Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2015 - 1 ZB 15.584

published on 05/08/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2015 - 1 ZB 15.584
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Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen.

II.

Der Streitwert wird vorläufig auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Berufung wird zugelassen, weil das Verwaltungsgericht - wie der Kläger zu-treffend geltend macht - den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt hat und das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Das Verwaltungsgericht genügt seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) in der Regel, wenn es den Innenbereich vom Außenbereich mit Hilfe von aussagekräftigen Lichtbildern und Lageplänen abgrenzt, die in den Akten enthalten sind (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 - 4 BN 26.08 - ZfBR 2009, 277). Wird jedoch ein entsprechender Beweisantrag zu dem Zweck gestellt, dass zur Klärung der maßgeblichen örtlichen Verhältnisse ein Augenschein durchgeführt wird, darf das Verwaltungsgericht den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen, die für die bauplanungsrechtliche Beurteilung notwendige Feststellung der örtlichen Gegebenheiten lasse sich in hinreichender Weise aus den in den Akten befindlichen Fotografien und Lageplänen entnehmen, weil dadurch die Beweiswürdigung unzulässigerweise vorweggenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2001 - 14 ZB 01.2182 - juris; zumindest missverständlich Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 46).

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2). Demnach beträgt der Streitwert bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Dreifamilienhaus 30.000 Euro. Da mit dem Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität und damit über den Wert des (Teil-)Grundstücks des Klägers entschieden wird, erscheint eine Herabsetzung dieses Betrags (vgl. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs) nicht angebracht.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.