Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2019 - 10 C 17.1174

published on 25/01/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2019 - 10 C 17.1174
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg anhängige Klage gegen seine Ausweisung weiter.

Anlass für die Ausweisung war seine Verurteilung durch das Landgericht Augsburg vom 8. April 2014 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten. Der Ausweisungsbescheid der Beklagten vom 20. Februar 2017 wurde dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt am 27. Februar 2017 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Durch Schriftsatz seiner Bevollmächtigten erhob der Kläger am 29. März 2017 hiergegen Anfechtungsklage.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten ab. Die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da sie wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig sei. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift bestünden keine Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheids.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil die Klage gegen die Ausweisung bereits unzulässig ist.

Die Klage ist nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden; auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA Rn. 16) kann hier verwiesen werden.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht hat auch der Senat keine Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids.

Bei der Zustellung durch die Behörde gemäß Art. 5 Abs. 1 VwZVG händigt ein Bediensteter das Dokument dem Empfänger aus; der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bescheid vom 20. Februar 2017 wurde dem Kläger am 27. Februar 2017 nach dieser Vorschrift ordnungsgemäß zugestellt.

Diese Art der Zustellung war auch ohne weiteres zulässig. Der Kläger meint, aus einem Umkehrschluss aus Art. 5 Abs. 4 VwZVG ergebe sich, dass diese Art der Zustellung gegenüber „Privatpersonen“ unzulässig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass Art. 5 Abs. 4 VwZVG eine Sondervorschrift ist, die gegenüber einem bestimmten Adressatenkreis eine Zustellung „auch auf andere Weise“ gegen Empfangsbekenntnis zulässt (Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 5 VwZG Rn. 36). Gemeint ist hier, dass nicht die persönliche Aushändigung verlangt wird, sondern z.B. die Übersendung per Post genügt. Gegenüber einem Zustellungsempfänger, der nicht zu dem genannten Adressatenkreis gehört, ist diese vereinfachte Art und Weise der Zustellung nach Art. 5 Abs. 4 VwZVG in der Tat nicht zulässig. Damit wird jedoch eine Anwendung des Art. 5 VwZVG nicht insgesamt ausgeschlossen, sondern es verbleibt damit bei der Zustellungsvorschrift des Art. 5 Abs. 1 VwZVG.

Ob im vorliegenden Fall auch eine andere Art der Zustellung, etwa durch die Post mit Zustellungsurkunde (Art. 3 VwZVG), möglich und zulässig gewesen wäre, ist unerheblich. Denn nach Art. 2 Abs. 3 VwZVG hat die Behörde die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten (abgesehen von dem Sonderfall einer verpflichtenden elektronischen Zustellung nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwZVG).

Ebenso ist es unbedenklich, dass im vorliegenden Fall der zustellende Bedienstete kein Bediensteter der Beklagten, sondern ein Bediensteter der Justizvollzugsanstalt war. Zustellungen in Amtshilfe (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 BayVwVfG) für eine andere Behörde sind grundsätzlich zulässig (Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 5 VwZG Rn. 5 ff.; Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVfG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 5 VwZG Rn. 2; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand März 2018, Art. 5 VwZVG Anm. II.1.; siehe auch BVerwG, U.v. 13.6.2001 - 6 A 1/01 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 20.10.2009 - 3 B 04.484 - juris Rn. 88; BayVGH, B.v. 26.6.2002 - 2 B 97.615 - juris Rn. 11).

Das Handeln in Amtshilfe war auch im vorlegenden Fall nicht, wie der Kläger meint, rechtswidrig. Unabhängig von der Frage, ob ein nach den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 BayVwVfG zu Unrecht erfolgtes Amtshilfeersuchen über das Innenverhältnis zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde hinaus überhaupt Rechtswirkungen im Verhältnis zu einem Dritten hervorrufen kann (vgl. Funke-Kaiser in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2018, § 5 Rn. 95), lagen die Voraussetzungen der Amtshilfe ohne weiteres vor. Aufgrund der Entfernung zwischen Augsburg und Straubing hätte es jedenfalls einen wesentlich größeren Aufwand bedeutet, einen Bediensteten der Beklagten in die Justizvollzugsanstalt zu entsenden, als einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt im Wege der Amtshilfe die Zustellung vornehmen zu lassen (Art. 5 Abs. 1 Nr. 5 BayVwVfG; vgl. Funke-Kaiser in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2018, § 5 Rn. 22 ff.; Shirvani in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 5 Rn. 26 ff.). Im Übrigen hätte ein Bediensteter der Beklagten die Übergabe des Schriftstücks gar nicht selbst bzw. allein vornehmen können (Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG), da Gefangene gemäß Art. 33 Abs. 1 BayStVollzG Schriftstücke nur durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt empfangen dürfen (siehe dazu Arloth in Graf, BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, Stand 10.7.2018, Art. 33 BayStVollzG Rn. 2).

Da sowohl die gewählte Zustellungsart nach Art. 5 Abs. 1 VwZVG wie auch das Ersuchen um Amtshilfe rechtmäßig waren, war die Beklagte auch nicht gehalten, stattdessen eine andere Zustellungsart zu wählen, etwa durch die Post mit Zustellungsurkunde und mit eventueller Ersatzzustellung an den Leiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigen Vertreter (Art. 3 VwZVG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Vermittlung von Schreiben an Gefangene gemäß Art. 33 BayStVollzG eine eigene Aufgabe der Justizvollzugsanstalt darstellt und damit einer Amtshilfe nicht zugänglich ist, wie der Kläger vorbringt. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die bloße Vermittlung eines Schreibens, sondern darüber hinaus um die Rechtshandlung der Zustellung gemäß Art. 5 Abs. 1 VwZVG.

Es war damit für die Beklagte zulässig und sinnvoll, die Zustellung des Bescheides vom 20. Februar 2017 im Wege der Amtshilfe durch einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt vornehmen zu lassen; die Justizvollzugsanstalt hätte auf Grund des Art. 33 Abs. 1 BayStVollzG an der Zustellung durch einen Bediensteten der Beklagten ohnehin jedenfalls mitwirken müssen.

Da die Zustellung wirksam war, erübrigen sich Erwägungen zu einer möglichen Heilung von Zustellungsmängeln nach Art. 9 VwZVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 27/03/2019 00:00

Tenor I. Der Wiederaufnahmeantrag wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens. Gründe Mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wendet sich der Kläger gegen den B
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.