Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 1 ZB 13.92

published on 23/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 1 ZB 13.92
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Verwaltungsgericht München, M 11 K 11.1662, 11/10/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 50.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag ist unzulässig‚ weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4‚ Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Zwar ist die erstmalige Beschränkung auf die in erster Instanz nur hilfs-hilfsweise erhobene (Fortsetzungs)Feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog bzw. § 43 VwGO auch im Berufungszulassungsverfahren zulässig (vgl. aber zweifelnd für den Fall der Umstellung einer Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Berufungszulassungsverfahren nach Eintritt des erledigenden Ereignisses im Verfahren erster Instanz BayVGH‚ B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris).

Nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll jedoch ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden‚ wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (BVerwG‚ B. v. 20.8.1993 - 9 B 512.93 - BayVBl 1994‚ 670; v. 21.8.1995 - 8 B 43.95 - NVwZ-RR 1996‚ 122; B. v. 9.11.2006 - 4 B 65.06 - juris Rn. 3). Das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit gilt für alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO gleichermaßen. Ist ein gerügter Mangel der Entscheidung für den Ausgang des Berufungsverfahrens ersichtlich nicht oder nicht mehr von Bedeutung‚ kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (BayVGH‚ B. v. 28.6.2010 - 1 ZB 08.2292 - juris Rn. 8; Seibert in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 124 Rn. 101‚ 125‚ 154‚ 182‚ 224).

Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Gründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1‚ 3 und 5 VwGO sind nach der Erledigung der ursprünglich erhobenen Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung nur erheblich‚ wenn im Berufungsverfahren eine Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergehen kann. Das setzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit voraus. Die Umstände‚ aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben soll‚ sind daher im Zulassungsverfahren darzulegen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage‚ die der Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll‚ ist das Feststellungsinteresse nur dann zu bejahen‚ wenn ein solcher Prozess bereits anhängig‚ mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist‚ die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (z. B. BVerwG‚ U. v. 18.10.1985 - 4 C 21.80 - BVerwGE 72‚172). Dieses sog. Präjudizinteressse muss der Kläger von sich aus substantiiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen‚ was er konkret anstrebt‚ welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung‚ einen Schadensersatzprozess führen zu wollen‚ genügt hierfür nicht (z. B. BayVGH‚ B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris; ders.‚ B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW‚ U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Außerdem muss der Kläger darlegen‚ gegen wen er Schadensersatz- bzw. Entschädigungsklage erheben will (VGH BW‚ U. v. 21.1.1997 - 5 S 3206/95 - VBlBW 1997‚ 264). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden‚ insbesondere bedarf es regelmäßig nicht der Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss das Vorbringen zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen‚ dass ein Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozess tatsächlich angestrebt wird und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (BayVGH‚ B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris; B. v. 27.3.2014‚ 15 ZB 12.1562 - juris; B. v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.510 - juris; OVG NRW‚ B. v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff.; U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m.w.N; OVG MV‚ B. v. 27.5.2010 - 2 L 351/06 - ZfB 2010‚ 144 Rn. 7; Wolff in Sodan/Ziekow‚ a. a. O.‚ § 113 Rn. 277 ff.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. In ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 11. Februar 2013‚ mit dem sie erstmals die im Verfahren erster Instanz noch als zweite Hilfsanträge gestellten Fortsetzungsfeststellungs- bzw. Feststellungsanträge zum ausschließlichen Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens macht mit der Folge‚ dass in diesem Verfahren das Feststellungsinteresse hätte näher begründet werden müssen‚ ist lediglich davon die Rede‚ dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts falsch sei‚ wonach das Rechtschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO entfiele‚ wenn der Feststellungsantrag auf die Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. Entscheidungsprozesses gerichtet ist (Bl. 28 der VGH-Akte). Auch auf den diesbezüglichen richterlichen Hinweis durch den Berichterstatter des Senats im Schreiben vom 24. Juli 2014 wurde von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin lediglich zweimal Fristverlängerung beantragt und erst mit Schriftsatz vom 15. September 2014 dargelegt‚ dass ein Schaden entstanden sei „aufgrund der Nichtausnutzbarkeit ihres Grundstücks bzw. des bestehenden Baurechts“ aufgrund „zeitweisen Bauverbots aufgrund Veränderungssperre“ (Bl. 59 der VGH-Akte). Auch dieser Vortrag enthält keine ausreichenden Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Höhe des Schadens.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen wollte‚ dass ihr Vortrag im Verfahren erster Instanz im Schriftsatz vom 2. Mai 2012 herangezogen werden kann‚ mit dem - im zweiten Hilfsantrag - erstmals die Feststellungsanträge gestellt wurden‚ so wurde auch dort nur behauptet (s. Bl. 129 der VG-Akte)‚ ein Rechtschutzinteresse für den Feststellungsantrag bestehe‚ „da Ansprüche aus Amtshaftung bzw. enteignungsgleichem Eingriff gemacht werden‚ wenn aufgrund neuer Sach- und Rechtslage‚ mithin aufgrund Erlass einer Veränderungssperre das Verwaltungsgericht zumindest gegenwärtig die Baugenehmigung für nicht genehmigungsfähig hält“. Weiterhin findet sich noch folgender Vortrag (Bl. 140 der VG-Akte):

„Sollte das Verwaltungsgericht wider Erwarten die Veränderungssperre anerkennen und deshalb den begehrten Bauantrag als gegenwärtig nicht für genehmigungsfähig erachten‚ so wird in Erwägung gezogen‚ Schadensersatz bzw. Ansprüche aus Amtspflichtverletzung bzw. enteignungsgleichem Eingriff zu erheben. Es ist hier nicht ausgeschlossen‚ dass eine Amtspflichtverletzung vorliegt‚ da das LRA den Bauantrag mit Hinweis auf die Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde T.‚ mithin Mindestgrundstücksgrößen von 600 qm begründet hat‚ obwohl sie später selbst zum Ergebnis gekommen ist‚ dass sich diese Festsetzung als rechtsunwirksam darstellt. Hinzu kommt‚ dass grundsätzlich das LRA gehalten ist‚ rechtswidrig verweigerte Einvernehmensentscheidung der Gemeinde rechtzeitig und unverzüglich aufsichtsrechtlich zu ersetzen.

Es besteht deshalb zur weiteren Rechtsverfolgung von etwaigen Entschädigungsansprüchen ein Rechtschutzinteresse auf Feststellung‚ dass der Bauantrag von Anfang an genehmigungsfähig war und in rechtswidriger Weise von der Bauaufsichtsbehörde versagt wurde.“

Selbst wenn man diesen Ausführungen noch entnehmen wollte‚ dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger des Landratsamts und nicht gegen die Beigeladene geführt werden soll‚ so enthält auch dieser Vortrag keinen Anhaltspunkt zur Art des Schadens und zu der auch nur annähernden Schadenshöhe. Des Weiteren wird lediglich „in Erwägung gezogen“‚ einen entsprechenden Prozess zu führen. Das genügt den o. g. Anforderungen nicht.

2. Da die Berufung schon aus dem genannten Grund nicht zuzulassen ist‚ kommt es auf die Frage nicht mehr an‚ ob das Verwaltungsgericht unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 - (BVerwGE 89‚354) zu Unrecht von der Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ausgegangen ist‚ soweit es um den Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung vor Erlasses der (ersten) Veränderungssperre vom 23. März 2012 geht (vgl. hierzu in Abgrenzung zu dem genannten Urteil neuerdings BVerwG‚ U. v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BauR 2015‚ 810). Des Weiteren ist nicht über die Frage zu entscheiden‚ ob ein Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos wäre‚ weil es an der haftungsbegründenden Kausalität eines evtl. rechtswidrigen schuldhaften Verhaltens für einen evtl. Schaden fehlt (s. hierzu Hinweisschreiben des Senats vom 24. Juli 2014).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3‚ § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 13/06/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 360.000 € festgesetzt.
published on 27/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
published on 25/03/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Sachentscheidung des angefochtenen Urteils mit folgender Maßgabe geändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des AG Glü
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published on 06/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsv
published on 06/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
published on 27/11/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
published on 10/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.