Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2014 - 1 AS 14.2331

published on 18/11/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2014 - 1 AS 14.2331
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Tenor

I.

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2014 wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten, fünf Fertiggaragen und sieben Stellplätzen auf dem zu seinem Grundstück FlNr. .../..., Gemarkung R., benachbarten Grundstück FlNr. .../... (Baugrundstück). Das Verwaltungsgericht München lehnte seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (M 9 K 13.5392) gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 5. November 2013 erteilte Baugenehmigung anzuordnen, mit Beschluss vom 5. Februar 2014 (M 9 SN 13.5393) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde führte zur Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (B. v. 10.4.2014, 1 CS 14.397).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Antragstellers mit Urteil vom 23. Juli 2014, ihm zugestellt am 27. September 2014, abgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen am 1. Oktober 2014 Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 1 ZB 14.2243) gestellt, der mit Schriftsatz vom 13. November 2014 begründet wurde.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 beantragt der Beigeladene,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2014 abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Aufgrund des bevorstehenden Winters seien irreparable Bauschäden am bereits teilweise bestehenden Gebäude, insbesondere am freiliegenden Dachstuhl, zu erwarten. Auch durch Sicherungsmaßnahmen ließen sich gravierende Schäden infolge eindringender Feuchtigkeit in Verbindung mit Frosteinwirkung nicht verhindern. Unter einer Folie käme es zu einem Schwitzen der Bauteile mit der Folge von Schimmelbildung an den Dachbalken. Diese neue nun zu befürchtende Situation rechtfertige den Abänderungsantrag.

Der Antragsteller beantragt,

den Antrag auf Abänderung zurückzuweisen.

Der Beigeladene habe die derzeitige Situation, in der er angebliche Bauschäden befürchte, selbst verschuldet, denn er habe die Arbeiten am Bauvorhaben auch noch nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs fortgesetzt und sich dabei auch gegen die mündliche und schriftlich bestätigte Anordnung der Baueinstellung des Landratsamts hinweggesetzt. Nachdem noch im April 2014 keine Gebäudeteile oberhalb des Kellergeschosses feststellbar gewesen seien, habe der im Klageverfahren am 23. Juli 2014 durchgeführte Augenscheinstermin des Verwaltungsgerichts ergeben, dass der Rohbau fertig gestellt sei und lediglich der Giebel noch fehle. Nach Niederlegung des Tenors der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung habe das Landratsamt dem Beigeladenen sinngemäß mitgeteilt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2014 nunmehr wirkungslos sei. Erst auf Betreiben des Antragstellers habe das Landratsamt dem Beigeladenen mitgeteilt, dass die Arbeiten wieder einzustellen seien, weil die aufschiebende Wirkung aus dem Beschluss andauere. Gleichwohl habe der Beigeladene weitergebaut und damit den Baufortschritt, auf den er sich nun berufe, rechtwidrig erreicht, so dass er nicht auch noch auf eine ihn begünstigende Anordnung durch den Verwaltungsgerichtshof hoffen dürfe.

Der Beklagte stellt keinen Antrag, hält aber das Anliegen des Antragstellers für gerechtfertigt. Nach der ausführlichen Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 23. Juli 2007 ergäben sich aus dem Bauvorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 10. April 2014 ist abzulehnen, weil keine gegenüber dem Zeitpunkt dieses Beschlusses veränderten Umstände im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO geltend gemacht wurden. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag bereits wegen Fehlens der Antragsbefugnis unzulässig ist; jedenfalls bleibt er in der Sache ohne Erfolg.

Die geltend gemachte Gefahr des witterungsbedingten Eintritts von Bauschäden an dem inzwischen fertig gestellten Dachstuhl im Falle einer Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers stellt keinen gegenüber den Verhältnissen am 10. April 2014, dem Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs, veränderten Umstand im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar. Das Vorbringen ist nicht geeignet, die im Beschluss vom 10. April 2014 vorgenommene Bewertung zu erschüttern, die Baugenehmigung dürfte gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verstoßen und daher den Antragsteller in seinen Rechten verletzen. Dass der Beigeladene unter Missachtung des Beschlusses vom 10. April 2014, dessen Bedeutung als „Baustopp“ ihm offenbar gleichgültig war, sein Bauvorhaben weiter vorangetrieben hat, schließt es aus, dass er sich nunmehr auf den bereits tatsächlich erzielten Baufortschritt und den ihm durch eine Einstellung der Bauarbeiten witterungsbedingt drohenden wirtschaftlichen Schaden beruft, um eine Abänderung des Beschlusses vom 10. April 2014 zu erreichen. Eine derartige Berufung verstößt gegen den auch im öffentlichen Recht und gerade im Verhältnis von Grundstücksnachbarn geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog; vgl. z. B. OVG NW, B. v. 30.8.2012 - 2 B 983/12 - juris Rn. 14) und wäre daher rechtsmissbräuchlich. Andernfalls würde das Erreichen eines nur durch Zuwiderhandlung gegen einen die aufschiebende Wirkung anordnenden Beschluss zustande gekommenen Bauzustands belohnt werden und damit der sich rechtswidrig verhaltende Bauherr gegenüber einem rechtstreuen Bauherrn bevorzugt. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass das Landratsamt Pfaffenhofen den Beigeladenen dadurch möglicherweise ermutigt hat, entgegen der angeordneten aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage weiterzubauen, indem es in Verkennung der Rechtslage (§ 80 b VwGO) mitgeteilt hat, dass nach Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht nunmehr „eine abweichende Entscheidung gegenüber dem Beschluss … vom 10.4.2014“ vorliege, weshalb die am 23. April 2014 im Rahmen einer Baukontrolle ausgesprochene Baueinstellung keine Wirkung mehr habe.

Auch der - vom Beigeladenen im Übrigen nicht geltend gemachte - Umstand, dass die Nachbarklage des Antragstellers mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 (nicht rechtskräftig) abgewiesen wurde, bedeutet keine im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO maßgebliche Veränderung der Rechtslage. Denn das Urteil und seine Ausführungen geben derzeit keinen Anlass, von den im Beschluss vom 10. April 2014 enthaltenen Wertungen abzurücken. Ihm kommt keine Bedeutung im Sinne der notwendigen erheblichen Veränderung der Prozesslage zu, mit der zugleich eine Änderung der Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einhergeht (vgl. OVG MV, B. v. 28.11.2012 - 1 M 83/12 - juris Rn. 40 ff.). Es besteht daher auch unter diesem Aspekt kein Anlass, die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinne neu zu regeln.

Abschließend weist der Senat auf § 80 b VwGO hin, der bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im Falle ihrer Abweisung im ersten Rechtszug mit der Unanfechtbarkeit des Urteils oder drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels endet. Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014, der unter dem Aktenzeichen 1 ZB 14.2243 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, am 17. November 2014; die Dreimonatsfrist des § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO läuft demnach am 17. Februar 2015 aus. Danach kann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung anordnen (§ 80 b Abs. 2 VwGO). Der Antragsgegner ist gehalten, die Beachtung der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage durch den beigeladenen Bauherrn in geeigneter Form zu überwachen.

Die Kosten des Abänderungsverfahrens trägt der mit seinem Antrag unterlegene Beigeladene (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013). Im vorliegenden Fall war für die Streitwertfestsetzung nicht auf das Interesse des beigeladenen Bauherrn im Abänderungsverfahren abzustellen, durch den Abänderungsantrag seine Baugenehmigung ausnützen zu können. Vielmehr ist es in der vorliegenden Situation ermessensgerecht, allein auf das Interesse des Antragstellers in den Blick zu nehmen, der eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung abwehren will (BayVGH, B. v. 3.8.2012 - 15 C 12.870 - NVwZ-RR 2012, 910; BVerwG, B. v. 21.7.1994 - 4 VR 1.94 - BA S. 15, 16, insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ 1995, 383 und BVerwGE 96, 239). Nur so kann vermieden werden, dass der Antragsteller einem für ihn nicht überschaubaren Kostenrisiko ausgesetzt wird, wenn das wirtschaftliche Interesse des beigeladenen Bauherrn im Nachbarstreit sein Interesse - wie hier - weit übersteigt. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (7.500 €) festzusetzen, weil mit diesem Verfahren die Hauptsache noch nicht vorweggenommen wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28/11/2012 00:00

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Oktober 2010 – 3 B 1003/10 –, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 12. August 2010 insoweit angeordnet worden ist, als die Festsetzung den Betrag
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published on 16/07/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtliche
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.