Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2018 - 10 ZB 17.2436

bei uns veröffentlicht am25.06.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 17.160, 17.10.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 AufenthG weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.

a) Das Verwaltungsgericht hat eine besondere Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verneint. Der Klägerin drohe wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dass der Klägerin in ihrem Heimatland Brasilien möglicherweise eine strafrechtliche Verfolgung drohe, weil sie im Jahr 2011 ihrem späterem Ehemann, der wegen eines Drogendelikts angeklagt war, bei der Flucht aus Brasilien geholfen habe, sei keine Beeinträchtigung, die aus der Auflösung der Ehe folge oder zumindest mittelbar mit dem vorangegangenen ehe- und familienbedingen Aufenthalt im Zusammenhang stehe, da ihr eine etwaige Strafverfolgung unabhängig von der späteren Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen drohe. Darüber hinaus seien die gegebenenfalls beeinträchtigten Belange der Klägerin nicht als schutzwürdig einzuordnen, da sie kein Recht darauf habe, von den deutschen Behörden vor einer Bestrafung in ihrem Heimatland bewahrt zu werden, allein weil sie durch ihr Verhalten einem deutschen Staatsbürger geholfen habe.

Die Klägerin führt hiergegen an, die Strafverfolgung drohe ihr ausschließlich wegen ihrer Rückkehrverpflichtung, die wiederum ausschließlich aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft resultiere. Auch habe sie sich auf die Fluchthilfe lediglich eingelassen, weil sie darauf vertraut habe, ihrem späteren Ehemann nach Deutschland folgen und dauerhaft hierbleiben zu können, um vor einer Verfolgung durch die brasilianischen Behörden sicher zu sein.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat die Klägerin damit aber nicht aufgezeigt. Vielmehr entspricht die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats.

Die zweite Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (jetziger Fassung) erfasst nicht alle aus der Rückkehrverpflichtung resultierenden erheblichen Beeinträchtigungen, sondern nur ehebezogene Beeinträchtigungen, also solche, die mit der Ehe und ihre Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11/08 – juris Rn. 24 ff.; BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 10 ZB 17.1993 – juris Rn. 12; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 31 Rn. 52). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Gefahr einer möglichen Strafverfolgung in Brasilien darauf beruht, dass die Klägerin einem deutschen Staatsbürger geholfen hat, das Land zu verlassen und sich damit einer Strafverfolgung in Brasilien zu entziehen, nicht aber darauf, dass sie später diesen deutschen Staatsbürger geheiratet hat. Die möglicherweise in Brasilien drohende Strafverfolgung hat keinen ausreichenden Bezug zu ihrer Ehe mit einem Deutschen und zur Auflösung von Ehe und ehelicher Lebensgemeinschaft.

b) Das Verwaltungsgericht hat eine besondere Härte auch im Hinblick auf die dritte Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (jetziger Fassung) verneint, weil es der Klägerin nicht in diesem Sinne unzumutbar gewesen sei, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Das Gericht gehe davon aus, dass sich zumindest die in der mündlichen Verhandlung geschilderten Vorfälle so zugetragen hätten, wie die Klägerin angegeben habe. Jedoch fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen den erlittenen Misshandlungen und der letztendlich erfolgten Trennung der Ehegatten. Halte eine ausländische Ehefrau ungeachtet tätlicher Angriffe ihres Mannes an der Ehe fest und erfolge die Trennung aus einem anderen Grund, dann greife die Härteklausel des § 31 Abs. 2 AufenthG nach ganz überwiegender Meinung nicht ein.

Das Gericht gehe dabei nicht pauschal davon aus, dass eine solche besondere Härte bereits immer dann ausgeschlossen werden könne, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft durch den stammberechtigten Ehegatten und nicht durch den nachgezogenen Ehegatten aus eigener Initiative beendet worden sei. Zwar werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise davon ausgegangen, dass der nachgezogene Ehegatte gerade durch sein Festhalten an der Ehe gezeigt habe, dass für ihn die Fortführung nicht unzumutbar sei. Eine unzumutbare Härte könne jedoch auch dann vorliegen, wenn es im Rahmen eines länger andauernden Trennungsprozesses im Wesentlichen eine Frage des Zufalls sei, welcher der Ehegatten den endgültigen Schlussstrich ziehe. Erforderlich sei deshalb stets eine Bewertung und Gesamtabwägung aller Umstände. Jedoch bestehe der Zweck des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht darin, misshandelten Ehegatten als Kompensation für das erlittene Unrecht ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Dem werde bei der Prüfung der unzumutbaren Härte dadurch Rechnung getragen, dass eine Kausalität zwischen der Gewalt in der Ehe und der Trennung zu fordern sei.

An dieser Kausalität fehle es vorliegend, weil die Klägerin trotz der geschilderten Vorfälle bis zuletzt entschlossen gewesen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen; nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung wäre sie weiterhin bei ihrem Ehemann geblieben, wenn dieser sie nicht letztendlich tatsächlich vor die Tür gesetzt hätte. Sie habe durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass es ihr subjektiv nicht unzumutbar gewesen sei, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, sondern dass sie vielmehr freiwillig bei ihm geblieben sei. Erst nach dem Rauswurf habe sich die Klägerin entschieden, auch auf Bitten ihres Ehemannes nicht mehr zu ihm zurückzukehren; zu diesem Zeitpunkt könne aber, da die Ehe bereits getrennt gewesen sei, eine trennungsbedingte Härte nicht mehr angenommen werden.

Die Klägerin wendet sich zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Kausalität der erlittenen Gewalt für die Trennung verneint habe. Aus dem Gesetzestext ergebe sich, dass erlittene häusliche Gewalt die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft indiziere. Außerdem sei das Verwaltungsgericht bezüglich der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einem falschen Zeitpunkt ausgegangen. Die räumliche Trennung, selbst die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft, führe noch nicht zur Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft; nötig sei vielmehr ein entsprechender Wille des Ehegatten. Da der Ehemann später versucht habe, die Klägerin wieder zurückzugewinnen, habe er mit ihrem Rauswurf aus der ehelichen Wohnung noch keineswegs die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben. Dies sei vielmehr durch die Klägerin erfolgt, als sie entschieden habe, nicht mehr zu ihm zurückzukehren.

Auch damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Denn die dritte Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (jetziger Fassung) stellt darauf ab, dass dem ausländischen Ehegatten das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Nach dem Zweck der Regelung soll damit der ausländische Ehegatte – meist die Ehefrau – nicht gezwungen werden, an einer unzumutbaren ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, weil sie anderenfalls mangels noch nicht dreijährigen Bestandes der Lebensgemeinschaft ihr Aufenthaltsrecht verlieren würde. Der Zweck der Regelung ist jedoch nicht, misshandelten Ehefrauen als Kompensation für das erlittene Unrecht ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Deshalb ist Grundvoraussetzung für die Annahme dieses Härtegrundes, dass der zugezogene Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat. Geht die Beendigung hingegen vom stammberechtigten Ehepartner – hier: vom deutschen Ehemann – aus, ist dem zugezogenen Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, sondern unmöglich. Gleichwohl ist auch in solchen Fällen stets eine Bewertung und Gesamtabwägung aller Umstände erforderlich. Denn eine unzumutbare Härte kann auch dann vorliegen, wenn es im Rahmen eines länger andauernden Trennungsprozesses im Wesentlichen eine Frage des Zufalls ist, welcher der Ehegatten den endgültigen Schlussstrich zieht. Die Eingriffe des stammberechtigten Ehepartners müssen auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist; insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben. Bringt der betroffene Ehepartner allerdings zum Ausdruck, dass er trotz allem an der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten will, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass ihm das Festhalten an der Lebensgemeinschaft eben nicht unzumutbar ist. Daher ist eine Kausalität zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner zu verlangen (BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 10 ZB 17.1993 – juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 23.7.2015 – 10 ZB 15.1026 – juris Rn. 6 f.; BayVGH, B.v. 9.10.2013 – 10 ZB 13.1725 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 17.1.2008 – 10 ZB 07.2368 – juris Rn. 8; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 31 Rn. 62 ff.).

Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, indem es letztlich die Kausalität zwischen den geltend gemachten Gewalttätigkeiten seitens des Ehemannes und der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verneint hat, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben bis zuletzt an der ehelichen Lebensgemeinschaft habe festhalten wollen und der Ehemann die Trennung herbeigeführt habe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Ehemann möglicherweise nach erfolgter Trennung die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen wollte, die Klägerin dies aber abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat – aufgrund des eigenen Sachvortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – zu Recht festgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem „Hinauswurf“ der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung durch den Ehemann beendet war und somit auf Seiten der Klägerin keine Gefahr mehr bestand, zur Fortsetzung einer für sie nicht mehr zumutbaren ehelichen Lebensgemeinschaft gezwungen zu sein, um die Mindestehebestandszeit für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu erreichen. Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus der von der Klägerin beanstandeten Feststellung, die Einschätzung mangelnder Kausalität werde auch durch die Tatsache bestätigt, dass sich die Klägerin erstmals im Januar 2016 auf das Vorliegen häuslicher Gewalt berufen habe (UA Rn. 32). Die Klägerin ist der Meinung, dass sie aus Unkenntnis keinen Grund gesehen habe, dies bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde vorzutragen. Insoweit handelt es sich allerdings lediglich um einen Gesichtspunkt in der Gesamtabwägung durch das Verwaltungsgericht; es ist im Übrigen durchaus nicht fernliegend zu erwarten, dass die Klägerin die Umstände, die zur Trennung und späteren Scheidung geführt hatten, geltend machen würde, als sie bei ihrer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 11. September 2015 darauf hingewiesen wurde, dass sie kein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitze, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahre bestanden hatte.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinn kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Fortbildung des Rechts der Klärung durch ein Berufungsverfahren bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll, sowie die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Die Klägerin bezieht sich hier auf den Gesichtspunkt der oben bereits erwähnten Kausalität zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner und beanstandet, dass das Verwaltungsgericht offen lasse, ob hier eine rein objektive oder auch und gegebenenfalls in welcher Hinsicht subjektive Kausalität zu fordern sei und auf welchen Zeitpunkt abzustellen sei. Sie formuliert als klärungsbedürftige Fragen:

a) Ist allein auf eine objektive Kausalität abzustellen?

b) Ist für die Annahme der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch auf subjektive Komponenten abzustellen, gegebenenfalls auf welche?

c) Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Frage nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzustellen, auf den Zeitpunkt der letzten erlittenen häuslichen Gewalt, oder auf einen späteren Zeitpunkt, zu welchem auf die erlittene häusliche Gewalt angemessen, d. h. nach entsprechender Reflektion reagiert werden kann?

Es könne einem Ehegatten auch ausländerrechtlich betrachtet keinesfalls zur Last gelegt werden, wenn er alles Mögliche unternehme, um seine Ehe zu retten, und dabei sogar seine eigene körperliche Integrität zurückstelle; er werde damit schlechter gestellt als ein Ausländer, dem seine Ehe nicht so wichtig sei und der sich schon bei geringeren Schwierigkeiten sofort vom anderen Ehegatten abwende und sich auf eine unzumutbare Härte berufe. Nunmehr solle allein die Tatsache, dass die Klägerin lange versucht habe, an der Ehe festzuhalten, dazu führen, dass sie das Land verlassen müsse.

Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind jedoch – soweit sie überhaupt einer grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Beurteilung zugänglich sind – bereits geklärt. Ob eine Trennung vorliegt und ob sie endgültig ist, muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der bekundeten Absicht der Eheleute beurteilt werden und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu prüfen (siehe ausführlich BayVGH, B.v. 12.12.2017 – 10 ZB 17.1993 – juris Rn. 6); gleiches gilt für die Frage, ob die Trennung auf Gewalttätigkeiten des stammberechtigten Ehegatten beruht und das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft für den anderen Ehegatten deswegen unzumutbar war. Insoweit sind sowohl objektive wie erkennbare subjektive Gerichtspunkte einzustellen. Die Frage c) ist in sich nicht nachvollziehbar; maßgeblich ist in jedem Fall dasjenige Ereignis, das letztlich nach Würdigung aller Umstände als Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft feststellbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2018 - 10 ZB 17.2436

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2018 - 10 ZB 17.2436 zitiert 10 §§.

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.

2

1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.

3

b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).

4

c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

6

d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.

7

aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.

8

An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.

9

bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.

10

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.

11

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

12

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

13

2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

14

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

16

aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

17

bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

18

Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.

19

(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).

21

Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.

22

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.

23

(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.

24

3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.

III.

25

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2017 und auf Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weiter. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hatte der Beklagte die dem Kläger zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf das Datum der Bekanntgabe des Bescheides befristet und festgestellt, dass er keinen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis habe.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall, denn mit seinem Zulassungsvorbringen zieht er weder die Richtigkeit der Abweisung der Klage auf Aufhebung der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer (1.) noch der Klage auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis ernsthaft in Zweifel (2.).

1. Bezüglich der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht auf das formal-rechtliche Bestehen einer Ehe ankomme, sondern auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Ausschlaggebend sei der nachweisbar betätigte Wille beider Eheleute, ein gemeinsames Leben zu führen. Nicht maßgeblich sei, ob die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt seien oder ob das Paar noch zusammen wohne, sondern ob die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet seien. Die eheliche Lebensgemeinschaft könne auch einseitig aufgehoben werden. Dass die dauerhafte Trennung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau schon im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vollzogen gewesen sei, ergebe sich aus den glaubhaften Angaben der Ehefrau des Klägers, die ausgeführt habe, sie habe ihm schon Anfang Februar unter Zeugen ihren Trennungswillen mitgeteilt und die Nutzung der Ehewohnung nach Räumen aufgeteilt. Ob die Ehefrau im Juni 2017 den Kläger aus der Wohnung habe aussperren dürfen, sei für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Bedeutung.

Hierzu bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahr nach § 1566 Abs. 1 BGB vereinbar sei. Zwar bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr, jedoch die Ehe noch. Sinn des Trennungsjahres sei, dass sich die Ehepartner darüber klar werden, ob sie tatsächlich ihre eheliche Lebensgemeinschaft endgültig beenden oder die Ehe doch noch fortführen wollten. Wenn der Kläger vor Ablauf des Trennungsjahres abgeschoben würde, würde ihm diese potentielle Möglichkeit genommen.

Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger jedoch die Richtigkeit des Urteils bezüglich der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ernsthaft in Frage. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel nachträglich befristet werden, wenn eine für seine Erteilung oder Verlängerung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Aufenthaltszweck, zu dem der Aufenthalt gestattet wurde, nicht mehr besteht. Ein Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen ist bei einer zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis dann gegeben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht mehr besteht, weil die Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger aufgehoben hat und das Ehepaar in dem Haus getrennt gelebt hat. Unerheblich ist, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft gerne aufrecht erhalten hätte, weil es für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auf den nachweisbar betätigten Willen beider Ehepartner, mit dem jeweils anderen Partner ein gemeinsames Leben führen zu wollen, ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013 – 1 B 25.12 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 25.6.1984 – 1 B 41.84 – juris Rn. 3; B.v. 12.6.1992 – 1 B 48.92 – juris Rn. 1) dargestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nur besteht, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geführt wird. Ob daneben die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe, nämlich die in § 1566 BGB genannten gesetzlichen Vermutungen für das Scheitern der Ehe vorliegen, ist unerheblich. Die Verkürzung der Geltungsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Trennungsjahres nach § 1566 Abs. 1 BGB widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK. Denn der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG besteht erst dann nicht mehr, wenn sich die Eheleute endgültig entschieden haben, keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen zu wollen, die Trennung also auf Dauer angelegt ist. Solange die Möglichkeit besteht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird, dürfen aufenthaltsrechtliche Maßnahmen keine vollendeten Tatsachen schaffen (Hailbronner AuslR, Stand Mai 2017, AufenthG § 27 Rn. 62). Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Ob eine Trennung der Ehegatten als endgültig oder nur vor-übergehend anzusehen ist, kann nicht ohne weiteres im Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten beurteilt werden. Ob eine Trennung vorliegt und ob sie endgültig ist, muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der bekundeten Absicht der Eheleute beurteilt werden und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BayVGH, B.v. 12.9.2007 – 24 CS 07.2053 – juris Rn. 22). Vorliegend hat die Ehefrau dem Kläger im Februar 2017 deutlich gemacht, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden will, an der Fortsetzung kein Interesse mehr hat, und hat ihm bestimmte Räume in der ehelichen Wohnung zur Nutzung zugewiesen. Sie hat gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung zum Getrenntleben abgegeben und erläutert, weshalb sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen will. Angesichts des nur sehr kurzen Zeitraums des Bestehens der eheliche Lebensgemeinschaft von Ende Oktober 2016 bis Anfang Februar 2017 und der ausdrücklichen Erklärung der Ehefrau zum Getrenntleben konnte die Ausländerbehörde von einer endgültigen Trennung der Eheleute (der Wille eines Ehepartners hierzu ist ausreichend) ausgehen und musste dem Kläger über den Monat Mai 2017 hinaus keine Gelegenheit geben, seine Ehe zu retten, auch wenn er die eheliche Lebensgemeinschaft gerne wieder aufgenommen hätte und sich keiner „Schuld“ für den Trennungswunsch seiner Ehefrau bewusst war.

2. Bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufentG nicht gegeben sei. Bei einer Rückkehr in den Kosovo habe der Kläger keine ehebezogenen Nachteile zu befürchten. Diese ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass ein Neustart in seinem Heimatstaat erforderlich sei. Denn dies treffe grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und sei im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren. Ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei dem Kläger nicht unzumutbar, weil die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft von der Ehefrau ausgegangen sei. Eine sonstige besondere Härte liege nicht vor. Die Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung wie hier stelle keine schwerwiegende Pflichtverletzung der Ehefrau dar. Die Ehefrau könne selbst entscheiden, wann sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden wolle.

Insoweit bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die Ehefrau ihm ohne triftigen Grund den Zutritt zur Ehewohnung verweigert und ihn ausgesperrt habe. Dies könne den Tatbestand einer Nötigung erfüllen und stelle eine psychische und auch physische Härte dar. Ihm könne nicht entgegen gehalten werden, dass er die zivilrechtlichen Möglichkeiten nicht genutzt habe, um wieder Zutritt zu der Wohnung zu erlangen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt im Heimatland aufgegeben und sei im Vertrauen auf die eheliche Lebensgemeinschaft zu seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen. Es sei für den Kläger unzumutbar, sich wieder eine neue Existenz in einem anderen Land aufzubauen, nur weil seine Ehefrau plötzlich und unerwartet die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortführen wolle. Es sei geboten, bei der Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthalts die Gründe für die Trennung zu berücksichtigen, um missbräuchliches Handeln des anderen Ehegatten zu vermeiden. Der Kläger habe alle Kontakte in seinem Heimatland abgebrochen. Er sei in Deutschland integriert. Er sei auch einer Beschäftigung nachgegangen. Derzeit sei er krank. Er benötige angemessene medizinische Versorgung, die in seinem Heimatland nicht ausreichend gewährleistet werden könne.

Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht in Betracht.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alt. 3 AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführten Umstände stellen keine besondere Härte dar, die ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätten. Bezüglich des Aussperrens aus der Ehewohnung hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Eingriffe des stammberechtigten Partners auf Seiten des Opfers (hier des Klägers) zu einer Situation geführt haben müssen, die maßgeblich durch Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt gewesen ist. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 10 ZB 15.1026 – juris Rn. 6 m.w.N.). Das Aussperren aus der gemeinsamen Wohnung erreicht eine solche Intensität nicht. Nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte die Ehefrau den Kläger bereits am 4. Juni 2017 schriftlich zum Auszug aus der Wohnung bis spätestens 18. Juni 2017 und zur Abgabe der Schlüssel aufgefordert. Durch die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung nach dem 23. Juni 2017 durch den Austausch der Schließzylinder ist der Kläger somit in keine Situation gelangt, in der er Angst vor physischer oder psychischer Gewalt hätte haben müssen. Mit dem Austausch der Schlösser hat die Ehefrau ihre vorherige Aufforderung lediglich faktisch durchgesetzt, weil er sich geweigert hatte, die Schlüssel abzugeben.

Das Regelbeispiel des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG wird auch schon deshalb nicht erfüllt, weil im streitgegenständlichen Fall die Ehefrau die Ehe nicht mehr fortsetzen will. Denn die Gefahr, dass der Kläger, um die Mindestehebestandszeit für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu erreichen, zur Fortsetzung einer für ihn (wegen physischer oder psychischer Gewalt) unzumutbaren Ehe gezwungen wird, besteht in der Regel dann nicht mehr, wenn der stammberechtigte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft von sich aus beendet (BayVGH, B.v. 21.9.2016 –10 ZB 16.1296 – juris Rn. 10 m.w.N., zum Meinungsstand: BayVGH, B.v. 17.1.2014 – 10 ZB 13.1783 – juris Rn. 4).

2.2 Die vom Kläger angeführten Schwierigkeiten bei einer etwaigen Rückkehr in sein Heimatland vermögen ebenfalls keine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG zu begründen. Diese Regelung erfasst nicht sämtliche Gefahren, denen der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug besaß, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt ist, sondern nur solche Beeinträchtigungen, die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen. Für diese einschränkende Auslegung sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch Sinn und Zweck der Vorschrift sowie systematische Erwägungen. (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 CS 11.08 – juris Rn. 24 ff.). Etwaige Schwierigkeiten, nach der Rückkehr in das Heimatland einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden, treffen alle zur Rückkehr verpflichteten Ausländer gleichermaßen (Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2017, AufenthG § 31 Rn. 20). Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach seiner Abschiebung im Mai 2012 keine eigene Existenz in seinem Heimatland aufgebaut hat. Im Visumverfahren zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau hat er erklärt, dass er bei Verwandten, Freunden oder im Hotel gewohnt habe. Sein Lebensunterhalt wurde teilweise von seiner späteren Ehefrau, mit der er damals schon eine Beziehung geführt hat, durch Überweisungen aus Deutschland finanziert.

2.3 Wenn der Kläger im Zulassungsverfahren erstmals vorbringt, dass er erkrankt ist und diese Erkrankung in seinem Heimatland nicht behandelt werden kann, liegt darin keine Schwierigkeit, die mit der Auflösung der Ehe verbunden ist. Auch dies betrifft ausschließlich die allgemeinen Lebensverhältnisse in seinem Heimatland und begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Die Nichtbehandelbarkeit seiner Erkrankung kann der Kläger im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Duldung wegen Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder –verbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG vorbringen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.

3. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seine Bevollmächtigte beizuordnen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausgeschlossen. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2017 und auf Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weiter. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hatte der Beklagte die dem Kläger zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf das Datum der Bekanntgabe des Bescheides befristet und festgestellt, dass er keinen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis habe.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall, denn mit seinem Zulassungsvorbringen zieht er weder die Richtigkeit der Abweisung der Klage auf Aufhebung der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer (1.) noch der Klage auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis ernsthaft in Zweifel (2.).

1. Bezüglich der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht auf das formal-rechtliche Bestehen einer Ehe ankomme, sondern auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Ausschlaggebend sei der nachweisbar betätigte Wille beider Eheleute, ein gemeinsames Leben zu führen. Nicht maßgeblich sei, ob die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt seien oder ob das Paar noch zusammen wohne, sondern ob die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet seien. Die eheliche Lebensgemeinschaft könne auch einseitig aufgehoben werden. Dass die dauerhafte Trennung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau schon im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vollzogen gewesen sei, ergebe sich aus den glaubhaften Angaben der Ehefrau des Klägers, die ausgeführt habe, sie habe ihm schon Anfang Februar unter Zeugen ihren Trennungswillen mitgeteilt und die Nutzung der Ehewohnung nach Räumen aufgeteilt. Ob die Ehefrau im Juni 2017 den Kläger aus der Wohnung habe aussperren dürfen, sei für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Bedeutung.

Hierzu bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahr nach § 1566 Abs. 1 BGB vereinbar sei. Zwar bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr, jedoch die Ehe noch. Sinn des Trennungsjahres sei, dass sich die Ehepartner darüber klar werden, ob sie tatsächlich ihre eheliche Lebensgemeinschaft endgültig beenden oder die Ehe doch noch fortführen wollten. Wenn der Kläger vor Ablauf des Trennungsjahres abgeschoben würde, würde ihm diese potentielle Möglichkeit genommen.

Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger jedoch die Richtigkeit des Urteils bezüglich der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ernsthaft in Frage. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel nachträglich befristet werden, wenn eine für seine Erteilung oder Verlängerung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Aufenthaltszweck, zu dem der Aufenthalt gestattet wurde, nicht mehr besteht. Ein Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen ist bei einer zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis dann gegeben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht mehr besteht, weil die Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger aufgehoben hat und das Ehepaar in dem Haus getrennt gelebt hat. Unerheblich ist, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft gerne aufrecht erhalten hätte, weil es für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auf den nachweisbar betätigten Willen beider Ehepartner, mit dem jeweils anderen Partner ein gemeinsames Leben führen zu wollen, ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013 – 1 B 25.12 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 25.6.1984 – 1 B 41.84 – juris Rn. 3; B.v. 12.6.1992 – 1 B 48.92 – juris Rn. 1) dargestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nur besteht, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geführt wird. Ob daneben die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe, nämlich die in § 1566 BGB genannten gesetzlichen Vermutungen für das Scheitern der Ehe vorliegen, ist unerheblich. Die Verkürzung der Geltungsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Trennungsjahres nach § 1566 Abs. 1 BGB widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK. Denn der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG besteht erst dann nicht mehr, wenn sich die Eheleute endgültig entschieden haben, keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen zu wollen, die Trennung also auf Dauer angelegt ist. Solange die Möglichkeit besteht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird, dürfen aufenthaltsrechtliche Maßnahmen keine vollendeten Tatsachen schaffen (Hailbronner AuslR, Stand Mai 2017, AufenthG § 27 Rn. 62). Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Ob eine Trennung der Ehegatten als endgültig oder nur vor-übergehend anzusehen ist, kann nicht ohne weiteres im Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten beurteilt werden. Ob eine Trennung vorliegt und ob sie endgültig ist, muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der bekundeten Absicht der Eheleute beurteilt werden und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BayVGH, B.v. 12.9.2007 – 24 CS 07.2053 – juris Rn. 22). Vorliegend hat die Ehefrau dem Kläger im Februar 2017 deutlich gemacht, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden will, an der Fortsetzung kein Interesse mehr hat, und hat ihm bestimmte Räume in der ehelichen Wohnung zur Nutzung zugewiesen. Sie hat gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung zum Getrenntleben abgegeben und erläutert, weshalb sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen will. Angesichts des nur sehr kurzen Zeitraums des Bestehens der eheliche Lebensgemeinschaft von Ende Oktober 2016 bis Anfang Februar 2017 und der ausdrücklichen Erklärung der Ehefrau zum Getrenntleben konnte die Ausländerbehörde von einer endgültigen Trennung der Eheleute (der Wille eines Ehepartners hierzu ist ausreichend) ausgehen und musste dem Kläger über den Monat Mai 2017 hinaus keine Gelegenheit geben, seine Ehe zu retten, auch wenn er die eheliche Lebensgemeinschaft gerne wieder aufgenommen hätte und sich keiner „Schuld“ für den Trennungswunsch seiner Ehefrau bewusst war.

2. Bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufentG nicht gegeben sei. Bei einer Rückkehr in den Kosovo habe der Kläger keine ehebezogenen Nachteile zu befürchten. Diese ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass ein Neustart in seinem Heimatstaat erforderlich sei. Denn dies treffe grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und sei im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren. Ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei dem Kläger nicht unzumutbar, weil die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft von der Ehefrau ausgegangen sei. Eine sonstige besondere Härte liege nicht vor. Die Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung wie hier stelle keine schwerwiegende Pflichtverletzung der Ehefrau dar. Die Ehefrau könne selbst entscheiden, wann sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden wolle.

Insoweit bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die Ehefrau ihm ohne triftigen Grund den Zutritt zur Ehewohnung verweigert und ihn ausgesperrt habe. Dies könne den Tatbestand einer Nötigung erfüllen und stelle eine psychische und auch physische Härte dar. Ihm könne nicht entgegen gehalten werden, dass er die zivilrechtlichen Möglichkeiten nicht genutzt habe, um wieder Zutritt zu der Wohnung zu erlangen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt im Heimatland aufgegeben und sei im Vertrauen auf die eheliche Lebensgemeinschaft zu seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen. Es sei für den Kläger unzumutbar, sich wieder eine neue Existenz in einem anderen Land aufzubauen, nur weil seine Ehefrau plötzlich und unerwartet die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortführen wolle. Es sei geboten, bei der Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthalts die Gründe für die Trennung zu berücksichtigen, um missbräuchliches Handeln des anderen Ehegatten zu vermeiden. Der Kläger habe alle Kontakte in seinem Heimatland abgebrochen. Er sei in Deutschland integriert. Er sei auch einer Beschäftigung nachgegangen. Derzeit sei er krank. Er benötige angemessene medizinische Versorgung, die in seinem Heimatland nicht ausreichend gewährleistet werden könne.

Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht in Betracht.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alt. 3 AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführten Umstände stellen keine besondere Härte dar, die ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätten. Bezüglich des Aussperrens aus der Ehewohnung hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Eingriffe des stammberechtigten Partners auf Seiten des Opfers (hier des Klägers) zu einer Situation geführt haben müssen, die maßgeblich durch Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt gewesen ist. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 10 ZB 15.1026 – juris Rn. 6 m.w.N.). Das Aussperren aus der gemeinsamen Wohnung erreicht eine solche Intensität nicht. Nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte die Ehefrau den Kläger bereits am 4. Juni 2017 schriftlich zum Auszug aus der Wohnung bis spätestens 18. Juni 2017 und zur Abgabe der Schlüssel aufgefordert. Durch die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung nach dem 23. Juni 2017 durch den Austausch der Schließzylinder ist der Kläger somit in keine Situation gelangt, in der er Angst vor physischer oder psychischer Gewalt hätte haben müssen. Mit dem Austausch der Schlösser hat die Ehefrau ihre vorherige Aufforderung lediglich faktisch durchgesetzt, weil er sich geweigert hatte, die Schlüssel abzugeben.

Das Regelbeispiel des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG wird auch schon deshalb nicht erfüllt, weil im streitgegenständlichen Fall die Ehefrau die Ehe nicht mehr fortsetzen will. Denn die Gefahr, dass der Kläger, um die Mindestehebestandszeit für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu erreichen, zur Fortsetzung einer für ihn (wegen physischer oder psychischer Gewalt) unzumutbaren Ehe gezwungen wird, besteht in der Regel dann nicht mehr, wenn der stammberechtigte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft von sich aus beendet (BayVGH, B.v. 21.9.2016 –10 ZB 16.1296 – juris Rn. 10 m.w.N., zum Meinungsstand: BayVGH, B.v. 17.1.2014 – 10 ZB 13.1783 – juris Rn. 4).

2.2 Die vom Kläger angeführten Schwierigkeiten bei einer etwaigen Rückkehr in sein Heimatland vermögen ebenfalls keine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG zu begründen. Diese Regelung erfasst nicht sämtliche Gefahren, denen der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug besaß, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt ist, sondern nur solche Beeinträchtigungen, die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen. Für diese einschränkende Auslegung sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch Sinn und Zweck der Vorschrift sowie systematische Erwägungen. (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 CS 11.08 – juris Rn. 24 ff.). Etwaige Schwierigkeiten, nach der Rückkehr in das Heimatland einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden, treffen alle zur Rückkehr verpflichteten Ausländer gleichermaßen (Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2017, AufenthG § 31 Rn. 20). Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach seiner Abschiebung im Mai 2012 keine eigene Existenz in seinem Heimatland aufgebaut hat. Im Visumverfahren zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau hat er erklärt, dass er bei Verwandten, Freunden oder im Hotel gewohnt habe. Sein Lebensunterhalt wurde teilweise von seiner späteren Ehefrau, mit der er damals schon eine Beziehung geführt hat, durch Überweisungen aus Deutschland finanziert.

2.3 Wenn der Kläger im Zulassungsverfahren erstmals vorbringt, dass er erkrankt ist und diese Erkrankung in seinem Heimatland nicht behandelt werden kann, liegt darin keine Schwierigkeit, die mit der Auflösung der Ehe verbunden ist. Auch dies betrifft ausschließlich die allgemeinen Lebensverhältnisse in seinem Heimatland und begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Die Nichtbehandelbarkeit seiner Erkrankung kann der Kläger im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Duldung wegen Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder –verbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG vorbringen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.

3. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seine Bevollmächtigte beizuordnen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausgeschlossen. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet‚ weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/9 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Erstgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt‚ dass die Ehe des Klägers‚ der am 5. März 2012 aufgrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erhalten hatte, die bis 4. März 2014 verlängert worden war, längstens bis 12. November 2014 bestanden habe‚ so dass die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgesehene Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfüllt sei. Eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor, weil es auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Falles jedenfalls an einem für § 31 Abs. 2 AufenthG erforderlichen hinreichend intensiven Übergriff auf die physische und psychische Integrität des Klägers fehle, und zwar unabhängig davon, dass zuerst die Ehefrau des Klägers die Ehe für gescheitert erklärt habe. Die Tatsache, dass die Ehefrau dem Kläger ihre Trennungsabsicht erst im Rahmen der Vorsprache bei der Ausländerbehörde zur Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 28. Februar 2014 mitgeteilt habe und sie für die Fortsetzung der Ehe Geld verlangt habe, stelle keine „besondere Härte“ i. S.v. § 31 Abs. 2 AufenthG dar. Sie habe nicht zu einer Situation geführt, die maßgeblich durch Angst vor physischer und psychischer Gewalt geprägt gewesen sei.

Zur Begründung seines Zulassungsantrags wiederholt der Kläger insoweit im Wesentlichen sein Vorbringen in erster Instanz. Die Umstände, die dazu geführt hätten, dass er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen wolle, stellten eine psychische Misshandlung dar. Das Erstgericht habe nur berücksichtigt, dass die Ehefrau beim Termin bei der Beklagten überraschend keine Ehebestandserklärung mehr habe abgeben wollen. Unberücksichtigt sei geblieben, dass sich die Ehefrau zunächst bereit erklärt habe, die Ehe mit dem Kläger in getrennten Wohnungen fortzusetzen, dann aber für die Unterschrift unter eine entsprechende Erklärung verlangt habe, dass der Kläger einen Schuldschein über 12.000 Euro unterschreibe. Obwohl der Kläger einen Schuldschein über 10.800 Euro unterschrieben habe, habe die Ehefrau die entsprechende Erklärung über das weitere eheliche Zusammenleben nicht abgegeben. Aufgrund dieser Erpressung habe sich der Kläger nicht mehr in der Lage gesehen, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzusetzen.

Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils jedoch nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen‚ dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführten Umstände stellen keine besondere Härte dar‚ die dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätten (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange läge z. B. dann vor‚ wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden wäre‚ die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit‚ körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt hätten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Eingriffe des stammberechtigten Partners auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben müssten‚ die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt gewesen sein müsste. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an‚ sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH‚ B. v. 3.11.2014 - 10 ZB 14.1769 - juris Rn. 7 m. w. N.; B. v. 11.11.2014 - 10 ZB 14.2078 - juris Rn. 7 m. w. N.). Auch wenn die Weigerung der Ehefrau, bei der Vorsprache am 28. Februar 2014 eine Ehebestandserklärung zu unterzeichnen, für den Kläger überraschend gewesen sein mag, war dies objektiv keine Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange, die ihm das weitere Zusammenleben mit ihr unzumutbar gemacht hätte. Der Kläger empfand offensichtlich die Situation ebenfalls so, sonst hätte er schon zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr an der Ehe festhalten und noch am 24. April 2014 mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung über das weitere Zusammenleben unterschreiben wollen. Vielmehr wollte er die Ehe scheinbar unter allen Umständen fortführen.

Aus dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht deutlich, dass der Umstand, dass die Ehefrau für ihre Unterschrift unter die Vereinbarung Geld verlangt hat und letztendlich trotz der Ausstellung eines Schuldscheines seitens des Klägers die Unterschrift verweigert hat, beim Kläger zu einem solchen Härtefall geführt hat. Denn schließlich stellte der Kläger den von seiner Ehefrau geforderten Schuldschein aus, damit sie die Vereinbarung über die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unterschrieb. Trotz der „Erpressung“ war der Kläger also bereit, die Ehe fortzusetzen. Aber auch die Weigerung der Ehefrau, nach Ausstellung des Schuldscheins die „Ehebestandserklärung“ zu unterzeichnen, machte dem Kläger das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar. Die Ehefrau wollte, wie sich durch die Verweigerung der Unterschrift zeigt, selbst gegen die Zahlung eines Geldbetrags und ungeachtet aller Bemühungen des Klägers die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen. Darin ist jedenfalls ein Indiz zu sehen, dass dem Ausländer das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar ist (BayVGH, B. v. 17.1.2014 - 10 ZB 13.1783 - juris Rn. 4 m. w. N.). Der Kläger hätte die Ehe nämlich ohnehin nicht mehr fortsetzen können.

Entgegen dem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags hat das Verwaltungsgericht bei seiner Feststellung, dass eine „besondere Härte“ i. S. d. § 31 Abs. 2 AufenthG nicht vorliege, die vom Kläger benannten Umstände, die zur Trennung der Eheleute geführt haben, berücksichtigt. Die Tatsache, dass die Ehefrau für die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft Geld verlangt habe, führt nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht zu einer z. B. der häuslichen Gewalt vergleichbaren Zwangssituation.

Mit den Ausführungen des Verwaltungsgericht zum fehlenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und 3 AufenthG setzt sich der Kläger im Zulassungsverfahren nicht auseinander.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruh auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2017 und auf Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weiter. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hatte der Beklagte die dem Kläger zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf das Datum der Bekanntgabe des Bescheides befristet und festgestellt, dass er keinen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis habe.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall, denn mit seinem Zulassungsvorbringen zieht er weder die Richtigkeit der Abweisung der Klage auf Aufhebung der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer (1.) noch der Klage auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis ernsthaft in Zweifel (2.).

1. Bezüglich der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht auf das formal-rechtliche Bestehen einer Ehe ankomme, sondern auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Ausschlaggebend sei der nachweisbar betätigte Wille beider Eheleute, ein gemeinsames Leben zu führen. Nicht maßgeblich sei, ob die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt seien oder ob das Paar noch zusammen wohne, sondern ob die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet seien. Die eheliche Lebensgemeinschaft könne auch einseitig aufgehoben werden. Dass die dauerhafte Trennung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau schon im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vollzogen gewesen sei, ergebe sich aus den glaubhaften Angaben der Ehefrau des Klägers, die ausgeführt habe, sie habe ihm schon Anfang Februar unter Zeugen ihren Trennungswillen mitgeteilt und die Nutzung der Ehewohnung nach Räumen aufgeteilt. Ob die Ehefrau im Juni 2017 den Kläger aus der Wohnung habe aussperren dürfen, sei für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Bedeutung.

Hierzu bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahr nach § 1566 Abs. 1 BGB vereinbar sei. Zwar bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr, jedoch die Ehe noch. Sinn des Trennungsjahres sei, dass sich die Ehepartner darüber klar werden, ob sie tatsächlich ihre eheliche Lebensgemeinschaft endgültig beenden oder die Ehe doch noch fortführen wollten. Wenn der Kläger vor Ablauf des Trennungsjahres abgeschoben würde, würde ihm diese potentielle Möglichkeit genommen.

Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger jedoch die Richtigkeit des Urteils bezüglich der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ernsthaft in Frage. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel nachträglich befristet werden, wenn eine für seine Erteilung oder Verlängerung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Aufenthaltszweck, zu dem der Aufenthalt gestattet wurde, nicht mehr besteht. Ein Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen ist bei einer zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis dann gegeben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht mehr besteht, weil die Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger aufgehoben hat und das Ehepaar in dem Haus getrennt gelebt hat. Unerheblich ist, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft gerne aufrecht erhalten hätte, weil es für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auf den nachweisbar betätigten Willen beider Ehepartner, mit dem jeweils anderen Partner ein gemeinsames Leben führen zu wollen, ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013 – 1 B 25.12 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 25.6.1984 – 1 B 41.84 – juris Rn. 3; B.v. 12.6.1992 – 1 B 48.92 – juris Rn. 1) dargestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nur besteht, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geführt wird. Ob daneben die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe, nämlich die in § 1566 BGB genannten gesetzlichen Vermutungen für das Scheitern der Ehe vorliegen, ist unerheblich. Die Verkürzung der Geltungsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Trennungsjahres nach § 1566 Abs. 1 BGB widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK. Denn der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG besteht erst dann nicht mehr, wenn sich die Eheleute endgültig entschieden haben, keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen zu wollen, die Trennung also auf Dauer angelegt ist. Solange die Möglichkeit besteht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird, dürfen aufenthaltsrechtliche Maßnahmen keine vollendeten Tatsachen schaffen (Hailbronner AuslR, Stand Mai 2017, AufenthG § 27 Rn. 62). Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Ob eine Trennung der Ehegatten als endgültig oder nur vor-übergehend anzusehen ist, kann nicht ohne weiteres im Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten beurteilt werden. Ob eine Trennung vorliegt und ob sie endgültig ist, muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der bekundeten Absicht der Eheleute beurteilt werden und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BayVGH, B.v. 12.9.2007 – 24 CS 07.2053 – juris Rn. 22). Vorliegend hat die Ehefrau dem Kläger im Februar 2017 deutlich gemacht, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden will, an der Fortsetzung kein Interesse mehr hat, und hat ihm bestimmte Räume in der ehelichen Wohnung zur Nutzung zugewiesen. Sie hat gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung zum Getrenntleben abgegeben und erläutert, weshalb sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen will. Angesichts des nur sehr kurzen Zeitraums des Bestehens der eheliche Lebensgemeinschaft von Ende Oktober 2016 bis Anfang Februar 2017 und der ausdrücklichen Erklärung der Ehefrau zum Getrenntleben konnte die Ausländerbehörde von einer endgültigen Trennung der Eheleute (der Wille eines Ehepartners hierzu ist ausreichend) ausgehen und musste dem Kläger über den Monat Mai 2017 hinaus keine Gelegenheit geben, seine Ehe zu retten, auch wenn er die eheliche Lebensgemeinschaft gerne wieder aufgenommen hätte und sich keiner „Schuld“ für den Trennungswunsch seiner Ehefrau bewusst war.

2. Bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufentG nicht gegeben sei. Bei einer Rückkehr in den Kosovo habe der Kläger keine ehebezogenen Nachteile zu befürchten. Diese ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass ein Neustart in seinem Heimatstaat erforderlich sei. Denn dies treffe grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und sei im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren. Ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei dem Kläger nicht unzumutbar, weil die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft von der Ehefrau ausgegangen sei. Eine sonstige besondere Härte liege nicht vor. Die Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung wie hier stelle keine schwerwiegende Pflichtverletzung der Ehefrau dar. Die Ehefrau könne selbst entscheiden, wann sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden wolle.

Insoweit bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die Ehefrau ihm ohne triftigen Grund den Zutritt zur Ehewohnung verweigert und ihn ausgesperrt habe. Dies könne den Tatbestand einer Nötigung erfüllen und stelle eine psychische und auch physische Härte dar. Ihm könne nicht entgegen gehalten werden, dass er die zivilrechtlichen Möglichkeiten nicht genutzt habe, um wieder Zutritt zu der Wohnung zu erlangen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt im Heimatland aufgegeben und sei im Vertrauen auf die eheliche Lebensgemeinschaft zu seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen. Es sei für den Kläger unzumutbar, sich wieder eine neue Existenz in einem anderen Land aufzubauen, nur weil seine Ehefrau plötzlich und unerwartet die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortführen wolle. Es sei geboten, bei der Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthalts die Gründe für die Trennung zu berücksichtigen, um missbräuchliches Handeln des anderen Ehegatten zu vermeiden. Der Kläger habe alle Kontakte in seinem Heimatland abgebrochen. Er sei in Deutschland integriert. Er sei auch einer Beschäftigung nachgegangen. Derzeit sei er krank. Er benötige angemessene medizinische Versorgung, die in seinem Heimatland nicht ausreichend gewährleistet werden könne.

Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht in Betracht.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alt. 3 AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführten Umstände stellen keine besondere Härte dar, die ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätten. Bezüglich des Aussperrens aus der Ehewohnung hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Eingriffe des stammberechtigten Partners auf Seiten des Opfers (hier des Klägers) zu einer Situation geführt haben müssen, die maßgeblich durch Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt gewesen ist. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 10 ZB 15.1026 – juris Rn. 6 m.w.N.). Das Aussperren aus der gemeinsamen Wohnung erreicht eine solche Intensität nicht. Nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte die Ehefrau den Kläger bereits am 4. Juni 2017 schriftlich zum Auszug aus der Wohnung bis spätestens 18. Juni 2017 und zur Abgabe der Schlüssel aufgefordert. Durch die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung nach dem 23. Juni 2017 durch den Austausch der Schließzylinder ist der Kläger somit in keine Situation gelangt, in der er Angst vor physischer oder psychischer Gewalt hätte haben müssen. Mit dem Austausch der Schlösser hat die Ehefrau ihre vorherige Aufforderung lediglich faktisch durchgesetzt, weil er sich geweigert hatte, die Schlüssel abzugeben.

Das Regelbeispiel des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG wird auch schon deshalb nicht erfüllt, weil im streitgegenständlichen Fall die Ehefrau die Ehe nicht mehr fortsetzen will. Denn die Gefahr, dass der Kläger, um die Mindestehebestandszeit für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu erreichen, zur Fortsetzung einer für ihn (wegen physischer oder psychischer Gewalt) unzumutbaren Ehe gezwungen wird, besteht in der Regel dann nicht mehr, wenn der stammberechtigte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft von sich aus beendet (BayVGH, B.v. 21.9.2016 –10 ZB 16.1296 – juris Rn. 10 m.w.N., zum Meinungsstand: BayVGH, B.v. 17.1.2014 – 10 ZB 13.1783 – juris Rn. 4).

2.2 Die vom Kläger angeführten Schwierigkeiten bei einer etwaigen Rückkehr in sein Heimatland vermögen ebenfalls keine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG zu begründen. Diese Regelung erfasst nicht sämtliche Gefahren, denen der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug besaß, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt ist, sondern nur solche Beeinträchtigungen, die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen. Für diese einschränkende Auslegung sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch Sinn und Zweck der Vorschrift sowie systematische Erwägungen. (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 CS 11.08 – juris Rn. 24 ff.). Etwaige Schwierigkeiten, nach der Rückkehr in das Heimatland einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden, treffen alle zur Rückkehr verpflichteten Ausländer gleichermaßen (Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2017, AufenthG § 31 Rn. 20). Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach seiner Abschiebung im Mai 2012 keine eigene Existenz in seinem Heimatland aufgebaut hat. Im Visumverfahren zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau hat er erklärt, dass er bei Verwandten, Freunden oder im Hotel gewohnt habe. Sein Lebensunterhalt wurde teilweise von seiner späteren Ehefrau, mit der er damals schon eine Beziehung geführt hat, durch Überweisungen aus Deutschland finanziert.

2.3 Wenn der Kläger im Zulassungsverfahren erstmals vorbringt, dass er erkrankt ist und diese Erkrankung in seinem Heimatland nicht behandelt werden kann, liegt darin keine Schwierigkeit, die mit der Auflösung der Ehe verbunden ist. Auch dies betrifft ausschließlich die allgemeinen Lebensverhältnisse in seinem Heimatland und begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Die Nichtbehandelbarkeit seiner Erkrankung kann der Kläger im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Duldung wegen Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder –verbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG vorbringen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.

3. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seine Bevollmächtigte beizuordnen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausgeschlossen. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.