Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2015 - 11 CS 14.2636

published on 15/01/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2015 - 11 CS 14.2636
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Pflicht, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen.

Das Amtsgericht Darmstadt entzog ihm mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2003, rechtskräftig seit 4. Dezember 2003, die Fahrerlaubnis, weil er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,21‰ mit einem Pkw am Straßenverkehr teilgenommen, ein Rotlicht missachtet und einen Unfall verursacht hatte.

Die tschechischen Behörden erteilten dem Antragsteller am 1. Juni 2005 eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In dem tschechischen Führerscheindokument wurde ein Wohnsitz in Deutschland eingetragen.

Mit Bescheid vom 25. November 2010, rechtskräftig mit Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. September 2011, stellte der Landrat des Landkreises D.-D. fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, aufgrund der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.

Die tschechischen Behörden stellten dem Antragsteller am 25. November 2013 ein neues Führerscheindokument aus. Dabei ist unter Ziffer 10 hinsichtlich der Klassen AM, A1, A2 und A der 1. Juni 2005 und hinsichtlich der Klassen B1 und B der 9. Februar 2005 eingetragen.

Mit Bescheid vom 10. September 2014 verpflichtete das Landratsamt M-berg den Antragsteller zur Vorlage dieses Führerscheins, damit ein Ungültigkeitsvermerk für die Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden kann, und ordnete den Sofortvollzug an.

Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden hat. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. November 2014 abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Bei der Ausstellung des neuen Führerscheins handele es sich nicht um eine bloße Ersetzung, denn die ursprüngliche Fahrerlaubnis habe nur bis 1. Juni 2015 Gültigkeit besessen, die neue gelte aber bis 25. November 2023. Nachdem Führerscheine und Fahrerlaubnisse aus anderen EU-Mitgliedstaaten häufig nur eine Gültigkeit von zehn bis fünfzehn Jahren besitzen würden, stelle sich immer wieder die Frage, ob es sich bei der notwendigen Verlängerung um eine Ersetzung oder eine Neuerteilung handele. Es werde im Hauptsacheverfahren ein entsprechender Beweisantrag gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), denn die Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es kann daher offen bleiben, ob sie überhaupt fristgerecht erhoben wurde, denn ein Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bezüglich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts findet sich nicht bei den Akten.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dazu reichen bloß pauschale oder formelhafte Rügen nicht aus (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 146 Rn. 41). An der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung mangelt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat ausführlich ausgeführt, dass es sich bei der Ausstellung des neuen Führerscheindokuments durch die tschechischen Behörden im Jahr 2013 nicht um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, sondern nur um die Ersetzung des alten Führerscheindokuments gehandelt habe (S. 12 bis 15 BA). Es hat dies damit begründet, dass auf der Rückseite der Führerscheinkarte unter Ziffer 10 die Daten der ursprünglichen Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2005 eingetragen sind. Auch die neue Gültigkeitsdauer bis November 2023 führe nicht zu einer anderen Beurteilung, denn Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG sehe für die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Klassen A und B keine erneute Eignungsprüfung vor. Dass die Tschechische Republik von der Möglichkeit des Art. 7 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG Gebrauch gemacht und in ihrem nationalen Recht eine Überprüfung der Eignung bei Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins vorgesehen habe, sei schon nicht vorgetragen. Auch sei nichts dafür vorgetragen worden, dass eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden habe. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Sie behauptet lediglich pauschal, es handele sich um eine Neuerteilung, da die Gültigkeitsdauer nunmehr länger sei. Weder folgt eine Auseinandersetzung mit der europarechtlichen und tschechischen Rechtslage noch werden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bei der Ausstellung des Führerscheindokuments im Jahr 2013 eine Eignungsprüfung stattgefunden hat. Dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungserfordernissen.

Auch der Vorwurf, in dem Beschluss finde sich keine halbwegs nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Argumenten des von Antragstellerseite vorgelegten Urteils des Landgerichts Karlsruhe, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Weder in den Verwaltungsvorgängen des Landratsamts M-berg noch in der vorgelegten Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts findet sich ein entsprechendes Urteil oder ein Hinweis auf eine Fundstelle. Das Urteil wurde in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet und auch nicht mit der Beschwerde vorgelegt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, was der Antragsteller damit vortragen möchte.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe zur Kenntnis genommen, dass die Vorinstanz offensichtlich der Meinung sei, dass Verwaltungsakte der vorliegenden Art durch die Straßenverkehrsbehörden immer so eilig wären, dass grundsätzlich von der Anordnung des Sofortvollzugs auszugehen sei, das habe aber mit der Konzeption des Gesetzgebers nichts zu tun, sind damit Beschwerdegründe nicht ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs bestehen (S. 9 f. BA). Der Antragsteller setzt sich mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seiner Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise auseinander.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs.1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 14/08/2015 00:00

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.