Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2017 - 11 ZB 16.2311

bei uns veröffentlicht am23.01.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergibt sich nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Selbst wenn man die im Rahmen einer (vorweggenommenen) Berufungsbegründung vorgetragenen Gründe als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auslegen würde, kann der Antrag keinen Erfolg haben.

1. Die Antragsbegründung legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in ausreichender Weise (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dar. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. OVG NW, B.v. 12.12.2016 - 4 A 2939/15.A - juris m.w.N.).

Die Klägerin trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht den Umfang der Mitwirkungspflichten der Fahrzeughalterin verkannt habe und überdies von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, soweit im Gerichtsbescheid unterstellt werde, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ermittlungsakte zur Akteneinsicht übersandt worden sei, in der die Originalfotos ohne Schwärzung enthalten seien. Diese Unterstellung sei nachweislich unwahr, „wie die nachstehenden Ausführungen dieser Berufungsbegründung und die als Anlage zur Berufungsbegründung übersandte Original-Ermittlungsakte“ beweise. Es sei deswegen eine Überprüfung des Gerichtsbescheids im Berufungsverfahren geboten.

Diese Ausführungen legen offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar, und zwar weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Sie können auch nicht als Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ausgelegt werden, weil es insoweit an einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts fehlt. Da keine weiteren Zulassungsgründe dargelegt wurden, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Bei einem Berufungszulassungsantrag können Ausführungen eines Rechtsanwalts, die ausdrücklich als Berufungsbegründung für den Fall der Zulassung der Berufung getätigt werden, auch dann nicht als Geltendmachung und Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bzw. Gerichtsbescheids im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgelegt bzw. angesehen werden, wenn diese sich kritisch mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzen. Es erschließt sich dem Senat zwar nicht, warum diese Auseinandersetzung nicht unter Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgte, ein dahingehender Wille kann aber angesichts der ausdrücklichen Trennung der Darlegung zwischen Zulassungsbegründung und Berufungsbegründung bei einem Rechtsanwaltsschriftsatz nicht unterstellt werden (vgl. auch BVerwG, B.v. 12.3.1998 - 2 B 20.98 - NVwZ 1999, 641 zur Frage, ob eine Berufungseinlegung als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden kann). Bestätigt wird diese Auslegung hier dadurch, dass die Ausführungen in der Berufungsbegründung mehrfach auf das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin verweisen, was in einer Berufungsbegründung möglich ist, bei der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung jedoch nicht berücksichtigt werden kann, weil es insoweit an der Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen fehlt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2. Aber selbst wenn man die im Rahmen einer (vorweggenommenen) Berufungsbegründung vorgetragenen Gründe als Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auslegen würde, hätte der Antrag keinen Erfolg.

2.1 Die Klägerin führt aus, dass die Ermittlungsbemühungen der Polizei nicht ausreichend gewesen seien; insbesondere hätte man den Geschäftsführer der Klägerin befragen und ihm dabei auch das Täterfoto zeigen müssen, ohne dass die Person auf dem Beifahrersitz unkenntlich gemacht worden sei. Zudem sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht die Ermittlungsakte übersandt worden, in der die Originalfotos ohne Schwärzung enthalten seien. Vielmehr sei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Akte übersandt worden, in der die Person auf dem Beifahrersitz unkenntlich gemacht worden sei.

Richtig ist, dass in der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. April 2016 in Kopie übermittelten Akte die Person auf dem Beifahrersitz unkenntlich (weißes Feld) gemacht worden ist. Das liegt daran, dass der Bußgeldstelle zu diesem Zeitpunkt kein anderes Foto vorlag. Fotos mit den weiteren Insassen (neben der Person auf dem Beifahrersitz eine hinten sitzende Person) wurden der Polizeiinspektion Hof erst später übermittelt.

Dennoch erachtet der Senat die Ermittlungsbemühungen der Polizeiinspektion H. als ausreichend und angemessen. Nach Zuleitung des Zeugenfragebogens an die Klägerin erklärte deren Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 7. April 2016, das betreffende Fahrzeug sei keinem Mitarbeiter zugeordnet, sondern stehe einem engen Kreis von Mitarbeitern in gehobener Stellung (ca. 30 Personen) sowie deren Angehörigen zur Verfügung; grundsätzlich komme aber fast jeder (der 153) Mitarbeiter als Fahrer in Betracht. Ein Fahrtenbuch werde nicht geführt.

Es kann offenbleiben, ob angesichts dieser Aussagen noch weitere Ermittlungen erforderlich gewesen sind. Jedenfalls war es ausreichend, dass die Polizeiinspektion H. am 17. Mai 2016 den Fuhrparkleiter der Klägerin befragte und ihm dabei offensichtlich auch ein „ungeschwärztes“ Foto mit den beiden weiteren Fahrzeuginsassen gezeigt hat. Denn dieser erklärte nach dem Bericht der Polizeiinspektion H. vom 18. Mai 2016, dass er weder den Fahrer noch die beiden Insassen auf dem Foto erkenne. Des Weiteren führte die Polizeiinspektion aus, dass auch ein Vergleich der Personen im Pkw mit einem im Internet abgebildeten Gruppenbild von den Angestellten der Firma kein Ergebnis gebracht habe. Von der Versendung von Bildern, auf dem auch die weiteren Insassen im Pkw erkennbar gewesen wären, hat die Polizei aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes unbeteiligter Dritter zu Recht abgesehen. Es war auch angemessen und ausreichend, den Fuhrparkleiter der offenbar größeren Firma der Klägerin zu befragen; es war nicht zu erwarten, dass der Geschäftsführer der Klägerin die weiteren Personen im Fahrzeug benennen könne, wenn dies schon dem Fuhrparkleiter nicht möglich ist.

2.2 Die Klägerin trägt weiter vor, es sei entgegen dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts unzutreffend, aus kaufmännischem Eigeninteresse eine Fahrtenbuchführungspflicht zu verlangen. Sowohl aus buchhalterischen als auch aus steuerrechtlichen Gründen ergebe sich eine Dokumentationspflicht hinsichtlich einzelner Fahrten nur dann, wenn ein der Teil-Privatnutzung unterliegendes Fahrzeug nicht nach der sog. „3-Prozent-Regelung“ versteuert werde, sondern die Anteile der privaten und der beruflichen Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt würden. Ein solcher Sachverhalt liege aber hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht vor. Unrichtig sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es angesichts der Dokumentationsobliegenheit unterstellt werden könne, dass ein Wirtschaftsbetrieb grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sei, Geschäftsfahrten nach seinen Kontenbüchern i.V.m. Belegmappen, Einsatzplänen oder ähnlichem zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Diese bloße Unterstellung weise keinerlei Realitätsbezug auf, insbesondere bei einem Unternehmen, bei dem etwa 120 Mitarbeiter tätig seien und etwa 20 Kraftfahrzeuge zur ausschließlich betrieblichen Nutzung zugelassen seien. Es sei realitätsfremd, anzunehmen, dass es hinsichtlich jedes einzelnen Fahrzeugs hinsichtlich jeder einzelnen Fahrt irgendwelche schriftlichen Dokumentationen geben würde. Insbesondere das streitgegenständliche Fahrzeug, welches ein bloßes „Aushilfsfahrzeug“ sei, könne von allen Mitarbeitern der Klägerin genutzt werden.

Auch diese Ausführungen können nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids dargelegt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 14.5.2013 - 11 CS 13.606 - juris) ergibt sich aus der Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch über die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung“ zwar keine unmittelbare Pflicht, Fahrtenbücher oder Einsatzpläne vorzuhalten. Jedoch entspricht es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Anders als etwa bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs durch verschiedene Familienmitglieder liegt dies im kaufmännischen Eigeninteresse, schon um Vorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen der Fahrzeuge für Privatfahrten zu treffen oder in Schadensfällen Ersatzansprüche belegen zu können (vgl. auch VGH BW, B.v. 14.1.2014 - 10 S 2438/13 - NJW 2014, 1608). Eine Fahrtenbuchauflage stellt daher gerade für eine Firma nur einen geringfügigen Eingriff dar, weil sie nur verlangt, was ohnehin sachgerechtem kaufmännischem Verhalten entspricht. Das von der Klägerin an den Tag gelegte, zumindest aber behauptete Geschäftsgebaren, wonach es hinsichtlich jedes einzelnen Fahrzeugs hinsichtlich jeder einzelnen Fahrt keinerlei schriftliche Dokumentationen geben soll, wobei offenbar auch darauf verzichtet wird, den Täter eine Verkehrsordnungswidrigkeit persönlich in Haftung zu nehmen, lädt geradezu ein, verkehrsrechtliche Vorschriften zu missachten, da eine Ahndung nicht zu befürchten ist.

2.3 Soweit die Klägerin vorträgt, der der Fahrtenbuchauflage zu Grunde liegende Verkehrsverstoß sei nicht ausreichend nachgewiesen, weil das Messverfahren „Poliscan Speed“ umstritten sei, setzt sie sich nicht ausreichend mit den Ausführungen im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts (UA S. 5 f.) auseinander. Dort hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung obergerichtlicher Rechtsprechung dargelegt, wann und unter welchen Umständen das Messverfahren anzuerkennen ist.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das verwendete Messgerät nicht entsprechend der in der Zulassung der physikalisch-technischen Bundesanstalt beschriebenen Weise eingesetzt oder die Gebrauchsanleitung nicht beachtet worden wäre. Nach dem Vortrag der Klägerin hätte geprüft werden müssen, ob die Auswerterichtlinien des Messgeräteherstellers, wonach die Auswerteschablone einen Teil des Kennzeichens und/oder eines der Räder der Vorder- oder Hinterachse umfassen, die Unterkante der auswärtige Schablone erkennbar unterhalb der Räder der Vorder- und Hinterachse befindlich sein müsse und sich kein weiteres Fahrzeug innerhalb der Auswerteschablone auf derselben oder einer angrenzenden Fahrspur befinden dürfe, eingehalten seien. Die Klägerin bemängelt insoweit, dass gerade nicht eines der Räder der Vorder- oder Hinterachse von der Auswerteschablone vollständig umfasst werde. Nach den von der Klägerin zitierten Richtlinien des Messgeräteherstellers ist jedoch nicht notwendig, dass eines der Räder von der Auswerteschablone vollständig erfasst wird. Nach dem in den Akten befindlichen Foto erfasst die Auswerteschablone das Kennzeichen des Tatfahrzeugs, den Boden vor dem Kennzeichen und den größten Teil des sichtbaren linken Vorderrads. Eine vollständige Abbildung des Vorderrads ist regelmäßig schon deshalb nicht möglich, weil dies größtenteils von der Karosserie verdeckt ist.

2.4 Soweit die Klägerin die hier angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten als zu lang bezeichnet, setzt sie sich nicht ausreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid (UA S. 7 f.) auseinander. Dieses hat dort ausgeführt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 66 km/h einen erheblichen Verkehrsverstoß bedeute, der zu einem zweimonatigen Fahrverbot geführt hätte und zudem zu berücksichtigen sei, dass es sich bereits um den zweiten Fall handele, bei dem ein Verkehrsverstoß wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin nicht habe geahndet werden können. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2017 - 11 ZB 16.2311

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Jan. 2014 - 10 S 2438/13

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. November 2013 - 2 K 2856/13 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerde
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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. März 2019 - Au 3 S 18.1852

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin - eine Gm

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. November 2013 - 2 K 2856/13 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.600,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragsstellerin ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Landratsamtes vom 09.09.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und frei von Rechtsfehlern begründet, warum bei der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen ist, dass mit dem Fahrzeug der Antragstellerin am 16.08.2012 gegen § 142 StGB und damit in nennenswertem Umfang gegen Verkehrsvorschriften i.S. des § 31 a StVZO verstoßen wurde und die Fahrerfeststellung unmöglich war, obwohl die Polizei die nach Sachlage bei verständiger Würdigung nötigen und möglichen Maßnahmen und Nachforschungen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers vorgenommen hat. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen, auf die der Verwaltungsgerichtshof zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, zutreffend davon ausgegangen, dass durch das Verhalten des unbekannten Fahrers der objektive Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht worden sein dürfte. Dem steht auch der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, es wäre nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen, weil der Fahrer von dem Schadenseintritt nichts mitbekommen habe, nicht entgegen. Zum einen ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung unglaubhaft, dass ein Fahrzeugführer nicht bemerkt, dass er auf die Gegenfahrbahn gerät und ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Ausweichen zwingt, zumal der Geschädigte nach dem Vorfall das unfallverursachende Fahrzeug mit Hupe und Lichthupe verfolgt hat, ohne dass sich der Unfallverursacher zu erkennen gegeben hat. Zum anderen kommt es - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Rahmen des § 31a StVZO lediglich auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Verkehrsstraftat oder -ordnungswidrigkeit an, da die Berücksichtigung subjektiver Tatbestandsmerkmale die Täterfeststellung voraussetzt (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1980 - 7 B 179/79 - juris). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung auch angenommen, dass ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22, sowie vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 -NZV 2000, 385; Beschlüsse des Senats vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -VBlBW 1998, 189, vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356, sowie vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - NJW 2011, 628; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 - 1 L 103/08 - juris; BayVGH, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 CS 10.1464 -, juris).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Verfügung des Landratsamts angesichts des mit einem Fahrzeug der Antragstellerin begangenen Verkehrsverstoßes verhältnismäßig und leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler.
Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen, ein Fahrtenbuch zu führen. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich dabei regelmäßig aus ihrer Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auch auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- oder Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 FeV i.V.m. Anlage 13 mit der Einordnung eines Delikts in das sog. Punktsystem zum Ausdruck gebracht worden sind. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird, ist weiter das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörden an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 28.05.2002 - 10 S 1408/01 - VBlBW 2002, 390). Namentlich die hier vorliegende Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB ist ein wesentlicher Verkehrsverstoß, der auch bei erstmaliger Zuwiderhandlung eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO zu rechtfertigen vermag (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1980 - 7 B 179/79 - juris; BayVGH Beschluss vom 17.07.2002 - 11 CS 02.1320 - juris). Wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat, durfte das Landratsamt danach ermessensfehlerfrei darauf abstellen, dass es sich bei einer Verkehrsunfallflucht nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat handelt, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann. Darüber hinaus hätte eine Verurteilung eine Eintragung in das Verkehrszentralregister mit 7 Punkten nach sich gezogen (Nr. 1.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV). In Anbetracht dessen ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch nach einem einmaligen Verkehrsverstoß für die Dauer von 18 Monaten nicht als unverhältnismäßig anzusehen (vgl. zu einer Anordnung für die Dauer von zwei Jahren bei erheblichem Rotlichtverstoß: Senatsbeschluss vom 23.02.2012 - 10 S 3391/11 - ).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht auch im Hinblick auf die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle drei Firmenfahrzeuge im Ergebnis zu Recht keinen Ermessensfehler des Antragsgegners angenommen, der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen könnte. Die vom Verwaltungsgericht diesbezüglich herangezogenen Erwägungen der Behörde, es handele sich um ein fahrerbezogenes Delikt, dürften sich allerdings auf die Einbeziehung von Ersatzfahrzeugen beziehen (Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt gleichwohl kein Ermessensausfall vor. Vielmehr wird in der Begründung der Verfügung im Anschluss an die Gewichtung des Verkehrsverstoßes ausgeführt, die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für alle drei Geschäftsfahrzeuge sei in diesem Fall geboten, weil die Feststellung des Fahrers absichtlich habe vereitelt werden sollen. Die Fahrtenbuchauflage stelle weder im Hinblick auf die Erstreckung auf alle Geschäftsfahrzeuge noch im Hinblick auf ihre Dauer eine unzumutbare Härte dar, weil die Antragstellerin ohnehin zu einer Dokumentation der Fahrzeugnutzung verpflichtet sei. Damit kommen die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen in der Begründung der Verfügung unter Berücksichtigung der Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes hinreichend zum Ausdruck. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß ist und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen sind an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen (Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - a.a.O.).
Davon abgesehen bezieht der Senat im Rahmen der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache berücksichtigenden Interessenabwägung auch die mutmaßliche weitere Verfahrensentwicklung ein. Dabei ist auch die Befugnis der Widerspruchsbehörde zu bedenken, eigene Ermessenserwägungen anzustellen und etwaige als unzureichend oder fehlerhaft angesehene Erwägungen der Erstbehörde zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Davon, dass die Widerspruchsbehörde bei Erkennen von Erwägungs- oder Begründungsdefiziten von dieser Befugnis Gebrauch macht, ist regelmäßig, so auch im vorliegenden Fall, auszugehen. Da in der angefochtenen Verfügung entgegen der Auffassung der Beschwerde Ermessenserwägungen angestellt wurden, besteht darüber hinaus gemäß § 114 Satz 2 VwGO selbst im Laufe eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch die rechtliche Möglichkeit, Ermessenserwägungen zu ergänzen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, a.a.O.).
Der Einwand der Antragstellerin, die Ermessenserwägungen seien unzureichend und vage und der Verwaltungsakt schon aus diesem Grund rechtswidrig, greift nach alledem nicht durch.
Auch in der Sache dürfte sich die Ermessensentscheidung des Landratsamts nicht als fehlerhaft, insbesondere nicht als unverhältnismäßig erweisen. § 31a Abs. 1 StVZO stellt die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf mehrere auf den Fahrzeughalter zugelassene Fahrzeuge in das Ermessen der Behörde. Eine Einbeziehung aller Fahrzeuge des Halters dürfte entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht nur dann ermessensfehlerfrei möglich sein, wenn mit verschiedenen Fahrzeugen des Halters in der Vergangenheit bereits wiederholt Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden sind (so die Fallgestaltung in dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss des OVG Niedersachsen vom 02.11.2005 - 12 ME 315/05 - juris; vgl. auch OVG NRW, Urt. vom 10.09.1997 - 25 A 4812/96 - juris). Eine Einbeziehung dürfte vielmehr nach einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung und hinreichenden Ermessensausübung auch dann in Betracht kommen, wenn - wie hier - statt mehrerer unaufgeklärter Verkehrsordnungswidrigkeiten eine erhebliche Verkehrsstraftat vorliegt und aufgrund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind. Dies wird im Grundsatz auch in dem in der Beschwerdebegründung angeführten Urteil des OVG NRW vom 07.04.1977 (XIII A 603/76; DAR 1977, 333) nicht in Abrede gestellt. Vorliegend ist die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin an der Feststellung des Fahrers nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt hat. Der Geschäftsführer der Antragstellerin und die von der Polizei befragte Mitarbeiterin haben keine bzw. irreführende Angaben gemacht. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb, bei dem ein Firmenfahrzeug mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (st. Senatsrspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463; vom 21.12.2009 - 10 S 2384/09 -, sowie vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - a.a.O. m.w.N.). Da von Seiten der Antragstellerin zum Benutzerkreis keine Angaben gemacht werden konnten oder gemacht werden wollten, hat sie die Feststellung des verantwortlichen Fahrers entweder bewusst vereitelt oder sie weist Organisationsstrukturen auf, die - entgegen allgemeinen kaufmännischen Gepflogenheiten und (handels- und steuer-)rechtlichen Verpflichtungen - die Feststellung eines konkreten Fahrers nicht ermöglichen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde nicht dargelegt, dass nach der internen Organisation der Antragstellerin die einzelnen Firmenfahrzeuge bestimmten Personen zugeordnet sind und es deshalb nicht möglich oder unwahrscheinlich ist, dass der unbekannt gebliebene verantwortliche Fahrer jedes der drei Firmenfahrzeuge benutzt. Bestehen aber bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund der betriebsinternen Organisation der Antragstellerin ausgeschlossen ist, dass alle Mitarbeiter alle Firmenfahrzeuge benutzen, stellt dies im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage, bei künftigen Verkehrsverstößen den Verantwortlichen ermitteln zu können, einen sachgerechten und wesentlichen Ermessensgesichtspunkt für die Frage der Einbeziehung des gesamten Fahrzeugbestands dar (ähnlich OVG NRW, Urt. v. 10.09.1997 a.a.O.). Bei einer Beschränkung auf nur ein Geschäftsfahrzeug bestünde zudem die Gefahr, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage dadurch umgangen wird, dass der Verantwortliche auf ein anderes Fahrzeug ausweicht. Nachdem der Geschäftsführer der Antragstellerin seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen war und jede sachdienliche Auskunft verweigert hatte, dürfte auch eine weitere Amtsermittlung der Behörde zum möglichen Benutzerkreis nicht mehr geboten gewesen sein. Die Behörde dürfte daher ermessensfehlerfrei angenommen haben, dass zukünftige unaufklärbare Verkehrsverstöße mit allen drei Firmenfahrzeugen zu erwarten sind. Auf die von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Dokumentationspflichten dem Halterverantwortlichen im Sinne des § 31 Abs. 2 StVZO obliegen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
10 
Fehl geht auch der Einwand der Beschwerde, die Behörde habe die Wiederholungsgefahr nicht geprüft. Das Beschwerde verkennt, dass es auf eine konkrete Wiederholungsgefahr bei der Anwendung des § 31a StVZO nicht ankommt. Denn § 31a StVZO begnügt sich mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist (Senatsbeschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - a.a.O.).
11 
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles auch ca. ein Jahr nach dem Verkehrsverstoß noch verhältnismäßig sein kann, steht im Einklang mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und wird in der Beschwerde auch nicht gerügt.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 sowie der inhaltsgleichen Empfehlung Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs vom November 2013 (jeweils 400,-- EUR pro Monat und Fahrzeug). Nach der neueren Praxis des Senats kommt eine Halbierung dieses Betrags für das Eilverfahren nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - DAR 2009, 286). Bei nur drei betroffenen Fahrzeugen besteht auch für eine nach Zehnergruppen gestaffelte Reduzierung des Streitwerts nach Art eines „Mengenrabatts“, wie sie in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.09.1997 a.a.O.; BayVGH Beschluss vom 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 -juris; a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 17. 01.2000 - 9 V 16/99 - juris), noch keine Veranlassung. Ein solcher Abschlag erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt, weil sich die Bedeutung der einzelnen Fahrtenbuchauflage und der damit verbundene Aufwand für den Betroffenen bei drei Fahrzeugen noch nicht relativiert und auch im Hinblick auf die Gesamthöhe des festgesetzten Streitwerts noch keine Reduzierung aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Zudem war die Frage des Umfangs der Fahrtenbuchauflage für die Antragstellerin von entscheidender Bedeutung. Im Interesse der Rechtsicherheit und Gleichbehandlung sieht der Senat daher im vorliegenden Fall auch davon ab, von der in den Streitwertkatalogen vorgesehenen schematischen Bemessung des Streitwerts nach der angeordneten Dauer der Fahrtenbuchauflage im Hinblick darauf abzuweichen, dass die Auflage für die Dauer von mehr als einem Jahr angeordnet wurde (so HessVGH, Beschl. v. 20.01.2012 - 2 E 1890/11 -).
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.