Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2018 - 10 CS 18.515

bei uns veröffentlicht am14.06.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 9 S 18.123, 07.02.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde gewährt.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, den am 29. Dezember 2017 polizeilich sichergestellten und im Tierheim untergebrachten Rottweilerrüden „Rambo“ an den Antragsteller herauszugeben. Die Beschwerde ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller die Frist für die Begründung seiner Beschwerde vom 21. Februar 2018 nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt, weil bis zum Ablauf der Frist am 7. März 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eine Begründung nicht eingegangen ist. Dem Antragsteller ist insoweit jedoch auf seinen rechtzeitigen Antrag vom 9. April 2018 hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, weil die Versäumung der Begründungsfrist durch seine Bevollmächtigten (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO) unverschuldet erfolgte. Denn der Antragsteller hat mit dem Wiedereinsetzungsantrag unter anwaltlicher Versicherung seiner Prozessbevollmächtigten und Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten v.T. nachvollziehbar dargelegt und hinreichend glaubhaft gemacht, dass das Fristversäumnis auf dem Verschulden der sonst zuverlässigen Büroangestellten beruhte, ohne dass bezüglich der Fristenkontrolle (zu dieser Pflicht des Rechtsanwalts vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 10 ZB 17.1782 – juris Rn. 6) ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten mitursächlich war.

2. Die zulässige Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Denn der Antragsteller hat den für die begehrte einstweilige Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Gemäß Art. 28 Abs. 1 PAG in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 18. Mai 2018 (GVBl S. 301) ist die Sicherstellung zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen entfallen sind. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 PAG ist die sichergestellte Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt wurde. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 PAG).

Einem Herausgabeanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner steht unabhängig von der Frage, ob – wie der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend macht – der Zweck der polizeilichen Sicherstellung des Rottweilerrüden „Rambo“, die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 a) PAG, inzwischen erreicht ist, jedenfalls entgegen, dass die Stadt O. als zuständige Sicherheitsbehörde mit Bescheid vom 26. März 2018 dem Antragsteller gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG die Haltung des Hundes mit Wirkung spätestens ab 29. März 2018 untersagt und die Duldung der notwendigen zwangsweisen Unterbringung des Hundes im Tierheim angeordnet hat. Mit diesem ungeachtet der inzwischen erfolgten gerichtlichen Anfechtung dem Antragsteller gegenüber wirksamen Bescheid, der gegenüber anderen staatlichen Stellen (Behörden, Rechtsträgern, Gerichten) Tatbestandswirkung entfaltet und deshalb eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist (zur Tatbestandswirkung rechtswirksamer Verwaltungsakte vgl. Schemmer in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1.4.2018, § 43 Rn. 27 ff., Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 43 Rn. 16 ff.), hat die Sicherheitsbehörde sofort vollziehbar neben der Haltungsuntersagung die vom Antragsteller zu duldende (weitere) Unterbringung des Hundes im Tierheim verfügt. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses sicherheitsbehördlichen Bescheids ist allein diese Verfügung Grundlage der Verwahrung bzw. Unterbringung des Hundes im Tierheim und nicht mehr die ursprüngliche polizeiliche Sicherstellungsmaßnahme.

Daher scheidet der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom Antragsteller geltend gemachte Herausgabeanspruch gegen den Antragsgegner als Träger der Polizei (s. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nunmehr von vornherein aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2018 - 10 CS 18.515

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2018 - 10 CS 18.515

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2018 - 10 CS 18.515 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2017 - 10 ZB 17.1782

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Tenor

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Ausweisungsbescheid der Beklagten vom 26. Februar 2016 weiterverfolgt, ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht begründet worden ist (1.) und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) wegen Versäumung der Begründungsfrist nicht vorliegen. Demgemäß bleibt auch der betreffende Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ohne Erfolg (2.).

1. Der durch die Bevollmächtigte des Klägers am 1. September 2017 innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht fristgerecht begründet worden. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie wie hier nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen.

Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. Juli 2017 ist den (früheren) Bevollmächtigten des Klägers ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 23. August 2017 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB mit Ablauf des 23. Oktober 2017. Die Begründung des Zulassungsantrags erfolgte jedoch erst mit dem am 30. Oktober 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz der (nunmehrigen) Bevollmächtigten des Klägers zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung.

2. Dem Kläger ist bezüglich der Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung jedoch nicht nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Vielmehr ist (auch) sein betreffender Antrag abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind.

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Vorbringen des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten im Wiedereinsetzungsantrag lässt jedoch nicht erkennen, dass dem Kläger in Bezug auf die Versäumung der Zulassungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) kein eigenes oder ihm gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seiner Bevollmächtigten trifft. Schuldhaft im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles auch zuzumuten war (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.7.2012 – 11 CS 12.1606 – juris Rn. 11 m.w.N.).

Da die Zulässigkeit der Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung in einer höheren Instanz von der gewissenhaften Einhaltung der Rechtsmittelfristen abhängt, ist jeder Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, Fristsachen mit größter Genauigkeit zu behandeln. Die Ermittlung bzw. Prüfung, Überwachung und Einhaltung der Frist zur Begründung eines Berufungszulassungsantrages gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegt dem Rechtsanwalt grundsätzlich persönlich; er trägt insoweit die alleinige Verantwortung, die er selbst dann nicht auf sein Büropersonal verlagern kann, wenn dieses zuverlässig und gut geschult ist (BayVGH, B.v. 28.5.2013 – 10 ZB 13.559 – juris Rn. 7 m.w.N.; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2017, VwGO § 60 Rn. 45 m. Rspr-nachweisen). Demgemäß obliegt es ihm auch, das für den Lauf der Rechtsmittelfrist und der Rechtsmittelbegründungsfrist maßgebliche Datum der Urteilszustellung (s. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ermitteln (BayVGH, B.v. 24.7.2012 – 11 CS 12.1606 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Wird – wie im vorliegenden Fall – der neue Prozessbevollmächtigte erstmals für das Rechtsmittelverfahren bestellt, darf sich dieser insoweit nicht nur auf die Angaben seines Mandanten – hier: bei dessen Vorsprache am 31. August 2017 – verlassen, wann er das anzufechtende Urteil (angeblich) von seinem früheren Rechtsanwalt erhalten hat. Vielmehr wäre die neue Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Blick auf die oben dargelegte Verpflichtung zur Ermittlung des Zustellungsdatums der bereits vom 4. Juli 2017 datierenden Entscheidung gehalten gewesen, umgehend ergänzende Nachforschungen anzustellen. In Betracht gekommen wären insbesondere eine schriftliche oder fernmündliche Anfrage unmittelbar beim Verwaltungsgericht oder eine Nachfrage beim erstinstanzlichen Bevollmächtigten des Klägers, zu dessen Pflichten es gehörte, das Datum der an ihn erfolgten Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung in zuverlässiger Weise festzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2012 – 11 CS 12.1606 – juris Rn. 17 ff. m.w.N.). Beide Nachforschungen wären der Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne nennenswerten Mehraufwand möglich und zumutbar gewesen. Allein mit dem zusammen mit dem Zulassungsantrag gestellten Akteneinsichtsgesuch des Klägers (§ 100 Abs. 1 VwGO) und der diesbezüglichen Erinnerung an dieses Verlangen mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 wird der eigenverantwortlichen Sorgfaltspflicht der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht hinreichend genügt, zumal ihr mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Oktober 2017 (Bl. 27 f. der Gerichtsakte) – noch rechtzeitig – mitgeteilt worden ist, sie könne nach vorheriger Terminabsprache mit der Geschäftsstelle jederzeit Akteneinsicht beim Verwaltungsgerichtshof nehmen.

Nach diesen Maßstäben ist die Versäumung der Zulassungsbegründungsfrist jedenfalls dann verschuldet, wenn sie wie hier auf Kommunikationsmängeln im Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner (neuen) Prozessbevollmächtigten beruht und diese sich bei den gebotenen Nachforschungen bezüglich des Zustellungsdatums der anzufechtenden Entscheidung allein auf ein Akteneinsichtsgesuch beim Rechtsmittelgericht beschränkt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.