Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - 11 CS 19.57

published on 19/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - 11 CS 19.57
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 S 18.2059, 02/01/2019

Gericht

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Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Januar 2019 wird in Nr. 1 und 2 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr.

I. und II. des Bescheids des Landratsamts R. vom 18. Oktober 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von M. vom 15. Januar 2019 wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 und C1E und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Im Rahmen eines Verfahrens zur Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wurde dem Landratsamt R. (im Folgenden: Landratsamt) bekannt, dass der Antragsteller an Diabetes mellitus Typ 1 leidet. Nach Aufforderung durch das Landratsamt legte der Antragsteller ein ärztliches Attest der ihn behandelnden Ärzte vom 7. März 2018 vor, wonach Hypoglykämien nur bei schwerer Arbeit aufträten. Der HbA1c-Wert liege mit 8,7% nicht im Zielbereich.

Daraufhin forderte ihn das Landratsamt auf, ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines Facharztes für Innere Medizin und/oder Diabetologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzulegen. Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der TÜV SÜD L. Service GmbH vom 24. August 2018 (Absendedatum) kommt zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei trotz Vorliegens einer Erkrankung nach Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV zwar (unter Auflagen) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisgruppe 1 gerecht zu werden. Aufgrund der instabilen Stoffwechsellage gelte dies jedoch nicht für Fahrzeuge der Fahrerlaubnisgruppe 2. Eine ausreichende Adhärenz liege nicht vor. Der Antragsteller habe angegeben, vor vier Jahren bei schwerer körperlicher Arbeit eine schwerere Hypoglykämie erlebt zu haben. Er habe sich jedoch selbst versorgen können. Einmal monatlich erfahre er leichte Hypoglykämien und interveniere dann sofort. Er spritze sich Insulin zumeist nach dem Essen. 2017 hätten die HbA1c-Werte durchgängig oberhalb des therapeutischen Zielbereichs gelegen. Angesichts der berichteten Gewohnheit, Insulin erst nach der Nahrungsaufnahme zu spritzen, der Nichteinnahme des ärztlich verordneten Lipidsenkers und des durchgängig über dem therapeutischen Zielbereich liegenden Langzeitblutzuckerwerts sei aktuell nicht von einer ausreichenden Compliance und daher von fehlender Fahreignung für Gruppe 2 auszugehen.

Nachdem das Landratsamt dem Antragsteller zunächst die Möglichkeit eingeräumt hatte, ein weiteres Gutachten eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellen zu lassen, er jedoch innerhalb der hierfür gesetzten Frist keinen Gutachter benannt hat, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 und C1E und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins. Die Nichteignung des Antragstellers stehe aufgrund des vorgelegten Gutachtens fest.

Den gegen diesen Bescheid eingereichten Widerspruch hat die Regierung von Mittelfranken mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2019 zurückgewiesen. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2019 abgelehnt. Die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisgruppe 2 ergebe sich aus dem ärztlichen Gutachtens vom 24. August 2018. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und begegne keinen inhaltlichen Bedenken. Personen mit hohem Hypoglykämierisiko, die auf Insulingaben angewiesen seien, wären erst nach Einstellung, d.h. stabiler Stoffwechselführung über drei Monate und entsprechender Schulung, wieder zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisgruppe 2 geeignet.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom 5. Februar 2019 ausführen, er habe zu keiner Zeit irgendein Problem im Straßenverkehr gehabt. Von ihm gehe auch keinerlei Gefährdung aus. Die Qualifikation der untersuchenden Ärztin des TÜV werde bezweifelt. Hypoglykämien würden nur bei schwerer Arbeit auftreten. Hierzu zählte jedoch das Fahren eines LKWs nicht. Im Übrigen liege die letzte schwere Hypoglykämie bereits fünf Jahre zurück. Er sei seit Jahren in ärztlicher Behandlung bei Spezialisten, auf seine Stoffwechselerkrankung eingestellt und im Umgang mit der Krankheit vertraut. Hypoglykämien und eine schwere Unterzuckerung seien in den letzten 12 Monaten nicht aufgetreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Der Senat geht - wie zuletzt die Beteiligten selbst (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 28.2.2019 und der Landesanwaltschaft Bayern vom 7.3.2019) - davon aus, dass der Antragsteller (entgegen der ersten Auskunft des Verwaltungsgerichts vom 20.2.2019 gegenüber der Regierung von Mittelfranken) vor Ablauf der Monatsfrist seit der Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erhoben hat und dass der Bescheid des Landratsamts vom 18. Oktober 2018 daher nicht bestandskräftig geworden ist. Des Weiteren legt der Senat den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 4. Februar 2019, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, im Interesse des Antragstellers dahingehend aus, dass dieser nach Zurückweisung des Widerspruchs die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 18. Februar 2019 eingelegten Klage (Az. AN 10 K 19.00326) begehrt.

2. Der so verstandene Antrag hat in der Sache Erfolg. Dem vorgelegten Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung TÜV SÜD L. Service GmbH vom 24. August 2018, auf das sich der Antragsgegner stützt, kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ist.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV). Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV).

b) Der Antragsteller leidet seit vielen Jahren an Diabetes mellitus Typ 1 und spritzt deshalb täglich Insulin. Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z.B. Insulin) setzt die Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 (Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und FzF) nach Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV eine gute Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung voraus.

aa) Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind nach Anlage 4a zur FeV die Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884). Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten (Nr. 1 Buchst. a der Anlage 4a zur FeV). Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden (Nr. 2 Buchst. a der Anlage 4a zur FeV).

bb) Diesen Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit wird das vorgelegte Gutachten vom 24. August 2018, soweit es von einer Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ausgeht, nicht gerecht.

(1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann allerdings der Gutachterin die erforderliche Qualifikation zur Erstellung des Gutachtens nicht von vornherein abgesprochen werden.

Richtig ist zwar, dass die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sowohl in ihrer bis einschließlich 23. Mai 2018 als auch in ihrer ab 24. Mai 2018 geltenden Fassung für die Gruppe 2 bei Therapie mit höherem Hypoglykämierisiko grundsätzlich eine fachärztliche Begutachtung durch einen Facharzt für Innere Medizin und/oder Diabetologen (Fassung bis 23.5.2018) bzw. durch einen Facharzt mit nachgewiesener diabetologischer Qualifikation, in der Regel Facharzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin (Fassung ab 24.5.2018), vorsehen. Ob die Verfasserin des Gutachtens vom 24. August 2018, die als Ärztin und Diplom-Psychologin sowie Gutachterin für Verkehrsmedizin ausgewiesen ist, diese Qualifikation besitzt, erscheint fraglich, kann jedoch dahinstehen. Zum einen handelt es sich bei der Regelung zur Qualifikation in den Begutachtungsleitlinien nur um eine Empfehlung, von der daher in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Zum anderen hat das Landratsamt dem Antragsteller in seiner Gutachtensanordnung vom 23. Mai 2018 ausdrücklich freigestellt, entweder das Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder das Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin und/oder Diabetologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen. Der Antragsteller hat eine Begutachtungsstelle für Fahreignung beauftragt. Grundsätzlich müssen auch die Ärzte einer solchen Begutachtungsstelle zu einer Einschätzung der in Anlage 4 zur FeV aufgeführten Krankheiten und Mängel in der Lage sein (vgl. zu den Anforderungen an den medizinischen Gutachter: Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a der Anlage 14 zur FeV). Sollte der beauftragte Gutachter hierzu nicht ausreichend qualifiziert sein, müsste er den Auftraggeber oder die Fahrerlaubnisbehörde darauf hinweisen und die Erstellung des Gutachtens ablehnen.

(2) Des Weiteren setzt die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Abklärung von Fahreignungsmängeln bei Diabetes mellitus, anders als der Antragsteller offenbar meint, auch nicht zwingend voraus, dass der Betreffende bereits im Straßenverkehr aufgefallen ist. Vielmehr kann in begründeten Fällen bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für einen Mangel auch ohne solche Auffälligkeiten die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV).

(3) Allerdings ist das vorgelegte Gutachten vom 24. August 2018 insoweit nicht nachvollziehbar, als es zu dem Ergebnis kommt, der Antragsteller werde „aufgrund der instabilen Stoffwechsellage“ den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht gerecht.

Nr. 5.4 der Anlage 4 zur FeV setzt für die Fahreignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z.B. Insulin), also auch beim Antragsteller, eine gute Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung voraus. Aus welchen Gründen die Gutachterin beim Antragsteller von einer instabilen Stoffwechsellage ausgeht, wird im Gutachten nicht näher ausgeführt. Die angenommenen Eignungsmängel des Antragstellers begründet die Gutachterin mit dessen Gewohnheit, Insulin erst nach der Nahrungsaufnahme zu spritzen, mit der Nichteinnahme des ärztlich verordneten Lipidsenkers und mit dem durchgängig über dem therapeutischen Zielbereich (bis 7,5%) liegenden Langzeitblutzuckerwert HbA1c.

Was unter einer „guten Stoffwechselführung“ zu verstehen ist, wird weder in der Anlage 4 zur FeV noch in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung erläutert. Sowohl in der früheren, bis 23. Mai 2018 geltenden Fassung der Begutachtungsleitlinien als auch in der ab 24. Mai 2018 geltenden Fassung heißt es in den Leitsätzen in Nr. 3.5 zur Kraftfahreignung bei Diabetes mellitus zunächst, gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes könnten Fahrzeuge beider Gruppen sicher führen. Die Gefährdung der Verkehrssicherheit gehe in erster Linie vom Auftreten einer Hypoglykämie mit Kontrollverlust, Verhaltensstörungen oder Bewusstseinsstörungen aus. Eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sei daher Voraussetzung für die Fahreignung. Etwas abweichend von der früheren Fassung heißt es hierzu in der ab 24. Mai 2018 geltenden Fassung, wer nach einer Stoffwechseldekompensation erstmals oder wer neu eingestellt werde, dürfe kein Fahrzeug führen, bis die Einstellphase nach ärztlicher Einschätzung durch Erreichen einer ausgeglichenen Stoffwechsellage (insbesondere bezüglich der Normalisierung des Sehvermögens sowie der Wahrnehmung von Hypoglykämien) abgeschlossen sei. Weiter heißt es in beiden Fassungen, für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 sei grundsätzlich eine stabile Stoffwechselführung über drei Monate nachzuweisen.

Nähere Erläuterungen dazu, was unter einer stabilen Stoffwechselführung zu verstehen ist, finden sich in der S2e-Leitlinie ‚Diabetes und Straßenverkehr‘ der Deutschen Diabetes Gesellschaft, 1. Auflage 2017 (veröffentlicht auf der Homepage der Deutschen Diabetes Gesellschaft - DDG). Danach kommt es für eine „gute oder stabile Stoffwechseleinstellung“ zur Gewährleistung der Fahrsicherheit in erster Linie auf die Vermeidung starker Stoffwechselschwankungen und Hypoglykämien an und nicht auf die Erreichung eines festen HbA1c-Zielwerts (S2e-Leitlinie S. 63). Nach der S3-Leitlinie ‚Therapie des Typ-1-Diabetes‘ der Deutschen Diabetes Gesellschaft, 2. Auflage 2018 (ebenfalls veröffentlicht auf der Homepage der DDG) ist der HbA1c-Wert als Parameter für den Langzeit-Blutzucker in seiner Aussage bezüglich der glykämischen Stoffwechsellage begrenzt, da er auftretende Blutglukoseschwankungen und klinisch relevante Hypo- oder Hyperglykämien nicht abbilde (S3-Leitlinie S. 72). Die Anzahl von Hypoglykämien korreliert nach den DDG-Leitlinien eher mit einem niedrigen HbA1c, wobei allerdings festzuhalten sei, dass auch ein hoher HbA1c-Wert Hypoglykämien nicht zwangsläufig ausschließe (S3-Leitlinie S. 12). In einer Studie habe sich gezeigt, dass die Senkung des HbA1c-Werts zwar das Risiko für diabetesbedingte Folgekomplikationen reduziere, aber gleichzeitig die Gefahr erhöhe, schwere Hypoglykämien zu erleiden (S3-Leitlinie S. 15). Je niedriger der anvisierte Blutglukosebereich sei, desto häufiger träten Hypoglykämien auf. Bei Menschen mit Typ-1-Diabetes seien Hypoglykämien stets die Folge einer absoluten oder relativen Insulinüberdosierung (S3-Leitlinie S. 63). Es müsse daher sehr genau abgewogen werden, ob die Therapierisiken (insbesondere schwere Hypoglykämien) ein strenges HbA1c-Ziel rechtfertigen würden (S3-Leitlinie S. 16).

Hiervon ausgehend erscheint es ohne weitere Erläuterungen nicht plausibel, bei einer insulinpflichtigen Diabeteserkrankung allein von einem höheren, außerhalb des Zielbereichs liegenden HbA1c-Wert auf eine instabile Stoffwechsellage zu schließen (vgl. auch BayVGH, U.v. 15.2.2019 - 11 BV 18.2403 - juris Rn. 34). Auch sonst begründet eine Überschreitung des HbA1c-Zielbereichs, jedenfalls solange keine Folgeschäden der Diabetes auftreten, nicht ohne Weiteres die fahrerlaubnisrechtlich relevante Befürchtung des Auftretens von Hypoglykämien während der Fahrt. Ein hoher HbA1c-Wert kann nach den Ausführungen in den DDG-Leitlinien zwar langfristig Folgeschäden verursachen, die durch eine höhere Dosierung von Insulin zur Senkung des Blutzuckerspiegels vermieden oder verzögert werden können. Allerdings steigt durch eine höhere Insulindosierung das Risiko von Hypoglykämien und damit einhergehenden Wahrnehmungsstörungen (Nr. 3.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Fassung ab 24.5.2018, S. 33). Das Therapieziel eines langfristig niedrigeren HbA1c-Werts kann sich daher für die Fahreignung des Betreffenden negativ auswirken, wenn es sich nur durch eine höhere Insulinzufuhr erreichen lässt.

Mit diesen wissenschaftlich fundierten Befunden der DDG-Leitlinien setzt sich das Gutachten nicht auseinander. Das wäre jedoch für die Nachvollziehbarkeit der angenommenen Fahrungeeignetheit aufgrund einer offenbar aus dem HbA1c-Wert hergeleiteten instabilen Stoffwechsellage erforderlich gewesen, zumal die Gutachterin ausdrücklich konstatiert, dass der Antragsteller über eine ausreichende Blutzuckerwahrnehmung verfügt und die Risikofaktoren und Notfallmaßnahmen für Stoffwechselentgleisungen kennt. Inwieweit sich die „Gewohnheit“ des Antragstellers, Insulin erst nach der Nahrungsaufnahme zu spritzen, für die Fahreignung negativ auswirkt, wird im Gutachten ebenso wenig erläutert wie die Relevanz der (vom Antragsteller im Übrigen bestrittenen) Nichteinnahme des ärztlich verordneten Lipidsenkers. Auf eine von den DDG-Leitlinien abweichende Bewertung des HbA1c-Werts lässt auch die gutachterliche Einschätzung schließen, die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 entfalle, falls sich der HbA1c-Wert der Quartalsuntersuchungen in mehr als einem von vier Fällen oberhalb des therapeutischen Zielbereichs von 7,5% befinde (S. 11 des Gutachtens).

Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass die Schlussfolgerung der Gutachterin, der Antragsteller sei für Fahrzeuge der Gruppe 2 fahrungeeignet, sich nicht hinreichend schlüssig aus dem Gutachten ergibt.

(4) Lediglich ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass auch die Vorgehensweise der Begutachtungsstelle, ohne ausdrückliche Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde und über deren Fragestellung hinausgehend eine psychologische Zusatzuntersuchung zur Abklärung des psychophysischen Leistungsvermögens des Antragstellers eigenmächtig durchzuführen und nicht nur zu empfehlen, den Grundsätzen für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten (§ 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a Nr. 1 Buchst a) widerspricht. Das Landratsamt hat die Durchführung einer solchen Zusatzuntersuchung im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 11 CS 17.312 - juris Rn. 33) in seiner Beibringungsanordnung vom 23. Mai 2018 ausdrücklich vom Ergebnis des Gutachtens abhängig gemacht.

3. Die Interessenabwägung ergibt, dass es vertretbar erscheint, den Antragsteller zunächst weiterhin auch mit Fahrzeugen der Gruppe 2 am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Er ist bisher weder krankheitsbedingt negativ im Straßenverkehr auffällig geworden noch ist ersichtlich, dass die in Nr. 3.5 der Begutachtungsleitlinien in der ab 24. Mai 2018 geltenden Fassung für die positive Feststellung der Fahreignung genannten Voraussetzungen (keine wiederholte schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten, ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung, regelmäßige Glukoseselbstkontrollen durch den Fahrzeugführer und Verständnis der mit Hypoglykämie verbundenen Risiken, keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit, Therapieregime, Einstellung und Fahrzeugnutzung stehen der Fahreignung nicht entgegen) nicht erfüllt wären.

4. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Für das weitere Vorgehen weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller trotz der gutachterlichen Mängel weiterhin verpflichtet ist, an der Klärung der Frage mitzuwirken, ob und ggf. wie sich seine Erkrankung auf seine Fahreignung auswirkt (zur Notwendigkeit der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens bei Diabetes mellitus vgl. grdsl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 11 CS 17.312 - juris Rn. 16-23). Die Zweifel sind auch durch das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Attest vom 5. Februar 2019, das nur einen Behandlungszeitraum bis 25. September 2018 abdeckt, nicht ausgeräumt. Zur weiteren Abklärung käme in erster Linie die in den Begutachtungsleitlinien vorgesehene und zwischen den Beteiligten bereits vereinbarte Einholung des Gutachtens eines Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV) in Betracht, wobei die Fragestellung anlassbezogen sein muss (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Entsprechend qualifizierte Diabetologen, auch in der Nähe des Wohnorts des Antragstellers, sind über die Homepage der Deutschen Diabetes Gesellschaft (Arztsuche) zu finden.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anh. § 164 Rn. 14).

6. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 15/02/2019 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
published on 03/05/2017 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2017 wird in Nr. I abgeändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt unter Abänderung der Nr. II des B
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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.