Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2015 - 11 ZB 15.50050

published on 12/10/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2015 - 11 ZB 15.50050
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 29. Januar 2015, mit dem das Verwaltungsgericht Würzburg den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Juni 2013 aufgehoben hat, ist abzulehnen. Aus der Antragsbegründung des Bundesamts ergibt sich weder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung eines Divergenzgerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

1. Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und mit seiner Mutter (Verfahren 11 ZB 15.50092) über Polen und Österreich nach Ablehnung seines Asylbegehrens im März 2013 in das Bundesgebiet eingereist. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 24. Juni 2013 die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt (Nr. 1) und die Abschiebung des Klägers nach Polen angeordnet (Nr. 2). Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid insgesamt aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger leide an einer paranoiden Schizophrenie. Wegen „der zu erwartenden negativen Auswirkungen eines Ortswechsels bzw. einer Ausweisung auf die gesundheitliche Gesamtsituation des Klägers“, die sich aus den vorgelegten Attesten und ärztlichen Stellungnahmen ergäben, sei von einer dauerhaften Reiseunfähigkeit auszugehen, weshalb sich das Ermessen der Beklagten bezüglich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auf Null reduziert habe.

2. Zur Begründung der Divergenzrüge trägt das Bundesamt vor, das Urteil weiche von den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014 (Az. 13a B 13.30295) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2014 (Az. 10 B 35.14) ab. Beide Entscheidungen gingen im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon aus, dass der Asylbewerber seiner Rücküberstellung in den für die Prüfung seines Asylbegehrens zuständigen EU-Mitgliedstaat nur systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegenhalten könne. Sehe man dies durch die genannten Entscheidungen als noch nicht ausreichend klargestellt an, seien die Fragen, „ob zum Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung überhaupt ein gerichtlich überprüfbarer Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung“ bestehe und „ob sich dieser Anspruch dann allein auf die Konstellation geltend gemachter systemischer Mängel im als verfahrenszuständig bestimmten Staat“ beschränke „oder auch darüber hinausgehend individuell aufgeladene Rechtspositionen zum Gegenstand haben“ könne, grundsätzlich klärungsbedürftig. Die Überstellungsfrist sei aufgrund des vom Verwaltungsgericht gewährten Eilrechtsschutzes noch nicht abgelaufen und Polen nach wie vor zur Übernahme des Klägers und seiner Mutter bereit.

3. Damit wird jedoch weder eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ausreichend dargelegt. Das Bundesamt hat seinen Zulassungsantrag nicht auf die Aufhebung der Feststellung der Unzulässigkeit des klägerischen Asylantrags beschränkt, sondern auch die Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach Polen einbezogen. Es vertritt in seiner Antragsbegründung die Auffassung, bei Verneinung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensbetätigung, zumindest soweit andere Einwände als systemische Mängel geltend gemacht würden, wäre die Klage abzuweisen gewesen. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG allein das Bundesamt zu prüfen hat, ob die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Prüfung betrifft sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse. Die Abschiebung ist unter anderem dann auszusetzen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können sowohl bei Reiseunfähigkeit im engeren Sinn erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist, als auch bei Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (BVerfG, B.v. 17.9.2014 - NVwZ 2014, 1511; vgl. auch BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 3.9.2014 - 2 M 68.14 - juris Rn. 3; HessVGH, B.v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A - juris Rn. 16; SaarlOVG, B.v. 25.4.2014 - 2 B 215.14 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg., B.v. 1.2.2012 - OVG 2 S 6.12 - juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060.11 - juris Rn. 2 ff.).

Mit dieser gefestigten Rechtsprechung setzt sich die Antragsbegründung des Bundesamts nicht auseinander. Dies wäre jedoch zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlich gewesen (vgl. Roth in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 124a Rn. 76; Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 133 Rn. 26), wenn das Bundesamt der Auffassung ist, die Klage wäre insgesamt, also nicht nur hinsichtlich der Feststellung der Unzulässigkeit des klägerischen Asylantrags, sondern auch hinsichtlich der Abschiebungsanordnung abzuweisen gewesen. Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses bei noch nicht abgelaufener Überstellungsfrist die Aufhebung der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 27a AsylVfG) trägt (vgl. hierzu etwa Bergmann, ZAR 2015, 81/88 unter 5.3), insbesondere welcher Zeitraum dem Asylbewerber bis zur materiellen Prüfung seines Asylbegehrens zuzumuten ist, und ob das Verwaltungsgericht Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts vom 24. Juni 2013 zu Recht aufgehoben hat, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwieweit hinsichtlich der Pflicht des Bundesamts zur Prüfung von Abschiebungshindernissen bei Erlass von Abschiebungsanordnungen gemäß § 34a AsylVfG noch Klärungsbedarf bestehen sollte.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014 (Az. 13a B 13.30295) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2014 (Az. 10 B 35.14) ab. Beiden Entscheidungen liegt keine Fallgestaltung zugrunde, bei der ein Abschiebungshindernis wegen dauerhafter Reiseunfähigkeit des Klägers im Raum stand. Damit unterscheiden sich die Fallgestaltungen der vom Bundesamt angeführten Divergenzentscheidungen in einem wesentlichen Punkt vom hier zugrundeliegenden Sachverhalt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

5. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.