Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - 10 CS 16.638
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - 10 CS 16.638
Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - 10 CS 16.638
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2016 - 10 CS 16.638 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn
- 1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder - 2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,
- 1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat, - 2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.
(5) (weggefallen)
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.
- 2
Der Kläger ist Miteigentümer des Wohngrundstücks Flurstück G1 in einer Größe von 1.135 m².
- 3
Das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9 in der Straße „A.“ gelegene Grundstück ist über einen Stichweg (Flurstück G2) mit der Gemeindestraße „A.“ verbunden. Die Straße beginnt an der Einmündung in die Straße „B.“. Dieser Abschnitt wird in den Abrechnungsunterlagen des Beklagten als Planstraße A bezeichnet. Die Planstraße A führt zunächst in westliche Richtung, verschwenkt sich dann und führt dann als Planstraße C in nördliche Richtung parallel zum B.. Auf Höhe des zum B. führenden Fußweges verschwenkt sie sich erneut und führt in westliche Richtung (Planstraßen D und E). Im Übergangsbereich der Planstraße C in die Planstraße D mündet der in nördliche Richtung führende Stichweg (Planstraße G) in die Planstraße D. Die Straße „A.“ endet an einem Wendehammer nördlich der Klosterruine Eldena.
- 4
Die Straße „A.“ existierte bereits zu „DDR-Zeiten“. Die von den Abschnitten C, D und E erschlossenen Grundstücke wurden bereits damals zu Wohnzwecken bzw. gewerblich genutzt. An der Planstraße G war ein Garagenkomplex gelegen.
- 5
Am 29. Juli 2008 schlossen die Universitäts- und Hansestadt A-Stadt (nachfolgend: Stadt) und die neuste Stadtentwicklungsgesellschaft Neubrandenburg mbH (nachfolgend: Erschließungsträger) hinsichtlich des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 9 einen notariellen Erschließungsvertrag. In der Präambel des Vertrages werden die vom Erschließungsträger erworbenen Flächen bezeichnet. Weiter ist in der Präambel ausgeführt, dass im Bebauungsplangebiet darüber hinaus einige Grundstücke lägen, welche im Eigentum Dritter stünden (Fremdanlieger).
- 6
Weiter heißt es in dem Vertrag:
- 7
„§ 1 Gegenstand des Vertrages
- 8
3. Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß §§ 2 und 3 dieses Vertrages auf eigene Kosten, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
- 9
4. Sofern durch die Erschließungsanlagen Fremdanlieger erschlossen werden (in den Abschnitten C, D und E – dargestellt in Anlage 3), finanziert der Erschließungsträger diese Anlage vor und stellt die Kosten nach endgültiger Herstellung der Stadt in Rechnung. (…) Die Abrechnung der Kosten der Erschließungsanlagen erfolgt nach §§ 10 – 12 des Vertrages.
- 10
§ 10 Abrechnung Erschließungsanlagen
- 11
Sobald im Erschließungsgebiet nach § 1 die Erschließungsanlagen, mit denen auch Fremdanlieger erschlossen werden (vgl. § 1 Abs. 4), endgültig hergestellt und von der Stadt abgenommen (§ 8) sowie die Erschließungsflächen an die Stadt übereignet sind (§ 9), legt der Unternehmer der Stadt unter Beifügung prüffähiger Unterlagen eine Aufstellung über die Kosten der Erschließungsanlage vor, und zwar getrennt nach beitragsfähigen Erschließungsanlagen i.S. von § 127 Abs. 2 BauGB (§ 2) und Grundstücksver- und –entsorgungsanlagen. (…)
- 12
§ 11 Ausgleich der Kosten
- 13
1. Die Stadt erstattet dem Erschließungsträger 25 v.H. der durch die Herstellung der Erschließungsanlagen in den Abschnitten C, D und E (Ausbau) entsprechenden Kosten als satzungsgemäß festgesetzten Eigenanteil der Stadt an den umlagefähigen Kosten. (…)
- 14
2. Die nach Abzug des Eigenanteils der Stadt von 25 v.H. (Abs. 1) verbleibenden 75 v.H. des beitragfähigen Erschließungsaufwandes verteilt die Stadt nach Maßgabe ihrer Straßenausbaubeitragssatzung in der jeweils gültigen Fassung auf die Grundstücke des Erschließungsgebietes. Der danach auf die Grundstücke des Erschließungsträgers entfallende Straßenausbaubeitrag wird durch diesen abgelöst; der Ablösebetrag wird mit der Erstattungsforderung des Erschließungsträgers und den eventuell zu diesem Zeitpunkt offenen Kaufpreisforderungen gemäß des unter § 1 genannten Kaufvertrages verrechnet. Der auf die übrigen Grundstücke entfallende Straßenausbaubeitrag wird von den Eigentümern dieser Grundstücke erhoben und nach Bestandskraft der Beitragsbescheide an den Erschließungsträger weiter geleitet.“
- 15
In der Folgezeit wurde die Baumaßnahme vom Erschließungsträger durchgeführt und in Bezug auf die Abschnitte C, D und E gegenüber der Stadt abgerechnet. Die letzte Unternehmerrechnung datiert vom 25. März 2011.
- 16
Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag für die Straßenausbaumaßnahme „A.“ Planstraße D/E i.H.v. 3.349,16 EUR heran. Dabei berücksichtigte er auch Kosten, die dem Erschließungsträger auf Grundlage der Vereinbarung mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege geschlossene Vertrages vom 10./16. Februar 2009 über archäologische Bergungs- und Dokumentationsarbeiten im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 9 entstanden sind, in Höhe von anteilig 3.607,68 EUR. Den gegen den Beitragsbescheid gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2012 zurück.
- 17
Am 9. Februar 2012 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Erforderliche Anhörungen habe der Beklagte nicht durchgeführt. Der Erschließungsvertrag sei unwirksam. Er nehme Bezug auf einen Kaufvertrag, den die Stadt mit dem Erschließungsträger geschlossen habe. Im Rahmen dieses Kaufvertrages sei es zu Unregelmäßigkeiten gekommen. Die Aufwandsermittlung und -verteilung sei fehlerhaft, da die von der Planstraße D in nördliche Richtung abzweigende Planstraße G als unselbstständige Stichstraße Bestandteil der beitragsfähigen Anlage sei. Die Kosten des Wendehammers dürfte nicht allein der Planstraße D/E zugeordnet werden. Die Anlegung des Wendehammers sei erfolgt, weil andernfalls Müllfahrzeuge die Straßen nicht befahren dürften. Da die Müllentsorgung auch den Anliegern der Straßenabschnitte A, C und G zugute komme, seien auch diese an den Kosten des Wendehammers zu beteiligen. Die Kosten der Bodendenkmalpflege bildeten keinen beitragfähigen Aufwand; es bestehe überragendes öffentliches Interesse an der Bergung und Dokumentation der Mönchsgräber im Umfeld des Klosters. Daher seien diese Kosten von der Allgemeinheit zu tragen. Die Beitragskalkulation sei insgesamt nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Planstraßen. Der Beklagte habe diese vom Erschließungsträger vorgenommene Zuordnung ungeprüft übernommen. Dies sei fehlerhaft, weil es dem Interesse des Erschließungsträgers entspreche, einen möglichst hohen Kostenanteil den Anlagen zuzuordnen, an die beitragspflichtige Fremdanliegergrundstücke angrenzten.
- 18
Der Kläger beantragt,
- 19
den Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2012 aufzuheben, soweit die Festsetzung den Betrag von 1.675,00 EUR übersteigt.
- 20
Der Beklagte beantragt,
- 21
die Klage abzuweisen.
- 22
Er ist der Auffassung, die Beitragserhebung sei rechtmäßig. Die Planstraße G hätte nicht zusammen mit der Planstraße D/E abgerechnet werden dürfen, da für die Abrechnung unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten würden. Während die Abrechnung der Planstraße D/E nach Straßenausbaubeitragsrecht zu erfolgen habe, hätte die Abrechnung der Planstraße G nach Erschließungsbeitragsrecht erfolgen müssen. Zu Unrecht vermute der Kläger, dass die Zuordnung der Kosten der Bauabschnitte fehlerhaft sei. Der Beklagte habe sichergestellt, dass die Kostenzuordnung sachlich richtig sei. Zu diesem Zweck habe er bereits die Vorplanung durch ein ihm als zuverlässig bekanntes Planungsbüro durchführen lassen. Das Planungsbüro sei auch mit der Ausführungsplanung betraut gewesen. Bereits im Vergabeverfahren sei das Leistungsverzeichnis an die Planstraßenbezeichnung angepasst worden, so dass die die Einzelpositionen der Schlussrechnung des vom Erschließungsträger beauftragten Unternehmens den Planstraßenabschnitten zugeordnet werden konnten. Während der Bauberatungen seien Mitarbeiter des Beklagten anwesend gewesen. Der Erschließungsträger habe – gemäß seiner vertraglichen Verpflichtung – entstehende Mehrkosten jeweils angezeigt. Zudem habe der Beklagte die Schlussrechnung stichprobenartig mit den Aufmaßblättern abgeglichen. Schließlich habe der Beklagte einen „Soll-Ist-Vergleich“ durchgeführt. Dieser habe ergeben, dass im Abschnitt D geringere und im Abschnitt E höhere Kosten entstanden seien. Der höchste Kostenzuwachs sei im Abschnitt B zu verzeichnen gewesen.
- 23
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 hat das Gericht den Rechtsstreit zu Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
- 24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
- 25
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- 26
Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Universitäts- und Hansestadt A-Stadt (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) i.d.F. der rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2012. Die Satzung ist nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. Da Gegenteiliges vom Kläger nicht geltend gemacht wird, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten weist keine Fehler auf, die einen Aufhebungsanspruch des Klägers begründen.
- 27
Dabei kann in formell-rechtlicher Hinsicht dahin stehen, ob der der Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ordnungsgemäß angehört worden ist, denn ein solcher – hier nur unterstellter – Fehler begründet nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 127 Abgabenordnung (AO) keinen Aufhebungsanspruch, da der streitgegenständliche Bescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
- 28
Dies betrifft zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes.
- 29
Die Regelungen des Erschließungsvertrages vom 29. Juli 2008 stehen der Annahme eines beitragsfähigen Aufwandes in Ansehung der Planstraßen D und E i.S.d. § 1 Satz 1 SBS nicht entgegen. Denn bei dem Vertrag handelt es sich trotz der Formulierung in § 1 Nr. 3 nicht durchgängig um einen so genannten „echten“ Erschließungsvertrag i.S.d. § 124 Baugesetzbuch a.F. (BauGB a.F.), der wegen der Kostentragungspflicht des Erschließungsträgers keinen beitragsfähigen Aufwand entstehen lässt. Zwar hat sich der Erschließungsträger in der genannten Vertragsbestimmung zur Herstellung der Erschließungsanlagen auf eigene Kosten, im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko verpflichtet, so dass kein beitragsfähiger Aufwand der Stadt entstehen kann. Allerdings wird in § 1 Nr. 4 des Vertrages klargestellt, dass es sich bei dem Vertrag nicht durchgehend um einen „echten“ Erschließungsvertrag handelt. Denn in Ansehung der Planstraßen C, D und E ist in § 1 Nr. 4 bestimmt, dass der Erschließungsträger diese Anlage lediglich vorfinanziert und die Kosten nach endgültiger Herstellung der Stadt in Rechnung stellt (vgl. auch die Erstattungsregelung in § 11). Insoweit ist der Vertrag als „unechter“ Erschließungsvertrag anzusehen, der einen beitragsfähigen Aufwand der Stadt entstehen lässt. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die durch die Baumaßnahme bevorteilten Fremdanlieger in den Vorteilsausgleich einbezogen werden können, was bei einem „echten“ Erschließungsvertrag nicht der Fall wäre. Dagegen ist nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – 9 C 11/11 –, juris).
- 30
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Wirksamkeit des Erschließungsvertrages unter Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei dem in seiner Präambel genannten Grundstückskaufvertrag zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger bezweifelt, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hat der Kläger seine Behauptung nicht ansatzweise begründet. Zum anderen würde eine Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrages nicht zur Unwirksamkeit des Erschließungsvertrages führen, sondern allenfalls einen Anspruch auf Vertragsanpassung (Wegfall der Geschäftsgrundlage) auslösen. Ein Bedürfnis für eine Vertragsanpassung haben die Parteien des Erschließungsvertrages aber offenbar nicht gesehen, denn sie haben den Vertrag ohne Änderungen vollzogen.
- 31
Auch in räumlicher Hinsicht ist die Aufwandsermittlung nicht zu beanstanden. Die Abschnitte D und E der Straße „A.“ bilden eine einheitliche beitragsfähige Anlage i.S.d. sogenannten „natürlichen Betrachtungsweise“ (vgl. zu diesem Kriterium: OVG Greifswald, Beschl. v. 15.09.1998 – 1 M 54/98 –, VwRR MO 1999, 104). Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwandsermittlung wegen der Nichtberücksichtigung des Abschnitts C fehlerhaft ist, bestehen ebenfalls nicht. Der beinahe rechtwinklige Übergang des Abschnitts C in den Abschnitt D erlaubt die Annahme eines Anlagenwechsels. Da diese Frage zwischen den Beteiligten nicht (mehr) umstritten ist, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.
- 32
Zu Unrecht meint der Kläger, dass die Planstraße G bei der Aufwandsermittlung (und –verteilung) hätte berücksichtigt werden müssen. Dabei kann dahin stehen, ob die Planstraße G unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Betrachtungsweise einen unselbstständigen Bestandteil („Anhängsel“) der abgerechneten Planstraßen D und E bildet. Denn der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise findet insoweit keine Anwendung. Er gilt nicht ausnahmslos, sondern unterliegt gewissen Einschränkungen. So zerfällt eine im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise einheitliche Anlage zum Beispiel dann in mehrere rechtlich selbständig zu betrachtende Anlagen, wenn das für die Refinanzierung maßgebliche Rechtsregime wechselt. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn ein Teil der Anlage aufgrund eines "echten" Erschließungsvertrages i.S.d. § 124 BauGB a.F. errichtet wurde und daher der Beitragserhebung entzogen ist (eingehend: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 6 Rn. 10 ff.). Dies trifft auf die Planstraße G zu. Sie wird von der Bestimmung in § 1 Nr. 4 des Erschließungsvertrages nicht erfasst und unterliegt daher der Geltung der Bestimmung in § 1 Nr. 3. Wegen des damit begründeten zivilrechtlichen Abrechnungsregimes (vgl. Driehaus a.a.O.) kann ihre Abrechnung nicht hoheitlich durch Beitragserhebung erfolgen. Damit ist der Beklagte daran gehindert, die Planstraße G in die Aufwandsermittlung (und –verteilung) für die Planstraße D/E einzubeziehen.
- 33
Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob in Ansehung der Planstraße G bei hoheitlicher Abrechnung das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht oder – mit Blick auf § 242 Abs. 9 BauGB – das landesrechtliche Straßenausbaubeitragsrecht anzuwenden wäre. Diese Frage hat auf die Wirksamkeit des Erschließungsvertrages ebenfalls keinen Einfluss, da Gegenstand eines solchen Vertrages gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. sowohl nach Bundes- als auch nach Landesrecht beitragsfähige Erschließungsanlagen sein können (anders noch VG Greifswald, Urt. v. 22.11.2013 – 3 A 217/12 –, juris).
- 34
Die Kosten, die dem Erschließungsträger hinsichtlich der archäologischen Bergungs- und Dokumentationsarbeiten entstanden sind, sind unter dem Gesichtspunkt der Freilegung (§ 3 Abs. 2 SABS) beitragsfähig. Hierzu gehören alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die für die Erschließungsanlage erworbenen oder bereitgestellten Straßenflächen von Hindernissen freizumachen, die der Verwirklichung der der Planung entsprechenden Herstellung entgegen stehen (vgl. Driehaus a.a.O., § 13 Rn. 48). Die Freilegung erfasst auch die Beseitigung von Hindernissen unter der Erdoberfläche (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1009 – 8 C 41.90 –, juris Rn. 15). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts umfasst das Merkmal „Freilegung“ nicht nur die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse, wie das Entfernen von Ruinen im Boden (BVerwG a.a.O.), sondern auch die Beseitigung „rechtlicher Hindernisse“, die durch im Boden befindliche Objekte begründet werden.
- 35
Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei den im Bereich des Abschnitts E der Straße befindlichen mittelalterlichen Mönchsgräbern handelt es sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – um Bestandteile eines Bodendenkmals i.S.d. § 2 Abs. 5 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V). Die Durchführung der Baumaßnahme führte zu einer zumindest teilweisen Beseitigung des Denkmals und bedurfte daher der Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG M-V. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung war, dass sich der Erschließungsträger entsprechend den Maßgaben des § 6 Abs. 5 DSchG M-V verpflichtete, die Kosten für die fachgerechte Bergung und Dokumentation des Denkmals zu tragen. Nichts anderes ist mit dem Abschluss des Vertrages vom 10./16. Februar 2009 erfolgt.
- 36
Der Einwand des Klägers, die Kosten der archäologischen Bergungs- und Dokumentationsarbeiten seien nicht umlagefähig, da ein überragendes öffentliches Interesse an ihrer Durchführung bestehe, verfängt nicht. Zwar ist davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an der Durchführung dieser Arbeiten besteht. Allerdings trifft die Kostentragungspflicht nicht die Allgemeinheit, sondern nach § 6 Abs. 5 DSchG M-V denjenigen, der einen Eingriff in ein Denkmal vornimmt. Abgesehen von der von Verfassungs wegen gebotenen Gewährung einer Entschädigung für die Erbringung eines Sonderopfers (§ 23 DSchG M-V) ist ein Ausgleich nicht vorgesehen. Da der Gesetzgeber somit trotz des öffentlichen Interesses an der Bergung und Dokumentation eines Denkmals keine hoheitliche Kostentragungspflicht begründet hat, ist der Beklagte nicht daran gehindert, diese Kosten auf die Eigentümer der von der Straßenbaumaßnahme bevorteilten Grundstücke umzulegen.
- 37
Zu Recht wurden die Kosten des Wendehammers allein der Planstraße D/E zugeordnet, denn der Wendehammer ist Bestandteil dieser Anlage. Die vom Kläger geforderte anlagenübergreifende Aufwandsermittlung und -verteilung ist nur bei Bildung einer Abrechnungseinheit (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) zulässig. Den hierfür erforderlichen Beschluss über die Bildung einer Abrechnungseinheit hat die Stadt jedoch nicht gefasst. Zudem wäre die Bildung einer Abrechnungseinheit im Straßenausbaubeitragsrecht mangels gesetzlicher Ermächtigung fehlerhaft (VG Greifswald, Beschl. v. 10.11.2009 – 3 B 1405/09 –, juris Rn. 14).
- 38
Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass bei der Aufwandsermittlung Kosten berücksichtigt wurden, die dem Erschließungsträger außerhalb der Planstraße D/E entstanden sind. Der Beklagte ist der diesbezüglichen Behauptung des Klägers nachdrücklich entgegen getreten und verweist auf die Gestaltung des Leistungsverzeichnisses, die Einschaltung des Planungsbüros, die Beteiligung seiner Mitarbeiter an den Bauberatungen und den von ihm durchgeführten „Soll-Ist-Vergleich“. Der Umstand, dass die größte Kostensteigerung im Abschnitt B zu verzeichnen war, obwohl in diesem Abschnitt nach dem Erschließungsvertrag kein beitragsfähiger Aufwand entsteht, spricht ebenfalls gegen die Annahme einer fehlerhaften Kostenzuordnung. Da der Kläger seine diesbezüglichen Behauptungen auch nach der Gewährung von Akteneinsicht nicht substantiiert hat, besteht keine Anlass für weitere gerichtliche Nachforschungen.
- 39
Rechnerisch ist die Aufwandsermittlung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kalkulation ist mit den Erläuterungen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 6. März 2014 nebst Anlagen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, plausibel und nachvollziehbar. Die vom Beklagten zugestandenen geringfügigen Fehler (keine Skonto-Berücksichtigung u. dgl.) haben keine Auswirkungen auf die Höhe des Beitragssatzes. Da es im Straßenausbaubetragsrecht entscheidungserheblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz ankommt (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 27.09.1982 – 8 C 145/81 –, DVBl. 1983, 135 m.w.N.), kann die Frage auf sich beruhen, ob die Kalkulation auch ohne die genannten Erläuterungen nachvollziehbar war.
- 40
Fehler bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes und der Heranziehung des Klägers werden nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf.
- 41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. November 2013 – 6 L 1264/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
III.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.