Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2015 - 11 ZB 15.706

published on 15/04/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2015 - 11 ZB 15.706
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Gericht

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Tenor

I.

Die Anhörungsrüge und die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2015 (11 ZB 14.1452), der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Empfangsbekenntnis zufolge am 16. März 2015 zugegangen ist, ist unbegründet. Aus den Darlegungen des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 30. März 2015 ergibt sich nicht, dass der Senat bei der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 91 Abs. 1 BV sind allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet nicht, dass sich das Gericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich mit jedem Vorbringen der Prozessbeteiligten befasst. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Für die Annahme einer Gehörsverletzung müssen daher besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht im Einzelfall Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen hat (BVerwG, B. v. 25.7.2013 - 5 C 26.12 - BayVBl 2014, 221 m. w. N.).

Gemessen daran muss die Anhörungsrüge erfolglos bleiben. Der Kläger rügt zum einen, der Verwaltungsgerichtshof sei eine Antwort schuldig geblieben, „warum eine Videoaufzeichnung kein gewichtiger Umstand gegen die Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung und damit gegen das negative Ergebnis des Gutachtens und die Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts sein“ könne. Der Antrag auf Zulassung der Berufung sei auch darauf gestützt worden, dass auch die Gutachterstelle die Videoaufzeichnungen nicht habe einsehen wollen, sondern die zugrunde liegenden Delikte als feststehend betrachtet habe. Dieses Vorbringen hat der Senat bei seiner Entscheidung jedoch berücksichtigt. Er hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ausgangsurteils verneint, weil die Videoaufzeichnungen bereits im Strafverfahren vorgelegen haben und somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO sind. Sie wurden von den Strafgerichten in beiden Rechtszügen eingesehen und bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Damit ist das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Gründe gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ausreichend dahingehend gewürdigt, dass auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wegen der bereits im Strafverfahren berücksichtigten Videoaufzeichnungen keine gewichtigen Anhaltspunkte gegen die dort getroffenen Feststellungen sprechen und das Absehen von einer erneuten Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen durch das Verwaltungsgericht deshalb - ungeachtet der Frage, ob die Inaugenscheinnahme und Berücksichtigung im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der ohne ihr Wissen aufgezeichneten anderen Verkehrsteilnehmer überhaupt zulässig wäre - die Amtsaufklärungspflicht nicht verletzt. Für den Anspruch des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt es nur darauf an, ob die Fahrerlaubnisbehörde von ihm zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt hat. Ist dies - wie hier - wegen der Eignungszweifel aufgrund des im Strafverfahren festgestellten Sachverhalts, für dessen Unrichtigkeit keine gewichtigen Anhaltspunkte vorliegen, der Fall, ist es Sache des Klägers, ein medizinisch-psychologisches Gutachten in Auftrag zu geben und der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen (§ 11 Abs. 6 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV). Dabei ist es nicht Aufgabe des Gutachters, die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen nochmals nachzuprüfen. Vielmehr darf er bei der Begutachtung ebenso wie die Fahrerlaubnisbehörde und die Gerichte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt zugrunde legen, sofern keine neuen Tatsachen oder Beweismittel gegen dessen Richtigkeit sprechen.

Soweit der Kläger meint, der Senat sei damit zu Unrecht von einer Bindung der strafgerichtlichen Feststellungen zulasten des Klägers ausgegangen, wendet er sich hiermit lediglich gegen die Rechtsauffassung des Senats, ohne insoweit einen Gehörsverstoß aufzuzeigen. Mit Einwendungen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der ergangenen Entscheidung zielen, lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch nicht begründen (BVerwG, B. v. 20.3.2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 2 m. w. N.).

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof die Berufung auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) im Hinblick auf den Umstand zugelassen hat, dass das gegen den Kläger ergangene Strafurteil auf einer Verständigung beruht. Der Senat hat hierzu ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht „unbesehen“ auf die Feststellungen des Amtsgerichts Aichach und des Landgerichts Augsburg gestützt, sondern diese vielmehr (auch) deshalb seiner Entscheidung zugrunde gelegt, weil die Videoaufzeichnungen, mit denen der Kläger die Unrichtigkeit des angenommenen Sachverhalts belegen wolle, bereits im Strafverfahren berücksichtigt worden und damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel seien, mit denen die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil belegt werden könne. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger die Verstöße der Wahrheit zuwider auf sich genommen habe. Vielmehr habe er die ihm zur Last gelegten Taten auch nach seiner Verurteilung beispielsweise bei einer verkehrspsychologischen Einzeltherapie zumindest teilweise eingeräumt. Allein die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Vollzugsdefizite bei der Verständigung in Strafverfahren (BVerfG, U. v. 19.3.2013 - 2 BvR 2628.10 - BVerfGE 133, 168) sind kein Beleg dafür, dass das Amtsgericht Aichach und das Landgericht Augsburg ihrer Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen wären. Vielmehr haben beide Gerichte die vom Kläger vorgelegten Videoaufzeichnungen eingesehen und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt.

Soweit der Kläger schließlich „weitergehende Grundrechtsrügen“ erhebt und Verstöße gegen das Willkürverbot in Verbindung mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter, gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und eine Verletzung des „allgemeinen Justizgewährleistungsanspruchs“ geltend macht, kann seine Rüge ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Anhörungsrüge kann nur auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht aber auf die Verletzung anderer Verfassungs- und Verfahrensgarantien gestützt werden (BVerwG, B. v. 20.3.2013 - 7 C 3.13 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (BVerwG, B. v. 12.3.2013 - 5 B 9.13 - juris Rn. 6; B. v. 25.8.2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 21 ZB 12.2426 - juris Rn. 14; B. v. 28.8.2013 - 15 ZB 13.1595 - juris Rn. 2).

Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge sind gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Die Höhe der Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht. Für die Entscheidungen über die Gegenvorstellung fallen keine Gerichtskosten an.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 13/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Grü
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Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.