Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - 11 ZB 17.505

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge der Klägerinnen gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2017 (11 ZB 16.1886), mit dem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2016 (M 23 K 15.4389) abgelehnt wurde, ist unbegründet. Der Senat hat bei der Ablehnung des Antrags den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör hinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

1. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen‚ zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie ihre rechtzeitigen und möglicherweise erheblichen Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (BayVerfGH, E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 44 m.w.N.). Das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.

1.1 Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um einen Rechtsbehelf, der dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr; vgl. etwa BVerwG, B.v. 8.6.2010 - 5 B 53.09 - juris Rn. 2 und v. 3.7.2014 - 8 B 20.14 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.).

Soweit die Klägerinnen ihre eigenen Rechtsstandpunkte ausführen und an die Stelle der Auffassung des entscheidenden Senats setzen wollen, ist die Anhörungsrüge bereits unstatthaft, weil damit weder Gehörsmängel noch ihre Ursächlichkeit für den Ausgang des Verfahrens dargelegt werden. Darauf muss im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht weiter eingegangen werden.

1.2 Die Klägerinnen rügen, das Gericht habe ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 1 VwGO entschieden, obwohl die Beteiligten hierzu nicht ihr Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO erteilt hätten. Hierbei übersehen sie die Vorschrift des § 101 Abs. 3 VwGO, wonach Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen können, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss und nicht durch Urteil, sodass eine mündliche Verhandlung, da anderes im Sinne von § 101 Abs. 3 VwGO nicht bestimmt ist, nicht erforderlich ist. In Verfahren, die nicht mit einem Urteil enden, steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 3 VwGO im Ermessen des Gerichts; ein Anspruch der Beteiligten, dass eine solche anberaumt wird, besteht nicht. Im vorliegenden Fall erachtete der Senat - wie regelmäßig in einem Berufungszulassungsverfahren - eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, da der Sachverhalt, soweit entscheidungserheblich, geklärt war und nur das innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Vorgetragene zu berücksichtigen ist (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 23.9.2015 a.a.O. Rn. 48). Das rechtliche Gehör kann auch im schriftlichen Verfahren gewährt werden. Es ist für die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht erforderlich, dass sich die Parteien in einer mündlichen Verhandlung äußern können. Im Übrigen kann die Anhörungsrüge nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden (BVerwG, B.v. 20.3.2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).

1.3 Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO ist offensichtlich nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht stellt in der Regel zugleich auch einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 138 Rn. 26). Für die Frage, ob die Begründungspflicht verletzt ist, kommt es darauf an, ob für die Beteiligten erkennbar ist, welche Gründe für die Entscheidung wesentlich waren (Kopp/Schenke a.a.O. Rn 26). Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung jedoch nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (BVerwG, B.v. 25.9.2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 16).

Der Vorwurf, die Entscheidung des Senats vom 7. Februar 2017 sei nicht mit Gründen in diesem Sinne versehen und der Senat hätte nur den Gesetzestext zitiert, ist abwegig. Der Senat hat seine Entscheidung auf über zehn Seiten (davon über acht Seiten Gründe II - rechtliche Ausführungen) begründet und ist auf alle vorgetragenen Aspekte des Falles eingegangen, soweit sie entscheidungserheblich waren. Soweit sie nicht entscheidungserheblich waren, hat der Senat darauf hingewiesen.

2. Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Senat hätte auf die rechtlichen Erwägungen, die entscheidungserheblich seien, rechtzeitig hinweisen müssen. Da das nicht geschehen sei, sei die Entscheidung des Senats eine Überraschungsentscheidung im Sinne von § 108 Abs. 2 VwGO.

Damit zeigen die Klägerinnen keinen Gehörsverstoß auf, denn aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.2016 - 5 P 4.16 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 16.8.2011 - 6 B 18/11 - juris Rn. 9) und eine prozesstaktische Hilfestellung zu Gunsten eines Verfahrensbeteiligten verbietet sich ohnehin (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 86 Rn. 47; Breunig in BeckOK VwGO, § 86 Rn. 94). Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, B.v. 15.7.2016 a.a.O. Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil alle entscheidungserheblichen Aspekte des Falles erörtert. Im Antrag auf Zulassung der Berufung hatten die Klägerinnen Gelegenheit, sich mit allen maßgeblichen und vom Verwaltungsgericht erörterten Fragen auseinanderzusetzen und haben davon ausführlich Gebrauch gemacht. Der Senat musste nicht vorab darauf hinweisen, wie er die einzelnen Fragen zu beantworten und im Ergebnis zu entscheiden gedenkt. Im Übrigen war entscheidungserheblich für den Senat allein der Umstand, dass die Klägerinnen ihre Verfügungsbefugnis über die Fahrzeuge nicht nachweisen konnten; eine Frage, die schriftsätzlich ausführlich erörtert wurde.

Die Entscheidung des Senats wurde daher nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Eine Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Der Senat hat keinen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gegeben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 24 m.w.N.).

Der Senat hat auch keine Urkunden (Anlagen K 1 ff. zur Klageschrift zum Beleg dafür, dass er sich bei den Klägerinnen um gesetzliche Erben des Erblassers handelt) übergangen, indem es die gesetzliche Erbenstellung der Klägerinnen als nicht ausreichend für den Nachweis ihrer Verfügungsbefugnis über die Fahrzeuge des Erblassers erachtete, da das Vorhandensein testamentarischer Verfügungen des Erblassers zugunsten der Klägerin zu 1 bzw. zugunsten des Sohnes des Erblassers aus erster Ehe inmitten stand.

3. Die Klägerinnen rügen, der Senat habe sich nicht mit dem Vortrag in der Zulassungsbegründung zu den Fragen, in welchen Fällen eine ungeteilte Erbengemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft darstelle und wann eine Prozessstandschaft einzelner Erben möglich sei, auseinandergesetzt. Das stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weil diese Fragen für den Senat nicht entscheidungserheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage u.a. auch deshalb als unzulässig abgewiesen, weil es offensichtlich an den Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV fehlt. Der Senat hat diese Auffassung im Beschluss über den Antrag auf Zulassung der Berufung (BA S. 5 f.) geteilt. Er hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung ankommt, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (BA S. 5). Erörterungen darüber, ob die Klage auch aus anderen Gründen unzulässig sein könnte, waren daher entbehrlich, worauf der Senat in seinem Beschluss (BA S. 7) hingewiesen hat.

Zur Frage der Notwendigkeit der Nennung der ladungsfähigen Anschriften der Klägerinnen hat der Senat in seinem Beschluss (BA S. 8) ausgeführt, dass die Zulassungsbegründung insoweit nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils führen könne, weil das Verwaltungsgericht diese Frage zwar aufgeworfen, aber ausdrücklich offen gelassen habe. Der Senat musste sich daher entgegen dem Vorbringen in der Anhörungsrüge auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit den Klägerinnen Schutz nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG - BGBl I 2001, 3513) zu gewähren ist. Der Senat hat daher den „Schutzantrag“ auf Seite 20 des klägerischen Schriftsatzes vom 17. Oktober 2016 nicht übergangen.

4. Der Senat hat das rechtliche Gehör der Klägerinnen auch nicht dadurch verletzt, dass er keine Beweise erhoben hat. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 FZV ist mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. Das haben die Klägerinnen nicht getan. Vielmehr war völlig offen, wer Erbe des Erblassers ist, der Halter der streitgegenständlichen Fahrzeuge war. Es ist nicht Aufgabe der Zulassungsbehörde oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit, diese Frage zu klären. Hierfür steht den Klägerinnen der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

5. Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge sind gemäß § 154 Abs. 1 VwGO den Klägerinnen aufzuerlegen. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - 11 ZB 17.505

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2017 - 11 ZB 17.505 zitiert 13 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 12 Zulassungsbescheinigung Teil II


(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen,

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 91


(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzsch

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2016 - M 23 K 15.4389

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicher

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Aug. 2011 - 6 B 18/11

bei uns veröffentlicht am 16.08.2011

Gründe 1 1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (a) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Referenzen

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für sieben Fahrzeuge auf den Verstorbenen W. S3. zu Händen der Klägerin zu 1).

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 beantragte der Bevollmächtigte für die Klägerinnen bei dem Landratsamt S1. (im Folgenden: Landratsamt) die Ersatzausstellung von sieben Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II wegen Diebstahls. Zur Begründung führte der Bevollmächtigte aus, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) und zu 3) Halter der Fahrzeuge gewesen sei. Er sei am 16. November 2012 verstorben. Den Klägerinnen seien die Papiere gestohlen worden.

Als Anlagen beigefügt waren u. a. die formlose Verlusterklärung hinsichtlich sämtlicher Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie sämtlicher Kennzeichen, die eidesstattliche Versicherung der Klägerin zu 1) über das Abhandenkommen der Zulassungsbescheinigungen sowie ein Schreiben des Bevollmächtigten an die Polizeiinspektion S1. vom 12. August 2013, in welchem eine Diebstahlsanzeige vom 1. Juni 2013 konkretisiert wurde. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass ein „Angezeigter“ am 27. November 2012 unter dem Vorwand, der Klägerin zu 1) helfen zu wollen, in deren Anwesen verweilt habe und bei dieser Gelegenheit ein Blatt, auf dem die Zahlenkombination für den Tresor im Keller notiert gewesen sei, entwendet habe. Am und nach dem 27. November 2012 habe der „Angezeigte“ unter anderem die Zulassungsbescheinigungen, die Kennzeichen, eine testamentarische Verfügung zugunsten der Klägerin zu 1) sowie diverse Versicherungsunterlagen entwendet. Als die Klägerin zu 1) in der Zeit vom 24. Dezember 2012 bis 3. Januar 2013 verreist gewesen sei, habe der „Angezeigte“, der über einen Schlüssel zum Anwesen verfügt habe, erneut das Haus betreten können. Ausweislich am Boden liegender Jacken habe in dieser Zeit auch tatsächlich jemand den Tresorraum betreten. Weiter führte der Bevollmächtigte aus, dass der Tresor im Januar 2013 im Beisein der Klägerin zu 1), des „Angezeigten“ und ihrer damaligen Anwälte geöffnet worden sei und darin eine Kopie eines handschriftlichen Testaments aus dem Jahre 2007 vorgefunden worden sei, welches den „Angezeigten“ als Alleinerben des Verstorbenen benenne. Schließlich führte der Bevollmächtigte in dem Schreiben aus, dass der „Angezeigte“ selbst eine Anzeige erstattet habe in der er einräume, zumindest teilweise im Besitz der streitgegenständlichen Papiere zu sein und Versicherungsverträge (auch Kfz-Versicherungen) des Verstorbenen unbefugt gekündigt zu haben.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 3. August 2015, welches dem Bevollmächtigten am gleichen Tag per Fax zuging, wurden die Ersatzausstellungen der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II mit der Begründung abgelehnt, dass die Verfügungsberechtigung nicht zweifelsfrei geklärt sei. Wie die Klägerin zu 1) in ihrer Anzeige gegenüber der Polizei selbst bestätige, habe noch keine rechtskräftige Feststellung der Erben stattgefunden. Die Zulassungsbehörde entscheide nach § 12 Abs. 6 FZV keine privatrechtlichen Sachverhalte. Im Verlustfall gelte der Erbschein im Rahmen einer Erbschaft zulassungsrechtlich als das notwendige Dokument zum Nachweis der privatrechtlichen Verfügungsberechtigung. Ein Erbschein liege jedoch bisher nicht vor.

Mit Schreiben vom 7. (fehlerhaft auf 4. Juni 2015 datiert) und 31. August 2015 an das Landratsamt erbat der Bevollmächtigte die umgehende Ausfertigung und Übersendung der beantragten Papiere, andernfalls werde der umgehende Erlass eines rechtsmittelfähigen Verwaltungsakts begehrt.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015, eingegangen am 3. Oktober 2015, erhob der Bevollmächtigte der Klägerinnen Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, auf den Antrag vom 3. Juni 2015 die Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die folgenden Fahrzeuge auf den Namen des Verstorbenen zu erteilen:

- Porsche Cayenne mit den beiden amtl. Kennzeichen …

- Ferrari F 355 mit den beiden amtl. Kennzeichen …

- Ferrari F 430 rot mit den beiden amtl. Kennzeichen …

- Bentley Continental GTC Cabrio Farbe schwarz Beluga/Magnolia, mit den beiden amtl. Kennzeichen …

- Jeep CJ 7 mit den amtl. Kennzeichen …

- Motorrad Harley Davidson 355 softail blaugrün mit den amtl. Kennzeichen …

- Motorrad Yamaha R1 rot mit den amtl. Kennzeichen …

2. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. August 2015 wird aufgehoben, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Dazu führte der Bevollmächtigte aus, dass die Voraussetzungen des § 12 FZV erfüllt seien, weil die Klägerin zu 1) aufgrund Erbenstellung als Ehegattin und Vertreterin ihrer Kinder sowie aufgrund der aus dem Besitz an den Fahrzeugen folgenden Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB verfügungsbefugt sei. Dem Beklagten stehe kein zivilrechtliches Prüfungsrecht zu. Die Forderung des Beklagten zur Vorlage eines Erbscheins sei rechtswidrig und unverhältnismäßig.

Mit Schreiben vom 2. November 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Es wurde ausgeführt, dass die Untätigkeitsklage schon unzulässig sei, weil es sich bei dem ablehnenden Fax vom 3. August 2015 um einen Verwaltungsakt handle. Außerdem sei die zulassungsrechtliche Verfügungsberechtigung der Klägerin zu 1) nicht geklärt, weil sowohl ein zivilrechtliches Erbschaftsverfahren als auch zwei strafrechtliche Verfahren bisher nicht abgeschlossen seien. Das Landratsamt könne, entsprechend seiner Amtspflicht aus § 12 Abs. 6 FZV, diesen Verfahren nicht vorgreifen. Es sei üblich und auch angemessen, ein amtliches Dokument in Form eines Erbscheines als Beleg für die Verfügungsberechtigung anzufordern.

Mit Schreiben vom 16. November 2015 erwiderte der Bevollmächtigte der Klägerinnen, die Untätigkeitsklage sei zulässig, weil bisher gar kein Verwaltungsakt ergangen sei. In dem Fax des Beklagten vom 3. August 2015 könne kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Vorab-Information gesehen werden, der ein Bekanntgabewille fehle.

Außerdem könne die Vorlage eines Erbscheins nicht als weitere Ausstellungsvoraussetzung gefordert werden. Dies ergebe sich schon aus dem Sinn und Zweck des § 12 FZV. Der Nachweis persönlicher Daten diene nur dazu, verlässlich prüfen zu können und zu gewährleisten, dass die Person, die den Antrag stelle, von den mit der Bescheinigung befassten und in Zukunft zu befassenden amtlichen Stellen eindeutig identifiziert werden könne. Die von der Klägerin zu 1) vorgelegten Unterlagen würden für eine solche eindeutige Identifizierung ausreichen. Auch die zulassungsrechtliche Verfügungsberechtigung stehe aufgrund der gesetzlichen Erbenstellung der Klägerin zu 1) und ihrer Kinder fest. Etwas Gegenteiliges ergebe sich weder aus dem Strafverfahren noch aus dem Nachlassverfahren. Der Beklagte habe keine privatrechtlichen Belange zu entscheiden. Dafür fehle eine gesetzliche Grundlage. Zudem habe der Beklagte sein Ermessen nicht, hilfsweise nicht ordnungsgemäß, ausgeübt. Die Versagung der Ausstellung sei unverhältnismäßig, selbst ein unterstellter ablehnender Bescheid sei rechtswidrig.

Am 23. Juni 2016 erging ein Hinweisschreiben des Gerichts, dass die Kammer den Klageantrag nach § 88 VwGO dahingehend sachgerecht auslege, dass nicht nur die Klägerin zu 1), sondern auch ihre Töchter, die Klägerinnen zu 2) und 3), jeweils vertreten durch die Klägerin zu 1), als Klägerinnen anzusehen seien, da die Klage mit Ansprüchen einer ungeteilten Erbengemeinschaft begründet werde.

Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte der Klägerinnen mit Schreiben vom 30. Juni 2016 vorsorglich, dass auch die beiden Töchter, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Klägerinnen seien. Zudem führte er aus, dass die Klägerinnen jeweils aus eigenen Rechten aus § 12 FZV gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt seien. Die Klägerinnen hätten die tatsächliche Sachherrschaft an den Bescheinigungen innegehabt, da sie zum Zeitpunkt ihres Abhandenkommens in dem Haus gemeldet gewesen seien, in dem sich die Bescheinigungen befunden hätten. Außerdem wies er darauf hin, dass die Fahrzeuge nicht versichert seien und deshalb die beantragten Bescheinigungen aus dringenden Versicherungsgründen benötigt würden.

Hilfsweise machte er eigene Ansprüche des Erblassers geltend, welche im Wege der Universalsukzession nach §§ 1922 ff. BGB auf die Klägerinnen übergegangen seien. Weiter hilfsweise machte er die Ansprüche in Vertretung für die untereinander bestehende Erbengemeinschaft und wiederum weiter hilfsweise in Vertretung für bestrittene dritte Miterben geltend. Der Klägervertreter führte zudem aus, dass die gemeinschaftliche Geltendmachung von Rechten durch die Erbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB nicht zwingend sei, weil vorliegend eine Ausnahme nach §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 2039 Satz 1 BGB greife. Die Beschaffung der Ersatzpapiere sei aufgrund der zu versichernden Kfz eine notwendige Maßregel zur Erhaltung des Nachlasses und ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 745 BGB.

Am 1. Juli 2016 berichtigte das Gericht das zunächst lediglich auf die Klägerin zu 1) angelegte Rubrum.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2016 führte der Bevollmächtigte der Klägerinnen aus, dass aus Kindsschutzgründen als ladungsfähige Anschrift der Klägerinnen die Kanzleiadresse benannt worden sei. Der Klageantrag richte sich ausschließlich auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeug auf den verstorbenen W. S3. zu Händen der Klägerin zu 1), nicht auf eine Umschreibung der Papiere. Der Nachlassgegner sei der Sohn des Verstorbenen aus erster Ehe. Ergänzend wurde u. a. ein Mehrheitsbeschluss der Klägerinnen bezüglich der Nachlassverwaltung vorgelegt.

Die Beklagtenvertreter gaben an, dass sämtliche streitgegenständlichen Fahrzeuge seit Januar bzw. Juli 2013 abgemeldet seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die mangels Klagebefugnis bereits unzulässige Klage wäre auch unbegründet, da die Klägerinnen keinen Anspruch auf Ausstellung des Ersatzes der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II für die sieben Fahrzeuge, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Ausstellung der Papiere abgelehnt hat, solange die zivilrechtliche Verfügungsberechtigung nicht nachgewiesen wird. Die Klage war daher sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen.

Die Klage ist unzulässig, da den Klägerinnen eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der erhobenen Verpflichtungsklage um eine Untätigkeitsklage oder eine Versagungsgegenklage handelt - wobei vorliegend viel dafür spricht, dass in dem Schreiben des Landratsamts vom 3. August 2015 ein verbindlicher (ablehnender) Verwaltungsakt zu sehen ist und nicht nur eine Vorab-Information (vgl. hierzu Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 41 Rn. 53-60) -, ist diese mangels Klagebefugnis unzulässig. Denn bei der Erhebung einer Untätigkeits- oder Versagungsgegenklage setzt § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass dem Kläger zumindest möglicherweise ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Ob der Kläger nach seinem zu substantiierenden Vorbringen in seinen Rechten verletzt sein kann, ist dabei nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beurteilen (BVerwG, U.v. 20.4.1994 - 11 C 17/93 - juris m. w. N.).

Sofern die Klägerinnen eigene, nicht übergegangene Rechte aus § 12 FZV geltend machen, ist festzustellen, dass die Klägerinnen ausdrücklich die Ausstellung der Papiere auf den Verstorbenen begehren und es sich schon deshalb nicht um ein eigenes Recht handeln dürfte.

Soweit die Klägerinnen Ansprüche des Erblassers aus § 12 FZV geltend machen, welche im Wege der Universalsukzession gem. §§ 1922 ff. BGB auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein sollen, können die Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft ihre Rechte nach Maßgabe der §§ 2032 ff. BGB nur gemeinschaftlich geltend machen (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.1999 - 15 ZB 99.275; U. v. 24.8.2007 - 22 B 05.2870; U. v. 2.2.2012 - 1 N 09.368; B. v. 19.3.2012 - 2 ZB 10.2436 - jeweils juris). Die Erbengemeinschaft selbst ist hingegen mangels Rechtsfähigkeit nicht beteiligten fähig i. S. d. § 61 Nr. 2 VwGO.

Die Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft stellt eine echte notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO dar, so dass nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung jedoch selbst geäußert, dass auch noch der Sohn des Erblassers aus erster Ehe als (Mit-)Erbe in Betracht komme. Auch der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Mehrheitsbeschluss geht davon aus, dass die Erbengemeinschaft aus vier Miterben besteht. Die drei Klägerinnen sind daher für die Ansprüche der Erbengemeinschaft nicht klagebefugt.

Auch die in den § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB und § 2039 Satz 1 BGB enthaltenen Ausnahmen von diesem Grundsatz, die einen Miterben unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigen, in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der anderen Miterben zugunsten der Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch öffentlich rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zu diesem Zweck auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen, sind nicht gegeben. Weder ist ein Fall der Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB gegeben, die eine zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßregel bzw. besondere Dringlichkeit voraussetzen würde (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 15/93; U. v. 23.2.2005 - 4 A 1/04 - jeweils juris), noch liegt ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 2039 Satz 1 BGB vor.

Notwendig i. S. d. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ist eine Maßnahme, die zur Erhaltung des betreffenden gemeinschaftlichen Gegenstands vonnöten ist, so dass bloße Nützlichkeit nicht ausreicht, d. h. es muss bei Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen seiner Gegenstände ein Schaden entstehen oder jedenfalls ernstlich drohen (vgl. Gergen in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage, § 2038 Rn. 56). Warum den sieben Fahrzeugen, die bereits im Januar bzw. Juni 2013 abgemeldet wurden, nun plötzlich ein Schaden entstehen sollte, wenn nicht Ersatzzulassungsbescheinigungen ausgestellt werden, ist nicht ersichtlich. Auch der fehlende Versicherungsschutz begründet keine Notgeschäftsführung, weil aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes nicht an den Fahrzeugen selbst ein Schaden entstehen kann.

Ebenso ist eine Geltendmachung des Anspruchs aus § 12 FZV im Wege eines Mehrheitsbeschlusses der Erbengemeinschaft nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i. V. m § 745 BGB nicht möglich. Denn durch Mehrheitsbeschluss kann lediglich die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden, vgl. § 745 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ordnungsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstands und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht. Warum die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung auf einen Verstorbenen der Beschaffenheit der Fahrzeuge und dem Interesse aller Miterben entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil ist zu vermuten, dass sie den Interessen des vierten Mitglieds der Erbengemeinschaft widerspricht.

Die gesetzliche Prozessstandschaft i. S. d. § 2039 Satz 1 BGB setzt die Geltendmachung eines Nachlassanspruchs voraus. Zum Nachlass gehören nur solche Ansprüche, deren Rechtsträger die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind, die also vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen oder zugunsten dieser nach dem Erbfall entstanden sind (Gergen in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Auflage § 2039 Rn. 3). Vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft übergegangen sein kann der Anspruch aus § 12 FZV schon deswegen nicht, weil der behauptete Diebstahl in der Zeit nach dem 27. November 2012 und damit nach dem Tod des Erblassers am 16. November 2012 erfolgt sein soll, der Anspruch also auch erst nach dem Erbfall entstanden sein kann. Der Anspruch kann aber auch nicht nach dem Erbfall zugunsten der Erbengemeinschaft entstanden sein, weil die Ersatzausstellung auf den Verstorbenen, also eine Ausstellung zugunsten des Verstorbenen begehrt wird.

Die Klage ist daher mangels Klagebefugnis der Klägerinnen unzulässig.

Daneben sind die Klägerinnen nicht prozessfähig nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil eine Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft eine echte notwendige Streitgenossenschaft i. S. d. § 64 VwGO i. V. m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO darstellt, da nur alle Miterben gemeinsam klagebefugt sind (s.o.). Sind bei einer echten notwendigen Streitgenossenschaft nicht alle Streitgenossen am Verfahren beteiligt, so ist die Klage unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 64 Rn. 13).

Ob die Klage darüber hinaus trotz Verweigerung der Nennung der ladungsfähigen Anschrift der Klägerinnen ordnungsgemäß erhoben wurde (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann daher im Ergebnis ebenso dahin stehen, wie die Frage des ausreichenden Rechtsschutzbedürfnisses.

Der Bevollmächtigte räumte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein, dass es sich bei der in der Klage genannten Anschrift der Klägerinnen um seine Kanzleiadresse handle. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auch dann, wenn der Kläger einen Bevollmächtigten hat, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers erforderlich ist, um die im gerichtlichen Verfahren zu bewirkenden Zustellungen vornehmen zu können. Denn es kann im Verfahren notwendig werden, den Kläger selbst zu laden. Außerdem ist die Anschrift des Klägers notwendig, um seine Einstandspflicht für nachteilige Folgen seiner Prozessführung, insbesondere eine Kostenerstattungspflicht, durchsetzen zu können (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage, § 82 Rn. 3 m. w. N.). Fraglich erscheint, ob die Erklärungen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sowie die vorgelegten Vollmachten insoweit den Anforderungen des § 82 VwGO entsprechen.

Ebenso erscheint zweifelhaft, ob ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerinnen gegeben ist. Denn ein solches fehlt unter anderem dann, wenn dem Kläger eine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes zusteht. Im Schreiben vom 12. August 2013 an die Polizeiinspektion S1. führte der Bevollmächtige aus, dass sich die Dokumente im Besitz des Angezeigten befinden dürften. Dem Rechtsschutzziel der Klägerinnen, in den Besitz der Papiere zu gelangen, würde daher effektiv gerecht, wenn der Dieb, dessen Identität und Adresse bekannt ist, zivilrechtlich auf Herausgabe verklagt werden würde, auch wenn der Bevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Vorhandensein der Ursprungspapiere mit Nichtwissen bestritten hat; demgegenüber erweist sich die vorliegend begehrte Ausstellung von Ersatzpapieren damit wohl als nachrangig.

Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet.

Zwar lässt sich den §§ 11, 12 FZV grundsätzlich eine Anspruchsgrundlage für die Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II entnehmen. Jedoch sind die Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.

Zum einen kann eine Zulassungsbescheinigung jedenfalls in Teil I schon nicht auf einen Verstorbenen ausgestellt werden. Dies liefe dem Sinn und Zweck der Pflicht zur Anzeige sämtlicher Änderungen von Halterdaten oder im Falle eines Halterwechsels nach § 13 Abs. 1 Nr.1, Abs. 4 FZV zuwider. Eine solche Anzeige erfolgt zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, §§ 48 Nr. 12 FZV, 24 StVG. Nach den für § 7 StVG entwickelten Grundsätzen ist Halter derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 12.6.2014 - 8 B 110/14 - juris Rn. 9 m. w. N.). Dies kann denklogisch kein Toter sein, so dass die Ausstellung einer Ersatzzulassungsbescheinigung auf einen Verstorbenen bedeuten würde, dass die Zulassungsbehörde bewusst eine falsche Bescheinigung ausstellt.

Zum anderen können die Klägerinnen nicht ihre Verfügungsberechtigung i. S. d. § 12 Abs. 1 FZV nachweisen. Die von der Klägerin zu 1) bei der Zulassungsbehörde vorgelegten Dokumente beweisen lediglich, dass die entsprechenden Familienverhältnisse bestehen bzw. den Tod des Erblassers bzw. dass die Original-Papiere von der Klägerin als verlustig gemeldet wurden. Sie beweisen aber nicht, dass neben der genannten Erbengemeinschaft nicht etwa noch weitere Erben existieren bzw. dass nicht der Erblasser ein Testament verfasst hat und es demzufolge zu einer von der gesetzlichen abweichenden gewillkürten Erbfolge - etwa zugunsten seines Sohnes aus 1. Ehe - gekommen ist.

Dies ist gerade deswegen zweifelhaft, weil die Klägerin zu 1) in ihrer Anzeige bei der Polizei selbst angegeben hat, dass zwei Testamente im Umlauf seien: Zum einen eine testamentarische Verfügung zugunsten der Klägerin zu 1), welche eine dritte Person entwendet haben soll, zum anderen ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2007 zugunsten dieser dritten Person, welches bei Öffnung eines Tresors im Januar 2013 gefunden worden sein soll. Zudem hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, dass noch ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe existiert, der grundsätzlich auch gesetzlicher Erbe i. S. d. §§ 1922, 1924 BGB ist.

Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin ist ein Nachweis der Verfügungsberechtigung gegenüber der Zulassungsstelle nicht schon allein nach §§ 854, 1006 BGB durch das Innehaben des Besitzes an den Fahrzeugen - welcher im Übrigen ebenfalls nicht hinreichend nachgewiesen wurde - erbracht.

Denn nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Eigentumsstellung des Besitzers nur vermutet. Eine Vermutung kann schon aufgrund ihres Charakters keinen Nachweis, sondern lediglich ein Indiz oder eine Beweislastumkehr darstellen. Da im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände erhebliche Zweifel an der Verfügungsbefugnis bestehen, ist die Eigentumsvermutung widerlegt, so dass die Klägerinnen ihr Eigentum an den Fahrzeugen nachweisen müssen. Außerdem geht der Besitz gemäß § 857 BGB auf die Erben über. Der Besitz des Verstorbenen ist also nur auf die gesamte Erbengemeinschaft und nicht nur auf die Klägerinnen übergegangen, so dass eine Eigentumsvermutung dann für alle Erben greifen würde.

Den Beweis dafür, dass hier die Klägerinnen Erben der Fahrzeuge geworden sind und damit über die Fahrzeuge verfügungsbefugt sind, kann, wie von dem Beklagten richtig angenommen, daher nur der Erbschein erbringen.

Dagegen spricht auch nicht die Regelung in § 12 Abs. 6 S. 1 FZV, nach der die Zulassungsbehörde keine privatrechtlichen Streitigkeiten entscheidet.

Die Zulassungsbehörde entscheidet weder über privatrechtliche Ansprüche noch überprüft sie Eigentum und Besitz an einem Fahrzeug. Sie überlässt es vielmehr den Beteiligten, die geltend gemachten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Ist aber die Verfügungsberechtigung an einem Fahrzeug strittig, so kann bis zur Klärung keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.7.2015 - 3 K 15.383 - juris). Dem folgt das erkennende Gericht. Indem die Zulassungsbehörde den Nachweis der Verfügungsberechtigung durch einen Erbschein fordert, entscheidet sie keinen privatrechtlichen Sachverhalt. Sie will die Entscheidung über die konkrete Erbfolge vielmehr der zivilrechtlichen Auseinandersetzung überlassen und dieser Entscheidung durch die Erteilung von Ersatzpapieren gerade nicht vorgreifen. Dies ist rechtlich zutreffend und sachgerecht.

Das Verlangen des Erbscheins verstößt auch nicht gegen den Sinn und Zweck des § 12 FZV. Dieser liegt gerade nicht nur darin, sicherzustellen, dass bei im Zusammenhang mit der Beantragung der Ersatzpapiere auftauchenden Problemen zuverlässig auf den Antragssteller zurückgegriffen werden kann. Wäre dies der Fall, so würde § 12 FZV lediglich fordern, dass der Antragsteller seine Identität nachweist. Er fordert aber gerade den Nachweis der Verfügungsberechtigung. Sinn und Zweck des § 12 FZV ist es deshalb auch, zu verhindern, dass einer nicht verfügungsberechtigten Person eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird. Würde eine Zulassungsbehörde einem Antragssteller eine Zulassungsbescheinigung ausstellen obwohl sich den zuständigen Bediensteten der Zulassungsbehörde Bedenken gegen die tatsächliche Berechtigung des Antragsstellers aufdrängen, würde sie sogar Amtspflichten verletzen (vgl. OLG Hamm, B. v. 501.1996 - 11 W 80/95 - juris; OLG Celle, U. v. 6. 5. 1953 - 3 U 27/53, NJW 1953, 1355). Auch aus der Rechtsprechung des VG Stuttgart (U.v. 12.2.2014 - 8 K 4768/13 - juris), auf die sich der Klägerbevollmächtigte in seiner Klageschrift bezieht, ergibt sich nichts anderes. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da im dortigen Verfahren die Zulassungsbescheinigungen gerade vorlagen und eine Zulassung nach § 6 FZV beantragt war. Soweit sich der Klägerbevollmächtigte schließlich auf die Verfügungsbefugnis des Verstorbenen bezieht bleibt allein festzuhalten, dass ein Toter nicht verfügungsbefugt sein kann.

Schließlich scheidet eine Ersatzausstellung der Zulassungsbescheinigungen auch deswegen aus, weil zumindest erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Original-Fahrzeugpapiere noch existieren. So hat der Klägerbevollmächtigte in seiner Konkretisierung zur Diebstahlsanzeige vom 12. August 2013 selbst ausgeführt, dass sich die Papiere im Besitz des Diebs befinden dürften. Vorrangig vor der Ausstellung von Ersatzpapieren wäre daher der Nachweis erfolgloser rechtlicher Schritte auf Herausgabe. Denn eine Ersatzausstellung kommt nach vorheriger Aufbietung nur in Betracht, wenn die Zulassungsbescheinigung verlustig gegangen ist.

Zuletzt dürfte ein Anspruch aus §§ 11, 12 Abs. 1 FZV zumindest für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I für den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung daran scheitern, dass die Fahrzeuge bereits seit Januar bzw. Juni 2013 abgemeldet sind. Eine erneute Zulassung nach § 14 Abs. 6 FZV setzt nach §§ 14 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, 6 Abs. 4 Nr. 3 FZV aber den Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung voraus. Dass sämtliche Fahrzeuge aber nicht versichert sind, hat der Klägerbevollmächtigte selbst mehrfach, zuletzt in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016, ausgeführt.

Die Weigerung des Beklagten, die begehrten Papiere auszustellen, ist damit rechtmäßig und die Klage daher sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 17.500.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 1.1.1, 46.16 des Streitwertkatalogs in 7-facher objektiver Klagehäufung).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Gründe

1

1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (a) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dies ist hier nicht der Fall.

3

aa) Die Rügen der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

4

(1) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liege darin, dass es der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung unterlassen habe, die von dem Verwaltungsgericht festgestellten Mängel der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 zu erörtern (S. 4 f. der Beschwerdebegründung), hat diese Rüge schon deshalb keinen Erfolg, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15). Die Klägerin legt im vorliegenden Zusammenhang lediglich dar, durch das von ihr beanstandete Versäumnis, sei ihr die Möglichkeit zu weiterem Vorbringen mit Blick auf die angeblichen Bewertungsmängel abgeschnitten worden. Darin kann eine substantiierte Darlegung dessen, was im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre, nicht gesehen werden.

5

(2) Die Revision ist auch nicht wegen der Rüge der Klägerin zuzulassen, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb verletzt, weil sich aus den Entscheidungsgründen kein Hinweis darauf ergebe, dass das Gericht ihre, der Klägerin, Darlegungen zu den einzelnen Bewertungsfehlern zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe (S. 5 f. der Beschwerdebegründung). Auch diese Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen.

6

Dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs korrespondiert die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 m.w.N.). Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist u.a. nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend begründet, wenn im Einzelnen dargelegt wird, welches konkrete Vorbringen das Gericht angeblich übergangen hat. Dem genügt nicht eine pauschale Behauptung - wie hier -, aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass die Vorinstanz erhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Dem Substantiierungsgebot trägt die Klägerin auch nicht durch die Erwägungen Rechnung, für einen Gehörsverstoß sprächen der "kurze(n) Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Beschlussfassung" und "die überlange Zeitspanne von 4 1/2 Monaten zwischen mündlicher Verhandlung und Zustellung der Entscheidung".

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(3) Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung ausführlich darlegt (S. 6 unten bis S. 16 Mitte), dass die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 seien nicht zu beanstanden, unzutreffend sei, vermag dies die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Die Klägerin zeigt in diesem Zusammenhang im Einzelnen auf, warum aus ihrer Sicht die Bewertungen rechtsfehlerhaft sind. Dies rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb nicht, weil sich aus diesem Recht keine Verpflichtung des Gerichts ergibt, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen. Dementsprechend ist ein Gehörsverstoß nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht dem Vorbringen einer Partei nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig erachtet (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 S. 8 m.w.N.).

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(4) Schließlich ist die Revision auch nicht aufgrund der klägerischen Rüge zuzulassen, das angegriffene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar und verletze deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Klägerin meint, eine Überraschungsentscheidung liege deshalb vor, weil der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung die angeblichen Fehler bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten nicht erörtert und der Vorsitzende den Eindruck vermittelt habe, die Entscheidung der Vorinstanz sei insoweit nicht zu beanstanden. Diese Rüge genügt nicht den Begründungsanforderungen, weil die Klägerin auch insoweit nicht substantiiert dargelegt hat, was sie im Fall der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

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Davon abgesehen liegt ein Gehörsverstoß insoweit auch nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof war nicht verpflichtet, die Klägerin vor seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass er in seinem Urteil annehmen werde, die Bewertungen seien fehlerfrei. Zwar konkretisiert die dem Vorsitzenden obliegende Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.> und Beschluss vom 10. Mai 2011 - BVerwG 8 B 87.10 - juris Rn. 5 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 a.a.O. Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 <345 f.>). Das war hier nicht der Fall. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde erörtert, ob die in Rede stehenden Aufsichtsarbeiten fehlerhaft bewertet wurden, was das Verwaltungsgericht in seinem Urteil angenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. März 2010 über die Zulassung der Berufung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dem Berufungsverfahren vorbehalten bleibe, ob Bewertungsfehler bei der Beurteilung der einzelnen Aufgaben vorlägen (S. 3 des Beschlusses). Es lag schon deshalb nicht fern, dass dieser Gesichtspunkt auch im Berufungsverfahren Bedeutung erlangt. Dementsprechend hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 24. Mai 2010 umfangreich zu angeblichen Bewertungsmängeln vorgetragen. Mithin konnte es die anwaltlich vertretene Klägerin nicht überraschen, dass die in Rede stehende Frage vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil aufgegriffen wurde.

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bb) Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass das angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen und deshalb verfahrensfehlerhaft ist.

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Der von der Beschwerde insoweit geltend gemachte Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO liegt nicht vor. Der in dieser Bestimmung geregelte absolute Revisionsgrund einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung ist gegeben, wenn ein nach mündlicher Verhandlung verkündetes Urteil (§ 116 Abs. 1 VwGO), das bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle des Gerichts übergeben worden ist (GmS-OGB, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 <372 ff.>; BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 1999 - BVerwG 8 B 67.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 30 S. 6 f. und vom 24. November 2005 - BVerwG 9 B 20.05 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dementsprechend ist ein nicht verkündetes sondern - wie hier - im Sinne des § 116 Abs. 2 VwGO zugestelltes Urteil, das aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergeht, im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO "nicht mit Gründen versehen", wenn es später als fünf Monate in der vorgeschriebenen Form der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. Beschluss vom 14. Februar 2003 - BVerwG 4 B 11.03 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 30 S. 7 m.w.N.). Dieser Zeitraum ist hier nicht überschritten. Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2010 ergangene Urteil wurde in der vorgeschriebenen Form am 17. März 2011 der Geschäftsstelle übergeben.

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Anlasspunkte dafür, dass dem Gericht trotz Einhaltung dieser äußersten "Absetzungsfrist" bei Abfassung des Urteils die mündliche Verhandlung und die Gründe der Entscheidungsfindung nicht mehr hinreichend gegenwärtig waren, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Der Umstand, dass der zwischen der Verhandlung und der Übergabe an die Geschäftsstelle verstrichene Zeitraum von über vier Monaten als unangemessen lang angesehen werden könnte, reicht dafür nicht aus. Soweit die Klägerin auch im vorliegenden Zusammenhang darlegt, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof die Bewertungen von Aufsichtsarbeiten nicht erörtert worden seien, ist ein Zusammenhang mit einem Verfahrensfehler im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht ersichtlich.

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b) Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 m.w.N.). Daran gemessen rechtfertigt die von der Klägerin aufgeworfene und von ihr als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage nicht die Zulassung der Revision.

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Die Klägerin möchte sinngemäß geklärt wissen, ob die Bewertung, welche Leistungen in einer bestimmten Prüfung von den Kandidaten erwartet werden können und inwieweit eine konkrete Leistung diesen Erwartungen genügt, dem gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Prüfer unterfällt. Diese Frage verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet ist.

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Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <51 f.>). Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O. 53 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 m.w.N.). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. Urteile vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 <333 f.> und vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216 ff.> und Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleitung als "brauchbar" zu bewerten ist (vgl. Urteil vom 12. November 1997 a.a.O. S. 334). In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2004 a.a.O. S. 69 m.w.N.). Mit Blick auf diese Rechtsprechung wirft die Klägerin keine höchstrichterlich noch ungeklärte Frage auf.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Mit dem Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist der Zulassungsbehörde die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn die Ausfüllung eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II beantragt wird, ohne dass das Fahrzeug zugelassen werden soll. Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig.

(2) Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird nach den Vorgaben der Anlage 7 ausgefertigt. Sie ist mit einer sichtbaren Markierung versehen; neben der sichtbaren Markierung befindet sich der Hinweis „Nur zur Nutzung des Sicherheitscodes im internetbasierten Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig“. Mit der sichtbaren Markierung werden die darunterliegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig“ und ein Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II verdeckt.

(3) Die Ausfüllung einer Zulassungsbescheinigung Teil II oder deren erstmalige Ausfertigung durch die Zulassungsbehörde ist nur zulässig bei Vorlage

1.
der Übereinstimmungsbescheinigung,
2.
der Datenbestätigung oder
3.
der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs.
Der Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung steht es gleich, wenn ihre Daten von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus einer in § 6 Absatz 3 Satz 2 genannten Datenbank abgerufen worden sind. Wurden die Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ noch nicht durch den Hersteller eingetragen, hat die Zulassungsbehörde diese Eintragungen vorzunehmen. Für eine maschinelle Ausfüllung gilt § 11 Absatz 3 entsprechend. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung.

(4) Die Vordrucke der Zulassungsbescheinigung Teil II werden vom Kraftfahrt-Bundesamt

1.
auf Antrag an die Zulassungsbehörden oder
2.
auf schriftlichen Antrag zum Zwecke der Ausfüllung an
a)
die Inhaber einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge,
b)
die Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge oder
c)
die von den Personen nach Nummer 1 oder 2 bevollmächtigten Vertreter
ausgegeben.

(5) Der Verlust eines Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II ist vom jeweiligen Empfänger dem Kraftfahrt-Bundesamt anzuzeigen. Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Sind in einer Zulassungsbescheinigung Teil II die für die Eintragungen der Zulassung bestimmten Felder ausgefüllt oder ist diese beschädigt, ist eine neue Bescheinigung auszustellen. Eine neue Bescheinigung ist ferner auf Antrag stets dann auszustellen, wenn sich die Angaben des Halters geändert haben und diese Angaben ganz oder teilweise einem gesetzlichen Offenbarungsverbot unterliegen. Die das Offenbarungsverbot begründenden Tatsachen sind auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulassungsbehörde hat die alte Bescheinigung zu entwerten und sie unter Eintragung der Nummer der neuen Bescheinigung dem Antragsteller zurückzugeben.

(7) Die Zulassungsbehörde entscheidet keine privatrechtlichen Sachverhalte. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Die Zulassungsbehörde hat demjenigen, der ihr die Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt hat oder der von ihm bestimmten Stelle oder Person, diese wieder auszuhändigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.