Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2014 - 1 AS 14.2331

bei uns veröffentlicht am18.11.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2014 wird abgelehnt.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten, fünf Fertiggaragen und sieben Stellplätzen auf dem zu seinem Grundstück FlNr. .../..., Gemarkung R., benachbarten Grundstück FlNr. .../... (Baugrundstück). Das Verwaltungsgericht München lehnte seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (M 9 K 13.5392) gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 5. November 2013 erteilte Baugenehmigung anzuordnen, mit Beschluss vom 5. Februar 2014 (M 9 SN 13.5393) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde führte zur Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (B. v. 10.4.2014, 1 CS 14.397).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Antragstellers mit Urteil vom 23. Juli 2014, ihm zugestellt am 27. September 2014, abgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen am 1. Oktober 2014 Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 1 ZB 14.2243) gestellt, der mit Schriftsatz vom 13. November 2014 begründet wurde.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 beantragt der Beigeladene,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2014 abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Aufgrund des bevorstehenden Winters seien irreparable Bauschäden am bereits teilweise bestehenden Gebäude, insbesondere am freiliegenden Dachstuhl, zu erwarten. Auch durch Sicherungsmaßnahmen ließen sich gravierende Schäden infolge eindringender Feuchtigkeit in Verbindung mit Frosteinwirkung nicht verhindern. Unter einer Folie käme es zu einem Schwitzen der Bauteile mit der Folge von Schimmelbildung an den Dachbalken. Diese neue nun zu befürchtende Situation rechtfertige den Abänderungsantrag.

Der Antragsteller beantragt,

den Antrag auf Abänderung zurückzuweisen.

Der Beigeladene habe die derzeitige Situation, in der er angebliche Bauschäden befürchte, selbst verschuldet, denn er habe die Arbeiten am Bauvorhaben auch noch nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs fortgesetzt und sich dabei auch gegen die mündliche und schriftlich bestätigte Anordnung der Baueinstellung des Landratsamts hinweggesetzt. Nachdem noch im April 2014 keine Gebäudeteile oberhalb des Kellergeschosses feststellbar gewesen seien, habe der im Klageverfahren am 23. Juli 2014 durchgeführte Augenscheinstermin des Verwaltungsgerichts ergeben, dass der Rohbau fertig gestellt sei und lediglich der Giebel noch fehle. Nach Niederlegung des Tenors der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung habe das Landratsamt dem Beigeladenen sinngemäß mitgeteilt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2014 nunmehr wirkungslos sei. Erst auf Betreiben des Antragstellers habe das Landratsamt dem Beigeladenen mitgeteilt, dass die Arbeiten wieder einzustellen seien, weil die aufschiebende Wirkung aus dem Beschluss andauere. Gleichwohl habe der Beigeladene weitergebaut und damit den Baufortschritt, auf den er sich nun berufe, rechtwidrig erreicht, so dass er nicht auch noch auf eine ihn begünstigende Anordnung durch den Verwaltungsgerichtshof hoffen dürfe.

Der Beklagte stellt keinen Antrag, hält aber das Anliegen des Antragstellers für gerechtfertigt. Nach der ausführlichen Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 23. Juli 2007 ergäben sich aus dem Bauvorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Beigeladenen.

II.

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 10. April 2014 ist abzulehnen, weil keine gegenüber dem Zeitpunkt dieses Beschlusses veränderten Umstände im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO geltend gemacht wurden. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag bereits wegen Fehlens der Antragsbefugnis unzulässig ist; jedenfalls bleibt er in der Sache ohne Erfolg.

Die geltend gemachte Gefahr des witterungsbedingten Eintritts von Bauschäden an dem inzwischen fertig gestellten Dachstuhl im Falle einer Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers stellt keinen gegenüber den Verhältnissen am 10. April 2014, dem Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs, veränderten Umstand im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar. Das Vorbringen ist nicht geeignet, die im Beschluss vom 10. April 2014 vorgenommene Bewertung zu erschüttern, die Baugenehmigung dürfte gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verstoßen und daher den Antragsteller in seinen Rechten verletzen. Dass der Beigeladene unter Missachtung des Beschlusses vom 10. April 2014, dessen Bedeutung als „Baustopp“ ihm offenbar gleichgültig war, sein Bauvorhaben weiter vorangetrieben hat, schließt es aus, dass er sich nunmehr auf den bereits tatsächlich erzielten Baufortschritt und den ihm durch eine Einstellung der Bauarbeiten witterungsbedingt drohenden wirtschaftlichen Schaden beruft, um eine Abänderung des Beschlusses vom 10. April 2014 zu erreichen. Eine derartige Berufung verstößt gegen den auch im öffentlichen Recht und gerade im Verhältnis von Grundstücksnachbarn geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog; vgl. z. B. OVG NW, B. v. 30.8.2012 - 2 B 983/12 - juris Rn. 14) und wäre daher rechtsmissbräuchlich. Andernfalls würde das Erreichen eines nur durch Zuwiderhandlung gegen einen die aufschiebende Wirkung anordnenden Beschluss zustande gekommenen Bauzustands belohnt werden und damit der sich rechtswidrig verhaltende Bauherr gegenüber einem rechtstreuen Bauherrn bevorzugt. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass das Landratsamt Pfaffenhofen den Beigeladenen dadurch möglicherweise ermutigt hat, entgegen der angeordneten aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage weiterzubauen, indem es in Verkennung der Rechtslage (§ 80 b VwGO) mitgeteilt hat, dass nach Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht nunmehr „eine abweichende Entscheidung gegenüber dem Beschluss … vom 10.4.2014“ vorliege, weshalb die am 23. April 2014 im Rahmen einer Baukontrolle ausgesprochene Baueinstellung keine Wirkung mehr habe.

Auch der - vom Beigeladenen im Übrigen nicht geltend gemachte - Umstand, dass die Nachbarklage des Antragstellers mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2014 (nicht rechtskräftig) abgewiesen wurde, bedeutet keine im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO maßgebliche Veränderung der Rechtslage. Denn das Urteil und seine Ausführungen geben derzeit keinen Anlass, von den im Beschluss vom 10. April 2014 enthaltenen Wertungen abzurücken. Ihm kommt keine Bedeutung im Sinne der notwendigen erheblichen Veränderung der Prozesslage zu, mit der zugleich eine Änderung der Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einhergeht (vgl. OVG MV, B. v. 28.11.2012 - 1 M 83/12 - juris Rn. 40 ff.). Es besteht daher auch unter diesem Aspekt kein Anlass, die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinne neu zu regeln.

Abschließend weist der Senat auf § 80 b VwGO hin, der bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage im Falle ihrer Abweisung im ersten Rechtszug mit der Unanfechtbarkeit des Urteils oder drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels endet. Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014, der unter dem Aktenzeichen 1 ZB 14.2243 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, am 17. November 2014; die Dreimonatsfrist des § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO läuft demnach am 17. Februar 2015 aus. Danach kann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung anordnen (§ 80 b Abs. 2 VwGO). Der Antragsgegner ist gehalten, die Beachtung der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage durch den beigeladenen Bauherrn in geeigneter Form zu überwachen.

Die Kosten des Abänderungsverfahrens trägt der mit seinem Antrag unterlegene Beigeladene (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013). Im vorliegenden Fall war für die Streitwertfestsetzung nicht auf das Interesse des beigeladenen Bauherrn im Abänderungsverfahren abzustellen, durch den Abänderungsantrag seine Baugenehmigung ausnützen zu können. Vielmehr ist es in der vorliegenden Situation ermessensgerecht, allein auf das Interesse des Antragstellers in den Blick zu nehmen, der eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung abwehren will (BayVGH, B. v. 3.8.2012 - 15 C 12.870 - NVwZ-RR 2012, 910; BVerwG, B. v. 21.7.1994 - 4 VR 1.94 - BA S. 15, 16, insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ 1995, 383 und BVerwGE 96, 239). Nur so kann vermieden werden, dass der Antragsteller einem für ihn nicht überschaubaren Kostenrisiko ausgesetzt wird, wenn das wirtschaftliche Interesse des beigeladenen Bauherrn im Nachbarstreit sein Interesse - wie hier - weit übersteigt. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (7.500 €) festzusetzen, weil mit diesem Verfahren die Hauptsache noch nicht vorweggenommen wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2014 - 1 AS 14.2331

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2014 - 1 AS 14.2331 zitiert 9 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2014 - 1 AS 14.2331 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 28. Nov. 2012 - 1 M 83/12

bei uns veröffentlicht am 28.11.2012

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Oktober 2010 – 3 B 1003/10 –, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 12. August 2010 insoweit angeordnet worden ist, als die Festsetzung den Betrag
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Juli 2015 - 1 B 15.194

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtliche

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Oktober 2010 – 3 B 1003/10 –, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 12. August 2010 insoweit angeordnet worden ist, als die Festsetzung den Betrag von 18.878,35 EUR übersteigt, wird geändert:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.321,66 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin zu Gebühren für den Bezug von Trinkwasser im Monat Juli 2010 für die Verbrauchsstelle der Antragstellerin unter der Rubrumsanschrift.

2

Mit streitgegenständlichem Gebührenbescheid vom 12. August 2010 setzte der Antragsgegner für den Abrechnungszeitraum vom 01. bis 31. Juli 2010 Wassergebühren in Höhe von 24.164,97 EUR fest. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2010 zurück.

3

Am 20. September 2010 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage gegen den Gebührenbescheid vom 12. August 2010 (Az. 3 A 1002/10) erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen, als die Festsetzung den Betrag von 18.878,35 EUR übersteigt (Az. 3 B 1003/10).

4

Mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 3 B 1003/10 – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 12. August 2010 insoweit angeordnet, als die Festsetzung den Betrag von 18.878,35 EUR übersteigt.

5

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluss vom 24. November 2010 – 1 M 229/10 – mangels Erfüllung des Darlegungserfordernisses als unzulässig verworfen.

6

Mit Urteil vom 03. November 2010 – 3 A 1002/10 – hat das Verwaltungsgericht der Klage der Antragstellerin stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zugleich hat es die Berufung zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat das Urteil mit Bezugnahme auf sein in einem gleichgelagerten Parallelverfahren zwischen denselben Beteiligten ergangenes Urteil vom 24. Februar 2010 – 3 A 1156/08 – begründet. Mit Urteil vom 03. Mai 2011 – 1 L 59/10 – hat der Senat auf die Berufung des Antragsgegners dieses letztgenannte Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 16. Februar 2012 – 9 B 71.11 – hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen das Senatsurteil vom 03. Mai 2011 – 1 L 59/10 – zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben (Az. 1 BvR 899/12), über die nach Kenntnis des Senats noch nicht entschieden worden ist.

7

Gegen das ihm am 11. November 2010 zugestellte Urteil vom 03. November 2010 – 3 A 1002/10 – hat der Antragsgegner am 11. November 2010 Berufung eingelegt (Az. 1 L 209/10), über die noch nicht entschieden worden ist.

8

Den an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gerichteten Antrag des Antragsgegners, den Beschluss vom 24. November 2010 – 1 M 229/10 – gemäß § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend dem dortigen Antrag abzuändern und der Beschwerde stattzugeben, hat der Senat mit Beschluss vom 16. Mai 2011 – 1 M 58/11 – abgelehnt.

9

Am 20. Mai 2011 hat der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf dessen Az. 3 B 1003/10 beantragt,

10

den Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2010 gemäß § 80 Abs. 7 (S. 2) VwGO entsprechend dem dortigen diesseitigen Antrag abzuändern.

11

Mit Beschluss vom 15. Juni 2011 – 3 B 483/11 – hat das Verwaltungsgericht den Antrag als unbegründet abgelehnt. Am 29. Juni 2011 hat der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 15. Juni 2011 – 3 B 483/11 – Beschwerde (Az. 1 M 90/11) mit dem Antrag eingelegt,

12

dem Abänderungsantrag der Antragstellerseite unter Aufhebung des hiermit angefochtenen Beschlusses stattzugeben.

13

Am 27. April 2012 hat der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht erneut unter Bezugnahme auf dessen Az. 3 B 1003/10 beantragt,

14

den Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2010 gemäß § 80 Abs. 7 (S. 2) VwGO entsprechend dem dortigen diesseitigen Antrag abzuändern.

15

Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 – 3 B 728/12 – hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit unter Verweis auf das Berufungsverfahren Az. 1 L 209/10 an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern als das nach seiner Auffassung zuständige Gericht der Hauptsache verwiesen.

16

Unter dem 18. Oktober 2012 hat der Antragsgegner im Verfahren Az. 1 M 90/11 seinen Abänderungsantrag vom 20. Mai 2011 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 – 1 M 90/11 – hat der Senat das Verfahren Az. 1 M 90/11 durch den Berichterstatter eingestellt und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juni 2011 – 3 B 483/11 – hinsichtlich Ziffer 1. und 2. des Tenors für wirkungslos erklärt.

II.

17

Auf den unter dem 27. April 2012 gestellten Antrag des Antragsgegners auf Abänderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Oktober 2010 – 3 B 1003/10 – und Ablehnung des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Gebührenbescheid vom 12. August 2010 ändert der Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts entsprechend ab.

18

Der Antrag ist zunächst zulässig. Ihm steht nicht – mehr – das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) entgegen.

19

Zwar hat der Antragsgegner unter dem 20. Mai 2011 und dem 27. April 2012 identische Abänderungsanträge gestellt. Beide Abänderungsanträge sind – insbesondere unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung im Verfahren Az. 1 M 90/11 – im Wesentlichen übereinstimmend und unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidungen vom 03. Mai 2011 – 1 L 59/10 und 1 L 125/10 – begründet worden. Beide Verfahren sind beim Oberverwaltungsgericht zunächst noch gleichzeitig anhängig gewesen, das Verfahren Az. 1 M 90/11 als Beschwerdeverfahren, das Verfahren Az. 1 M 83/12 unmittelbar als – verwiesenes – Abänderungsverfahren. Wegen der Identität der Streitgegenstände bzw. des jeweiligen Rechtsschutzziels stand dem vorliegenden Antrag auf Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit Blick auf das zeitlich früher anhängig gemachte Verfahren Az. 1 M 90/11 folglich das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen. Mit der am 18. Oktober 2012 erfolgten Rücknahme des Abänderungsantrages vom 20. Mai 2011 im Verfahren Az. 1 M 90/11 und der anschließenden Einstellung desselben sowie Wirkungsloserklärung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juni 2011 – 3 B 483/11 – hinsichtlich Ziffer 1. und 2. des Tenors ist dieses Hindernis allerdings zwischenzeitlich entfallen.

20

In der Sache führt der Abänderungsantrag des Antragsgegners auf zwei Wegen zur Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Oktober 2010 – 3 B 1003/10 –. Der Senat wertet den ausdrücklichen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zunächst auch als sinngemäße Anregung (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.05.2011 – 2 M 34/11 –, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 08.11.1995 – 13 S 494/95 –, NVwZ-RR 1996, 603 – zitiert nach juris) an das Oberverwaltungsgericht, den betreffenden Beschluss auf der Grundlage von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abzuändern; dieser Anregung kommt der Senat nach (1.). Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor und ist dem entsprechenden Antrag stattzugeben (2.).

21

1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Oktober 2010 – 3 B 1003/10 –, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 12. August 2010 insoweit angeordnet worden ist, als die Festsetzung den Betrag von 18.878,35 EUR übersteigt, ist von Amts wegen abzuändern. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens den Belangen der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und inhaltlichen Richtigkeit sowie der grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den Vorrang vor der Rechtssicherheit dergestalt einzuräumen, dass die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid vom 12. August 2010 geändert und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz – ex nunc – abgelehnt wird.

22

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 7 Satz1 VwGO Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben.

23

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ist vorliegend das Gericht der Hauptsache. Mit Urteil vom 03. November 2010 – 3 A 1002/10 – hat das Verwaltungsgericht der Klage der Antragstellerin stattgegeben und den Bescheid vom 12. August 2010 aufgehoben. Zugleich hat es die Berufung zugelassen. Gegen das ihm am 11. November 2010 zugestellte Urteil hat der Antragsgegner am 11. November 2010 Berufung eingelegt (Az. 1 L 209/10), über die noch nicht entschieden worden ist. Mit der Berufungseinlegung ist das Oberverwaltungsgericht zum Gericht der Hauptsache geworden und die Abänderungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO auf dieses übergegangen.

24

In Anknüpfung an den Beschluss des Senats vom 18. November 2004 – 1 M 287/04 – (NVwZ-RR 2006, 365) ist der Maßstab für eine Abänderung von Amts wegen gemäß § 80 Abs.7 Satz 1 VwGO wie folgt zu konkretisieren: Die Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs.7 Satz 1 VwGO setzt zunächst nicht voraus, dass die in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bezeichneten Voraussetzungen, das Vorliegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände, erfüllt sind. Sie besteht vielmehr unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 für eine Abänderung auf Antrag eines Beteiligten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.05.2003 – 4 VR 4.03, 4 C 2.03 –, NVwZ-​RR 2003, 618 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 10.10.2011 – 11 B 1834/11.T –, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 08.11.1995 – 13 S 494/95 –, NVwZ-RR 1996, 603 – zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 192, 193). § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eröffnet dem Gericht der Hauptsache immer dann die Möglichkeit der "jederzeitigen" Änderung seiner ursprünglichen Entscheidung, wenn hierzu ein Bedürfnis besteht. Dies ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO auf der Grundlage einer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeht, die auch ohne das Vorliegen veränderter Umstände überprüfbar sein muss. Ein die Abänderungsbefugnis des Gerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO begründendes Bedürfnis kann etwa dann bestehen, wenn das Gericht bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage seine Rechtsauffassung geändert hat oder die Interessenabwägung nachträglich korrekturbedürftig erscheint, etwa weil dem Gericht Umstände bekannt werden, die ihm vor Erlass der – ursprünglichen – Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht bekannt waren (vgl. zum Ganzen auch OVG Weimar, Beschl. v. 03.12.1998 – 3 EO 896/96 –, DVBl. 1999, 480 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 19.04.1994 – 1 BvR 87/94 –, LKV 1994, 333 – zitiert nach juris; VGH Kassel, Beschl. v. 12.06.1996 – 10 Q 1293/95 –, DVBl. 1996, 1320 – zitiert nach juris). Eine Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO von Amts wegen ist damit allerdings nicht völlig in das Belieben des Gerichts gestellt (vgl. zustimmend auch Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 192, 193). Die Befugnis zur Abänderung von Amts wegen ist in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vielmehr nur dann gegeben, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, den Belangen der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und inhaltlichen Richtigkeit den Vorrang vor der Rechtssicherheit einzuräumen (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 04.02.1999 – 11 B 74/99 –, DVBl. 1999, 998 – zitiert nach juris). Eine amtswegige Abänderung ist auf der anderen Seite jedenfalls zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben sind; ein bloßer Meinungswandel des Gerichts dürfte eine Abänderung von Amts wegen demgegenüber jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtfertigen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 04.02.1999 – 11 B 74/99 –, a. a. O.).

25

Das Gericht der Hauptsache hat gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO unabhängig von etwaigen Anträgen oder Anregungen der Beteiligten auf der Grundlage seiner Rechtserkenntnis über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu entscheiden; es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 – 4 B 49.05 –, BVerwGE 124, 201 – zitiert nach juris; Beschl. v. 11.06.1992 – 4 ER 302.92 u. a. –, juris Rn. 18, und v. 21.07.1994 – 4 VR 1.94 –, BVerwGE 96, 239, 240; VGH Kassel, Beschl. v. 10.10.2011 – 11 B 1834/11.T –, juris).

26

Ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit einer – von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO abweichenden – sofortigen Vollziehung eines angefochtenen und mithin nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts ist, ob im Einzelfall dem Interesse des Antragstellers am Schutz vor der Schaffung ihn belastender vollendeter Tatsachen auf Grund eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakts oder dem Interesse der Behörde an der unverzögerten Durchsetzung eines Verwaltungsaktes auch vor einer abschließenden gerichtlichen Prüfung seiner Rechtmäßigkeit unter Beachtung des Art. 19 Abs. 4 GG das größere Gewicht beizumessen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1994 – 4 VR 1.94 –, BVerwGE 96, 239 – zitiert nach juris). Dabei hat für die Interessenabwägung u. a. maßgebliches Gewicht, ob das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.06.1992 – 4 ER 302/92, 4 ER 303/92, 4 ER 304/92 –, juris).

27

Auf der Grundlage seines Urteils vom 03. Mai 2011 – 1 L 59/10 – bzw. des zwischen denselben Beteiligten ergangenen weiteren Urteils vom selben Tag in dem Parallelverfahren zum Az. 1 L 125/10 erweist sich der angefochtene Gebührenbescheid vom 12. August 2010 als offensichtlich rechtmäßig. Der Senat ist in seinen Urteilen auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der dort in gleicher Weise wie vorliegend angegriffenen Trinkwassergebührenbescheide in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin und der gegenteiligen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis gelangt, dass die betreffenden Bescheide nicht rechtwidrig sind und insbesondere auf eine wirksame Rechtsgrundlage gestützt werden konnten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die gegen die Urteile des Senats gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden sind, liegt damit bereits eine endgültige Beurteilung der Sach- und Rechtslage, die in gleicher Weise dem vorliegend angegriffenen Gebührenbescheid zugrunde liegt, im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens vor.

28

Da das Verwaltungsgericht zur Begründung seines Urteils vom 03. November 2010 – 3 A 1002/10 – auf sein Urteil vom 24. Februar 2010 – 3 A 1156/08 – Bezug genommen hat, das mit dem vorgenannten Senatsurteil vom 03. Mai 2011 – 1 L 59/10 – geändert worden ist, können die Erwägungen des Senats aus diesem Urteil auch vorliegend Geltung beanspruchen und die Frage, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht Bestand haben kann, maßgeblich dahingehend beeinflussen, dass sie zu verneinen ist.

29

Diese Bewertung wird nachdrücklich durch die Betrachtung des Verhältnisses von Hauptsacheverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zueinander gestützt. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 "offene" Interessenbewertung setzt grundsätzlich voraus, dass das erstinstanzlich befasste Gericht eine Entscheidung in einem Zeitpunkt zu treffen hat, zu dem ihm eine umfassende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes regelmäßig noch nicht oder doch nur eingeschränkt möglich ist. Das ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber vorausgesetzten zeitlichen Verlauf von Klageerhebung und Klagebegründung einerseits und dem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung andererseits. Diese Sachlage ändert sich mit der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache grundlegend. Mit ihr liegt eine aus der Sicht dieses Gerichts endgültige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vor. Die prozessuale Unsicherheit, die § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gerade mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auffangen will, ist mit ihrem Ergehen weitgehend beseitigt. Das Gericht hat dann eine umfassende Sachprüfung vorgenommen. Ist ihr Ergebnis zum Nachteil der Betroffenen ausgefallen, folgt daraus nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass etwa im Revisionsverfahren nur eine eingeschränkte Prüfung stattzufinden hat, ob entgegen der vorinstanzlichen Klageabweisung gleichwohl eine aufschiebende Wirkung geboten ist. Das gilt selbst für den Fall, dass im Revisionsverfahren eine Zurückverweisung der Sache ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 21.07.1994 – 4 VR 1.94 –, BVerwGE 96, 239; vgl. auch Beschl. v. 26.06.1990 – 4 B 61.90 –, NVwZ 1991, 159 –; Beschl. v. 25.04.1986 – 4 C 13.85 –, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45 – jeweils zitiert nach juris).

30

Diese Erwägungen gelten erst recht, wenn in einem rechtlich und tatsächlich gleichgelagerten Parallelverfahren zwischen denselben Beteiligten sogar bereits eine rechtskräftige Entscheidung im Berufungsverfahren vorliegt, die alle auch vorliegend gestellten Rechts- und Tatsachenfragen in einer bestimmten Art und Weise rechtsgrundsätzlich beantwortet. Erneut gewinnt insoweit ergänzend der Umstand Bedeutung, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 03. November 2010 – 3 A 1002/10 – auf dasjenige vom 24. Februar 2010 – 3 A 1156/08 – Bezug genommen hat, das mit Senatsurteil vom 03. Mai 2011 – 1 L 59/10 – geändert worden ist. Aus alledem folgt, dass grundsätzlich die Frage der Rechtmäßigkeit des vorliegend streitgegenständlichen Gebührenbescheides und damit auch die Frage der aufschiebenden Wirkung der gegen ihn erhobenen Klage nicht abweichend von diesem rechtkräftigen Senatsurteil beantwortet werden und der nach lediglich summarischer bzw. vorläufiger Prüfung ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2010 – 3 B 1003/10 – nicht Bestand haben kann. Der Umstand, dass die Antragstellerin gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, ändert hieran nichts.

31

Hinzu kommt Folgendes: Gemäß § 80b Abs. 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels (Satz 1). Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt (Satz 2). Mit dem Eintritt der Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils vom 03. Mai 2011 – 1 L 59/10 – bzw. der Unanfechtbarkeit ist in mehreren Parallelverfahren folglich die vom Verwaltungsgericht etwa in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2008 – 3 B 1161/08 – angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage Az. 3 A 1156/08 von Gesetzes wegen beendet worden (vgl. Senatsbeschl. v. 15.10.2012 – 1 M 89/11 –; vgl. auch Beschl. v. 15.10.2012 – 1 M 92/11, 1 M 87/11 und 1 M 84/12 –). Insoweit erschiene es mit Blick auf die gleich gelagerte Sach- und Rechtslage betreffend den vorliegend angegriffenen Gebührenbescheid widersprüchlich, die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestehen zu lassen.

32

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2011 – 3 B 483/11 –, mit dem es den Abänderungsantrag des Antragsgegners vom 20. Mai 2011 als unbegründet abgelehnt hat (nach Antragsrücknahme mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 – 1 M 90/11 – hinsichtlich Ziffer 1. und 2. des Tenors für wirkungslos erklärt). Dies folgt zunächst bereits aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht Gericht der Hauptsache und deshalb nicht befugt war, über den Abänderungsantrag in der Sache zu entscheiden.

33

Darüber hinaus erschöpft sich die in diesem Beschluss gegebene Begründung des Verwaltungsgerichts dazu, dass „nach wie vor ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO)“, in der Bezugnahme „(VG Greifswald, Urt. v. 24.02.2010 – 3 A 1156/08, S. 10 ff. des Entscheidungsum-drucks)“. Mit dieser Bezugnahme können in Ansehung des Senatsurteils vom 03. Mai 2011 – 1 L 59/10 – aber jedenfalls nicht ohne Weiteres mehr ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides begründet werden. In seinem Urteil hat der Senat sich nämlich u. a. zur Vergewisserung seines eigenen Rechtsstandpunktes auch ausführlich (vgl. unter II. 1. Buchst. f, S. 33 bis 37 des Urteils) mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts in dem von ihm in Bezug genommenen Urteil auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum er den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen vermag. Auf diese mehrseitigen Ausführungen geht das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Juni 2011 – 3 B 483/11 – nicht ein. Dass sich sein Willkürvorwurf auf sie erstrecken könnte, ist nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht den vom Senat entwickelten Rechtsstandpunkt für willkürlich hält, folgt jedenfalls nicht automatisch, dass die Kritik des Senats an der Argumentation des Verwaltungsgerichts hinfällig bzw. letztere ohne Weiteres richtig wäre. Im Ergebnis liefert das Verwaltungsgericht folglich mit seiner Bezugnahme nur scheinbar eine Begründung für seine Annahme, dass „nach wie vor ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO)“; in Wirklichkeit fehlt dafür mangels Auseinandersetzung mit den betreffenden Ausführungen des Senats eine tragfähige Grundlage.

34

Unabhängig davon vermag im Übrigen auch der vom Verwaltungsgericht erhobene Willkürvorwurf gegen das Urteil des Senats vom 03. Mai 2011 – 1 L 59/10 – nicht durchzugreifen. Dies folgt im Ansatz bereits daraus, dass den Entscheidungen in Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ebenso wie in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nur eine vorläufige und summarische Prüfung zugrunde liegt. Regelmäßig wird im Rahmen eines solchen Verfahrens keine umfassende und erschöpfende Auseinandersetzung mit einem Berufungsurteil erfolgen bzw. geleistet werden können. Insoweit unterliegt der in einem solchermaßen summarischen Verfahren erhobene Willkürvorwurf von vornherein erheblichen Plausibilitätszweifeln. Diese werden durch die Begründung des Beschlusses vom 15. Juni 2011 – 3 B 483/11 – bestätigt. Das Verwaltungsgericht versucht darin auf etwas mehr als einer halben Seite die etwa 25 Seiten umfassende Begründung des Senats aus dem Urteil vom 03. Mai 2011 – 1 L 59/10 – wiederzugeben, um dann einzuräumen, es handele sich dabei um – vermeintliche – „Grundaussagen“. Dass dies keine angemessene Grundlage für eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsstandpunkt des Senats bzw. zur Begründung eines Willkürvorwurfs sein kann, liegt auf der Hand. Entsprechend schließen sich dann lediglich punktuelle Ausführungen zu herausgegriffenen und – in dieser knappen Form wohl auch nicht anders zu bewältigen – aus dem Zusammenhang gerissenen Argumentationsbruchstücken des kritisierten Senatsurteils an. Die Kammer hält dem Senat vor, sein Urteil beruhe „auf einer Ausblendung der zwischenzeitlich ergangenen eigenen Rechtsprechung und ihrer Folgewirkung“, er lege „die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 etwa sechs Jahre nach ihrem Außerkrafttreten so aus, als hätte es vorher keine Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern zu dieser Vorschrift gegeben, die die vom Landesgesetzgeber im Jahre 2005 vorgefundene ‚Ausgangslage’ beeinflusst hat“, „gewissermaßen hat sich das OVG Mecklenburg-Vorpommern selbst in die von ihm postulierte ‚Stunde Null’ zurückversetzt.“ Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht sich dann nicht näher mit der von ihm erwähnten Auslegung auseinandersetzt, ist dazu zum einen zu erwähnen, dass der Senat in seinem Urteil mehrfach die Kongruenz seines Urteils mit der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts in den Blick genommen und bejaht hat (vgl. S. 21, 28, 29, 30, 33, 35 des Urteils). Auch hierauf geht das Verwaltungsgericht nicht ein. Zum anderen verweist das Verwaltungsgericht zur Illustration seines Vorhalts auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1997 – 6 M 93/97 – und einen Beschluss vom 22. September 1999 – 1 M 85/99 –. Inwieweit sich aus diesen beiden Entscheidungen substantiell Aussagen zur Untermauerung des erhobenen Willkürvorwurfs ergeben können sollen, ist nicht ersichtlich: Erstens sind beide Beschlüsse „nur“ in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen. Zweitens bezieht sich der erstgenannte Beschluss – worauf das Verwaltungsgericht schon selbst hinweist – auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Drittens kann diesen Entscheidungen hinsichtlich der Frage einer Beitragserhebungspflicht nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass sie in Widerspruch zum Urteil des Senats vom 03. Mai 2011 – 1 L 59/10 – stünden. Wenn das Verwaltungsgericht dann nach der angeblichen „Klärung“ durch den Beschluss vom 22. September 1999 – 1 M 85/99 – auf die Rechtsprechung der beiden Verwaltungsgerichte verweist, die sich dieser „Klärung“ angeschlossen hätten, geht es wiederum nicht auf die Erwägungen des Senats zu eben dieser Rechtsprechung, im besonderen der des Verwaltungsgerichts Greifswald, ein. Soweit sich das Verwaltungsgericht im Weiteren auf entstehungsgeschichtliche Gesichtspunkte bezieht, ist dazu anzumerken, dass der Senat diese in seinem Urteil ebenfalls in den Blick genommen und gewürdigt hat.

35

Wenn das Verwaltungsgericht meint, die Argumentationsweise des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in Bezug auf § 44 Abs. 3 KV M-V sei aus seiner Sicht „unerklärlich“, ersetzt dies nicht die zur Begründung eines Willkürvorwurfs notwendige Auseinandersetzung mit der betreffenden Argumentation, die jedoch unterbleibt. Soweit das Verwaltungsgericht das Urteil des Senats zitiert, könnten im Übrigen möglicherweise tatsächlich Fragezeichen angebracht sein. Das Verwaltungsgericht beachtet jedoch nicht hinreichend den im Urteil vorangehenden Satz, der das Zitat in einem anderen Licht erscheinen lässt. Insoweit heißt es nämlich zunächst, „die Beitragserhebung sah mithin im Grundsatz vor, dass überhaupt erst einmal eine Einrichtung geschaffen worden sein musste, an die ein Grundstück angeschlossen werden konnte“. Diese Aussage ist so selbstverständlich wie wenig überraschend. Im Übrigen ist § 44 Abs. 3 KV M-V nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Anschlusssituation auf der Insel Rügen auszulegen. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Urt. v. 21.03.2012 – 4 B 11.221 –, DVBl. 2012, 698, 701) zur ähnlichen Bestimmung des Art. 62 Abs. 3 BayGO in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats, wonach § 44 Abs. 3 KV M-V nichts Entscheidendes für einen Vorrang der Beitrags- gegenüber der Gebührenfinanzierung entnommen werden könne, ausgeführt hat:

36

„Dem Bürgerbegehren steht auch Art. 62 Abs. 3 GO nicht entgegen. Danach darf die Gemeinde Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Dabei kann sich die wirtschaftliche Unzweckmäßigkeit einer anderweitigen Finanzierung sowohl auf die Haushaltslage der Gemeinde als auch auf gesamtwirtschaftliche Belange beziehen. Durch diese Regelung soll der Grundsatz der Subsidiarität der Kreditaufnahme nicht abgeschwächt, sondern eine Anpassung an die jeweiligen wirtschaftlichen Möglichkeiten und Erfordernisse erreicht werden (amtliche Begründung zu Art. 62 Abs. 3 GO, LT-​Drs. 7/3103, S. 32). Auch bei der Frage, ob eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre, ist der Gemeinde/dem Kommunalunternehmen ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit wertende Überlegungen und Prognosen anzustellen sind. Im Übrigen ist anerkannt, dass Gemeinden/Kommunalunternehmen im Grundsatz frei entscheiden können, ob sie den Investitionsaufwand für bestimmte Einrichtungen durch Beiträge oder über Benutzungsgebühren finanzieren wollen; dies hat auch Auswirkungen auf den Kreditbedarf (Mühlbauer/Stanglmayr/Zwick a.a.O., Anm. 4 zu Art. 62 GO). Eine Verpflichtung, im größtmöglichen Umfang Vorauszahlungen zu erheben, um Kreditaufnahmen zu vermeiden, lässt sich aus Art. 62 Abs. 3 GO nicht ableiten. Die Erhebung von Vorauszahlungen liegt vielmehr grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde (vgl. BayVGH vom 11.3.1994 Az. 23 CS 93.2997, Gemeindekasse Nr. 251/1994).“

37

Dies wiederum entspricht der vom Senat in seinem Urteil in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit keinen erheblichen Unterschied mache, wenn der Investitionsaufwand über Beiträge oder über Benutzungsgebühren finanziert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2006 – 8 BN 3.05 –, SächsVBl. 2006, 163 – zitiert nach juris).

38

Nach alledem ist nach Auffassung des Senats weder der Willkürvorwurf des Verwaltungsgerichts begründet noch sind durch dessen Ausführungen auch nur Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Senats vom 03. Mai 2011 – 1 L 59/10 – geweckt.

39

Hinsichtlich des Vorbringens der Antragstellerin, die zur Begründung ihres Zurückweisungsantrages maßgeblich auf ihre Schriftsätze vom 22. August 2011 und 22. Oktober 2012 im Verfahren Az. 1 M 86/11 verweist, ist zunächst grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen zum Verhältnis von Hauptsacheverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu verweisen. Im Übrigen gilt Folgendes: Soweit die Antragstellerin darin einerseits ausdrücklich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Willkürlichkeit des Senatsurteils verweist bzw. inhaltlich entsprechend argumentiert, kann ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Weiteres Vorbringen, das inhaltlich im Kern dem Vortrag der Antragstellerin im Verfahren Az. 1 L 59/10 entspricht, ist bereits Gegenstand des dortigen Urteils gewesen und grundsätzlich nicht geeignet, dessen Richtigkeit in Frage zu stellen. Die Antragstellerin verfährt in ihren Schriftsätzen im Übrigen ähnlich wie das Verwaltungsgericht und beschränkt sich auf punktuelle Ausführungen zu aus dem Zusammenhang gerissenen Argumentationsbruchstücken des kritisierten Senatsurteils. Ihr Vorbringen ist nicht geeignet, das auf der Grundlage einer umfassenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung aller maßgeblichen Umstände ergangene Urteil dergestalt durchgreifend in Frage zu stellen, dass es gerechtfertigt sein könnte, entgegen der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass Abgabenforderungen grundsätzlich sofort vollziehbar sein sollen, die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufrecht zu erhalten. Auch soweit die Antragstellerin schließlich kalkulatorische Fehler der einschlägigen Wasserversorgungsgebührensatzung rügt, verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in seinem Urteil vom 03. Mai 2011 – 1 L 59/10 – (S. 42 ff.), die jedenfalls nicht dermaßen in Frage gestellt werden, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides gerechtfertigt wären.

40

2. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen liegen auch die Voraussetzungen für die vom Antragsgegner beantragte Abänderung – ex nunc – des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2010 – 3 B 1003/10 – gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor. Jeder Beteiligte kann danach die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Frage, ob der Senat als Beschwerdegericht über den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO "durchentscheiden" kann, stellt sich vorliegend nicht, da das Oberverwaltungsgericht selbst Gericht der Hauptsache und originär zu einer entsprechenden Entscheidung berufen ist.

41

Der Antragsgegner beruft sich für seinen Abänderungsantrag maßgeblich auf das zwischenzeitliche Ergehen und das in Rechtskraft Erwachsen der bereits erörterten beiden Senatsurteile vom 03. Mai 2011 – 1 L 59/10 und 1 L 125/10 – sowie auf die damit einhergehende Klärung von Grundsatzfragen; damit bezieht er sich jedenfalls zunächst auf veränderte bzw. im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände.

42

Dabei handelt es sich auch um Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine erhebliche Veränderung der Prozesslage als Änderung der Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu werten ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.11.2004 – 1 M 287/04 –, NVwZ-RR 2006, 365; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 23.05.2003 – 1 B 411/03 –, juris; OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.01.1998 – B 2 S 8/98 –, juris; vgl. zustimmend auch Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. § 80 Rn. 197 m.w.N.). Eine Veränderung der Umstände kann – etwa aufgrund neuer Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren – auch in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen, die die Interessenabwägung beeinflussen können, oder auch in neuen Beweismitteln, durch die die bisherige Entscheidung überholt ist und neu überdacht werden muss (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.07.1998 – 11 aB 993/98.NE –, NVwZ-RR 1999, 473, zitiert nach juris). Allerdings kann nicht jede Veränderung in diesem Sinne eine beachtliche Veränderung der Prozesslage bewirken. Mit Blick auf die "innere Festigkeit" (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 12.06.1996 – 10 Q 1293/95 –, DVBl. 1996, 1320 – zitiert nach juris) eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, der immerhin begrenzte Rechtskraft hat und als Vollstreckungstitel dienen kann, sowie unter Einbeziehung des Aspekts der Rechtssicherheit muss es sich um eine Veränderung handeln, die das bisherige Ergebnis der Interessenabwägung umkehren kann. Ob eine Änderung in diesem Sinne beachtlich ist, kann sich im Übrigen aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit, des fairen Verfahrens oder unter Berücksichtigung des Umstandes ergeben, wie es zu der Änderung der Prozesslage gekommen ist. Das Verhalten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren kann – etwa im Hinblick auf eine ihnen obliegende Mitwirkung bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes – in diesem Zusammenhang ebenso von Bedeutung sein (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 18.11.2004 – 1 M 287/04 –, NVwZ-RR 2006, 365). Eine erhebliche Veränderung der Prozesslage kann in diesem Sinne auch dann angenommen werden, wenn das Oberverwaltungsgericht – wie vorliegend – bezüglich der Anwendung und Auslegung nicht revisiblen Landesrechts in einem Berufungsurteil auch im betreffenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren entscheidungserhebliche Grundsatzfragen beantwortet hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. § 80 Rn. 197 m.w.N.). Damit wird zugleich die Frage der Rechtmäßigkeit der angegriffenen sofort vollziehbaren Verfügung als maßgeblicher Bestandteil der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung in einer bestimmten Weise beantwortet. Die Regelung des § 80b Abs. 1 VwGO steht systematisch betrachtet ebenfalls nicht entgegen, da der dort geregelte Fortbestand der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von dem Regelfall ausgeht, dass sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich nicht in erheblicher Weise ändert. Da die Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO von gegenüber der ursprünglich stattgebenden bzw. die aufschiebende Wirkung anordnenden Entscheidung veränderten entscheidungserheblichen Umständen abhängig ist, besteht kein Normkonflikt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in dem Fall, in dem die veränderten Umstände zu einer Änderung der vorangegangenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO führen, das Gericht bereits ursprünglich eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn ihm schon zum damaligen Zeitpunkt die veränderten Umstände bekannt gewesen wären. Dass § 80b Abs. 1 VwGO auch für solche Fälle ein unbedingtes Fortbestehen der einmal wiederhergestellten oder angeordneten aufschiebenden Wirkung regeln wollte, ist nicht ersichtlich. Ergänzend kann auf die obigen Ausführungen betreffend § 80b VwGO verwiesen werden, schließlich auch darauf, dass die Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sogar „jederzeit“ besteht.

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Im Rahmen der nach dem Maßstab des § 80 Abs. 5 VwGO neu zu treffenden Entscheidung überwiegt nunmehr das öffentliche Vollziehungsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Aus den vorstehenden Erwägungen zur Abänderung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ergibt sich zugleich ohne Weiteres, dass derzeit überwiegend wahrscheinlich von einer Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides auszugehen ist und die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung deshalb zu Lasten der Antragstellerin ausgeht.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Hinweis:

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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.