgestellten Dokumentationsmängel. Mithin lässt sich die von der Klägerin gewünschte Schlussfolgerung aus dem von Verwaltungsgericht behandelten und im Übrigen zugestandenen Dokumentationsmangel nicht ziehen. Zweifel an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts legt die Klägerin mit ihrem Vorbringen daher nicht dar.

3.1.2.2 Sofern das Verwaltungsgericht Dokumentationsmängel am 25. Juni 2011 im Hinblick auf die Eintragung von Umlagerungen bzw. Druckentlastungen der Bewohnerin B3, bei der ein mittleres Dekubitusrisiko gegeben war, angenommen hat (vgl. Ziffer 2.1.4 des streitgegenständlichen Bescheids), legt die Klägerin eine fehlerhafte Würdigung der festgestellten Tatsachen nicht dar (vgl. S. 17 - 20 der Zulassungsbegründung vom 2. November 2013). Aus dem sog. Lagerungsplan der Bewohnerin B3 (Nebenakte 6, Teil 3, Bl. 39) ergeben sich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, für den Zeitraum zwischen 7:20 und 15:00 Uhr keinerlei Eintragungen. Auf dem weiteren Datenblatt „Durchführungen“ (Nebenakt 7, Teil 1, Bl. 38) findet sich jeweils mit einem Häkchen versehen für 8.00 und 12:00 Uhr folgende Maßnahme: „Regelmäßiges Toilettentraining anbieten, b.B. Wechsel von IKM sowie Richten der Bekleidung, b.B. Intimpflege (Urin)“. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die alle 2 Stunden erforderlichen Umlagerungen bzw. Druckentlastungen seien durch Toilettengänge erfolgt und diese durch das Abhaken im Datenblatt „Durchführungen“ hinreichend dokumentiert, trifft dies nicht zu. Denn ungeachtet der weiteren, von der Klägerin thematisierten Frage der Zulässigkeit eines Abhakens von „Maßnahmebündeln“ in der Pflegedokumentation lässt sich im vorliegenden Fall aus dem „Angebot“ eines regelmäßigen Toilettentrainings bzw. des Wechsels von Inkontinenzmaterial „bei Bedarf (b.B.)“ gerade nicht ableiten, dass Toilettengänge und damit zugleich notwendigerweise verbundene Umlagerungen tatsächlich erfolgt sind. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht daher davon aus, dass ohne konkrete Eintragungen im Lagerungsplan bzw. im Datenblatt „Durchführungen“ die Umlagerungen nicht hinreichend dokumentiert sind, mithin sich die Pflegedokumentation insoweit als defizitär erweist.

3.1.2.3 Soweit die Klägerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Lagerungsprotokoll des Bewohners B4 sei bei der Heimbegehung am 28. Juni 2011 für die Tage 14./15. Juni 2011, 16. Juni 2011, 21. Juni 2011 und 23. Juni 2011 lückenhaft gewesen, indem in einem Zeitraum zwischen 9,5 und 12 Stunden keine Umlagerungen verzeichnet waren (vgl. Ziffer 2.1.5 des streitgegenständlichen Bescheids), für fehlerhaft und durch die Angaben der Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. November 2011 für widerlegt ansieht (S. 20 - 22 der Zulassungsbegründung), kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht stützt sich für seine Annahme eines Dokumentationsmangels auf die seitens der FQA des Beklagten anlässlich der Heimbegehung am 28. Juni 2011 von den Lagerungsprotokollen des Bewohners B4 gefertigten Fotokopien (Nebenakt 6, Teil 3 Bl. 395 ff.). Die von der Klägerin - soweit ersichtlich erstmals im Zuge des Widerspruchs gegen den Untersagungsbescheid - vorgelegten Lagerungsprotokolle, die für die genannten Zeiträume regelmäßige Umlagerungen ausweisen (vgl. Nebenakte 7 Teil 1 Bl. 53 ff.) wertete das Verwaltungsgericht dahingehend, dass diese Eintragungen offensichtlich erst nach der Heimbegehung und damit mindestens 5 bis 14 Tage später erfolgt seien. Die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2011, dass die Eintragungen vom 14. und 26. Juni 2011 bereits am folgenden Tag ergänzt worden seien, hält das Verwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Dokumentation für nicht nachvollziehbar.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 29. November 2011 (Bl. 512 der VG-Akte) hat die seinerzeitige Geschäftsführerin der Klägerin, Frau K., zu den Widersprüchen in den Lagerungsplänen am 14. und 26. Juni 2011 erklärt, „die Pflegeleitung habe am Folgetag die Lagerungspläne kontrolliert und die Pflegepersonen auf die fehlenden Eintragungen hingewiesen. Deshalb seien am nächsten Tag die fehlenden Lagerungspläne ergänzt worden. Um den Mitarbeiter darauf hinzuweisen, seien von den Plänen Kopien gefertigt worden.“ Insoweit werden bereits keine Angaben zu den defizitären Lagerungsplänen am 16. Juni 2011, 21. Juni 2011 und 23. Juni 2011 gemacht. Überdies fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb die vom FQA der Beklagten anlässlich der Begehung am 28. Juni 2011 gefertigten Kopien, obwohl die Dokumentation angeblich bereits am Folgetag ergänzt worden sein soll, gleichwohl keine Eintragungen über durchgeführte Lagerungen auswiesen.

Soweit nunmehr im Rahmen der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, dass die Eintragungen in den Lagerungsplänen vom 14./15., 17., 20., 21., 22. und 23. Juni 2011 durch die entsprechenden Pflegekräfte einen Tag später nachgeholt worden seien, stimmt dies bereits nicht mit der Aussage der Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überein, die dies nur für die Lagerungspläne vom 14. und 26. Juni 2011 angegeben hatte. Auch die Erklärung für das Fehlen der Eintragungen in den für die FQA der Beklagten am 28. Juni 2011 gefertigten Kopien ist nicht nachvollziehbar. Danach sollen die Mitarbeiter der Beklagten „lediglich Kopien von Kopien“ gefertigt haben. Ferner sollen diese angeblich „bei den Bewohnern auf dem Tisch gelegen“ haben, und zwar als „Erinnerungsstütze für die Pflegekraft, damit diese ihre Eintragung im Original nachholt“. Soweit die Klägerin rügt, dass sich das Verwaltungsgericht hiermit nicht auseinandergesetzt habe, geht diese Rüge bereits deshalb an der Sache vorbei, weil dies so von der Geschäftsführerin der Klägerin, wie oben zitiert, nicht angegeben worden ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die fehlenden Eintragungen erst nach der Heimbegehung ergänzt wurden, mithin zwischen 5 und 14 Tagen später, zieht der entsprechende Vortrag der Klägerin folglich nicht dergestalt in Zweifel, dass eine Zulassung der Berufung zum Zwecke einer erneuten Beweisaufnahme geboten wäre. Ernstliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung sind daher nicht dargetan.

3.1.2.4 Dies gilt in gleicher Weise, soweit das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf Ziffer 2.1.6 des Untersagungsbescheids zumindest von Dokumentations- und Organisationsmängeln hinsichtlich der Bewohner B5, B6, B7 und B8 im Heim der Klägerin ausgeht (vgl. S. 22 - 28 der Zulassungsbegründung).

So widerlegt die Einlassung der Klägerin, anlässlich der Heimbegehung am 24. Februar 2011 sei „aufgrund eines Eingabefehlers in das EDV-System“ einem Mitarbeiter der Beklagten ein überholtes, die Änderung der Pflegeplanung vom 8. Februar 2011 nicht beinhaltendes Datenblatt vorgelegt worden, bei dem der entsprechende Mitarbeiter der FQA „bei genügender Sorgfalt den Irrtum [hätte] bemerken und einen aktuellen Ausdruck anfordern können“, die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, die Übergabe des fehlerhaften, weil nicht aktualisierten Datenblatts stelle einen Organisations-, jedenfalls aber einen Dokumentationsmangel dar. Die Klägerin erläutert insbesondere nicht, wie der Mitarbeiter des Beklagten hätte erkennen können, dass es sich bei dem ausdrücklich angeforderten Datenblatt nicht um die aktuelle Fassung gehandelt hat. Der Umstand, dass selbst 14 Tage nach Änderung der Pflegeplanung veraltete Datenblätter der Heimaufsicht ausgedruckt und übergeben werden können, stellt, ohne dass es hierzu näherer Erläuterungen bedürfte, ganz offenkundig einen Organisationsmangel dar.

Auch der Schluss des Verwaltungsgerichts von Lücken im Lagerungsplan der Bewohnerin B5 am 23. und 24. Februar 2011 auf Dokumentationsmängel, die im Fehlen einer „zeitnahen“ Eintragung begründet liegen, unterliegt keinen Zweifeln. Wenn es Aufgabe der Dokumentation von Pflegemaßnahmen ist, den jeweils aktuellen Stand von deren Durchführung zu dokumentieren und so - beispielsweise bei einem Wechsel der Pflegemitarbeiter - den aktuellen Informationsstand über bereits durchgeführte oder gegebenenfalls noch ausstehende Pflegemaßnahmen weiterzugeben (vgl. hierzu oben sub. 3.1.1.1), reicht die Nachholung der entsprechenden Eintragungen in der Dokumentation am folgenden Tag regelmäßige nicht aus und erweist sich deshalb die Dokumentation als fehlerhaft. Die Annahme der Klägerin, auch bei einer Eintragung von Pflegemaßnahmen innerhalb von 24 Stunden nach der Ausführung könne noch von einer „zeitnahen“ Dokumentation gesprochen werden, trifft daher jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu. Auch hinsichtlich der nachträglich erfolgten zweimaligen Eintragung einer „Rechtslagerung“ bei der Bewohnerin B5 sieht das Verwaltungsgericht darin möglicherweise einen Pflegemangel, stellt in diesem Zusammenhang aber entscheidungstragend auf den Umstand der nachträglichen Eintragung ab, sodass es auf die von der Klägerin behaupteten „Eigenbewegung“ der Bewohnerin B5 in diesem Zusammenhang nicht ankommt.

Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Bewohnerin B6 zunächst eine zu allgemein bzw. abstrakt formulierte Pflegeplanung bemängelt, ferner einen Dokumentationsmangel im Abzeichnen pauschaler Eintragungen sieht, die nicht erkennen lassen, welche konkrete Maßnahme zu welchem Zeitpunkt durchgeführt wurde, schließlich in fehlenden Eintragungen von Mobilisierungen (ggf. durch Toilettengänge) im individuellen Bewegungsplan vom 15. Januar 2011 ebenfalls einen Dokumentationsmangel erblickt, kann die Klägerin dies mit ihrem Sachvortrag nicht dergestalt in Zweifel ziehen, dass eine Zulassung der Berufung in Betracht käme. So greift der Hinweis auf eine ausführliche Pflegeplanung in den Akten deshalb nicht durch, weil sowohl bei der Dekubitusprophylaxe wie auch der Kontrakturenprophylaxe als eine neben weiteren Maßnahmen abstrakt „Mobilisierung“ bzw. „Bewegungsübungen im Bett“ und „Bew. mehrmalig am Tag mobilisieren“ verzeichnet sind, ohne dies näher zu konkretisieren (vgl. Bl. 2030 ff. der VG-Akte, vgl. ferner S. 285 ff. Nebenakte 4, Teil 1; S. 69 ff. Nebenakte 7 Teil 1). Weshalb die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein pauschales Abzeichnen derartiger „Mobilisierungsmaßnahmen“ belege die konkrete Durchführung zu konkreten Zeitpunkten nicht und stelle deshalb einen Dokumentationsmangel dar, unzutreffend sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Unbehelflich ist dabei der Hinweis, der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris), auf den sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang stütze, nehme auf eine andere Rechtsgrundlage Bezug. Inwieweit sich diesbezüglich aus Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG etwas anderes ergeben soll, legt die Klägerin indes nicht dar. Zu dem für defizitär angesehenen Bewegungsplan der Bewohnerin B6 nimmt die Klägerin in der Zulassungsbegründung keine Stellung. Eine unzutreffende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht wird damit nicht in der Sache nachvollziehbar aufgezeigt.

Dies gilt in gleicher Weise, soweit sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Pflegeplanung des Bewohners B7 sei ebenfalls zu allgemein gehalten gewesen und habe nur „regelmäßige Lagerungen“ bzw. „Mobilisierung“ umfasst, ferner sei eine Planung konkreter Lagerungsintervalle und deren Durchführung, die aufgrund des mittleren Dekubitusrisikos erforderlich gewesen wäre, nicht vorgelegt worden. Ohne einen näheren Beleg zu liefern, führt die Klägerin hierzu lediglich aus, es seien aufgrund des mittleren Dekubitusrisikos alle erforderlichen Maßnahmen, wie insbesondere die Mobilisation des Bewohners geplant und dann „entsprechend des Feststellungen der täglichen Statusüberprüfung“ durchgeführt worden, was dem entsprechenden Expertenstandard entsprochen habe. Mit der nicht näher begründeten anderweitigen Wertung der Pflegedokumentation des Bewohners B7 kann die Klägerin indes eine unzutreffende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht aufzeigen.

Letztlich setzt die Klägerin auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, beim Bewohner B8 sei die Pflegeplanung „Prophylaxe durch Mobilisierung“ ohne jeden individuellen Gehalt gewesen, konkrete Lagerungsintervalle seien nicht geplant gewesen und aus dem Abhaken der pauschalen Beschreibung lasse sich die Durchführung einer ordnungsgemäßen Pflege nicht belegen, nichts Durchgreifendes entgegen. Sie merkt hierzu lediglich an, dass sich in der Pflegeplanung der Bewohnerin B8 als aus dem geringen Dekubitusrisiko abgeleitete Maßnahme lediglich „Bewegungsförderung“ und „Mobilisierung“ finden. Soweit sie weiter ausführt, ihre Dekubitusprophylaxe habe dem „Expertenstandard Dekubitusprophylaxe“ des deutschen Netzwerks für Qualitätsentwicklung in der Pflege entsprochen, weist dies keinen Bezug zu den vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Dokumentationsmängeln (zu allgemeine Maßnahmebeschreibung; pauschales „Abhaken“ der Beschreibung) auf. Die Unrichtigkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts werde damit nicht dargetan.

3.1.2.5 Auch die Annahmen des Verwaltungsgerichts zu Dokumentationsmängeln hinsichtlich der unter Ziffer 2.1.7 des Untersagungsbescheids aufgelisteten Mängeln im Bereich Kontrakturen/Kontrakturenprophylaxe bei den Bewohnerinnen B9, B10 und B11 kann die Zulassungsbegründung der Klägerin (S. 28 - 30) nicht dergestalt in Frage stellen, dass es die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Pflegeplanung betreffend die Bewohnerin B9 sei deshalb unvollständig, weil sie im Rahmen der Kontrakturenprophylaxe ein bestimmtes Hilfsmittel, nämlich den Gebrauch eines Fußschemels, nicht ausweise. Dem hält die Klägerin entgegen, bei dem fraglichen Fußschemel handele es sich um ein „privates Erinnerungsstück“, das die Tochter der Bewohnerin B9 in das Bewohnerzimmer gestellt habe, und damit nicht „um ein Hilfsmittel im eigentlichen Sinne“. Dem steht indes die Aktenlage entgegen (vgl. Nebenakte 1 Teil 1 Bl. 7), wonach es sich bei dem Fußschemel, den die Tochter der Bewohnerin separat beschafft habe, um ein Hilfsmittel beim Sitzen handele, das die Bewohnerin B9 infolge von Kontraktionen im Bereich der Kniegelenke auch benötige. Die Klägerin stellt mithin im Rahmen der Zulassungsbegründung ihre Wertung des Einsatzes des Schemels gegen die des Verwaltungsgerichts, ohne indes zu belegen, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden könne. Dies reicht für die Annahme einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung nicht aus.

Soweit das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Bewohnerin B9 weiterhin von einer widersprüchlichen Erfassung der Kontrakturen in verschiedenen Dokumenten (AEDL vom 23.3.2011, Ausdruck v. 27.7.2011 - Stand 21.3.2011 und Ausdruck vom 31.5.2011) ausgeht, setzt sich die Klägerin hiermit nicht substantiiert auseinander. Zunächst wird in diesem Zusammenhang auf eine AEDL (AEDL = Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens; Instrument zur Erfassung des Pflegebedarfs) vom 10.3.2011 verwiesen, die weder vorgelegt noch deren Bestand in den Akten nachgewiesen wird. Mit den weiteren, vom Verwaltungsgericht genannten Pflegedokumenten erfolgt keinerlei Auseinandersetzung, ebenso wenig mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Bewohnerin B9 an der Dokumentation angemessener Pflegemaßnahmen zur Kontrakturenprophylaxe fehle. Die pauschale Behauptung, die „Beschreibung der Bewegungseinschränkungen, der gefährdeten Gelenke und der Kontrakturen“ habe „den tatsächlichen Gegebenheiten“ entsprochen, vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es lägen widersprüchliche Beschreibungen vor, nicht zu wiederlegen. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung, der Beklagten hätten zum Teil veraltete Dokumente vorgelegen bzw. sie hätte den entsprechenden Stand der jeweiligen Pflegeplanung nicht beachtet. Dies trifft indes nicht zu, da das Verwaltungsgericht, neben dem Ausdruckdatum jeweils auch - soweit verschieden - den „Stand“ der Dokumente berücksichtigt hat. Schließlich kommt es auf die Frage, wie eine „Faustbildung“ der Bewohnerin B9 zu bewerten sei, nicht entscheidungserheblich an, zumal diese in keinen Zusammenhang zu einer der drei herangezogenen Kontrakturbeschreibungen gesetzt wird. Dass schließlich nach Aussage der Klägerin der MDK bei seiner Überprüfung am 28. Juni 2011 keine Mängel bei der Kontrakturenerhebung festgestellt habe, führt nicht zu einer fehlerhaften Tatsachenbewertung durch das Verwaltungsgericht. Hierzu hätte die Klägerin substantiiert darlegen müssen, dass gerade die vom Gericht in Bezug genommenen Fälle vom MDK ebenfalls überprüft und keine Defizite festgestellt wurden. Die pauschale Behauptung, der MDK haben keine Defizite festgestellt, reicht hierfür nicht aus. Eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung legt die Klägerin folglich nicht dar.

Auch der Annahme, die Pflegeplanung der Bewohnerin B10 weise hinsichtlich der Kontrakturen nicht übereinstimmende Befunde auf bzw. führe in der Pflegeplanung zu Defiziten in der Kontrakturenprophylaxe, vermag die Klägerin mit der Zulassungsbegründung nicht in Frage zu stellen. Soweit sie zunächst ausführt, die Kontrakturenprophylaxe sei bei der Bewohnerin B10 geplant und regelmäßig erbracht worden, betrifft dies die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht. Das weitere Vorbringen, die Annahme des Gerichts, die Pflegeplanung vom 25.3.2011 habe keine Angaben zu kontrakturgefährdeten Körperpartien enthalten, sei unrichtig und diese Angaben befänden sich unter der Rubrik Pflegeplanung (Nebenakte 5, Teil 1, Bl. 165), berücksichtigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nur unzutreffend. Denn die Pflegeplanung weist als „Problem“ nur Kontrakturen in der rechten Hand und beiden Kniegelenken aus, während die Kontrakturenlokalisation noch weitere kontrakturgefährdete Köperpartien angibt. Diese Differenz, auf die das Verwaltungsgericht maßgeblich abstellt, wird von der Klägerin mit ihrem Vorbringen gerade nicht in Frage gestellt.

Mit der Differenz zwischen der AEDL (Ausdruck 24.3.2011 - Stand 15.7.2010) und der - fehlenden - Kontrakturenlokalisation sowie der für zu allgemein erachteten Pflegeplanung der Bewohnerin B11 setzt sich die Klägerin im weiteren Verlauf ihrer Zulassungsbegründung ebenfalls nicht auseinander. Ihr Vorbringen, Angaben zu Kontrakturen und Kontrakturgefährdungen seien in der Pflegeplanung (Nebenakte 5, Teil 1, Bl. 176) zu finden, entspricht der Annahme des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen. Auf den hierzu vom Verwaltungsgericht erhobenen Vorwurf, die in der Pflegeplanung erfassten Kontrakturen sein bei der Kontrakturenlokalisation nicht bezeichnet worden, geht die Klägerin indes nicht ein. Im Ergebnis gelingt es ihr daher nicht, eine fehlerhafte Tatsachenbewertung durch das Verwaltungsgericht darzulegen.

3.1.2.6 Soweit das Verwaltungsgericht ferner im Zusammenhang mit der Schmerzanalyse der Bewohnerin B12 (vgl. Ziffer 2.1.8 des Untersagungsbescheids) Dokumentationsmängel der Klägerin darin sieht, dass einerseits eine Schmerzerfassung nicht für erforderlich angesehen wird, da das Jammern und Stöhnen der Bewohnerin B12 demenz- und nicht schmerzbedingt sei, andererseits sich aus der Pflegedokumentation wiederholt starke Schmerzen der Bewohnerin entnehmen lassen sowie die Pflegeplanung die Beobachtung von Schmerzphasen und deren Intensität vorsieht, tritt die Klägerin dem nicht durchgreifend entgegen (S. 30 - 32 der Zulassungsbegründung). Sie bestätigt vielmehr den verwaltungsgerichtlichen Befund dadurch, dass einerseits auf die Stellungnahme des Hausarztes der Bewohnerin B12 vom 10. Oktober 2010 verwiesen wird, der eine dementielle Ursache des Jammerns und Stöhnens diagnostiziert hat, andererseits aber vorgebracht wird, dass im Rahmen des pflegerischen Schmerzmanagements „vorsorglich dennoch weiterhin Schmerzprotokolle geführt und die Schmerzerfassung“ nach Expertenstandards ausgeführt wurde. Weshalb dies bei der Bewohnerin B12 trotz nicht vorhandener Schmerzen notwendig gewesen sein soll, erläutert die Klägerin hingegen nicht. Mithin liegt, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, hinsichtlich der Schmerzanalyse der Bewohnerin B12 eine widersprüchliche Dokumentation vor.

3.1.2.7 Weiter geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass in der AEDL der Bewohnerin B12 am 24. Februar 2011 immer noch ein Gewicht von 57,2 kg eingetragen war, obwohl die Bewohnerin B12 in den Jahren 2010/2011 nie mehr als 46 kg gewogen habe (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.1.9). Wenn die Klägerin dem nunmehr in der Zulassungsbegründung entgegenhält (S. 32 - 33), das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die am 24. Februar 2011 ausgedruckte AEDL einen Stand vom 4. Dezember 2009 aufweise, trifft dies nicht zu, weil das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die fehlende Aktualisierung der AEDL abstellt, die offensichtlich seit Ende 2009 nicht erfolgt war. Der Hinweis, dass die notwendige Anpassung der Dokumentation „im Rahmen der Einfuhr- und Ernährungsprotokolle geführt“ worden sei, wird indes von der Klägerin nicht weiter belegt. Ferner ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht davon ausgegangen, dass bei der Bewohnerin B12 im Rahmen des PDL-Controllings festgestellt worden sei, dass sämtliche Ernährungsprotokolle fehlten, sodass die entsprechende Rüge ins Leere geht. Soweit die Klägerin schließlich auf ihren Vortrag im Schriftsatz des vormaligen Bevollmächtigten vom 5. März 2013 verweist (Bl. 1275 ff. der VG-Akte), den das Gericht nicht berücksichtigt haben soll, geht auch dies fehl, da an der genannten Stelle zu Dokumentationsmängeln nicht Stellung genommen wird, es vielmehr um das ordnungsgemäße „Ernährungsmanagement“ bei der Bewohnerin B12 ging. Einer Aus-einandersetzung hiermit bedurfte es folglich bei der Behandlung von Dokumentationsmängeln nicht.

3.1.2.8 Nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Zweifel zu ziehen vermag die Klägerin ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Dokumentation zur Bewohnerin B12 hinsichtlich Inkontinenz sei einerseits widersprüchlich, anderseits zumindest unklar bzw. verwirrend (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.1.10). Das Verwaltungsgericht stellt entgegen den Darlegungen der Klägerin (Zulassungsbegründung S. 33 - 34) nicht infrage, dass die Bewohnerin B12 jedenfalls seit 2010 ggf. aber auch bereits seit Einzug in das Heim der Klägerin inkontinent gewesen ist. Insofern ergibt sich aus der von der Klägerin in Bezug genommenen AEDL nicht Neues. Weshalb sich indes in der Dokumentation (VG-Akte Bl. 2078, 2093) andere Angaben zur Inkontinenz finden (Bl. 2078 ärztlicher Fragebogen bei Heimaufnahme Ziffer 10. und 11.; Bl. 2093 „Auswertung“ vom 7.12.2011), erklärt die Klägerin nicht. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Dokumentation „Ausscheidungen“ (Nebenakte 2, Herb, Bl. 18 ff.) sei zumindest insoweit unklar, als einerseits Toilettengänge aufgeführt, andererseits als Maßnahme Inkontinenzmaterialwechsel aufgeführt werde, wird von der Klägerin nicht durchgreifend infrage gestellt. Der Verweis auf Toilettengänge als Maßnahme der Mobilisierung kann schon deshalb nicht überzeugen, weil derartige „Toilettengänge“ in der - nicht chronologisch sondern nach „Uhrzeit“ geordneten - Aufstellung mit einer Ausnahme nur zur Nachtzeit vorgenommen wurden. Zur unmittelbar aufeinanderfolgenden Eintragung von Toilettengang und Inkontinzmaterialwechsel, die das Verwaltungsgericht für „verwirrend“ erachtet, verhält sich die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht. Der Vortrag im Schriftsatz vom 5. Oktober 2013 (S. 96 f.), auf den die Klägerin erneut verweist und dessen Nichtbeachtung durch das Gericht rügt, verhält sich zu den in Rede stehenden Dokumentationsfragen nicht. Mithin lässt sich eine fehlerhafte Tatsachenbewertung durch das Verwaltungsgericht nach dem Vortrag in der Zulassungsbegründung nicht feststellen.

3.1.2.9 Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Dokumentation der Blutzuckerwerte und Insulingaben der Bewohnerin B13 (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.3.2 und 2.3.4) zahlreiche Widersprüche und Mängel feststellt, werden diese von der Klägerin in der Zulassungsbegründung (S. 34 - 35) überwiegend mit dem Hinweis auf „Nachlässigkeiten bei den Pflegekräften“ konzediert. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte Widersprüchlichkeit bei den Blutzuckerwerten am 20.12.2010 um 2:30 Uhr, die sich aus dem Dokumentationsblatt „Berichte“ (Nebenakte 7, Teil 1 Bl. 141) ergeben, kann die Klägerin nicht mit dem Verweis auf die „ärztliche Kommunikation“ (Nebenakte 7 Teil 1 Bl. 146) in Zweifel ziehen. Auf dem angegebenen Dokumentationsblatt findet sich unter der Rubrik „Durchführungen“ eine Insulingabe an die Bewohnerin B13 am 24. Dezember 2010 um 17:00 Uhr. Demnach konnte sich das Verwaltungsgericht die Frage, wann genau der kritische Insulinwert von 22 mg/dl bei der Bewohnerin B13 am 20. Dezember 2010 festgestellt worden war, nicht selbst beantworten, wie die Klägerin behauptet.

Auch soweit das Verwaltungsgericht auf eine im Insulinplan dokumentierte Insulingabe am 19. Januar 2011 (Nebenakte 5 Teil 1 Bl. 498) abstellt, obwohl die Bewohnerin B13 an diesem Tag nachweislich im Krankenhaus war, kann die Klägerin diesen Dokumentationsmangel nicht in Zweifel ziehen. Angesichts der unter diesem Datum dokumentierten zweifachen Insulingabe, nämlich um 08:00 Uhr und um 19:30 Uhr, ist die Behauptung der Klägerin nicht nachvollziehbar, der Insulinplan „weise keineswegs aus, dass Insulin gegeben worden sei, obwohl die Bewohnerin zu diesem Zeitpunkt unstrittig im Krankenhaus war.“ Auch die weitere Einlassung, es sei lediglich „vergessen“ worden, im Insulinplan das Datum 24. Januar 2011 zu notieren, überzeugt nicht, da sich dieser Umstand, unterstellt er träfe zu, für einen normalen Leser nicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - ohne Weiteres aus der Dokumentation erschließt.

Soweit die Klägerin im Übrigen die Dokumentationsmängel dadurch zu relativieren trachtet, dass „zu keiner Zeit eine Gefahr für Leib und Leben der Bewohner mit diesen Dokumentationsmängeln verbunden war“, bleibt dieser Vortrag unsubstantiiert. Im Übrigen erkennt die Klägerin nicht, dass es für die Einordnung eines festgestellten Dokumentationsmangels als „erheblich“ darauf ankommt, ob dieser Mangel im Rahmen einer anzustellenden Gefährdungsprognose prinzipiell dazu geeignet ist, Gefahren für Leib und Leben der Bewohner zu begründen (vgl. hierzu oben sub. 3.1.1.1). Dies ist indes bei fehlerhaften Eintragungen von Blutzuckerwerten und Insulingaben sehr wohl anzunehmen. Darauf, ob im vorliegenden Fall bei der Bewohnerin B13 durch die konkreten Eintragungen zur Insulingabe und zu Blutzuckermesswerten eine Gefahr für Leib oder Leben eingetreten ist, kommt es nicht maßgeblich an.

3.1.2.10 Der Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich der Dokumentation der Blutzuckerwerte und der Insulingabe bei der Bewohnerin B14 (Ziffer 2.3.3 des Untersagungsbescheids) lägen ebenfalls massive Dokumentationsfehler vor, tritt die Klägerin in der Zulassungsbegründung (S. 35) nicht durchgreifend entgegen. Sie konzediert insoweit die Dokumentationsmängel, will sie aber augenscheinlich lediglich als „leichte Dokumentationsmängel“ bewertet wissen, da es angesichts der kleinstmöglichen Abweichung bei Insulingaben niemals zu einer Gesundheitsgefährdung der Bewohnerin B14 gekommen sei bzw. hätte kommen können. Weshalb keine gravierenden Dokumentationsmängel vorliegen sollen, wird indes nicht näher dargelegt, auch nicht durch den Verweis auf einen anwaltlichen Schriftsatz im Klageverfahren erster Instanz. Das Vorbringen der Klägerin erweist sich insoweit als unsubstantiiert. Darüber hinaus ist wiederum darauf hinzuweisen, dass es für die Einordnung der Schwere eines Dokumentationsmangels nicht in erster Linie darauf ankommt, ob dieser bei dem konkret betroffenen Bewohner eine Gesundheitsgefahr tatsächlich ausgelöst hat, sondern dass auf die abstrakte Eignung des Mangels, zukünftig eine Gesundheitsgefahr bei diesem oder anderen Bewohnern des Heims zu begründen, abzustellen ist. Sollte tatsächlich bei dem konkret betroffenen Bewohner eine Gesundheitsgefahr eingetreten sein, verstärkt dies allerdings das Gewicht des Dokumentationsmangels für die Gefahrenprognose (vgl., oben sub 3.1.1.1).

3.1.2.11 Das vorstehend Ausgeführte gilt in gleicher Weise für das Vorbringen der Klägerin (Zulassungsbegründung S. 36) zum Dokumentationsmangel beim Bewohner B4 (vgl. Ziffer 2.3.5 des Untersagungsbescheids). Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Qualifikation eines - zugestandenen - Dokumentationsmangels als „leichter Dokumentationsfehler“ sich nicht danach bemisst, ob dieser bei dem konkret betroffenen Bewohner zu einer Gesundheitsgefährdung geführt hat. Vielmehr ist der konkrete Dokumentationsmangel im Rahmen der Gefährdungsprognose zu bewerten und zu gewichten. Ferner lässt sich aus dem Umstand, dass dem Bewohner B4 am 1., 3. und 4. Juli 2011 jeweils 1000 ml Ringerlösung verabreicht, dies indes erst am 21. Juli 2011 dokumentiert wurde, unproblematisch der Schluss ziehen, dass die unterbliebene Eintragung eine Quelle für unzutreffende Schlussfolgerungen einer Pflegekraft bietet kann, an die sich wiederum Pflegefehler anschließen können. So kann die fehlende Eintragung in der Dokumentation dazu führen, dass dem betroffenen Bewohner erneut Ringerlösung zugeführt wird, obwohl dies nicht erforderlich ist. Der weitere Vortrag der Klägerin, unterlassene Pflegemaßnahmen könnten nicht nachgeholt werden, weist keinen Bezug zu der vorliegend allein streitgegenständlichen Unterlassung einer bestimmten Pflegedokumentation auf.

3.1.2.12 Auch den Dokumentationsmangel hinsichtlich der unterbliebenen Eintragung der Gabe des Medikaments „Marcumar“ an den Bewohner B25 am 9. und 12. Juli 2011 sowie die schriftliche „Bestätigung“ der zuständigen Pflegekraft über die Medikamentengabe am 23. Juli 2011 (vgl. Ziffer 2.3.6 des Untersagungsbescheids) zieht die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen (S. 36 f.) nicht in Zweifel. Denn woraus der Schluss gezogen werden kann, dass der Dokumentationsmangel nicht mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit der Bewohner verbunden gewesen sein soll, da er nicht zu einer Falschmedikation habe führen können, legt die Klägerin nicht dar. Vielmehr folgt aus der unterbliebenen Eintragung einer Marcumargabe konkret die Gefahr, dass eine andere Pflegekraft dem Betroffenen erneut Marcumar verabreicht, was im Ergebnis zu einer Falschmedikation und angesichts der Wirkungsweise des Medikaments, die Blutgerinnung zu hemmen, zu erheblichen Gesundheitsgefahren - die die Klägerin selbst beschreibt - führen kann. Inwieweit hier das Verwaltungsgericht von falschen oder unvollständigen Tatsachen ausgegangen sein soll, erschließt sich nicht, zumal der Dokumentationsmangel von der Klägerin selbst zugestanden wird.

3.1.2.13 Auch der fehlende Vermerk des Anbruchdatums auf einem Medikament der Bewohnerin B16 (vgl. Ziffer 2.3.7 des Untersagungsbescheids) wird von der Klägerin in der Zulassungsbegründung (S. 37) konzediert. Insoweit bleibt unerfindlich, inwiefern der Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem Apotheker nach § 12a ApoG, den die Klägerin ausführlich darlegt, den Dokumentationsmangel widerlegen soll.

3.1.2.14 Den Vorwurf fehlender „Transparenz“ hinsichtlich der Dokumentation der Medikamentengabe bei verschiedenen Heimbewohnern (vgl. Ziffer 2.3.8 der Untersagungsverfügung) tritt die Klägerin mit der Zulassungsbegründung (S. 37 - 41) ebenfalls nicht durchgreifend entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht die verschiedenen Datenblätter „Ärztliche Verordnung/feste Medikation“ der Bewohnerin B26 hinsichtlich der Verordnung des Medikaments „Omeprazol“ jedenfalls für einen mit der Patientengeschichte nicht vertrauten Mitarbeiter für verwirrend erachtet, führt die Klägerin an, das Medikament sei zwischenzeitlich abgesetzt worden, sodass es in den Datenblättern vom 24.2.2011 und 21.3.2011 nicht aufgeführt werde. Nach erneuter Verordnung am 21.3.2011 sei es wieder in die Dokumentation aufgenommen worden und erscheine folglich im Ausdruck vom 31.5.2011 wieder. Dem wäre zuzustimmen, wenn sich das „Absetzen“ des Medikaments auch tatsächlich aus den Datenblättern „Ärztliche Verordnung/feste Medikation“ ergeben würde. Dies lässt sich indes - anders als bei der erneuten Verordnung vom 21.3.2011 (vgl. Nebenakte 5 Teil 1, Bl. 548) - aus den vorherigen Datenblättern gerade nicht entnehmen, die wie im Datenblatt vom 3. Dezember 2010 zwar ärztlichen Verordnungen vom 30. November 2010 aufweisen, jedoch „Omeprazol“ ohne Angabe von Gründen einfach weglassen. Hinzu kommt, dass von den vier in Rede stehenden Datenblättern lediglich zwei die vorgesehene Unterschrift des Arztes tragen. Insofern ist die Dokumentation, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, durchaus fehlerhaft, weil sich aus ihr gerade das zwischenzeitliche Absetzen des Medikaments nicht eindeutig ersehen lässt.

Soweit das Verwaltungsgericht ferner das Fehlen eines Bewohnernamens auf zwei Seiten eines Insulinplans bemängelt, gesteht dies die Klägerin zu, führt indes aus, dass dies unschädlich sei, da sich der Insulinplan in der Bewohnerdokumentation befinde und damit dem Bewohner auch zugeordnet werden könne. Indes geht die Klägerin offensichtlich davon aus, dass es sich um den Insulinplan des Bewohners B4 handle, ohne darzulegen, woraus sie dies konkret ableitet. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht lediglich vermutet, dass es sich „wohl“ um den Bewohner B4 handle. Jedenfalls der Insulinplan Bl. 420 Nebenakte 5 Teil 1 ordnet sich zeitlich nicht in die weiteren Aktenstücke ein (Bl. 420 erfasst den Zeitraum 3.4.2011 bis 12.4.2011, Bl. 421 den Zeitraum vom 26.4.2011 bis 6.5.2011), sodass ohne Namensnennung eine Bewohnerzuordnung jedenfalls mit Unsicherheiten behaftet ist. Mithin ist von einem Dokumentationsmangel auszugehen.

Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Widersprüche zwischen dem Datenblatt „Ärztliche Verordnung - feste Medikation“ und dem Marcumarausweis der Bewohnerin B19 wird von der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Denn wenn ausweislich des Datenblatts die Marcumarverordnung vom 11.12.2010 stammt und auf eine Einheit abends lautete, der Marcumarausweis jedoch bereits ab 9.12.2010 eine Marcumargabe von ½ Einheiten vorsah, vermag auch der Verweis auf dem Datenblatt „1 Stück abends richtet sich nach Plan/Ausweis“ den Widerspruch nicht aufzulösen. Wenn, wie die Klägerin vorträgt, die Marcumargabe von den jeweils gemessenen Quick- bzw. INR-Werten abhängt und diese fortlaufend im Marcumarausweis erfasst werden, wird nicht klar, weshalb dann im Datenblatt zur „festen Verordnung“ von Medikamenten überhaupt der Wert 1 Einheit abends aufgenommen wird, insbesondere da zu diesem Zeitpunkt offensichtlich die tatsächliche Medikation bereits darunter lag. Weiter fehlt auch auf diesem Datenblatt die Unterschrift eines Arztes. Mithin ist auch diesbezüglich von einer mangelhaften Dokumentation auf Seiten der Klägerin auszugehen.

Auch die Dokumentationsdefizite hinsichtlich der Marcumargabe bei der Bewohnerin B20 kann die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht entkräften. Ausweislich der vorliegenden Akte (Nebenakte 2 Herb Bl. 39) weist der Marcumarausweis der Bewohnerin B20 für Montag, den 7.2.2011, eine Nulleintragung auf, für den 8.2. ergeben sich zwei, für den 9.2. eine und für den 10. und 11.2.2011 jeweils eine halbe Einheit Marcumar. Demgegenüber weist die angebrachte „Anmerkung“ darauf hin, dass am 8.2 die Bewohnerin Marcumar nicht erhalten habe. Nach telefonischer Anordnung des Arztes Dr. S solle die Dienstagsdosis auf Mittwoch und Donnerstag gesplittet werden. Als neue Werte ergäben sich dienstags 2 Einheiten und Mittwoch 1½ Einheiten. Die Anmerkung stimmt indes mit den Eintragungen im Ausweis nicht überein. Inwieweit sich, wie die Klägerin behauptet, aus dem Marcumarausweis ergeben soll, dass die Bewohnerin „am Montag, beginnend ab dem 7.2.2011 kein Marcumar erhält“, bleibt unerfindlich. Auf die in der Antragserwiderung vom Beklagten wiedergegebenen weiteren Notizen über Telefonate mit Dr. S. betreffend die Marcumargabe, die ihrerseits wiederum in Widerspruch zur Notiz auf dem Marcumarpass stehen, geht die Klägerin in ihrem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen nicht ein.

Soweit die Klägerin ebenfalls mit Blick auf die Bewohnerin B 20 (die Zulassungsbegründung spricht insoweit unzutreffend von den weiteren Ausführungen zur Bewohnerin B19) ausführt, dass das Gericht wie auch der Beklagte die Systematik des verwendeten Datenblatts „Ärztliche Verordnung - feste Medikation“ in Kombination mit dem Marcumarausweis der betroffenen Bewohnerin verkannt habe, trifft dies nicht zu. Denn wenn der Marcumarausweis, wie die Klägerin vorträgt, die ursprünglich verordnete Marcumargabe entsprechend den jeweils gemessenen Quick- bzw. INR-Werten anpasst, bedürfte es jedenfalls zum Zeitpunkt der ärztlichen Verordnung - bei der Bewohnerin B20 laut Datenblatt am 8.2.2011 - einer Übereinstimmung der entsprechenden Werte. Dies ist indes nicht der Fall. Darüber hinaus erweist es sich als verwirrend, wenn in einem Datenblatt unter der Rubrik „Feste Medikation“ eine bestimmte Marcumareinheitengabe erfasst, sie zugleich durch Verweis auf den Marcumarausweis jedoch wieder relativiert wird. Die bei der Medikamentengabe erforderliche Eindeutigkeit der Dokumentationsangaben weisen die vorliegenden Aufzeichnungen der Klägerin folglich nicht auf. Die Dokumentation ist daher als fehlerhaft anzusehen.

Auch den Widersprüchen bei der Marcumargabe des Bewohners B18 tritt die Klägerin nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegen. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass im Datenblatt der entsprechende - nach Ansicht der Klägerin systemprägende - Hinweis auf die konkrete Dosierung nach Maßgabe des Marcumarpasses fehlt. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf „telefonisch angegebene zukünftige Dosierungen für die kommenden Tage“ des jeweiligen Arztes verweist, fehlt es an jeglichem Nachweis hierfür im konkreten Fall des Bewohners B18. Das entsprechende Vorbringen erweist sich daher als unsubstantiiert.

Schließlich setzt die Klägerin der Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine ordnungsgemäße Dokumentation erfordere, sofern Teile hiervon separat aufbewahrt würden, einen entsprechenden Hinweis in anderen Dokumentationsteilen, damit der konkrete Stand der Pflegeplanung und Durchführung ohne Verzug und ohne Zuhilfenahme Dritter festgestellt werden könne, nichts entgegen. Sie verweist vielmehr allein darauf, dass im Bereich der Medikamentenverordnung bzw. Medikamentengabe es telefonische Anweisungen der behandelnden Ärzte gegeben habe, diese in das EDV-System eingegeben worden seien und die Verordnung dem behandelnden Arzt „bei nächster Gelegenheit“ zur Unterschrift vorgelegt worden und der entsprechende Ausdruck in einem separaten Ordner abgeheftet worden sei. Damit geht das Zulassungsvorbringen an den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts vorbei.

3.1.2.15 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen (vgl. Ziffer 2.4 des Untersagungsbescheids) bei der Bewohnerin B16 erweise sich als teilweise defizitär, kann die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen (S. 41 - 43) ebenfalls nicht in einer die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründenden Weise in Zweifel ziehen. Denn wenn im Dokumentationsblatt „Durchführungen“ unter Angabe einer bestimmten Uhrzeit (24.2.2011 - 06:00 Uhr) vermerkt ist „Bettgitter öffnen/schließen“, lässt sich daraus nicht ersehen, was konkret zu diesem Zeitpunkt geschehen ist. Dem Verweis der Klägerin auf den Inhalt des gerichtlichen Beschlusses, der keine Verpflichtung zur Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen beinhalte, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu. Weshalb angesichts der im richterlichen Beschluss genehmigten freiheitsentziehenden Maßnahmen bei der Bewohnerin B16 darüber hinaus kein Fixierungsplan erforderlich sein bzw. warum die freiheitsentziehende Maßnahme des Anbringens eines Bettgitters keinen Fixierungsplan erfordern soll, legt die Klägerin ebenfalls nicht weiter dar. Dies gilt umso mehr, als beispielsweise bei der Bewohnerin B17 im Fixierungsplan das Schließen und Öffnen eines Bettgitters als freiheitsentziehende Maßnahme ausdrücklich aufgeführt ist (Bl. 188 Nebenakte 7 Teil 3). Das Vorbringen erweist sich daher als unsubstantiiert.

Hinsichtlich der fehlerhaften Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen bei der Bewohnerin B17 bestätigt die Klägerin im Zulassungsvorbringen den vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatbestand. Soweit sie sich im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen gegen die Annahme eines gravierenden Dokumentationsmangels durch das Verwaltungsgericht wendet, greift ihr Vorbringen ebenfalls nicht durch. Denn erst die lückenlose Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen erlaubt aus Sicht des Verwaltungsgerichts die Abschätzung, ob es angesichts der Entwicklung der Bewohner möglicherweise Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen gibt. Lücken in der Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen, wie sie im vorliegenden Fall festgestellt wurden, besitzen daher entgegen der Auffassung der Klägerin ein besonderes Gewicht.

3.1.2.16 Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Eintragungen in der Pflegedokumentation zu einem angeblich beim Bewohner B27 bestehenden Dekubitus bei den Zehen am linken Fuß (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.6.1), seien irreführend und widersprüchlich, kann die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel ziehen (vgl. Zulassungsbegründung S. 43 f.). Denn ausgehend von ihrem Vortrag, dass die festgestellte eitrige Wunde am rechten Fuß, zweiter Zeh, nach Amputation richtig behandelt und die Behandlung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, bleibt der Vermerk zu einem angeblichen Dekubitus am linken Fuß (Eintrag „Dekubitus am li. Fuß 2 Zäh.“ Bl. 84 Nebenakte 7 Teil 2) unklar. Dass es sich dabei um eine noch am gleichen Tag korrigierte Fehleintragung handelt, lässt sich dem Dokumentationsblatt „Pflegeplanung“ nicht unmittelbar entnehmen. Denn es wird darin nicht das festgestellte Problem als unzutreffend gekennzeichnet, sondern vielmehr die Pflegemaßnahme als am Tag der Eintragung bereits abgeschlossen gewertet. Daraus lässt sich der Schluss, am linken Fuß sei irrtümlich ein Dekubitus eingetragen worden, nicht ziehen. Auch insoweit vermag das Vorbringen der Klägerin keine unrichtige Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts zu belegen.

3.1.2.17 Die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht bewirken vermag die Klägerin mit ihrem im Rahmen der Zusammenfassung zu Dokumentationsmängeln ergänzten Vorbringen (S. 64 des Schriftsatzes vom 2. November 2013), Mängel in der Pflegedokumentation, die das Verwaltungsgericht in in den Behördenakten befindlichen, teilweise überholten, teilweise nicht den aktuellen Stand der Pflegeplanung wiedergebenden einzelnen Dokumentationsblättern gesehen habe, lägen nicht vor, da die Pflegefachkräfte stets die Möglichkeit besessen hätten, die aktuelle Pflegedokumentation einzusehen und gegebenenfalls auch auszudrucken. Auch diese Darlegungen sind unsubstantiiert, da sie nicht in konkretem Bezug zu einzelnen, in der streitbefangenen Entscheidung behandelten Dokumentationsmängeln stehen. Demzufolge kann seitens des Senats auch nicht geprüft werden, ob und inwieweit dieser Umstand in der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden hat.

3.1.2.18 Ebenso erweist sich der weitere Vortrag in der Zulassungsbegründung vom 2. November 2013 (S. 64 f.) als zu allgemein und nicht hinreichend substantiiert, soweit die Klägerin behauptet, eine Bewertung einzelner Auszüge einer Pflegedokumentation sei aufgrund fehlender Expertise weder den Mitarbeitern des Beklagten noch dem Verwaltungsgericht möglich gewesen. Vielmehr hätte in diesen Fällen stets die gesamte Dokumentation eines Bewohners herangezogen und sachverständig begutachtet werden müssen. Indes legt die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht dar, in welchen vom Verwaltungsgericht in der streitbefangenen Entscheidung im Einzelnen behandelten Fällen von Dokumentationsmängeln die Heranziehung der kompletten Pflegedokumentation des Bewohners eine andere Bewertung der jeweils behandelten Eintragungen ergeben hätte. Darüber hinaus erscheint es angesichts der vom Verwaltungsgericht tatsächlich herangezogenen Dokumentationsmängel fraglich, inwieweit der Rückgriff auf die komplette Bewohnerdokumentation tatsächlich zu einer anderen Bewertung hätte führen können, wenn beispielsweise für einzelne Tage fehlende Eintragungen etwa in Lagerungs- und Fixierungsprotokollen als mangelhaft angesehen wurden.

3.1.2.19 Dem vom Verwaltungsgericht betreffend die Bewohnerin B12 des Weiteren angenommenen Pflegemangel (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.1.9) tritt die Klägerin ebenfalls nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegen (vgl. Zulassungsbegründung S. 45 - 47). Das Verwaltungsgericht sieht den Pflegemangel ausdrücklich darin, dass die Klägerin trotz eines jedenfalls am 19. Oktober 2010 festgestellten (Unter-) Gewichts von 39,1 kg für die Bewohnerin B12 zu diesem Zeitpunkt keinen individuellen Ernährungsplan aufgestellt hatte, ein solcher vielmehr erst am 6. März 2011 nach einer zuvor durchgeführten Heimbegehung erstellt wurde. Die Klägerin würde insoweit auch der dokumentierte Wunsch der Tochter und Betreuerin der Bewohnerin B12, auf Zusatznahrung und hochkalorische Ernährung (Astronautenkost) zu verzichten, nicht entlasten, da die Möglichkeit bestanden hätte, eine Gewichtszunahme durch viele kleine Mahlzeiten entsprechend den Vorlieben der Bewohnerin zu erreichen. Zum Wunsch der Tochter im Widerspruch stünde des Weiteren die Pflegeplanung, die die Verabreichung hochkalorischer Kost „bei Bedarf“ ausdrücklich vorsehe. Im Übrigen erweise sich die Pflegeplanung als nicht ausreichend konkret, um dem Untergewicht zu begegnen, da sie weder festlege, wann der entsprechende „Bedarf“ bestehe, noch wann und welche Nahrung der Bewohnerin B12 zu geben sei.

Soweit die Klägerin demgegenüber vorträgt, zwischen der Pflegedienstleitung und der Tochter und Betreuerin der Bewohnerin B12 habe ein reger Austausch zu dem Problem der Unterernährung stattgefunden, betrifft dies den vom Gericht angenommenen Pflegemangel, nämlich die fehlende Aufstellung eines individuellen Ernährungsplans angesichts eines Gewichts von nur 39,1 kg am 19. Oktober 2010, nicht. Im Übrigen belegt die Klägerin den behaupteten „regen“ Austausch auch nicht hinreichend, da sie lediglich auf eine kurze, im Nachhinein von der Tochter der Bewohnerin B12 unterzeichnete Telefonnotiz hinweist. Auch die tatsächliche Gewichtszunahme auf 44,6 kg - ungeachtet, bis zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt sein soll - bzw. auf 46 kg bis 25. Mai 2011 widerlegt die Annahme einer fehlenden individuellen Ernährungsplanung nicht. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Pflegemangel nicht in einem dauerhaft unveränderten Gewicht der Bewohnerin B12 gesehen; die „Erwartungen“ des Gerichts lagen auch nicht, wie die Klägerin meint, in einer Gewichtszunahme der Bewohnerin B12, sondern in einer entsprechenden Planung als Reaktion auf ein erhebliches Untergewicht. Letztlich gesteht die Klägerin das Fehlen eines individuellen Ernährungsplans selbst in ihrem Zulassungsvorbringen zu (Bl. 251 der Gerichtsakte).

3.1.2.20 Auch soweit das Verwaltungsgericht einen Pflegemangel bei der Bewohnerin B13 für gegeben erachtet (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.2.2), tritt dem die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegen (vgl. Zulassungsbegründung S. 47 f.). Das Verwaltungsgericht geht von einer mangelhaften Mund- bzw. Zahnhygiene bei der Bewohnerin B13 aus und leitet diese zum einen aus zwei in den Akten befindlichen Fotos (Nebenakte 1 Teil 2 Bl. 364 f.) ab, auf denen Entzündungen des Zahnfleisches, starke Beläge und Speisereste zu erkennen seien. Zum anderen stützt das Verwaltungsgericht dies auf die Angaben der als Beistand des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2013 anwesenden Frau S. (Bl. 2818 der VG-Akte), einer examinierten Altenpflegerin, die bei der Erstellung der Fotoaufnahmen zugegen gewesen sei und die bestätigt habe, dass die Zähne der Bewohnerin B13 zu diesem Zeitpunkt schmutzig und belegt gewesen seien. Demgegenüber könne das von der Klägerin erstellte Dokumentationsblatt „Durchführungen“ die ordnungsgemäße Mundpflege nicht belegen, da darin lediglich pauschal die Maßnahme „Zahn- und Mundpflege“ abgehakt gewesen sei, sich hingegen der Dokumentation nicht entnehmen lasse, was bei der Mundpflege wie lange durchgeführt worden sei. Der offenkundig verfehlte Pflegeerfolg belege des Weiteren, dass die erforderliche Evaluation der Pflegemaßnahme nicht stattgefunden habe.

Der vorstehend dargestellten Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts tritt die Klägerin in der Zulassungsbegründung indes nicht in der Weise entgegen, dass sich diese als nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich erweisen könnte. Ihre Behauptung, auf den in Bezug genommenen Fotos lasse sich weder eine Entzündung des Zahnfleisches noch starke Beläge bzw. Speisereste erkennen, erweist sich angesichts der in den Akten befindlichen und dem Senat vorliegenden Fotografien als nicht zwingend. Umgekehrt liegt es angesichts der deutlich erkennbaren Verfärbungen der Zähne, der starken Rotfärbung des Zahnfleisches, einiger erkennbar kariöser Stellen sowie verschiedener Zahnbeläge näher, von einer mangelhaften Zahn- bzw. Mundhygiene auszugehen. Nicht zielführend erweist sich in diesem Zusammenhang auch der Verweis auf die Pflegedokumentation, aus der sich die fachgerechte Durchführung der Mund- und Zahnpflege bei der Bewohnerin B13 ergeben soll. Denn insoweit setzt sich die Klägerin mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das pauschale Abhaken lasse keinen Schluss darauf zu, welche Maßnahme konkret wie lange durchgeführt worden sei, nicht auseinander, sondern wiederholt lediglich ihren Ansatz, die Dokumentation stelle einen Beleg für eine ordnungsgemäße Pflege dar. Auch die Behauptung, der Bewohnerin B13 sei „mit Gewalt“ der Mund geöffnet worden bzw. sie habe hierzu sowie zum Fertigen der Fotoaufnahmen ihr Einverständnis nicht erteilt, ergibt sich weder aus den Fotos noch aus den weiteren Darlegungen der Klägerin. Das entsprechende Vorbringen ist daher unsubstantiiert. Dass es sich bei den Angaben von Frau S. lediglich um deren „subjektive Wahrnehmung“ handelt, steht nicht im Widerspruch zu den Annahmen des Verwaltungsgerichts; es entspricht ihnen vielmehr. In welcher Funktion Frau S. an der Heimbegehung am 24. Februar 2011 beteiligt war, ist mit Blick auf ihre Bekundung unbeachtlich. Dass Frau S. über die Qualifikation einer examinierten Altenpflegerin verfügt habe, stellt die Klägerin in ihrem Vorbringen nicht in Abrede. Mithin vermag ihr Vortrag im Zulassungsvorbringen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung nicht dergestalt in Zweifel zu ziehen, dass eine Zulassung der Berufung in Betracht käme (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3.1.2.22 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die am 28. Juni 2011 beim Bewohner B1 vorgefundenen, dem Haltbarkeitsdatum nach bereits abgelaufenen Augentropfen stellten einen Pflegemangel, nämlich einen Verstoß gegen die Qualitätsanforderungen des Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 PfleWoqG, dar (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.3.1), tritt die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert entgegen (vgl. Zulassungsbegründung S. 48 f.). Dass beim Bewohner B1 dem Haltbarkeitsdatum nach abgelaufene Augentropfen am 28. Juni 2011 vorgefunden worden sind, gesteht sie ausdrücklich zu. Ihr Einwand, es habe sich dabei um einen privaten „Altbestand“ des Bewohners B1 gehandelt, der zwischenzeitlich nicht mehr in der Lage sei, sich die Augentropfen selbst zu verabreichen, der tatsächlich von den Pflegekräften verwendete Bestand habe sich demgegenüber im Stationszimmer befunden, wird in keiner Weise belegt, bleibt mithin unsubstantiiert. Allein der Vortrag eines anderen Geschehensablaufs reicht zur Erschütterung der Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht aus. Vielmehr spricht der Vortrag des Beklagten in der Antragserwiderung, die Dokumentation der Klägerin weise für den 27. Juni 2011 den (nicht abgehakten) Eintrag auf, der Bewohner B1 verabreiche sich die Augentropfen selbst, gegen die Darstellung der Klägerin.

3.1.2.23 Den weiteren, vom Verwaltungsgericht angenommenen Pflegemangel im Hinblick auf eine am 20. Dezember 2010 um 02:30 Uhr eingetretene, lebensbedrohliche Unterzuckerung der Bewohnerin B13 verbunden mit einer Verständigung des Hausarztes erst 13 Stunden später (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.3.2), kann die Klägerin ebenfalls nicht widerlegen (Zulassungsbegründung S. 49 - 52).

Insoweit ergibt sich aus der Dokumentation der Klägerin (Nebenakte 7 Teil 1 Bl. 141, 143) zunächst für den 20. Dezember 2010, 2:30 Uhr (sowohl als Dokumentationszeit wie Ereigniszeit vermerkt) folgende Eintragung:

„Bew war im 1RG Kaltschweißig BZ-kontrolle wurde durchgeführt war sehr niedrig 22 mg/dl Bew war noch im Wachen zustand so dass PP was Orales Traubensaft mit Honig eingeben konnte, PP hatte nochmals nach 15min gemessen war der BZ auf 30 mg/dl, PP gab Bew nochmals was zu Trinken. Bei Bew wird in ca. 1h nochmals nachgemessen.

„Evaluierung: MRN, 20.12.2010 05:43: Bew hatte 3:30h einen BZ von 123 mg/dl. Bew war wieder Wacher und Arbeitete mit den Beinen.“

Für den 20. Dezember 2010, 13:41 Uhr ergibt sich weiter folgende Eintragung:

„Telefonat mit HA Insulingabe geändert (abends 16 I.E.)“.

Wiederum für den 20. Dezember 2010 ergibt sich auf dem Dokumentationsblatt „Ärztliche Kommunikation“ die Eintragung

„Bew. Hatte sehr niedrigen BZ um ca. 23.30h 22 mg/dl. Vorschlag eine Sondennahrung zusätzlich“

Und unter der Rubrik „Antwort/Anordnung/Mitteilung an die Pflegeperson“ die Eintragung

„Insulingabe am Abend geändert 16 I.E.“.

Der von der Klägerin vorgetragene Geschehensablauf, nämlich dass die Bewohnerin B13 bereits am 19. Dezember 2010 um 23:30 Uhr einen Blutzuckerwert von 22 mg/dl aufgewiesen hatte, ihr anschließend oral Fruchtsaft und Honig gegeben worden sei, woraufhin um 23:45 Uhr ihr Blutzuckerwert bereits wieder 30 mg/dl und um 2:30 Uhr 33 mg/dl, schließlich bei der Kontrollmessung um 3:30 Uhr 123 mg/dl betragen habe, ergibt sich nicht eindeutig aus den vorliegenden Eintragungen. Diese sind, wie bereits unter 3.1.2.9 festgestellt hinsichtlich der Daten (19. oder 20. Dezember 2010) sowie der genauen zeitlichen Abläufe widersprüchlich. Insbesondere ergibt sich aus den vorstehend zitierten Eintragungen nicht, dass bei der Bewohnerin B13 keine Notlage vorgelegen hätte, die die sofortige Konsultation eines Arztes erforderlich gemacht hätte.

In diesem Zusammenhang legt die Klägerin nicht substantiiert dar, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe bei einem Blutzuckerwert von 22 mg/dl eine Notlage vorgelegen, die die sofortige Hinzuziehung eines Arztes erforderlich gemacht hätte, unzutreffend sein soll. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts zutrifft, es seien bei der Bewohnerin B13 bereits „gewisse Bewusstseinstrübungen“ eingetreten. Jedenfalls hat der als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2012 vernommene Dr. G (vgl. Bl. 575 der VG-Akte) hierzu bekundet, dass die Pflegekraft angesichts des gemessenen Blutzuckerspiegels von 22 mg/dl zutreffend als Erstmaßnahme Saft mit Honig zugeführt habe, sie indes in der Folge unbedingt einen Notarzt hätte verständigen müssen, da für sie die weitere Entwicklung nicht absehbar gewesen sei. Soweit das Verwaltungsgericht weiter für die Annahme einer Notlage die „allgemeine Lebenserfahrung“ herangezogen hat, ist auch dies nicht zu beanstanden, da allgemeinkundig eine starke Unterzuckerung - diese konzediert auch die Klägerin - potenziell lebensbedrohlich sein kann. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass aufgrund der Eintragung im Dokumentationsblatt „Berichte“ bei der Bewohnerin B13 auch „kalter Schweiß“ festgestellt worden war, was indiziell ebenfalls auf das Vorliegen einer Notlage hinweist. Weshalb angesichts der Zeugenaussage von Dr. G. sowie der angenommenen Allgemeinkundigkeit der Gesundheitsgefahren starker Unterzuckerung die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll, es wäre zum Zeitpunkt der Feststellung der Unterzuckerung die Hinzuziehung eines Notarztes erforderlich gewesen, legt die Klägerin indes nicht dar. Ihr Vorbringen bleibt auch insoweit unsubstantiiert, als sie hinsichtlich der aus ihrer Sicht mangelnden Fachkunde von Dr. G. auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 1. März 2013, Seite 20 ff., verweist. Ohne Bezug auf den hier konkret in Rede stehenden Pflegemangel bei der Bewohnerin B13 werden in dem genannten Schriftsatz ab S. 21 ff. verschiedene angeblich unzutreffende Prüfbemerkungen von Dr. G. aufgelistet. Weshalb seine Aussage, ein Blutzuckerspiegel von 22 mg/dl erfordere nach Sofortmaßnahmen die Hinzuziehung eines Notarztes, unzutreffend sein soll, lässt sich indes aus dem pauschalen Verweis nicht ablesen. Dass sich die Annahme des Verwaltungsgerichts auf unzutreffende Tatsachen stützt, hat die Klägerin mithin nicht dargelegt.

3.1.2.24 Den vom Verwaltungsgericht weiter angenommenen Pflegemangel durch Verabreichung von Medikamenten ohne oder entgegen ärztlicher Verordnung (vgl. Untersagungsbescheid Ziffer 2.3.8.) widerlegt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht (Zulassungsbegründung S. 52 f.). Soweit sie im Rahmen der Zulassungsbegründung pauschal auf die Ausführungen und Beweisanträge im Schriftsatz des vormaligen Bevollmächtigten vom 5. März 2013, „S. 104 ff.“ im erstinstanzlichen Verfahren verweist, mangelt es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung. Zwar sind Bezugnahmen auf weitere Schriftsätze auch im Rahmen der Zulassungsbegründung grundsätzlich zulässig. Sie müssen indes so präzise und konkret sein, dass es dem die Zulassung prüfenden Berufungsgericht möglich ist, den genauen Gegenstand der Bezugnahme festzustellen. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, sich aus einem pauschal in Bezug genommen Vorbringen diejenigen Argumente herauszusuchen, die möglicherweise geeignet sind, die Zulassung der Berufung zu begründen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 65). Demgemäß erweist sich der Verweis auf „S. 104 ff.“ des Schriftsatzes vom 5. März 2013, der zur Thematik eines Pflegemangels bei der Medikamentengabe eine Fülle verschiedenster Einlassungen enthält, nicht als hinreichend konkret, einzelne Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Praxis der Medikamentengabe der Klägerin durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

Auch im Übrigen greift das Zulassungsvorbringen in diesem Punkt nicht durch. So geht das Verwaltungsgericht von der Praxis der Klägerin aus, dass ärztliche Verordnungen von Medikamenten grundsätzlich auch telefonisch durch die behandelnden Ärzte erfolgen können. In diesem Fall erfolge eine entsprechende Eingabe in das EDV-System. Bei „nächster Gelegenheit“ unterschreibe dann der verordnende Arzt einen entsprechenden EDV-Ausdruck, der in der Folge in einem separaten Ordner abgelegt werde. Wenn, wie im vorliegenden Fall, EDV-Ausdrucke mit der Unterschrift des verordnenden Arztes erst einen bzw. mehrere Monate nach der maßgeblichen Heimbegehung erstellt worden sind, liegt auch unter Berücksichtigung der Vorgehensweise der Klägerin der Schluss nahe, dass es zum Zeitpunkt der Verabreichung des Medikaments an der erforderlichen ärztlichen Verordnung gefehlt hat (vgl. hierzu die Fallgestaltung bei VG Hannover, U.v. 9.3.2006 - 11 A 443/06 - juris Rn. 44 ff.). Jedenfalls belegt die Klägerin das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung - in welcher Form auch immer - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Medikamentengabe nicht. Von daher kann sie mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen die Zulassung der Berufung nicht erwirken.

Hinsichtlich der einmalig unterbliebenen Marcumargabe bei der Bewohnerin B20 bzw. dem Unterbleiben eines Quicktest an zehn Tagen und daran anschließend einer ausgebliebenen Marcumargabe gesteht die Klägerin insoweit ein „Versehen“ zu, will aber darin einen Pflegemangel nicht erkennen, da - im Fall der einmalig unterbliebenen Marcumargabe - unverzüglich Rücksprache mit dem Hausarzt genommen und die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet worden seien. Weshalb hierin kein Pflegemangel in Form der unterlassenen Medikamentengabe liegen soll, macht die Klägerin indes nicht deutlich. Umgekehrt belegt die Erforderlichkeit hausärztlicher Maßnahmen, dass die Pflege hinsichtlich der Gabe des Medikaments „Marcumar“ bei der Bewohnerin B20 nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Auch insoweit kann das Zulassungsvorbringen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel ziehen.

3.1.2.25 Das Vorliegen eines Pflegemangels durch ein hochgezogenes Bettgitter bei der Bewohnerin B13 ohne Vorliegen einer richterlichen Genehmigung (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.4.1) stellt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen ebenso wenig durchgreifend in Frage (vgl. Zulassungsbegründung S. 53 - 55). Den Sachverhalt als solchen gesteht sie zu. Soweit sie weiter ausführt, dass die „vermeintlich freiheitsentziehende Maßnahme“ zum Schutz der Bewohnerin geboten, durch den Hausarzt angeordnet und durch die Betreuerin genehmigt worden sei, entkräftet dies die Annahme der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht. Das Fehlen von deren richterlicher Genehmigung ist nur unter der Voraussetzung von § 1906 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 BGB unschädlich (vgl. hierzu Jaschinski in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2016, § 1906 Rn. 182 ff.). Dass ohne die Einholung der richterlichen Genehmigung eine „Gefahr“ vorgelegen hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. Dagegen spricht insbesondere, dass die vorausgehende richterliche Genehmigung des Bettgitters bereits am 28. April 2011, mithin seit mehreren Monaten abgelaufen war, sodass auch von einer „unverzüglichen“ Nachholung nicht ausgegangen werden kann.

Ebenso belegt die Klägerin ihre Behauptung der Entbehrlichkeit der richterlichen Genehmigung aufgrund der fehlenden Bewegungsfähigkeit der Bewohnerin nicht. Denn, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat der „anordnende“ Hausarzt der Bewohnerin B13 in zwei Dokumentationsbögen (vom 20. April 2011 und 19. Mai 2011) zwar jeweils die fehlende Einwilligungsfähigkeit aufgrund ihrer Demenz bestätigt, nicht hingegen den von der Klägerin vorgetragenen Umstand, die Bewohnerin sei „völlig immobil und zu willentlichen Bewegungen nicht mehr in der Lage“ in den Dokumentationsbögen entsprechend gekennzeichnet. Mit diesem Umstand setzt sich die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht auseinander.

Dass das Pflegepersonal der Klägerin extern zum Thema „freiheitsentziehende Maßnahmen“ im Rahmen der Qualitätssicherung geschult worden war, führt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts. Ebenso erweist es sich als nicht entscheidungserheblich, ob im vorliegenden Fall der Straftatbestand des § 230 StGB erfüllt worden ist und eine entsprechende Strafanzeige des Beklagten keinen Erfolg gehabt hat. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht vom Vorliegen eines Pflegemangels ausgegangen.

3.1.2.26 Die Annahme eines Pflegemangels infolge der fehlenden richterlichen Genehmigung bzw. des fehlenden Einverständnisses des Bewohners B22 für die Anbringung eines „Bauchgurts am Stuhl“ am 21. und 23. Februar 2012 (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.4.2) tritt die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht mit durchgreifenden Argumenten entgegen (vgl. Zulassungsbegründung S. 55 f.). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch Anbringen eines „Bauchgurts“ an den genannten Tagen aus entsprechenden Eintragungen auf dem Dokumentationsblatt „Mobilisierungs-/Lagerungs-/Fixierungsplan“ (Nebenakte 7 Teil 2 Bl. 38) abgeleitet (Kürzel 14 bzw. 15 für „Bauchgurt am Stuhl an“ und „Bauchgurt am Stuhl ab“). Dem Vortrag der Klägerin, im vorliegenden Fall habe es sich nicht um einen „Bauchgurt“ als freiheitsentziehende Maßnahme, sondern vielmehr um einen „Sicherheitsgurt“ des verwendeten Rollstuhls gehandelt, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits entgegengehalten, dass in diesem Fall eine Eintragung in den Fixierungsplan nicht erforderlich gewesen wäre.

Im Rahmen der Zulassungsbegründung trägt die Klägerin nunmehr erneut die Anwendung eines „Sicherheitsgurts“ anstelle eines freiheitsentziehenden „Bauchgurts“ vor. In „vereinzelten Fällen“ hätten Pflegekräfte irrtümlich in den Fixierungsplan tatsächlich mit aufgenommen, dass ein Bauchgurt am Stuhl an- bzw. abgelegt worden sei. Dies rechtfertige jedoch nicht den Schluss, es habe sich bei dem Sicherheitsgurt tatsächlich um einen Bauchgurt gehandelt. Damit entkräftet die Klägerin die gerichtliche Sachverhaltswürdigung indes nicht. Denn sie legt weder dar, dass gerade im vorliegenden Fall am 21. und 23. Februar 2011 eine „irrtümliche“ Eintragung in den Fixierungsplan vorgenommen wurde, noch belegt sie, dass beim Bewohner B22 - wie vorgetragen - der Rollstuhl „Classic 140“ unter Benutzung eines Beckengurts als Sicherheitsgurt Anwendung gefunden hat. Von daher ist gegen die gerichtliche Beweiswürdigung nichts zu erinnern. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch ein „Sicherheitsgurt“ an einem Rollstuhl eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellen kann, nämlich dann, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, diesen selbständig zu öffnen. Auch in diesem Fall wäre eine richterliche Genehmigung selbst für die Benutzung eines Sicherheitsgurts erforderlich gewesen.

3.1.2.27 Auch den als Pflegemangel vom Verwaltungsgericht gewerteten nicht fachgerechten Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen durch zu lockeren Sitz des Schultergurts beim Bewohner B23 und des Bauchgurts beim Bewohner B22 (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.4.3) wird durch den Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren (Zulassungsbegründung S. 56 f.) nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Zum zu lockeren Sitz des Schultergurts beim Bewohner B23 äußert sich die Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht. Zum zu lockeren Sitz des Bauch- bzw. Beckengurts beim Bewohner B22 wendet die Klägerin wiederum ein, dass es sich nicht um einen Bauchgurt (als freiheitsentziehende Maßnahme), sondern vielmehr um den Sicherheitsgurt (Beckengurt) des verwendeten Rollstuhls gehandelt haben soll. Ungeachtet des Umstands, dass diese Behauptung hinsichtlich der konkreten Prüfungssituation am 24. Februar 2011 nicht belegt wird, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, da die Annahme eines Pflegemangels allein auf dem zu lockeren Sitz eines Gurtes mit der daraus resultierenden Verletzungsgefahr durch „Herausrutschen“ aus dem Rollstuhl gründet. Auch der - im Übrigen nicht substantiierte - Einwand, der Bewohner B22 sei zum Zeitpunkt der Begehung einwilligungs- und einsichtsfähig gewesen, vermag die Feststellung des zu lockeren Sitz des Gurtes nicht in Zweifel zu ziehen. Ob und inwieweit durch ein „Nachfragen“ beim Bewohner B22 durch Mitarbeiter des Beklagten hätte geklärt werden könne, ob dieser den Gurt selbst und absichtlich gelockert habe, erweist sich als reine Spekulation.

Soweit die Klägerin weiter vorträgt, sie habe durch die Vorlage der Bedienungsanleitungen und Fotos der bei den genannten Bewohnern verwendeten Rollstühle entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts belegt, dass ein Herausrutschen aus dem Rollstuhl nicht möglich gewesen sei und daher eine Strangulierungsgefahr nicht bestanden haben, zieht dies die Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus den Bedienungsanleitungen ließen sich keine Rückschlüsse auf den von den Mitarbeitern der Klägerin beanstandeten Sitz der Gurte zum konkreten Prüfungszeitpunkt ziehen, nicht in Zweifel. Dass in diesem Fall die subjektive Wahrnehmung der Mitarbeiter der Beklagten einen Pflegemangel eher zu belegen vermag, als die Vorlage von der konkreten Situation losgelöster Bedienungsanleitungen und Fotos, ist offensichtlich.

3.1.2.28 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die in mehreren Bewohnerzimmern und in Sanitärräumen für die Bewohner entweder nicht erreichbaren oder weitgehend funktionsunfähigen Notrufanlagen (vgl. Ziffer 2.8.1 der Untersagungsverfügung) stellten einen Pflegemangel dar, wird durch das Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung (S. 57 - 63) nicht erschüttert. Zum einen genügt die Klägerin insoweit bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, weil sie sich nicht mit den Gründen der vorliegend streitbefangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München betreffend die Untersagungsverfügung vom 20. Juli 2011 auseinandersetzt, sondern vielmehr ihre Zulassungsbegründung gegen das weitere Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2013 (Az. M 17 K 12.5854), das eine heimrechtliche Anordnung betreffend die Notrufglocken vom 22. Juni 2011 zum Gegenstand hat, lediglich teilweise wiedergibt. Indes sind die Entscheidungsgründe der jeweiligen Urteile des Verwaltungsgerichts München nicht deckungsgleich. Während die heimrechtliche Anordnung nach Art. 13 PfleWoqG auf der Grundlage der Heimbegehung vom 31. Mai 2011 ergangen ist, beruht die Annahme eines zur Betriebsuntersagung führenden Pflegemangels nach Ziffer 2.8.2 des streitgegenständlichen Untersagungsbescheids auf weiteren Begehungen vom 28., 29. Juni 2011 und 7. Juli 2011. Demzufolge setzt sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht, wie es erforderlich wäre, mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander, sondern mit den Gründen der Entscheidung vom 10. Juli 2013, Az. M 17 K 12.5854. Sie genügt von daher dem Darlegungsgebot nicht.

Des Weiteren nehmen die von der Klägerin wiedergegebenen Passagen der Zulassungsbegründung lediglich auf einen Teil der vom Verwaltungsgericht angenommenen Pflegemängel Bezug, nämlich die Nichterreichbarkeit von Notrufen in einzelnen Bewohnerzimmern, nicht hingegen auf den weiteren vom Verwaltungsgericht festgestellten Mangel, nämlich die weitgehend funktionsunfähigen Rufglocken in den Nasszellen. Bezüglich letzterer werden mithin schon keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen dargelegt.

Aber auch inhaltlich vermag die wiedergegebene Passage der Zulassungsbegründung aus dem anderen Verfahren die Berufungszulassung im vorliegenden Fall nicht zu begründen. Denn soweit die Klägerin zunächst vorträgt, die vom Verwaltungsgericht für die Feststellung der Nichterreichbarkeit der Rufglocken aus dem Bett herangezogenen, in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen, seien, da sie überwiegend lediglich Bildausschnitte zeigten, ungeeignet, ebenso wie die weiter herangezogenen Mitarbeiternotizen, kann sie damit nicht durchdringen. Der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe angesichts der nicht hinreichend aussagekräftigen Fotoaufnahmen andere, genauso wahrscheinliche Geschehensabläufe bzw. Sachverhaltsfeststellungen, auf die die Klägerin hingewiesen habe, außer Acht gelassen und sei folglich von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, reicht nicht aus, eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung anzunehmen. Denn allein die Behauptung, der Sachverhalt könne aufgrund der vorliegenden Beweismittel - hier der Fotoaufnahmen und der Mitarbeiternotizen - auch anders als vom Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung vorgenommen, interpretiert werden, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Vielmehr hätte die Klägerin darlegen müssen, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar ist, logische Brüche oder Widersprüche aufweist. Dies leistet die Zulassungsbegründung der Klägerin im Kontext der Frage der Bedienbarkeit von Notrufglocken indes nicht.

Betreffend die Bew. 1 (Bezeichnung aus dem Bescheid vom 11. Juli 2011) und die Abbildung NA 3 Bl. 155, die ein mehrfach um das Bettgitter geschlungenes Kabel zeigt, wobei sich die jeweiligen Fortführungen des Kabels jeweils unter dem Bett befinden, will die Klägerin die anderweitige Erreichbarkeit der Notrufglocke als ebenso wahrscheinliche Interpretation des Bildes verstanden wissen. Darüber hinaus sei auch fraglich, ob sich aus der eine Momentaufnahme darstellenden Situation eine abstrakte Gefahr für den Bewohner ableiten lasse, da die Aufnahme auch nach dem Aufstehen des Bewohners aus dem Bett hätte gemacht sein können, wobei der Notruftaster zwischen Wand und Bettdecke hätte fallen und beim Richten des Betts wieder auf die Bettdecke hätte gelegt worden sein können. Wie dieses Beispiel zeige, erwiesen sich die Anforderungen, die das Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung stelle, als praxisfern. Hinzu komme, dass das Umwickeln des Bettgitters mit dem Kabel des Notruftasters auch der Erleichterung des Zugriffs auf den Notruf für die Bewohner dienen könne, da diese regelmäßig den Notruftaster anhand des Kabels ertasten würden. Angesichts des vorstehend Ausgeführten reicht dieser Vortrag der Klägerin allerdings nicht aus, eine fehlende Nachvollziehbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung, insbesondere deren Widersprüchlichkeit anzunehmen. Denn das in den Akten befindliche Foto (Nebenakte 3 Bl. 155) erlaubt mit gleicher Wahrscheinlichkeit die Annahme, aufgrund der mehrfachen Umwicklung des Bettgitters mit dem Kabel des Notruftasters sei dieser für die Bewohner nicht erreichbar gewesen.

Dies gilt in gleicher Weise auch für die Feststellungen hinsichtlich der Notrufglocke beim Bew. 2 (Nebenakte 3 Bl. 157). In diesem Fall wird die Fotoaufnahme durch die Notiz einer Mitarbeiterin des Beklagten, bei der zugrundeliegenden Heimbegehung sei im genannten Fall die Notrufglocke nicht erreichbar gewesen, ergänzt. Hierzu führt die Klägerin aus, es sei nicht erkennbar gewesen, ob die Bewohnerin sich zum Zeitpunkt der Aufnahme im Bett befunden habe. Darüber hinaus sei es auch möglich, dass eine Rufglocke beim Aufstehen des Bewohners oder bei anderer Gelegenheit aus dem Bett gefallen und beim nächsten Kontrollgang dem Bewohner wieder ins Bett gelegt worden sei. Die Annahme, dass der Bewohner durch die Lage des Notruftasters einer potentiellen Gefahr ausgesetzt gewesen sei, sei mithin unhaltbar. Hiermit kann die Klägerin erneut nicht darlegen, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts trotz denkbarer „anderer“ Geschehensabläufe widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist. Auch soweit die Klägerin mit ihren „alternativen“ Sachverhaltsfeststellungen eine Gefahr für den betroffenen Bewohner ausschließen möchte, kann sie damit nicht durchdringen. Denn bei der im Rahmen der Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG anzustellenden Gefahrenprognose kommt es, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht darauf an, dass aus dem Pflegemangel eine (Gesundheits-)Gefahr für den betroffenen Bewohner tatsächlich entstanden ist, sondern dass im Wiederholungsfall, d.h. bei erneuter Umwicklung des Bettgitters mit dem Notruftasterkabel, möglicherweise eine Gefährdung des jeweiligen Bewohners aufgrund der Nichterreichbarkeit des Notruftasters mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit eintreten kann. Diesen allein maßgeblichen Schluss lassen sowohl die Fotoaufnahme (Nebenakte 3 Bl. 157) wie auch die Notizen der Mitarbeiterin des Beklagten zu.

Soweit die Klägerin mit Blick auf die Bew. 3 (Nebenakte 3 Bl. 163) und Bew. 6 (Bl. 171) darauf hinweist, dass auf dieser Aufnahme neben einem Kabelauslass an der Wand oberhalb des Bettes auch ein Notrufschalter zu erkennen sei, sodass ungeachtet dessen, wo sich die Notrufglocke befunden habe, für den Bewohner jedenfalls die Möglichkeit bestanden habe, durch Betätigen des Schalters einen Notruf abzusetzen, zieht auch dieses Vorbringen die Annahme vom Vorliegen eines Pflegemangels nicht durchgreifend in Zweifel. So fehlt es insbesondere an der Darlegung, dass dieser Schalter für die entsprechenden Bewohner aufgrund deren körperlicher Situation auch tatsächlich erreichbar war. Dies ist aufgrund der Lage des Schalters hinter dem Kopfende des Betts (Bl. 163) bzw. erhöht an der Wand über dem Bett (Bl. 171) durchaus zweifelhaft. Dass die Klägerin mit dem Vorhalten der Notrufschalter neben den Notrufglocken ihre Verpflichtung aus § 7 HeimMindBauV erfüllt haben will, ist insoweit unerheblich.

Mithin vermögen die Darlegungen der Klägerin zur Frage der Erreichbarkeit von Notrufschaltern bzw. Notrufglocken in den Badezimmern eine unrichtige Beweiswürdigung oder die Annahme eines unzutreffenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht zu belegen.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Zulassungsbegründung der Klägerin die tatsächlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage gestellt hat, sodass diesbezüglich die Zulassung der Berufung ausscheidet.

3.2 Das Verfahren weist weiterhin keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.

Die Berufungszulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass die Klägerin Rechts- oder Tatsachenfragen darlegt, die nicht bereits im Berufungszulassungsverfahren geklärt werden können und die eine höhere, normale Verwaltungsstreitverfahren übersteigende Komplexität aufweisen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im vorgenannten Sinne zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen indes nicht auf.

3.2.1 Soweit die Klägerin eine besonders schwierige und komplexe Rechtsfrage darin erblickt, welche Anforderungen angesichts des zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit an Dokumentations- und Pflegemängel zu stellen sind, um eine Betriebsuntersagung auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG zu rechtfertigen, legt sie einen durchgreifenden Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dar. Denn die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen einer sicherheitsrechtlichen Anordnung - eine solche stellt die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG dar - ist durch die Rechtsprechung hinreichend konturiert, insbesondere mit Blick auf den gefahrenabwehrrechtlichen Prognosemaßstab. Wann daher Dokumentations- und Pflegemängel eine Betriebsuntersagung rechtfertigen, lässt sich, wie unter 3.1.1.1 gezeigt, durch die Anwendung gefahrenabwehrrechtlicher Grundsätze ermitteln. Eine besonders schwierige Rechtsfrage, die sich nicht bereits im Berufungszulassungsverfahren klären lässt, liegt folglich nicht vor.

3.2.2 Dies gilt des Weiteren auch für die Frage, inwiefern eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG bei vorangegangenen Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 PfleWoqG das (explizite) Setzen einer Frist erfordert. Auch diese Rechtsfrage lässt sich, wie unter 3.1.1.3 gezeigt, bereits im Berufungszulassungsverfahren beantworten. Die Klägerin blendet - ungeachtet der Nichterfüllung des Darlegungsgebots nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - bereits den Umstand aus, dass Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG keine Fristsetzung für Anordnungen zur Mängelbeseitigung verlangt, d.h. Anordnungen grundsätzlich auch „ab sofort“ getroffen werden können. Von daher stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage fehlender Fristen bei Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 PfleWoqG nicht. Zudem übersieht die Klägerin, dass es sich bei den Erwägungen zur Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG um eine Hilfserwägung handelt, die deshalb nicht zum Tragen kommt, weil der Beklagte bereits eine rechtmäßige Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG verfügt hat. Besondere rechtliche Schwierigkeiten gebieten daher diesbezüglich die Durchführung eines Berufungsverfahrens ebenfalls nicht.

3.2.3 Besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten weist schließlich auch die von der Klägerin thematisierte Frage nicht auf, ob es zum Beleg für durchgeführte Pflegemaßnahmen ausreicht, in der Pflegedokumentation pauschal ein Maßnahmebündel abzuhaken oder ob darüber hinaus eine Beschreibung konkret durchgeführter Pflegemaßnahmen erforderlich sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hierin keine überdurchschnittlich komplexe Grundsatzfrage der „Entbürokratisierung der Pflege“, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich macht. Die Frage kann vielmehr mit Blick auf Sinn und Zweck der Pflegedokumentation, insbesondere auf die Transparenzfunktion, unschwer beantwortet werden. Auf die Ausführungen oben sub 3.1.1.1 hierzu wird verwiesen. Es liegen diesbezüglich daher keine besonders schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfragen vor, die die Zulassung der Berufung gebieten würden.

3.3 Die von der Klägerin weiterhin als Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachtegrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt ebenfalls nicht vor.

Einer Rechtsfrage kommt dann grundsätzliche Bedeutung mit der Notwendigkeit der Durchführung eines Berufungsverfahrens zu, wenn sie sich im konkreten Fall entscheidungserheblich stellt, sich nicht durch Subsumtion unter den Gesetzestext oder durch Heranziehung der bisher ergangenen Rechtsprechung beantworten lässt und ihr über den konkreten Einzelfall hinaus für weitere Fälle Bedeutung zukommt. Eine derartige Rechtsfrage hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht aufgeworfen.

3.3.1 Dies gilt zunächst, soweit sie der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit Art. 7 PfleWoqG unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 1 oder Art. 15 Abs. 2 PfleWoqG rechtfertigt.

Nachdem Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG die Pflicht zur Betriebsuntersagung dann statuiert, wenn „die Anforderungen des Art. 3 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen“, Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG die Sicherstellung durch Träger und Heimleitung verlangt, dass „für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzungen aufgezeichnet werden“, sowie Art. 7 PfleWoqG ergänzend den Träger verpflichtet, nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb einer stationären Einrichtung zu machen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann, lässt sich die von der Klägerin mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG formulierte Frage bereits aus dem Gesetz heraus beantworten. Hinzu kommt, dass zu den von der Klägerin angesprochenen Dokumentationsmängeln als Grundlage einer Betriebsuntersagung bereits Rechtsprechung - nämlich der mehrfach vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 (B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/ 10 - juris) - vorliegt, der dies ausdrücklich bejaht. Die weitergehende Frage, welche Auswirkungen die verfassungsrechtlich gebotene Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Dokumentationsmängeln zeitigt, ist indes einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern nur im konkreten Einzelfall zu beantworten. Mit dieser Fragestellung lässt sich daher die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erwirken.

Soweit die Klägerin der identischen Fragestellung auch mit Blick auf die Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 PfleWoqG grundsätzliche Bedeutung beimessen will, fehlt es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung, weil sie weder darlegt, welche Tatbestandsalternativen von Art. 15 Abs. 2 PfleWoqG angesprochen sein sollen, noch welcher Zusammenhang zum Qualitätserfordernis des Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 PfleWoqG besteht.

3.3.2 Auch der weiteren, von der Klägerin formulierten Rechtsfrage, ob eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG erfolgen kann, wenn Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 PfleWoqG nicht unter Angabe einer Frist ausgesprochen wurden, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Sie ist im vorliegenden Verfahren schon nicht entscheidungserheblich, weil sowohl der Beklagte wie auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Betriebsuntersagung auf Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG und nur hilfsweise bzw. alternativ auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG gestützt haben. Angesichts der Rechtmäßigkeit der auf Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG gestützten Betriebsuntersagung kommt es daher auf die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen würde sie sich in der Form im vorliegenden Verfahren auch nicht stellen, weil die Klägerin auf Tatbestandsseite unterstellt, dass Anordnungen nach Art. 13 Abs. 1, 2 PfleWoqG ohne Angabe einer Frist ausgesprochen worden seien, und sie damit außer Acht lässt, dass die Anordnungen ohne explizite Fristsetzung auch „ab sofort“ Geltung beanspruchen können. Auch deswegen erweist sich die Fragestellung nicht als entscheidungserheblich.

3.3.3 Soweit die Klägerin weiter ausführt, dass sich im vorliegenden Verfahren wie im Verfahren 12 ZB 13.2101 die Grundsatzfrage stelle, ob Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG die in speziellen Verordnungen ausdrücklich geregelten und ihnen vorbehaltenen Anforderungen an technische und bauliche Gegebenheiten in einem Pflegeheim konkretisiere bzw. ausweite, kann sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen.

Denn bezogen auf § 7 HeimMindBauV führt das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung - anders als in der von der Klägerin zitierten Textpassage (S. 81 der Zulassungsbegründung), die aus dem Urteil des VG München vom 10. Juli 2013, Az. M 17 K 12.5854, S. 23 stammt - Folgendes aus:

„Auch der klägerische Vortrag, § 7 HeimMindBauV sei insoweit erfüllt, da die Räume entsprechend dieser Vorschrift mit vom Bett aus bedienbaren Rufanlagen ausgestattet seien, verfängt nicht. § 7 HeimMindBauV beschreibt nur die baulichen Mindestanforderungen. Das Argument, eine grundsätzlich vorhandene, aber nicht voll funktionstüchtige Notrufanlage im Bad sei gleichzustellen mit einer nicht vorhandenen und bleibe beim Fehlen einer ausdrücklichen Verpflichtung zur Ausstattung ohne Folgen, greift daher nicht. Eine tatsächlich vorgehaltene Rufanlage hat jedenfalls gemäß den Vorgaben des Herstellers installiert, voll funktionsfähig und ihrem Zweck entsprechend bedien- und erreichbar zu sein.“

Damit misst das Verwaltungsgericht der Regelung des § 7 HeimMindBauV für die erörterte Frage des Vorliegens eines Pflegemangels gerade keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Demzufolge ist die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage nach der Modifikation „spezieller Verordnungen“ durch Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht allein auf das tatsächliche Vorhandensein und die Nichtbedienbarkeit der Notrufanlagen als Pflegemangel abgestellt hat.

3.3.4 Soweit schließlich die Klägerin grundsätzliche Bedeutung in der Frage sieht, ob im Verwaltungsverfahren nachgereichte ärztliche Atteste und sonstige Dokumente im Nachgang einer Heimbegehung die dortigen Feststellungen widerlegen können, obwohl sie nicht Gegenstand der Pflegedokumentation sind, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die in der Zulassungsbegründung (S. 84 - 86) hierzu gegebenen Erläuterungen sich auf die Frage beziehen, ob angesichts nachgereichter Atteste gleichwohl eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG ergehen kann. Eine derartige Anordnung ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie ist vielmehr Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2013, Az. M 17 K 5854, gegen das ein Antrag auf Zulassung der Berufung unter dem Az. 12 ZB 13.2101 ebenfalls beim Senat anhängig ist. Weshalb sich die dem Verfahren 12 ZB 13.2101 zugehörige Rechtsfrage auch im vorliegenden Verfahren stellen soll, legt die Klägerin nicht dar.

Soweit sich das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Verfahren mit nicht funktionsfähigen Rufglocken als Pflegemangel beschäftigt und dazu ausgeführt hat, dass, soweit zu späteren Zeitpunkten, d.h. nach der Heimbegehung am 31. Mai 2011, im Juni und Juli 2011 unterzeichnete Atteste und Erklärungen vorgelegt wurden, diese für die Feststellung von Mängeln am 31. Mai 2011 aufgrund der verspäteten Vorlage unerheblich gewesen sein sollen, stellt sich die von der Klägerin formulierte Frage nicht. Denn im Juni und Juli 2011 ausgestellte Atteste können das Vorliegen eines bestimmten Zustands, in diesem Fall eines bestimmten Heimbewohners im Mai 2011 nicht belegen. Insoweit sind sie auch „verspätet“ vorgelegt worden. Worin hier eine Frage rechtsgrundsätzlicher Bedeutung liegen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

3.3.5 Auch wenn die Klägerin schließlich im Gewand der Divergenzrüge aus der behaupteten Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 (Az. 12 A 241/10 - juris) die grundsätzliche Bedeutung sich konkret stellender Rechtsfragen ableiten will, dringt sie damit nicht durch.

Sinngemäß erachtet die Klägerin dabei die angeblich vom Verwaltungsgericht München und dem OVG Nordrhein-Westfalen unterschiedlich beantwortete Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob allein aufgrund von Dokumentationsmängeln, insbesondere der Annahme einer lückenhaften und widersprüchlichen Dokumentation, eine erhebliche abstrakte Gefahr für die Heimbewohner resultieren könne, die ihrerseits eine Betriebsuntersagung rechtfertige. Diese Frage stellt sich indes im vorliegenden Verfahren deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht die Betriebsuntersagung nicht allein aufgrund von Dokumentationsmängeln für gerechtfertigt gehalten, sondern hierfür auch Pflegemängel herangezogen hat. Dies gilt in gleicher Weise für die Annahme eines sog. „Schwellenwerts“ von Dokumentationsmängeln bei einem Drittel der Heimbewohner für die Betriebsuntersagung. Im Übrigen knüpft, wie oben sub 3.1.1.1 dargestellt, die Betriebsuntersagung eines Heimes nicht an ein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium an, insofern als aus der Feststellung bestimmter Mängel - darunter auch Dokumentationsmängel - eine Gefährdungsprognose der Heimbewohner in der Zukunft abgeleitet wird. Von daher kommt auch der Frage der Erforderlichkeit der Überschreitung eines bestimmten Schwellenwerts zur Rechtfertigung einer heimrechtlichen Betriebsuntersagung im vorliegenden Fall keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, die die Zulassung der Berufung rechtfertigt.

3.4 Auch die von der Klägerin als Zulassungsgrund vorgetragene Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.

In ihrem Vortrag zu den Zulassungsgründen, mit denen die Klägerin eine Abweichung des Verwaltungsgerichts München vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2011 (Az. 12 A 214/10 - juris) rügt, übersieht sie, dass eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz zur Rechtsprechung nicht irgendeines Oberverwaltungsgerichts, sondern vielmehr zur derjenigen des örtlich zuständigen Oberverwaltungsgerichts vorliegen muss. Lediglich die Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - neben derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverfassungsgerichts - führt, sofern die maßgebliche Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, zur Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Abweichungen des Verwaltungsgerichts München von der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen können daher nicht zur Berufungszulassung führen.

3.5 Schließlich führt das Vorbringen der Klägerin auch, soweit sie sinngemäß Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts als Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, nicht zur Zulassung der Berufung.

3.5.1 Soweit die Klägerin bezogen auf Ziffer 2.1.3 der streitbefangenen Betriebsuntersagung vorträgt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und damit, jedenfalls sinngemäß, einen Verstoß gegen § 86 VwGO behauptet, ferner vorträgt, das Verwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2013 gestellten Beweisantrag unzulässigerweise abgelehnt, kann sie damit nicht durchdringen. Hinsichtlich der Aufklärungsrüge fehlt es bereits an der Darlegung, welchen gemessen an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Sachverhalt die Kammer hätte aufklären sollen, welche Beweismittels sich hierfür angeboten hätten und welches Beweisergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätte. Das Verwaltungsgericht würdigt Ziffer 2.1.3 der Untersagungsverfügung ausschließlich unter dem Aspekt eines Dokumentationsmangels. Hierzu trägt die Klägerin indes nichts vor; sie gesteht diesen Mangel vielmehr zu. Soweit sie, auch mit ihrem Beweisantrag, eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Bewohnerin B2 nicht aufgrund des Dokumentationsmangels, sondern aufgrund einer einmalig geringen Flüssigkeitszufuhr am 21. Juni 2011 geklärt haben möchte, ist dies, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, bereits nicht entscheidungserheblich. Auf die weitere Frage, ob es sich bei dem Beweisantrag um einen sog. Ausforschungsbeweisantrag gehandelt hat, kommt es daher nicht mehr an. Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts sind diesbezüglich nicht erkennbar.

3.5.2 Auch die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte im Zusammenhang mit den zu Ziffer 2.1.5 des Untersagungsbescheids festgestellten Dokumentationsmängeln ein beantragtes Sachverständigengutachten eines Pflegesachverständigen zu der Frage einholen müssen, „ob aufgrund der in der Pflegedokumentation des Bewohners B4 ausgewiesenen geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe von einer ordnungsgemäßen Dokumentation ausgegangen werden“ könne und dass dieses Gutachten ergeben hätte, „dass ein Dokumentationsmangel nicht vorgelegen“ hätte, geht fehl.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2013 (Bl. 2828 der VG-Akte) hat die Klägerin zum Bewohner B4 folgenden Beweisantrag gestellt:

„Es wird die Einholung eines Gutachtens eines Pflegesachverständigen beantragt, ob aufgrund der in der Pflegedokumentation des Herrn P. (= Bewohner B4) ausgewiesenen geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe diese als ausreichend und dem Standard in der Pflege entsprechend zu bewerten sind.“

Mithin hat der Beweisantrag allein die Frage zum Gegenstand, ob die Klägerin - gemessen an der vorliegenden Dokumentation - ausreichende Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe beim Bewohner B4 getroffen hatte. Diese Frage ist indes nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Urteilsfindung, mithin nicht entscheidungserheblich. Einen auf das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Dokumentation gerichteten Beweisantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Ihre entsprechende Aufklärungsrüge geht daher fehl, da auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sich dem Gericht eine entsprechende Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

3.5.3 Auch die Rüge der Klägerin, im Zusammenhang mit Ziffer 2.1.6 des streitbefangenen Untersagungsbescheids hätte das Verwaltungsgericht angesichts des Beweisantrags „das Gutachten eines Pflegesachverständigen einzuholen, dass aufgrund der in der Pflegedokumentation der Bewohner B6, B7 und B8 beschriebenen Probleme, Ressourcen und Maßnahmen der Dekubitusprophylaxe für diese Bewohner als ausreichend zu betrachten sind“ ein Sachverständigengutachten einholen müssen und habe insoweit seine Pflicht zur Amtsvermittlung verletzt, greift nicht durch. Denn die Frage, ob die „Ressourcen und Maßnahmen der Dekubitusprophylaxe“ bei den genannten Bewohnern als ausreichend zu betrachten sind, stellt sich angesichts der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es lägen Dokumentationsmängel vor, nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen legt die Klägerin auch nicht dar, worin konkret eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Verwaltungsgericht gelegen haben soll. Weshalb die Wahrunterstellung des Umstands, dass die Lagerung der Bewohnerin B5 am 23. Februar 2011 durch die Zeugin R. fachgerecht erfolgt und die Dokumentation am folgenden Tag nachgeholt worden sei, nicht zutreffen soll, wird ebenfalls nicht näher erläutert. Die Frage, ob insoweit ein Dokumentationsmangel vorliegt, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Weshalb diese unzutreffend sein soll, legt die Klägerin ebenfalls nicht dar (vgl. hierzu sub. 3.1.2.4).

3.5.4 Fehl geht ebenfalls die Aufklärungsrüge betreffend das Vorbringen zu Ziffer 2.1.8 des Untersagungsbescheids. Hierfür erweist sich bereits das Vorbringen in der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht hätte „zumindest dem Sachvortrag der Klägerin und dem Beweisantrag gemäß Schriftsatz vom 5.3.2013, S. 89 ff. nachgehen müssen“, als zu unbestimmt. Die Klägerin unterlässt es insoweit, den konkreten Sachvortrag zu benennen, der - unter Berücksichtigung der Rechtsposition des Verwaltungsgerichts - zu ermitteln gewesen wäre. Sie geht insbesondere nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht bereits unterstellt hatte, dass die Bewohnerin B12 nicht unter Schmerzen gelitten habe, sondern ihr Jammern und Stöhnen demenziell bedingt gewesen war, sodass sich eine Befragung des Arztes hierzu erübrigt hatte. Ferner gestaltet sich der Verweis auf den „Beweisantrag vom 5.3.2013, S. 89 ff.“ als nicht eindeutig, da sich auf Seite 89 des Schriftsatzes des vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Bl. 1271 der VG-Akte) zunächst ein Beweisantrag zur Bewohnerin B11 findet, der die Bewohnerin B12 betreffende Beweisantrag sich hingegen erst auf S. 93 des angesprochenen Schriftsatzes findet. Soweit danach Beweis durch Vernehmung des Hausarztes der Bewohnerin zu der Frage erhoben werden soll, „ob die Bewohnerin B12 überhaupt unter Schmerzen litt und Schmerzmedikamente erhalten musste“ bzw. ob der Hausarzt „vom Seniorenheim I. fortlaufend über die Schmerzäußerungen der Bewohnerin B12 unterrichtet wurde“, erweisen sich die unter Beweis gestellten Tatsachen hinsichtlich der vom Gericht angenommenen Dokumentationsmängel als nicht entscheidungserheblich. Auch in diesem Zusammenhang ist ferner auf die vom Gericht angenommene Wahrunterstellung zu verweisen. Ein Verfahrensfehler ist mithin von der Klägerin nicht dargetan.

3.5.5 Soweit die Klägerin im Rahmen der Zulassungsbegründung zur Frage der Unterernährung der Bewohnerin B12 (Untersagungsverfügung Ziffer 2.1.9) vorträgt, das Gericht hätte im Zweifel Beweis erheben müssen, legt sie einen sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangel nicht durchgreifend dar. Denn die vom vormaligen Bevollmächtigten der Klägerin zu diesem Themenkomplex im Schriftsatz vom 5. März 2013 (Bl. 1278 der VG-Akte) formulierten und in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2013 gestellten Beweisanträge betreffend die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Ernährungswissenschaftlers zum Ernährungszustand der Bewohnerin B12 sowie der Vernehmung von deren Tochter zu den Essgewohnheiten und ihrem Wunsch, keine Ergänzungsnahrung zu verabreichen, erweisen sich damit als nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht einen Pflegemangel im Unterlassen der Erstellung einer individuellen Ernährungsplanung gesehen hat, das die Klägerin selbst zugesteht.

3.5.6 Mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen Pflegemangel bei der Bewohnerin B13 - keine sofortige Verständigung eines Notarztes nach festgestellter starker Unterzuckerung von 22 mg/dl - rügt die Klägerin sowohl einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wie auch die fehlerhafte Behandlung des von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2013 gestellten Beweisantrags.

Die Aufklärungsrüge erweist sich indes bereits als nicht hinreichend substantiiert. Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung, der festgestellte Blutzuckerspiegel von 22 mg/dl hätte nach Sofortmaßnahmen die umgehende Verständigung eines Notarztes erfordert, zum einen auf die Bekundung des sachverständigen Zeugen Dr. G., auf allgemeinkundiges Erfahrungswissen sowie auf die in einem anderen Fall von der Klägerin bei einem Blutzuckerspiegel eines anderen Bewohners von 48 mg/dl erfolgte Notarztverständigung. Weshalb es angesichts dessen gleichwohl der Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens bedurft hätte, legt die Klägerin nicht dar. Allein die durch einen Pauschalverweis auf einen erstinstanzlichen Schriftsatz (Schriftsatz vom 1. März 2013, S. 20 ff.) behauptete „Befangenheit“ von Dr. G. reicht nicht aus, um die Notwendigkeit einer sachverständigen Abklärung zu begründen.

In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auch den entsprechenden Beweisantrag der Klägerin nicht fehlerhaft abgelehnt. Dieser lautete wie folgt:

„Das Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin (Internisten) einzuholen, ob die Pflegefachkraft des Seniorenheims I. am 20.12.2011 wegen der Unterzuckerung der Frau R. (B 13) 22 mg/dl um 23:30 Uhr unbedingt und zwingend sofort den Notarzt hätte rufen müssen, obwohl ihr die Disposition der Bewohnerin sehr gut bekannt war und keine Bewusstlosigkeit vorlag, d.h. die Bewohnerin ansprechbar blieb und reagierte, oder ob die Gabe von Saft mit Honig als Sofortmaßnahme mit engmaschiger Verlaufsbeobachtung und BZ-Kontrollen ausreichend war.“

Damit enthält der Beweisantrag Sachverhaltsunterstellungen, nämlich - anders als das Verwaltungsgericht meint - dass der Pflegefachkraft „die Disposition der Bewohnerin sehr gut bekannt war“. Darüber hinaus reproduziert er die Unsicherheiten im zeitlichen Anlauf aufgrund der mangelhaften Dokumentation durch die Klägerin, aus der eindeutig ablesbar allein der Umstand ist, dass die Bewohnerin am 20. Dezember 2011 um 2:30 Uhr einen Blutzuckerspiegel von 22 mg/dl aufgewiesen habe, der sich indes bei einer Kontrollmessung um 3:30 Uhr wieder auf 123 mg/dl erhöht habe. Demzufolge kommt es auf die Frage, ob am 20. Dezember 2011 um 23:30 Uhr ein Blutzuckerspiegel von 22 mg/dl vorgelegen hat, nicht entscheidungserheblich an. Überdies erachtet das Verwaltungsgericht den Beweisantrag auch zutreffend als ungeeignet, weil nicht ersichtlich ist, wie der genaue gesundheitliche Zustand der Bewohnerin B13 in der Nacht vom 19. auf den 20. Dezember 2011 zweieinhalb Jahre später durch ein Sachverständigengutachten reproduziert werden kann. Die Ablehnung des Beweisantrags erweist sich damit nicht als verfahrensfehlerhaft.“

3.5.7 Soweit die Klägerin schließlich allgemein vorträgt (S. 64 des Schriftsatzes vom 2. November 2013), das Verwaltungsgericht hätte „den zahlreichen Beweisanträgen nachgehen müssen, da es zum Einen um die Frage ging, inwieweit die Pflegedokumentationen Mängel aufwiesen und ob Bewohnerinnen und Bewohner einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt waren“, wobei diese Fragen angesichts fehlender Expertise bei den Mitarbeitern des Beklagten wie auch beim Verwaltungsgericht nur durch Sachverständige hätten geklärt werden können, fehlt es mangels hinreichender Konkretisierung eines angeblichen Verfahrensfehlers bereits an der erforderlichen Substantiierung des Zulassungsvorbringens. Mit diesem Vortrag lässt sich die Zulassung der Berufung wegen behaupteter Verfahrensfehler nicht erreichen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die sinngemäß von der Klägerin behauptete Verfahrensfehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht besteht und damit ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vorliegt.

4. Soweit die Klägerin über das vorstehend behandelte Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründung vom 2. November 2013 hinaus in ihren Schriftsätzen vom 26. Mai 2014 und 7. Dezember 2015 - jeweils Repliken auf die Antragserwiderung des Beklagten - weitere Zulassungsgründe bzw. zulassungsrelevante Umstände betreffend das streitbefangene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2013 vorträgt, sind diese infolge des Ablaufs der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist besteht lediglich die Möglichkeit, innerhalb der Frist bereits vorgetragene Zulassungsgründe inhaltlich zu vertiefen.

Für die Prüfung der Zulassung der Berufung ebenfalls nicht relevant erweist sich das Vorbringen der Klägerin in den genannten Schriftsätzen, soweit dieses sich nicht mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung, sondern vielmehr mit dem Vortrag der Beklagten in den Erwiderungsschriftsätzen vom 15. Januar 2014 (einschließlich beigefügter Stellungnahme des Landratsamts T. vom 13. Januar 2014) und 10. Juli 2014 (einschließlich Stellungnahme des Landratsamts T. vom 7. Juli 2014 sowie der Regierung von O. vom 30. Juni 2014) inhaltlich auseinandersetzt. Die Richtigkeit der Ausführungen des Beklagten in den genannten Schriftsätzen bildet indes keinen Gegenstand der Zulassungsprüfung.

4.1 Gemessen an dem Vorstehenden nicht zu berücksichtigen sind im Schriftsatz der Klägerin vom 26. Mai 2014 zunächst ihre Darlegungen zum Vorliegen eines Pflegemangels wegen Nichterreichbarkeit bzw. nur eingeschränkter Funktionsfähigkeit von Rufglocken in den Nasszellen mehrerer Bewohnerzimmer (vgl. Untersagungsverfügung Ziffer 2.8.1; ferner oben sub 3.1.2.26). Hierzu fehlen entsprechende Ausführungen im fristgemäß eingegangenen Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 2. November 2013 (dort auf den Seiten 57 - 63). Soweit im Rahmen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Frage des Zusammenhangs zwischen Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG und § 7 HeimMindBauV weitere Erwägungen angestellt werden, beziehen sich diese, wie sub 3.3.3 dargestellt, nicht auf die vorliegend streitgegenständliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Die Berücksichtigung des genannten Vorbringens im Schriftsatz vom 26. Mai 2014 kommt daher aufgrund der bereits abgelaufenen Begründungsfrist nicht in Betracht. Dies gilt in gleicher Weise, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 VwGO darin erblicken will, dass das Verwaltungsgericht zur Frage, ob der körperliche oder geistige Zustand der Bewohner die Benutzung von Notrufeinrichtungen von vornherein ausgeschlossen habe, weder die nachgereichten Atteste der behandelnden Ärzte berücksichtigt noch die Ärzte zu dieser Frage als sachverständige Zeugen vernommen habe. Die entsprechende Rüge findet sich im Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 3. November 2011 nicht, wie generell darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin im genannten Schriftsatz Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO explizit nicht gerügt hat.

Ebenso wenig kann die Rüge der Klägerin Berücksichtigung finden, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere eine Abwägung zwischen den Interessen der Klägerin und den vermeintlichen Rechtsgutsbeeinträchtigungen der Heimbewohner sowie die Prüfung, ob andere Anordnungen nicht ausgereicht hätten, die vermeintlichen Mängel zu beheben, unterlassen, was ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründe. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung, die das Verwaltungsgericht im Übrigen entgegen dem Vortrag der Klägerin auf Seite 57 des Entscheidungsumdrucks behandelt, hat die Klägerin indes in der im Rahmen der Zulassungsbegründungsfrist eingegangenen Zulassungsbegründung vom 2. November 2013 (dort S. 69 - 72) lediglich als fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt, dass das Verwaltungsgericht die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erforderliche Differenzierung von einzelnen Dokumentationsfehlern und strukturellen Dokumentationsmängeln nicht hinreichend herausgearbeitet habe, ferner, dass es rechtsfehlerhaft der Annahme struktureller Dokumentationsmängel, die eine Betriebsuntersagung rechtfertigten, keinen prozentualen Schwellenwert zugrunde gelegt habe. Hinsichtlich der Frage, inwieweit andere, weniger belastende Maßnahmen als die Betriebsuntersagung bestanden hätten, rügt die Klägerin lediglich (S. 72 der Zulassungsbegründung), dass das Verwaltungsgericht sich in seinem Urteil nicht mit dem Inhalt in der Vergangenheit erlassener Anordnungen beschäftigt habe, dass es nicht berücksichtigt habe, dass zu diesen Anordnungen keine Anhörungen stattgefunden hätten, dass über diese Anordnungen noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei und dass diese „auch nicht in einem inneren Zusammenhang mit der nunmehr erfolgten Untersagung“ stünden. Dieses Vorbringen erweist sich, wie bereits dargestellt, als unsubstantiiert.

Demgegenüber handelt es sich bei der mit Schriftsatz vom 26. Mai 2014 erhobenen - im Übrigen auch unzutreffenden (vgl. S. 57 des Entscheidungsumdrucks) - Rüge eines völligen Ausfalls der Verhältnismäßigkeitskontrolle um einen neuen, nicht mehr innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten weiteren Gesichtspunkt, der infolge verfristeten Vorbringens keiner weiteren Vertiefung bedarf. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auf S. 57 des Entscheidungsumdrucks näher dargelegt, dass mildere Maßnahmen nicht in Betracht kamen und sich damit mit Fragen der Verhältnismäßigkeit in noch ausreichender Weise befasst, sodass Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem - nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen - Vortrag der Klägerin nicht aufgeworfen werden.

Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 26. Mai 2014 des weiteren ernstliche Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Bezug auf die - hilfsweise geprüfte - Betriebsuntersagung auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG geltend macht (S. 45 - 52 des Schriftsatzes), können die dort aufgeführten (weiteren) Zulassungsgründe ebenfalls keine Berücksichtigung finden. In der fristgemäß eingegangenen Zulassungsbegründung vom 2. November 2013 rügt die Klägerin im Hinblick auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht lediglich im Hinblick darauf, dass die zum Anlass für die Untersagung genommenen heimrechtlichen Anordnungen keine Fristen enthalten hätten, das Verwaltungsgericht der fehlenden Fristsetzung nur hinsichtlich der mit den Anordnungen verbundenen Zwangsgeldandrohungen Bedeutung beigemessen habe, ferner dass die heimrechtlichen Anordnungen gegenüber der Klägerin rechtsmissbräuchlich ergangen seien (S. 72 f. des Schriftsatzes vom 2. November 2013). In der Frage der Erforderlichkeit einer Fristsetzung sieht die Klägerin ferner eine besondere rechtliche Schwierigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (S. 75 f. des Schriftsatzes) und misst ihr weiterhin grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bei (S. 80 f. des Schriftsatzes vom 2. November 2013). Weitere Zulassungsgründe trug die Klägerin diesbezüglich damals nicht vor. Da ihre Darlegungen zur fehlerhaften Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung bzw. zur fehlerhaften Ermessensausübung im Zusammenhang mit der hilfsweise auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG gestützten Betriebsuntersagung im Schriftsatz vom 26. Mai 2014 keine inhaltliche Vertiefung ihrer fristgemäß geltend gemachten Zulassungsgründe beinhalten, sondern neue Gesichtspunkte betreffen, können sie folglich ebenso wenig Berücksichtigung finden. Die Verpflichtung zur Einhaltung der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgesehenen Frist steht dem entgegen.

4.2 Auch soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 vorträgt, das Verwaltungsgericht hätte bei der Prüfung der auf Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG gestützten Untersagungsverfügung vom 20. Juli 2011 lediglich diejenigen Mängel prüfen dürfen, die bei der Heimbegehung am 28. und 29. Juni 2016 festgestellt worden seien, handelt es sich um neues Zulassungsvorbringen, das nicht der Ergänzung bzw. Vertiefung der ursprünglichen Zulassungsbegründung dient und daher bei der Prüfung der Berufungszulassung außer Betracht bleiben muss. Dies gilt in gleicher Weise, soweit die Klägerin wie schon im Schriftsatz vom 26. Mai 2014 geltend macht, die hilfsweise Stützung der Betriebsuntersagung auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 PfleWoqG leide an einem Ermessensausfall. Schließlich liegt im Vortrag, bei den vom Verwaltungsgericht angenommenen Dokumentationsmängeln der Klägerin habe mangels entsprechender, gerade auf Dokumentationsmängel abstellender heimrechtlicher Anordnungen des Beklagten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht festgestellt werden können, dass Anordnungen zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen des Art. 3 PfleWoqG nicht ausreichen, neues, jedoch mangels Einhaltung der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht zu berücksichtigendes Zulassungsvorbringen. Dies gilt schließlich auch für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei im Zusammenhang mit der einmalig unterbliebenen Gabe des Medikaments „Marcumar“ bzw. mit dem 10-tägigen Unterlassen des sog. Quicktests (vgl. Ziffer 2.3.8 der Untersagungsverfügung) zu Unrecht von einem Pflegemangel ausgegangen, da stattdessen ein ärztlicher Behandlungsfehler vorgelegen habe. Auch dieser Vortrag findet sich in der ursprünglichen Zulassungsbegründung nicht und kann daher im Zulassungsverfahren nicht verwendet werden.

Soweit schließlich die Klägerin mit Schriftsatz ebenfalls vom 7. Dezember 2015 ergänzend ausführt, dass im vorliegenden Fall insbesondere der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliege, was sich aus dem „Umfang“ der Streitsache ergebe - die Parteien würden sich auf hunderten von Seiten über den „wahren“ Sachverhalt streiten -, liegt hierin ebenfalls die Berufung auf neues, in der ursprünglichen Zulassungsbegründung nicht enthaltenes Vorbringen. Nur ergänzend sei hierzu angemerkt, dass allein der Umfang einer Streitsache, bei der viele Einzelpunkte kontrovers sind, diese nicht automatisch zu einer tatsächlich besonders schwierigen Streitsache macht. Denn davon ist nur auszugehen, wenn sich die einzelnen im Streit stehenden Tatsachen nicht im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens klären lassen, vielmehr eine Beweiserhebung im Rahmen eines Berufungsverfahrens erfordern (vgl. zu dem Einwand des „Umfangs“ der Streitsache speziell bei einer heimrechtlichen Untersagungsverfügung OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2011 - 12 A 241/10 - juris Rn. 428). Dies ist vorliegend jedoch, wie oben dargestellt, nicht der Fall.

Da die Klägerin ungeachtet der Erledigung der Betriebsuntersagung durch die Wiedereröffnung des Heims in I. innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine materiell durchgreifenden Berufungszulassungsgründe vorgetragen hat, war der Berufungszulassungsantrag insgesamt abzulehnen.

5. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG nach dem Interesse der Klägerin an der Aufhebung der angegriffenen Betriebsuntersagung. Der Senat folgt insoweit dem Verwaltungsgericht, das auf der Basis eines geschätzten Jahresgewinns einen Betrag von 400.000 EUR für angemessen erachtet hat. Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2013 nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

Er ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen M-... Am 19. Januar 2014 wurde damit eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, indem die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 36 km/h überschritten wurde.

Auf das Anhörungsschreiben vom 29. Januar 2014 machte der Kläger Pflichtangaben gemäß § 111 OWiG. Daraufhin beauftragte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt die Polizeiinspektion 13, München, mit weiteren Ermittlungen. Bei seiner telefonischen Anhörung machte der Kläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Daraufhin erließ das Polizeiverwaltungsamt am 19. März 2014 einen Bußgeldbescheid gegen den Kläger. Auf seinen Einspruch stellte das Amtsgericht Kaufbeuren das Verfahren ein, da der Tatnachweis nicht zu führen sei. Der Kläger hatte dem Gericht 12 Lichtbilder seines Bruders und seiner Cousins ohne Namen und Adressen vorgelegt und behauptet, diese kämen als Fahrer in Betracht.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 ordnete die Landeshauptstadt München die Führung eines Fahrtenbuchs bis 31. März 2015 für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen M-... (Nr. 1) und den Übergang der Anordnung im Falle des Verkaufs, der Verschrottung oder Stilllegung des Fahrzeugs an (Nr. 2). Das Fahrtenbuch ist dem Kreisverwaltungsreferat oder der von ihm bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit an dem vom Kreisverwaltungsreferat festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und bis 30. September 2015 aufzubewahren (Nr. 3) sowie innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss (bis spätestens 30.4.2015), vorzulegen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5) und für die Nichtbefolgung der Verpflichtung unter Nr. 4 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 255 Euro angedroht (Nr. 6). Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 7 und 8) und ihm obliegt die Beschaffung des Fahrtenbuches (Nr. 9). Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach Beendigung der Fahrt unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen (Nr. 10).

Den dagegen erhobenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 24. Februar 2015 abgelehnt (Az. M 23 S 14.5014). Die dagegen erhobene Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen 11 CS 15.1105 geführt.

Die Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2015 abgewiesen. Es seien Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden und die Ermittlung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen. Der Kläger habe nicht ausreichend an der Feststellung des Fahrers mitgewirkt. Weitere Ermittlungen seien daher nicht notwendig gewesen. Die Anordnung sei auch insgesamt ermessensgerecht.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem am 12. Mai 2015 eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt. Er macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da die Bewertung der Ermessensausübung durch das Gericht nicht zutreffend sei. Die Rechtssache weise auch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, da die gesetzlichen Vorschriften der §§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO und § 31a StVZO kollidieren würden. Auf den Hinweis des Gerichts vom 23. Juli 2015, die Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheids seien schon vor Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Zeitablauf erledigt gewesen, bat der Kläger um Mitteilung, ob die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht komme. Eine weitere Äußerung erfolgte trotz Fristverlängerung nicht. Die Beklagte stimmte einer Erledigterklärung schon vorab zu.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zwar hat der Senat trotz der Erledigung der Nrn. 1, 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids vom 1. Oktober 2014 durch Zeitablauf nach wie vor auch diesbezüglich über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, denn der Antrag ist weiterhin zulässig (1.). Es ist jedoch keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO hinreichend dargelegt bzw. es liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor (2. bis 4).

1. Die Erledigung der Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheids wirkt sich weder auf den Verfahrensgegenstand noch auf die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung aus. In Ermangelung einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist der Senat daran gehindert, das Verfahren mit einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu beenden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch weiterhin zulässig, denn die Erledigung zwischen den Instanzen lässt die Beschwer nicht entfallen. Vielmehr kann ein durch die angefochtene Entscheidung beschwerter Beteiligter einen Antrag auf Zulassung der Berufung allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem Berufungsverfahren die prozessualen Folgerungen aus der inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden (vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, B. v. 25.6.2015 - 9 B 69/14 - juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2015, Vorb. § 124 Rn. 43).

2. Hinsichtlich der Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheids vom 1. Oktober 2014 hat der Antrag auf Zulassung der Berufung indes keinen Erfolg, denn der Kläger verfolgt trotz der objektiv vorliegenden Erledigungssituation (vgl. BayVGH, B. v. 28.1.2015 - 11 ZB 14.1129 - juris) sein Rechtsschutzbegehren unverändert fort. Er hat innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht angekündigt, die Hauptsache im Berufungsverfahren für erledigt zu erklären oder auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen (vgl. für einen solchen Fall BayVGH, B. v. 21.1.2008 - 11 ZB 07.371 - juris). Für eine Anfechtungsklage gegen Nrn. 1, 2 und 4 des Bescheids besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Kopp/Schenke, VwGO, § 161 Rn. 7; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 161 Rn. 12) und der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen (vgl. Kopp/Schenke a. a. O. Vorb. § 124 Rn. 43).

3. Auch hinsichtlich der Nrn. 3, 6, 9 und 10 des Bescheids bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg. Bezogen auf die Nebenbestimmungen nach Art. 36 BayVwVfG und die Androhung eines Zwangsgelds nach Art. 31 BayVwZVG hat der Kläger in seiner Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung keine eigenen Zulassungsgründe dargelegt, sondern er wendet sich ausschließlich gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage. Nachdem die Berufung hinsichtlich der Grundverfügung in Nr. 1 des Bescheids nicht zuzulassen ist (s. 2.), müsste für die Zulassung der Berufung hinsichtlich der Nebenbestimmungen und der Zwangsgeldandrohung ein Anspruch auf isolierte Aufhebung dieser Bestimmungen dargelegt werden (vgl. Kopp/Schenke a. a. O. § 42 Rn. 24). Dies ist hier nicht erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Nebenstimmungen und die Zwangsgeldandrohung an Mängeln leiden.

4. Gegen die Kostenentscheidung in Nrn. 7 und 8 des Bescheids bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ebenfalls ohne Erfolg. Die Begründung des Zulassungsantrags legt keine Gründe dar, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage für die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung im Bescheid sprechen. Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Rahmen der Überprüfung der Kostenentscheidung scheidet in der vorliegenden Konstellation aus.

Es kann dabei dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts einschließlich Nebenbestimmungen bei Anfechtungsklagen gegen gebührenpflichtige Verwaltungsakte im Falle der Erledigung des Grundverwaltungsakts und etwaiger Nebenbestimmungen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidungen nur kursorisch zu berücksichtigen ist oder ob dabei die Rechtmäßigkeit des den Kostenentscheidungen zugrunde liegenden Grundverwaltungsakts in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 StVG, § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG), denn der Kläger hat eine Erledigterklärung hinsichtlich der durch Zeitablauf erledigten Teile des Bescheids weder abgegeben noch angekündigt.

Wird die Anfechtungsklage trotz Erledigung des Grundverwaltungsakts aufrechterhalten und die Klage damit unzulässig, folgt die Entscheidung hinsichtlich der Kostentragung der Entscheidung über die Grundverfügung des Verwaltungsakts soweit keine besonderen Gründe für eine Abweichung vorliegen. Dies folgt aus den aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit abgeleiteten Wirkungen der Bestandskraft - insbesondere der Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden durch Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts - wonach der Betroffene für eine bestandskräftig angeordnete Maßnahme die Kosten zu tragen hat. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nur im Falle der Erledigung der Grundverfügung während des Rechtsmittelverfahrens nach einer diesbezüglichen Erledigterklärung oder bei Erledigung der Grundverfügung vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung möglich (vgl. BVerwG, U. v. 8.5.2014 - 1 C 3/13 - BVerwGE 149, 320 Rn. 19). Wird an der Anfechtungsklage gegen die Grundverfügung festgehalten und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil nicht zugelassen, so ist der Kläger verpflichtet, als Veranlasser der Amtshandlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG auch die Kosten des Bescheids zu tragen.

5. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. August 2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.800,- € festgesetzt.


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. April 2015 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Auflage, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.

2

Der Kläger, der in Hamburg ein Transportunternehmen betreibt, war Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH ... .

3

Am 12. Juni 2011 um 11:33 Uhr wurde mit diesem Fahrzeug auf der Bundesautobahn A 7 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h überschritten. Zu einer Ermittlung des Fahrers und zu weiteren Maßnahmen seitens des Beklagten kam es nicht.

4

Am 13. Juni 2011 um 2:33 Uhr wurde mit demselben Fahrzeug auf der Bundesautobahn A 7 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h überschritten.

5

Am 17. Juni 2016 wurde dem Kläger in dem wegen des Verstoßes vom 13. Juni 2011 eingeleiteten Bußgeldverfahren ein Anhörungsbogen übersandt. Auf dem Anschreiben ist das Foto des Fahrers abgedruckt, auf dem dieser gut zu erkennen ist. Der Kläger sandte den Anhörungsbogen nicht zurück. Auf Ersuchen des vom zuständigen Landkreis Göttingen leitete die Beklagte eine letztlich erfolglose Fahrerermittlung ein, die jedoch zu der Feststellung führte, dass der Kläger auf dem Beifahrersitz saß.

6

Den ihm von der Beklagten unter dem 15. August 2011 zugesandten Zeugenfragebogen, in dem dem Kläger mitgeteilt worden war, dass er mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen müsse, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden könne, sandte er nicht zurück.

7

Mit Bescheid vom 14. September 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger die Auflage, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… - als Ersatzfahrzeug für das zum Tatzeitpunkt geführte und am 13. Juli 2011 abgemeldete Fahrzeug HH-… - oder ein an dessen Stelle verwendetes Fahrzeug für den Zeitraum von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden, nachdem es habe ausgeschlossen werden können, dass der Kläger bzw. einer seiner Söhne der Fahrer gewesen sei, keine weiteren Ermittlungsansätze.

8

Den dagegen eingelegten Widerspruch, zu dessen Begründung sich der Kläger auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO berief, da ein naher Verwandter den Verkehrsverstoß begangen habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2012 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie habe den Fahrzeugführer trotz Durchführung aller angemessenen Maßnahmen nicht ermitteln können. Zwar könne der Halter eines Kraftfahrzeugs von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, er habe dann aber eine Fahrtenbuchauflage in Kauf zu nehmen.

9

Am 25. Juni 2012 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 14. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2012 erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, wegen des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes verstoße die Fahrtenbuchauflage gegen Art. 2 GG. Zudem sei die Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig. Dem Fahrer sei ein Versehen unterlaufen. Üblicherweise würden derartige Auflagen erst nach drei bis vier Verstößen verhängt.

10

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil vom 16. April 2015 abgewiesen. Die Fahrtenbuchauflage sei gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO rechtmäßig. Mit dem betreffenden, auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Messtoleranz um 62 km/h überschritten worden. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, obwohl die Polizei hierfür angemessene und zumutbare Maßnahmen ergriffen habe. Innerhalb der Zweiwochenfrist habe der Landkreis Göttingen dem Kläger einen Anhörungsbogen zugesandt. Dass ihm ein Anhörungsbogen nicht zugegangen sei, habe der Kläger in der Klagebegründung lediglich im Zusammenhang mit dem Verstoß vom 12. Juni 2011, nicht jedoch im Zusammenhang mit dem für die Fahrtenbuchauflage allein erheblichen Verstoß vom 13. Juni 2011 behauptet. Vorprozessual habe er zwar behauptet, den Bogen zur Anhörung wegen des Verstoßes vom 13. Juni 2011 nicht erhalten zu haben, allerdings habe er insoweit, wie sein Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Berichterstatter eingeräumt habe, den Zeugenfragebogen am 15. August 2011 erhalten. Dass dies außerhalb der Zweiwochenfrist erfolgt sei, sei unerheblich, da die Verzögerung nicht ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen gewesen sei. Zu den Obliegenheiten des Klägers als Halter des Fahrzeugs gehöre es, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken, indem er den Fahrzeugführer - der ihm bekannt gewesen sein müsse, weil er ihn als nahen Verwandten bezeichne - benenne. Nachdem sich die Söhne des Klägers nicht als Fahrer herausgestellt hätten, habe es keine weiteren angemessenen Ermittlungsansätze mehr gegeben. Ein Zeugnisverweigerungsrecht stehe der Mitwirkungspflicht des Klägers nicht entgegen. Zwar könne er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, müsse dann aber in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Die Fahrtenbuchauflage sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Angesichts der Schwere des Verstoßes der Geschwindigkeitsüberschreitung um 62 km/h sei die Dauer von 18 Monaten angemessen. Die Behauptung des Klägers, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig erfolgt, sei unerheblich. Nach der Hamburger Verwaltungspraxis würden Fahrtenbuchauflagen regelmäßig auch schon bei erstmaliger Begehung erlassen. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... habe, wie sich aus § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ergebe, als Ersatzfahrzeug für das abgemeldete Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… bestimmt werden können. Die Aufforderung, das Fahrtenbuch unaufgefordert alle zwei Monate beim örtlich zuständigen Polizeikommissariat zur Überprüfung vorzulegen, sei gemäß § 31a Abs. 3 lit. a StVZO ebenfalls rechtmäßig.

11

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers, mit dem er begehrt, die Berufung zuzulassen.

II.

12

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, den der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) sowie auf grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) stützt, hat keinen Erfolg.

13

1. Aus den Darlegungen des Klägers im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

14

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils sind dann begründet, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NordÖR 2000, 453-455, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl 2004, 838-839, juris Rn. 8 f.). So liegt es hier nicht.

15

Der Kläger macht geltend, der Anwendungsbereich von § 31a StVZO müsse verfassungskonform auf die Fälle reduziert werden, in denen die Täterermittlung nicht an der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts scheitere. Die gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung sei teilweise vor mehr als 20 Jahren ergangen und könne nicht überzeugen. Die Wertentscheidungen hätten sich inzwischen fortentwickelt, wodurch andere Beurteilungen Platz greifen müssten. Im strafrechtlichen Bereich habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dem Postulat des Grundgesetzes über den Schutz der Ehe und Familie durch das Zeugnisverweigerungsrecht Rechnung zu tragen. Die Möglichkeit der Fahrtenbuchauflage resultiere aus der Obliegenheit jedes Halters eines Kraftfahrzeugs, an der Aufklärung eines mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar sei. Hierzu gehöre auch, die Täterfeststellung zu fördern. Sofern die mangelnde Mitwirkung auf der Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts beruhe, verkenne die Rechtsprechung, dass es dem betreffenden Halter angesichts des Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 GG nicht zumutbar sei, seine Angehörigen anzuzeigen. Dann bestehe keine Obliegenheit zur Mitwirkung. Es werde auch kein „doppeltes Recht“ eingeräumt, es gehe um das Recht auf Zeugnisverweigerung, das nicht durch die Fahrtenbuchauflage sanktioniert oder unterlaufen werden dürfe. Die Führung des Fahrtenbuchs bewirke, dass der Verstoß schon im Voraus denunziert werde, bevor überhaupt der Anhörungsbogen auf dem Tisch liege. Das Fahrtenbuch werde eingesetzt, um das Zeugnisverweigerungsrecht auszuhebeln. Die Argumentation, die Fahrtenbuchauflage diene der Sicherheit des Verkehrs, könne nicht überzeugen, da es keine gesicherten Erkenntnisse darüber gebe, wie viele Unfälle im Straßenverkehr durch eine Fahrtenbuchauflage verhindert werden könnten.

16

Dieser Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.

17

Seinem Urteil vom 16. April 2015 hat das Verwaltungsgericht zutreffend die höchstrichterliche und die obergerichtliche Rechtsprechung zu § 31a StVZO zu Grunde gelegt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31a StVZO und damit der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (11 B 7/95, DAR 1995, 459, juris) erkannt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden sei, rechtlich nicht gehindert sei, von einem etwaigen Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren Gebrauch zu machen; er müsse dann aber gemäß § 31a StVZO die Auflage in Kauf nehmen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsvorstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, bestehe nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. In seinem Beschluss vom 11. August 1999 (3 B 96/99, BayVBl 2000, 380, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und ergänzend in Bezug auf den verfassungsrechtlichen Schutz gegen die Verpflichtung zur Selbstbezichtigung ausgeführt, mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs bleibe das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet blieben, müsse die Rechtsordnung nicht von Verfassung wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begebe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Hiergegen könne auch nicht eingewendet werden, mit der Fahrtenbuchauflage werde in rechtlich unzulässiger Weise der Boden bereitet für einen zukünftigen Zwang zur Mitwirkung an der Überführung eines Täters einer Ordnungswidrigkeit. Die Verfassung schütze ohne eine entsprechende gesetzliche Verankerung nicht davor, dass aus Aufzeichnungen, die auf zulässige Verpflichtungen zur Führung von Akten, Büchern, Registern usw. zurückzuführen seien, Erkenntnisse über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeleitet würden, auch wenn es sich dabei um den Aufzeichnenden selbst oder - und insofern gilt diese Entscheidung gleichermaßen für Fragen des Zeugnisverweigerungsrechtes - um jemanden handele, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zustehe. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt die obergerichtliche Rechtsprechung auch in aktuellen Entscheidungen - soweit durch die Veröffentlichung ersichtlich - einheitlich (OVG Münster Beschl. v. 13.10.2015, 8 B 868/15, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.8.2015, 10 S 278/15, VerkMitt 2015, Nr. 61, juris Rn. 12; OVG Koblenz, Beschl. v. 4.8.2015, 7 B 10540/15, juris Rn. 21; OVG Saarbrücken, Beschl. v. 3.3.2015, 1 B 404/14, juris, Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2012, 4 Bs 29/12, n.v.).

18

Die Richtigkeit der diese Rechtsprechung zu Grunde legenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts erschüttert der Kläger mit seinen Ausführungen nicht.

19

Mit der Fahrtenbuchauflage wird zunächst nicht das vom Kläger im Hinblick auf den Verkehrsverstoß vom 13. Juni 2011 in Anspruch genommene Zeugnisverweigerungsrecht unterlaufen. Die Fahrtenbuchauflage zwingt den Kläger nicht, den seinerzeitigen Fahrer preiszugeben, sie kann auch - weil nur für die Zukunft wirksam - nicht zu dessen Auf-deckung führen. Die Auflage lässt das Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters auch nicht im Hinblick auf mögliche künftige Verkehrsverstöße von Fahrern des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs leerlaufen. Das Zeugnisverweigerungsrecht wird lediglich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gewährt, wo es durch die Fahrtenbuchauflage nicht infrage gestellt wird. Die Fahrtenbuchauflage selbst ist ein präventives Instrument im Rahmen der Gefahrenabwehr und stellt eine Reaktion auf die - aus welchen Gründen auch immer - unterbliebene Mitwirkung des Fahrzeughalters dar. Sie soll einerseits sicherstellen, dass die Feststellung des Fahrers bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem betreffenden Fahrzeug möglich ist und andererseits künftigen Fahrern zum Bewusstsein bringen, dass sie für den Fall der Begehung von Verkehrsdelikten aufgrund der Fahrtenbucheintragungen als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können, wodurch sich gegebenenfalls weitere Verkehrsverstöße unterbinden lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2015, 3 C 13.14, BVerwGE 152, 180, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.5.2002, 10 S 1408/01, VBlBW 2002, 390-392, juris Rn. 10). Diesem gewichtigen allgemeinen Interesse, Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer vorzubeugen, dient die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen. Es hält sowohl den Fahrzeughalter als auch etwaige Fahrer zum Einhalten der Verkehrsvorschriften an und trägt damit zur Verkehrssicherheit bei. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf dies wegen Offensichtlichkeit keines statistischen Beleges.

20

Der Schutzzweck des Zeugnisverweigerungsrechts gebietet entgegen der Auffassung des Klägers keine verfassungskonforme Reduktion von § 31a StVZO im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG, da dieser Schutzzweck durch die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, nicht berührt wird. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht über einen Verwandten als Täter einer Ordnungswidrigkeit aussagen zu müssen, insofern steht ihm im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 52 StPO zu. Das Zeugnisverweigerungsrecht dient jedoch nicht primär dem Schutz des Täters der Ordnungswidrigkeit vor einer Verfolgung, sondern insbesondere dem Schutz des Zeugen - hier also des Klägers - vor Konfliktlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.6.2014, 2 StR 656/13, NStZ, 2014, 426, juris). Eine derartige Konfliktlage besteht aber bei der Führung eines Fahrtenbuchs nicht. Jeder Fahrer des betreffenden Fahrzeugs weiß bzw. muss nach entsprechender Information durch den Kläger wissen, dass ein Fahrtenbuch geführt wird und er im Falle des Begehens eines Verkehrsverstoßes identifiziert werden kann, ohne dass es dafür nach Begehung der Ordnungswidrigkeit der Mitwirkung des Klägers bedürfte. Eine aus der Loyalität gegenüber dem verwandten Fahrer folgende Konfliktlage des Klägers kann sich in diesem Fall, weil es seiner Mitwirkung nicht mehr bedarf, nicht ergeben.

21

Der Vortrag des Klägers, die Wertentscheidungen hätten sich inzwischen fortentwickelt, wodurch andere Beurteilungen Platz greifen müssten, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, das Urteil des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen. Insbesondere legt er in keiner Weise dar, in welcher Weise sich die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Wertentscheidungen, soweit sie im streitigen Zusammenhang überhaupt relevant sein können, fortentwickelt haben sollen.

22

2. Der Kläger macht darüber hinaus geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung angesichts der im Zentrum stehenden Grundrechte nicht tragfähig sei. Es sei erforderlich, eine erneute Entscheidung herbeizuführen, in der die Argumente des Klägers abgewogen würden.

23

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt insoweit die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird und die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.1.2014, 4 Bf 25/14.Z). Darüber hinaus bedarf es der Darlegung des Grundes, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 14.5.1997, 1 B 93.97, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 9.3.1993, 3 B 105.92, NJW 1993, 2825, juris Rn. 3). Wie dargelegt ist die im Streitfall erhebliche Frage des Verhältnisses von Zeugnisverweigerungsrecht und Anordnung einer Fahrtenbuchauflage in der Rechtsprechung geklärt. Der Kläger hat, wie sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt (s.o. unter 1.), nichts vorgetragen, aus dem sich ein weiterer aktueller, grundsätzlicher Klärungsbedarf ergeben könnte.

24

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, Nr. 46.11.).

Tenor

I.

Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-Partnerschaft, wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Am 8. Januar 2013 um 18:57 Uhr wurde nach Aktenlage auf der Autobahn mit einem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 45 km/h überschritten.

Nachdem der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, legte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2013 der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuches für den Zeitraum bis 31. Januar 2014 für das fragliche Kraftfahrzeug auf (Nr. 1 des Bescheids), bestimmte die Geltung der Anordnung für ein etwaiges Ersatzfahrzeug (Nr. 2), eine jederzeitige Aushändigungspflicht sowie eine Aufbewahrungspflicht des Fahrtenbuchs bis 31. Juli 2014 (Nr. 3) und die Vorlage des Fahrtenbuchs innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Führungszeit (Nr. 4), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1, 3 und 4 an (Nr. 5), drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung nach Nr. 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 255 Euro an (Nr. 6), legte der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf (Nr. 7), setzte für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 175 Euro und Auslagen in Höhe von 2,19 Euro fest (Nr. 8), und bestimmte in Nrn. 9 und 10 Modalitäten der Fahrtenbuchführung.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag, die Anordnungen in Nrn. 3 bis 8 des Bescheids vom 16. Juli 2013 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Anordnungen in Nrn. 1, 2, 9 und 10 des Bescheids rechtswidrig waren, wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 26. Februar 2014 ab.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Bezüglich der Anordnungen in Nr. 4 und Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids hat sie die Hauptsache für erledigt erklärt. Sie strebt im Berufungsverfahren die Aufhebung der Nrn. 7 und 8 des Bescheids an, sowie die Feststellung, dass der Bescheid in den Nrn. 1, 2, 3, 9 und 10 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte stimmte der Erledigungserklärung hinsichtlich der Nrn. 4 und 6 des Bescheids zu und tritt im Übrigen dem Zulassungsantrag entgegen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2. Im Übrigen bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht ausreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.

2.1 Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2.1.1 Dem Antrag auf Zulassung der Berufung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass sich die Hauptsache im Laufe des Zulassungsverfahrens auch in einer weiteren angegriffenen Verfügung des streitgegenständlichen Bescheids (hier Nr. 3) erledigt hat. Die ursprüngliche Anfechtungsklage ist bis auf die Kostenentscheidungen des angefochtenen Bescheids wegen Ablauf des Zeitraums, für den der Klägerin Verpflichtungen auferlegt wurden, unzulässig geworden. Erledigt sich der Rechtsstreit im Klageverfahren, kann auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) umgestellt werden, wenn die Klagepartei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hat. Erledigt sich der Rechtsstreit im Berufungszulassungsverfahren, kann die Zulassung mit dem Ziel verfolgt werden, den Antrag im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) umzustellen, wenn eine solche zulässig ist.

Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bereits im Zulassungsverfahren zu verdeutlichen ist (BVerwG, B. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 10; B. v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 78b m. w. N.).

Daran fehlt es hier. Als berechtigtes Interesse kommt hier nur eine Wiederholungsgefahr in Frage. Deren Bejahung würde voraussetzen, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2013 - 3 C 6.12 - NVwZ 2013, 1550). Hierzu müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden, vergleichbaren Sachverhalt vorgetragen werden (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.2012 - 11 ZB 11.2453 - juris Rn. 4). Eine solche unverändert fortbestehende Sachlage gibt es hier nicht.

Die Klägerin begründet die Wiederholungsgefahr damit, dass sie sich bereits jetzt einer erneuten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage innerhalb kurzer Zeit ausgesetzt sehe. Von einem bloßen zufallsbedingten Vorkommnis könne nicht die Rede sein, da der dortige Sachverhalt tatsächlich wie rechtlich dem hiesigen Sachverhalt entspreche. Der bloße Verweis auf künftige Anfechtungsmöglichkeiten in gleich gelagerten Fällen werde dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

Dieser Vortrag begründet keine Wiederholungsgefahr für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die Tatsache, dass gleichzeitig mit dem hier vorliegenden Fall eine weitere Fahrtenbuchauflage gegen die Klägerin verhängt wurde, reicht - unabhängig davon, ob dort überhaupt eine vergleichbare Sach- und Rechtslage vorliegt - für die Annahme einer generellen Wiederholungsgefahr nicht aus. Eine Wiederholungsgefahr würde voraussetzen, dass im Fall der Klägerin jederzeit die Möglichkeit besteht, dass mit auf sie zugelassenen Fahrzeugen in erheblicher Weise gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird und in diesen Fällen jeweils der Fahrer nicht festzustellen ist.

Soweit Ersteres der Fall wäre, wäre das allenfalls fahrerlaubnisrechtlich zu würdigen. Der Absicht, weiterhin Verkehrsverstöße zu begehen und eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers nicht zu ermöglichen, wäre darüber hinaus zwar auch mit weiteren Fahrtenbuchauflagen zu begegnen, es kann jedoch nicht im Vorhinein angenommen werden, es sei jedes Mal eine Feststellung des verantwortlichen Fahrers aufgrund der üblicherweise gefertigten Tatfotos nicht möglich.

Es kann offen bleiben, ob ein Feststellungsinteresse hier auch deswegen zu verneinen ist, weil sich die Kostenentscheidungen des streitgegenständlichen Bescheids nicht erledigt haben, so dass es der Klägerin möglich ist, wie geschehen, gegen diese Entscheidungen Anfechtungsklage zu erheben und auf diese Weise gegebenenfalls eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in der Sache (Grundverwaltungsakt und Nebenbestimmungen) zu erreichen (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.2012 - 3 C 33.11 - Blutalkohol 50, 99 zu einer Gebühr für eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG). Darüber hinaus kann offen bleiben, ob das Vorliegen eines Feststellungsinteresses hier überhaupt entscheidungserheblich war, weil etwa das Verwaltungsgericht - selbstständig tragend - die Klage insoweit auch als unbegründet abgewiesen hat (vgl. UA S. 7 Mitte).

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die Feststellungsklagen bezüglich der Nrn. 1, 2, 9 und 10 des Bescheids mangels Bestehen eines Feststellungsinteresses zu Recht abgewiesen.

2.1.2 Es kann offen bleiben, ob die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts einschließlich Nebenbestimmungen bei Anfechtungsklagen gegen gebührenpflichtige Verwaltungsakte im Falle der Erledigung des Grundverwaltungsakts und etwaiger Nebenbestimmungen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidungen nur kursorisch zu berücksichtigen ist (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG) oder ob dabei die Rechtmäßigkeit des den Kostenentscheidungen zugrunde liegenden Grundverwaltungsakts in vollem Umfang zu überprüfen ist. Denn die Rechtswidrigkeit der Auferlegung von Kosten ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Fahrtenbuchauflage einschließlich Nebenbestimmungen zu Unrecht erfolgt ist (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG).

a) Rechtsgrundlage und Höhe der Gebühr (vgl. § 6 a Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 1, 2 GebOSt) werden in der Zulassungsbegründung nicht beanstandet.

b) Gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage trägt die Klägerin vor, aufgrund der Fehler im Messprotokoll müsse an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses gezweifelt werden, so dass keine tatbestandliche Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vorliege. Bestünden bei einem standardisierten Messverfahren Restzweifel, so sei nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die gerügten Mängel stellten die Feststellung des Verkehrsverstoßes nicht ernsthaft infrage. Der zur Tatfeststellung gültige Eichschein des Gerätes sei von der Beklagten vorgelegt, die falsche Jahresangabe vom Messverantwortlichen nachvollziehbar erklärt worden. Auch der im Messprotokoll unter Nr. 3 vorgenommene handschriftliche Vermerk „Pkw als Lkw erfasst“, erstellt für den gesamten Messzeitraum von 15:38 Uhr bis 20:17 Uhr, ändere an der Eindeutigkeit des konkreten Messergebnisses nichts.

Das ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Auffassung, dass jedweder Fehler im Messprotokoll das Messergebnis infrage stelle, teilt der Senat nicht. Im Übrigen zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, dass auch nur die Möglichkeit bestünde, dass die festgestellten Fehler irgendetwas mit der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung beim klägerischen Fahrzeug zu tun haben könnten. Anhaltspunkte für Messfehler (vgl. BGH, B. v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97 - juris Rn. 26) bestehen nicht. Soweit darauf verwiesen wird, dass nach den Feststellungen des ADAC bei dem verwendeten Messgerät in einem von 1000 Fällen das kontrollierte Fahrzeug fälschlicherweise nicht als Pkw oder als Lkw erkannt wird, bleibt das ohne Auswirkung auf die Messung der Geschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs. Warum die falsche Angabe der Jahreszahl im Protokoll durch den Messverantwortlichen einen Einfluss auf das Messergebnis gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich.

c) Es entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen kann, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen, die auch die Klägerin für sich gegenüber anderen in Anspruch nimmt (vgl. BVerfG, B. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, B. v. 22.6.1995 - 11 B 7/95 - BayVBl 1996, 156 und v. 11.8.1999 - 3 B 96/99 - BayVBl 2000, 380; BayVGH, B. v. 10.4.2006 - 11 CS 05.1980; v. 2.8.2007 - 11 ZB 06.1759; v. 20.3.2008 - 11 ZB 08.432; v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419; v. 28.3.2011 - 11 CS 11.360; v. 1.2.2012 - 11 CS 11.2640). Ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare“), liegt darin nicht. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2001 (2 BvR 1565/94 und 2 BvR 173/95) betreffen keine Fahrtenbuchauflage. Die Auferlegung einer Fahrtenbuchführung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs, sie hat keinen Sanktionscharakter. Sie soll sicherstellen, dass in Zukunft der verantwortliche Fahrer eines Kraftfahrzeugs bei Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ermittelt werden kann. Die Fahrtenbuchauflage ist ein geringer Eingriff in die Handlungsfreiheit eines Kraftfahrzeughalters. Bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen verlangt sie im Übrigen nur das, was ohnehin sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht (vgl. BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris Rn. 12).

2.2 Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache liegen vor, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (BayVGH, B. v. 3.11.2009 - 1 ZB 06.1842 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 9), sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B. v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.; Berkemann DVBl. 1998, 446/456).

Die Klägerin begründet diesen Zulassungsgrund mit den Einwendungen gegen das Messprotokoll. Diese sind jedoch nicht durchgreifend und bereiten auch keine rechtlichen Schwierigkeiten, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hier schon nicht ausreichend in Frage gestellt wurden.

2.3 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert werden. Darüber hinaus muss ausgeführt werden, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 72).

Die Klägerin beruft sich bei diesem Zulassungsgrund auf den „nemo-tenetur-Grundsatz“. Die Rechtsprechung, wonach eine Fahrtenbuchauflage auch dann möglich sei, wenn sich der Halter berechtigterweise auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe, sei verfassungswidrig. Abgesehen davon, dass die Klägerin schon keine Frage formuliert, und dass die Frage, ob sich der Halter eines Kraftfahrzeugs berechtigterweise auf ein Aussageverweigerungsrecht beruft, nicht entscheidungserheblich ist, weil es nur darauf ankommt, ob die Ermittlung des Fahrers nicht möglich war und deshalb der jeweilige Fahrer in Zukunft dokumentiert werden muss, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist. Hierzu wird auf die Ausführungen in Nr. 2.1.2 Buchst. c verwiesen.

2.4 Die behauptete Divergenz (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt jedenfalls, wie sich bereits aus den Darlegungen unter Nr. 2.1.1 dieses Beschlusses ergibt, nicht vor. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats (B. v. 19.1.2012 - 11 ZB 11.2453 - juris) ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine Wiederholungsgefahr bei der Fahrtenbuchauflage ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht zu begründen vermag, weil im Wiederholungsfall mit der Anfechtungsklage und der Möglichkeit der gerichtlichen Suspendierung eines etwaigen Sofortvollzugs ausreichend effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setze im Übrigen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden, vergleichbaren Sachverhalt vorgetragen werden. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung berücksichtigt und keinen identischen Sachverhalt für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr verlangt.

2.5 Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Zur Begründung eines Verfahrensmangels führt die Klägerin aus, dass das Verwaltungsgericht gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und gegen den Grundsatz der Beweisantizipation verstoßen habe, indem es hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses keine vertiefte Analyse und Begutachtung notfalls mittels geeigneter Sachverständiger angestellt habe.

Dieses Vorbringen begründet keinen Verfahrensmangel. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Februar 2014 (VG-Akte S. 57 ff.) hat die Klägerin keinen Beweisantrag gestellt. Eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (Aufklärungspflicht) kann grundsätzlich dann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 13 m. w. N.). Etwas anders gilt nur dann, wenn sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme offensichtlich aufdrängen musste (allgemeine Auffassung, z. B. Kopp/Schenke, a. a. O.). Das war hier jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, warum es zu der Beurteilung gekommen ist, dass sich die gerügten Fehler des Messprotokolls nicht auf das Messergebnis bei dem Fahrzeug der Klägerin ausgewirkt haben. Das hat die Klägerin auch in der Zulassungsbegründung nicht in Frage zu stellen vermocht (vgl. oben Nr. 2.1.2 Buchst. b).

3. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen entsprechend dem Vorstehenden der Klägerin aufzuerlegen. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen war, ergibt sich die Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

5. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.