I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
- das Urteil des Landgerichts Hof vom 1. Juni 2017 Az. 22 S 59/16 (berichtigt durch Beschluss vom 21. Juli 2017), mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Hof vom 4. Oktober 2016 Az. 17 C 1496/15 zurückgewiesen wurde, sowie
- den Beschluss des Landgerichts Hof vom 21. Juli 2017 Az. 22 S 59/16, soweit darin die Anhörungsrüge gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen wurde.
1. Die Beschwerdeführerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ist u. a. als Anwaltskanzlei tätig. Sie vertrat außergerichtlich eine Reihe von Mandanten im Zusammenhang mit einem Anlagemodell, darunter auch den Beklagten des Ausgangsverfahrens, der bei der A. rechtsschutzversichert war. Dieser hatte sich als stiller Gesellschafter an einer Firma für Immobilienanlagen und Vermögensmanagement mit Geldeinlagen beteiligt. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 14. November 2011 wies die Beschwerdeführerin den Beklagten auf die Möglichkeit hin, für das insolvente Unternehmen tätig gewordene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haftbar zu machen. Weiter heißt es darin u. a.: „Hinsichtlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer ist Ihre Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig. Die Stellung der Deckungsanfrage erfolgt durch unsere Kanzlei. Die anfallenden Kosten, welche von Ihrer Rechtsschutzversicherung zu übernehmen sind, richten sich nach dem Gegenstandswert i. V. m. dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz[es] (RVG) und den gesetzlichen Vergütungstabellen. Sollten sich bei der Einholung von Kostenschutz Probleme ergeben, werden wir Rücksprache mit Ihnen nehmen, so dass mit unserer Tätigkeit keine Risiken finanzieller Art für Sie verbunden sind.“ Daraufhin erteilte der Beklagte am 15. November 2011 der Beschwerdeführerin den Auftrag und die Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung.
Am 19. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin für den Beklagten gegenüber den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften einen Antrag im Verfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle ein und setzte diesen mit Schreiben vom 21. Juni 2012 hiervon in Kenntnis. Gleichzeitig forderte sie den Rechtsschutzversicherer des Beklagten auf, für das Verfahren eine Deckungszusage zu erteilen. Dieser reagierte zunächst mit Rückfragen und verweigerte schließlich die Kostenübernahme mit Schreiben vom 23. November 2012. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften waren zu einer Teilnahme am Güteverfahren nicht bereit, weshalb die Gütestelle das Verfahren für gescheitert erklärte.
Die Beschwerdeführerin erhob inzwischen für einen Mandanten in einer parallel gelagerten Sache Ende Dezember 2011 Klage gegen den Rechtsschutzversicherer auf Freistellung von ihren Gebühren. Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (NJW 2016, 61) entschied der Bundesgerichtshof, dass der Rechtsschutzversicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Befreiung von den bei Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten auch dadurch erfüllen könne, dass er diesem Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten zusage (sog. Abwehrdeckung).
Am 26. September 2014 stellte die Beschwerdeführerin, gestützt auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, aus einem Gegenstandswert von 53.285,20 € insgesamt 2.028,36 € in Rechnung. Diese wurde zunächst mit der Bitte um Freistellung des Beklagten an dessen Rechtsschutzversicherer übersandt, was dieser jedoch verweigerte. Daraufhin forderte die Beschwerdeführerin den Beklagten am 2. Dezember 2015 auf, die Rechnung selbst zu begleichen, was dieser nicht tat.
2. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen ihren Mandanten beim Amtsgericht Hof Klage auf Zahlung der Vergütung nebst Zinsen. Sie trug u. a. vor, der Beklagte habe ihr Auftrag und Vollmacht zu seiner Vertretung gegenüber den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erteilt. Für die Einleitung eines Güteverfahrens zur Hemmung der drohenden Verjährung seien Gebühren nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in der genannten Höhe angefallen.
Mit Urteil vom 4. Oktober 2016 wies das Amtsgericht die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführerin stehe ein Anspruch auf Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars nicht zu. Sie müsse sich den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, abgeleitet aus § 242 BGB, entgegenhalten lassen. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Beklagten ausdrücklich erklärt, dass auf diesen selbst keinesfalls ein Kostenrisiko zukomme. Hieran müsse sie sich festhalten lassen. Sie habe es versäumt, den Beklagten vor Einleitung des Güteverfahrens auf ein eventuell entstehendes Kostenrisiko hinzuweisen und mit diesem zuvor abzuklären, ob er dieses eingehen wolle. Das Tätigwerden ohne Rücksprache mit dem Beklagten stelle zudem eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag dar, die zur Freistellung bezüglich des Anwaltshonorars führe. Der Beklagte habe aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin darauf vertrauen können, mit keinen Kosten belastet zu werden.
3. Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung wies das Landgericht Hof nach mündlicher Verhandlung mit dem angegriffenen Urteil vom 1. Juni 2017, berichtigt durch Beschluss vom 21. Juli 2017, zurück.
Zur Begründung führte das Landgericht insbesondere aus, dass offengelassen werden könne, ob vom Beklagten nur ein bedingter Auftrag erteilt worden sei, in welcher Höhe sich die Vergütung konkret berechne und ob ein Güteantrag zur Verjährungsunterbrechung überhaupt geeignet gewesen sei. Einem Anspruch der Beschwerdeführerin könne durch den Beklagten jedenfalls rechtsvernichtend ein Freihaltungsanspruch gemäß § 280 Abs. 1 und § 249 BGB entgegengehalten werden, der zur Unbegründetheit der Klage führe.
Der Umstand, dass trotz aufgetretener Probleme mit dem Rechtsschutzversicherer ohne Rücksprache mit dem Beklagten ein Güteantrag durch die Beschwerdeführerin eingereicht und hierdurch ein Gebührentatbestand geschaffen worden sei, stelle eine Pflichtverletzung dar. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom 14. November 2011 gegenüber dem Beklagten ausdrücklich erklärt, dass sie für den Fall von „Problemen“ Rücksprache mit diesem halten werde. Eine im Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags sichere Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer habe nicht vorgelegen. Ohne diese Kostenzusage sei es einem Rechtsanwalt aber trotz erteilter Vollmacht verwehrt, kostenverursachende Schritte zu veranlassen. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 (NJW 2016, 61) könne diesem Ergebnis nicht entgegengehalten werden. Die Entscheidung sei erst im Jahr 2015 ergangen. Im hier relevanten Jahr 2011 sei die Rechtslage gerade nicht klar gewesen. Nachträgliche Erkenntnisse aus dieser Entscheidung könnten nicht in die Vergangenheit verlagert werden. Die festgestellte Pflichtverletzung habe die Beschwerdeführerin auch zu vertreten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die vereinbarte Kontaktaufnahme zum Beklagten nicht möglich gewesen sei. Der Beklagte sei mit der Verbindlichkeit aus der durch die Einreichung des Antrags auf Streitschlichtung entstehenden Gebühr belastet, wovon er im Rahmen der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB freizuhalten sei. Aufgrund der rechtsvernichtenden Wirkung dieses Freihaltungsanspruchs lebe ein eventueller Gebührenanspruch nicht wieder auf.
Die Revision werde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorlägen. Entscheidend sei nicht die Auslegung einzelner Begriffe (z. B. der Abwehrdeckung), sondern allein die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin an eigenen Erklärungen festhalten lassen müsse oder nicht.
4. Gegen das Urteil legte die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2017 Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO ein. Sie beanstandete, das Berufungsgericht habe ihren nachgelassenen Schriftsatz vom 16. Mai 2017 und insbesondere die darin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2004 (NJW 2004, 2817) sowie vom 25. September 2014 (NJW 2015, 770) unberücksichtigt gelassen. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung entfalle die Vergütung des Rechtsanwalts nicht schon dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit für den Mandanten nutzlos sei. Der Anspruchsteller habe ferner neben der Pflichtverletzung auch den Eintritt eines Schadens und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden darzulegen und zu beweisen. Außerdem habe sich das Gericht nicht damit auseinandergesetzt, dass bei einer Abweichung des Berufungsgerichts von der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision wegen Divergenz zuzulassen sei.
Das Landgericht wies die Anhörungsrüge mit dem insoweit ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 21. Juli 2017 zurück. Zur Begründung führte es aus, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht gegeben. Der Antrag werde zum einen auf die Frage des Auftragsumfangs und der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rechtsprechung gestützt sowie zum anderen darauf, ob sich aus einer eventuellen Schlechtleistung Auswirkungen auf die Anwaltsvergütung im Sinn eines Schadens ergeben würden. Beide Punkte seien für die Entscheidung ohne Relevanz. Sie seien ausdrücklich offengelassen worden. Entsprechendes gelte für die Rüge der nicht erfolgten Revisionszulassung. Es komme allein auf die Frage an, ob sich die Beschwerdeführerin an von ihr gemachten Zusagen festhalten lassen müsse oder nicht. Die von ihr vorgetragene Rechtsprechung sei nicht erheblich. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2017 zugestellt.
II.
1. Mit ihrer am 26. September 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV).
Das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit es darauf abstelle, dass es auf von der Beschwerdeführerin benannte Tatsachenund Rechtsfragen nicht ankomme, sondern es nur darum gehe, ob diese sich an von ihr gemachten Zusagen festhalten lassen müsse oder nicht, missachte es, dass die Entscheidungsfindung an Rechtsnormen gebunden sei, aus denen heraus die angestrebten Rechtsfolgen hätten begründet werden müssen. Die vor Augen geführte einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Deckungszusage und zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Anwaltshaftung hätte es beachten müssen, da diese bei entsprechender Beachtung den vom Gericht angestellten Überlegungen den Boden entzogen hätte. Ferner habe das Gericht das Beweisangebot der Beschwerdeführerin auf Vernehmung des Beklagten als Partei zu der Frage, ob dieser ein Tätigwerden der Beschwerdeführerin gewünscht habe oder nicht, nicht berücksichtigt. Im Rechtsstreit sei es auf die Ermittlung und Beachtung der Gesamtumstände einer Parteivereinbarung angekommen, weshalb sie sich auf die Parteivernehmung der Gegenseite als Beweismittel habe berufen dürfen.
Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt, da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen habe, obwohl die Beschwerdeführerin auf die entscheidungserhebliche Abweichung seiner Rechtsauffassung von derjenigen des Bundesgerichtshofs hingewiesen habe. Das Gericht hätte nach § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zulassen müssen, weil die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dies erfordert hätte.
In der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege zudem eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Ausprägung als Willkürverbot. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es gehe nicht um die Auslegung einzelner Begriffe, sondern allein um die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren Vertrag erfüllt habe, seien objektiv willkürlich. Ohne die Heranziehung der gesamten Vertrags- und Tatsachenumstände, des Beweisangebots der Beschwerdeführerin und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen des Anwaltsvertrags und der Wirkung einer Abwehrdeckung durch den Rechtsschutzversicherer lasse sich dies nicht beurteilen.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör liege nicht vor. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 habe sich das Berufungsgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich auseinandergesetzt. Es habe diese Entscheidung für nicht anwendbar erachtet, da das Urteil und damit die Auslegung der Deckungszusage erst zeitlich nach dem hier strittigen Sachverhalt ergangen sei. Auf die von der Beschwerdeführerin zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Honoraranspruch des Rechtsanwalts komme es nach der Begründung im Berufungsurteil nicht entscheidungserheblich an. Die angegriffene Entscheidung lasse den Honoraranspruch nicht entfallen, sondern halte diesem rechtsvernichtend einen Freihaltungsanspruch entgegen. Für eine willkürliche Nichtzulassung der Revision gebe es keine Anhaltspunkte. Es handle sich um keine offensichtlich unhaltbare Entscheidung, durch welche die richterliche Zuständigkeit unvertretbar verschoben werde. Die Rechtsauffassung des Gerichts lasse auch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot erkennen. Insbesondere sei das Landgericht nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Seine Begründung, weshalb der Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Bedeutung beizumessen sei, erscheine weder sachfremd noch unhaltbar.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig.
1. Das gilt insoweit, als sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen den Beschluss des Landgerichts Hof vom 21. Juli 2017 richtet. Die eine Nachholung rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (§ 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt, schafft aber keine eigenständige Beschwer (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 2.5.2018 -Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 19).
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 1. Juni 2017 richtet, ist sie zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerdeführerin antragsberechtigt im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Zwar ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB keine juristische Person; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie aber grundsätzlich rechtsfähig und kann jede Rechtsposition einnehmen, soweit dem nicht besondere Rechtsvorschriften oder die Eigenart des speziellen Rechtsverhältnisses entgegenstehen (vgl. VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 -juris Rn. 21; BGH vom 29.1.2001 NJW 2001, 1056; vom 14.12.2016 NJW 2017, 547 Rn. 17 ff.; Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 705 Rn. 24). Personenvereinigungen sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren beschwerdeberechtigt, soweit ihnen verfassungsmäßige Rechte zustehen können (Wolff in Lindner/Möstl/ Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 13). Die Beschwerdeführerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Grundrechten der Bayerischen Verfassung rügen, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Sie kann sich als Prozesspartei des Ausgangsverfahrens auf das Verbot willkürlichen Handelns (Art. 118 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) ebenso berufen (vgl. VerfGH vom 11.10.2011 ZIP 2012, 1151/1152; vom 17.2.2012 BayVBl 2013, 81; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 21) wie auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV; vgl. VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 21; BVerfG vom 16.1.1957 BVerfGE 6, 45/49 f.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 86 Rn. 8; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 86 Rn. 3).
Dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz nicht in Bayern hat, ist unschädlich (VerfGH BayVBl 2013, 81; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 22).
IV.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.
Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Ist die angefochtene Entscheidung - wie hier - unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV oder das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 4.10.2018 - Vf. 32-VI-17 - juris Rn. 17).
Unter Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs können Verfassungsverstöße nicht festgestellt werden.
1. Das angegriffene Urteil des Landgerichts verstößt nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).
a) Willkürlich wäre die gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/152; vom 4.10.2018 - Vf. 32-VI-17 -juris Rn. 26).
b) Die Auffassung des Landgerichts, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2015 zum Deckungsschutz (NJW 2016, 61), mit dem es sich ausdrücklich auseinandergesetzt hat, sei für den zu entscheidenden Sachverhalt keine Bedeutung beizumessen, da diese Rechtsprechung sich erst zu einem späteren Zeitpunkt entwickelt habe, ist nicht willkürlich. Das Gericht stellte nachvollziehbar für das Bestehen eines finanziellen Risikos für den Beklagten auf das Jahr 2011 ab, in welchem die Beschwerdeführerin für den Beklagten gegenüber den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften einen Antrag im Verfahren vor einer staatlich anerkannten Gütestelle einreichte und damit Kostenfolgen auslöste.
Ebenso ist es nicht schlechthin unhaltbar, wenn sich das Berufungsgericht nicht näher mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Rechtsfolgen eines Anwaltsdienstvertrags befasste. Nicht sachfremd ließ es nämlich das Entstehen des Vergütungsanspruchs dahinstehen und hielt diesem einen Freihaltungsanspruch im Rahmen der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB entgegen. Dass die von der Beschwerdeführerin benannte Rechtsprechung einem solchen Freihaltungsanspruch aufgrund eines Schadensersatzanspruchs grundsätzlich entgegenstünde, ist nicht erkennbar. Im konkreten Fall ging das Landgericht jedenfalls nicht schlechthin unvertretbar vom Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinn des § 280 Abs. 1 BGB und einem kausalen Schaden aus, da trotz aufgetretener Schwierigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer ohne eine durchaus mögliche vorherige Rücksprache mit dem Beklagten ein Güteantrag eingereicht worden sei, der einen Gebührentatbestand geschaffen habe.
2. Das angegriffene Urteil verletzt auch nicht das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat grundsätzlich eine doppelte Ausprägung: Zum einen untersagt er den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 19.9.2018 - Vf. 1 -VI-18 - juris Rn. 36). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36).
Auf dieser Grundlage liegt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht vor.
b) Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Umfang des Deckungsschutzes (NJW 2016, 61) hat sich das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 1. Juni 2017 ausdrücklich auseinandergesetzt. Es ist lediglich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin zu den aus der Entscheidung abzuleitenden Konsequenzen nicht gefolgt. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus, im Nachgang könne zwar gegebenenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Abwehrdeckung vorliege. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei jedoch erst im Jahr 2015 ergangen. Im hier relevanten Jahr 2011 sei die Rechtslage keineswegs klar gewesen. Die nachträgliche Kenntnis von der Rechtslage könne nicht in die Vergangenheit verlagert werden.
c) Ebenso wenig hat das Landgericht den Vortrag zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übergangen, wonach derjenige, der einer Forderung einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten will, neben der Pflichtverletzung auch den Eintritt eines Schadens und den Ursachenzusammenhang zwischen vermeintlicher Pflichtverletzung und angeblichem Schaden darzulegen und zu beweisen hat (BGH vom 25.9.2014 NJW 2015, 770). Vielmehr bejahte das Gericht im angegriffenen Urteil - gestützt auf das Anschreiben der Beschwerdeführerin an den Beklagten vom 14. November 2011 - eine Pflichtverletzung im Sinn des § 280 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es ging davon aus, dass nach dem Inhalt des Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beklagten es diesem offenstehen sollte, vor kostenauslösenden Tätigkeiten zu entscheiden, ob dieser Weg gegangen werden solle. Es sei zu „Problemen“ im Rahmen der Abklärung mit dem Rechtsschutzversicherer des Beklagten gekommen. Im Dezember 2011 habe ein finanzielles Risiko für den Beklagten im Raum gestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich dennoch nicht vorab an den Beklagten gewandt, worin die Pflichtverletzung zu sehen sei. Diese habe die Beschwerdeführerin auch zu vertreten, da die vereinbarte Kontaktaufnahme mit dem Beklagten möglich gewesen sei. Den kausalen Schaden sah das Gericht im konkreten Fall darin, dass der Beklagte mit einer Verbindlichkeit, nämlich dem von der Beschwerdeführerin selbst behaupteten Gebührenanspruch, belastet sei.
d) Auch liegt keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor, soweit gerügt wird, das Landgericht habe das Beweisangebot der Beschwerdeführerin auf Parteivernehmung des Beklagten zu der Frage missachtet, ob dieser eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin gewünscht habe oder nicht.
Die Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags kann zwar einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67; VerfGH BayVBl 2016, 671 Rn. 26 m. w. N.). Ob ein Beweisthema entscheidungserheblich ist, obliegt der materiellrechtlichen Einschätzung des zur Entscheidung berufenen Gerichts, welche verfassungsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob sie gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstößt (VerfGH vom 2.5.2018 -Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29).
Das Gericht hielt vorliegend die angesprochene Beweisfrage für nicht entscheidungserheblich. Es ließ ausdrücklich offen, ob der Beklagte einen bedingten oder unbedingten Auftrag erteilt habe oder ob gegebenenfalls die Bedingung eingetreten sei. Vielmehr hielt es einem etwaigen Anspruch der Beschwerdeführerin rechtsvernichtend einen Freihaltungsanspruch des Beklagten entgegen. Damit aber liegt zumindest keine unvertretbare Auslegung und Anwendung des Prozessrechts im Sinn eines Verstoßes gegen das Willkürverbot vor. Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde in Bezug auf den Beweisantrag darauf abstellt, dass der Parteivereinbarung „das Bestehen der eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung zugrunde“ gelegen habe. Denn bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin nach den Vereinbarungen der Parteien tätig werden sollte, handelt es sich nicht um eine Frage der Tatsachenfeststellung, sondern um eine Auslegung der abgegebenen Erklärungen (vgl. dazu bereits VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 33).
3. Die unterbliebene Zulassung der Revision verletzt nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).
a) Zwar kann Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV auch dadurch berührt sein, dass das Gericht im Ausgangsverfahren zu Unrecht ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch die Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz verhindert. Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126; vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 22).
b) Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. z. B. BGH vom 4.7.2002 NJW 2002, 3029). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sein (Krüger in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 543 Rn. 8; BT-Drs. 14/4722 S. 104.). Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat eine Rechtssache schließlich auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt (BGH vom 1.10.2002 BGHZ 152, 182/192).
Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH NJW 2002, 3029/3030).
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zunächst in den Fällen einer Divergenz geboten, d. h. wenn in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH NJW 2002, 3029/3030; BGHZ 152, 182/186). Eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Divergenz gebietet dagegen nicht die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (BGH vom 22.10.2009 - I ZR 124/08 - juris Rn. 6). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schließlich auch dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren, insbesondere wenn sie die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist (BGHZ 152, 182/187).
c) Auf dieser Grundlage ist ein Verfassungsverstoß des Landgerichts nicht festzustellen.
Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 543 ZPO verneint, da nicht die Auslegung einzelner Begriffe entscheidend gewesen sei, sondern allein die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin an eigenen Erklärungen festhalten lassen müsse oder nicht. Dass die Zulassung der Revision aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist unter Berücksichtigung der vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassungen nicht ersichtlich, dass es von den von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen wäre. Die Entscheidung ist damit zumindest nicht willkürlich und offensichtlich unhaltbar, was den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab darstellt.
V.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).