Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2017 - 1 ZB 14.68

published on 09/08/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2017 - 1 ZB 14.68
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, M 11 K 12.820, 12/09/2013

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Für das streitgegenständliche Grundstück wurde 1944 die Genehmigung für die Errichtung eines Behelfsheimes erteilt. Das errichtete einfache Holzhaus wurde 1986 vom Voreigentümer, Herrn K., erworben. Im Rahmen von Ortsbesichtigungen im Oktober 2005 und März 2006 stellte der zuständige Baukontrolleur des Landratsamtes fest, dass das ehemalige Wohngebäude durch Witterungseinflüsse so stark geschädigt sei, dass es nicht mehr standsicher sei; es sei einsturzgefährdet. Im und um das Gebäude befinde sich jede Menge Müll. Der Zustand des Gebäudes wurde mit Fotos dokumentiert. Das von der Behörde eingeleitete Beseitigungsverfahren wurde mit Bescheid vom 17. Januar 2012 an die Klägerin abgeschlossen, die das Grundstück 2008 erworben hat. Die gegen die Beseitigungsanordnung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. September 2013 abgewiesen, da die Anordnung rechtmäßig ergangen sei. Es könne offen bleiben, ob das streitgegenständliche Gebäude formell und/oder materiell rechtmäßig errichtet worden sei. Jedenfalls sei ein etwaiger Bestandsschutz des Gebäudes spätestens im Oktober 2005 erloschen.

Die mit der Zulassungsbegründung geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die auch in der Kommentarliteratur Bezug genommen wird (vgl. Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 76 Rn. 120, 129) zutreffend ausgeführt, dass der Bestandsschutz eines Gebäudes endet, wenn ein Gebäude derart verfallen ist, dass es nur noch eine „Bauruine“ darstellt. Der Bestandsschutz deckt allein die Erhaltung des vorhandenen Bestandes; dieser Bestand muss noch funktionsgerecht nutzbar sein. Wird der geschützte Baubestand nutzlos, weil das Haus infolge Verfalls unbenutzbar geworden ist, so hat es damit sein Bewenden. Ein Wiederaufbau von Ruinen oder verfallenen Gebäuden fällt nicht mehr unter den Bestandsschutz (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1970 – IV C 119.68 – BVerwGE 36, 296/300, 301; U.v. 21.1.1972 – IV C 212.65 – DVBl 1972, 219; B.v. 18.9.1984 – 4 B 203.84 – NVwZ 1985, 184). Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es darauf an, ob die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk gewährleistet ist, was nach unterschiedlichen Kriterien bemessen werden kann. Bestandsschutz ist nicht mehr gegeben, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird ( vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2001 – 4 B 18.01 – NVwZ 2002, 92).

Das Vorliegen einer Ruine hat das Verwaltungsgericht aus der Einsturzgefährdung des Gebäudes, dem verfallenen Zustand zweier Außenwände, dem verfallenen und von der Ansammlung von Unrat gekennzeichneten Zustand im Inneren, dem in hohem Ausmaß schadhaften Dach, dem Unrat im und um das Gebäude herum und dem seit 1999 fehlenden Strom- und Wasseranschluss hergeleitet. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, die vom Zeugen K. vorgenommenen Reparaturarbeiten zu ermitteln, die dieser getätigt hat, nachdem ihn das Landratsamt erstmals zu einer Beseitigungsanordnung angehört hatte. Vom Bestandsschutz sind nur solche Reparaturen gedeckt, die das Gebäude vor dem vorzeitigen Verfall oder dem Eintritt der Unbenutzbarkeit vor dem Ablauf der Lebensdauer seiner Substanz schützen, nicht dagegen ein Neubau anstelle des verfallenen bestehenden Baues (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1972, a.a.O.). Die rechtliche Würdigung, dass das ursprüngliche Behelfsheim spätestens im Oktober 2005 nicht mehr bestandgeschützt gewesen sei, konnte aufgrund einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände getroffen werden, eine Gegenüberstellung des Reparaturaufwands und des Aufwands für einen Neubau war angesichts der offensichtlichen Baufälligkeit, die zur Einsturzgefährdung des Gebäudes geführt hat, dem Fehlen großer Mauerteile bei zwei Außenwänden, dem lücken- und schadhaften Dach, dem verkommenen Zustand im und außerhalb des Gebäudes nicht mehr erforderlich. Es handelte sich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach objektiven Maßstäben im Oktober 2005 um kein Wohngebäude mehr. Substantiierte Rügen gegen die rechtliche Gesamtwürdigung liegen nicht vor. Die gegen die tatsächlichen Feststellungen erhobenen Rügen führen ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.

Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder z.B. wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 7 m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte macht geltend, dass der Zeuge K. in der mündlichen Verhandlung unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht habe, dass das Gebäude von ihm (sporadisch) bewohnt worden sei. Nach den Denkgesetzen könne aber ein Gebäude keine Ruine sein, wenn es funktional entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung nutzbar sei. Auf die vom Zeugen K. vorgetragene Bewohnbarkeit kam es für das Verwaltungsgericht aber nicht entscheidungserheblich an, da es die Frage, ob es sich um eine Bauruine handelt, richtigerweise nach objektiven und nicht nach subjektiven Kriterien entschieden hat. Soweit geltend gemacht wird, dass das Dach funktionsfähig gewesen sein müsse, da das Gebäude ansonsten nicht bewohnbar gewesen sei, hat der Zeuge K. in einem Schreiben vom 16. Januar 2006 an das Landratsamt selbst erklärt, dass er nach der Zerstörung des Daches durch einen herabfallenden Ast im Jahr 2005 das Haus nicht mehr bewohnt habe. Weiter kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Zeuge K. und andere Personen sich wieder im Haus aufgehalten haben, nachdem erste Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden.

Soweit der Prozessbevollmächtigte geltend macht, das die im Behördenakt befindlichen Bilder – insbesondere die Lichtbilder Blatt 41 und 42 vom Inneren des Gebäudes – nicht oder zumindest teilweise nicht das streitgegenständliche Gebäude betreffen, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht vor oder werden bereits nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/20 – juris Rn. 17). Der Rechtsmittelführer muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und –würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme darauf genügt diesen Anforderungen nicht. Nicht ausreichend ist es auch, wenn die Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung lediglich in Abrede gestellt oder das Gegenteil behauptet wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2017 – 1 ZB 14.1681 – juris Rn. 4; B.v. 5.9.2016 – 10 ZB 16.998 – juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt (UA S. 10 Mitte, 11 u. 12), dass es sich bei den in den Behördenakten befindlichen Lichtbildern um das streitgegenständliche Gebäude handelt und sich mit den Einwendungen des Klägerin im Klageverfahren auseinandergesetzt. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Bilder vom Zustand des Daches dem Gebäude zuzuordnen sind und dessen hohe Schadhaftigkeit belegen. Die bloße Bezugnahme auf das Klagevorbringen und ergänzend auf beigefügte eidesstattliche Versicherungen genügt dem Darlegungserfordernis nicht. Soweit ausgeführt wird, dass die im März 2006 aufgenommenen Bilder nicht das streitgegenständliche Anwesen betreffen, da an dem Haus nie ein Schild „B.“ angebracht gewesen sei, eine Adressumbenennung für 2 Jahre völlig ungewöhnlich sei und dem Liegenschaftskataster eine solche Neubezeichnung nicht entnommen werden könne, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht konnte der Auskunft der Gemeinde Berg, dass das Anwesen von 1975 bis 1977 diese Adresse hatte, eine höheren Beweiswert zumessen als der unsubstantiierten Gegenbehauptung der Klägerin und der Behauptung des Zeugen K.. Auch mit der Zulassungsbegründung werden keine neuen Umstände aufgezeigt, die eine andere Bewertung erfordern.

Mit der Rüge, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, den damaligen Baukontrolleur als Zeugen zu befragen, wird ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend gemacht. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt aber nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6 m.w.N.). Dass sich dem Verwaltungsgericht eine Zeugeneinvernahme des Baukontrolleurs zu der Frage, ob die Bilder vom 22. März 2006 vom streitgegenständlichen Gebäude stammen, aufdrängen musste, wird bereits nicht ausreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufklären, welche Reparaturarbeiten der Zeuge K. an dem Gebäude vorgenommen hat, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankam (vgl. oben).

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassun
published on 04/07/2017 00:00

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 123.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 05/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.