Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2018 - 10 ZB 17.2436

published on 25/06/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2018 - 10 ZB 17.2436
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 17.160, 17/10/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 AufenthG weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

a) Das Verwaltungsgericht hat eine besondere Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verneint. Der Klägerin drohe wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dass der Klägerin in ihrem Heimatland Brasilien möglicherweise eine strafrechtliche Verfolgung drohe, weil sie im Jahr 2011 ihrem späterem Ehemann, der wegen eines Drogendelikts angeklagt war, bei der Flucht aus Brasilien geholfen habe, sei keine Beeinträchtigung, die aus der Auflösung der Ehe folge oder zumindest mittelbar mit dem vorangegangenen ehe- und familienbedingen Aufenthalt im Zusammenhang stehe, da ihr eine etwaige Strafverfolgung unabhängig von der späteren Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen drohe. Darüber hinaus seien die gegebenenfalls beeinträchtigten Belange der Klägerin nicht als schutzwürdig einzuordnen, da sie kein Recht darauf habe, von den deutschen Behörden vor einer Bestrafung in ihrem Heimatland bewahrt zu werden, allein weil sie durch ihr Verhalten einem deutschen Staatsbürger geholfen habe.

Die Klägerin führt hiergegen an, die Strafverfolgung drohe ihr ausschließlich wegen ihrer Rückkehrverpflichtung, die wiederum ausschließlich aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft resultiere. Auch habe sie sich auf die Fluchthilfe lediglich eingelassen, weil sie darauf vertraut habe, ihrem späteren Ehemann nach Deutschland folgen und dauerhaft hierbleiben zu können, um vor einer Verfolgung durch die brasilianischen Behörden sicher zu sein.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat die Klägerin damit aber nicht aufgezeigt. Vielmehr entspricht die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats.

Die zweite Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (jetziger Fassung) erfasst nicht alle aus der Rückkehrverpflichtung resultierenden erheblichen Beeinträchtigungen, sondern nur ehebezogene Beeinträchtigungen, also solche, die mit der Ehe und ihre Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11/08 – juris Rn. 24 ff.; BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 10 ZB 17.1993 – juris Rn. 12; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 31 Rn. 52). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Gefahr einer möglichen Strafverfolgung in Brasilien darauf beruht, dass die Klägerin einem deutschen Staatsbürger geholfen hat, das Land zu verlassen und sich damit einer Strafverfolgung in Brasilien zu entziehen, nicht aber darauf, dass sie später diesen deutschen Staatsbürger geheiratet hat. Die möglicherweise in Brasilien drohende Strafverfolgung hat keinen ausreichenden Bezug zu ihrer Ehe mit einem Deutschen und zur Auflösung von Ehe und ehelicher Lebensgemeinschaft.

b) Das Verwaltungsgericht hat eine besondere Härte auch im Hinblick auf die dritte Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (jetziger Fassung) verneint, weil es der Klägerin nicht in diesem Sinne unzumutbar gewesen sei, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Das Gericht gehe davon aus, dass sich zumindest die in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorfälle so zugetragen hätten, wie die Klägerin angegeben habe. Jedoch fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen den erlittenen Misshandlungen und der letztendlich erfolgten Trennung der Ehegatten. Halte eine ausländische Ehefrau ungeachtet tätlicher Angriffe ihres Mannes an der Ehe fest und erfolge die Trennung aus einem anderen Grund, dann greife die Härteklausel des § 31 Abs. 2 AufenthG nach ganz überwiegender Meinung nicht ein.

Das Gericht gehe dabei nicht pauschal davon aus, dass eine solche besondere Härte bereits immer dann ausgeschlossen werden könne, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft durch den stammberechtigten Ehegatten und nicht durch den nachgezogenen Ehegatten aus eigener Initiative beendet worden sei. Zwar werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise davon ausgegangen, dass der nachgezogene Ehegatte gerade durch sein Festhalten an der Ehe gezeigt habe, dass für ihn die Fortführung nicht unzumutbar sei. Eine unzumutbare Härte könne jedoch auch dann vorliegen, wenn es im Rahmen eines länger andauernden Trennungsprozesses im Wesentlichen eine Frage des Zufalls sei, welcher der Ehegatten den endgültigen Schlussstrich ziehe. Erforderlich sei deshalb stets eine Bewertung und Gesamtabwägung aller Umstände. Jedoch bestehe der Zweck des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht darin, misshandelten Ehegatten als Kompensation für das erlittene Unrecht ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Dem werde bei der Prüfung der unzumutbaren Härte dadurch Rechnung getragen, dass eine Kausalität zwischen der Gewalt in der Ehe und der Trennung zu fordern sei.

An dieser Kausalität fehle es vorliegend, weil die Klägerin trotz der geschilderten Vorfälle bis zuletzt entschlossen gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen; nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung wäre sie weiterhin bei ihrem Ehemann geblieben, wenn dieser sie nicht letztendlich tatsächlich vor die Tür gesetzt hätte. Sie habe durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass es ihr subjektiv nicht unzumutbar gewesen sei, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, sondern dass sie vielmehr freiwillig bei ihm geblieben sei. Erst nach dem Rauswurf habe sich die Klägerin entschieden, auch auf Bitten ihres Ehemannes nicht mehr zu ihm zurückzukehren; zu diesem Zeitpunkt könne aber, da die Ehe bereits getrennt gewesen sei, eine trennungsbedingte Härte nicht mehr angenommen werden.

Die Klägerin wendet sich zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Kausalität der erlittenen Gewalt für die Trennung verneint habe. Aus dem Gesetzestext ergebe sich, dass erlittene häusliche Gewalt die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft indiziere. Außerdem sei das Verwaltungsgericht bezüglich der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem falschen Zeitpunkt ausgegangen. Die räumliche Trennung, selbst die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft, führe noch nicht zur Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft; nötig sei vielmehr ein entsprechender Wille des Ehegatten. Da der Ehemann später versucht habe, die Klägerin wieder zurückzugewinnen, habe er mit ihrem Rauswurf aus der ehelichen Wohnung noch keineswegs die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben. Dies sei vielmehr durch die Klägerin erfolgt, als sie entschieden habe, nicht mehr zu ihm zurückzukehren.

Auch damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Denn die dritte Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (jetziger Fassung) stellt darauf ab, dass dem ausländischen Ehegatten das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Nach dem Zweck der Regelung soll damit der ausländische Ehegatte – meist die Ehefrau – nicht gezwungen werden, an einer unzumutbaren ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, weil sie anderenfalls mangels noch nicht dreijährigen Bestandes der Lebensgemeinschaft ihr Aufenthaltsrecht verlieren würde. Der Zweck der Regelung ist jedoch nicht, misshandelten Ehefrauen als Kompensation für das erlittene Unrecht ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Deshalb ist Grundvoraussetzung für die Annahme dieses Härtegrundes, dass der zugezogene Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat. Geht die Beendigung hingegen vom stammberechtigten Ehepartner – hier: vom deutschen Ehemann – aus, ist dem zugezogenen Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, sondern unmöglich. Gleichwohl ist auch in solchen Fällen stets eine Bewertung und Gesamtabwägung aller Umstände erforderlich. Denn eine unzumutbare Härte kann auch dann vorliegen, wenn es im Rahmen eines länger andauernden Trennungsprozesses im Wesentlichen eine Frage des Zufalls ist, welcher der Ehegatten den endgültigen Schlussstrich zieht. Die Eingriffe des stammberechtigten Ehepartners müssen auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist; insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben. Bringt der betroffene Ehepartner allerdings zum Ausdruck, dass er trotz allem an der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten will, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass ihm das Festhalten an der Lebensgemeinschaft eben nicht unzumutbar ist. Daher ist eine Kausalität zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner zu verlangen (BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 10 ZB 17.1993 – juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 23.7.2015 – 10 ZB 15.1026 – juris Rn. 6 f.; BayVGH, B.v. 9.10.2013 – 10 ZB 13.1725 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 17.1.2008 – 10 ZB 07.2368 – juris Rn. 8; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 31 Rn. 62 ff.).

Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, indem es letztlich die Kausalität zwischen den geltend gemachten Gewalttätigkeiten seitens des Ehemannes und der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verneint hat, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben bis zuletzt an der ehelichen Lebensgemeinschaft habe festhalten wollen und der Ehemann die Trennung herbeigeführt habe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Ehemann möglicherweise nach erfolgter Trennung die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen wollte, die Klägerin dies aber abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat – aufgrund des eigenen Sachvortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – zu Recht festgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem „Hinauswurf“ der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung durch den Ehemann beendet war und somit auf Seiten der Klägerin keine Gefahr mehr bestand, zur Fortsetzung einer für sie nicht mehr zumutbaren ehelichen Lebensgemeinschaft gezwungen zu sein, um die Mindestehebestandszeit für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu erreichen. Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus der von der Klägerin beanstandeten Feststellung, die Einschätzung mangelnder Kausalität werde auch durch die Tatsache bestätigt, dass sich die Klägerin erstmals im Januar 2016 auf das Vorliegen häuslicher Gewalt berufen habe (UA Rn. 32). Die Klägerin ist der Meinung, dass sie aus Unkenntnis keinen Grund gesehen habe, dies bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde vorzutragen. Insoweit handelt es sich allerdings lediglich um einen Gesichtspunkt in der Gesamtabwägung durch das Verwaltungsgericht; es ist im Übrigen durchaus nicht fernliegend zu erwarten, dass die Klägerin die Umstände, die zur Trennung und späteren Scheidung geführt hatten, geltend machen würde, als sie bei ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 11. September 2015 darauf hingewiesen wurde, dass sie kein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitze, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahre bestanden hatte.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Fortbildung des Rechts der Klärung durch ein Berufungsverfahren bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, sowie die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Die Klägerin bezieht sich hier auf den Gesichtspunkt der oben bereits erwähnten Kausalität zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner und beanstandet, dass das Verwaltungsgericht offen lasse, ob hier eine rein objektive oder auch und gegebenenfalls in welcher Hinsicht subjektive Kausalität zu fordern sei und auf welchen Zeitpunkt abzustellen sei. Sie formuliert als klärungsbedürftige Fragen:

a) Ist allein auf eine objektive Kausalität abzustellen?

b) Ist für die Annahme der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch auf subjektive Komponenten abzustellen, gegebenenfalls auf welche?

c) Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Frage nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen, auf den Zeitpunkt der letzten erlittenen häuslichen Gewalt, oder auf einen späteren Zeitpunkt, zu welchem auf die erlittene häusliche Gewalt angemessen, d. h. nach entsprechender Reflektion reagiert werden kann?

Es könne einem Ehegatten auch ausländerrechtlich betrachtet keinesfalls zur Last gelegt werden, wenn er alles Mögliche unternehme, um seine Ehe zu retten, und dabei sogar seine eigene körperliche Integrität zurückstelle; er werde damit schlechter gestellt als ein Ausländer, dem seine Ehe nicht so wichtig sei und der sich schon bei geringeren Schwierigkeiten sofort vom anderen Ehegatten abwende und sich auf eine unzumutbare Härte berufe. Nunmehr solle allein die Tatsache, dass die Klägerin lange versucht habe, an der Ehe festzuhalten, dazu führen, dass sie das Land verlassen müsse.

Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind jedoch – soweit sie überhaupt einer grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Beurteilung zugänglich sind – bereits geklärt. Ob eine Trennung vorliegt und ob sie endgültig ist, muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der bekundeten Absicht der Eheleute beurteilt werden und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu prüfen (siehe ausführlich BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 10 ZB 17.1993 – juris Rn. 6); gleiches gilt für die Frage, ob die Trennung auf Gewalttätigkeiten des stammberechtigten Ehegatten beruht und das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft für den anderen Ehegatten deswegen unzumutbar war. Insoweit sind sowohl objektive wie erkennbare subjektive Gerichtspunkte einzustellen. Die Frage c) ist in sich nicht nachvollziehbar; maßgeblich ist in jedem Fall dasjenige Ereignis, das letztlich nach Würdigung aller Umstände als Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft feststellbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 23/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
published on 12/12/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017
published on 09/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
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Annotations

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.