Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 22. Juli 2019 - Vf. 64-VI-16

published on 22/07/2019 00:00
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 22. Juli 2019 - Vf. 64-VI-16
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Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Dezember 2015 Az. 4 ZB 15.1510, gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juni 2016 Az. B 5 M 16.115, mit dem die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegte Erinnerung zurückgewiesen wurde, und gegen den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2016 Az. 4 C 16.1291.

1. Der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer war bis zum 30. April 2014 Mitglied des Stadtrats der Stadt W. Mit einer im Jahr 2011 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingereichten kommunalrechtlichen Klage begehrte der Beschwerdeführer, die Stadt W. zu verpflichten, ihn Tonbandaufnahmen von Ausschuss- und Stadtratssitzungen anhören zu lassen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. April 2013 Az. B 5 K 11.594 rechtskräftig ab und erlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auf.

2. Mit Klage vom 28. August 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, die Stadt W. zur Erstattung der ihm in dem kommunalrechtlichen Klageverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 2.107,72 € nebst Zinsen zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. April 2015 Az. B 5 K 13.640 ab. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. November 2015 Az. 4 ZB 15.1510 ab.

Die vom Beschwerdeführer für das Verfahren auf Zulassung der Berufung zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Stadt W. setzte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2015 auf 406,50 € fest.

3. Mit seiner gegen diesen Beschluss eingelegten Erinnerung machte der Beschwerdeführer geltend, ein Vergütungsanspruch stehe den anwaltlichen Bevollmächtigten der Stadt wegen Interessenkollision nicht zu, da der mit der Stadt W. geschlossene Anwaltsvertrag wegen Verstoßes gegen § 43 a Abs. 4 BRAO gemäß § 134 BGB nichtig sei. Gegen den ersten Bürgermeister der Stadt würden Disziplinar- und Ermittlungsverfahren geführt, in denen die Verteidigung durch die anwaltlichen Bevollmächtigten der Stadt erfolge. Bereits in einem wegen Betrugs und Untreue im Amt in den Jahren 2008/2009 geführten früheren Ermittlungsverfahren hätten die anwaltlichen Bevollmächtigten der Stadt den ersten Bürgermeister verteidigt. Damit hätten sie pflichtgemäß die Vertretung der Stadt insgesamt ablehnen müssen. Im Übrigen hätten sie der Stadt nach Kenntnis eines Gutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands, das in den Prozess eingeführt worden sei, empfehlen müssen, straf-, disziplinar- und schadensersatzrechtliche Schritte gegen den ersten Bürgermeister zu ergreifen. Es spiele keine Rolle, wann die Interessenkollision eingetreten sei. Sofern sich diese im Nachhinein ergebe, seien nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend beide Mandate niederzulegen.

4. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Erinnerung mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 22. Juni 2016 zurück. Ein Verstoß gegen§ 43 a Abs. 4 BRAO liege nicht vor. Die Prozessbevollmächtigen hätten - mangels Sachverhaltsidentität - nicht eine andere Partei in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten. Der Sachverhalt in dem gegen den ersten Bürgermeister in den Jahren 2008 und 2009 wegen des Verdachts auf Betrug und Untreue im Amt geführten Ermittlungsverfahren, eingestellt gemäß § 170 Abs. 2 StPO durch Verfügung vom 17. Dezember 2009, und der Sachverhalt im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, dem eine kommunalrechtliche Streitigkeit zugrunde liege, seien bei natürlicher Betrachtungsweise nicht auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen. Allein der Umstand, dass die Beteiligten durch eine kommunalverfassungsrechtliche „Klammer“ verbunden gewesen seien, könne keinen teilweise identischen Lebenssachverhalt begründen. Da für die Prüfung einer Interessenkollision allein auf die vorangegangenen anwaltlichen Berufstätigkeiten abzustellen sei, komme es auf die neuerlichen straf- und disziplinarrechtlichen Verfahren gegen den ersten Bürgermeister nicht an. Zudem seien Anhaltspunkte für einen konkret gegebenen Interessengegensatz nicht ersichtlich.

5. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer sein Vorbringen wiederholte und vertiefte, wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem weiteren angegriffenen Beschluss vom 13. Oktober 2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20. Oktober 2016, zurück. Dem Kostenerstattungsanspruch der Stadt könne nicht entgegengehalten werden, ihr Bevollmächtigter habe mit der Annahme oder Ausübung des am 17. September 2013 erteilten Mandats in der Rechtssache Az. B 5 K 13.640, das auch die Vertretung in dem nachfolgenden Berufungszulassungsverfahren Az. 4 ZB 15.1510 umfasst habe, gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstoßen. Bei natürlicher Betrachtungsweise handle es sich nicht um „dieselbe Rechtssache“. Auf einen (nicht nur latenten) Widerstreit der beteiligten Interessen komme es daher nicht mehr an. Die Vertretung der Stadt W. habe in keinem auch nur mittelbaren Sachzusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung des ersten Bürgermeisters in den zurückliegenden oder gleichzeitig anhängigen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gestanden. Diese - mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten - Verfahren hätten allein den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens zum Nachteil der Stadt betroffen und die organschaftliche Rechtsstellung des Beschwerdeführers als (früheres) Stadtratsmitglied nicht berührt, auf die der aus kommunalrechtlichen Vorschriften abgeleitete materielle Kostenerstattungsanspruch wie schon zuvor der kommunalverfassungsrechtliche Informationsanspruch auf Abhören der Tonbandaufzeichnungen gestützt worden sei. Dass dem ersten Bürgermeister in allen diesen Verfahren seitens des Beschwerdeführers ein Fehlverhalten im Amt vorgeworfen worden sei, begründe noch keine Teilidentität des den verschiedenen Verfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalts. Eine anwaltliche Aufklärungspflicht der Bevollmächtigten der Stadt dahingehend, ihrer Mandantin ein straf- und disziplinarrechtliches Vorgehen gegenüber dem ersten Bürgermeister anzuraten, habe nicht bestanden. Die anwaltlichen Vertretungsaufträge seien nicht darauf gerichtet gewesen, Ansprüche gegenüber dem ersten Bürgermeister zu verfolgen oder dessen dienstliches Verhalten zu überprüfen. Ein innerer Zusammenhang oder gar ein Interessenkonflikt sei nicht ersichtlich.

II.

1. Mit seiner am 19. Dezember 2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).

Die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juni 2016 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2016 seien unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar. Das Vorliegen einer Interessenkollision nach § 43 a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA werde willkürlich verkannt. Das Verwaltungsgericht habe in dem Beschluss vom 22. Juni 2016 seine Ausführungen zu der hier gegebenen Interessenkollision nicht berücksichtigt. Es habe vielmehr in Verkennung der Sach- und Rechtslage argumentiert, eine von der Vorschrift des § 43 a BRAO erfasste Fallgestaltung liege nur dann vor, wenn bei einer Sachverhaltsidentität der Rechtssache schon einmal eine andere Partei bei derselben Rechtslage im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Es wäre geboten gewesen, auf die Fachkompetenz der Rechtsanwaltskammer Bamberg zurückzugreifen und ein Gutachten einzuholen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe diese tatsächlich und rechtlich nicht zutreffenden Ausführungen wiederholt und ebenfalls argumentiert, bei natürlicher Betrachtungsweise liege nicht dieselbe Rechtssache vor. Auf die zeitliche Identität des Sachverhalts sei nicht abzustellen. Selbst bei nacheinander gelagerten Verfahren könne eine Interessenkollision bestehen. Auch könnten Zufallserkenntnisse im Rahmen eines laufenden Verfahrens - wie vorliegend das Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands - nachträglich und dann mit Wirkung ex tunc zu einer Interessenkollision nach § 43 a BRAO führen. Hier liege eine Doppelvertretung mit einem klassischen Interessengegensatz vor. Die anwaltlichen Bevollmächtigten der Stadt hätten nicht deren ersten Bürgermeister im Rahmen der gegen ihn zum Nachteil der Stadt geführten strafrechtlichen Ermittlungs- und Disziplinarverfahren verteidigen und gleichzeitig die Stadt als Partei der hier streitgegenständlichen Verfahren vertreten dürfen. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Stadt hätten sich aus dem Gutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands zwingend Schadensersatzansprüche der Stadt gegen deren ersten Bürgermeister ergeben. Die anwaltlichen Bevollmächtigten der Stadt hätten daher die erforderlichen Maßnahmen mit der Stadt abstimmen und dieser rechtliche Schritte, u. a. zur Verjährungsunterbrechung, gegen den ersten Bürgermeister empfehlen müssen. Zeitgleich hätten die Bevollmächtigten den ersten Bürgermeister in den zum Nachteil der Stadt geführten strafrechtlichen Ermittlungs- und Disziplinarverfahren verteidigt. Das eine Mandat schließe zwingend die ordnungsgemäße Sachbearbeitung des anderen Mandats aus. Die anwaltlichen Bevollmächtigten der Stadt hätten daher alle die Stadt und den ersten Bürgermeister betreffenden Mandate niederlegen müssen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 ergänzt der Beschwerdeführer sein Vorbringen. Neben dem Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Willkürverbot sei in seine Eigentumsrechte eingegriffen worden, weil er zu Unrecht trotz Interessenkollision und somit unter Verstoß gegen das gesetzliche Verbot nach § 134 BGB mit Kosten überzogen worden sei.

Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beschwerdeführer sein Vorbringen in dem Schriftsatz vom 21. Juli 2017 sowie in weiteren Schriftsätzen vom 15. Februar, 11. April und 31. Juli 2017. Er trägt insbesondere zu der - nach seiner Auffassung - vom ersten Bürgermeister verursachten, äußerst angespannten Finanzsituation der Stadt sowie der mangelnden straf- und disziplinarrechtlichen Ahndung vor.

2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass innerhalb der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG hinreichend substanziiert geltend gemacht wird, gerade die angefochtene gerichtliche Entscheidung verletze in der Bayerischen Verfassung gewährleistete Grundrechte und beruhe auf dieser Verletzung. Dazu gehört auch, dass nicht nur das vermeintlich verletzte verfassungsmäßige Recht, sondern auch die Handlung oder Unterlassung bezeichnet wird, durch die der Beschwerdeführer verletzt sein soll. Dies bedingt auch den Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.7.1979 VerfGHE 32, 91/92 m. w. N.; vom 2.5.2017 - Vf. 64-VI-15 - juris Rn. 19; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 - juris Rn. 31). Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (vgl. VerfGH vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 10.2.2014 -Vf. 53-VI-12 - juris Rn. 17; vom 20.7.2016 - Vf. 74-VI-15 - juris Rn. 17). Der eigene Sachvortrag darf durch Bezugnahmen zwar ergänzt werden, er muss aber aus sich heraus verständlich bleiben. Anlagen können den eigenen Sachvortrag nicht ersetzen. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs sein, aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf die Anlagen den verfassungsrechtlich relevanten Sachverhalt und die daraus hergeleitete Verletzungsrüge selbst zu ermitteln (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 19; vgl. zur Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG entsprechenden Vorschrift des § 92 BVerfGG BVerfG vom 21.6.1989 BVerfGE 80, 257/263; vom 23.1.1991 BVerfGE 83, 216/228; vom 23.2.2016 - 2 BvR 63/16 u. a. - juris Rn. 1).

2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

a) Für die Frage, ob der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) vorliegt, kommt es zunächst nur auf den angegriffenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2016 an. Wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) ist Beschwerdegegenstand immer die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können (VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22). Eine im Instanzenzug vorhergehende Entscheidung wäre für die verfassungsgerichtliche Prüfung nur dann unmittelbar maßgeblich, wenn - wie im Fall der Nichtzulassung eines der Zulassung bedürfenden Rechtsmittels - das letztinstanzliche Gericht keine umfassende materielle Prüfung vornimmt (vgl. dazu VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 19.2.2015 VerfGHE 68, 55 Rn. 15, jeweils m. w. N.).

Der Verwaltungsgerichtshof hatte vorliegend das inhaltliche Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Umfang des Beschwerdeantrags vollständig zu prüfen, da die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 ohne Weiteres zulässig war (§§ 165, 151 VwGO). Auf die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts könnte es daher nur dann ankommen, wenn die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs gerichtete Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet wäre (vgl. VerfGH vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 22; vom 1.2.2016 BayVBl 2016, 481 Rn. 21; vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 21), was aus den nachfolgenden Gründen nicht der Fall ist.

b) Die Rüge des Verstoßes gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV genügt vorliegend nicht dem Substanziierungsgebot des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.

aa) Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht (VerfGH vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 24; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 14; vom 13.3.2018 - Vf. 31 -VI-16 - juris Rn. 31). Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb allein für sich noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/152; vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 36 m. w. N.; vom 24.5.2019 -Vf. 23-VI-17 - juris Rn. 69).

bb) Diesen Darlegungsanforderungen wird der Beschwerdeführer nicht ansatzweise gerecht. Die Rüge des Verstoßes gegen das Willkürverbot ist bereits nicht aus sich heraus verständlich.

Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerdeschrift weder auf den Inhalt der Regelung des § 43 a Abs. 4 BRAO noch auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs ausreichend ein. Er rügt eine unrichtige Anwendung der Vorschrift des § 43 a Abs. 4 BRAO, die nach der herrschenden - wenngleich umstrittenen -Meinung in der Literatur und der Rechtsprechung ein Verbotsgesetz im Sinn des § 134 BGB darstellt (BGH vom 12.5.2016 NJW 2016, 2561 Rn. 8 m. w. N.), legt jedoch deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht in der erforderlichen Weise dar. Auch setzt er den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs lediglich eine eigene gegenteilige Wertung - zu einer Interessenkollision - entgegen, ohne sich in der Sache mit der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung ausreichend auseinanderzusetzen.

Gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO ist es einem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Die ganz überwiegende Meinung geht davon aus, dass die Einschränkung „in derselben Rechtssache“ als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal mitzulesen ist. Demgemäß konkretisiert § 3 BORA auf der Grundlage der Ermächtigung des § 59 b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BRAO das Verbot dahingehend, dass der Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinn der §§ 45, 46 BRAO beruflich befasst war (vgl. BGH NJW 2016, 2561 Rn. 6; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 43 a Rn. 199 m. w. N.). Maßgeblich ist, ob die widerstreitenden Interessen aus einem historischen Vorgang, d. h. demselben Sachverhalt, gegenläufig abzuleiten sind. Der dem Streitstoff in den verschiedenen Verfahren zugrunde liegende historische Vorgang muss zumindest teilweise identisch sein, d. h. sich bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückführen lassen (vgl. Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl. 2015, § 43 a Rn. 142 f.; Henssler, a. a. O., Rn. 200 m. w. N.; Träger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 43 a Rn. 61). Dabei bestimmt sich die (Teil-)Identität zweier Rechtssachen nach dem sachlichrechtlichen Inhalt des anwaltlichen Mandats (Träger, a. a. O., Rn. 61; Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 BORA Rn. 5).

Der Beschwerdeführer legt in der Verfassungsbeschwerde schon nicht dar, welches konkrete verwaltungsgerichtliche Verfahren dem Kostenfestsetzungsbeschluss, der zugunsten der anwaltlichen Bevollmächtigten der Stadt erging, zugrunde liegt. Der Beschwerdeschrift kann daher der sachlichrechtliche Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Mandats der anwaltlichen Bevollmächtigten der Stadt nicht entnommen werden. Nicht ausreichend ist, dass den vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde als Anlagen A 2 und A 3 vorgelegten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juni 2016 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2016 entnommen werden kann, in welcher Rechtssache die anwaltlichen Bevollmächtigten die Stadt vertraten.

Der Verfassungsbeschwerde fehlt es weiter an der konkreten Beschreibung einer (Teil-)Identität der Mandate der für die Stadt und deren ersten Bürgermeister tätigen Rechtsanwälte sowie einer Interessenkollision, da der Beschwerdeführer auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu der fehlenden Teilidentität nicht ausreichend eingeht. Das Gericht begründet in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2016 ausführlich, dass ein von § 43 a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA erfasster Fall der Interessenkollision nicht vorliege, weil der dem Streitstoff in den verschiedenen Verfahren zugrunde liegende historische Vorgang auch nicht teilweise identisch sei. Eine Teilidentität des den verschiedenen Verfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalts lasse sich nicht damit begründen, dass es in allen diesen Verfahren der erste Bürgermeister der Stadt gewesen sei, dem seitens des Beschwerdeführers ein Fehlverhalten im Amt vorgeworfen werde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, selbst Zufallserkenntnisse im Rahmen eines laufenden Verfahrens könnten zu einer Interessenkollision führen, ist nicht geeignet, zumindest eine Teilidentität der Mandate und damit einen Verstoß gegen § 43 a BRAO zu begründen.

Auch im Übrigen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein - ausreichend substanziiert dargelegter - Verstoß gegen das Willkürverbot nicht entnommen werden. So begründet der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht, Identität der Rechtssache sei nur ein Aspekt von § 43 a BRAO i. V. m. § 3 BORA, bilde aber nicht abschließend alle Tatbestandsvarianten der genannten Vorschriften ab. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers erschließt sich auch nicht, aus welchem Grund die Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Bamberg erforderlich gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof stellten offensichtlich auf zeitliche Identität ab, legt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss dar, dass kein auch nur mittelbarer Sachzusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung des ersten Bürgermeisters in den zurückliegenden oder gleichzeitig anhängigen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren bestanden habe (vgl. S. 4 des Beschlusses).

c) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde ferner, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 BV) rügt.

Die im Schriftsatz vom 21. Juli 2017 geltend gemachte Rüge wurde erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG erhoben. Nach Ablauf der genannten Frist kann die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzt werden; fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde können jedoch nicht mehr wirksam nachgeschoben werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/50; vom 16.8.2017 BayVBl 2018, 375 Rn. 24; vom 13.3.2018 - Vf. 31 -VI-16 - juris Rn. 32). Davon abgesehen kann bei der fachgerichtlichen Anwendung von Bundesrecht - wie hier - die Verletzung weiterer materieller Grundrechte der Bayerischen Verfassung ohne erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots nicht geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.3.2004 VerfGHE 57, 16/20; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 36). Zudem wird durch eine Kostenforderung regelmäßig nicht das konkrete Eigentum als Bestand der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögenswerte betroffen (VerfGH 24.5.2019 - Vf. 23-VI-17 - juris Rn. 47).

IV.

Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
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published on 13/10/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 406,50 Euro festgesetzt. G
published on 20/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.107,72 Euro festgesetzt. Gründe
published on 22/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1. Der als Rechtsanwalt tätige Antragsteller war bis zum 30. April 2014 Mitglied des Stadtrates de
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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.