Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2019 - 10 CS 19.230

published on 14/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2019 - 10 CS 19.230
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 19. November 2018 gegen zwei Anordnungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2018 sowie auf Aufhebung der Vollziehung und Herausgabe ihrer Hündin „Miley“ weiter. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde ihr unter Anordnung des Sofortvollzugs die Haltung der Pit-Bull-Hündin „Miley“ untersagt (Nr. 1.) und die Verpflichtung zur Duldung der Wegnahme der durch die Polizei am 11. Oktober 2018 sichergestellten „Miley“ und deren Unterbringung im Tierheim Nürnberg-Fürth angeordnet (Nr. 2.).

Den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 19. November 2018 gegen diese Anordnungen im Bescheid vom 22. Oktober 2018 und Aufhebung der Vollziehung hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 8. Januar 2019 abgelehnt. Da die getroffenen Anordnungen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen würden, überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Voraussetzungen für die auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützte Untersagung der Haltung von „Miley“ lägen vor, weil die Antragstellerin durch die Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht habe. Dass sie einen Kampfhund der Kategorie 1 gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit - KampfhundeV - halte, ergebe sich aus der durch die Antragsgegnerin beauftragten und am 12. Oktober 2018 durchgeführten Begutachtung durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen U. Dieser habe festgestellt, dass die Hündin als Pit-Bull der Kategorie 1 zuzuordnen sei, weil bei unbekannten Elterntieren die überwiegenden phänotypischen Merkmale mit mehr als 60% für diese Rassezugehörigkeit sprächen. In einer E-Mail vom 25. November 2018 habe der Sachverständige erläutert, dass er die Rassezuordnung nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp) zweifelsfrei habe vornehmen können und eine weitere Begutachtung des Hundes nach Wesen und Bewegungsablauf nicht mehr erforderlich gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe das nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, um die von der Haltung eines Kampfhundes ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, zumal sich diese Gefahr bereits in dem gravierenden Beißvorfall vom 9. Oktober (richtig: 30.9.) 2018 auch konkret realisiert habe. Die Haltungsuntersagung sei gemäß Art. 8 LStVG verhältnismäßig; mildere Mittel seien vorliegend nicht ersichtlich. Die Anordnung der Duldung der bereits erfolgten Wegnahme der Hündin „Miley“ sei gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Da die Hündin bereits im Auftrag der Antragsgegnerin im Wege einer Tatmaßnahme gemäß Art. 7 Abs. 3 LStVG durch die Polizei sichergestellt und in das Tierheim Nürnberg-Fürth verbracht worden sei, stelle die verfügte Duldungspflicht ein Surrogat für die nicht mehr durchzuführende Verwaltungsvollstreckung bezüglich der Haltungsuntersagung dar. Erwiesen sich die Anordnungen der Antragsgegnerin als rechtmäßig, komme eine Herausgabe der Hündin an die Antragstellerin nicht in Betracht.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, ihre Hündin „Miley“ sei kein Kampfhund im Sinne von Art. 37 Abs. 1 LStVG. Die Bewertung durch den Sachverständigen U. in dessen E-Mail vom 10. Oktober 2018 stelle kein ausreichendes Rassegutachten dar, die erst später erfolgte Erläuterung durch den Sachverständigen am 25. November 2018 habe das Verwaltungsgericht nicht heranziehen dürfen, da diese der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht bekannt gewesen sei. Bei „Miley“ als Mischlingshund hätte zur Rassebestimmung eine Begutachtung nach Phänotyp, Bewegungsablauf und Wesen durchgeführt werden müssen; dies sei nicht erfolgt. Das Gutachten des Sachverständigen U. sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar und nicht plausibel, demgemäß die Feststellung der Kampfhundeeigenschaft rechtswidrig. Die Wegnahme der Hündin sei zudem unverhältnismäßig, da strengere Auflagen zur Haltung einstweilig ausgereicht hätten. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin ihre Untersagungsverfügung nach den entsprechenden Vorschriften vollstrecken müssen und nicht einfach eine Duldungsanordnung verfügen dürfen. Somit sei die Hündin herauszugeben. Die Eltern von „Miley“ seien im Übrigen inzwischen ausfindig gemacht worden. Der Vater sei ein Dogo Argentino mit einem Negativzeugnis, die Mutter eine nach bisheriger Kenntnis in die Kampfhunde-Kategorie 2 eingestufte Hündin. Auch mehrere Wurfgeschwister seien inzwischen bekannt, die jeweils ebenfalls in die Kampfhunde-Kategorie 2 eingestuft seien. Die bei „Miley“ vorgenommene Einstufung sei daher falsch.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Die Mutmaßungen der Antragstellerin zu den angeblichen Elterntieren und Wurfgeschwistern hätten sich nach den Feststellungen der Antragsgegnerin so nicht bestätigt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördensowie die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 19. November 2018 gegen die streitgegenständlichen Anordnungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2018 sowie auf Herausgabe der Hündin „Miley“ zu Recht abgelehnt. Nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der sicherheitsbehördlich verfügten Haltungsuntersagung sowie Duldungsanordnung bezüglich der Wegnahme und weiteren Unterbringung der Hündin „Miley“ im Tierheim das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage die Antragsgegnerin gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 LStVG jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit berechtigt, zur Unterbindung der Ordnungswidrigkeit der Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis haltungsbeendende Maßnahmen und damit die Haltungsuntersagung für die Hündin „Miley“ zu verfügen. Die Einstufung von „Miley“ als Pit-Bull und damit Kampfhund der Kategorie 1 gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (DVBl S. 513,583) - KampfhundeV - ist unter Berücksichtigung der hier nur möglichen summarischen Bewertung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. dazu Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 103), insbesondere der durch den behördlich beauftragten Sachverständigen U. vorgenommenen Rassebestimmung, rechtlich letztlich nicht zu beanstanden. Auch wenn der im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand einer unzureichenden Begründung der durch den Sachverständigen per E-Mail vom 10. Oktober 2018 mitgeteilten Feststellung der Rassezugehörigkeit von „Miley“ (bei fehlendem Abstammungsnachweis) nicht von der Hand zu weisen ist und deshalb dieses „Gutachten“ als solches nicht genügen dürfte, die volle richterliche Überzeugung (s. § 108 Abs. 1 VwGO; vgl. Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand: 1.4.2018, LStVG Art. 37 Rn. 28 ff.) von dieser Rassezugehörigkeit zu gewinnen, kommt der gutachterlichen Einschätzung eines unstreitig fachlich qualifizierten Sachverständigen aber gleichwohl eine für das einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausreichende „Indizwirkung“ zu.

Einen Abstammungsnachweis für ihre als „Boxer-Labrador-Mischling“ angemeldete Hündin „Miley“ hat die Antragstellerin weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren erbracht. Die zuletzt mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. Februar 2019 im Beschwerdeverfahren erstmals gemachten Angaben zu den angeblichen Elterntieren sind weder belegt noch glaubhaft gemacht, hinsichtlich der angeblichen Mutter „Gina“ zudem vage und nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin teilweise unzutreffend bzw. nicht nachvollziehbar. Sind also die Elterntiere der Hündin „Miley“ nicht bekannt, so kann deren Rasse grundsätzlich nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp), insbesondere Größe, Körperbau, Kopfform etc., bestimmt werden. Diese (vorrangige) Rassebestimmung durch einen Sachverständigen nach phänotypischen Merkmalen ist bei fehlendem Abstammungsnachweis in der ab 1. Juni 2015 geltenden Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) vom 8. August 1986 (Az. IC2-2105-1/16, MABl. S. 361), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Mai 2015 (AllMBl. S. 271), so vorgesehen (Nr. 37.3.1 VollzBekLStVG) und auch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.12.2006 - 24 ZB 06.2008 - BeckRS 2007, 20249; B.v. 3.2.2004 - 24 CS 03.3406 - BeckRS 2004, 30114 Rn. 18 ff.; OVG Hamburg, B.v. 18.8.2008 - 4 Bs 72/08 - juris Rn. 10 m.w. Rsprnachweisen). Nur wenn die Rassebestimmung nach dem Äußeren (Phänotyp) nicht zuverlässig möglich ist, ist eine Rassezuordnung nach den drei Zuordnungskriterien Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf vorzunehmen; die Zuordnung eines Hundes zu einer Rasse ist in diesem Fall nur möglich, wenn alle drei Zuordnungskriterien gleichzeitig erfüllt sind (Nr. 37.3.1 VollzBekLStVG; zu einem solchen Fall und zur Einordnungsproblematik allgemein vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 10 CS 19.277 - juris Rn. 17).

Danach hat der fachlich qualifizierte, gerichtsbekannte Sachverständige U. entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Rassebestimmung bei der durchgeführten Inaugenscheinnahme ihrer Hündin „Miley“ (am 12. Oktober 2018 im Tierheim) in nicht zu beanstandender Weise nach dem Äußeren (Phänotyp) vorgenommen. Da er aufgrund dieser Beurteilung - für ihn zweifelsfrei - die Hündin der Rasse Pit-Bull (Kampfhund der Kategorie 1 nach § 1 Abs. 1 KampfhundeV) zuordnen konnte, war eine Rassebestimmung nach den oben genannten drei Zuordnungskriterien im konkreten Fall fachlich nicht geboten. Dies hat der Sachverständige in seiner dem Verwaltungsgericht vorliegenden erläuternden Stellungnahme vom 25. November 2018 (Bl. 26 f. der VG-Akte im Verfahren AN 15 E 18.02157) auch zutreffend klargestellt und seine Einschätzung im Hinblick auf von Antragstellerseite geäußerten Zweifel nochmals ausdrücklich bestätigt. Diese nachträgliche Stellungnahme durfte das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung des Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 VwGO) berücksichtigen, auch wenn sie erst nach dem Zeitpunkt der Behördenentscheidung erstellt wurde. Warum eine Rassezuordnung nach phänotypischen Merkmalen durch einen Sachverständigen bei der Hündin der Antragstellerin nicht zuverlässig möglich sein soll, wird von Antragstellerseite letztlich nicht schlüssig dargelegt und ist auch für den Senat nicht ersichtlich.

Allerdings wird zur Gewinnung der erforderlichen vollen richterlichen Überzeugung der Kampfhundeeigenschaft von „Miley“ der Sachverständige im Hauptsacheverfahren ergänzend darlegen müssen, anhand welcher konkreten äußeren Merkmale und Kriterien er seine Einschätzung getroffen, welche Rassestandards oder -beschreibungen (des typischen Erscheinungsbildes) er als Maßstab zugrunde gelegt hat und wie er zu der konkreten prozentualen („mit mehr als 60%“) Bewertung und Zuordnung als Pit-Bull gekommen ist.

Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Haltungsuntersagung der Antragsgegnerin zur Unterbindung der Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis (Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 37 Abs. 4 Nr. 1, Art. 1 Abs. 2 LStVG) pflichtgemäßer Ermessensausübung (Art. 40 BayVwVfG) entspricht und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß Art. 8 LStVG genügt. Ein milderes Mittel zur Unterbindung dieser rechtswidrigen Tat im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ist weder von der Antragstellerin dargetan noch sonst ersichtlich; „strengere Auflagen“ zur Hundehaltung sind zur Erreichung des Maßnahmenzwecks jedenfalls nicht geeignet.

Auch der die Verpflichtung zur Duldung der Wegnahme der durch die Polizei bereits am 11. Oktober 2018 sichergestellten „Miley“ und deren Unterbringung im Tierheim Nürnberg-Fürth betreffende Einwand der Antragstellerin greift nicht durch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG (ebenfalls) befugt ist, im zeitlichen Anschluss an die bereits im Wege einer Tatmaßnahme (s. Art. 7 Abs. 3 LStVG) erfolgte Sicherstellung und Unterbringung (Verwahrung) im Tierheim Nürnberg-Fürth bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine förmliche Anordnung zur Fortdauer der Sicherstellung und Verwahrung zu treffen (zum Fall einer Duldungsanordnung bezüglich einer durch die Polizei in eigener Zuständigkeit erfolgten Wegnahme und Unterbringung eines Hundes im Tierheim vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 10 ZB 16.1735 - juris). Einer förmlichen Verpflichtung zur Herausgabe bzw. Abgabe der Hündin und Vollstreckung dieser Anordnung gemäß Art. 19, Art. 29 ff. VwZVG bedurfte es nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Konstellation nicht (mehr).

Demgemäß kommt auch der von der Antragstellerin noch geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung und Herausgabe ihrer Hündin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht in Betracht.

Wird die Klage der Klägerin nach alledem voraussichtlich jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der „Indizwirkung“ der durch den Sachverständigen vorgenommenen Rassebestimmung (als Pit-Bull) und vor allem des Umstands, dass sich das bei Kampfhunden dieser Kategorie (1) angenommene Gefährdungs- oder Besorgnispotential für höchstranginge Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen (vgl. dazu eingehend BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 28 ff.) bei der Hündin „Miley“ zuletzt durch den massiven Beißvorfall vom 30. September 2018 bereits realisiert und die Hündin das angenommene Gefährdungspotential durch ihr Verhalten bestätigt hat, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Haltungsuntersagung und Duldung der (bereits erfolgten) Wegnahme und Unterbringung im Tierheim das Interesse der Antragstellerin, „Miley“ vorläufig weiter halten zu dürfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 09/01/2017 00:00

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.