Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2018 - 11 CS 18.1245

published on 09/07/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2018 - 11 CS 18.1245
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis und der Pflicht zur Vorlage seines Führerscheins.

Das Amtsgericht Wolfratshausen entzog dem Antragsteller mit Urteil vom 14. Dezember 2005 wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB, BAK 1,52 ‰) die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist von neun Monaten für die Wiedererteilung. Nachdem er im Wiedererteilungsverfahren der Aufforderung des Landratsamts ... (im Folgenden: Landratsamt) zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen war, lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 17. August 2007 ab.

Am 14. September 2007 erwarb der Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B. Im Führerschein, dessen Gültigkeit bis 14. September 2017 befristet ist, ist die Stadt Most als Wohnsitz eingetragen.

Am 24. August 2017 beantragte der Antragsteller die Umschreibung seiner tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B. Auf Anfrage erhielt das Landratsamt über das Kraftfahrt-Bundesamt ein Schreiben des Bezirksamts Ú. L. vom 14. Februar 2008. Danach sieht das Ressort Verkehr und Straßenbewirtschaftung des Bezirksamts als für das Überprüfungsverfahren zuständiges Verwaltungsorgan die Bedingungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis als nicht erwiesen an, da der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zwei Dokumente über die Bescheinigung eines zeitweiligen Aufenthalts mit unterschiedlichen Ausstellungsdaten vorgelegt habe. Aufgrund dieser Tatsache hege das Verwaltungsorgan Zweifel an der Erfüllung der Aufenthaltsbedingungen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik. Außerdem hege das Verwaltungsorgan aufgrund der Mitteilung der deutschen Behörden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers. Allerdings habe das Bezirksamt keine eindeutige Ungesetzlichkeit festgestellt, die die Bedingungen für eine Aufhebung der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllen würde.

Nach Anhörung lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 den Antrag auf Umschreibung der Fahrerlaubnis ab (Nr. 1), stellte die Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis fest (Nr. 2), verpflichtete den Antragsteller zur Vorlage des Führerscheins, um einen Sperrvermerk anbringen zu können (Nr. 3) und ordnete hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins den Sofortvollzug an (Nr. 4). Die in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden und berechtige den Antragsteller nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Am 20. Dezember 2017 legte der Antragsteller den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vor.

Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller zunächst Widerspruch und dann Klage einreichen, über die das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden hat. Außerdem ließ er die Aufhebung und Aussetzung des Sofortvollzugs beantragen. Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 ordnete das Landratsamt auch hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis den Sofortvollzug an. Daraufhin beantragte der Antragsteller auch insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Begehren sei als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auszulegen, da die Widerspruchsbehörde hierüber noch nicht entschieden habe und die Klage derzeit somit unzulässig sei. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Es lägen unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedsstaats vor, die darauf hinwiesen, dass der Antragsteller in der Tschechischen Republik einen fiktiven Wohnsitz gehabt habe. Das ergebe sich aus dem Schreiben des Bezirksamts Ústí nad Labem vom 14. Februar 2008. Das Landratsamt habe daher auch inländische Umstände berücksichtigen dürfen. Zu seinem angeblichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik habe der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung keine substantiierten und verifizierbaren Angaben gemacht.

Zur Begründung seiner hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, der Führerschein weise als Wohnsitz die Stadt Most aus. Das werde auch durch eine tschechische Führerscheinauskunft bestätigt. Außerdem verfüge der Antragsteller über einen gültigen tschechischen Pass und eine gültige tschechische Bürgerkarte. Das Wohnsitzerfordernis sei daher im Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs erfüllt gewesen. Davon sei auch die ermittelnde Polizeibeamtin in ihrer an das Landratsamt gerichteten Notiz vom 31. August 2017 ausgegangen. Eine hinsichtlich der Fahrerlaubnis negative Auskunft der Stadt Most sei den Akten nicht zu entnehmen. Der Antragsteller habe im Jahr 2007 mehr als 185 Tage in einem Apartment in Tschechien gewohnt und in dieser Zeit die Fahrerlaubnis wirksam erworben. Hierfür könnten von ihm nach über zehn Jahren keine Belege mehr gefordert werden. Außerdem sei der Antragsteller im Straßenverkehr seit der Trunkenheitsfahrt am 5. November 2005 nicht mehr negativ aufgefallen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der mit Widerspruch und Klage angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Klage bleibt es damit beim Sofortvollzug hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis, die das Landratsamt nachträglich angeordnet hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2017 – 11 CS 17.315 – NJW 2017, 2057), und hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage des Führerscheins, um einen Sperrvermerk anzubringen, der die Inlandsungültigkeit dokumentiert (§ 47 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-VerordnungFeV] vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.5.2018 [BGBl I S. 566]).

1. Das Landratsamt hat gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV zu Recht festgestellt, dass die am 14. September 2007 erteilte tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt, hiervon in Deutschland Gebrauch zu machen.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, gemäß § 28 Abs. 1 FeV Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 – 11 CS 17.1022 – juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn. 62). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lassen sich keine mit dem Begriff „unbestreitbar“ verknüpften Mindestanforderungen an die qualitative Beweis- bzw. Aussagekraft entnehmen. Vielmehr wird insoweit zunächst vorausgesetzt, dass die Informationen von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt worden sind (EuGH, a.a.O. Rn. 67, 71 f.). Die entsprechende Prüfung obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (EuGH, a.a.O. Rn. 73). Die Heranziehung der Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats setzt nicht voraus, dass sich aus ihnen ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zweifelsfrei ergibt bzw. dass sie insoweit als abschließender Beweis angesehen werden können. Es genügt, wenn sie darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, a.a.O. Rn. 74 f.; BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 21). Auch insofern obliegt die Bewertung den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (EuGH, a.a.O. Rn. 74).

b) Demnach war es dem Landratsamt nicht verwehrt, der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller bei der Erteilung der Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 – C-419/10, Hofmann – NJW 2012, 1935 Rn. 90). Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts (hier: Most) im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 11 B 10.2427 – NZV 2013, 259). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – juris Rn. 33). Dass auch widersprüchliche behördliche Informationen aus dem Ausstellungsstaat von der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaats als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden dürfen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2018 – 11 B 17.2236 – juris; B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 16), ergibt sich schon daraus, dass der Europäische Gerichtshof die gleichrangige Heranziehung von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen Erkenntnisquellen zulässt (EuGH, U.v. 26.4.2012 – C-419/10 – NJW 2012, 1935 Rn. 62).

Die vom Landratsamt über das Kraftfahrt-Bundesamt eingeholte Auskunft des Bezirksamts Ú. L. vom 14. Februar 2008 weist auf einen Wohnsitzverstoß bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik am 14. September 2007 hin. Danach hat der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zwei Dokumente über die Bescheinigung eines zeitweiligen Aufenthalts mit unterschiedlichen Ausstellungsdaten vorgelegt. Auch wenn die im vorgelegten Schreiben zum Ausdruck gebrachten Zweifel des Bezirksamts als Verwaltungsorgan im Rahmen des Überprüfungsverfahrens offenbar nicht für die Annahme einer eindeutigen Ungesetzlichkeit als Voraussetzung für eine Aufhebung der Fahrerlaubniserteilung nach tschechischem Recht ausgereicht haben, sind die Zweifel durch das Unterbleiben der Aufhebung nicht ausgeräumt. Die Vorlage tschechischer Meldebestätigungen, die nichts über das tatsächliche Innehaben eines dortigen Wohnsitzes durch den Antragsteller besagen, und die ohnehin für das Landratsamt nicht maßgebliche Bewertung durch die Polizeibeamtin bei deren Weiterleitung an das Landratsamt hindern dieses ebenfalls nicht daran, die Wohnsitzvoraussetzung unter Berücksichtigung inländischer Erkenntnisse näher zu überprüfen.

c) Liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten war, sind bei der Beurteilung dieser Frage alle Umstände des anhängigen Verfahrens zu berücksichtigen, also auch die „inländischen Umstände“ (EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 75; BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10). Mit dieser Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG und der sie umsetzenden nationalen Vorschriften werden dem Anerkennungsgrundsatz zur Vermeidung seiner rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung legitime Grenzen gezogen.

Somit sind zur endgültigen Beurteilung der Frage, ob der Führerschein den Antragsteller aufgrund des Anerkennungsgrundsatzes auch zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, inländische Umstände ergänzend heranzuziehen. Diese ergeben, dass der Antragsteller bei der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt hat. Er war nach der eingeholten Auskunft der deutschen Meldebehörde durchgehend mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und hat dort noch am 12. September 2007 und somit zwei Tage vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis einen deutschen Personalausweis beantragt. Auffällig ist auch die enge zeitliche Abfolge zwischen den schriftlichen Hinweisen des Landratsamts vom 8. und 13. September 2006 sowie vom 2. November 2006 auf die Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im damaligen Wiedererteilungsverfahren und die angebliche Wohnsitznahme in Cheb ab 1. November 2006. Gleiches gilt für den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid des Landratsamts vom 17. August 2007 und deren Erteilung in der Tschechischen Republik am 14. September 2007. Ferner fällt auf, dass der Antragsteller dort nur bis 3. Dezember 2007 gemeldet war. Zu seinen angeblichen Wohnsitzen in Cheb und Most hat er trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. Januar 2018 keine näheren und überprüfbaren Angaben gemacht. Insoweit trifft ihn jedoch bei Vorliegen entsprechender Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedstaat darauf, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist, eine Obliegenheit, hierzu substantiierte und verifizierbare Angaben zu machen (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, BayVGH, U.v. 20.3.2018 – 11 B 17.2236 – juris Rn. 30 und B.v. 29.3.2018 – 11 CS 17.1817 – juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

Dass der Antragsteller im Straßenverkehr seit der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht mehr negativ aufgefallen ist, ändert nichts daran, dass die tschechische Fahrerlaubnis von Anfang an mit dem Mangel des Wohnsitzverstoßes behaftet war und führt somit nicht durch Zeitablauf oder häufiges Gebrauchmachen zu deren Inlandsgültigkeit.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07/05/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche
published on 29/03/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I
published on 20/03/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
published on 12/01/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.