Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2018 - 11 ZB 17.1691

published on 28/08/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2018 - 11 ZB 17.1691
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 7 K 16.1615, 19/07/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 8. Mai 2015 verurteilte das Amtsgericht Kaufbeuren den Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen. Dem lag zugrunde, dass er am 8. März 2015 mehreren Personen Ecstasy und LSD angeboten hatte. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 8. März 2015 fand die Polizei mehrere Feinwaagen, ein Aufzuchtschema (Zucht, Pflege, Düngung) von Cannabis und ca. 5 g Cannabissamen.

Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Ostallgäu den Kläger zweimal auf, ein Gutachten sowie andere Nachweise beizubringen, und entzog ihm mit Bescheiden vom 8. Januar 2016 und 13. Mai 2016, die später wieder aufgehoben wurden, die Fahrerlaubnis.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 forderte sie den Kläger erneut auf, ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung mit einer Haaranalyse zur Klärung seines Konsumverhaltens bis zum 26. September 2016 vorzulegen, und stützte dies auf die dem Strafbefehl vom 8. Mai 2015 zugrunde liegende Tat und die bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung vorgefundenen Gegenstände. Es sei erwiesen, dass der Kläger im Besitz einer Ecstasy-Tablette gewesen sei. Der Besitz von geringen Mengen stelle ein Indiz für den Eigenkonsum dar. Das Gutachten habe folgende Frage zu klären: „Nimmt der Kläger Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV infrage stellen?“

Da der Kläger kein Gutachten vorlegte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach Anhörung mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung des Bescheids an.

Hiergegen ließ der Kläger Klage erheben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz stellen, den das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 9. Dezember 2016 (Au 7 S 16.1616) ablehnte. Die Beschwerde des Klägers wies der Senat mit Beschluss vom 20. Februar 2017 (11 CS 16.2605) zurück. Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 2017 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Fahrerlaubnis habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV entzogen werden dürfen, weil die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig gewesen sei. Insbesondere sei die Fragestellung an den durch den Drogenbesitz entstandenen Eignungszweifeln ausgerichtet. Nach § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV könne die Beibringung eines Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betreffende – wie hier unstreitig der Kläger – Betäubungsmittel besessen habe. Dass im Strafverfahren aus rechtlichen Gründen lediglich das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, nicht aber der Drogenkonsum eine Rolle gespielt habe, erlaube nicht den Schluss, dass ein Drogenkonsum des Klägers ausgeschlossen sei. In Anbetracht der bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände, der geringen Menge an Ecstasy in seinem Besitz und der Angabe in der mündlichen Verhandlung, er habe die bei ihm aufgefundene Ecstasy-Tablette zum Eigenkonsum erhalten, sich aber anders entschieden, lägen auch keine besonderen Umstände vor, aufgrund derer der Eigenkonsum auszuschließen sei. Nur in diesem Falle aber hätte die Behörde auf die Abklärung des Konsumverhaltens verzichten müssen. Sie habe ihr Ermessen, wenn auch knapp, ordnungsgemäß ausgeübt. Schließlich sei auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachtensordnung erst mehr als ein Jahr nach dem ihr zugrundeliegenden Vorfall erfolgt sei, da der Verdacht des Drogenkonsums zwischenzeitlich nicht entfallen sei, sondern die vorherigen Gutachtensanordnungen lediglich aus formellen Gründen aufgehoben worden seien.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger unter Schilderung des Verfahrenslaufs ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Beklagte gehe in dem streitgegenständlichen Entziehungsbescheid wieder nicht auf die streitentscheidende Thematik des Betäubungsmittelbesitzes ausschließlich zum Verkauf ein. Das Übergehen wesentlichen Sachvortrags dokumentiere, dass sich der Beklagte mit den Einwänden des Klägers nicht befasst habe und die Anhörung faktisch unterblieben sei. Weiter treffe der behördliche Vorwurf des Amphetaminbesitzes nicht zu. Hierzu sei der Kläger auch nie angehört worden. Die Voraussetzungen für die Anordnung des ärztlichen Gutachtens hätten nicht vorgelegen. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung stehe fest, dass der Kläger das Betäubungsmittel nur zum Handeln und nicht zum etwaigen Konsum besessen habe, so dass der Sachverhalt keine Eignungszweifel begründen könne. Der Kläger habe den ganzen Abend versucht, die eine bei ihm gefundene Ecstasy-Tablette an verschiedene Personen zu verkaufen. Dass diese einmal für LSD, einmal für Ecstasy gehalten worden sei, bedeute im Hinblick darauf, dass die potentiellen Käufer die Drogen nur vom Hörensagen kennen würden, nicht, dass der Kläger verschiedene Drogen angeboten habe, wie der Beklagte und das Gericht vermuteten. Hinsichtlich der Menge gehandelter Drogen würden über den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt hinaus Vermutungen angestellt. Aus dem ungeschickten Umgang mit der Droge in der Diskothek sei vielmehr auf fehlende Erfahrung im Umgang mit Drogen zu schließen, was gegen den Eigenkonsum spreche. Auch aus den bei der Hausdurchsuchung gefundenen Gegenständen könnten keine Schlussfolgerungen zum Nachteil des Klägers gezogen werden. Der Besitz von Cannabis gebe keinen Anlass zu Eignungszweifeln. Eine Feinwaage lasse eher auf einen Händler schließen als auf einen Konsumenten, da letzterer bereits eine bestimmte Menge kaufe. Auch ein Aufzuchtschema und die aufgefundene Menge an Cannabissamen deuteten auf eine professionelle Anlage hin. Zudem sei die gebotene Ermessensausübung weder erkennbar noch habe sie stattgefunden. Die Zweifel an der Fahreignung beruhten ausschließlich auf dem Besitz harter Drogen zu Verkaufszwecken. Außerdem sei die Gutachtensanordnung unverhältnismäßig. Der Kläger habe sich seit dem abgeurteilten Vorfall rund 18 Monate unauffällig im Straßenverkehr bewegt, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Da er die Ecstasy-Tablette nicht geschluckt habe, um die Beweislage zu erschweren, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er etwas konsumiert habe, sehr gering. Außerdem sei die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Streitentscheidend und damit klärungsbedürftig sei hier die Frage, inwieweit das Verwaltungsgericht dem vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt noch eigene Annahmen und Vermutungen hinzufügen dürfe, um dadurch die Rechtmäßigkeit einer Gutachtens- bzw. Verwaltungsanordnung zu begründen. In diesem Zusammenhang sei weiter zu klären, wie gefestigt Erkenntnisse sein müssten und ob Annahmen von Laien die Vermutungen der Verwaltungsbehörde stützen könnten bzw. wie vage diese sein dürften.

Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag unter Verweis auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils und des angefochtenen Bescheids entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106/118).

Ein Anhörungsmangel im Verwaltungsverfahren ist vorliegend nicht erkennbar. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG verpflichtet die Behörde zwar, das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung ernsthaft in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch ihm in der Sache zu folgen (vgl. BVerwG v. 17.8.1982 – 1 C 22.81 – BVerwGE 66, 111 = juris Rn. 18; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 38). Auch besteht keine Pflicht zur Auseinandersetzung in der Begründung des Verwaltungsakts (Kallerhoff/Mayen, a.a.O.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Behörde, wie die Gerichte, den ihnen unterbreiteten Vortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, auch wenn sie im Ergebnis dem tatsächlichen Vorbringen nicht gefolgt ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen und der Begründung des eingreifenden Verwaltungsakt deutlich ergibt, dass die Behörde dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, was z.B. dann der Fall sein kann, wenn die Behörde den wesentlichen Kern neuen Tatsachenvorbringens insgesamt außer Betracht lässt (Kallerhoff/Mayen, a.a.O. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Dass das Landratsamt das klägerische Vorbringen zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich schon aus dessen Wiedergabe im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung in den Gründen des Bescheids. Mit der Wendung „trotz der Einwände des Betroffenen“ in der rechtlichen Würdigung hat es zum Ausdruck gebracht, dass es jenen nicht folgt. Wegen des langen Zeitraums, der seit dem zugrundeliegenden Vorfall vergangen ist, hat das Landratsamt auf die Rechtsprechung und das Fehlen von Ausschlussfristen verwiesen. Weiter hat es an seiner Rechtsauffassung festgehalten (Bescheid, Seite 4 unten), dass dem nachgewiesenen Besitz einer geringen Menge harter Drogen indizielle Wirkung für den Eigenkonsum zukomme. Nachdem dem Kläger wegen desselben Lebenssachverhalts bereits zweimal die Fahrerlaubnis entzogen worden war und die Behörde zuletzt in ihrer Klageerwiderung vom 8. Juni 2016 (Bl. 166 der Behördenakte) ausführlich zu den streitigen aus dem Strafbefehl vom 8. Mai 2015 zu ziehenden Schlussfolgerungen in tatsächlicher Hinsicht und zur Argumentation des Klägers Stellung genommen hatte, war im Übrigen bereits klar, dass und weshalb sie seinen Einwänden nicht folgte bzw. folgen würde. Eine weitere Auseinandersetzung in dem angegriffenen Bescheid war damit nicht erforderlich.

Auch führt der Umstand, dass in der rechtlichen Würdigung des Bescheids mehrmals von Amphetaminbesitz die Rede war, aus den bereits im Beschwerdeverfahren (11 CS 16.2605) dargelegten Gründen nicht zur formellen oder materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheids. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde insoweit zum einen von einem richtigen, in dem Strafbefehl festgestellten Sachverhalt ausgegangen, nämlich vom Besitz einer Ecstasy-Tablette, in der ein Wirkstoffgehalt von 60 mg MDMA enthalten war, das zur Gruppe der dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Amphetamine gehört (vgl. Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG). Zum andern war die konkrete Art der sog. harten Droge im Besitz des Klägers für die Anordnung des Gutachtens und die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich nicht ausschlaggebend.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Gutachtensanordnung als materiell rechtmäßig erachtet hat. Nach der in § 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV, BGBl S. 1980), vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl S. 3083), enthaltenen gesetzgeberischen Wertung kann der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Hinweis auf die Einnahme von Betäubungsmitteln sein. Dabei muss der Besitz konkret nachgewiesen sein (BayVGH, B.v. 31.5.2011 – 11 CS 11.459 – juris Rn. 10 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 14 FeV Rn. 17). Eine Gutachtensanordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV setzt grundsätzlich keine über den Besitz hinausgehenden Anhaltspunkte für eine Einnahme voraus (OVG NW, B.v. 22.11.2001 – 19 B 814/01 – NZV 2002, 427 = juris Rn. 10; Dauer, a.a.O.). Allerdings ist die Anordnung nach der Rechtsprechung ausnahmsweise dann nicht ermessensgerecht, wenn besondere Umstände einen Betäubungsmittelkonsum des Fahrerlaubnisinhabers ausschließen, etwa weil sie dafür sprechen, dass er mit Betäubungsmitteln ausschließlich Handel getrieben hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1999 – 3 B 145.98 – juris Rn. 3; B.v. 30.12.1999 – 3 B 150.99 – NZV 2000, 345 = juris Rn. 4).

Dies ist hier indes nicht der Fall. Die vom Kläger angeführten Umstände, die nach seiner Einschätzung dafür sprechen, dass er ausschließlich mit Betäubungsmitteln gehandelt hat, sind nicht eindeutig und schließen einen Eigenkonsum deshalb nicht aus. Aufgrund der Feststellungen des Strafgerichts, wonach er in drei Fällen mit Betäubungsmitteln, nämlich mit „LSD“, „Ecstasy und LSD“ und einer „Ecstasy-Tablette“, gehandelt hat, steht lediglich fest, dass er die in seinem Besitz befindliche, zum Verkauf angebotene Ecstasy-Tablette (zuletzt) nicht konsumieren wollte. Hiervon ist das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung, ob die einzige tatbestandliche Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, nämlich der Betäubungsmittelbesitz, gegeben ist, auch ausgegangen. Damit war aber noch keine – für die Fahreignung maßgebliche – negative Feststellung verbunden, dass eine Betäubungsmitteleinnahme des Klägers ausgeschlossen ist. Wie er unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt hat, hat er die Ecstasy-Tablette zum Eigenkonsum erhalten und sich erst danach entschlossen, diese zu verkaufen. Da regelmäßig nicht davon auszugehen ist, dass sich ein derartiger „Erhalt“ ohne oder gegen den Willen des Betreffenden vollzieht, und der Kläger auch nichts dergleichen geltend gemacht hat, stand hiermit zumindest im Raum, dass er Betäubungsmittel auch zum eigenen Konsum erwirbt. Die geringe Menge spricht ebenfalls dafür (OVG NW, B.v. 22.11.2001 – 19 B 814/01 – NZV 2002, 427 = juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 18.10.1999 – 11 CS 99.617 – juris Rn. 33 m.w.N.). Zudem fehlte von der Tablette nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen im Zeitpunkt des Verkaufsversuchs ein großer Teil, dessen Verbleib ungeklärt blieb. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass aus strafrechtlicher Sicht für den Strafrichter kein Anlass bestand, sich mit einem etwaigen Eigenkonsum des Klägers zu befassen, so dass aus dem Fehlen dahingehender Feststellungen keine für den Kläger günstigen Schlüsse gezogen werden können.

Auf die im Strafbefehl festgestellten Verkaufsangebote von „LSD“ und „Ecstasy und LSD“ hat das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung nicht abgestellt, so dass die diesbezüglichen Einwände ins Leere gehen. Abgesehen davon treffen sie auch nicht zu. Weder das Gericht noch der Beklagte haben Vermutungen über vom Kläger gehandelte oder eingenommene Betäubungsmittel oder deren Menge angestellt oder sich Annahmen von Laien zu eigen gemacht. Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit lediglich die strafgerichtlichen Feststellungen wiedergegeben. Die Darstellung des Klägers im Zulassungsantrag, er habe bei allen drei Verkaufsgesprächen dieselbe Ecstasy-Tablette angeboten, ergibt sich nicht aus dem rechtskräftigen Strafbefehl, an dem er sich festhalten lassen muss (§ 410 Abs. 3 StPO), nachdem er seinen Einspruch auf den Straffolgenausspruch beschränkt hat. Vor dem Hintergrund der Zeugenaussage auf Blatt 14 der Behördenakte, der Kläger sei auf die Zeugin zugekommen und habe sie gefragt, ob sie LSD kaufen wolle, handelt es sich auch um eine wenig nachvollziehbare Behauptung.

Neben dem Betäubungsmittelbesitz hat die Fahrerlaubnisbehörde ihre Gutachtensanordnung noch auf die Ergebnisse der Wohnungsdurchsuchung gestützt, welche ebenfalls nicht Gegenstand des Strafbefehls waren. Wie bereits im Beschwerdeverfahren dargelegt, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die aufgefundenen Gegenstände, insbesondere das Aufzuchtschema für Cannabis und der Cannabissamen, den Verdacht des Eigenkonsums nicht ausschließen. Hieraus ist zumindest zu schließen, dass der Kläger sich über die bei ihm aufgefundene Ecstasy-Tablette hinaus weitere Betäubungsmittel verschaffen wollte. Insofern ist nicht entscheidend, dass die Gegenstände auch im Rahmen des Betäubungsmittelhandels eingesetzt werden bzw. hierfür dienen können.

Ebenso wenig lassen sich den subjektiven Wertungen des Klägers wie einem „ungeschickten Umgang mit der Droge in der Diskothek“ und der angeblich fehlenden Erfahrung im Umgang mit Drogen belastbare Anhaltspunkte für den Ausschluss eines Eigenkonsums entnehmen.

Auch soweit der Kläger geltend macht, die Fahrerlaubnisbehörde habe bei der Gutachtensanordnung nicht erkennbar bzw. kein Ermessen ausgeübt, trifft dies nicht zu. Zunächst ergibt sich aus den Gründen des Bescheids, dass der Behörde bewusst war, dass ihr bei der Entscheidung Ermessen zustand. Der zweimaligen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts („kann“) schlossen sich längere Erwägungen an, wonach sie sich aufgrund des Besitzes einer harten Droge in einer für den Eigenkonsum typischen Einheit zur Anordnung des Gutachtens entschlossen hat. Da besondere Umstände, die einen Eigenkonsum ausgeschlossen erscheinen ließen, fehlten und sich aus der Gutachtensanordnung selbst ergibt, dass die Fahreignungszweifel auch auf den Ergebnissen der Wohnungsdurchsuchung beruhten, ist dies als ausreichend anzusehen.

Schließlich ist die Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, auch nicht im Hinblick auf die seit der strafgerichtlich abgeurteilten Tat vergangene Zeit unverhältnismäßig. Der hier bestehende Verdacht eines Eigenkonsums, der nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung entfallen lässt, wird nicht dadurch ausgeräumt, dass der Betäubungsmittelbesitz rund eineinhalb Jahre vor dem Entzug der Fahrerlaubnis festgestellt worden ist. Das ist kein Zeitraum, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass die Gefahr nicht mehr besteht (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 11 CS 16.1827 – juris Rn. 20). Durch die zweimalige Aufhebung des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids ist auch kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden, dass die Behörde die Maßnahme – in formell und materiell ordnungsgemäßer Weise – nicht wieder ergreift (BayVGH, B.v. 20.2.2017 – 11 CS 16.2605 – juris Rn. 19). Eine sicherheitsrechtlich erforderliche Maßnahme in Ausübung der Schutzpflicht des Staates (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) wird durch bloßen Zeitablauf auch nicht unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn. 20) und zwar unabhängig davon, ob der Kläger im Straßenverkehr negativ aufgefallen ist oder nicht.

2. Ebenso wenig ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen, da die den aufgeworfenen Fragen zugrunde liegenden Annahmen lediglich behauptet wurden, aber nicht zutreffen und die Fragen damit nicht entscheidungserheblich sind. Bei der Prüfung, ob Betäubungsmittelbesitz gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gegeben ist, ist das Verwaltungsgericht von dem Sachverhalt ausgegangen, den das Strafgericht festgestellt hat, und hat zugrunde gelegt, dass der Kläger im Besitz einer Ecstasy-Tablette war, die er zum Verkauf angeboten hat. Die weitere Frage, ob die Umstände des Einzelfalls die behördliche Ermessensentscheidung tragen, weil sie den Verdacht eines Betäubungsmittelkonsums des Klägers nicht ausschließen, war, wie bereits dargelegt, nicht Gegenstand des Strafverfahrens, so dass das Verwaltungsgericht insofern auch nicht von strafgerichtlichen Feststellungen abgewichen ist. Da für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV - anders als für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV – gestützte Gutachtensanordnung eine Feststellung von Anhaltspunkten für die Einnahme von Betäubungsmitteln des Fahrerlaubnisinhabers nicht vorausgesetzt wird, war dies vorliegend nicht entscheidungserheblich. Somit brauchte das Verwaltungsgericht insoweit keine Vermutungen anzustellen und hat dies auch nicht getan. Im Übrigen entzieht sich die Bewertung der Einzelfallumstände einer grundsätzlichen Klärung, weil sich hierzu keine verallgemeinerungsfähigen Vorgaben machen lassen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

5. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 20/02/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 24/11/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründ
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Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.