Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2019 - 10 ZB 17.441

published on 21/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2019 - 10 ZB 17.441
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 5 K 15.00641, 01/12/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine versammlungsrechtliche Beschränkung nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG im Bescheid der Beklagten vom 13. April 2015 weiter. Diese lautet: „Musikdarbietungen sind auf höchstens drei 10-Minuten-Blöcke pro Stunde zu beschränken. Zwischen den einzelnen Blöcken muss eine Pause von mindestens 10 Minuten ohne Musikdarbietung erfolgen.“

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich nicht, wie geltend gemacht, ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß liegt vor, wenn ein Gericht tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten, obwohl es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung für seine Entscheidung erheblich ist, nicht zur Kenntnis nimmt, nicht in Erwägung zieht oder aus prozessrechtlich unzulässigen Gründen unberücksichtigt lässt (vgl. zuletzt BVerfG, B.v. 12.3.2019 - 1 BvR 2721/16 - juris Rn. 17; ferner Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.1.2019, § 124 Rn. 91). Der Grundsatz des rechtlichen Gehör verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Vorbringen dem Inhalt nach zu folgen; das rechtliche Gehör ist daher nicht verletzt, wenn das Gericht aus dem Vorbringen andere Schlüsse zieht als von dem Beteiligten gewünscht.

Die Klägerin ist zu Unrecht der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe wesentliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen.

a) Sie ist zunächst der Meinung, das Verwaltungsgericht habe sich an keiner Stelle mit einer möglichen Ausrichtung der Lautsprecheranlage nach Südwesten auseinandergesetzt, obwohl diese Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutiert worden sei; das Gericht befasse sich lediglich mit einer Ausrichtung der Lautsprecheranlage nach Süden. Damit ist jedoch das Argument der Klägerin nicht unberücksichtigt geblieben. Das Verwaltungsgericht behandelt - als mögliches „milderes Mittel“ - eine andere Ausrichtung der Lautsprecheranlage, nämlich (nicht in Richtung der „gegnerischen“ Versammlung, sondern) in Richtung auf die Grünflächen, die sich in südlicher Richtung von dem von der Klägerin gewählten Versammlungsort befinden, wie die Klägerin dies schriftsätzlich noch selbst bezeichnet hatte. In der mündlichen Verhandlung wurde die Himmelsrichtung im Hinblick auf das vorgelegte, „genordete“ Luftbild dann als Südwesten bezeichnet. Wenn das Verwaltungsgericht von einer möglichen anderen Ausrichtung der Lautsprecheranlage „nach Süden“ spricht (UA S. 21-22), erörtert es dieses Vorbringen der Klägerin ausführlich. Schon aufgrund der Größe der fraglichen Grünfläche ist es insoweit unerheblich, ob ihre Lage vermessungstechnisch korrekt mit Süden oder Südwesten zu bezeichnen ist. Ob die Argumente zutreffen, mit denen das Verwaltungsgericht die diskutierte andere Ausrichtung der Lautsprecheranlage als milderes Mittel ausgeschlossen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs.

b) Weiter bringt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht setze sich in seinem Urteil nicht mit der Argumentation auseinander, „dass insbesondere die Reglementierung in Form von starren (!) Blöcken erheblich in das Selbstbestimmungsrecht einer Versammlungsanmelderin eingreift“. Auch dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht verwendet zwar den Begriff „starre Blöcke“ nicht, sondern spricht von der „streitgegenständlichen Auflage“ (UA S. 18 u. S. 23). Es würdigt durchaus, dass mit dieser „potentiell ein erheblicher und nur schwer zu rechtfertigender Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin hinsichtlich der von ihr angemeldeten Versammlung verbunden“ sei (UA S. 23), hält sie aber mit eingehender Begründung (UA S. 18-23) für „gerade noch“ verhältnismäßig. Das Argument, dass „eine Auflage, dass Musik- bzw. Redebeiträge zwar in einem ausgewogenen Verhältnis (50/50) zu stehen haben, der genaue Ablaufplan aber der Klägerin überlassen bleibt, ein wesentlich milderes aber gleich effektives Mittel als die angefochtene Beschränkung“ gewesen wäre, taucht erst in der Begründung des Berufungszulassungsantrags auf; das Verwaltungsgericht hat daher einen derartigen Vortrag nicht übergangen.

c) Auch die Beanstandung der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, dass die streitgegenständliche Beschränkung schon nicht erforderlich gewesen sei, „da die Festlegung des maximalen Schallpegels von 85 dB(A) ausreichend gewesen wäre“, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht stellt fest, der Erforderlichkeit stehe auch nicht entgegen, „dass, wie der Bevollmächtigte der Klägerin vorgetragen hat, eine geringere maximale Lautstärke vorgegeben hätte werden können“, und begründet dies ausführlich, allerdings ohne den Wert von 85 dB(A) zu nennen (UA S. 21).

2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, bei einer Ausrichtung der Lautsprecheranlage nach Süden wären weder die Teilnehmer der Versammlung der Klägerin noch die andere Versammlung beschallt worden. Bei der von ihr vorgeschlagenen Ausrichtung nach Süden wäre ihre eigene Versammlung durchaus beschallt worden. Auch habe das Verwaltungsgericht ihr an mehreren Stellen eine Obliegenheitspflichtverletzung vorgeworfen, da kein Kooperationsgespräch stattgefunden habe bzw. kein Veranstaltungskonzept vorgelegt worden sei; es verkenne dabei jedoch, dass die Beklagte sie nicht zu einem Kooperationsgespräch geladen habe, somit habe die Beklagte gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayVersG verstoßen. Auch sei sie nie aufgefordert worden, ein detailliertes Konzept vorzulegen. Ferner habe sie durchaus ein Konzept besessen.

Mit diesem Vorbringen, das gegen einzelne Gesichtspunkte in der umfassenden Würdigung der Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen versammlungsrechtlichen Beschränkung durch das Verwaltungsgericht gerichtet ist, kann die Klägerin die Richtigkeit der Entscheidung nicht durchgreifend in Frage stellen.

Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beschränkung ist eine ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns geboten. Die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Prüfung, ob im Zeitpunkt der Maßnahme konkrete Tatsachen vorlagen, die die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung begründeten (Prognose; Art. 15 Abs. 1 BayVersG), wird von der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt. Die Verhältnismäßigkeit der konkreten Ausgestaltung der Beschränkung, die die Beklagte getroffen hat, um der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu begegnen, kann ebenfalls nur anhand der der Beklagten im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannten oder erkennbaren Umstände beurteilt werden.

Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht auf die Perspektive der Beklagten abgestellt und darauf verwiesen, dass aufgrund der Versammlungsanzeige nicht erkennbar war, dass mit dem - soweit ersichtlich ohnehin erst nachträglich mitgeteilten - Auftritt einer Musikgruppe ein besonderes Konzept einer Versammlung verbunden war. Zwar war die Klägerin nicht zur Vorlage eines Konzepts der Versammlung und zur Durchführung eines Kooperationsgesprächs verpflichtet, doch war damit für die Beklagte nicht erkennbar, dass mit der Ausgestaltung der Beschränkung in Form von „starren Blöcken“ ein Eingriff in ein besonderes Konzept der Versammlung verbunden sein könnte. Hierauf hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 16. April 2015 in dem damaligen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (10 CS 15.842 - juris Rn. 9) hingewiesen. Die Beklagte musste daher nicht davon ausgehen, dass - wie sie in ihrer Stellungnahme zum Berufungszulassungsantrag hierzu ausführt - „dem Auftritt der Musikgruppe eine andere Bedeutung als der bei Versammlungen üblichen Auflockerung hätte zukommen sollen“, und konnte insoweit einen „Normalfall“ annehmen und seiner Einschätzung zugrunde legen; Bedarf für ein Kooperationsgespräch nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayVersG sah sie daher nicht. Unerheblich ist, wenn die Klägerin nunmehr vorträgt, sie habe sehr wohl ein Konzept besessen, jedenfalls konnte die Beklagte mangels Kenntnis hierauf nicht eingehen. Mit der Behauptung, dass eine Beschallung der Teilnehmer der eigenen Versammlung bei einer Ausrichtung der Lautsprecheranlage nach Südwesten anstatt - wie das Verwaltungsgericht formuliert - nach Süden möglich gewesen wäre, stellt die Klägerin lediglich ihre Ansicht der des Verwaltungsgerichts entgegen; diese Frage ist für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch von untergeordneter Bedeutung. Für die Beklagte lagen hierzu im Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine konkreten Anhaltspunkte vor.

3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (Roth in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2019, § 124 Rn. 53, m.w.N.)

Die Klägerin formuliert als grundsätzlich bedeutsame Frage, „ob eine Reglementierung in Form von ‚starren Blöcken‘ in Bezug auf die Gewichtung von Musik- und Redebeiträgen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 15 Abs. 1 BayVersG) im Rahmen von zwei sich widerstreitenden Kundgebungen und dem damit einhergehenden erheblichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht eines Veranstalters (Art. 8 Abs. 1 GG) zulässig ist“.

Diese Frage entzieht sich jedoch einer fallübergreifenden Klärung. Dass eine „starre Regelung der Redeblöcke“ in Einzelfall verhältnismäßig sein kann, hat der Senat bereits entschieden (BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 10 ZB 134.2620 - juris Rn. 6 f.). Darüber hinaus ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, ob und in welcher Hinsicht nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist (Art. 15 Abs. 1 BayVersG) und mit welchen Mitteln dieser Gefährdung begegnet werden kann, wobei die Wahl der Mittel jeweils wiederum von einer Vielzahl individueller Umstände insbesondere aufgrund der örtlichen Situation und der Art und Weise der jeweils betroffenen Versammlungen abhängt. In welcher Weise die zuständige Behörde im Wege einer praktischen Konkordanz (BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2015 - juris Rn. 20 ff.) die widerstreitenden Interessen zum Ausgleich zu bringen hat, kann nicht abstrakt für eine Vielzahl von Fällen vorgegeben werden. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls kann sich die fragliche Regelung von „starren Blöcken“ in dem einen Fall als rechtmäßig und in einem anderen Fall als rechtswidrig erweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 16/04/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 09/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.