Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2016 - 1 C 16.455

published on 25/08/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2016 - 1 C 16.455
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH‚ B. v. 26.6.2015 - 4 M 15.1062 - juris) zutreffend entschieden‚ dass die Reisekosten des auswärtigen Bevollmächtigten der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig sind. Richtigerweise stellt es darauf ab‚ dass der Streitgegenstand - Errichtung einer Werbeanlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans - weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht schwierig sei und ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Antragstellerin und deren Bevollmächtigtem‚ das gerade seine Einschaltung rechtfertigt‚ noch nicht bestanden habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt die in der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe des „Hausanwalts“ keine andere Entscheidung. Der am 23. November 2015 geschlossenen „Kooperations- und Vergütungsvereinbarung“ kann nicht entnommen werden, dass für den davor liegenden Zeitraum und damit auch für das bei dem Verwaltungsgericht geführte Verfahren mit dem in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2015 geschlossenen Vergleich der Bevollmächtigte über längere Zeit regelmäßig von der Klägerin in verwaltungsgerichtlichen Verfahren mandatiert worden wäre. Soweit der Bevollmächtigte im Schriftsatz vom 15. April 2016 darauf verweist, dass bereits ab 2013/2014 aufgrund mündlicher Absprache eine ständige Geschäftsbeziehung bestanden habe, widerspricht diese Aussage der Erklärung im Schriftsatz vom 15. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht, wonach der Bevollmächtigte erst seit Mitte 2015 von der Klägerin ausschließlich mit der Wahrnehmung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Werbeanlagen beauftragt worden sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich‚ da der für entsprechende Beschwerden einschlägige Gebührentatbestand des Gerichtskostengesetzes (Nr. 5502 Anlage 1 GKG) für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr in Höhe von 60‚- Euro vorsieht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 26/06/2015 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. April 2015 in der Fassung der Ergänzung vom 4. Mai 2015 wird dahingehend abgeändert, dass die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erstattenden notwendigen Aufwendungen f
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Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.