Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 11 C 14.1809

published on 07/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 11 C 14.1809
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Am 4. November 2012 um 11:15 Uhr verursachte der Kläger unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall in der Gemeinde Kössen (Österreich). Mit einem geeichten Alkomaten (Dräger 7110 MKIII A) wurden zwei Messungen des Alkoholgehalts der Atemluft durchgeführt. Der um 11:56 Uhr festgestellte Wert betrug 0,92 mg/l und der um 11:58 Uhr festgestellte Wert 0,94 mg/l. Mit Bescheid vom 6. November 2012 verbot die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel dem Kläger deshalb das Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich für acht Monate und erkannte ihm das Recht ab, in dieser Zeit von seinem deutschen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Dieser Bescheid ist nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel seit dem 28. November 2012 rechtskräftig.

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV Süd Life Service GmbH) vom 28. Februar 2013, das der Kläger auf Aufforderung des Landratsamts Traunstein (Fahrerlaubnisbehörde) gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vorgelegt hat, kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger zwar keine Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen. Es sei jedoch zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Das Auffälligwerden mit einer hohen BAK im Verkehr zu einer frühen Tageszeit weise auf eine ausgeprägte Alkoholproblematik und eine hohe Alkoholtoleranz hin. Eine auf Selbstkritik beruhende Klärung der Vorgeschichte, ein adäquates Problembewusstsein und eine dauerhafte Verhaltensänderung seien beim Kläger derzeit nicht festzustellen. Er habe seine bestehende Trink-Fahr-Problematik nicht ansatzweise reflektiert.

Mit Bescheid vom 9. April 2013 entzog das Landratsamt Traunstein dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe des Führerscheins. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2013 zurück.

Mit Schreiben vom 14. August 2013 beantragte der Kläger beim Landratsamt Traunstein die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Dem auf Aufforderung des Landratsamts vorgelegten Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV Süd Life Service GmbH) vom 20. Januar 2014 zufolge liegen beim Kläger noch keine tiefgreifende Aufarbeitung der Problematik und kein ausreichend gefestigter grundsätzlicher Einstellungswandel vor. Die zu beobachtenden Verhaltensänderungen seien noch nicht hinreichend stabil. Es sei daher nicht zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum hinreichend sicher getrennt werden könne.

Mit Bescheid vom 13. März 2014 hat das Landratsamt den Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Seinen hiergegen eingereichten Widerspruch hat die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2014 zurückgewiesen. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden. Ein Antrag des Klägers, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung die Fahrerlaubnis vorläufig wieder zu erteilen, blieb allerdings erfolglos (VG München, B.v. 25.7.2014 - M 6b E 14.1832; BayVGH, B.v. 28.8.2014 - 11 CE 14.1808).

Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juli 2014 abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.8.2014) und der der Beklagte entgegentritt. Der Kläger trägt vor, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Ablehnung der Wiedererteilung verstießen gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Durch die vom Bezirksgericht Kitzbühel verhängte Geldstrafe und das von der Bezirkshauptmannschaft ausgesprochene Fahrverbot liege ein „Strafverbrauch“ vor, der auch deutsche Behörden und Gerichte binde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung zu Recht abgelehnt, da die Klage auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE und der eingeschlossenen Unterklassen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.4.2014 [BGBl S. 348]). Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) oder wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV genannten Gründe entzogen war (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV).

Der Kläger hat am 4. November 2012 ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,8 mg/l geführt. Das Landratsamt Traunstein hat ihm deshalb nach Vorlage eines negativen Fahreignungsgutachtens mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. März 2013 die Fahrerlaubnis entzogen. Entgegen der Auffassung des Klägers steht den Anordnungen zur Gutachtensbeibringung in den Verfahren hinsichtlich der Entziehung und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis weder der Umstand entgegen, dass die Trunkenheitsfahrt in Österreich stattgefunden hat, noch deren Ahndung mit einer Geldstrafe durch ein (vom Kläger nicht vorgelegtes) Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 5. August 2013. Nach der Rechtsprechung des Senats kann auch eine Zuwiderhandlung im Ausland Anlass für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d FeV sein, wenn diese nach inländischen Maßstäben hinreichend sicher nachgewiesen ist (BayVGH, B.v. 9.6.2010 - 11 CS 10.786 - juris Rn. 22; B.v. 16.8.2012 - 11 CS 12.1624 - juris Rn. 11; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 13 FeV Rn. 16, 20). Davon ist vorliegend aufgrund der Angaben der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zum Tatzeitpunkt (4.11.2012, 11:15 Uhr), zu den anschließend getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Atemalkoholkonzentration des Klägers (0,92 mg/l um 11:56 Uhr und 0,94 mg/l um 11:58 Uhr) und zum Messgerät, mit dem die Messung durchgeführt wurde (Dräger 7110 MKIII A; vgl. hierzu BayVGH, B.v 5.6.2009 - 11 CS 09.69 - juris Rn. 21), auszugehen. Insbesondere widerspricht der Messzeitpunkt der Einlassung des Klägers vom 20. Dezember 2012 gegenüber dem Bezirksgericht Kitzbühel, die Messung sei nur wenige Minuten nach der Fahrt und damit zu früh durchgeführt worden.

Auch der Umstand, dass die Trunkenheitsfahrt in Österreich mit einer Geldstrafe geahndet wurde, steht deren Berücksichtigung im Verfahren zur Prüfung der Fahreignung des Klägers nicht entgegen. Bei der Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens und dessen Berücksichtigung bei der Entscheidung des Landratsamts über die Entziehung und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine nach Art. 103 Abs. 3 GG unzulässige mehrfache Bestrafung, sondern um eine präventive Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit.

Die vom Kläger vorgelegten Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung (TÜV Süd Life Service GmbH) vom 28. Februar 2013 und vom 20. Januar 2014 haben dessen Fahreignung nachvollziehbar verneint. Die Gutachten sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Sie rechtfertigen den Schluss auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen, nachdem er sich bislang noch nicht ausreichend mit seiner Alkoholproblematik auseinandergesetzt hat. Auch wenn nach dem zuletzt vorgelegten Gutachten positive Ansätze gegenüber dem Vorgutachten zu erkennen waren, reichen diese dem Gutachten zufolge nicht aus, um erwarten zu lassen, dass der Kläger angemessene Regeln zum kontrollierten Alkoholkonsum aufstellen und konsequent einhalten kann. Den behaupteten Alkoholverzicht hat der Kläger nicht ausreichend nachweisen können. Damit sind jedoch die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht gegeben. Ein Gutachten, das seine Fahreignung bejaht, hat der Kläger bislang nicht vorgelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 1 Nr. 5502).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 25/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Der Streitwert wird auf Euro 2.
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published on 09/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.415 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. September 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 551 Hauptpunkte: Neuerteilung der Fahrerlaubnis; wiederholt
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.