Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2017 - 11 CS 17.2098

published on 13/12/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2017 - 11 CS 17.2098
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 7 S 17.1206, 19/09/2017

Gericht

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Tenor

I. Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. September 2017 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung (Nrn. 1 und 3 des Bescheids des Landratsamts Neu-Ulm vom 8.5.2017) angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Zwangsgeldandrohung für die nicht fristgerechte Ablieferung seines Führerscheins.

Aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts, wonach der Antragsteller insgesamt acht Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe, hörte das Landratsamt Neu-Ulm (im Folgenden: Landratsamt) ihn mit Schreiben vom 4. April 2017 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und entzog ihm diese mit Bescheid vom 8. Mai 2017, verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ablieferung ein Zwangsgeld an. Sowohl die mit Postzustellungsurkunde zugestellte Anhörung als auch der ebenfalls mit Postzustellungsurkunde und gleichzeitig durch Aushang öffentlich zugestellte Bescheid waren an die Anschrift F* …str. 16, … Neu-Ulm adressiert. Während die Zustellungsurkunde zur Anhörung mit dem Vermerk ‚Empfänger unbekannt verzogen‘ an das Landratsamt zurückgeleitet wurde, hat der Postbedienstete in der Zustellungsurkunde zum Bescheid vermerkt, er habe das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt, weil die Übergabe des Schriftstücks nicht möglich gewesen sei.

Nachdem der Antragsteller den Führerschein trotz einer zwischenzeitlichen Zwangsgeldfestsetzung nicht abgegeben hatte, ersuchte das Landratsamt die Polizeiinspektion Neu-Ulm, den Führerschein sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Die Polizeiinspektion teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 10. Juli 2017 mit, sie habe den Antragsteller am 4. Juli 2017 telefonisch erreichen können. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an das Landratsamt und baten um Akteneinsicht. Der rechtliche Hintergrund der Angelegenheit sei nicht bekannt, insbesondere liege dem Antragsteller kein Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

Mit Schreiben vom 7. August 2017 reichten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Klage gegen den durch Akteneinsicht bekannt gewordenen Bescheid ein und beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antragsteller sei „Ende März 2016“ (gemeint wohl: 2017) aus der im Bescheid genannten Wohnung in Neu-Ulm ausgezogen. Zuvor habe er dort als Untermieter gewohnt und beabsichtigt, die Wohnung als Hauptmieter zu übernehmen. Die Eigentümerin habe jedoch ihre Zustimmung verweigert, weshalb er habe ausziehen müssen. Für den Umzug am 31. März 2017 nach M* … und damit die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in Neu-Ulm stünden eine Reihe Zeugen zur Verfügung. Von dem angefochtenen Bescheid, der ihm nicht an seinem aktuellen Wohnort zugestellt worden sei, habe er erst am 6. August 2017 über seine Prozessbevollmächtigten erfahren. Vorsorglich beantrage er hinsichtlich der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Über die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 19. September 2017 hat es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Zwangsgeldandrohung abgelehnt. Nach summarischer Prüfung sei die Klage unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden und auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Zwar habe das Landratsamt den Bescheid mangels Maßnahmen zur Adressermittlung nicht wirksam öffentlich zustellen können. Jedoch sei die Zustellung durch Einlegen in den vorhandenen Briefkasten wirksam. Hierfür liefere die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis. Den möglichen Gegenbeweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs habe der Antragsteller nicht erbracht. Hierfür sei die nicht schlüssige Behauptung, es sei kein Briefkasten mehr vorhanden gewesen, nicht ausreichend. Da der Antragsteller nicht dafür Sorge getragen habe, dass ihn Post erreichen könne, komme auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lässt er unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen seiner Lebensgefährtin und einer ehemaligen Nachbarin über den Zeitpunkt des Auszugs aus der Wohnung im Wesentlichen ausführen, die Zustellungsurkunde erbringe lediglich den Beweis für den Einwurf in einen Briefkasten, nicht jedoch für das Vorhandensein eines Wohnsitzes. Der Antragsteller sei bereits Ende April 2017 und damit vor der Zustellung des Bescheids aus der Wohnung in Neu-Ulm ausgezogen und habe sich an seinem neuen Wohnsitz in M* … angemeldet. Der Briefkasten sei lediglich bis zum Tag des Auszugs mit seinem Namen versehen gewesen. Nahe liegend sei die Vermutung, dass der Zusteller den gewohnten Briefkasten genutzt habe, weil dort kein neuer oder anderer Name angebracht gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach Aktenlage spricht viel dafür, dass der angefochtene Bescheid dem Antragsteller weder durch Einlegen in den Briefkasten noch durch öffentliche Zustellung wirksam bekannt gegeben wurde und die Klage daher jedenfalls nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist. Ob der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, hat das Verwaltungsgericht nicht geprüft. Diese Prüfung bleibt ebenso wie die abschließende Prüfung, ob die Klage rechtzeitig erhoben wurde, dem zunächst erstinstanzlich anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.

1. Ist – wie hier (Art. 15 AGVwGO) – ein Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen, muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Bei Bekanntgabe des Verwaltungsakts durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend (Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG, Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZVG).

Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, kann das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ist die Zustellung auf diesem Weg nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO).

Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO ist allerdings nur möglich in der Wohnung, die der Zustellungsadressat zur Zeit der Zustellung schon und noch bewohnt und die in diesem Zeitpunkt sein räumlicher Lebensmittelpunkt ist. Hat der Adressat die Nutzung der Räume aufgegeben, ist eine Zustellung an ihn dort nicht mehr möglich. Allerdings setzt die Aufgabe der Wohnung einen entsprechenden Willensentschluss voraus, der nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben muss. Der Aufgabewille muss zwar nicht zwingend für den Absender des zuzustellenden Schriftstücks oder die mit der Zustellung betraute Person, wohl aber für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass der Zustellungsadressat alle Merkmale beseitigt, die den Anschein erwecken könnten, er nutze die Wohnräume auch weiterhin. Der bloße, ihm zurechenbare Rechtsschein, unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung zu unterhalten, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht. Insbesondere ermöglicht allein die Existenz eines Namensschilds bei Aufgabe der Wohnung keine wirksame Zustellung, weil ansonsten die Erkennbarkeit für den konkreten Zusteller maßgeblich wäre. Ein Irrtum des Zustellers über das Vorliegen eines Wohnraums kann dem Zustellungsempfänger nicht zugerechnet werden. Auch auf die Möglichkeit des Zustellungsempfängers, sich Kenntnis vom Inhalt von Sendungen zu verschaffen, die ohne das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ersatzzustellung eingeworfen wurden, kommt es bei objektiv erkennbarer Wohnungsaufgabe nicht an (BGH, U.v. 16.6.2011 – III ZR 342/09 – BGHZ 190, 99 = juris Rn. 13 ff.; B.v. 22.10.2009 – IX ZB 248/08 – NJW-RR 2010, 489 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 14.9.2014 – XI ZR 248/03 – NJW-RR 2005, 415 = juris Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage 2018, § 178 Rn. 4).

Zwar begründet die Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, der nur durch den qualifizierten Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO widerlegt werden kann. Allerdings erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger auch tatsächlich im Zeitpunkt der Zustellung unter der angegebenen Anschrift gewohnt hat. Eine dahingehende Prüfung ist nicht Aufgabe des Zustellers. Auch wenn die entsprechende Bestätigung des Zustellers als Beweisanzeichen für das Innehaben der Wohnung gewertet werden kann, beschränkt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde auf den Einwurf in den Briefkasten. Der Zustellungsempfänger muss daher im Falle der Wohnungsaufgabe insoweit keinen qualifizierten Gegenbeweis gemäß § 418 Abs. 2 ZPO erbringen. Gleichwohl genügt jedoch seine schlichte Behauptung, die Wohnung aufgegeben zu haben, nicht. Vielmehr bedarf es insoweit einer schlüssigen und plausiblen Darlegung, aus der sich die Wohnungsaufgabe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung ergibt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 418 Rn. 7; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 418 Rn. 2; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 182 Rn. 14; OVG NW, B.v. 26.9.2012 – 16 E 1300/11 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).

2. Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit der Zustellung ausgegangen, weil die Zustellungsurkunde vom 10. Mai 2017 beweise, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die Wohnung noch nicht aufgegeben habe.

Auch wenn sowohl nach der Zustellungsurkunde vom 10. Mai 2017 als auch nach der Zustellungsurkunde über die Fälligstellung des Zwangsgelds vom 1. Juni 2017 das jeweilige Schriftstück unter der Adresse F* …straße 16, … Neu-Ulm in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt wurde, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch in dieser Wohnung gewohnt hat. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er dort zunächst als Untermieter wohnhaft war und beabsichtigt hatte, die Wohnung als Hauptmieter zu übernehmen, dies jedoch am fehlenden Einverständnis der Vermieterin gescheitert sei. Für diese Einlassung spricht nicht nur die vorgelegte Meldebescheinigung der Stadt M* … über die – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte – Meldung einer dortigen alleinigen Wohnung zum 1. April 2017, sondern auch die gescheiterte Zustellung der Anhörung vom 4. April 2017 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis mit dem Vermerk des Zustellers ‚Empfänger unbekannt verzogen‘. Des Weiteren hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine eidesstattliche Versicherung seiner Lebensgefährtin vorgelegt, wonach er am 30. April 2017 aus der Wohnung in Neu-Ulm ausgezogen sei, sie ihm dabei geholfen und auch das Namensschild am Briefkasten umgedreht habe. Auch einer ebenfalls vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seiner ehemaligen Nachbarin zufolge sei der Antragsteller Ende April 2017 aus der Wohnung ausgezogen und habe sie Anfang Juni 2017 gebeten, seinen Namen an ihrem Briefkasten anbringen zu dürfen, damit ihn nach seinem Umzug wichtige Schriftstücke erreichen würden. Auch wenn der bestätigte Auszugszeitpunkt (30.4.2017) vom Zeitpunkt der Meldung seiner neuen Wohnung in M* … (1.4.2017) abweicht, hatte der Antragsteller – vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren – jedenfalls vor Erlass und Zustellungsversuch des angefochtenen Bescheids vom 8. Mai 2017 die Wohnung in Neu-Ulm für objektive Betrachter erkennbar aufgegeben. Dann wäre eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO unabhängig davon, ob an dem Briefkasten noch sein Name angebracht war oder nicht, nicht mehr möglich gewesen.

3. Das Verwaltungsgericht wird im Hauptsacheverfahren abschließend unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen zu prüfen haben, ob ihm der Bescheid vom 8. Mai 2017 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt werden konnte oder ob diese Art der Zustellung durch vorherige Aufgabe der Wohnung unmöglich war. Sollte die Zustellung am 10. Mai 2017, wofür vieles spricht, unwirksam gewesen sein, wäre dieser Zustellungsmangel erst durch Zugang des Bescheids an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, also frühestens durch Zuleitung der Behördenakten mit Schreiben des Landratsamts vom 27. Juli 2017, geheilt (Art. 9 VwZVG) und die am 7. August 2017 eingereichte Klage noch innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 i.V.m. Nr. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 22/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 248/08 vom 22. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 180 Bei bereits aufgegebenen Geschäftsräumen kann eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 248/03 Verkündet am: 14. September 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi
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Annotations

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.