Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2019 - 10 CS 19.230

bei uns veröffentlicht am14.05.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 19. November 2018 gegen zwei Anordnungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2018 sowie auf Aufhebung der Vollziehung und Herausgabe ihrer Hündin „Miley“ weiter. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde ihr unter Anordnung des Sofortvollzugs die Haltung der Pit-Bull-Hündin „Miley“ untersagt (Nr. 1.) und die Verpflichtung zur Duldung der Wegnahme der durch die Polizei am 11. Oktober 2018 sichergestellten „Miley“ und deren Unterbringung im Tierheim Nürnberg-Fürth angeordnet (Nr. 2.).

Den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 19. November 2018 gegen diese Anordnungen im Bescheid vom 22. Oktober 2018 und Aufhebung der Vollziehung hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 8. Januar 2019 abgelehnt. Da die getroffenen Anordnungen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen würden, überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Voraussetzungen für die auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützte Untersagung der Haltung von „Miley“ lägen vor, weil die Antragstellerin durch die Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht habe. Dass sie einen Kampfhund der Kategorie 1 gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit - KampfhundeV - halte, ergebe sich aus der durch die Antragsgegnerin beauftragten und am 12. Oktober 2018 durchgeführten Begutachtung durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen U. Dieser habe festgestellt, dass die Hündin als Pit-Bull der Kategorie 1 zuzuordnen sei, weil bei unbekannten Elterntieren die überwiegenden phänotypischen Merkmale mit mehr als 60% für diese Rassezugehörigkeit sprächen. In einer E-Mail vom 25. November 2018 habe der Sachverständige erläutert, dass er die Rassezuordnung nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp) zweifelsfrei habe vornehmen können und eine weitere Begutachtung des Hundes nach Wesen und Bewegungsablauf nicht mehr erforderlich gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe das nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, um die von der Haltung eines Kampfhundes ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, zumal sich diese Gefahr bereits in dem gravierenden Beißvorfall vom 9. Oktober (richtig: 30.9.) 2018 auch konkret realisiert habe. Die Haltungsuntersagung sei gemäß Art. 8 LStVG verhältnismäßig; mildere Mittel seien vorliegend nicht ersichtlich. Die Anordnung der Duldung der bereits erfolgten Wegnahme der Hündin „Miley“ sei gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Da die Hündin bereits im Auftrag der Antragsgegnerin im Wege einer Tatmaßnahme gemäß Art. 7 Abs. 3 LStVG durch die Polizei sichergestellt und in das Tierheim Nürnberg-Fürth verbracht worden sei, stelle die verfügte Duldungspflicht ein Surrogat für die nicht mehr durchzuführende Verwaltungsvollstreckung bezüglich der Haltungsuntersagung dar. Erwiesen sich die Anordnungen der Antragsgegnerin als rechtmäßig, komme eine Herausgabe der Hündin an die Antragstellerin nicht in Betracht.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, ihre Hündin „Miley“ sei kein Kampfhund im Sinne von Art. 37 Abs. 1 LStVG. Die Bewertung durch den Sachverständigen U. in dessen E-Mail vom 10. Oktober 2018 stelle kein ausreichendes Rassegutachten dar, die erst später erfolgte Erläuterung durch den Sachverständigen am 25. November 2018 habe das Verwaltungsgericht nicht heranziehen dürfen, da diese der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht bekannt gewesen sei. Bei „Miley“ als Mischlingshund hätte zur Rassebestimmung eine Begutachtung nach Phänotyp, Bewegungsablauf und Wesen durchgeführt werden müssen; dies sei nicht erfolgt. Das Gutachten des Sachverständigen U. sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar und nicht plausibel, demgemäß die Feststellung der Kampfhundeeigenschaft rechtswidrig. Die Wegnahme der Hündin sei zudem unverhältnismäßig, da strengere Auflagen zur Haltung einstweilig ausgereicht hätten. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin ihre Untersagungsverfügung nach den entsprechenden Vorschriften vollstrecken müssen und nicht einfach eine Duldungsanordnung verfügen dürfen. Somit sei die Hündin herauszugeben. Die Eltern von „Miley“ seien im Übrigen inzwischen ausfindig gemacht worden. Der Vater sei ein Dogo Argentino mit einem Negativzeugnis, die Mutter eine nach bisheriger Kenntnis in die Kampfhunde-Kategorie 2 eingestufte Hündin. Auch mehrere Wurfgeschwister seien inzwischen bekannt, die jeweils ebenfalls in die Kampfhunde-Kategorie 2 eingestuft seien. Die bei „Miley“ vorgenommene Einstufung sei daher falsch.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen. Die Mutmaßungen der Antragstellerin zu den angeblichen Elterntieren und Wurfgeschwistern hätten sich nach den Feststellungen der Antragsgegnerin so nicht bestätigt.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördensowie die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 19. November 2018 gegen die streitgegenständlichen Anordnungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2018 sowie auf Herausgabe der Hündin „Miley“ zu Recht abgelehnt. Nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der sicherheitsbehördlich verfügten Haltungsuntersagung sowie Duldungsanordnung bezüglich der Wegnahme und weiteren Unterbringung der Hündin „Miley“ im Tierheim das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage die Antragsgegnerin gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 LStVG jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit berechtigt, zur Unterbindung der Ordnungswidrigkeit der Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis haltungsbeendende Maßnahmen und damit die Haltungsuntersagung für die Hündin „Miley“ zu verfügen. Die Einstufung von „Miley“ als Pit-Bull und damit Kampfhund der Kategorie 1 gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (DVBl S. 513,583) - KampfhundeV - ist unter Berücksichtigung der hier nur möglichen summarischen Bewertung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. dazu Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 103), insbesondere der durch den behördlich beauftragten Sachverständigen U. vorgenommenen Rassebestimmung, rechtlich letztlich nicht zu beanstanden. Auch wenn der im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand einer unzureichenden Begründung der durch den Sachverständigen per E-Mail vom 10. Oktober 2018 mitgeteilten Feststellung der Rassezugehörigkeit von „Miley“ (bei fehlendem Abstammungsnachweis) nicht von der Hand zu weisen ist und deshalb dieses „Gutachten“ als solches nicht genügen dürfte, die volle richterliche Überzeugung (s. § 108 Abs. 1 VwGO; vgl. Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand: 1.4.2018, LStVG Art. 37 Rn. 28 ff.) von dieser Rassezugehörigkeit zu gewinnen, kommt der gutachterlichen Einschätzung eines unstreitig fachlich qualifizierten Sachverständigen aber gleichwohl eine für das einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausreichende „Indizwirkung“ zu.

Einen Abstammungsnachweis für ihre als „Boxer-Labrador-Mischling“ angemeldete Hündin „Miley“ hat die Antragstellerin weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren erbracht. Die zuletzt mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. Februar 2019 im Beschwerdeverfahren erstmals gemachten Angaben zu den angeblichen Elterntieren sind weder belegt noch glaubhaft gemacht, hinsichtlich der angeblichen Mutter „Gina“ zudem vage und nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin teilweise unzutreffend bzw. nicht nachvollziehbar. Sind also die Elterntiere der Hündin „Miley“ nicht bekannt, so kann deren Rasse grundsätzlich nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp), insbesondere Größe, Körperbau, Kopfform etc., bestimmt werden. Diese (vorrangige) Rassebestimmung durch einen Sachverständigen nach phänotypischen Merkmalen ist bei fehlendem Abstammungsnachweis in der ab 1. Juni 2015 geltenden Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) vom 8. August 1986 (Az. IC2-2105-1/16, MABl. S. 361), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Mai 2015 (AllMBl. S. 271), so vorgesehen (Nr. 37.3.1 VollzBekLStVG) und auch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.12.2006 - 24 ZB 06.2008 - BeckRS 2007, 20249; B.v. 3.2.2004 - 24 CS 03.3406 - BeckRS 2004, 30114 Rn. 18 ff.; OVG Hamburg, B.v. 18.8.2008 - 4 Bs 72/08 - juris Rn. 10 m.w. Rsprnachweisen). Nur wenn die Rassebestimmung nach dem Äußeren (Phänotyp) nicht zuverlässig möglich ist, ist eine Rassezuordnung nach den drei Zuordnungskriterien Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf vorzunehmen; die Zuordnung eines Hundes zu einer Rasse ist in diesem Fall nur möglich, wenn alle drei Zuordnungskriterien gleichzeitig erfüllt sind (Nr. 37.3.1 VollzBekLStVG; zu einem solchen Fall und zur Einordnungsproblematik allgemein vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 2.4.2019 - 10 CS 19.277 - juris Rn. 17).

Danach hat der fachlich qualifizierte, gerichtsbekannte Sachverständige U. entgegen der Auffassung der Antragstellerin die Rassebestimmung bei der durchgeführten Inaugenscheinnahme ihrer Hündin „Miley“ (am 12. Oktober 2018 im Tierheim) in nicht zu beanstandender Weise nach dem Äußeren (Phänotyp) vorgenommen. Da er aufgrund dieser Beurteilung - für ihn zweifelsfrei - die Hündin der Rasse Pit-Bull (Kampfhund der Kategorie 1 nach § 1 Abs. 1 KampfhundeV) zuordnen konnte, war eine Rassebestimmung nach den oben genannten drei Zuordnungskriterien im konkreten Fall fachlich nicht geboten. Dies hat der Sachverständige in seiner dem Verwaltungsgericht vorliegenden erläuternden Stellungnahme vom 25. November 2018 (Bl. 26 f. der VG-Akte im Verfahren AN 15 E 18.02157) auch zutreffend klargestellt und seine Einschätzung im Hinblick auf von Antragstellerseite geäußerten Zweifel nochmals ausdrücklich bestätigt. Diese nachträgliche Stellungnahme durfte das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung des Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 VwGO) berücksichtigen, auch wenn sie erst nach dem Zeitpunkt der Behördenentscheidung erstellt wurde. Warum eine Rassezuordnung nach phänotypischen Merkmalen durch einen Sachverständigen bei der Hündin der Antragstellerin nicht zuverlässig möglich sein soll, wird von Antragstellerseite letztlich nicht schlüssig dargelegt und ist auch für den Senat nicht ersichtlich.

Allerdings wird zur Gewinnung der erforderlichen vollen richterlichen Überzeugung der Kampfhundeeigenschaft von „Miley“ der Sachverständige im Hauptsacheverfahren ergänzend darlegen müssen, anhand welcher konkreten äußeren Merkmale und Kriterien er seine Einschätzung getroffen, welche Rassestandards oder -beschreibungen (des typischen Erscheinungsbildes) er als Maßstab zugrunde gelegt hat und wie er zu der konkreten prozentualen („mit mehr als 60%“) Bewertung und Zuordnung als Pit-Bull gekommen ist.

Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Haltungsuntersagung der Antragsgegnerin zur Unterbindung der Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis (Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 37 Abs. 4 Nr. 1, Art. 1 Abs. 2 LStVG) pflichtgemäßer Ermessensausübung (Art. 40 BayVwVfG) entspricht und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß Art. 8 LStVG genügt. Ein milderes Mittel zur Unterbindung dieser rechtswidrigen Tat im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ist weder von der Antragstellerin dargetan noch sonst ersichtlich; „strengere Auflagen“ zur Hundehaltung sind zur Erreichung des Maßnahmenzwecks jedenfalls nicht geeignet.

Auch der die Verpflichtung zur Duldung der Wegnahme der durch die Polizei bereits am 11. Oktober 2018 sichergestellten „Miley“ und deren Unterbringung im Tierheim Nürnberg-Fürth betreffende Einwand der Antragstellerin greift nicht durch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG (ebenfalls) befugt ist, im zeitlichen Anschluss an die bereits im Wege einer Tatmaßnahme (s. Art. 7 Abs. 3 LStVG) erfolgte Sicherstellung und Unterbringung (Verwahrung) im Tierheim Nürnberg-Fürth bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine förmliche Anordnung zur Fortdauer der Sicherstellung und Verwahrung zu treffen (zum Fall einer Duldungsanordnung bezüglich einer durch die Polizei in eigener Zuständigkeit erfolgten Wegnahme und Unterbringung eines Hundes im Tierheim vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 10 ZB 16.1735 - juris). Einer förmlichen Verpflichtung zur Herausgabe bzw. Abgabe der Hündin und Vollstreckung dieser Anordnung gemäß Art. 19, Art. 29 ff. VwZVG bedurfte es nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Konstellation nicht (mehr).

Demgemäß kommt auch der von der Antragstellerin noch geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung und Herausgabe ihrer Hündin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht in Betracht.

Wird die Klage der Klägerin nach alledem voraussichtlich jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der „Indizwirkung“ der durch den Sachverständigen vorgenommenen Rassebestimmung (als Pit-Bull) und vor allem des Umstands, dass sich das bei Kampfhunden dieser Kategorie (1) angenommene Gefährdungs- oder Besorgnispotential für höchstranginge Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen (vgl. dazu eingehend BayVGH, U.v. 19.3.2019 - 10 BV 18.1917 - juris Rn. 28 ff.) bei der Hündin „Miley“ zuletzt durch den massiven Beißvorfall vom 30. September 2018 bereits realisiert und die Hündin das angenommene Gefährdungspotential durch ihr Verhalten bestätigt hat, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Haltungsuntersagung und Duldung der (bereits erfolgten) Wegnahme und Unterbringung im Tierheim das Interesse der Antragstellerin, „Miley“ vorläufig weiter halten zu dürfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2019 - 10 CS 19.230

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2019 - 10 CS 19.230 zitiert 11 §§.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Januar 2019 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Nrn. 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. März 2018 wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 6 dieses Bescheides angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Halter des Hundes „Ice“. Er hat den Hund als „Dogo Argentino Mix“ aus dem Tierheim F. übernommen. Mit Schreiben vom 7. November 2017 forderte ihn die Antragsgegnerin auf, zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen.

Im Gutachten vom 30. November 2017 kommt der Sachverständige U. zum Ergebnis, der Hund weise zwar keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit auf, die Einkreuzung eines unter § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeV) genannten Hundes könne aber nicht ausgeschlossen werden. Zur abschließenden Klärung der Rassezuordnung werde der Halter eine DNA-Analyse zur Rassebestimmung beauftragen und dem zuständigen Ordnungsamt vorlegen.

Laut Untersuchungsbefund der L. Diagnostik GmbH & Co. KG vom 12. Dezember 2017 beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass der Hund „Ice“ der Rasse American Staffordshire Terrier zugeordnet wird, 46%. Bei einer Zuordnungswahrscheinlichkeit zwischen 40% und 60% sei von einem reinrassigen Elternteil auszugehen.

Mit Bescheid vom 26. März 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Negativzeugnisses für den Hund „Ice“ ab (Nr. 1), untersagte ihm die Haltung des Hundes ab 9. April 2018 (Nr. 2), ordnete die Abgabe des Hundes bis zum Ablauf des 8. April 2018 an eine volljährige berechtigte und zuverlässige Person oder an das Tierheim E. an (Nr. 3) und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Nr. 3 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an (Nr. 6). In Nr. 4 des Bescheids verfügte die Antragsgegnerin einen (unbeschränkten) Maulkorbzwang für den Hund. Die sofortige Vollziehung der Verfügungen Nr. 1 bis Nr. 4 des Bescheids wurde angeordnet. Bereits mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 war ein Leinenzwang innerhalb und ein Maulkorbzwang außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet worden.

Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich Nrn. 2, 3 und 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. März 2018 ab. Bei dem Hund „Ice“ handle es sich um einen Kampfhund im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der KampfhundeV, da eine Kreuzung aus einem reinrassigen American Staffordshire Terrier und einem anderen Hund vorliege. Die Kampfhundeeigenschaft könne auf Grundlage der derzeit vorliegenden Informationen mit einer für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ausreichenden Sicherheit nachvollzogen werden. Zwar habe von der Antragsgegnerin die Abstammung des Hundes nicht ermittelt werden können, da der Antragsteller keinen Abstammungsnachweis vorgelegt habe. Jedoch ergäben sich tragfähige Anhaltspunkte für eine Kampfhundeeigenschaft von „Ice“ aus dem Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen U. sowie aus dem DNA-Gutachten. Auch die sehr kurze Frist für die Abgabe könne noch hingenommen werden, da dem Antragsteller aufgrund des laufenden Verwaltungsverfahrens bekannt gewesen sei, dass er keine Erlaubnis zum Halten eines Hundes der Kategorie 1 erhalten werde.

Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Januar 2019 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nrn. 2 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. März 2018 wiederherzustellen und hinsichtlich der Nr. 6 anzuordnen.

Die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unrichtig. Entgegen dessen Auffassung lägen gerade keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers um einen Kampfhund der Kategorie 1 handle. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trage im Übrigen die Antragsgegnerin. Weder der eingeholte DNA-Test noch die hinsichtlich der Rassebestimmung dürftigen Angaben des Gutachtens des Sachverständigen U. genügten, um mit ausreichender Sicherheit vom Vorliegen eines Kampfhundes der Kategorie 1 auszugehen. Die vorgelegte DNA-Analyse sei nicht ausreichend aussagefähig und verwertbar. In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) habe das Gericht durch Amtstierärzte begutachten lassen, ob ein DNA-Test der Firma L. Diagnostik, der auch vorliegend in Rede stehe, zu verwertbaren Ergebnissen führe. Die Amtstierärzte hätten ausgeführt, dass das ganze Verfahren auf einer Wahrscheinlichkeitsberechnung basiere und umso präziser und zuverlässiger sei, je mehr Genmarker in der Datenbank vorhanden seien. Damit ein Rassetest im Labor 100-prozentig treffsicher sein könne, müssten alle existierenden Rassen in einer solchen Datenbank hinterlegt sein. Im Gegensatz zum sehr sicheren DNA-Screening zur Bestimmung von genetisch bedingten Krankheiten stütze sich der Rassetest auf eine Wahrscheinlichkeitsberechnung, abhängig davon, wie die jeweils genutzte Datenbank mit Daten der jeweiligen Rasse komplettiert sei. Für die Vergleichbarkeit und die Unerschütterlichkeit der Beweise vor Gericht müssten alle Unternehmen auf die gleiche Datenbank zurückgreifen können. Dies schränke die Aussage solcher Tests ein. Die Firma L. Diagnostik sei weit davon entfernt, 200 Hunderassen oder mehr in ihrer Datenbank hinterlegt zu haben. Dies sei nur ein Bruchteil dessen, was grundsätzlich erforderlich sei, um von einer validen Ausgangsbasis zu sprechen. Zudem werde auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2014 verwiesen, wonach eine hinreichend valide Rassezuordnung mittels eines DNA-Tests nach dem derzeitigen Wissensstand trotz beachtlicher Fortschritte in den letzten Jahren selbst bezüglich nur der von der FCI anerkannten Rassen noch nicht möglich sei, da derzeit nur von ca. der Hälfte der von der FCI erfasst Hunderassen Vergleichsmaterial in Unternehmen vorliege, die DNA-Tests bei Hunden durchführten. Außerdem sei eine Rassezuordnung bei Mischlingen nur dann möglich, wenn in einem solchen Hund Genotypen bzw. Genkombinationen nachweisbar seien, von denen bekannt sei, dass sie ausschließlich in bestimmten Rassen aufträten. Dazu müssten von den infrage kommenden Rassen die rassetypischen Markergenotypen bzw. Markergenfrequenzen untersucht werden, wozu es zumindest repräsentativer Stichproben jeder Rasse bedürfe. Bei keinem Labor, das DNA-Tests anbiete, gebe es indes Informationen über Art und Umfang der untersuchten Rassestichproben. Gerade bei Rassen, die nicht so verbreitet seien, deren Bestände vielmehr klein seien, herrsche innerhalb der Bestände eine hohe Verwandtschaft der Tiere vor. Insofern könne schon nicht von repräsentativen Stichproben ausgegangen werden. Daher könne auch vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass mittels DNA-Tests ausreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Hund des Antragstellers der Rasse American Staffordshire Terrier zugeordnet werden könne. Daran änderten auch die Ausführungen des Sachverständigen U. in seinem Gutachten nichts. Etwas „nicht ausschließen können“ sei kein taugliches Kriterium. Darüber hinaus reiche die Vermutung des Sachverständigen nur bezüglich des Kopfes des Hundes nicht aus, um mit hinreichender Gewissheit von einer Kreuzung mit einem Kampfhund der Kategorie 1 auszugehen. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Rasse genügten nicht den Minimalanforderungen, die an ein Rassegutachten zu stellen seien. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kampfhundeeigenschaft trage die Antragsgegnerin und nicht der Antragsteller. Zudem sei die extrem kurze Abgabefrist unverhältnismäßig. Es gebe auch keinen Grund für eine derart kurz gesetzte Frist, da es vollständig gleichgültig sei, ob der Hund einige Tage mehr oder weniger unter Beachtung von Nr. 4 des Bescheids mit Leine und Maulkorb geführt werde. Vor allem hätte das Verwaltungsgericht aber auch das Zusammenspiel mit dem recht hohen Zwangsgeld beachten müssen, welches fällig werde, wenn der Antragsteller die unverhältnismäßig kurz gesetzte Frist nicht beachten könne.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es bestünden keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit und Aussagekraft des DNA-Ergebnisses. Nach dem Untersuchungsbefund des Labors für klinische Diagnostik betrage die Wahrscheinlichkeit, dass der Hund „Ice“ zur Rasse American Staffordshire Terrier zugeordnet werde, 46%. In der Datenbank des Untersuchungslabors seien neben dem American Staffordshire Terrier unter anderem auch die Rasse „Dogo Argentino“ hinterlegt. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem American Staffordshire Terrier um eine vergleichsweise junge Hunderasse handle, welche nach Kenntnis der Antragsgegnerin nicht die Grundlage für die Entstehung der Hunderasse „Dogo Argentino“ gebildet habe. Somit könne auch ein fehlerhaftes Ergebnis aufgrund eines unzulässigen Rückgriffs auf eventuelle Abstammungsrassen ausgeschlossen werden. Der Antragsgegnerin sei durchaus bewusst, dass ein alleiniger DNA-Test eines privaten Anbieters für sich noch nicht zur zweifelsfreien Feststellung der Hunderasse geeignet sei. Im Zusammenhang mit den weiteren Ermittlungsergebnissen des Verwaltungsverfahrens sei der vorliegende DNA-Test jedoch geeignet, die Kampfhundeeigenschaft von „Ice“ zu belegen. Dem Gutachten des Hundesachverständigen U. vom 30. November 2017 sei zu entnehmen, dass der Kopf des Hundes die Einkreuzung eines Kampfhundes im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vermuten lasse. Eine abschließende Rassezuordnung sei nicht vorgenommen worden. Stattdessen hätten der Antragsteller und der Hundesachverständige vereinbart, dass zur abschließenden Klärung der Rassezugehörigkeit eine DNA-Analyse erfolgen werde. Auf die genaue Wortwahl des Gutachtens komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Es seien keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb der Sachverständige im konkreten Fall auf die Bestätigung der Hunderasse verzichtet haben sollte. Dem Antragsteller sei mehrfach Gelegenheit gegeben worden, dass Gutachten vervollständigen zu lassen oder ein neues Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich bei „Ice“ um einen Mischlingshund im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit handle. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers sei eine abschließende Feststellung der Hunderasse von „Ice“ durch die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren nicht erforderlich oder angezeigt. Selbst vom Antragsteller werde nicht bestritten, dass es sich bei „Ice“ mindestens um einen Hund im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit handle. Bei diesen Hunden habe jedoch der Halter die Kampfhundeeigenschaft zu widerlegen. Nachdem der Antragsteller kein vollständiges und positives Wesensgutachten vorgelegt habe, werde bei „Ice“ kraft Gesetzes die Kampfhundeeigenschaft vermutet.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Januar 2019, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Nrn. 2, 3 und 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. März 2018 abgelehnt hat, hat Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

1. Der Senat kommt bei der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage gegen die Haltungsuntersagung in Nr. 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. März 2018 zu dem Ergebnis, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Haltungsuntersagung das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung.

Die hier streitgegenständliche Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 LStVG setzt voraus, dass ein Kampfhund ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten wird. Die Kampfhundeeigenschaft wird bei den in § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeV) genannten Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden stets vermutet. Bei Kreuzungen wird die Kampfhundeeigenschaft allerdings nur bis zur sog. F1-Generation angenommen, d.h. ein Elternteil des Mischlingshundes ist ein reinqassiger Kampfhund im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2009 - 10 B 09.89 - juris Rn. 23; B.v. 18.9.2013 - 10 CS 13.1544 - juris Rn. 26; a.A. OVG Bln-Bgb, B.v. 3.8.2015 - OVG 5 S 36.14 - juris Rn. 12; HessVGH, B.v. 14.3.2006 - 11 UE 1426/04 - juris).

Eine eindeutige Zuordnung des Hundes des Antragstellers in diese Kategorie ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht mit hinreichender Sicherheit möglich. Der Antragsteller hat den Hund „Ice“ ohne Abstammungsnachweis aus dem Tierheim als „Dogo Argentino Mix“ übernommen. Der vom Antragsteller veranlasste DNA-Test kommt zum Ergebnis, dass es sich bei dem Hund um eine Kreuzung zwischen einem reinrassigen American Staffordshire Terrier und einem anderen Hund handelt. Dies ergibt sich aus der ermittelten Zuordnungswahrscheinlichkeit von 46%. Der Antragsteller hat jedoch im Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt, dass das Ergebnis dieses DNA-Tests noch keine hinreichend valide Rassezuordnung zulässt (vgl. OVG LSA, B.v. 18.6.2014 - 3 M 255/13 - juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 26.4.2016 - 3 L 129/15 - juris Rn. 43), weil für die Aussagekraft des Tests von Bedeutung ist, von wie vielen Hunderassen im jeweiligen Labor genetisches Vergleichsmaterial vorliegt und wie viele Hunde von einer Rasse dort genetisch erfasst sind. Denn das Ergebnis der Rassezuordnung stellt eine Zuordnungswahrscheinlichkeit des fraglichen Tieres zu einer der im Datenpool befindlichen Rassen dar. Erforderlich ist zudem, dass mit einem aktuellen Datenpool gearbeitet wird, der der geographischen Population, aus der das fragliche Tier kommt, entspricht (siehe Bl. 21 Behördenakte). Diesbezügliche Erkenntnisse über den Datenpool des Labors L. Diagnostik liegen derzeit nicht vor. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren, sowohl die Rasse American Staffordshire Terrier als auch die Rasse Dogo Argentino seien in der Datenbank hinterlegt, die Rasse American Staffordshire Terrier habe nicht die Grundlage für die Entstehung der Rasse Dogo Argentino gebildet, räumt die bestehenden Zweifel an einer validen Rassezuordnung aufgrund des vorliegenden DNA-Tests nicht aus.

Das Ergebnis des DNA-Tests ist auch nicht hinreichend durch die Einschätzung eines Hundesachverständigen verifiziert. Zwar kann nach Auffassung des Sachverständigen im Gutachten vom 30. November 2017 nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kampfhund der Kategorie 1 eingekreuzt ist. Allerdings ist bei Kreuzungen zu berücksichtigen, dass Rassezuordnungen aufgrund des Phänotyps nicht immer eindeutig möglich sind (vgl. IMS vom 6.5.2003, IC2-2116.4-5, Hinweise zu Sachverständigengutachten). Ein Rassegutachten muss sich mit den Zuordnungskriterien Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf befassen. Folglich kann allein aus der Kopfform nicht hinreichend sicher auf die Zugehörigkeit des Hundes zu einer in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgeführten Rasse geschlossen werden. Hinzu kommt, dass die Äußerung des Sachverständigen, „eine Einkreuzung eines unter Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Hundes könne nicht ausgeschlossen werden“, keine sichere Zuordnung des Hundes des Antragstellers als Kreuzung mit einem reinrassigen American Staffordshire Terrier zulässt. Letztlich ist eine zuverlässige Einordnung eines Mischlingshundes ohne Abstammungsnachweis als Kreuzung im Sinne des § 1 Abs. 1 KampfhundeV nur möglich, wenn ein aussagekräftiges Sachverständigengutachten und ein hinreichend valider DNA-Test zu übereinstimmenden Ergebnissen kommen. Der der Entscheidung des Senats vom 18. September 2013 (10 CS 13.1544) zugrunde liegende Fall macht die Einordnungsproblematik deutlich, nachdem selbst bei einer Zuordnungswahrscheinlichkeit im DNA-Test von 94% zur Rasse des American Staffordshire Terriers der Hundesachverständige bei der Rassebestimmung zu einem anderen Ergebnis kam.

Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG lässt sich auch nicht damit begründen, dass der Antragsteller kein vollständiges Sachverständigengutachten zur Rassebestimmung seines Hundes vorgelegt habe. Die Beweislast dafür, dass es sich beim Hund des Antragstellers um einen Hund der Kategorie 1 handelt, trifft die Antragsgegnerin (HessVGH, U.v. 14. 3. 2006 - 11 UE 1426/04 - juris; OVG LSA, B.v. 26.4.2016 - 3 L 129/15 - juris Rn. 17). Kommt der Hundehalter einer Aufforderung, ein Rassegutachten vorzulegen, nicht nach, so muss die Antragsgegnerin gegebenenfalls unter Androhung von Zwangsmitteln die Vorlage eines solchen Gutachtens anordnen bzw. eine entsprechende Begutachtung selbst vornehmen lassen.

Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Art. 37 Abs. 4 Nr. 1, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 KampfhundeV scheidet als Rechtsgrundlage für eine Haltungsuntersagung aus. Die Vorlage eines (vollständigen) Wesenstests zur Widerlegung der Kampfhundeeigenschaft kann von einem Hundehalter nur verlangt werden, wenn sein Hund unter § 1 Abs. 2 KampfhundeV fällt und daher die rassebedingte Vermutung der Kampfhundeeigenschaft widerlegbar ist. Bei den § 1 Abs. 1 KampfhundeV genannten Rassen scheidet dies von vornherein aus. Die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids lässt nicht eindeutig erkennen, ob die Antragsgegnerin die Haltungsuntersagung letztlich auf das Fehlen der Erlaubnis für einen „Kategorie-1-Hund“ oder die nicht widerlegte Vermutung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit für einen „Kategorie-2-Hund“ stützen will. Folgt man der Auffassung der Antragsgegnerin, dass es sich bei „Ice“ zumindest um einen Kampfhund im Sinne von § 1 Abs. 2 KampfhundeV handelt, so ist dessen rassebedingt vermutete gesteigerte Gefährlichkeit und Aggressivität jedenfalls durch das Gutachten vom 30. November 2017 widerlegt. Die Antragsgegnerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, das Gutachten sei nicht vollständig, weil eine Angabe zur Rasse fehle, wenn sie in der Begründung des Bescheids selbst (hilfsweise) davon ausgeht, dass der Hund einer Rasse bzw. einer Kreuzung nach § 1 Abs. 2 KampfhundeV angehört.

Soweit die Antragsgegnerin die Haltungsuntersagung daneben noch auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt hat, genügt die Anordnung nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 8 LStVG. Auch wenn vom Hund des Antragstellers Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen würden, hätte die Antragsgegnerin zunächst zu prüfen, ob nicht mildere Mittel als eine Haltungsuntersagung in Betracht kommen. Hierzu fehlen Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.

Ist demnach offen, ob der Hund „Ice“ unter § 1 Abs. 1 KampfhundeV fällt, seine Haltung der Erlaubnispflicht nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG unterliegt und der Bußgeldtatbestand des Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG erfüllt ist, und kann die Haltungsuntersagung nicht auf die anderen von der Antragsgegnerin genannten Rechtsgrundlagen gestützt werden, ist das Interesse des Antragstellers, den Hund bis zur endgültigen Klärung der Rassezugehörigkeit weiter zu halten, mit dem öffentlichen Interesse an einem sofort vollziehbaren Hundehaltungsverbot abzuwägen. Nach Auffassung des Senats begründen von dem Hund ausgehende Gefahren kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Haltungsuntersagung. Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. 4 zusätzlich zum bereits verfügten Leinenzwang und Maulkorbzwang im Außenbereich einen sofort vollziehbaren umfassenden Maulkorbzwang angeordnet, den der Antragsteller nicht infrage gestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass er sich nicht an die getroffenen Anordnungen halten würde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem kam der Hundesachverständige U. im Gutachten vom 30. November 2017 zum Ergebnis, dass beim Hund des Antragstellers keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit festgestellt werden könne. Das tatsächliche Verhalten des Hundes entspricht somit nicht dem durch die vermutete Rassezugehörigkeit angenommenen Gefährdungspotential für Menschen und Tiere.

2. Sind der Erfolgsaussichten der Klage gegen die Haltungsuntersagung offen, liegen auch die Voraussetzungen für eine sofort vollziehbare Abgabeanordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 Nr. 4 LStVG bzw. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG nicht vor, so dass auch insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen war. Zudem dürfte auch die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist für die Abgabe des Hundes an eine zuverlässige und berechtigte Person oder an das Tierheim nicht mehr dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Innerhalb der nach Zustellung des Bescheids verbleibenden Frist von vier Tagen wäre es dem Antragsteller kaum möglich gewesen, eine zuverlässige Person zu finden, die zur Haltung eines derartigen Hundes berechtigt ist. Soweit sich die Antragsgegnerin auf eine mit dem Tierheim E. bestehende langjährige vertragliche Vereinbarung beruft, wonach der Hund „Ice“ jederzeit dort aufgenommen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass laut Aktenvermerk vom 2. Februar 2018 (Bl. 39 Behördenakte) keine Aufnahmemöglichkeit für den Hund bestand, weil keine Box frei war. Daher wurde die Abgabefrist damals verlängert.

3. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Nr. 6 des Bescheids vom 26. März 2018 verfügte Zwangsgeldandrohung war anzuordnen, weil nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abgabeanordnung die Voraussetzungen für eine Zwangsmittelandrohung nicht mehr vorliegen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 10. März 2016 die Regelung in Nr. 8 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben hat.

II.

Im Übrigen werden die Anträge des Klägers, unter Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist, und der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III.

Soweit die Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt werden, trägt der Kläger sieben Zehntel und die Beklagte drei Zehntel der Kosten des Verfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird hinsichtlich des abgelehnten Teils der Zulassungsanträge auf 5.000,-- Euro, und soweit die Berufung zugelassen wird, vorläufig auf 5.000,-- festgesetzt.

Gründe

Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung wenden sich die Parteien gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016, soweit sie jeweils unterlegen sind.

Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 aufgehoben, soweit darin angeordnet wird, dass der Kläger die Wegnahme seiner Hunde im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 14. Juli 2015 und deren Weitergabe an das Tierheim sowie deren Unterbringung im Tierheim zu dulden hat (Nr. 4). Weiterhin aufgehoben werden die Nr. 8 des Bescheids, in dem die Kostentragungs- und -erstattungspflicht des Klägers für die Tierheimkosten unter Angabe der jeweiligen Tagessätze festgestellt werden, die Nr. 9 des Bescheids, soweit darin die weitere Verwahrung der Hunde von der Zahlung der Tierheimkosten für den Zeitraum 14. Juli 2015 bis 14. August 2015 abhängig gemacht wird, sowie die Festsetzung der Bescheidsgebühren (Nr. 15). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist (1.). Der Zulassungsantrag der Beklagten ist teilweise abzulehnen (2.), weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.1) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.2) nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind, soweit sie sich gegen die Nrn. 4, 9 und 15 des Bescheids richten. Der Zulassungsantrag der Beklagten hat dagegen Erfolg, soweit er sich gegen die Aufhebung der Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 richtet (3.).

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016, soweit damit seine Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 abgewiesen worden ist, wird abgelehnt, weil der Kläger die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Zulassungsantrags versäumt hat (1.1) und ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (1.2).

1.1 Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie wie hier nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch beim Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen.

Das vollständige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 ist dem Kläger ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 6. August 2016 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 6. Oktober 2016. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch weder bis zu diesem Zeitpunkt noch danach eingegangen.

1.2 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist, der am Montag, dem 7. November 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, wird abgelehnt, weil der Kläger die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. VwGO von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses nicht eingehalten hat, die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt hat (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und zudem nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war.

Auf sein Schreiben vom 30. September 2016, mit dem der Kläger beantragte, die Begründungsfrist für den Zulassungsantrag zu verlängern, weil sein Bevollmächtigter aus Zeitgründen nicht in der Lage sei, die Begründung bis zum Fristablauf zu fertigen, teilte ihm der Senat mit Telefax vom gleichen Tag mit, dass eine Verlängerung der Begründungsfrist nicht möglich sei. Dem Kläger war damit bereits am 30. September 2016 bekannt, dass die Begründungsfrist am 6. Oktober 2016 ablief und eine Verlängerung nicht möglich war. Ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag mit der Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen hätte also bis spätestens Montag, den 31. Oktober 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingehen müssen. Zudem hätte innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. VwGO die Begründung für den Zulassungsantrag von einem Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgelegt werden müssen. Der Hinweis auf die Inhaftierung und die angeblichen Schwierigkeiten des Prozessbevollmächtigten, innerhalb der gesetzlichen Frist für den Kläger tätig zu werden, reichen für eine Glaubhaftmachung der Tatsachen im Sinne des § 60 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht aus.

2. Der Zulassungsantrag der Beklagten ist teilweise abzulehnen, weil die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bezüglich der Nrn. 4, 9 und 15 des Bescheids vom 14. August 2015 nicht vorliegen (2.1). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezüglich Nr. 4 des Bescheids ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.2).

2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, bestünden nämlich nur, wenn die Beklagte diesbezüglich einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist hier jedoch bezüglich der Aufhebung von Nr. 4 des Bescheids im Urteil vom 10. März 2016 nicht der Fall (2.1.1). Daher erweist sich auch die darauf basierende Teilaufhebung von Nr. 9 des Bescheids als rechtmäßig (2.1.2). Gleiches gilt für die Aufhebung der Gebührenfestsetzung in Nr. 15 (2.1.3).

2.1.1 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, Nr. 4 des Bescheids der Beklagten vom 14. August 2015 aufzuheben, damit begründet, dass für eine nachträgliche (rückwirkende) sicherheitsrechtliche Anordnung mangels Vorliegens einer konkreten Gefahr keine Veranlassung bestanden habe, weil die Sicherstellung bereits durch die Polizei in eigener Zuständigkeit erfolgt sei. Der Kläger habe schon aufgrund der polizeilichen Verfügung die Unterbringung der Tiere im Tierheim zu dulden. Dadurch sei ein Verwahrverhältnis zwischen dem Kläger und der Polizei begründet worden.

Demgegenüber wendet die Beklagte ein, dass wegen Art. 3 PAG die polizeiliche Sicherstellung bzw. Verwahrung in dem Augenblick rechtswidrig werde, in dem die Sicherheitsbehörde eine eigene Sicherstellungs- und Verwahrungsanordnung hätte treffen können. Eine Vorgehensweise der Beklagten, ex tunc eine Duldung auszusprechen und somit ein neues Verwahrungsverhältnis zwischen dem Hundehalter und der Verwahrungsbehörde zu begründen, wäre konsequent. Die Verwaltungspraxis der Beklagten sei aber eine andere. Die Verwahrtiere würden von Anfang an von der Polizei für die Beklagte im Tierheim abgegeben. Das Tierheim sei insofern nicht Dritter i. S. d. Art. 26 Abs. 1 Satz 3 PAG, sondern verwahre für die Beklagte als Sicherheitsbehörde die Tiere, wozu diese selbst aufgrund des öffentlich-rechtlichen Verwahrverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger verpflichtet wäre, aber nicht in der Lage sei. Rechtsgrundlage hierfür sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Die Aufteilung des Verwahrverhältnisses in einen Zeitraum vom 14. Juli 2015 bis 14. August 2015 und einen ab 15. August 2015 sei eine künstliche Aufsplittung eines einheitlichen Lebenssachverhalts. Dem Kläger sei von Anfang an bekannt gewesen, dass für das gesamte Verfahren ausschließlich die Beklagte zuständig gewesen sei. Ihm sei dadurch, dass die Beklagte sich die Sicherstellung und die seitens der Polizei für sie veranlasste Verwahrung mittels Duldungsanordnung zu Eigen gemacht habe, kein Nachteil entstanden. Das Verwaltungsgericht Ansbach habe eine derartige Vorgehensweise im Urteil vom 18. Juli 2013 (AN 5 K 13.762) für rechtmäßig erachtet. Ausschlaggebend für die Wahl dieser Verfahrensweise seien praktische Erwägungen, da bei der Annahme, dass es sich bei der Sicherstellungs- und Verwahrungsanordnung der Tiere um eine eigenständige Maßnahme der Polizei handle, die nicht nachträglich von der Sicherheitsbehörde zur Duldung angeordnet werden könne, die Abrechnung gesondert von der Polizei vorzunehmen wäre.

Mit diesen Ausführungen zieht die Beklagte jedoch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Sicherstellung (und die anschließende Verwahrung) durch die Polizei ausschließlich in eigener Zuständigkeit erfolgt sei, nicht ernsthaft in Zweifel. Vor dem streitgegenständlichen Vorfall am 14. Juli 2015 gab es bereits mehrfach Zwischenfälle mit den Hunden des Klägers. Die Beklagte hörte den Kläger daher mit Schreiben vom 24. Juni 2015 zu etwaigen Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG an und ordnete einen vorläufigen Leinenzwang für seine vier Hunde an. Am 14. Juli 2015 riefen Passanten die Polizei, weil drei Hunde des Klägers einen anderen Hund angegriffen und gebissen hatten. Die Polizeistreife stellte fest, dass der Kläger unter Drogeneinfluss stand. Laut des Berichts der zuständigen Polizeiinspektion erfolgte die Sicherstellung der Hunde (auch des vierten Hundes, der nicht an dem Vorfall beteiligt war), weil „der Kläger dem Haftrichter vorgeführt wurde und somit niemand vor Ort war, der sich um die Hunde hätte kümmern können“. Ein Hinweis darauf, dass die Polizei für die Beklagte tätig geworden wäre, findet sich in dem polizeilichen Bericht vom 14. Juli 2015 nicht. Die Beklagte wird vielmehr gebeten, zu prüfen, ob eine sofortige Untersagung der Hundehaltung möglich ist (Bl. 146). Die Übersendung des Vermerks über den Vorfall vom 14. Juli 2015 durch die Polizeiinspektion 5 Diensthundestaffel an die Beklagte erfolgte mit der Bitte um Kenntnisnahme und direkte Erledigung in eigener Zuständigkeit (Bl. 148). In dem Vermerk werden die Kampfhundeeigenschaft der Hunde, die Zuverlässigkeit des Klägers zur Haltung und zum Führen der Hunde und die Frage, ob die Hunde wieder an ihn ausgehändigt werden sollen, thematisiert. Insoweit wird deutlich, dass die Polizei die Hunde nicht für die Beklagte in Vollzugshilfe (Art. 2 Abs. 3 PAG) sichergestellt hat, sondern in eigener Zuständigkeit nach Art. 25 Nr. 1 PAG tätig geworden ist, weil von den Hunden im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens eine gegenwärtige (konkrete) Gefahr ausging, da der Halter berauscht bzw. nach Einschätzung der Polizei unzuverlässig war (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Auflage 2014, Art. 25 Rn. 12). Im Übrigen ist die Beklagte im Bescheid vom 14. August 2015 selbst davon ausgegangen, dass die Polizei die Hunde am 14. Juli 2015 rechtmäßig in eigener Zuständigkeit (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 PAG) sicherstellte (S. 15 des Bescheids). Mit der Sicherstellung durch die Polizei erfolgt (zwingend) die polizeiliche Inbesitznahme der Hunde unter Begründung eines neuen amtlichen Gewahrsams (Verwahrung, Art. 26 Abs. 1 PAG). Dadurch entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen dem bisherigen Gewahrsamsinhaber und dem Freistaat als Träger der Polizei (Schmidbauer, a. a. O., Art. 26 Rn. 1).

Anhaltspunkte dafür, dass eine Tatmaßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG vorliegt und die Beklagte die Gefahr mit Hilfe der Polizei hat beseitigen lassen, sind nicht ersichtlich. Vor dem Vorfall vom 14. Juli 2015 hat die Beklagte eine Sicherstellung der Hunde nicht erwogen, der Erlass einer entsprechenden Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG war zuvor nicht beabsichtigt. Ein polizeiliches Handeln in Amtshilfe (s. Art. 4 BayVwVfG) oder Vollzugszugshilfe (Art. 50 ff. PAG) lag hier nicht vor. Ebenso wenig ist eine Weisung der Beklagten an die Polizei nach Art. 10 Satz 2 LStVG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 POG erfolgt, dem Kläger die Hunde wegzunehmen und nach Art. 25 PAG sicherzustellen.

Die Möglichkeit, dass die Beklagte - wie sie geltend macht - sich die polizeiliche Anordnung zur Sicherstellung der Hunde nachträglich „zu Eigen macht“, indem sie die (rückwirkende) Duldung der polizeilichen Sicherstellung anordnet, besteht nicht. Die Beklagte besitzt als Sicherheitsbehörde die Befugnis, Sachen sicherzustellen, um Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Die Polizei darf nur nach Art. 2 Abs. 1, Art. 25 Nr. 1 PAG tätig werden, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint (Grundsatz der Subsidiarität, Art. 3 PAG). Entfallen nach der polizeilichen Sicherstellung deren Voraussetzungen, weil - wie vorliegend - der Hundehalter wieder auf freiem Fuß ist und nicht mehr unter Drogeneinfluss steht, so hat die Polizei die Sachen an den ursprünglichen Gewahrsamsinhaber herauszugeben (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG), es sei denn die Voraussetzungen für eine Sicherstellung würden erneut eintreten (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG). Hat wie vorliegend die Polizei im dafür maßgeblichen Zeitpunkt ihres Einschreitens (vgl. Schmidbauer, a. a. O., Art. 3 Rn. 15) die Erforderlichkeit ihres Tätigwerdens wegen Unaufschiebbarkeit der Gefahrenabwehr zu Recht bejaht, ist und bleibt sie auch für die entsprechende Maßnahme (hier: Sicherstellung der Hunde) zuständig, selbst wenn inzwischen die Sicherheitsbehörde von der Situation und Maßnahme unterrichtet worden ist und demgemäß grundsätzlich selbst tätig werden könnte. Die Auffassung, eine ursprünglich rechtmäßige polizeiliche Sicherstellung könne bereits dadurch rechtswidrig werden, dass die nunmehr grundsätzlich zuständige Sicherheitsbehörde in der Lage wäre, selbst zu handeln (so offensichtlich aber Koehl auf der Grundlage der - unzutreffenden - Vorstellung, bei der Sicherstellung als Dauerverwaltungsakt müsse die polizeiliche Zuständigkeit i. S. v. Art. 3 PAG fortdauernd gegeben sein, BayVBl 2008, 365/367), ist deshalb schon aus systematischen Gründen abzulehnen (vgl. dazu auch Schmidbauer, a. a. O., Art. 3 Rn. 2; Holzner in Beck´scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht, Stand: 1.10.2016, Art. 3 Rn. 12). Die Beklagte kann demnach zwar als Sicherheitsbehörde eine Sicherstellungsanordnung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG oder sonstige Maßnahme zur Gefahrenabwehr in eigener Zuständigkeit im (zeitlichen) Anschluss an die polizeiliche Sicherstellung erlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (noch) vorliegen (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: Sept. 2015, Art. 18 Rn. 84). Die von der Beklagten in Nr. 4 des Bescheids vom 14. August 2015 erlassene Maßnahme stellt jedoch keine derartige Sicherstellungsanordnung dar. Die Beklagte hat gerade nicht im Anschluss an die polizeiliche Sicherstellung eine Sicherstellung in eigener Zuständigkeit verfügt (Seite 4 der Begründung des Zulassungsantrags), sondern rückwirkend auf den Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung der Hunde eine Sicherstellung als eigene Maßnahme begründet bzw. angenommen. Dies ist aus den oben dargelegten systematischen Gründen aber rechtlich nicht möglich.

Aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (vom 18.7.2013 - AN 5 K 13.762) ergibt sich nichts anderes. Die in diesem Verfahren streitgegenständliche Regelung, wonach der Halter die Wegnahme seines Hundes, der bereits bei einem Polizeieinsatz sichergestellt und im Tierheim untergebracht worden war, zu dulden hatte, erging - wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt - in Vollstreckung der Wegnahmeanordnung in Folge der Haltungsuntersagung gemäß Art. 35 BayVwZVG dar. Die Beklagte beabsichtigte demgegenüber mit der Anordnung in Nr. 4 des Bescheids vom 14. August 2015, sich rückwirkend die polizeiliche Sicherstellung „zu Eigen“ zu machen.

Die von der Beklagten angeführten praktischen Erwägungen bei der Abrechnung der Verwahrungskosten vermögen die rückwirkende „Umwidmung“ einer polizeilichen Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 1 PAG in eine sicherheitsrechtliche nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG nicht zu rechtfertigen. Die Sicherstellung nach Art. 25 PAG setzt bereits begrifflich voraus, dass die Sicherstellung zum Zwecke der Verwahrung erfolgt. Wird die Sicherstellung durch die Polizei in eigener Zuständigkeit verfügt, entsteht kraft Gesetzes ein Verwahrungsverhältnis zwischen dem Träger der Polizeibehörde und dem ursprünglichen Gewahrsamsinhaber (Schmidbauer, a. a. O., Art. 26 Rn. 1). Lediglich die Verwahrung kann einem Dritten, hier dem Tierheim, übertragen werden (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 PAG). Eine (vertragliche) Abänderung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses dergestalt, dass eine dritte Person, die die Sache für die sicherstellende Behörde verwahrt (Art. 26 Abs. 1 Satz 3 PAG), anstelle des Freistaates Bayern in das öffentliche Verwahrungsverhältnis eintritt, sieht das Gesetz nicht vor. Praktikabilitätserwägungen bei der Abrechnung der Verwahrungskosten können das gesetzlich bestimmte Verwahrungsverhältnis nicht überlagern.

2.1.2 Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2016 erweist sich auch als rechtmäßig, soweit Nr. 9 des Bescheids insoweit aufgehoben wurde, als dort auf die Bezahlung der bis zum 14. August 2015 (Bescheidserlasszeitpunkt) angefallenen Tierheimkosten abgestellt wird. Bestand zwischen dem 14. Juli 2015 und dem 14. August 2015 kein Verwahrungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger (s.o.), ist dieser auch nicht verpflichtet, der Beklagten die in diesem Zeitraum angefallenen Verwahrungskosten zu erstatten. Der nach Art. 7 oder 8 PAG Verantwortliche hat zwar die Kosten für die (polizeiliche) Verwahrung zu tragen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 PAG). Da Partner des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses aber der Kläger und der Freistaat Bayern (als Träger der Polizei) sind, ist Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs der Freistaat Bayern. Die Beklagte konnte daher den weiteren Verbleib der Hunde im Tierheim nicht von der Bezahlung der Verwahrungskosten für den genannten Zeitraum abhängig machen.

2.1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Gebührenfestsetzung in Höhe von 300 Euro (Nr. 15 des Bescheids) aufgehoben hat. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Festsetzung einer Gebühr, für die ein Gebührenrahmen bestimmt ist (Art. 6 Abs. 2 KG), um eine Ermessensentscheidung handelt (Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht, Stand: April 2016, Art. 6 Rn. 9). Erweisen sich einzelne Anordnungen eines Bescheids, für den insgesamt eine Gebühr nach Art. 6 Abs. 2 KG festgesetzt worden ist, als rechtswidrig, so ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte die innerhalb des vorgesehenen Rahmens zu ermittelnde Gebühr niedriger festgesetzt hätte. Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren auch nicht etwa dargelegt, dass und aus welchen Gründen trotz der (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Anordnungen in Nrn. 4. und 9. des Bescheids die ursprünglich festgesetzte Gebühr in Höhe von 300 Euro ermessensgerecht sei.

2.2 Soweit die Beklagte geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, fehlt es bereits an einer entsprechenden Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B. v. 22.8.2016 - 10 ZB 16.804 - juris Rn. 3 m.w.N). Eine solche Fragestellung lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Der Verweis auf eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts ersetzt die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage nicht. Die Rechte und Pflichten aus einem durch Sicherstellung begründeten Verwahrungsverhältnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und sind daher nicht klärungsbedürftig. Soweit die Beklagte geklärt haben möchte, ob ihre Verwaltungspraxis, bei einer Sicherstellung durch die Polizei rückwirkend ein Verwahrungsverhältnis zwischen dem ursprünglichen Gewahrsamsinhaber und ihr selbst als Sicherheitsbehörde begründen zu wollen, mit bayerischem Landesrecht vereinbar ist, fehlt es ebenfalls an der Klärungsbedürftigkeit.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist bezüglich seines Rechtsmittels vollständig unterlegen. Die Beklagte hat teilweise obsiegt, so dass sich ausgehend von der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 10. März 2016 die ausgesprochene Kostenquotelung ergibt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), soweit die Klage des Klägers abgewiesen worden ist und der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 in den Nrn. 4., 9. und 15. aufgehoben worden ist.

3. Die Berufung ist zuzulassen, soweit das Bayerische Verwaltungsgericht München im Urteil vom 10. März 2016 die Nr. 8 des Bescheids der Beklagten aufgehoben hat. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 10. März 2016.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat Erstgericht ausgeführt, dass sich aus Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG keine Befugnis ergebe, vor Erlass des Leistungsbescheids eine gesonderte Feststellung darüber zu treffen, wer die Kosten der Verwahrung der Hunde im Tierheim zu tragen hat. Im Übrigen bestehe auch kein praktisches Bedürfnis dafür, weil ein Streit über die Höhe der Auslagen zweckmäßigerweise im Verfahren bezüglich der Festsetzung der Auslagen ausgetragen werde. Die Beklagte bringt demgegenüber im Zulassungsverfahren vor, dass sich die Rechtsgrundlage für die Kostengrundentscheidung, wer die Tierheimkosten zu tragen habe, aus Art. 7 Abs. 2 LStVG i. V. m. Art 28 Abs. 3 Satz 2 PAG analog bzw. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG ergebe. Nur diese Kostengrundentscheidung besitze Verwaltungsaktcharakter. Bei der Angabe des Tagessatzes und der höchstmöglichen Dauer des Aufenthalts handle es sich lediglich um einen Hinweis.

Damit hat die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt, weil sich den genannten gesetzlichen Regelungen nicht entnehmen lässt, dass die Kostengrundentscheidung und die Festsetzung der Höhe der vom Kostenschuldner zu leistenden Auslagen nicht getrennt erfolgen können. Zu folgen ist dem Verwaltungsgericht aber insoweit, dass sich die Regelung in Nr. 8 des Bescheids vom 14. August 2015 nur auf den Zeitraum ab 15. August 2015 erstrecken kann, weil für den vorangegangenen Zeitraum Kostengläubiger der Freistaat Bayern als Träger der Polizei ist.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Untersagungsbescheids der Beklagten vom 6. September 2017 bzw. auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung seiner American Staffordshire Terrier Hündin „K.“ weiter.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 7. Februar 2016 die dort als „Mischling Labrador“ bezeichnete Hündin.

Auf Nachfrage der Gemeinde bezüglich der Hunderasse teilte der Kläger mit Schreiben vom 24. April 2017 mit, dass er seinen Hund in der Annahme, es handle sich um einen Mischlingshund, in Baden-Baden gekauft habe. Es habe sich dann herausgestellt, dass es ein American Staffordshire Terrier sei. Der Hund schütze nicht nur sein Anwesen, in dem sich gerade an Wochenenden größere Geldbeträge aus seiner selbständigen Tätigkeit befänden, sondern auch seine Lebensgefährtin und die Kinder. Er beantrage daher die Erteilung einer Genehmigung zur Haltung des Hundes.

Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. September 2017 den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Kampfhundes „K.“ ab (1.), untersagte dem Kläger die Haltung des Hundes (2.) und verpflichtete ihn, den Hund bei einem berechtigten Halter abzugeben (3.) sowie die Abgabe nachzuweisen (4.). Für den Fall der Nichterfüllung der Abgabeverpflichtung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro, für den Fall der Nichterfüllung der Nachweisverpflichtung innerhalb von drei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro angedroht (5., 6.). Die für die Haltung eines American Staffordshire Terrier gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderliche Erlaubnis dürfe nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werde. Die beabsichtigte Verwendung des Hundes als Haus- und Schutzhund stelle jedoch kein berechtigtes Interesse in diesem Sinne dar. Zum einen habe der Kläger eine besondere Gefährdung seines Besitztums nicht nachgewiesen und könne die Wochenendeinnahmen aus seinem Betrieb auch bei einer Bank einzahlen. Zum anderen könne er den angegebenen Zweck auch mit anderen Sicherungsmitteln erreichen. Die Haltungsuntersagung sowie die Verpflichtung zur Abgabe des Hundes stützten sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 5 (jetzt: Abs. 4) Nr. 1 LStVG.

Die hiergegen erhobene Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 26. Juni 2018 ab. Das Gericht habe keine Zweifel an der Gültigkeit der bayerischen Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (KampfhundeV). Auch im Hinblick auf die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung der Verfassungswidrigkeit dieser Verordnung und die durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01) formulierten Anforderungen an den Gesetzgeber bezüglich seines Einschätzungs- und Prognosespielraums ergebe sich nichts anderes. Die Kammer schließe sich der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Urteil vom 26. September 2012 (4 B 12.1389) an, wonach eine Verletzung der Beobachtungspflicht durch den Verordnungsgeber allein die Rechtswidrigkeit der Verordnung nicht begründen könne. Auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 sei nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit der Verordnung zu begründen; es zeige keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass sich die wissenschaftliche Einschätzung seit der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2012 geändert habe. Daher sei es weiter vertretbar anzunehmen, dass die Rassezugehörigkeit der Hunde zumindest als mitursächlich für deren Gefährlichkeit anzusehen sei.

Ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes „K.“ könne der Kläger nicht geltend machen. Insbesondere könne er sich nicht auf die Bewachung des gefährdeten Besitztums als berechtigtes Interesse nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LStVG berufen. Nach den Feststellungen zur örtlichen Situation des klägerischen Grundstücks sei nicht von dessen besonderer Schutzbedürftigkeit auszugehen. Dem Sicherungsbedürfnis bei der Lagerung größerer Mengen Bargeld im Haus könne anderweitig Rechnung getragen werden.

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die vom Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgestellte unwiderlegbare Vermutung der dort gelisteten Rassen als Kampfhunde sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig; die Norm sei daher zu verwerfen. Die Verordnung sei seit ihrem Erlass nie mehr überprüft worden. Denn dann wäre aufgefallen, dass es die dort aufgeführte Rasse „Bandog“ überhaupt nicht und von der Rasse „Tosa-Inu“ im gesamten Bundesgebiet nur etwa eine Handvoll Tiere gebe, ohne dass diese jemals besonders in Erscheinung getreten wären. Entscheidend sei jedoch, dass der Bullterrier nicht in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgeführt werde, obwohl schon der Bundesgesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht diese Rasse für genauso gefährlich gehalten hätten wie den Pitbull, den American Staffordshire Terrier und den Staffordshire Bullterrier. Eine solche Ungleichbehandlung sei nicht mehr hinnehmbar.

Verfehlt sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Verordnungsgeber nicht dafür verantwortlich sei, eigene empirische Untersuchungen über die Gefährlichkeit unterschiedlicher Hunderassen durchzuführen, sondern nur reagieren müsse, wenn neue Erkenntnisse vorlägen, welche die bisherige Regelung als untragbar erscheinen ließen. Denn das Bundesverfassungsgericht habe in der angeführten Entscheidung ausdrücklich eine Beobachtungspflicht durch den Gesetz- bzw. bayerischen Verordnungsgeber aufgestellt. Dieser Pflicht werde Bayern nicht gerecht, da das zuständige Ministerium nicht belegen könne, dass die von ihm vor 26 Jahren in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgeführten Rassen und Kreuzungen gefährlicher als andere, nicht erfasste Rassen seien. Das vorgelegte Gutachten der Sachverständigen Dr. Sch. belege, dass eine Gefährlichkeitseinstufung aufgrund der Rasse nicht mehr gerechtfertigt sei. Durch aktuelle Entwicklungen in anderen Bundesländern werde dies bestätigt. Demzufolge sei § 1 Abs. 1 KampfhundeV keine tragfähige Grundlage mehr für die streitbefangenen Anordnungen.

Unabhängig davon hätte dem Kläger eine Erlaubnis zur Haltung seines Hundes erteilt werden müssen. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG könne insbesondere dann vorliegen, wenn der Hund der Bewachung eines gefährdeten Besitztums diene; nach der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 4. Dezember 2014 könne sich die Gefährdung eines Besitztums aus seiner Lage ergeben. Der Kläger habe dargelegt, dass sich potentielle Einbrecher seinem Grundstück ungesehen nähern könnten und dass er gerade an Wochenenden hohe Geldbeträge in seinem Haus verwahre, wenn er nachts von seinem Gastronomiebetrieb nach Hause komme. Der Kläger könne weder darauf verwiesen werden, sein Geld nachts auf dem Nachhauseweg bei einer Bank einzuzahlen, noch darauf, sich andere Hunderassen anzuschaffen oder sich technischer Hilfsmittel zur Einbruchsicherheit zu bedienen. Die Haltung des Hundes „K.“ diene der Bewachung seines gefährdeten Besitztums.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. Juni 2018 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2017 aufzuheben,

hilfsweise: unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. Juni 2018 und Aufhebung des Bescheids vom 6. September 2017 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Haltung der Hündin „K.“ zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und führt ergänzend aus, der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1994 zu Recht darauf hingewiesen, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn die gesetzliche Definition der Kampfhunde an rassespezifische Merkmale anknüpfe. Es sei kein Anlass erkennbar, von der Einstufung des American Staffordshire Terrier als gefährliche Rasse im Sinne von § 1 Abs. 1 KampfhundeV Abstand zu nehmen. Auch das vorgelegte Privatgutachten gelange nicht zu dem Ergebnis, dass es aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zwingend geboten wäre, bei der Einstufung des American Staffordshire Terrier als gefährliche Hunderasse von einer verfassungsrechtlich nicht mehr tragbaren Regelung auszugehen. Das Gutachten belege nicht, dass eine Gefährlichkeitseinstufung aufgrund der Rasse nicht mehr gerechtfertigt sei. Im Übrigen werde der American Staffordshire Terrier in allen Verordnungen der Länder, die rassespezifische Unterscheidungen vornähmen, als gefährlich eingestuft. Auch im Berufungsverfahren habe der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 37 Abs. 2 LStVG nicht ansatzweise dargetan.

Der am Verfahren beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

Die auf der Grundlage von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG erlassene Vorschrift des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, die die Eigenschaft als Kampfhund in Form einer unwiderleglichen Vermutung an die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse oder Gruppe knüpfe, sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Kampfhundeverordnung und des Bundesverfassungsgerichts zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92, Vf. 5-VII-93 -; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - jew. juris) bei ihrem Erlass im Jahr 1992 verfassungskonform gewesen und sei dies auch noch heute.

Die Aufnahme des American Staffordshire Terrier in § 1 Abs. 1 KampfhundeV durch den Verordnungsgeber verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwischen der Klassifizierung des American Staffordshire Terrier einerseits und der Hunderassen bzw. -gruppen „Bandog“ (allgemein als Kettenhund bezeichnete Kreuzung großrahmiger Hunde mit hoher Aggressivität) und „Tosa-Inu“ andererseits als Kampfhunde bestehe unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keine derartige Verknüpfung, dass eine eventuell fehlerhafte Aufnahme des Bandog und Tosa-Inu in die Verordnung auch zur Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit der Aufnahme des American Staffordshire Terrier führe. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass der Verordnungsgeber die Gefährlichkeit des Bullterriers nicht ganz so hoch eingeschätzt und diese Hunderasse nicht in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgenommen habe.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Verordnungsgeber auch unter Berücksichtigung seiner Beobachtungspflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht zu Änderungen der Verordnung verpflichtet gewesen. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erhebe seit 2011 statistisch Erkenntnisse über Kampfhunde und sonstige Hunde. Zu den Kampfhunden der Kategorien 1 und 2 würden von den Behörden jährlich die Bestandszahlen mitgeteilt, daneben die Anzahl erteilter Negativerlaubnisse für Kampfhunde der Kategorie 2, getroffene behördliche Anordnungen zur Haltung der Hunde sowie die absoluten Zahlen mitgeteilter Beißvorfälle für Kampfhunde und sonstige Hunde. Einer statistischen Erfassung des Beißverhaltens von Hunden können jedoch von vornherein nur ein sehr geringer Erkenntnis- und Beweiswert zugesprochen werden. In Bayern gebe es aufgrund der geltenden Rechtslage nur eine geringe Zahl von Kampfhunden. Zudem unterlägen sie erheblich restriktiveren Anordnungen für die Haltung als andere Hunderassen. So bestehe bei diesen Hunden häufig eine Maulkorbpflicht und Leinenzwang. Daher wäre auch eine vollständige relative Beißstatistik, die die gemeldeten Beißvorfälle für alle Hunderassen ins Verhältnis zu den Bestandszahlen setzt, kaum geeignet, die Prognose über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen zu überprüfen. Das vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. stelle die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur rassebedingten Gefährlichkeit von Hunden nicht in einer Weise infrage, dass eine Änderung des § 1 KampfhundeV verfassungsrechtlich zwingend geboten wäre.

In der mündlichen Verhandlung am 18. März 2019 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Der Bevollmächtigte des Klägers stellte hilfsweise den Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Gefährlichkeit des American Staffordshire Terrier im Verhältnis zu anderen Hunderassen einzuholen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und die Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2017 gerichtete Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Die im Hauptantrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist unbegründet, weil die darin verfügten Anordnungen (Verwaltungsakte) der Beklagten rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; I.). Auch das hilfsweise Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der American Staffordshire Terrier-Hündin „K.“ bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; II.).

I.

Die mit Blick auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage (Art. 37 Abs. 1 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 1 KampfhundeV) auch bezüglich der erfolgten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der Hündin „K.“ (Nr. 1 des Bescheids) zulässige Anfechtungsklage (zum Rechtsschutzbedürfnis für diese sog. isolierte Anfechtungsklage vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 19) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (isolierte) Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten über die Erteilung der für die Haltung seiner Hündin gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderlichen Erlaubnis (1.). Die sicherheitsbehördliche Untersagung der Haltung der Hündin sowie die Verpflichtung zu deren Abgabe an einen berechtigten Halter und zur Erbringung eines Abgabenachweises gegenüber der Beklagten sind ebenfalls rechtmäßig (2.). Auch die weiteren (Neben-)Entscheidungen, insbesondere die zur Durchsetzung der Abgabe- und Nachweispflicht erfolgten Zwangsgeldandrohungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (3.).

1. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten über die Erteilung einer gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG erforderlichen Erlaubnis für die Haltung der Hündin des Klägers ist rechtmäßig.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, wer einen Kampfhund halten will. Entgegen der Auffassung des Klägers sind sowohl die gesetzliche Begriffsbestimmung des Kampfhundes in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG als auch die Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG (1.1.) und die darauf beruhende Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268; BayRS 2001-2-7-I), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, 583) - KampfhundeV -, insbesondere deren § 1 Abs. 1 (1.2.), verfassungsgemäß und damit wirksame Grundlage der angefochtenen Entscheidung. Die materielle Rüge des Klägers, eine auf Hunderassen bzw. -gruppen abstellende Begriffsbestimmung sei nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht mehr verfassungsmäßig, zielt der Sache nach nicht nur unmittelbar auf die Verordnungsbestimmung des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, sondern auch auf die an „rassespezifische Merkmale“ anknüpfende gesetzliche Begriffsdefinition des Kampfhundes in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG.

1.1. Dass die gesetzliche Regelung in Bayern zum Kampfhundebegriff (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LStVG) und die Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG verfassungsmäßig sind und der Gesetzgeber bei der Bestimmung (gesteigert) gefährlicher Hunde in verfassungsrechtlich zulässiger typisierender und generalisierender Weise an rassespezifische Merkmale bzw. Anlagen anknüpfen durfte, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 ff.; E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/93 ff.). Den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Ansatz, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie vor allem dem Verhalten des Hundehalters - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann, so dass der Normgeber, wenn er tatsächliche Anhaltspunkte für eine auch rassebedingte Gefährlichkeit hat, seine für notwendig erachteten Eingriffsnormen typisierend an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse anknüpfen kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84 Ls. 1), hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz) vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 - juris) für verfassungsrechtlich tragfähig erachtet (BVerfG a.a.O. Rn 72 ff.).

Die gesetzlichen Regelungen in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG dienen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht der Abwehr von (abstrakten oder konkreten) Gefahren, sondern der Vermeidung von Risiken im Vorfeld; der Gesetzgeber hat hier zum Schutz der etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit von Menschen, das vorhandene „Besorgnispotential“ bzw. den „Gefahrenverdacht“ aus Gründen der Vorsorge zum Anlass genommen, Freiheitseinschränkungen bezüglich der Haltung von Kampfhunden vorzunehmen (BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23; zur Gefahrenverdachtsregelung in der Brandenburgischen Hundehalterverordnung vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16). Ein solcher „Gefahrenverdacht“ oder ein solches „Besorgnispotential“ liegt bereits vor, wenn der Normgeber mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zur Prognose einer (abstrakten oder konkreten) Gefahr nicht im Stande ist, aber gleichwohl ein Bedürfnis besteht, die verbleibenden Risiken zu vermindern (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16; U.v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 35). Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66 m.w.N.) und der zugrunde liegenden komplexen Gefährdungslage bei noch nicht vorliegenden verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden durfte der Gesetzgeber rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ansehen und demgemäß eine solche typisierende und generalisierende, an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse und das diesbezügliche Gefahrenpotential anknüpfende Regelung treffen (BayVerfGH, E.v. 15.7.2004 - Vf. 1-VII-03 - VerfGH 57, 84/94 f.; E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 72 ff.).

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ursachen aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen und über das Zusammenwirken unterschiedlicher Ursachen sowie die tatsächlichen Annahmen des Gesetzgebers noch erhebliche Unsicherheit belassen, den Gesetzgeber zur Beobachtung der weiteren Entwicklung verpflichtet. Dieser habe die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen könne, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der von der Eingriffsnorm erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten (BVerfG a.a.O. Rn. 88; vgl. auch BVerfG, B.v. 29.3.2004 - 1 BvR 492/04 - juris Rn. 6 zu § 1 Abs. 1 KampfhundeV). Hat der Normgeber wie vorliegend die rassebedingte Gefährlichkeit von Hunden ursprünglich prognostisch beanstandungsfrei eingeschätzt und deshalb die Haltung dieser Hunde eingeschränkt, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Norm (hier: Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG) rechtswidrig werden, wenn sich die zunächst beanstandungsfrei getroffene Einschätzung des Normgebers im Lichte neuer Erkenntnisse als nicht mehr zutreffend erweist; in diesem Fall würde die Norm nicht mehr dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, nämlich insbesondere in die allgemeine Handlungsfreiheit der Halter dieser Hunde aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen, ohne dass dies weiterhin durch einen legitimen Zweck gedeckt wäre (BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 12). In diesem Zusammenhang kommt es allerdings nicht entscheidend auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr allein auf das Ergebnis an, nämlich dass aufgrund des nunmehr erreichten wissenschaftlichen Erkenntnisstands die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist; denn nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers (stRspr, BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 13).

Hiervon ausgehend wäre die gesetzliche Regelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG verfassungsrechtlich erst dann untragbar geworden, wenn die dieser Norm zugrunde liegende Annahme eines „Besorgnispotentials“ bzw. „Gefahrenverdachts“ (BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23) durch die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr bestätigt, also der Gefahrenverdacht oder die Besorgnis durch diese Erkenntnisse ausgeräumt wäre. Tragen hingegen auch spätere Erkenntnisse nicht dazu bei, die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder die möglichen Kausalverläufe in die eine oder andere Richtung aufzuhellen, ändert sich nichts an dem Besorgnispotential und damit der Befugnis des Normgebers, aus Gründen der Gefahrenvorsorge tätig zu werden und die hierzu ergangene Norm aufrechtzuerhalten (BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 16).

So liegt der Fall hier. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist das dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegende „Besorgnispotential“ aufgrund neuerer Erkenntnisse (noch) nicht ausgeräumt; das vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 ist auch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Nachweise und Quellen nicht geeignet, einen grundlegenden Wandel in der wissenschaftlichen Einschätzung des rassebedingten Gefährdungspotentials und möglicher rassebedingter Einflüsse auf das Aggressionsverhalten dieser Hunde zu belegen oder auch nur nahezulegen.

Der Kläger macht unter Bezugnahme auf das von ihm vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 im Wesentlichen geltend, eine Anknüpfung an Hunderassen bzw. rassespezifische Merkmale bezüglich der Annahme einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden sei wissenschaftlich nicht mehr belastbar. Dieses Gutachten kommt in seiner zusammenfassenden Beantwortung der Ausgangsfragen zu dem Ergebnis, die Annahme, Hunde bestimmter Rassen seien pauschal gefährlicher als Hunde anderer Rassen, sei nicht gerechtfertigt, ein Gen für „gesteigerte Aggression“ gebe es nicht, zumindest nicht ein als solches identifizierbares Gen, körperliche Merkmale, die die im Gesetz genannten Hunderassen/-typen für Menschen oder Tiere gefährlicher machten als nach Gewicht/Größe etc. vergleichbare andere Hunderassen/-typen, gebe es nicht, aggressives Verhalten (von Hunden) sei vielmehr ein multifaktorelles Geschehen, bei dem für jeden individuellen Hund die Faktoren individuell betrachtet werden müssten.

Der verfassungsrechtlichen Bewertung der gesetzlichen Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStVG lag jedoch schon bisher die Einschätzung zugrunde, dass nach dem (damaligen) wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könne (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 23), sondern die Gefährlichkeit eines Hundes für den Menschen vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere der genetischen Disposition, bestimmten Zuchtmerkmalen, der Erziehung, Ausbildung und Haltung, situativen Einflüssen und vor allem von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters, abhänge (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/219 f.; BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 74). Auch das Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 kommt bei der Frage genetischer Ursachen für eine „gesteigerte Aggression“ zu dem keineswegs eindeutigen Ergebnis, dass es „sicherlich genetische Korrelate für Verhaltensmuster und Charaktereigenschaften gibt“, das „eine Aggressionsgen oder zumindest eine exakt definierte Gruppe von Genen, die für eine gesteigerte Aggressionsbereitschaft verantwortlich sind, bislang nicht gefunden wurde“, dass Untersuchungsergebnisse der letzten Jahre vermuten ließen, „dass es derartige Gene auch nicht gibt“, dass „aggressives Verhalten ein multifaktorelles Geschehen und kontextabhängig“ sei und zu den Faktoren, die das Zeigen von aggressivem Verhalten fördern, auch genetische Prädispositionen gehören - „aber nicht so, dass man pauschal ganze Rassen oder Zuchtlinien mit einem ‚übersteigerten Aggressionsverhalten‘ kategorisieren könnte“ (S. 8 des Gutachtens Sch., Bl. 80 der VG-Akte).

Damit wird aber die der gesetzlichen Regelung in Art. 37 Abs. 1 LStVG zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, dass die Gefährlichkeit eines Hundes - neben anderen Faktoren, wie vor allem dem Verhalten des Hundehalters - durch rassebedingte Anlagen jedenfalls mitverursacht sein kann und dass dies auch nicht völlig unwahrscheinlich ist, wissenschaftlich gerade nicht widerlegt. Das vorhandene Besorgnispotential wird nicht in einer Weise infrage gestellt, die die Befugnis des Gesetzgebers, aus Gründen der Gefahrenvorsorge bei der Haltung von Hunden entsprechend typisierend und generalisierend tätig zu werden, verfassungsrechtlich ernstlich zweifelhaft erscheinen lässt (zum Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde nach § 1 Abs. 2 LHundG vgl. OVG RhPf, B.v. 6.5.2014 - 7 A 11079/13 - juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund war und ist der bayerische Gesetzgeber nicht gehalten, noch (immer) ungeklärte oder jedenfalls weitgehend ungeklärte naturwissenschaftliche Wirkungszusammenhänge bei aggressivem Verhalten von Hunden und dessen Ursachen selbst aufzuklären bzw. einen Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft herbeizuführen (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 35 zur Pflicht des Normgebers bei der Besteuerung der Haltung von Kampfhunden).

Dem in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten hilfsweisen Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier nicht gefährlicher sind als andere Hunderassen, dass es bei diesen Hunden keine Gene für ein gesteigert aggressives Verhalten und auch keine körperlichen Merkmale gibt, die sie für Menschen oder Tiere gefährlicher machen als nach Größe oder Gewicht vergleichbare Hunderassen oder Hundetypen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, war deshalb nicht nachzukommen. Zum einen ist die beantragte Beweiserhebung bezogen auf die hier zu beurteilende gesetzliche Grundlage des Art. 37 Abs. 1 LStVG mit dem dieser Norm zugrunde liegenden, auf das vorhandene Besorgnispotential abstellenden Schutzkonzept (siehe oben) in dieser Form schon nicht entscheidungserheblich. Zum anderen ist der Beweisantrag in Bezug auf die darin (wohl) mit enthaltene Tatsachenbehauptung, rassespezifische Merkmale und damit auch genetische Prädispositionen seien kein wissenschaftlich begründeter Anknüpfungspunkt für dieses Besorgnispotential bzw. den Gefahrenverdacht, als unzulässiger Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag abzulehnen. Denn nach sämtlichen vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen spricht für die Annahme oder Behauptung, dass der genetischen Disposition von Hunden bezogen auf die Beurteilung der Gefährlichkeit keine Bedeutung zukommt, nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Im Gegenteil bestätigt gerade auch das vom Kläger herangezogene Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 deren Mitursächlichkeit für gesteigert aggressives Verhalten von Hunden (S. 8 des Gutachtens Sch., Bl. 80 der VG-Akte).

1.2. Auch die auf die gesetzliche Verordnungsermächtigung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG gestützte Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, hier die maßgebliche Vorschrift des § 1 Abs. 1 KampfhundeV, ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß und damit wirksame Grundlage der angefochtenen Entscheidung.

§ 1 Abs. 1 KampfhundeV hält sich auch mit der Aufstellung einer unwiderleglichen Vermutung der Kampfhundeeigenschaft bei den dort gelisteten Rassen und Gruppen im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 LStVG (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/221 f.). Der Verordnungsgeber hat mit dem Erlass dieser Bestimmung die durch das Willkürverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen äußersten Grenzen seines weiten normativen Ermessens bei der Feststellung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen oder -gruppen nicht überschritten (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/223 ff., 228 ff.). Die vom Kläger behauptete Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1 KampfhundeV ergibt sich weder aufgrund einer Verletzung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Beobachtungspflicht des Verordnungsgebers (1.2.1.), noch ist die Norm jedenfalls bezogen auf die Listung der Hunderasse American Staffordshire Terrier mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil für die Listung der Hunderassen bzw. -gruppen Bandog und Tosa-Inu ein fortbestehender sachlicher Grund nicht mehr feststellbar ist und eine sachwidrige unterschiedliche Listung der Rassen American Staffordshire Terrier und Bullterrier vorliegt (1.2.2.). Der vom Kläger noch angeführte Umstand, dass in Schleswig-Holstein und Thüringen inzwischen auf entsprechende Hunderassenlisten verzichtet worden ist, lässt mit Blick auf die Länderkompetenz für das Sicherheitsrecht und mögliche unterschiedliche Vorgehensweisen zur Abwehr einer - wie oben festgestellt - komplexen Gefährdungslage die Regelung in § 1 Abs. 1 KampfhundeV nicht schon deshalb als rechtswidrig erscheinen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.11.2018 - OVG 5 N 4.16 - juris Rn. 23).

1.2.1. Bezüglich der in § 1 Abs. 1 KampfhundeV zum Ausdruck kommenden prognostischen Beurteilung des Verordnungsgebers, dass für die in dieser Bestimmung aufgeführten Rassen, Kreuzungen und Gruppen von Hunden ausreichend Anhaltspunkte für deren gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit und damit für eine unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft bestehen, gilt ebenfalls der Grundsatz, dass es nicht entscheidend allein auf den Vorgang des Beobachtens, sondern vielmehr auf das Ergebnis, nämlich dass die bisher rechtmäßige Regelung verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, ankommt; nur in diesem Fall greift die Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers (BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 2.8.2013 - 6 BN 1.13 - juris Rn. 13). Eine Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers bezüglich der Hunderasse American Staffordshire Terrier besteht aktuell aber weder aufgrund der Ergebnisse des statistischen Erhebungen des Verordnungsgebers über Kampfhunde noch aufgrund anderweitiger wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof die seit dem Jahr 2011 statistisch erhobenen Erkenntnisse bzw. Zahlen über Kampfhunde der Kategorien 1 (§ 1 Abs. 1 KampfhundeV) und 2 (§ 1 Abs. 2 KampfhundeV) sowie sonstige Hunde vorgelegt. Zu den Kampfhunden der beiden Kategorien liegen neben den Bestandszahlen die Zahlen zu den erteilten Erlaubnissen bzw. Negativzeugnissen (s. § 1 Abs. 2 KampfhundeV, Bestätigung, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist), zu den behördlichen Anordnungen zur Haltung der Hunde sowie zu den Beißvorfällen (mit geschädigten Personen oder Tieren) vor. Bei den sonstigen Hunden werden dagegen mangels zentraler Registrierungspflicht in Bayern nur die Zahlen zu den behördlichen Anordnungen zur Haltung der Hunde sowie zu den (absoluten) Beißvorfällen erhoben. Gleichzeitig hat der Vertreter des öffentlichen Interesses aber zu Recht auf den geringen Erkenntnis- und Beweiswert dieser Statistiken verwiesen, weil Beißstatistiken, die die Anzahl der Beißvorfälle ins Verhältnis zur Anzahl der registrierten Hunde der jeweiligen Rasse/Gruppe setzen, angesichts der in Bayern aufgrund der restriktiven gesetzlichen Regelung nur äußerst geringen Anzahl dieser Hunde, des Umstands, dass Zwischenfälle mit Hunden statistisch ohnehin nur teilweise (etwa zu 50 v.H.) erfasst werden und dass Kampfhunde - wenn überhaupt - nur unter äußerst strengen Voraussetzungen (insbesondere Leinen-/Maulkorbpflicht) von hierfür besonders geeigneten Personen gehalten werden dürfen, zur Überprüfung der prognostischen Beurteilung der Gefährlichkeit der Hunderassen bzw. -gruppen allenfalls eingeschränkt geeignet sind (zur eingeschränkten Repräsentativität derartiger Statistiken vgl. bereits BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - juris Rn. 37). Auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Frau Dr. Sch. vom 5. Januar 2018 sieht derartige statistische Berechnungen und deren Aussagekraft aus den genannten Gründen jedenfalls als „problematisch“ an (S. 3 des Gutachtens, Bl. 75 der VG-Akte).

Gleichwohl ist festzustellen, dass es selbst bei der sehr geringen Anzahl registrierter American Staffordshire Terrier und trotz der oben dargestellten strengen Bedingungen für die Haltung dieser Hunde in fünf der in Bayern erfassten letzten Jahren zu Beißvorfällen mit verletzten Personen bzw. geschädigten/getöteten Tieren gekommen ist. Auch die im Internet frei zugänglichen Statistiken für das Land Nordrhein-Westfalen (z.B. Auswertung der Berichte über die Statistik der im Jahr 2017 im Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde vom 28.11.2018; https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/landwirtschaft/tierhaltung_tierschutz/landeshundestatistik_nrw_bericht_2017.pdf) kommen zu der Bewertung, dass der American Staffordshire Terrier bei Beißvorfällen mit Verletzungen bei Menschen oder Schädigung anderer Tiere besonders „auffällig“ ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der ursprünglichen Zucht dieser Rasse für Hundekämpfe und ihrer muskulösen und kraftvollen Art mit typischerweise großer Beißkraft keine Umstände erkennen, die die prognostische Einschätzung des Gefährdungspotentials des American Staffordshire Terrier durch den Verordnungsgeber als verfassungsrechtlich untragbar erscheinen ließe (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.11.2018 - OVG 5 N 4.16 - juris Rn. 24; OVG RhPf, B.v. 6.5.2014 - 7 A 11079/13 - juris Rn. 19; OVG LSA, U.v. 22.6.2010 - 4 K 252/08 - juris Rn. 81 ff.). Auch insoweit ist der vom Kläger gestellte hilfsweise Beweisantrag (siehe oben S. 13 f.) als unzulässiger Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag zu werten.

1.2.2. § 1 Abs. 1 KampfhundeV ist bezüglich der Hunderasse American Staffordshire Terrier auch nicht deshalb mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil für die Listung der Hunderassen bzw. -gruppen Bandog und Tosa-Inu ein fortbestehender sachlicher Grund nicht mehr feststellbar ist und eine sachwidrige unterschiedliche Listung der Rassen American Staffordshire Terrier (in § 1 Abs. 1 KampfhundeV) und Bullterrier (in § 1 Abs. 2 KampfhundeV) vorliegt.

Zwar hat der Senat angesichts des vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten statistischen Materials Zweifel, ob aktuell tatsächlich noch ein Handlungsbedarf für die Listung der Gruppe der Bandogs (zu dieser ohne einheitliches äußeres Erscheinungsbild als Kampfhunde aufgeführten Gruppe vgl. BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/229 f.) besteht. Denn in den statistisch erfassten Jahren 2011 bis 2018 ist von dieser Gruppe in Bayern nur im Jahr 2014 ein registrierter Hund aufgeführt. Selbst wenn deshalb keine ausreichende Grundlage für ein Handeln des Verordnungsgebers im Bereich der Gefahrenvorsorge mehr bestehen sollte, führte dies lediglich dazu, dass diese Gruppe von Hunden aus der Liste gestrichen werden müsste, nicht jedoch - wie der Kläger meint - dazu, dass die bisherige Regelung des § 1 Abs. 1 KampfhundeV insgesamt oder jedenfalls bezüglich der Rasse American Staffordshire Terrier aufgehoben werden müsste (vgl. BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 74 ff., 97). Bei der vom Kläger weiter angeführten Rasse Tosa-Inu stellt sich schon die Ausgangslage anders dar, weil nach den für Bayern vorliegenden statistischen Zahlen in den Jahren 2014 bis 2018 jeweils zwei bzw. drei Hunde dieser Art registriert waren. Dass bei den zwei Hunden dieser Rasse keine „Beißunfälle“ registriert worden sind, macht mit Blick auf die Aussagekraft dieser Statistiken (siehe dazu oben) nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die diesbezüglichen Erwägungen des Verordnungsgebers (BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u.a. - VerfGH 47, 207/230) noch nicht offensichtlich fehlerhaft.

Auch der Umstand, dass der bayerische Verordnungsgeber die Rassen American Staffordshire Terrier und Bullterrier in § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KampfhundeV unterschiedlich gelistet und damit auch die Vermutung der Eigenschaft als Kampfhunde im Hinblick auf das angenommene Gefährdungspotential dieser Rassen unterschiedlich geregelt hat, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung in § 1 Abs. 1 KampfhundeV. Die Rüge des Klägers, die Rasse des in § 2 Abs. 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz mit aufgeführten Bullterriers hätten sowohl der Bundesgesetzgeber als auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 - juris) als genauso gefährlich eingestuft wie die Rassen Pitbull, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, weshalb es keinen sachlichen Grund dafür gebe, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich deren mutmaßlicher Gefährlichkeit differenziere, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetzgebers fordert (vgl. H. A. Wolff in Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 9 m. Rsprnachweisen), sind - worauf der Vertreter des öffentlichen Interesses zu Recht hingewiesen hat - im Bereich des Sicherheitsrechts unterschiedliche Zuordnungen einzelner Hunderassen den durch das föderale System eröffneten Bewertungsspielräumen der verschiedenen Normgeber immanent (BayVGH, B.v. 23.11.2005 - 4 ZB 04.3497 - juris Rn. 15). Letzteres gilt erst recht, wenn der jeweilige Gesetzgeber wie hier eine komplexe Gefährdungslage (BVerfG, U.v. 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 67) zu beurteilen hat und ein vorhandenes Besorgnispotential bzw. einen Gefahrenverdacht aus Gründen der Vorsorge zum Anlass nimmt, generalisierend und typisierend Freiheitseinschränkungen bezüglich der Haltung von Kampfhunden vorzunehmen (vgl. dazu oben 1.1.). Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der bayerische Verordnungsgeber die Gefährlichkeit des Bullterriers nicht ganz so hoch einschätzt wie diejenige der in § 1 Abs. 1 KampfhundeV aufgeführten Rassen und Gruppen von Hunden. Auch aus den im Verfahren vorgelegten Statistiken unter anderem über Beißunfälle in Bayern ergibt sich im Übrigen nicht, dass diese Einschätzung des Verordnungsgebers offensichtlich unrichtig ist.

2. Ist für die Haltung der Hündin des Klägers „K.“ somit gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG eine Erlaubnis erforderlich, die dem Kläger aber gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG mangels eines berechtigten Interesses nicht erteilt werden darf (2.1.), erweisen sich auch die sicherheitsbehördliche Untersagung der Haltung der Hündin sowie die Verpflichtung zu deren Abgabe an einen berechtigten Halter und zur Erbringung eines Abgabenachweises gegenüber der Beklagten als rechtmäßig (2.2.).

2.1. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Haltung des Kampfhundes im Sinne des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung verneint. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.10.2018 - 10 CS 18.102 - juris Rn. 26 m.w.N. seiner Rspr.) ist es im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, die Haltung von Kampfhunden wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren „auf wenige Ausnahmetatbestände“ zu beschränken (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek) von einer restriktiven Auslegung der Vorschrift ausgegangen. Zwar kann gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 LStVG ein berechtigtes Interesse zu Haltung von Kampfhunden insbesondere vorliegen, wenn diese der Bewachung eines „gefährdeten Besitztums“ dient; die Gefährdung eines Besitztums kann sich insbesondere aus seiner Lage ergeben (vgl. Nr. 37.4.1 VollzBek). Die Argumentation des Klägers, potentielle Einbrecher könnten sich seinem Wohngrundstück ungesehen nähern und er verwahre gerade an Wochenenden hohe Geldbeträge (Einnahmen) aus seinem Gastronomiebetrieb zu Hause, weshalb bei ihm ohne weiteres von einem gefährdeten Besitztum im Sinne dieser Bestimmung auszugehen sei, hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zurückgewiesen. Es ist nach seinen Feststellungen zur örtlichen Situation des klägerischen Grundstücks in der Gemeinde L. davon ausgegangen, dass sich dieses Wohngrundstück von den übrigen bewohnten Grundstücken in der Gemeinde lagemäßig nicht besonders abhebe und ein grundstücksbezogenes besonderes Sicherungsbedürfnis gerade nicht feststellbar sei. Dem ist der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten; ein anzuerkennendes Schutz- oder Bewachungsinteresse hat er nicht dargelegt. Ohne Rechtsfehler ist das Verwaltungsgericht mit Blick auf die gebotene restriktive Auslegung des Erlaubnisvorbehalts in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG auch davon ausgegangen, dass vom Kläger erwartet werden kann, seine Tageseinnahmen zur Bank zu bringen oder eine andere adäquate Sicherungslösung zu wählen. Der vom Kläger gewünschte Abschreckungseffekt kann im Übrigen auch bei Hunden erlaubnisfreier Rassen erzielt werden (BayVGH, B.v. 15.10.2018 - 10 CS 18.102 - juris Rn. 32).

2.2. Da die Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis den Bußgeldtatbestand gemäß Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG erfüllt, war die Beklagte nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG zur Unterbindung dieser Ordnungswidrigkeit zu haltungsbeendenden Maßnahmen und damit zur Haltungsuntersagung, Abgabeverpflichtung sowie Verpflichtung zur Erbringung des Nachweises der (erfolgten) Abgabe des Hundes berechtigt. Diese Anordnungen der Beklagten entsprechen pflichtgemäßer Ermessensausübung (Art. 40 BayVwVfG) und genügen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß Art. 8 LStVG. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

3. Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die bezüglich der Abgabeverpflichtung und der Erbringung eines Abgabenachweises verfügten Zwangsgeldandrohungen sind ebenfalls rechtmäßig. Weder die dem Kläger insoweit eingeräumten Fristen von zwei bzw. drei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids noch die Höhe der jeweils angedrohten Zwangsgelder begegnen rechtlichen Bedenken.

II.

Das für den Fall des Unterliegens im Hauptantrag hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der American Staffordshire Terrier-Hündin „K.“ bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er erfüllt nicht die Erlaubnisvoraussetzungen gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LStVG, weil er - wie unter 2.1.dargelegt - das erforderliche berechtigte Interesse an der Haltung eines Kampfhunds nicht nachgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.