Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 11 ZB 15.1901

published on 08/03/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 11 ZB 15.1901
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Verwaltungsgericht München, 23 K 13.3440, 25/03/2015

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung für einen Omnibuslinienverkehr.

Die Klägerin und der Beigeladene sind in und um Rosenheim tätige Bus- bzw. Personenbeförderungsunternehmen. Die Klägerin betreibt seit Jahrzehnten u. a. die Linie 9497 von Rosenheim über Riedering und Mauerkirchen nach Prien, zuletzt genehmigt bis 30. April 2019. Von Riedering nach Prien fährt der Bus drei Mal täglich hin und zurück (drei Fahrtenpaare); die für Schüler einer Realschule in Prien maßgebliche Hinfahrt beginnt in Riedering um 6.14 Uhr und endet um 6.38 in Prien Bahnhof. In Riedering stiegen im Schuljahr 2012/13 zwei Schüler zu. Insgesamt befördert die Linie 60 Schüler von Riedering und den nachfolgenden Orten nach Prien sowie drei bis vier sonstige Fahrgäste von Riedering nach Prien bzw. zurück; jeweils ein bis zwei weitere Fahrgäste steigen anderweitig zu.

Der Beigeladene beantragte am 19. März 2012 die Genehmigung eines Linienverkehrs von Riedering über Söllhuben nach Prien. Als Haltestellen wurden „Riedering Mitte“, „Riedering-Söllhuberstraße“, Oberputting, „Putting“, fünf weitere Haltestellen und dann „Prien“ benannt. Gemäß dem mit dem Antrag eingereichten Fahrplan sind pro Tag eine Fahrt Richtung Prien (morgens um 6.30 Uhr, Ankunft in Prien Bahnhof um 6.52 Uhr) und zwei Fahrten (am Nachmittag) in die Gegenrichtung beabsichtigt. Die Strecke ist im Vergleich zur Linie 9497 gut einen Kilometer kürzer, die Fahrzeit zwei (morgens) bis fünf Minuten kürzer, der Fahrpreis entsprechend niedriger.

Im Anhörungsverfahren erhob die Klägerin Einwände gegen die Haltestellen in Riedering, da diese bereits ihrerseits von der Linie 9497 bedient würden; gegen die Linienführung ab Oberputting nach Prien wurden keine Einwände erhoben.

Das Landratsamt Rosenheim als ÖPNV-Aufgabenträger wies in mehrfachen Stellungnahmen darauf hin, dass gegen eine Fahrmöglichkeit Söllhuben - Prien nichts einzuwenden sei, jedoch durch die Haltestellen in Riedering ein Konflikt mit der Klägerin vorprogrammiert sei, da insoweit für den Schülerverkehr eine direkte Konkurrenz bestehe, wodurch beide Linien zu Sanierungsfällen werden würden. Der Einzugsbereich der staatlichen Realschule in Prien werde ab dem Schuljahr 2012/13 auf Schüler aus Riedering ausgeweitet, so dass die Schülerzahl steigen werde. Schüler aus nicht von der bestehenden Linie abgedeckten Bereichen würden derzeit außerhalb des Linienverkehrs mit angemieteten Kleinbussen befördert.

Nach Ermittlungen der Regierung von Oberbayern zu Fahrpreisgestaltung und Schülerzahlen sowie sonstigen Fahrgästen genehmigte sie mit Bescheid vom 31. August 2012 den Antrag des Beigeladenen mit der Einschränkung, dass die Bedienung der zwei Haltestellen in Riedering in der Verkehrsbeziehung von und nach Prien untersagt wurde. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der von dem Beigeladenen beantragte Verkehr auf die Bedienung der weiterführenden Schulen in Prien ausgerichtet sei. Ein sonstiges Verkehrsbedürfnis über die Bedienung der wenigen Schüler hinaus sei nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Haltestellen in Riedering solle jedoch eine Verkehrsaufgabe übernommen werden, die der Linienverkehr der Klägerin bereits erfülle. Ein Preisunterschied von 4,00 Euro bzw. 5,10 Euro bei den Monatskarten sowie Unterschiede von 0,55 Euro bei den Einzelfahrausweisen sei keine wesentliche Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG a. F., die für eine Bedienung der Haltestellen in Riedering durch den Beigeladenen zulasten der Klägerin sprächen. Ebenso wenig werde eine Fahrzeitverkürzung von zwei bis fünf Minuten oder die von dem Beigeladenen reklamierte Möglichkeit für die Schüler, in der Früh eine viertel Stunde länger schlafen zu können, in dieser Hinsicht als wesentliche Verbesserung angesehen.

Mit Schreiben vom 20. September 2012 legte der Beigeladene Widerspruch gegen den Bescheid ein, soweit die Bedienung der Haltestellen in Riedering untersagt wurde. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass allein der Preisunterschied eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG a. F. darstelle. Auch die näher an den Schulanfangszeiten orientierte Verkehrsbedienung stelle eine wesentliche Verbesserung dar. Im Übrigen sei das Ausmaß der wirtschaftlichen Betroffenheit der Klägerin verschwindend gering, da es aktuell um nur drei Schüler aus Riedering gehe. Der Beigeladene sei auf die mit den drei Schülern verbundenen Einnahmen jedoch angewiesen, da er ohne diese Einnahmen den von ihm beantragten Linienverkehr wirtschaftlich nicht darstellen könne.

Mit Schreiben vom 3. April 2013 teilte die Klägerin auf Ausgestaltungsaufforderung der Regierung mit, dass diese momentan problematisch sei. Ohne größere Investitionen wie zusätzlichen Linienbus und Busfahrer sei es umlaufbedingt nicht möglich, die Kurse anzupassen. Gegenwärtig würden von Riedering nach Prien zwei Schüler mit der Linie 9497 fahren, deshalb sei es derzeit nicht gerechtfertigt und nicht wirtschaftlich, diese Linie auszubauen. Bezüglich der Fahrpreise bestehe eine Bindung an den RVO-Tarif, so dass die Preise nicht verändert werden könnten. Sollten sich wider Erwarten die Schülerzahlen von Riedering nach Prien erhöhen, werde man den Linienverkehr gerne ausgestalten.

Das Landratsamt Rosenheim teilte der Regierung von Oberbayern am 21. Juni 2013 telefonisch mit, dass nach derzeitigem Stand für das Schuljahr 2013/14 zehn Schüler für die Realschule in Prien gemeldet seien, davon würden auf Riedering zwei bis drei Schüler entfallen. Der aktuell zur Schülerbeförderung eingesetzte Kleinbus werde nicht mehr reichen.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2013 half die Regierung von Oberbayern dem Widerspruch des Beigeladenen ab und genehmigte dessen Antrag vom 19. März 2012 vollumfänglich. In der Begründung wurde ausgeführt, der Preisunterschied stelle für sich allein genommen zwar keine wesentliche Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b PBefG a. F. dar. Hinzu kämen jedoch die von dem Beigeladenen reklamierte Fahrzeitverkürzung von zwei bis fünf Minuten und vor allem die besser auf den Schulbeginn in Prien ausgerichtete „Zeitlage“ des Fahrplans. In der Summe könnten diese einzelnen Punkte als wesentliche Verbesserung angesehen werden.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München. Die genehmigte Linienführung stelle eine unzulässige Parallelbedienung zur vorhandenen Linienführung der Klägerin dar und sei keine wesentliche Verbesserung. Die Menge der in Riedering zusteigenden Schüler stelle eine feste Größe dar und es sei zu befürchten, dass durch die vorgesehene Parallelbedienung der bestehenden Linie Fahrgäste entzogen werden würden. Sowohl die bestehende Linie als auch die neu beantragte Linie seien beim Betrieb auf die Schüler, die in Riedering zustiegen, angewiesen, um einen eigenwirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen. Die gegenüber der bestehenden Linienführung leicht veränderten Abfahrtszeiten der neu beantragten Linie und die durch die im weiteren Verlauf kürzere Streckenführung bedingte geringfügige Fahrzeitverkürzung würden keine wesentliche Verbesserung des Verkehrsangebotes darstellen, die eine Genehmigung rechtfertigen könnten. Die relativ geringfügige Reduzierung der Fahrkosten für die in Riedering zusteigenden Fahrgäste könne nicht als (Teil-)Argument einer wesentlichen Verkehrsverbesserung herangezogen werden. Denn diese günstigeren Fahrpreise würden alleine aus der kürzeren Streckenführung einer im Übrigen unwirtschaftlichen Linie bei Zulassung einer Doppelbedienung in Riedering resultieren und im Übrigen, bezogen auf eine Einzelfahrt, ohnehin kaum ins Gewicht fallen. Im Übrigen verstoße der Antrag des Beigeladenen auch gegen den zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossenen Kooperationsvertrag der Verkehrsgemeinschaft RO/Ost. Die Bedarfsermittlungs- und Konkurrenzausschlussklausel hätte vom Beklagten bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen.

Der Beklagte erwiderte, dass der vom Beigeladenen beantragte Linienverkehr von Riedering nach Prien, ebenso wie der Linienverkehr der Klägerin, auf die Bedürfnisse der weiterführenden Schulen in Prien ausgerichtet sei, aber mit Ausnahme der Anfangshaltestelle und dem Endhalt eine von der Linie der Klägerin abweichende Linienführung habe und deshalb schon nicht in der Lage sei, an den auf der bestehenden Linie gelegenen Haltestellen Verkehrsaufgaben zu übernehmen, die der Linienverkehr der Klägerin bereits erfülle (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b PBefG). Für die Haltestelle Riedering seien erstmalig seit dem Schuljahr 2013/14 drei Schüler zu verzeichnen, welche die Realschule in Prien besuchten. Somit könne die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren nicht auf § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG stützen, da - an den Schülerzahlen deutlich erkennbar - über 90% der Verkehrsaufgaben der Linie der Klägerin zwischen Riedering und Prien an den durch den vom Beigeladenen beantragten Linienverkehr nicht erreichbaren Haltestellen wahrgenommen würden. Für die Haltestelle Riedering mit Zielort Prien würde mit dem besser auf den Schulbeginn in Prien abgestimmten Fahrplan sowie dem günstigeren Fahrpreis auf der Linie des Beigeladenen insgesamt eine erhebliche Verkehrsverbesserung für die Fahrgäste erreicht werden.

Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 25. März 2015 den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 24. Juni 2013 auf. Der Beklagte habe zum einen seiner Entscheidung keine ausreichende Tatsachenermittlung zugrunde gelegt und zum anderen seine Prognoseentscheidung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums nicht hinreichend nachvollziehbar begründet. Die Bedienung der streitgegenständlichen Haltestellen in Riedering stelle eine unzulässige Parallelbedienung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG dar. Hinsichtlich der angenommenen wesentlichen Verbesserung für die Verkehrsteilnehmer habe der Beklagte weder die zu erwartende Beeinträchtigung für die Klägerin noch die wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung ausreichend ermittelt und gewichtet. Gemäß den unstrittigen Angaben der Beteiligten werde das Schüleraufkommen aus Riedering, das eine Schulbusverbindung nach Prien benötige, aufgrund des seit dem Schuljahr 2012/13 neu festgesetzten Schuleinzugsbereichs stetig ansteigen. Die Haltestelle Riedering werde daher im Genehmigungszeitraum der Klägerin nicht unwesentlich zur Wirtschaftlichkeit der Linie beitragen. Die Klägerin hätte mit diesem Zuwachs der Schülerzahlen entsprechend der Änderung des Schulsprengels auch rechnen und kalkulieren können. Der streitgegenständliche Bescheid enthalte zur Frage der Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit der Linie der Klägerin keine Aussage. Auch ein prozentual nur geringer Abzug von Einnahmen könne eine wesentliche Beeinträchtigung der Rentabilität der Linie der Klägerin und nicht nur eine (hinzunehmende) unwesentliche Gewinnreduzierung darstellen. Auch bei der Beurteilung der wesentlichen Verbesserung der Verkehrsbedienung habe der Beklagte den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Unstrittig würde die beantragte Linie für die Fahrgäste zu einer Fahrzeitverkürzung von zwei bis fünf Minuten und einem Preisunterschied von vier bis fünf Euro monatlich bzw. 0,55 Euro pro Einzelfahrt führen. Des Weiteren erreiche die Linie der Klägerin Prien um 6.38 Uhr, während die beantragte Linie Prien um 6.52 Uhr, somit zeitlich näher am Schulbeginn, erreiche. Die beiden Rückfahrzeiten der beantragten Linie erfolgten hingegen nahezu zeitgleich mit den Abfahrtszeiten der Klägerin. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung diese drei Gesichtspunkte (Abfahrtszeit, Fahrpreis und Fahrtdauer) nunmehr zusammengenommen als wesentliche Verbesserung angesehen, ohne konkret darzulegen, welche Tatsachen und Prognosen er zugrunde lege, um - insbesondere auch im Unterschied zu seiner vorherigen, konträren Beurteilung im Bescheid vom 31. August 2012 - zu dieser Bewertung zu gelangen. Er hätte sich etwa konkret damit auseinandersetzen müssen, in welchem Umfang die neue Linie Verkehrsteilnehmer von der Linie der Klägerin abziehen könnte und berücksichtigen müssen, dass die übrigen angebotenen Fahrten mit dem Angebot der Klägerin zeitgleich verkehren sollen. Der Beklagte habe keinerlei Ausführungen dazu vorgenommen, warum er davon ausgehe, dass und in welchem Umfang die spätere Ankunft durch die Verkehrsteilnehmer präferiert würde und einen wesentlichen Vorteil darstelle. Es sei fraglich, ob die Schüler bei Nutzung der später abfahrenden Linie des Beigeladenen die Schule rechtzeitig erreichen könnten. Vom geringeren Preis, der ohnehin nur auf dem RVO-Tarif beruhe, profitiere nur der Landkreis, die geringe Fahrzeitverkürzung falle angesichts möglicher Verspätungen nicht ins Gewicht.

Gegen das Urteil beantragt der Beigeladene die Zulassung der Berufung, der die Klägerin und der Beklagte entgegentreten. Der Beigeladene macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Solche Zweifel bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118).

1. Die Auffassung des Beigeladenen, dass schon kein Parallelverkehr vorliege, weil nur eine Haltestelle mit zwei bis drei Schülern von beiden Linien bedient werde, teilt der Senat nicht. Vielmehr liegt nach der Rechtsprechung des Senats Parallelverkehr auch vor, wenn zwei Verkehre zwar nicht auf derselben Trasse verlaufen, aber denselben Quell- und Zielverkehrsraum bedienen (vgl. BayVGH, U.v. 28.3.2012 - 11 B 10.2554 - juris Rn. 59 m. w. N.) und die Kurse der beiden Linien in einem echten Konkurrenzverhältnis stehen, so dass mit einem Abwandern der Fahrgäste an den gemeinsamen Haltestellen zu rechnen ist. Von der Parallelbedienung ist nicht nur die Haltestelle der Klägerin in Riedering, sondern auch die in Prien für die beiden Rückfahrten am Nachmittag betroffen. Eine nur geringe Überschneidung zweier Linien kann aber, wie das Verwaltungsgericht (UA S. 16 oben) zutreffend ausgeführt hat, zur Annahme einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der bestehenden Linie führen, was durch die Genehmigungsbehörde zu prüfen gewesen wäre.

Nicht zu folgen ist der Zulassungsbegründung auch darin, dass die Beförderung der Schüler, die wegen der Änderung des Einzugsbereichs der Realschule in Prien, erstmals von Riedering nach Prien fahren, keinen Parallelverkehr darstelle. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der letzten Genehmigung ihrer Linie bereits mit diesem Schülerzuwachs aus Riedering gerechnet hat. Unabhängig davon, ob bei der letzten Genehmigung der Linie der Klägerin die beabsichtigte Änderung des Einzugsgebiets schon bekannt war, „basierte“ die Genehmigung nicht darauf. Vom grundsätzlichen Parallelbedienungsverbot ist auch ein zukünftiges Fahrgastaufkommen auf einer bestehenden Linie erfasst und geschützt, soweit dadurch keine unbefriedigende Bedienung des Verkehrs entsteht, was einen Konkurrenten zur Lückenfüllung berechtigen könnte. Bei einem unerwarteten Zuwachs an Fahrgästen und einem befürchteten Abwandern von Fahrgästen zu einer neuen Konkurrenzlinie wird man allerdings leichter zur Annahme einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der bestehenden Linie kommen können.

2. Zutreffend erkennt die Zulassungsbegründung, dass es „aus rechtlicher Sicht“ darauf ankommt, ob die drohende Abwanderung von Fahrgästen durch die Genehmigung der Linie des Beigeladenen die Wirtschaftlichkeit der Linie der Klägerin in rechtlich relevanter Weise berührt. Denn das öffentliche Verkehrsinteresse wird durch die Bedrohung der Wirtschaftlichkeit einer bestehenden Linie gefährdet. Dass davon in Ansehung von zwei bis drei Schülern, deren Zahl noch dazu jedes Jahr ansteigt, nicht die Rede sein kann, kann nicht unterstellt werden. Nach Ermittlung der prognostisch zu erwartenden Beeinträchtigung der bestehenden Linie muss diese mit den öffentlichen Verkehrsinteressen, zu denen auch die wesentliche Verbesserung durch den beantragten Parallelverkehr gehört, und dem Interesse des diese Linie betreibenden Unternehmers abgewogen werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.3.2012 - 11 B 10.2554 - juris Rn. 60).

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte seiner Entscheidung keine ausreichende Tatsachenermittlung zugrunde gelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Abhilfebescheid der Regierung schon deswegen zu Recht aufgehoben, weil darin keine Ausführungen zur Gefährdung der Wirtschaftlichkeit der bestehenden Linie der Klägerin durch die Konkurrenz der neu genehmigten Linie enthalten sind. Das ist angesichts der gesetzlichen Regelungen in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b und Abs. 3 PBefG grundsätzlich unverzichtbar; nach letzterer Vorschrift ist auch im Fall des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer den öffentlichen Verkehrsinteressen entsprechenden Weise betrieben worden ist, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Eine solche Prüfung hätte umso eher nahe gelegen, als nicht nur die Klägerin im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen hatte, dass die Eigenwirtschaftlichkeit ihrer Linie bei Wegfall der Schüler aus Riedering (und sonstiger Fahrgäste) gefährdet ist, sondern auch das Landratsamt Rosenheim als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr und die Schülerbeförderung. Dass die Klägerin ihre Behauptung nicht näher substantiiert hat, entbindet die Genehmigungsbehörde nicht von der Pflicht, diesen Gesichtspunkt gemäß Art. 24 BayVwVfG von Amts wegen zu prüfen und ggf. die Klägerin zu näheren Angaben aufzufordern, soweit die Fahrgastzahlen nicht amtsbekannt sind (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2012 - 3 B 47.12 - juris Rn. 9 f.). Auch wenn der Beklagte seine Erwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzen kann, so genügt allein der Hinweis in der Klageerwiderung vor dem Verwaltungsgericht, 90% der Fahrgäste der Klägerin seien von der neuen Linie nicht betroffen, nicht. Denn 10% weniger Fahrgäste können die Wirtschaftlichkeit einer Linie durchaus in Frage stellen. Zwar hält es der Senat nicht für ausgeschlossen, dass die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Klägerin so gering ist, dass sie letztendlich der Genehmigung der Linie des Beigeladenen nicht entgegensteht. Diese Beurteilung obliegt jedoch zunächst dem Beklagten.

Im Übrigen sind dem Bescheid auch keine Ausführungen zur Eigenwirtschaftlichkeit der Linie des Beigeladenen zu entnehmen. Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung beeinträchtigt öffentliche Verkehrsinteressen im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bewerber um eine eigenwirtschaftliche Genehmigung diese Linie wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft betreiben kann (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 24.10.2013 - 3 C 26.12 - juris zum damaligen § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). Eine solche Prüfung lag angesichts der deutlich geringeren Schülerzahlen im Genehmigungszeitpunkt im Vergleich zur Linie der Klägerin und der Bedenken des Aufgabenträgers für den öffentlichen Personennahverkehr und die Schülerbeförderung nahe. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Klägerin im Konkurrentenstreit darauf ohne Einschränkung berufen kann. In der Abwägung, ob eine Beeinträchtigung einer bestehenden Linie unter Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hingenommen werden muss, kann eine Rolle spielen, ob der neu beantragte Verkehr eigenwirtschaftlich und daher von Dauer ist, oder ob die neu beantragte Linie etwa nur dazu dienen soll, die Rechtsstellung des Bewerbers bei zukünftigen Genehmigungen zu verbessern. Wenn die neue Linie nicht eigenwirtschaftlich ist, besteht die Gefahr, dass die bestehende Linie gefährdet, der langfristige Bestand der neuen Linie aber ebenfalls nicht sichergestellt ist. Letztlich wird die Genehmigungsbehörde zu prüfen haben, ob, worauf der Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr und die Schülerbeförderung von Anfang an hingewiesen hat, beide Linien auf Dauer nebeneinander wirtschaftlich bestehen können. Dabei fällt auf, dass der Abhilfebescheid unmittelbar nach der telefonischen Mitteilung des Landratsamts Rosenheim erging, wonach der aktuell für die Schülerbeförderung eingesetzte Kleinbus im Schuljahr 2013/2014 nicht mehr reichen werde. Möglicherweise hat die Genehmigungsbehörde daher maßgeblich primär auf die Interessen des Aufgabenträgers für die Schülerbeförderung abgestellt, ohne das Interesse des Unternehmers der bestehenden Linie und das öffentliche Interesse an der dauerhaften Aufrechterhaltung seiner Linie zu berücksichtigen und mit dem ihm zuvorkommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen.

Für die Prüfung der Eigenwirtschaftlichkeit der Linie des Beigeladenen hätte der Senat als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung den Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungs-(hier: Abhilfe-)bescheids zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2000 - 3 C 6.99 - DVBl 2000, 1614). Die Genehmigungsbehörde kann demgegenüber bei der erneuten Entscheidung auch die nunmehrige Zahl der auf der Linie des Beigeladenen zu befördernden Schüler berücksichtigen. Diese ist, ohne dass das nach dem Akteninhalt zum Genehmigungszeitpunkt absehbar war, nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Landratsamts Rosenheim (vgl. E-Mail vom 19.3.2015) inzwischen auf 26 (wohl ohne die inzwischen fünf Schüler aus Riedering) gestiegen.

3. Weil der Genehmigungsbescheid bereits aus den dargestellten Gründen rechtswidrig ist, kann offen bleiben, ob insbesondere der Frühkurs des Beigeladenen eine wesentliche Verbesserung im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b PBefG darstellt. Denn eine Verbesserung liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Wirtschaftlichkeit der bestehenden Linie durch die Zulassung eines Parallelverkehrs gefährdet wird. Im Übrigen wurde die (angenommene) wesentliche Verbesserung auch nicht mit der Beeinträchtigung der bestehenden Linie und den Interessen der Klägerin abgewogen.

Es kann offen bleiben, ob alle Ausführungen des Verwaltungsgerichts gegen die Annahme einer wesentlichen Verbesserung zutreffend sind. Denn es handelt sich nicht um ein Bescheidungsurteil, bei dem der Beklagte an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gebunden wäre (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 121 Abs. 1 VwGO). Es fällt auf, dass sich die Begründung im streitgegenständlichen Abhilfebescheid der Regierung von Oberbayern vom 24. Juni 2013 von der Begründung im Versagungsbescheid vom 31. August 2012 in der abschließenden Gesamtbetrachtung ausschließlich dadurch unterscheidet, dass die Fahrpreisermäßigung in Kombination mit der geringfügigen Fahrzeitverkürzung und der besser auf den Schulbeginn abgestimmten Ankunftszeit am Zielort zunächst als keine und dann als eine wesentliche Verbesserung angesehen wird. Der diesbezügliche Sinneswandel wurde nicht begründet, was bereits für ein Abwägungsdefizit spricht.

Nach Auffassung des Senats kann es durchaus innerhalb des Beurteilungsspielraums der Genehmigungsbehörde liegen, eine Verkehrsverbindung, die fast ausschließlich der Schülerbeförderung dient und die deutlich besser auf den Schulbeginn am Zielort abgestimmt ist als eine bestehende Linie, gerade angesichts der sehr frühen Tageszeit, worauf der Beklagte im Berufungszulassungsverfahren zu Recht verweist, als eine wesentliche Verbesserung anzusehen, wenn noch dazu die Fahrzeit kürzer und der Preis geringer ist.

Die Genehmigungsbehörde hat nunmehr Gelegenheit, sich mit den Einwänden des Verwaltungsgerichts und denen der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren neu auseinanderzusetzten, und vor allem auch insoweit den Sachverhalt zu klären. So ist im Behördenakt (Bl. 26) einmal die Rede von einem Schulbeginn um 7.15 Uhr, während das Verwaltungsgericht von 7.10 Uhr ausgeht, beim Weg von der Bushaltestelle am Zielort zur Schule gehen die Beteiligten von 10 Minuten, das Verwaltungsgericht von fünf Minuten aus. Zu klären wäre wohl auch, ob der (wohl ungewöhnlich frühe) Schulbeginn auf Dauer bestehen bleibt. Die Fahrpreisermäßigung tritt im Übrigen auch nur ein, wenn die Schüler aus Riedering an die Linie des Beigeladenen gebunden sind, und nicht z. B., weil sie entsprechend der Argumentation des Verwaltungsgerichts eine frühere Ankunft in Prien wünschen, jedenfalls aber ein Zuspätkommen vermeiden wollen oder z. B. auch generell bei Schulschluss auf die Linie der Klägerin ausweichen wollen. Ferner fällt auf, dass im Genehmigungsverfahren nur von einer Realschule die Rede ist, während laut Internetauftritt des Markts Prien zwei Realschulen und ein Gymnasium vorhanden sind. Auch auf den zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen geschlossenen Kooperationsvertrag der Verkehrsgemeinschaft Rosenheim/Ost (vgl. § 8 Abs. 3b PBefG) ist die Genehmigungsbehörde nicht eingegangen.

Alle diese Fragen sind im Genehmigungsverfahren zu klären. Der Zulassung der Berufung bedarf es hierzu nicht.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgericht verwiesen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 12/12/2016 00:00

Tenor 1. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 22. Februar 2016 wird in Ziffer 2 insoweit aufgehoben, als der Klägerin mehr als 7/8 der Kosten auferlegt wurden. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
published on 25/08/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf di
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Annotations

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.