Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 10 C 19.68

published on 27/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 10 C 19.68
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Verwaltungsgericht München, M 10 K 18.2263, 26/11/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die am 15. Juni 1949 geborene Klägerin litauischer Staatsangehörigkeit ihren insoweit in erster Instanz erfolglos gebliebenen Antrag weiter, ihr für die Klage gegen die vom Beklagten ausgesprochene Feststellung des Verlusts des Rechts auf Freizügigkeit Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihre Bevollmächtigte beizuordnen.

Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2018, mit dem das „Nichtbestehen“ des Rechts auf Freizügigkeit festgestellt (Nr. 1), die Klägerin zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids aufgefordert (Nr. 2) und ihr andernfalls die Abschiebung nach Litauen angedroht wurde (Nr. 3). Die Klägerin beantragte für die hiergegen erhobene Klage Prozesskostenhilfe, was das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. November 2018 mangels hinreichender Erfolgsaussichten ablehnte, soweit sich die Klage gegen die Verlustfeststellung richtete. Soweit die Klägerin die im Bescheid festgesetzte Ausreisefrist angefochten hat, wurde ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten gewährt.

1. Die Beschwerde gegen die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 147 Abs. 1 VwGO). Zwar liegt (noch) kein Nachweis über die Zustellung des angegriffenen Beschlusses vom 26. November 2018 von Klägerseite vor. Jedoch ist ausgehend von der vom Erstgericht für den 3. Dezember 2018 vermerkten Versandbestätigung in der Verfügung über die Entscheidungszustellung anzunehmen, dass mit der Einlegung der Beschwerde per Telefax am 20. Dezember 2018 die Zweiwochenfrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt wurde.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen dafür nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorlagen.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, vorliegend nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 - 10 C 18.2522 - juris Rn. 17; B.v. 8.2.2019 - 10 C 18.1641 - juris Rn. 4 m.w.N.), hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im angegriffenen Bescheid des Beklagten getroffene Verlustfeststellung des Rechts auf Freizügigkeit bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Verlustfeststellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU. Danach kann die zuständige Behörde den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU feststellen, wenn die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind.

Zunächst ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Bescheids, soweit dort statt der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Freizügigkeit dessen „Nichtbestehen“ tenoriert wurde. Denn der Entscheidungsinhalt ist so gefasst, dass die Klägerin als Adressatin ohne weiteres erkennen konnte, was in der betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist (vgl. Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.1.2019, § 37 Rn. 1 m.w.N.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 27). Aus den Gründen des Bescheids lässt sich ohne weiteres ableiten, dass - wie es der gesetzlichen Regelung entspricht - der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 9.9.2003 - 1 C 6.03 - juris Rn. 26 zur Rücknahme einer Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit), zumal in dessen Begründung („rechtliche Würdigung“) unter dem Punkt II.2. ausdrücklich vom „Nichtbestehen bzw. Verlust des Freizügigkeitsrechts“ die Rede ist und auch inhaltlich unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU die Voraussetzungen für die Verlustfeststellung geprüft werden.

Die Verlustfeststellung scheitert nicht daran, dass sich die Klägerin schon seit dem 6. März 2013 und damit länger als fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Denn die in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU genannte Fünfjahresfrist bezieht sich darauf, dass nach Ablauf eines rechtmäßigen, ununterbrochenen, fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Daueraufenthaltsrecht erworben wird und danach die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts erlischt. Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts wiederum setzt unionsrechtlich voraus, dass der Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG, der für das deutsche Recht durch § 2 Abs. 2 und Abs. 3 FreizügG/EU umgesetzt worden ist, erfüllt hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22.14 - juris -Ls-; U.v. 31.5.2012 - 10 C 8.12 - juris Rn. 16; EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-424/10 und C-425/10 - juris Rn. 42).

Auf Grundlage der erkennbaren und unterbreiteten tatsächlichen Umstände kann ein ununterbrochener, fünfjähriger, den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG bzw. § 2 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU entsprechenden Aufenthalt der Klägerin nicht festgestellt werden.

Der Klägerin steht als nicht erwerbstätiger Rentnerin kein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU zu. Nach dieser Vorschrift sind unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU nicht erwerbstätige Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt. Nach § 4 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger dieses Recht, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass in der maßgeblichen Zeit ausreichende Existenzmittel vorgelegen haben. Vielmehr hat die Klägerin im besagten Zeitraum (überwiegend) Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung) bezogen.

Der Klägerin kommt schließlich auch kein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU zu, wonach unter den Voraussetzungen der § 3 und § 4 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt auch Familienangehörige von Unionsbürgern sind. Familienangehörige sind Verwandte in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren. Nach dieser Vorschrift ist u.a. erforderlich, dass der Klägerin von der Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableitet, Unterhalt gewährt wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22.14 - juris Rn. 24; OVG LSA, B.v. 16.2.2018 - 2 O 1/18 - juris Rn. 7 m.w.N.), wozu eine fortgesetzte und regelmäßige Unterstützung in einem Umfang gehört, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhaltes regelmäßig zu decken (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 - 1 C 22.14 - juris Rn. 24; NdsOVG, B.v. 3.1.2017 - 8 PA 209/16 - juris Rn. 6). Dass dies der Fall wäre, wird von der Klägerin auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Sie führt hierzu vielmehr aus, dass ihre Tochter stets vorgehabt hätte, sie durchgehend zu unterstützen und dies wieder tue, allerdings hätten die mit dem Scheidungsverfahren einhergehenden Probleme dazu geführt, dass „sie die Klägerin nicht mehr genügend unterstützen konnte“. Ausgehend hiervon bestehen daher keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Tochter auch nur einen Teil des Lebensunterhalts der Klägerin decken würde. Insofern kommt es weder auf entsprechende Willensbekundungen seitens der Tochter noch darauf an, ob die Klägerin weiterhin Sozialleistungen in Anspruch nimmt oder dies zumindest beabsichtigt.

Schließlich begegnet auch die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife (s.o.) hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten keinen der gerichtliche Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO unterliegenden Fehler aufweist. Der Beklagte hat die spezielle Situation der Klägerin hinreichend in den Blick genommen und angemessen gewürdigt. Auch die familiären Bindungen sowie der gesundheitliche Aspekt wurden ausreichend berücksichtigt und hierzu in den ergänzenden Ermessenserwägungen zutreffend ausgeführt, dass die aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen hervorgehenden gesundheitlichen Einschränkungen auch in Litauen, wo für die Klägerin Krankenversicherungsschutz besteht, behandelt werden können. Schwerwiegende gesundheitliche Gründe, welche die persönliche Pflege des Familienangehörigen des Unionsbürgers im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG zwingend erforderlich machen würden, lassen sich hieraus jedenfalls nicht ableiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.