Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2015 - 10 C 14.1640

bei uns veröffentlicht am12.08.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für das Klageverfahren der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis (M 10 K 14.1497) als auch für das Antragsverfahren (M 10 SE 14.1498) zu Recht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet aber zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B.v. 11.2.2014 - 10 C 13.2241 - juris Rn. 2 m. w. N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt.

1. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn die Klage ist bereits unzulässig, weil sie verfristet ist.

Die am 9. April 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangene Anfechtungsklage der Klägerin ist nämlich entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht innerhalb eines Monats erhoben worden. Nach der Zustellungsurkunde (Bl. 146 d. Verwaltungsakten) erfolgte die Bekanntgabe des von der Klägerin angefochtenen Bescheids vom 27. Februar 2014 ordnungsgemäß durch Einlegung des Bescheids in den Briefkasten der Klägerin am 1. März 2014. Die erst am 9. April 2014 erfolgte Klageerhebung ist deshalb verspätet.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO wegen der von der Klägerin versäumten Klagefrist kann nicht gewährt werden, weil die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Einlegung der Klage einzuhalten.

Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.5 B 33.01 - juris Rn. 2 m. w. N.; BayVGH, B.v. 19.9.2014 - 10 CS 14.1485 - Rn. 17). Danach ist hier aber von einem Verschulden der Klägerin auszugehen.

Das Vorbringen der Klägerin, der Schlüssel für den Briefkasten, der für die Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes im Hauseingang des von ihnen bewohnten Anwesens angebracht ist, befinde sich am Schlüsselbund des Ehemannes und dieser habe erst am 4. April das bereits geöffnete Briefkuvert aus dem Briefkasten geholt und der Klägerin übergeben, kann ihr nicht zur Wiedereinsetzung verhelfen. Denn die Klägerin ist gehalten, ihren Briefkasten regelmäßig auf eingehende Post zu kontrollieren. Entnimmt sie die Post nicht dem Briefkasten, sondern lässt sie diese dort über einen Monat liegen, ist dies allein ihr Verschulden. Nach dem Vortrag der Klägerin und der eidesstattlichen Versicherung ihres Ehemannes vom 9. April 2014 müsste sich der Brief seit dem Einwurf am 1. März 2014 bis zum 4. April 2014 im klägerischen Briefkasten befunden haben. Dafür, dass der Brief erst später dort eingeworfen worden ist, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Brief bereits geöffnet war, eher dafür, dass die Klägerin ihn doch schon vorher erhalten und dann wieder in den Briefkasten gesteckt hat.

Hinzu kommt, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides mit Schreiben der Beklagten vom 27. Januar 2014 darauf hingewiesen worden ist, dass beabsichtigt sei, ihre Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern und sie sich zu der von der Beklagten beabsichtigten Maßnahme innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Anhörungsschreibens äußern könne. Der Klägerin musste danach klar sein, dass etwa ab Mitte bis Ende Februar 2014 mit dem Erlass eines entsprechenden Bescheides zu rechnen war. Sie hätte deshalb erst Recht Veranlassung gehabt, ihren Briefkasten regelmäßig zu kontrollieren, zumal der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für sie von größter Bedeutung ist.

2. Wegen der Unzulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage konnte auch ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage keinen Erfolg haben. Der hierauf gerichtete Prozesskostenhilfeantrag war deshalb ebenso abzulehnen wie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Maßgabe, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin weder einzuleiten noch durchzuführen. Denn dieser Antrag war, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, von vornherein nicht zulässig, weil die Klägerin vorrangig vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte erreichen können (§ 123 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen ist auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2015 - 10 C 14.1640

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2015 - 10 C 14.1640

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2014 - 10 CS 14.1485

bei uns veröffentlicht am 19.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird unter Ablehnung des Antrags, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, verworfen. II. Der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juli 2014 - M 10 SE 14.1498

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 9. April 2014 wird abgelehnt. II. Der Antrag nach § 123 VwGO wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens M 10 SE 14.1498 zu trag

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Juli 2014 - M 10 K 14.1497

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 9. April 2014 wird abgelehnt. II. Der Antrag nach § 123 VwGO wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens M 10 SE 14.1498 zu trag

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Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 9. April 2014 wird abgelehnt.

II. Der Antrag nach § 123 VwGO wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens M 10 SE 14.1498 zu tragen.

IV. Der Streitwert im Verfahren M 10 SE 14.1498 wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

V. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren werden abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin und Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie ist am ... 1977 geboren und indische Staatsangehörige.

Die Klägerin reiste am 2. Februar 2012 mit einem Visum zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann ... - ebenfalls indischer Staatsangehöriger - in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am ... April 2010 hatten die Eheleute in Indien geheiratet. Der Ehemann der Klägerin ist seit dem 11. Juli 2006 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

Am 6. Februar 2012 wurde der Klägerin von der Beklagten und Antragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug für ein Jahr erteilt, die am 22. Januar 2013 bis zum 21. Januar 2014 verlängert wurde. Bereits im Januar 2013 bezogen die Klägerin und ihr Ehemann ergänzende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 982,68 EUR.

Am 9. Januar 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Sie legte einen Bescheid des Jobcenters vom 2. Januar 2014 vor, wonach die Klägerin und ihr Ehemann ergänzende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.386,-- EUR beziehen.

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 27. Januar 2014 zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angehört.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin könne keine Nachweise über ihren Lebensunterhalt vorlegen. Stattdessen würden Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.386,-- EUR bezogen.

Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 9. Januar 2014 abgelehnt (Nr. 1). Die Klägerin wurde aufgefordert, das Bundesgebiet bis zum 31. März 2014 zu verlassen (Nr. 2). Sollte sie nicht fristgerecht ausreisen, wurde ihr die Abschiebung nach Indien angedroht (Nr. 3).

Zur Begründung wird ausgeführt: Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei grundsätzlich die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Der Klägerin sei bisher eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer Eheschließung mit einem indischen Staatsangehörigen, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, ausgestellt worden. Inzwischen würden die Eheleute Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.386,-- EUR in Anspruch nehmen, weshalb die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes nicht mehr gewährleistet sei. Gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG könne die Ausländerbehörde zwar auch abweichend von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis verlängern, solange die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fortgeführt werde. Diese Entscheidung liege im Ermessen der Ausländerbehörde, wobei unter anderem auf die künftige Sicherung des Lebensunterhaltes abgestellt werde. Im Fall der Klägerin sei ein Ende des Leistungsbezuges nicht absehbar. Während der ersten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 22. Januar 2013 bis 21. Januar 2014 habe die Klägerin keinerlei Anstrengungen unternommen, den Leistungsbezug zu senken oder gar einzustellen. Bereits relativ kurz nach der Ersterteilung seien Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch beantragt worden. Seit dem 1. Februar 2013 würden die Klägerin und ihr Ehemann ununterbrochen solche Leistungen beziehen. Da die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Einreise über einfache Deutschkenntnisse verfügt habe und ihrer Verpflichtung an der Teilnahme des Integrationskurses nachgekommen sei, sei davon auszugehen, dass sie zwischenzeitlich über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, die ihr zumindest die Aufnahme einfacher Tätigkeiten ermögliche. Die Klägerin sei seit ihrer Einreise jedoch keinerlei Beschäftigung nachgegangen. Eine erfolgreiche wirtschaftliche und soziale Integration sei der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen. Der Schutz der Ehe nach Art. 6 GG bedeute im Falle einer rein ausländischen Ehe einen geringeren aufenthaltsrechtlichen Schutz als bei einer Ehe mit einem deutschen Ehegatten. Die Eheleute hätten beide die indische Staatsangehörigkeit und würden damit über gemeinsame kulturelle und sprachliche Wurzeln verfügen. Zwar besitze der Ehemann einen unbefristeten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Diesen Umstand könne die Klägerin jedoch nicht für sich selbst geltend machen. Eine Rückkehr ins Heimatland sei noch zumutbar.

Dieser Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 1. März 2014 in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten eingelegt.

Am 8. April 2014 sprachen die Klägerin und ihr Ehemann bei der Beklagten vor. Sie trugen vor, die Schreiben hätten sie erhalten, sich zunächst aber nicht darum gekümmert (Aktenvermerk vom 8. April 2014, Bl. 151 der Behördenakte).

Gegen den Bescheid vom ... Februar 2014 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte am 9. April 2014 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen

und

die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin weder einzuleiten noch durchzuführen, bis über die vorliegende Klage entschieden ist.

Zugleich beantragt sie durch ihre Prozessbevollmächtigte,

ihr Prozesskostenhilfe für beide Verfahren zu gewähren.

Gleichzeitig ließ die Klägerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

Zur Begründung ihrer Anträge lässt sie ausführen: Der Ehemann habe sich einer Operation unterziehen müssen und könne seit dieser Zeit nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen. Die Klägerin sei kurz vor ihrer Einreise im Jahr 2012 krank gewesen. Sie habe bei ihrer Ankunft in Deutschland 38 kg gewogen. Sie erhole sich erst langsam wieder. Jetzt wiege sie 44 kg. Sie könne ohne ihren Ehemann nicht nach Indien zurück. Dies würde der Wertung von Art. 6 GG widersprechen. Der Briefkasten für die Wohnung des Ehepaares befinde sich im Hauseingang des Anwesens ...str. 85 b in .... Von den früher drei Briefkastenschlüsseln sei nur noch einer übrig, der sich am Schlüsselbund des Ehemannes der Klägerin befinde. Der Ehemann der Klägerin werde seinen Namen von „...“ in „...“ abändern. Der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2014 sei der Klägerin erst am 4. April 2014 zugegangen. Der Ehemann der Klägerin habe das bereits geöffnete Briefkuvert aus dem Briefkasten geholt. Beigefügt wurde eine eidesstattliche Versicherung des Ehemannes, wonach der Ehemann der Klägerin den Bescheid am 4. April 2014 geöffnet in seinem Briefkasten gefunden und erst dann seiner Frau gezeigt habe.

Die Beklagte und Antragsgegnerin hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus:

Klage und Anträge seien verfristet. Im Übrigen werde auf den Bescheid vom ... Februar 2014 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet, denn die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird voraussichtlich keinen Erfolg haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung anzustellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 68). Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage einzubeziehen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Nur wenn die Vollziehung einen erheblichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Eingriff darstellt, mithin vollendete Tatsachen schafft, könnte auch in diesem Fall das private Interesse des Antragstellers überwiegen (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O. Rn. 76).

Hier wird die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage bereits wegen des Versäumnisses der Klagefrist unzulässig ist oder ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren ist, denn die Klage wird voraussichtlich in der Sache keinen Erfolg haben, da die Klägerin unter Zugrundelegung der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis oder auf eine Neuverbescheidung durch die Beklagte hat. Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug abgelehnt, da die künftige Sicherung des Lebensunterhaltes nicht sichergestellt ist und eine Rückkehr ins Heimatland trotz Art. 6 GG noch zumutbar erscheint. Gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Auch bei rein ausländischen Ehen muss die Versagung des weiteren Aufenthalts durch ein entsprechendes gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, und zwar auch im Hinblick auf die Belange der mit dem Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen. Ob diesen die mit der Trennung oder gemeinsamen Rückkehr in ihr Herkunftsland verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich dabei nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härte, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers. Je gewichtiger dieses öffentliche Interesse ist, umso eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden (Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 30 Rn. 97 m.N. zur Rechtsprechung). Hiernach erscheint die Ermessensentscheidung der Beklagten bei summarischer Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt rechtmäßig. Im Zeitpunkt der letzten Antragstellung bezogen die Klägerin und ihr Ehemann Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.386,-- EUR. Aus den im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrages vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass dieser Sozialleistungsbezug zwischenzeitlich reduziert werden konnte (Bescheid des Jobcenters v. 10. Februar 2014). Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit der Lebensunterhalt der Klägerin in Zukunft gesichert ist. Die Klägerin hält sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet auf, ohne sich erfolgreich wirtschaftlich integriert zu haben. Dass sie sich nach der Einreise im Februar 2012 zunächst habe erholen müssen, kann nicht bedeuten, dass sie auch mehr als zwei Jahre später nichts zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen müsste. Der Eingriff in die im Bundesgebiet geführte eheliche Gemeinschaft erscheint unter Berücksichtigung von Art. 6 GG noch verhältnismäßig, da die Ehe noch nicht sehr lange im Bundesgebiet geführt wird, beide Eheleute dieselbe Staatsangehörigkeit und dieselben kulturellen Wurzeln besitzen und kein Bemühen der Klägerin zu erkennen ist, zur Sicherung des Lebensunterhalts beizutragen. Auch der Ehemann der Klägerin ist - zusätzlich zu seinem aktuellen Verdienst - noch auf Unterstützung durch öffentliche Mittel angewiesen.

2. Auch dem Antrag nach § 123 VwGO ist nicht stattzugeben. Lehnt die Behörde einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, schließt § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aus. Vorläufiger Rechtschutz wird demnach nach § 80 VwGO gewährt (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 10). Für den § 123 VwGO als Auffangtatbestand ist insoweit kein Raum. Im Übrigen wäre hier auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die Beklagte und Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt hat.

3. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren sind ebenfalls abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten sind dann gegeben, wenn die Entscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG v. 4.2.1997, NJW 1997, 2103) oder wenn der von den Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH v. 14.12.1993, NJW 1994, 1160). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Erfolg gewiss ist. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso gewiss ist wie ein Unterliegen, der Erfolg bei summarischer Prüfung mithin offen ist (BayVGH v. 30.9.2008 - 19 C 08.1578 - juris; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 166 Rn. 26).

Gemessen an diesen Vorgaben besteht für die Rechtsverfolgung der Klägerin vorliegend keine hinreichende Erfolgsaussicht. Denn nach summarischer Prüfung erweist sich die Klage als erfolglos. Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 123 VwGO können ebenfalls keinen Erfolg haben.

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 9. April 2014 wird abgelehnt.

II. Der Antrag nach § 123 VwGO wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens M 10 SE 14.1498 zu tragen.

IV. Der Streitwert im Verfahren M 10 SE 14.1498 wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

V. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren werden abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin und Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie ist am ... 1977 geboren und indische Staatsangehörige.

Die Klägerin reiste am 2. Februar 2012 mit einem Visum zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann ... - ebenfalls indischer Staatsangehöriger - in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am ... April 2010 hatten die Eheleute in Indien geheiratet. Der Ehemann der Klägerin ist seit dem 11. Juli 2006 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

Am 6. Februar 2012 wurde der Klägerin von der Beklagten und Antragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug für ein Jahr erteilt, die am 22. Januar 2013 bis zum 21. Januar 2014 verlängert wurde. Bereits im Januar 2013 bezogen die Klägerin und ihr Ehemann ergänzende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 982,68 EUR.

Am 9. Januar 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Sie legte einen Bescheid des Jobcenters vom 2. Januar 2014 vor, wonach die Klägerin und ihr Ehemann ergänzende Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.386,-- EUR beziehen.

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 27. Januar 2014 zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angehört.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin könne keine Nachweise über ihren Lebensunterhalt vorlegen. Stattdessen würden Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.386,-- EUR bezogen.

Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht.

Mit Bescheid vom ... Februar 2014 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 9. Januar 2014 abgelehnt (Nr. 1). Die Klägerin wurde aufgefordert, das Bundesgebiet bis zum 31. März 2014 zu verlassen (Nr. 2). Sollte sie nicht fristgerecht ausreisen, wurde ihr die Abschiebung nach Indien angedroht (Nr. 3).

Zur Begründung wird ausgeführt: Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei grundsätzlich die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Der Klägerin sei bisher eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer Eheschließung mit einem indischen Staatsangehörigen, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei, ausgestellt worden. Inzwischen würden die Eheleute Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.386,-- EUR in Anspruch nehmen, weshalb die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes nicht mehr gewährleistet sei. Gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG könne die Ausländerbehörde zwar auch abweichend von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis verlängern, solange die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fortgeführt werde. Diese Entscheidung liege im Ermessen der Ausländerbehörde, wobei unter anderem auf die künftige Sicherung des Lebensunterhaltes abgestellt werde. Im Fall der Klägerin sei ein Ende des Leistungsbezuges nicht absehbar. Während der ersten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 22. Januar 2013 bis 21. Januar 2014 habe die Klägerin keinerlei Anstrengungen unternommen, den Leistungsbezug zu senken oder gar einzustellen. Bereits relativ kurz nach der Ersterteilung seien Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch beantragt worden. Seit dem 1. Februar 2013 würden die Klägerin und ihr Ehemann ununterbrochen solche Leistungen beziehen. Da die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Einreise über einfache Deutschkenntnisse verfügt habe und ihrer Verpflichtung an der Teilnahme des Integrationskurses nachgekommen sei, sei davon auszugehen, dass sie zwischenzeitlich über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, die ihr zumindest die Aufnahme einfacher Tätigkeiten ermögliche. Die Klägerin sei seit ihrer Einreise jedoch keinerlei Beschäftigung nachgegangen. Eine erfolgreiche wirtschaftliche und soziale Integration sei der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen. Der Schutz der Ehe nach Art. 6 GG bedeute im Falle einer rein ausländischen Ehe einen geringeren aufenthaltsrechtlichen Schutz als bei einer Ehe mit einem deutschen Ehegatten. Die Eheleute hätten beide die indische Staatsangehörigkeit und würden damit über gemeinsame kulturelle und sprachliche Wurzeln verfügen. Zwar besitze der Ehemann einen unbefristeten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Diesen Umstand könne die Klägerin jedoch nicht für sich selbst geltend machen. Eine Rückkehr ins Heimatland sei noch zumutbar.

Dieser Bescheid wurde laut Postzustellungsurkunde am 1. März 2014 in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten eingelegt.

Am 8. April 2014 sprachen die Klägerin und ihr Ehemann bei der Beklagten vor. Sie trugen vor, die Schreiben hätten sie erhalten, sich zunächst aber nicht darum gekümmert (Aktenvermerk vom 8. April 2014, Bl. 151 der Behördenakte).

Gegen den Bescheid vom ... Februar 2014 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte am 9. April 2014 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen

und

die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin weder einzuleiten noch durchzuführen, bis über die vorliegende Klage entschieden ist.

Zugleich beantragt sie durch ihre Prozessbevollmächtigte,

ihr Prozesskostenhilfe für beide Verfahren zu gewähren.

Gleichzeitig ließ die Klägerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

Zur Begründung ihrer Anträge lässt sie ausführen: Der Ehemann habe sich einer Operation unterziehen müssen und könne seit dieser Zeit nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen. Die Klägerin sei kurz vor ihrer Einreise im Jahr 2012 krank gewesen. Sie habe bei ihrer Ankunft in Deutschland 38 kg gewogen. Sie erhole sich erst langsam wieder. Jetzt wiege sie 44 kg. Sie könne ohne ihren Ehemann nicht nach Indien zurück. Dies würde der Wertung von Art. 6 GG widersprechen. Der Briefkasten für die Wohnung des Ehepaares befinde sich im Hauseingang des Anwesens ...str. 85 b in .... Von den früher drei Briefkastenschlüsseln sei nur noch einer übrig, der sich am Schlüsselbund des Ehemannes der Klägerin befinde. Der Ehemann der Klägerin werde seinen Namen von „...“ in „...“ abändern. Der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2014 sei der Klägerin erst am 4. April 2014 zugegangen. Der Ehemann der Klägerin habe das bereits geöffnete Briefkuvert aus dem Briefkasten geholt. Beigefügt wurde eine eidesstattliche Versicherung des Ehemannes, wonach der Ehemann der Klägerin den Bescheid am 4. April 2014 geöffnet in seinem Briefkasten gefunden und erst dann seiner Frau gezeigt habe.

Die Beklagte und Antragsgegnerin hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus:

Klage und Anträge seien verfristet. Im Übrigen werde auf den Bescheid vom ... Februar 2014 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet, denn die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird voraussichtlich keinen Erfolg haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung anzustellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 68). Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage einzubeziehen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Nur wenn die Vollziehung einen erheblichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Eingriff darstellt, mithin vollendete Tatsachen schafft, könnte auch in diesem Fall das private Interesse des Antragstellers überwiegen (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O. Rn. 76).

Hier wird die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage bereits wegen des Versäumnisses der Klagefrist unzulässig ist oder ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren ist, denn die Klage wird voraussichtlich in der Sache keinen Erfolg haben, da die Klägerin unter Zugrundelegung der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis oder auf eine Neuverbescheidung durch die Beklagte hat. Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug abgelehnt, da die künftige Sicherung des Lebensunterhaltes nicht sichergestellt ist und eine Rückkehr ins Heimatland trotz Art. 6 GG noch zumutbar erscheint. Gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. Auch bei rein ausländischen Ehen muss die Versagung des weiteren Aufenthalts durch ein entsprechendes gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, und zwar auch im Hinblick auf die Belange der mit dem Ausländer im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen. Ob diesen die mit der Trennung oder gemeinsamen Rückkehr in ihr Herkunftsland verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich dabei nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härte, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers. Je gewichtiger dieses öffentliche Interesse ist, umso eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden (Dienelt in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 30 Rn. 97 m.N. zur Rechtsprechung). Hiernach erscheint die Ermessensentscheidung der Beklagten bei summarischer Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt rechtmäßig. Im Zeitpunkt der letzten Antragstellung bezogen die Klägerin und ihr Ehemann Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.386,-- EUR. Aus den im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrages vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass dieser Sozialleistungsbezug zwischenzeitlich reduziert werden konnte (Bescheid des Jobcenters v. 10. Februar 2014). Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit der Lebensunterhalt der Klägerin in Zukunft gesichert ist. Die Klägerin hält sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet auf, ohne sich erfolgreich wirtschaftlich integriert zu haben. Dass sie sich nach der Einreise im Februar 2012 zunächst habe erholen müssen, kann nicht bedeuten, dass sie auch mehr als zwei Jahre später nichts zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen müsste. Der Eingriff in die im Bundesgebiet geführte eheliche Gemeinschaft erscheint unter Berücksichtigung von Art. 6 GG noch verhältnismäßig, da die Ehe noch nicht sehr lange im Bundesgebiet geführt wird, beide Eheleute dieselbe Staatsangehörigkeit und dieselben kulturellen Wurzeln besitzen und kein Bemühen der Klägerin zu erkennen ist, zur Sicherung des Lebensunterhalts beizutragen. Auch der Ehemann der Klägerin ist - zusätzlich zu seinem aktuellen Verdienst - noch auf Unterstützung durch öffentliche Mittel angewiesen.

2. Auch dem Antrag nach § 123 VwGO ist nicht stattzugeben. Lehnt die Behörde einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, schließt § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aus. Vorläufiger Rechtschutz wird demnach nach § 80 VwGO gewährt (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123 Rn. 10). Für den § 123 VwGO als Auffangtatbestand ist insoweit kein Raum. Im Übrigen wäre hier auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die Beklagte und Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt hat.

3. Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren sind ebenfalls abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten sind dann gegeben, wenn die Entscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG v. 4.2.1997, NJW 1997, 2103) oder wenn der von den Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH v. 14.12.1993, NJW 1994, 1160). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Erfolg gewiss ist. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso gewiss ist wie ein Unterliegen, der Erfolg bei summarischer Prüfung mithin offen ist (BayVGH v. 30.9.2008 - 19 C 08.1578 - juris; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 166 Rn. 26).

Gemessen an diesen Vorgaben besteht für die Rechtsverfolgung der Klägerin vorliegend keine hinreichende Erfolgsaussicht. Denn nach summarischer Prüfung erweist sich die Klage als erfolglos. Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 123 VwGO können ebenfalls keinen Erfolg haben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird unter Ablehnung des Antrags, der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, verworfen.

II.

Der Antrag, der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin, die philippinische Staatsangehörige ist, ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage weiter, die sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann richtet, der sowohl die deutsche als auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Beschwerde ist nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (I.). Dementsprechend ist der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, abzulehnen (II.)

I.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, der vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist (1.), und der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (2.).

1. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Dies muss nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten geschehen. Denn nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, wobei dies nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen gilt, durch die wie im Falle der Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind dabei gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen und gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen.

Danach ist die Beschwerde der Antragstellerin aber unzulässig. Denn innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist.

a) Der den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2014, gegen den sich die Beschwerde richtet, wurde dem Ehemann der Antragstellerin, den sie nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO als volljährigen Familienangehörigen bevollmächtigt hatte, sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten, und an den daher die Zustellung des Beschlusses nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO zu richten war, am 24. Juni 2014 zugestellt. Die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO von zwei Wochen für die Einlegung der Beschwerde endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 8. Juli 2014.

Bis zum Ablauf des 8. Juli 2014 ist die Beschwerde aber nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 oder 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigter zugelassen ist. Innerhalb der Beschwerdefrist ist vielmehr lediglich am 2. Juli 2014 ein Schreiben vom 1. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangen, das von der Antragstellerin und ihrem Ehemann als Bevollmächtigtem gemeinsam unterschrieben ist und in dem die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 18. Juni 2014 Beschwerde einlegt. Damit ist aber entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Denn der Ehemann der Antragstellerin gehört weder zu den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen noch zu den in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen, die nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof als Bevollmächtigte zugelassen sind. Als volljähriger Familienangehöriger der Antragstellerin war er vielmehr nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO lediglich vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt. Damit ist die Beschwerde aber nicht fristgerecht durch eine vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugte Person oder Organisation eingelegt worden.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin geltend macht, die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2014 sei irreführend und damit rechtsfehlerhaft.

Zwar beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nach § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der betreffende Beteiligte über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Ist die Belehrung unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels nach § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit der Zustellung der Entscheidung zulässig, gegen die es sich richtet. Jedoch liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Denn die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2014 ist nicht unrichtig, so dass die Frist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Zustellung des Beschlusses zu laufen begonnen hat und es daher dabei bleibt, dass die Beschwerde nicht fristgerecht durch eine beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugte Person oder Organisation eingelegt worden ist.

Die Rechtsmittelbelehrung belehrt im Einklang mit § 58 Abs. 1 VwGO zutreffend über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist. Denn sie führt im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen aus, dass den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zusteht (§ 146 Abs. 1 VwGO), dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass die Frist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO). Schließlich gibt sie auch die Adressen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs und damit deren Sitz zutreffend an.

Allerdings ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht nur dann im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht oder unzutreffend enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsmittels hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 2.01 - juris Rn. 11 m. w. N.). Jedoch erweist sich die Rechtsmittelbelehrung auch nach diesen Maßgaben nicht als unrichtig. Denn entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind ihre Angaben zur Notwendigkeit, sich im Beschwerdeverfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, nicht irreführend.

Zwar trifft es zu, dass die Rechtsmittelbelehrung zunächst nur darauf hinweist, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht einzulegen ist und dass die Frist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingeht, wie die Antragstellerin geltend macht. Ebenso ist es richtig, dass über die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erst im Anschluss an einen weiteren Absatz mit Hinweisen zur Begründung der Beschwerde belehrt wird. Gleichwohl ist die Rechtsmittelbelehrung jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geeignet, einen Irrtum über die Notwendigkeit hervorzurufen, sich bereits bei der Einlegung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, der nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugt ist.

Die Rechtsmittelbelehrung weist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO darauf hin, dass sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Ebenso belehrt sie dem Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend darüber, dass dies auch für Prozesshandlungen gilt, durch die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Schließlich wird in Übereinstimmung mit § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO ausgeführt, dass als Bevollmächtigte die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen sind.

Entspricht damit aber die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Notwendigkeit, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, der gesetzlichen Regelung, so ist sie auch nicht geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über diese Notwendigkeit hervorzurufen, der sie im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig machen könnte. Dass auf das Erfordernis einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht bereits bei der Belehrung über die Beschwerdefrist und das Gericht, bei dem die Beschwerde einzulegen ist, sondern erst im weiteren Verlauf der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, ist nicht geeignet, bei den Betroffenen den irrigen Eindruck hervorzurufen, die Beschwerde könne ohne vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht eingelegt werden, wie die Antragstellerin geltend macht. Denn wie die Einlegung eines Rechtsmittels nach einer Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen hat, lässt sich nicht der isolierten Betrachtung einer einzelnen Passage, sondern nur der Rechtsmittelbelehrung insgesamt entnehmen. Danach geht aber aus der Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres hervor, dass auch die Einlegung der Beschwerde als diejenige Prozesshandlung, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einleitet, durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgen muss.

2. Der Antragstellerin kann auch nicht entsprechend ihrem Antrag nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm zwar nach dieser Regelung auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen sind (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Danach kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu wahren.

Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.5 B 33.01 - juris Rn. 2 m. w. N.). Legt man dies zugrunde, so ist hier aber von einem Verschulden der Antragstellerin auszugehen.

a) Die Antragstellerin macht zunächst geltend, ihr Ehemann sei am Abend des 4. Juli 2014 so erkrankt, dass er das Bett habe hüten müssen. Sein Gesundheitszustand habe sich zunehmend verschlechtert, so dass er schließlich am 7. Juli 2014 habe in das Klinikum Kempten eingeliefert und dort zwei Tage stationär behandelt werden müssen. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, sich um zusätzliche Informationen zu bemühen, die Angelegenheit im Sinne der Rechtslage zu korrigieren oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Aus diesen Ausführungen ergibt sich aber nicht, dass die Antragstellerin ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten verhindert war.

Zum einen beruhte das Versäumnis, die Beschwerde fristgerecht durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten einzulegen, nicht auf der Erkrankung des Ehemanns, sondern, wie aus dem am 2. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und als Beschwerde bezeichneten Schreiben der Antragstellerin vom 1. Juli 2014 hervorgeht, auf der Ansicht der Antragstellerin und ihres Ehemanns, die Beschwerde könne auch ohne einen solchen Bevollmächtigten erhoben werden. Die Erkrankung des Ehemanns der Antragstellerin war daher nicht ursächlich für die Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. zum Erfordernis der Kausalität des Hindernisses für die Fristversäumung BVerwG, B. v. 6.11.2007 - 3 B 60.07 - juris Rn. 10; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 101). Zum anderen wäre die Antragstellerin wegen der Erkrankung ihres Ehemanns, selbst wenn diese die Ursache für die Fristversäumnis gewesen wäre, nicht ohne ihr eigenes Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Bevollmächtigten verhindert gewesen. Sie hätte dann vielmehr diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Denn für einen solchen Prozessführenden wäre es in diesem Fall geboten und zumutbar gewesen, sich - insbesondere etwa durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts - selbst um die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde zu bemühen. Dass ihr dies angesichts der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit oder mangelnder Sprachkenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat die Antragstellerin weder geltend noch glaubhaft gemacht.

b) Nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerde fristgerecht durch einen beim Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Bevollmächtigten zu erheben, war die Antragstellerin auch, soweit sie geltend macht, weder sie noch ihr Ehemann seien als Laien und angesichts unzureichender Sprachkenntnisse in der Lage gewesen, die Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Denn selbst wenn dies zuträfe, was zumindest hinsichtlich ihres Ehemanns zwischen den Beteiligten streitig ist, hätte die Antragstellerin diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihr nach den Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Denn wenn weder die Antragstellerin selbst noch ihr von ihr bevollmächtigter Ehemann als Laien und nach ihren Sprachkenntnissen in der Lage waren, die dem Beschluss vom 18. Juni 2014 beigefügte Rechtsmittelbelehrung richtig zu erfassen, wäre es für die Antragstellerin als gewissenhafte Prozessführende geboten gewesen, sich über den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung insbesondere etwa mit Hilfe eines Rechtsanwalts Klarheit zu verschaffen.

c) Schließlich war die Antragstellerin auch nicht deshalb ohne Verschulden an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde durch einen beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten verhindert, weil sich ihr Ehemann, wie sie geltend macht, beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts wenige Tage nach Zustellung des Beschlusses erkundigt habe, ob er die Beschwerde ohne fremde Hilfe für die Antragstellerin einlegen könne, und dabei die Auskunft erhalten habe, die Beschwerde könne innerhalb von zwei Wochen zunächst persönlich mit der eigenen Unterschrift eingelegt und dann binnen weiterer zwei Wochen mit anwaltlicher Hilfe begründet werden. Denn dass der Ehemann der Antragstellerin eine solche Auskunft erhalten hat, ist nicht glaubhaft gemacht.

Der betreffende Urkundsbeamte erklärte in seiner vom Verwaltungsgerichtshof veranlassten Stellungnahme vom 21. August 2014, eine Auskunft in der behaupteten Form sei nicht erfolgt. Der Ehemann der Antragstellerin sei von ihm darüber belehrt worden, dass sich die Beteiligten anders als im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssten. Der Vortrag der Antragstellerin sei entweder als Schutzbehauptung oder als Missverständnis zu bewerten. In ihrer Äußerung zu dieser Stellungnahme hielt die Antragstellerin an ihrer Darstellung der ihrem Ehemann erteilten Auskunft fest und rügte, dass der Urkundsbeamte in seiner Stellungnahme nicht auf die seinerzeit konkret besprochene Vorgehensweise eingegangen sei. Daraufhin holte der Verwaltungsgerichtshof eine weitere Stellungnahme des Urkundsbeamten ein. Darin führte dieser aus, er habe dem Ehemann der Antragstellerin mitgeteilt, dass sich im Beschwerdeverfahren gemäß § 67 Abs. 4 VwGO die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssten und dass dies auch für Prozesshandlungen gelte, durch die ein Verfahren unter anderem vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet werde. Daraus ergebe sich, dass die gesetzliche Regelung einen zweigeteilten Ablauf in der Form, dass zunächst Privatpersonen die Beschwerde einlegten und erst deren Begründung dann durch Rechtsanwälte erfolge, nicht zulasse und dass dies auch an den Ehemann der Antragstellerin so nicht weitergegeben worden sei. Er habe dem Ehemann der Antragstellerin vielmehr empfohlen, umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vertrete. Ihm sei in Erinnerung, dass diese Aussage dem Ehemann der Antragstellerin Schwierigkeiten bereitet habe.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen und Äußerungen kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin deshalb unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten verhindert war, weil ihr Ehemann eine unrichtige Auskunft erhalten hatte. Es stehen sich vielmehr einander widersprechende Darstellungen der dem Ehemann der Antragstellerin erteilten Auskunft gegenüber. Die Antragstellerin hat ihre eigene Darstellung über die Ausführungen ihres Rechtsanwalts hinaus weder durch eine Versicherung an Eides Statt ihres Ehemanns noch in anderer Weise glaubhaft gemacht (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO). Außerdem erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Urkundsbeamte, der offenbar seit längerer Zeit in der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts tätig ist und dessen Aufgabe es gerade ist, Rechtsbehelfe zur Niederschrift entgegenzunehmen, dem Ehemann der Antragstellerin eine unzutreffende Auskunft erteilt hat. Es besteht daher zumindest die Möglichkeit, dass die Antragstellerin in Kenntnis der zutreffenden Auskunft des Urkundsbeamten, auch zur Einlegung der Beschwerde bedürfe es eines beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten, und entgegen dessen Empfehlung, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, die Beschwerde statt durch einen nach § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten gemeinsam mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vertretungsbefugten Ehemann als Bevollmächtigtem selbst eingelegt hat. In diesem Fall wäre sie aber an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, weil sie trotz der anderslautenden Auskunft und Empfehlung des Urkundsbeamten auf die Einlegung der Beschwerde durch einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten verzichtet hätte. Ist damit jedoch die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumung gegeben, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. BGH, B. v. 26.9.1992 - I ZB 12/91 - juris Rn. 6; B. v. 18.10.1995 - I ZB 15/95 - juris Rn. 8; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 49).

II.

Kann der Antragstellerin danach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden und ist deshalb die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim Verwaltungsgerichtshof vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, so kann der Antragstellerin auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Denn nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier jedoch angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG,

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

[28] Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.