Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2016 - 11 CS 16.1187

published on 20/07/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2016 - 11 CS 16.1187
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Fahrtenbuchauflage.

Mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... wurde am 7. September 2015 auf der Bundesautobahn A7 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten. Auf dem bei der Messung gefertigten Foto ist ein männlicher Fahrer zu erkennen.

Mit unbeantwortet gebliebenem Schreiben vom 5. Oktober 2015 hörte das Regierungspräsidium Kassel die Antragstellerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeugin an und bat um Angabe der Personalien des Fahrers innerhalb einer Woche. Mit Schreiben vom 5. November 2015 bat das Regierungspräsidium die Polizeiinspektion Friedberg um Ermittlungen zur Feststellung des Fahrers. Hierzu teilte die Polizeiinspektion Friedberg dem Regierungspräsidium Kassel mit Schreiben vom 20. November 2015 mit, die Antragstellerin sei am gleichen Tag auf der Polizeiinspektion erschienen und habe, nachdem ihr die Lichtbilder gezeigt worden seien, unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht Angaben zum Fahrzeugführer abgelehnt.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 regte das Regierungspräsidium Kassel beim Landratsamt Aichach-Friedberg (im Folgenden: Landratsamt) die Prüfung der Anordnung eines Fahrtenbuchs an. Nach Anhörung verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin mit Bescheid vom 23. März 2016 unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... und ein eventuell eingesetztes Ersatzfahrzeug.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage abgelehnt. Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Der Verkehrsverstoß sei von hinreichendem Gewicht, um die Anordnung des Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten zu rechtfertigen. Der für die Ordnungswidrigkeit verantwortliche Fahrzeugführer habe vor Ablauf der Verjährungsfrist trotz ausreichender Ermittlungen nicht festgestellt werden können. Verweigere der Fahrzeughalter seine Mitwirkung unter Berufung auf ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht, seien weitere behördliche Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar. Im Hinblick auf das unscharfe Foto des Fahrzeugführers sei die Ermittlungsbehörde nicht verpflichtet gewesen, die Wohnung der Antragstellerin aufzusuchen, um nochmals einen Befragungsversuch zu unternehmen oder dort nach dem Fahrzeugführer Ausschau zu halten. Die Überschreitung der Zweiwochenfrist für die Anhörung nach dem Verkehrsverstoß sei für die Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrers nicht kausal, da sich die Antragstellerin nicht auf mangelndes Erinnerungsvermögen, sondern auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, welcher der Antragsgegner entgegentritt, lässt die Antragstellerin ausführen, sie habe sich aufgrund enger Verwandtschaft mit allen möglicherweise in Frage kommenden Fahrzeugführern auf ihr „Aussageverweigerungsrecht“ berufen. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren seien nicht alle möglichen und zumutbaren Ermittlungen zur Fahrerfeststellung, insbesondere keine Gegenüberstellung vor Ort, durchgeführt worden. Indirekt werde mit der Fahrtenbuchauflage die Ausübung des ausdrücklich zum Schutz der Familie eingeführten Aussageverweigerungsrechts sanktioniert. Dies stehe im Widerspruch zum grundrechtlich geschützten Kernbereich von Ehe und Familie. Außerdem sei der Verkehrsverstoß keineswegs so schwerwiegend, dass er eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage rechtfertigen würde. Im Übrigen sei der Antragstellerin der Zeugenfragebogen erst vier Wochen nach dem Verstoß übersandt worden. Zu diesem Zeitpunkt könne keine konkrete Erinnerung an den Verstoß bzw. die Nutzung des Fahrzeugs mehr erwartet werden. Schließlich stehe der Fahrtenbuchauflage entgegen, dass bei ihrer Ankündigung die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt gewesen sei und die Antragstellerin somit keine Möglichkeit mehr gehabt habe, durch Mithilfe bei der Aufklärung die Fahrtenbuchauflage noch abzuwenden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

1. Die Antragstellerin macht zu Unrecht geltend, dass die Nichtermittlung des Fahrzeugführers auf unzureichenden Ermittlungen der zuständigen Behörden beruhe.

a) Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBI I S. 1463), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 - 11 B 84.96 - juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14; U. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - BayVBl 2016, 593).

b) Vorliegend war die Fahrerfeststellung vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist für die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit nicht möglich. Dem steht nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium Kassel die Antragstellerin erst vier Wochen nach dem Verstoß als Zeugin angehört und um Angabe der Personalien des Fahrers gebeten hat. Zwar gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen durchzuführende Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.1978 - VII C 77.74 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5), da die Wahrscheinlichkeit, dass der Fahrzeughalter die Frage nach dem Fahrzeugführer noch zuverlässig beantworten kann, mit zunehmendem Zeitabstand geringer wird. Allerdings ist die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist unschädlich, wenn sie für die Nichtfeststellung des Fahrzeugführers nicht kausal ist, etwa weil die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht (vgl. etwa BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 18; B. v. 8.10.2010 - 11 ZB 10.950 - juris Rn. 9 f.).

Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Die Antragstellerin hat gegenüber der rechtzeitig um Ermittlungen gebetenen Polizeiinspektion Friedberg nach Belehrung Angaben zum Fahrzeugführer unter Berufung auf ihr Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht ausdrücklich abgelehnt. Sie hat auch während des gesamten Verfahrens, zuletzt in der Beschwerdebegründung, durchgehend erklärt, den verantwortlichen Fahrzeugführer aufgrund enger Verwandtschaft nicht zu benennen. Daher beruht die Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrers nicht auf der verspäteten Anhörung und mangelndem Erinnerungsvermögen der Antragstellerin, sondern auf der Wahrnehmung ihres Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 52 StPO.

Die Antragstellerin kann insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, hierdurch werde ihr Zeugnisverweigerungsrecht in einer dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) widersprechenden Weise indirekt sanktioniert. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Halter eines Kraftfahrzeugs nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er von einem Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. aus jüngerer Zeit BayVGH, B. v. 26.3.2015 - 11 CS 15.247 - juris Rn. 14; B. v. 28.1.2015 - 11 ZB 14.1129 - juris Rn. 24; OVG NW, B. v. 30.6.2015 - 8 B 1465.14 - juris Rn. 27; VGH BW, B. v. 10.8.2015 - 10 S 278.15 - VRS 129, 36 Rn. 12). Die Auferlegung einer Fahrtenbuchführung dient der Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie hat keinen Sanktionscharakter, sondern soll sicherstellen, dass der verantwortliche Fahrer eines Kraftfahrzeugs in Zukunft bei Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ermittelt werden kann. Die Fahrtenbuchauflage ist ein geringer Eingriff in die Handlungsfreiheit eines Kraftfahrzeughalters. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht.

Den mit der Ermittlung befassten Behörden sind auch sonst keine Versäumnisse vorzuwerfen. Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, bestand hier insbesondere keine Veranlassung, im familiären Umfeld der Antragstellerin nach dem Fahrer zu forschen. Hierfür gab es angesichts des Fahrerfotos von minderer Qualität und der Berufung der Antragstellerin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht keine greifbaren Anknüpfungspunkte.

c) Rechtswidrig ist die angeordnete Fahrtenbuchauflage auch nicht deshalb, weil es sich um eine erstmalige, nicht hinreichend gewichtige Ordnungswidrigkeit handeln würde. Vielmehr stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h auf der Autobahn bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h einen gewichtigen Verstoß dar, für den im Fahreignungs-Bewertungssystem ein Punkt vorgesehen ist (vgl. Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV) und der auch bei erstmaliger Begehung für die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von zwölf Monaten ausreicht (vgl. auch BVerwG, U. v. 28.5.2015 - 3 C 13.14 - BVerwGE 152, 180 Rn. 20 - 23).

d) Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg einwenden, bei der Ankündigung der Fahrtenbuchauflage sei die im Raum stehende Verkehrsordnungswidrigkeit bereits verjährt gewesen. Die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs setzt gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG) kommt eine Fahrtenbuchauflage von vornherein nicht in Betracht. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Kassel die Antragstellerin bereits mit der Zeugenanhörung vom 5. Oktober 2015 frühzeitig auf die Möglichkeit der Anordnung eines Fahrtenbuchs bei Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers und damit auf die möglichen Konsequenzen der Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts hingewiesen.

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 26/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe
published on 23/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe
published on 18/02/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 11 BV 15.1164 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. Februar 2016 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 20. April 2015, Az.: B 1 K 14.624) 11. Senat Sachgebiet
published on 28/01/2015 00:00

Tenor I. Soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahre
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published on 12/10/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist Halterin des PKW mit dem
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.