Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 11 ZB 15.50115

published on 03/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2015 - 11 ZB 15.50115
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 K 14.50014, 25/02/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am 7. Dezember 2012 in den Niederlanden geborene Kläger reiste am 17. Mai 2013 mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und wurde in deren Asylverfahren einbezogen. Mit Bescheid vom 11. März 2014 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers für unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Litauen an (Nr. 2). Litauen sei für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig und habe dem Übernahmeersuchen der Beklagten mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 zugestimmt. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft.

Mit Beschluss vom 18. September 2014 hat das Verwaltungsgericht Ansbach die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11. März 2014 angeordnet. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, da eine Rückführung der Eltern des Klägers nach Litauen gegenwärtig nicht möglich sei und sich daher gemäß Art. 6 GG eine Überstellung des Klägers nach Litauen verbiete.

Mit Urteil vom 25. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 11. März 2014 aufgehoben. Da die Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des Asylverfahrens der Eltern des Klägers wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen sei, könne für den Kläger nichts anderes gelten.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die in Kopie vorgelegten Akten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

1. Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Ablehnungsentscheidung wegen der Verfahrenszuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats des sog. Dublin-Verfahrens zulässigerweise das Zuständigkeitskriterium des Art. 4 Abs. 3 Dublin-II-VO bereits dann Anwendung finden darf, wenn - kurz gefasst - noch nicht unanfechtbar über die Überstellungsmöglichkeit der Person entschieden ist, nach denen sich die Zuständigkeit gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-II-VO bestimmt.“ Mit der heutigen Ablehnung des Antrags der Beklagten auf Zulassung der Berufung im Verfahren der Eltern des Klägers (Az. 11 ZB 15.50114) ist jedoch die Aufhebung des Bescheids, mit dem das Bundesamt die erneuten Anträge der Eltern des Klägers auf Durchführung von Asylverfahren abgelehnt hat, rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Bei dieser Sachlage kann auch der Bescheid, mit dem die Beklagte die Unzulässigkeit des Asylantrags des mit seinen Eltern eingereisten minderjährigen Klägers festgestellt und dessen Abschiebung nach Litauen angeordnet hat, keinen Bestand haben, zumal unklar ist, ob Litauen trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist nach wie vor zur Aufnahme des Klägers und seiner Eltern bereit wäre.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Einer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es damit nicht mehr.

3. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
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published on 03/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Kläger sind Staat
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.