Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2019 - 1 ZB 17.594

published on 22/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2019 - 1 ZB 17.594
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Verwaltungsgericht München, M 9 K 15.1443, 11/01/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer denkmalrechtlichen Grabungserlaubnis. Eine solche wurde auf ihren Antrag am 12. März 2015 unter verschiedenen Auflagen erteilt. Mit Schriftsatz vom 15. April 2015 erhob die Klägerin zunächst Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12. März 2015. Nachdem die Grabungsarbeiten nach Klageerhebung abgeschlossen worden waren, stellte sie im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage den Antrag, festzustellen, dass der Bescheid vom 12. März 2015 rechtswidrig war. Bei rechtmäßiger Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 und Art. 1 Abs. 4 BayDSchG hätte die Grabungserlaubnis zumindest ohne Auflagen erteilt werden müssen. Eine Erlaubnispflicht habe nicht bestanden, nachdem in dem Bereich der Grabungen keine Funde aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit und daher kein Bodendenkmal vorhanden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Januar 2017 abgewiesen, da der Bescheid über die denkmalrechtliche Erlaubnis unter Auflagen rechtmäßig gewesen sei. Eine Erlaubnispflicht habe bestanden, da jedenfalls archäologische Funde aus dem 13. Jahrhundert aufzufinden gewesen seien und diese ausreichten, um ein Bodendenkmal anzunehmen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor bzw. werden nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B.v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Ausweislich der Klagebegründung im erstinstanzlichen Verfahren war die Klage zunächst auf die Aufhebung der mit der Erlaubnis verbundenen belastenden Nebenbestimmungen (vgl. Bl. 28 der Akte des Verwaltungsgerichts) bzw. die Verpflichtung zur Erteilung einer Erlaubnis ohne die belastenden Nebenbestimmungen gerichtet (vgl. Bl. 37 der Akte des Verwaltungsgerichts). Streitgegenstand der ursprünglichen Anfechtungsklage war mithin die isolierte Anfechtung der Nebenbestimmungen der Erlaubnis bzw. ein Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Erlaubnis ohne Nebenbestimmungen, sofern eine isolierte Anfechtung der Auflagen nicht möglich sein sollte. Die nach Durchführung der Grabungen mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 erhobene Fortsetzungsfeststellungklage muss sich auf diesen Streitgegenstand beziehen, da eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur vorliegt, wenn der Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 -3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27). Der im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage gestellte Antrag, „dass der Bescheid des Landratsamtes P* … vom 12. März 2015 rechtswidrig war“, kann daher nur so verstanden werden, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der inhaltsbestimmenden Nebenbestimmungen begehrt wurde.

Für die Rechtswidrigkeit der Auflagen wird ausschließlich geltend gemacht, dass diese nicht erforderlich gewesen seien, da kein Bodendenkmal vorliege. Unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin mit diesem Vorbringen in Widerspruch zu der Beantragung der denkmalrechtlichen Erlaubnis setzt („venire contra factum proprium“), hat die Klägerin die Erlaubnisbedürftigkeit der Erdarbeiten mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG bedarf der Erlaubnis, wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf dem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden. Die Erlaubnisbedürftigkeit setzt nach dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend voraus, dass ein Bodendenkmal gemäß Art. 1 Abs. 4 BayDSchG mit Gewissheit vorhanden ist. Es reicht vielmehr aus, wenn der Vorhabenträger vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich auf dem Grundstück Bodendenkmäler befinden. Es genügt somit die Vornahme von Grabungen in dem Bewusstsein des möglichen Vorhandenseins von Bodendenkmälern (vgl. Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 1). Wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte, sichere Feststellung über deren Vorhandensein gleichzeitig auch die zumindest teilweise Zerstörung des Denkmals bedeutet, lässt der Gesetzgeber für das Bestehen der Erlaubnispflicht die Vermutung genügen, dass im Bereich der geplanten Erdarbeiten ein Bodendenkmal liegt. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BayDSchG schützt damit auch vermutete Bodendenkmäler vor ungezielten Erdarbeiten (vgl. Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil E Rn. 19).

Die von der Klägerin und dem Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob Bodendenkmäler im Sinn von Art. 1 Abs. 4 BayDSchG nur Sachen aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit und nur ausnahmsweise auch solche späterer Zeitstellung sein können, ist nicht entscheidungserheblich. Das Landesamt für Denkmalpflege hat in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2017 dargelegt, dass in dem Bereich der Grabungen nicht nur mit mittelalterlichen, sondern auch mit älteren, urgeschichtlichen Siedlungsspuren zu rechnen gewesen sei. Diese Vermutung wird durch Funde aus der Jungsteinzeit bis zur vorrömischen Eisenzeit in nur ca. 150 m Entfernung zur streitgegenständlichen Fläche begründet. Die Klägerin wendet hiergegen lediglich ein, es bestehe keine räumliche Nähe der Funde zur streitgegenständlichen Fläche und es werde deren Lage auf einer Insel nicht hinreichend berücksichtigt. Weshalb eine Entfernung von ca. 150 m zum Fundort gegen das Auffinden ähnlicher Funde spricht, ist nicht nachvollziehbar, nachdem es sich um Spuren einer Siedlung handelt. Solche haben regelmäßig keine so eng begrenzte Ausdehnung wie beispielsweise ein einzelnes Gebäude. Zudem hat das Landesamt für Denkmalpflege schlüssig auf die ähnlich günstige topographische Lage der streitgegenständlichen Fläche am Flussübergang hingewiesen. Angesichts der besonderen fachlichen Kompetenz des Landesamtes für Denkmalpflege (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2018 - 2 B 18.742 - juris Rn. 45) reichen die Einwände der Klägerin nicht aus, die von diesem mit konkreten Tatsachen begründete Vermutung zu erschüttern. Soweit die Klägerin geltend macht, dass für die Rechtmäßigkeit des Bescheids auf den Zeitpunkt des Erlasses der Grabungserlaubnis abzustellen sei, übersieht sie, dass ein Anspruch auf Erlass einer Erlaubnis ohne Auflagen streitgegenständlich war; die Auflagen können nicht isoliert angefochten werden.

Die Klägerin musste vermuten, dass sich im Bereich der geplanten Erdarbeiten ein Bodendenkmal befindet. Der Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG stellt auf das Bewusstsein des Vorhabenträgers über das mögliche Vorhandensein eines Bodendenkmals ab (vgl. Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Art. 7 Rn. 1). Dies setzt indes nicht voraus, dass dieser alle Umstände kennt, die die rechtliche Bewertung der möglichen Funde als Bodendenkmal im Sinn von Art. 1 Abs. 4 BayDSchG ermöglichen. Vielmehr verdeutlicht Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BayDSchG, dass es ausreicht, wenn der Vorhabenträger die Umstände kennt, aus denen auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern geschlossen werden muss (vgl. Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Art. 7 Rn. 2). Dass der Klägerin solche Umstände waren bekannt waren, ergibt sich schon daraus, dass sie einen Antrag auf Erlaubnis gestellt hat. Sie wurde im Baugenehmigungsverfahren mit Schreiben der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 15. Januar 2015 auf die bodendenkmalrechtliche Problematik hingewiesen, weiter war ein Bodendenkmal in der Denkmalliste eingetragen. Der Einwand der Klägerin, sie habe keine Umstände gekannt, die auf zu erwartende Funde der Früh- oder Vorgeschichte schließen ließen, unterstellt, dass der Vorhabenträger selbst in der Lage sein müsse, eine rechtliche Bewertung der möglichen Funde vornehmen zu können. Diese Anforderung stellt das Gesetz nicht. Nachdem die Erlaubnispflicht dem Schutz der Bodendenkmäler vor Zerstörung durch Grabungen dient, kann sie nicht von der rechtlichen Bewertung der Erkenntnisse durch den Vorhabenträger abhängen, da sie ansonsten leer liefe und der beabsichtigte Schutz vermuteter Bodendenkmäler nicht gewährleistet werden könnte. Die Eintragung in die Denkmalliste hat lediglich nachrichtlichen Charakter (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG). Es wird kein Vertrauensschutz begründet, dass nur die darin erfassten Objekte die Denkmaleigenschaft begründen oder - wie hier - nur mit mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Funden gerechnet werden muss (vgl. BGH, U.v. 6.6.2013 - III ZR 196/12 - NJW 2013, 3370).

2. Die Berufung ist auch nicht aufgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf‚ wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet‚ wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH‚ B.v. 20.4.2016 - 15 ZB 14.2686 - juris Rn. 63 und Rudisile in Schoch/Schneider/Bier‚ VwGO‚ Stand September 2018‚ § 124 Rn. 28 m.w.N.).

Die Zulassungsbegründung nennt zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten die komplexe Auslegungsfrage, die mit den Ausführungen zur Begründung ernstlicher Zweifel aufgeworfen worden sei und eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem historischen Gesetzeszweck bedürfe. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die umfangreich problematisierte Auslegung des Art. 1 Abs. 4 BayDSchG nicht entscheidungserheblich.

3. Die Zulassungsbegründung erfüllt ferner nicht die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; B.v. 17.12.2010 - 8 B 38.10 - juris Rn. 7 f.). Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Zulassungsbegründung formuliert jedoch keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, sondern verweist nur pauschal auf die Rechtsfragen, die im Rahmen der Begründung ernstlicher Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfen worden seien.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3‚ § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 1.048,06 festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung de
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.