Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2014 - 10 C 13.2197

published on 17/01/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2014 - 10 C 13.2197
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Gericht

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Tenor

I. Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe bewilligt.

II. Soweit der Antragsgegner die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 10 C 14.69 fortgeführt.

Gründe

Der Antragsgegner beantragt, ihm zur Einlegung und Begründung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. September 2013, mit dem gegen ihn auf Antrag der Antragstellerin Ersatzzwangshaft nach Art. 33 VwZVG für die Dauer von fünf Tagen festgesetzt worden ist, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist dem Antragsgegner nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a.F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) zu bewilligen (I.). Soweit der Antragsgegner die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, wird das Verfahren abgetrennt (II.).

I. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a.F. liegen vor. Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach ist dem Antragsgegner, der nach der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. September 2013, für die der Antragsgegner Prozesskostenhilfe begehrt, ist voraussichtlich begründet. Hinsichtlich der Verpflichtungen im Bescheid vom 21. Januar 2013, in Bezug auf die das Verwaltungsgericht die Ersatzzwangshaft angeordnet hat, liegt ein nach dem Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (1.) vollstreckbarer Verwaltungsakt nicht mehr vor, so dass die Vollstreckung nach Art. 22 Nr. 3 VwZVG einzustellen ist (2.). Der diese Verpflichtungen verlängernde Bescheid vom 18. Oktober 2013 stellt zwar einen vollstreckbaren Verwaltungsakt dar. Insoweit ist jedoch derzeit nicht ersichtlich, ob die Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 2 VwZVG gegeben ist (3.). Im Übrigen sind die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 VwZVG für die Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner nicht erfüllt (4.).

1. Das im Hinblick auf ein Hausverbot für die Ludwig-Maximilians-Universität durch Bescheid vom 25. Mai 2010 in der Fassung der Bescheide vom 30. August 2010, 26. Mai 2011 und 11. April 2012 sowie der Nr. 1 des Bescheids vom 21. Januar 2013 gegenüber dem Antragsgegner angeordnete Betretungsverbot für die im Bescheid vom 30. August 2010 genannten Bereiche von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Umkreis der Universität und der Bayerischen Staatsbibliothek (im Folgenden: Betretungsverbot nach Nr. 1 des Bescheids vom 21. Januar 2013) sowie das zusätzliche, dem Antragsgegner durch Nr. 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013 auferlegte Verbot, bestimmte Universitätsgebäude nicht zu betreten (im Folgenden: Betretungsverbot nach Nr. 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013), verpflichten den Antragsgegner ebenso wie der diese Verbote verlängernde Bescheid vom 18. Oktober 2013, es zu unterlassen, die betreffenden Bereiche zu betreten. Solche zu einem Unterlassen verpflichtende Verwaltungsakte sind nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) zu vollstrecken, soweit wie hier die Vollstreckung nicht unmittelbar durch Bundesrecht geregelt oder bundesrechtliche Vollstreckungsvorschriften durch Landesrecht für anwendbar erklärt sind (Art. 18 Abs. 1 VwZVG).

2. Die Betretungsverbote nach Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013 stellen keine nach dem Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz vollstreckbaren Verwaltungsakte mehr dar. Sie sind vielmehr gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG, nach dem ein Verwaltungsakt nur wirksam bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, unwirksam geworden (a). Die Vollstreckung ist daher insoweit nach Art. 22 Nr. 3 VwZVG einzustellen (b).

a) Die Betretungsverbote in der Fassung von Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013 sind nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden, weil sie anderweitig aufgehoben worden sind. Denn sie sind durch den Bescheid vom 18. Oktober 2013 für die Zeit vom 4. September 2013 bis zum 4. September 2014 verlängert worden. Der Sache nach sind sie damit aber trotz der Formulierung, das mit Bescheid vom 21. Januar 2013 festgesetzte Betretungsverbot werde verlängert, durch ein für diesen Zeitraum geltendes neues Betretungsverbot ersetzt worden. Dies ergibt die Auslegung des Bescheids vom 18. Oktober 2013 in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB.

Gegenstand des Verlängerungsbescheids ist danach zunächst nicht nur das bis 24. Oktober 2013 befristete Betretungsverbot nach Nr. 1 des Bescheids vom 21. Januar 2013, sondern auch das bis zum Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten ab der Zustellung dieses Bescheids am 23. Januar 2013 befristete Betretungsverbot nach Nr. 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013. Denn die Antragstellerin versteht unter dem Betretungsverbot im Bescheid vom 21. Januar 2013, dessen Verlängerung der Bescheid vom 18. Oktober 2013 anordnet, offenbar dasjenige Betretungsverbot, das sich aus dem Betretungsverbot nach Nr. 1 des Bescheids vom 21. Januar 2013 für die Bereiche von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Umkreis der Universität und der Staatsbibliothek und dem zusätzlichen Betretungsverbot nach Nr. 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013 für die dort genannten Universitätsgebäude insgesamt ergibt. So spricht sie in den Gründen des Bescheids vom 18. Oktober 2013 von der Ausweitung oder Ausdehnung des Betretungsverbots mit Bescheid vom 21. Januar 2013 und begründet die Verlängerung nicht zuletzt gerade damit, dass der Antragsgegner seit der Zustellung des Bescheids vom 21. Januar 2013 in 18 Fällen die in Nr. 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013 aufgeführten Gebäude betreten habe. Außerdem wird die Verhältnismäßigkeit der Verlängerung des Betretungsverbots darauf gestützt, dass die Beeinträchtigung des Antragsgegners durch das Betretungsverbot so gering wie möglich gehalten sei, weil dessen Ausdehnung mit Bescheid vom 21. Januar 2013 auf die in Nr. 2 dieses Bescheids genannten Gebäude ausdrücklich erfolgt sei, ohne die an diese Gebäude angrenzenden Gehwege mit einzubeziehen.

Die Betretungsverbote nach Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013 sind darüber hinaus durch den Bescheid vom 18. Oktober 2013 entgegen dessen Wortlaut nicht verlängert, sondern durch ein neues, an ihre Stelle tretendes Betretungsverbot ersetzt worden. Dies zeigt sich vor allem daran, dass sich die Geltungsdauer der Betretungsverbote nach Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013 und des Betretungsverbots im Bescheid vom 18. Oktober 2013 überlappt. Denn die Betretungsverbote nach Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013 waren bis 24. Oktober 2013 und bis zum Ablauf von zwölf Monaten ab Zustellung des Bescheids vom 21. Januar 2013 am 23. Januar 2013 befristet, während die Geltungsdauer des Betretungsverbots nach dem Bescheid vom 18. Oktober 2013 bereits am 4. September 2013 begann. Außerdem spricht für die Auslegung des Bescheids vom 18. Oktober 2013 im Sinne eines an die Stelle der Betretungsverbote nach Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013 tretenden neuen Betretungsverbots, dass die Antragstellerin das Verbot im Bescheid vom 18. Oktober 2013 eigenständig begründet, für dieses Verbot erneut die sofortige Vollziehung angeordnet und mit dem unmittelbaren Zwang ein eigenes Zwangsmittel zur Durchsetzung des Verbots angedroht hat.

b) Sind damit die Betretungsverbote nach Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013 aber gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden, so sind die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen des Antragsgegners, die von den Betretungsverboten umfassten Bereiche nicht zu betreten, offensichtlich erloschen. Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere die im Beschluss vom 27. September 2013 angeordnete Ersatzzwangshaft, sind daher nach Art. 22 Nr. 3 VwZVG einzustellen.

3. Demgegenüber ist das im Verlängerungsbescheid vom 18. Oktober 2013 enthaltene Betretungsverbot zwar jedenfalls nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbar, weil in Nr. 2 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Abgesehen davon, dass sich die Anordnung der Ersatzzwangshaft mit Beschluss vom 27. September 2013 und der ihr zugrunde liegende Antrag der Antragstellerin auf dieses Verbot nicht beziehen, ist gegenwärtig jedoch nicht erkennbar, ob die Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 2 VwZVG vorliegt. Denn nach dieser Vorschrift setzt die Vollstreckung voraus, dass der – wie der Antragsgegner im Hinblick auf das Betretungsverbot – zu einer Unterlassung Verpflichtete die Verpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt. Ob dies hier der Fall ist, weil der Antragsgegner nach der Zustellung des Bescheids vom 18. Oktober 2013 am 22. Oktober 2013 dem Betretungsverbot zuwidergehandelt hätte, lässt sich aber weder den vorgelegten Behördenakten noch dem Vorbringen der Antragstellerin entnehmen.

4. Im Übrigen liegen aber auch die Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzzwangshaft nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG nicht vor.

Nach Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen wie hier mit dem Betretungsverbot ein Unterlassen gefordert wird, nach dem Dritten Abschnitt des Zweiten Hauptteils des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 3 VwZVG kommt dabei als Zwangsmittel neben dem Zwangsgeld (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 VwZVG), der Ersatzvornahme (Art. 29 Abs. 2 Nr. 2, Art. 32 VwZVG) und dem unmittelbaren Zwang (Art. 29 Abs. 2 Nr. 4, Art. 34 VwZVG) auch Ersatzzwangshaft nach Art. 33 VwZVG in Betracht.

Für die Anordnung der Ersatzzwangshaft trifft Art. 33 Abs. 1 VwZVG dabei folgende Regelung: Ist das Zwangsgeld uneinbringlich und verspricht auch unmittelbarer Zwang keinen Erfolg, so kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Danach setzt die Anordnung der Ersatzzwangshaft als zur Zwangsgeldandrohung akzessorisches Zwangsmittel (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.1987 – 22 B 85 A.1920 – BayVBl 1988, 372/373) insbesondere voraus, dass zur Durchsetzung der zu vollstreckenden Verpflichtung ein Zwangsgeld angedroht und bei der Androhung des Zwangsgelds auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist und dass das angedrohte Zwangsgeld uneinbringlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.1982 – 22 C 81 A.958 – BayVBl 1982, 340/341; B.v. 20.8.1997 – 8 C 96.4230 – NVwZ-RR 1998, 310). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Denn zum einen dienten die bisherigen Zwangsgeldandrohungen nicht der Vollstreckung der Betretungsverbote nach Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013, zu deren Durchsetzung die Antragstellerin die Anordnung von Ersatzzwangshaft beantragt hat, oder des Betretungsverbots im Bescheid vom 18. Oktober 2013, sondern der Vollstreckung von Betretungsverboten in den Bescheiden vom 25. Mai 2010 und 30. August 2010 (a). Zum anderen kommt die Anordnung von Ersatzzwangshaft auch zur Vollstreckung dieser Bescheide nicht in Betracht, weil sie und die in ihnen enthaltenen Betretungsverbote nicht mehr vollstreckt werden können (b).

a) Die bisherigen Zwangsgeldandrohungen dienten nicht der Vollstreckung der Betretungsverbote, zu deren Durchsetzung die Antragstellerin die Anordnung von Ersatzzwangshaft beantragt hat, oder des Betretungsverbots im Bescheid vom 18. Ok-tober 2013, sondern der Vollstreckung von Betretungsverboten in den Bescheiden vom 25. Mai 2010 und 30. August 2010.

aa) Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner bereits im Bescheid vom 25. Mai 2010 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro für den Fall angedroht, dass er gegen das dort für ein Jahr ab Zustellung des Bescheids am 28. Mai 2010 angeordnete Betretungsverbot verstoße, und dieses Zwangsgeld mit Schreiben vom 25. Juni 2010 im Hinblick auf mehrere Zuwiderhandlungen gegen das Verbot für fällig erklärt. Auch hat sie dem Antragsgegner im Bescheid vom 30. August 2010, in dem sie das Betretungsverbot hinsichtlich seines räumlichen Geltungsbereichs abgeändert und bis zum 28. Mai 2011 verlängert hat, unter Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro angedroht. Auch dieses Zwangsgeld hat die Antragstellerin im Bescheid vom 8. November 2010 wegen erneuter Verstöße des Antragsgegners gegen das Betretungsverbot für fällig erklärt. Gleichzeitig hat sie dem Antragsgegner ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- Euro angedroht und ihn darauf hingewiesen, dass im Falle erneuter Verstöße beabsichtigt sei, beim Verwaltungsgericht die Anordnung der Ersatzzwangshaft gegen ihn zu beantragten, falls er nicht willens oder in der Lage sei, das Zwangsgeld zu zahlen. Auch dieses Zwangsgeld hat die Antragstellerin im Bescheid vom 30. März 2011 für fällig erklärt. Die angedrohten und für fällig erklärten Zwangsgelder sind nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners vom 9. November 2011 und mangels Anhaltspunkten für eine Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners darüber hinaus voraussichtlich uneinbringlich.

bb) Die genannten Zwangsgeldandrohungen und für fällig erklärten uneinbringlichen Zwangsgelder bezogen sich aber nicht auf die Betretungsverbote nach Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013, zu deren Durchsetzung die Antragstellerin die Anordnung von Ersatzzwangshaft beantragt hat, oder das Betretungsverbot im Bescheid vom 18. Oktober 2013.

Das im Bescheid vom 25. Mai 2010 angedrohte und mit Schreiben vom 25. Juni 2010 für fällig erklärte Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro betraf das Verbot, die dort im Einzelnen aufgeführten Bereiche öffentlicher Straßen, Wege und Plätze im Umkreis der Ludwig-Maximilians-Universität und der Bayerischen Staatsbibliothek für einen Zeitraum von einem Jahr ab der Zustellung des Bescheids am 28. Mai 2010 zu betreten. Mit Bescheid vom 30. August 2010 wurde der Bescheid vom 25. Mai 2010 geändert. Dem Antragsgegner wurde ein bis zum 28. Mai 2011 befristetes Betretungsverbot für den Bereich um die Ludwig-Maximilians-Universität (einschließlich der zugehörigen Institute) und die Bayerische Staatsbibliothek erteilt, das den räumlichen Geltungsbereich des Betretungsverbots im Bescheid vom 25. Mai 2010 abänderte, insbesondere ihn auf weitere Bereiche im Umkreis der genannten Institutionen erstreckte. Zur Durchsetzung dieses Verbots drohte die Antragstellerin dem Antragsgegner im Bescheid vom 30. August 2010 das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro und mit Bescheid vom 8. November 2010 das weitere Zwangsgeld in Höhe 1.500,- Euro an. Die Zwangsgeldandrohungen und die auf ihrer Grundlage für fällig erklärten uneinbringlichen Zwangsgelder bezogen sich daher auf das Betretungsverbot im Bescheid vom 25. Mai 2010 und das damit nicht mehr identische und bis 28. Mai 2011 befristete Betretungsverbot im Änderungsbescheid vom 30. August 2010, nicht jedoch auf die dem Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft zugrunde liegenden Betretungsverbote nach Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013 oder das Betretungsverbot im Verlängerungsbescheid vom 18. Oktober 2013.

aaa) Im Vergleich zum Betretungsverbot im Bescheid vom 25. Mai 2010 vor dessen Änderung durch den Bescheid vom 30. August 2010 hat das Betretungsverbot nach Nr. 1 des Bescheids vom 21. Januar 2013 einen anderen räumlichen Umfang. Schon deshalb kann sich das im Bescheid vom 25. Mai 2010 zu dessen Durchsetzung angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro nicht auf das Betretungsverbot nach Nr. 1 des Bescheids vom 21. Januar 2013 beziehen.

Hingegen stimmt das Betretungsverbot nach Nr. 1 des Bescheids vom 21. Januar 2013 mit demjenigen nach dem Änderungsbescheid vom 30. August 2010 zwar hinsichtlich seines räumlichen Geltungsbereichs überein, weil die Bescheide vom 26. Mai 2011, 11. April 2012 und 21. Januar 2013 dieses Betretungsverbot lediglich jeweils anders befristen. Jedoch bezieht es sich damit auf einen völlig anderen Zeitraum als das Betretungsverbot in der Fassung des Bescheids vom 30. August 2010 (vgl. im Gegensatz dazu BayVGH, B.v. 20.8.1997 – 8 C 96.4230 – NVwZ-RR 1998, 310 ff., wo sich angedrohtes uneinbringliches Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft auf dasselbe unbefristete Aufenthaltsverbot bezogen). Denn das Betretungsverbot nach Nr. 1 des Bescheids vom 21. Januar 2013 betrifft den Zeitraum vom 24. Oktober 2012 bis zum 24. Oktober 2013, während das Betretungsverbot nach dem Bescheid vom 30. August 2010 bis zum 28. Mai 2011 befristet war. Dementsprechend bezogen sich auch die zur Durchsetzung des Betretungsverbots in der Fassung des Bescheids vom 30. August 2010 ergangenen Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 30. August 2010 und 8. November 2010 nur auf die Verpflichtung, die von diesem Betretungsverbot umfassten Bereiche in der Zeit bis zum 28. Mai 2011 nicht zu betreten. Für eine Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Betretungsverbot nach Nr. 1 des Bescheids vom 21. Januar 2013 ergebende Verpflichtung, die betreffenden Bereiche in der Zeit vom 24. Oktober 2012 bis 24. Oktober 2013 nicht zu betreten, ist hingegen kein Zwangsgeld angedroht.

Da auch die Bescheide vom 26. Mai 2011, 11. April 2012 und 21. Januar 2013, mit denen das Betretungsverbot in der Fassung des Bescheids vom 30. August 2010 jeweils verlängert worden ist, für den Fall der Zuwiderhandlung nicht ein Zwangsgeld, sondern unmittelbaren Zwang androhten, fehlt es für das Betretungsverbot nach Nr. 1 des Bescheids vom 21. Januar 2013 aber an der nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG erforderlichen, mit einem Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft verbundenen Androhung eines uneinbringlichen Zwangsgeldes.

bbb) Gleiches gilt für das Betretungsverbot nach Nr. 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013. Auch darauf beziehen sich die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 25. Mai 2010, 30. August 2010 und 8. November 2010 zur Durchsetzung der in den Bescheiden vom 25. Mai 2010 und 30. August 2010 angeordneten Betretungsverbote nicht. Denn Nr. 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013 begründet ein zusätzliches, über die bis dahin angeordneten Betretungsverbote für bestimmte Bereiche öffentlicher Straßen, Wege und Plätze im Umkreis der Universität oder der Staatsbibliothek hinausgehendes Verbot, im Einzelnen benannte Gebäude der Universität zu betreten. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen ein solches Verbot enthalten die Bescheide vom 25. Mai 2010, 30. August 2010 und 8. November 2010 aber ebenso wenig eine Zwangsgeldandrohung wie der sich auf die Androhung unmittelbaren Zwangs beschränkende Bescheid vom 21. Januar 2013.

ccc) Schließlich beziehen sich die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 25. Mai 2010, 30. August 2010 und 8. November 2010 auch nicht auf das Betretungsverbot im Bescheid vom 18. Oktober 2013. Denn die auf bestimmte Bereiche der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Umkreis der Universität und der Staatsbibliothek beschränkten Betretungsverbote in den Bescheiden vom 25. Mai 2010 und 30. August 2010, deren Durchsetzung diese Zwangsgeldandrohungen dienten, stimmen mit dem Betretungsverbot im Bescheid vom 18. Oktober 2013 schon deshalb nicht überein, weil dieses sich, wie ausgeführt, zusätzlich auf bestimmte in Nr. 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013 genannte Universitätsgebäude erstreckt.

b) Die Anordnung von Ersatzzwangshaft kommt aber nicht nur zur Durchsetzung der Betretungsverbote nach Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 21. Januar 2013 oder nach dem Bescheid vom 18. Oktober 2013 nicht in Betracht. Sie scheidet vielmehr auch zur Vollstreckung der Betretungsverbote in den Bescheiden vom 25. Mai 2010 und 30. August 2010 aus, zu deren Vollstreckung die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 25. Mai 2010, 30. August 2010 und 8. November 2010 ergangen sind. Denn insoweit fehlt es bereits an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt, weil die betreffenden Betretungsverbote nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden sind (aa), so dass die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen des Antragsgegners erloschen sind und etwaige Vollstreckungsmaßnahmen daher nach Art. 22 Nr. 3 VwZVG einzustellen wären (bb).

aa) Das Betretungsverbot im Bescheid vom 25. Mai 2010 ist nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden, weil es anderweitig aufgehoben worden ist. Denn es ist, wie dargelegt, im Änderungsbescheid vom 30. August 2010 durch ein Betretungsverbot mit einem veränderten räumlichen Geltungsbereich ersetzt worden.

Ebenso ist das bis zum 28. Mai 2011 befristete Betretungsverbot nach dem Änderungsbescheid vom 30. August 2010, zu dessen Durchsetzung die Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom 30. August 2010 und 8. November 2010 ergangen waren, nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG anderweitig aufgehoben und damit unwirksam geworden. Denn die sich aus dem Betretungsverbot ergebende Verpflichtung des Antragsgegners, die Bereiche, auf die sich das Verbot bezieht, in der Zeit bis zum 28. Mai 2011 nicht zu betreten, ist durch den am 27. Mai 2011 zugestellten Bescheid vom 26. Mai 2011 für die Zeit vom 18. April 2011 bis zum 18. April 2012 verlängert worden. Der Sache nach ist damit aber auch das Betretungsverbot nach dem Bescheid vom 30. August 2010 trotz der Formulierung, das mit diesem Bescheid festgesetzte Betretungsverbot werde verlängert, durch ein für einen anderen Zeitraum geltendes, wenn auch hinsichtlich seines räumlichen Geltungsbereichs deckungsgleiches neues Betretungsverbot ersetzt worden. Denn dafür spricht bei Auslegung des Bescheids vom 26. Mai 2011 in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht nur, dass sich die Geltungsdauer der Betretungsverbote nach den Bescheiden vom 30. August 2010 und 26. Mai 2011 in der Zeit vom 18. April 2011 bis zum 28. Mai 2011 überlappt, sondern auch, dass der Bescheid vom 26. Mai 2011 das für die Zeit vom 18. April 2011 bis zum 18. April 2012 angeordnete Betretungsverbot eigenständig begründet, für dieses Verbot erneut die sofortige Vollziehung anordnet und mit dem unmittelbaren Zwang ein eigenes Zwangsmittel zur Durchsetzung des Verbots androht.

bb) Sind damit die Betretungsverbote in den Bescheiden vom 25. Mai 2010 und 30. August 2010 nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden, so sind die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen des Antragsgegners, die von den Betretungsverboten umfassten Bereiche nicht zu betreten, offensichtlich erloschen. Etwaige zu ihrer Durchsetzung vorgesehene Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere auch die Anordnung von Ersatzzwangshaft, wären daher nach Art. 22 Nr. 3 VwZVG einzustellen.

II. Hat die beabsichtigte Beschwerde damit hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist dem Antragsgegner daher nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a.F. Prozesskostenhilfe zu bewilligen, so ist ihm nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO a.F. für das Beschwerdeverfahren, für das nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Vertretung durch Anwälte vorgesehen ist, auch ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen. Insoweit ist das Verfahren allerdings noch nicht entscheidungsreif, weil der Antragsgegner bisher lediglich die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, ohne einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt seiner Wahl zu benennen. Aus diesem Grund wird das Verfahren insoweit entsprechend § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO a.F.).

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 

Beschluss vom 20. Januar 2014

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 2013 wird wegen eines Schreibfehlers nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt:

Die Datumsangabe „17. Januar 2013“ im Rubrum des Beschlusses (S. 1, vorletzte Zeile des Beschlusses) wird durch die Datumsangabe „17. Januar 2014“ ersetzt.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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published on 26/01/2017 00:00

Tenor I. Die Zwangsvollstreckung aus der in der Ankündigung der Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2016 aufgeführten Forderung (Zwangsgeld, Nebenforderungen und Gebühren) wird vorläufig eingestellt. II. Die
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.