Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 16. Jan. 2018 - Vf. 52-VI-15

published on 16/01/2018 00:00
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 16. Jan. 2018 - Vf. 52-VI-15
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Tenor

1.Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.  

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 22. September 2011 Az. 32-4354.3-St2069-003 für den Neubau der St 2069 Eichenau - Olching, Umfahrung westlich Olching von Bau-km 0+000 bis Bau-km 1+652,592 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2014 Az. 8 B 13.72.

1. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des am 11. Dezember 2016 verstorbenen ursprünglichen Beschwerdeführers. Dieser war Eigentümer des verpachteten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Fl.Nr. 794 der Gemarkung Olching, das durch die geplante Straße durchschnitten wird. Außerdem war er Nießbraucher des ca. 120 m von der Trasse entfernten und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 794/1 der Gemarkung Olching, das der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2001 von ihren Eltern übereignet worden war.

2. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 stellte die Regierung von Oberbayern den Plan für den Neubau der St 2069 Umfahrung westlich Olching auf einer Länge von ca. 1,65 km fest.

Mit Urteil vom 10. Juli 2012 Az. M 2 K 11.5776 gab das Verwaltungsgericht München der hiergegen erhobenen Klage des ursprünglichen Beschwerdeführers statt und hob den Planfeststellungsbeschluss auf. Auf der geplanten Straße werde primär örtlicher und landkreisinterner Verkehr stattfinden. Der Planfeststellungsbeschluss habe die Umfahrung daher zu Unrecht als Staatsstraße eingestuft.

Aufgrund der vom Freistaat Bayern eingelegten Berufung hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 30. September 2014 auf und wies die Klage ab. Die Einstufung des Vorhabens als Staatsstraße im Planfeststellungsbeschluss aufgrund der planerischen Vorstellungen des Straßenbaulastträgers sei zutreffend. Bei einer Funktion im überörtlichen Verkehrsnetz gebe dieses Merkmal für die Klassifizierung einer (geplanten) Straße den Ausschlag. Die Planrechtfertigung des Vorhabens sei aufgrund der Entlastungsfunktion gegeben. Die Einwände hinsichtlich Raumordnung und Landesplanung, hinsichtlich des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes und hinsichtlich der Alternativenprüfung griffen nicht durch. Es lägen auch keine Abwägungsfehler im Hinblick auf die Lärmimmissionen und die wasserrechtlichen Belange vor.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 Az. 9 B 12.15 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die Revision sei weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen Divergenz und auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

II.

1. Mit der am 17. September 2015 vom Vater der jetzigen Beschwerdeführerin eingereichten Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung des Grundrechts auf Eigentum (Art. 103 Abs. 1 Alt. 1 BV), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 118 Abs. 1 BV) und des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) gerügt.

Die geplante Trasse durchschneide das an einen Landwirt verpachtete Grundstück Fl.Nr. 794 der Gemarkung Olching. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Fl.Nr. 794/1 der Gemarkung Olching sei nur ca. 120 m von der Trasse entfernt. Die Verletzung des Eigentumsrechts ergebe sich aus der unzutreffenden Klassifizierung der planfestgestellten Straße, bei der es sich nicht um eine Staatsstraße, sondern aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung allenfalls um eine Kreisstraße handle. Die Einordnung in eine bestimmte Straßenklasse habe wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer und Anlieger und unterliege der vollen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Die korrekte Einordnung sei unerlässlich, um die Belange der betroffenen Bürger richtig einschätzen und gewichten zu können. Um von unnötiger Inanspruchnahme von Grund und Boden verschont zu bleiben, habe der Grundstückseigentümer ein Recht darauf, dass die Straße in die richtige Klassifikation eingestuft werde. Das Verwaltungsgericht habe entscheidend auf die tatsächlichen verkehrlichen Gegebenheiten abgestellt und der Neubaustrecke, die nur zu einem geringen Anteil von überregionalem Durchgangsverkehr genutzt werde, die Funktion einer Staatsstraße zutreffend aberkannt.

Da Bundes-, Staats- und Kreisstraßen das überörtliche Straßennetz bildeten, verböten es die Grundrechte der Gleichbehandlung und des Eigentums, diese Straßen unterschiedlich zu definieren. Dem widerspreche die gesetzliche Regelung im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, wonach bei Staatsstraßen die Verkehrsbedeutung nur an das Merkmal „zu dienen bestimmt“ anknüpfe, während bei Kreisstraßen - ebenso wie im Bundesfernstraßengesetz bei Bundesstraßen - die Verkehrsbedeutung mit dem Merkmal „dienen oder zu dienen bestimmt“ beschrieben sei. Das führe dazu, dass Bundes- und Kreisstraßen, die nicht mehr ihrer ursprünglichen Funktion dienten, abzustufen seien, während bei Staatsstraßen eine Änderung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse folgenlos bleibe. Für die Ungleichbehandlung gebe es keine sachlichen Gründe. Der Gesetzgeber müsse deshalb den verfassungswidrigen Regelungswiderspruch beheben und Staatsstraßen nach denselben Kriterien definieren wie Kreis- und Bundesstraßen. Diesen Widerspruch habe der Verwaltungsgerichtshof nicht beachtet und auch übersehen, dass die geplante Westumfahrung Olching nach Auffassung des Gutachters vor allem Verkehr zwischen den unmittelbaren Nachbargemeinden und innerhalb des Landkreises anziehe, nicht aber überörtlichen Durchgangsverkehr. Dabei handle es sich um Verkehr, für den eine Kreis- oder Gemeindeverbindungsstraße die gebotene Straßenklassifikation sei. Durch die fehlende Auseinandersetzung mit dieser gutachterlichen Äußerung habe der Verwaltungsgerichtshof das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt.

2. Nach dem Tod des ursprünglichen Beschwerdeführers hat dessen Prozessbevollmächtigter auf Nachfrage mitgeteilt, die als Miterbin eingesetzte Tochter wolle das Verfahren fortführen. Sie sei bereits seit 2001 Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 794/1 der Gemarkung Olching. Das Grundstück Fl.Nr. 794 sei ihr im Testament ihres verstorbenen Vaters im Wege des Vorausvermächtnisses zugesprochen worden. Ihre ebenfalls als Erbin eingesetzte Schwester habe mitteilen lassen, dass sie an der Erfüllung des Vorausvermächtnisses mitwirken wolle.

3. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, die jedenfalls unbegründet sei. In der Beschwerde werde nur der Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren wiederholt. Sie genüge daher nicht dem Substanziierungsgebot. Soweit eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gerügt werde, habe das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende Prüfung vorgenommen mit der Folge, dass dem Verfassungsgerichtshof insoweit die erforderliche Entscheidungskompetenz fehle. Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet, weil keine Verletzung subjektiver Verfassungsrechtspositionen erkennbar sei. Die Klassifizierung der Umfahrung als Staatsstraße verletze nicht das Eigentumsgrundrecht. Es sei schon nicht ersichtlich, welche nachteiligen Auswirkungen die Einstufung als Staatsstraße auf die beiden Grundstücke haben könne. Im Zweifel sei die Funktion der Straße im Verkehrsnetz für ihre Klassifikation maßgeblich. Der Gleichheitssatz sei ebenfalls nicht verletzt. Er binde den Normgeber jeweils nur innerhalb seines Kompetenzbereichs. Daher müsse die Regelung im Bundes-fernstraßengesetz ebenso wie die Rechtslage in anderen Bundesländern außer 10 Betracht bleiben. Die landesrechtliche Festlegung abweichender Voraussetzungen für die Einordnung von Staats- und Kreisstraßen stelle ebenfalls keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. Selbst wenn die gesetzliche Regelung für Staatsstraßen um das Tatbestandsmerkmal „dienen“ erweitert würde, wäre die Umfahrung aufgrund ihrer Netzfunktion für den Durchgangsverkehr als Staatsstraße klassifiziert worden. Das Vorbringen des ursprünglichen Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum geringen Anteil des überörtlichen Durchgangsverkehrs sei für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen. Außerdem befasse sich das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausdrücklich mit diesem Einwand. Daher liege auch keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit das Vorhaben das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück betrifft, kann die jetzige Beschwerdeführerin, die selbst als Eigentümerin dieses Grundstücks den Rechtsweg nicht erschöpft hat, das von ihrem Vater als Nießbraucher eingeleitete Verfassungsbeschwerdeverfahren nach dessen Tod nicht fortführen (1.). Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der Nichtzulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts der landesverfassungsgerichtlichen Nachprüfung der vorausgehenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entgegen (2.). Im Übrigen ist eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substanziiert dargetan (3.).

1. Die Tochter des ursprünglichen, im Lauf des Verfassungsbeschwerdeverfahrens verstorbenen Beschwerdeführers hat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten erklären lassen, sie wolle das Verfahren fortführen. Eine Fortführung ist, soweit eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) gerügt wird, nur hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 794 der Gemarkung Olching möglich.

Mit dem Tod des Beschwerdeführers tritt grundsätzlich Erledigung eines anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens ein. Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt nur ausnahmsweise für solche Rügen in Betracht, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann. Dies ist der Fall, wenn das Verfahren vermögensrechtlicher Art ist und von dem oder den Erben weiterverfolgt wird oder wenn besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung und des Stands des Verfassungsbeschwerdeverfahrens eine Fortführung rechtfertigen (vgl. BVerfG vom 10.5.1957 BVerfGE 6, 389/442 f.; vom 3.3.2004 BVerfGE 109, 279/304; vom 4.11.2009 BVerfGE 124, 300/318; vom 31.3.2017 - 1 BvR 290/17 - juris Rn. 3; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 11).

a) Eine Fortführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch die Tochter des ursprünglichen Beschwerdeführers kommt hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts vorliegend nur in Betracht, soweit das Vorhaben das verpachtete und landwirtschaftlich genutzte Grundstück Fl.Nr. 794 der Gemarkung Olching betrifft. Der ursprüngliche Beschwerdeführer war bis zu seinem Tod Eigentümer dieses Grundstücks und hat es in seinem Testament der jetzigen Beschwerdeführerin als Vorausvermächtnis zugesprochen. Dies rechtfertigt im vorliegenden Fall insoweit die Fortführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch die jetzige Beschwerdeführerin.

b) Hinsichtlich des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 794/1 der Gemarkung Olching kann die Tochter des ursprünglichen Beschwerdeführers das von diesem als Nießbraucher eingeleitete Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht fortführen. Dieses Grundstück war ihr von ihren Eltern bereits 2001 aufgrund eines Überlassungsvertrags unter Einräumung eines Nießbrauchs übereignet worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist am 18. Dezember 2005 verstorben. Mit dem Tod des ursprünglichen Beschwerdeführers ist auch dessen Nießbrauch erloschen (§ 1061 Satz 1 BGB) und daher nicht auf die Erben übergegangen. Hinsichtlich dieses erloschenen Rechts scheidet die Fortführung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens im vorliegenden Fall aus.

Auch als Grundstückseigentümerin kann die Beschwerdeführerin das Verfahren hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 794/1 der Gemarkung Olching nicht fortführen. Am verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen das Straßenbauvorhaben hat sie sich nicht beteiligt. Kläger war lediglich ihr Vater unter Berufung auf sein Nutzungsrecht an diesem Grundstück. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG der Rechtsweg zu erschöpfen. Dieses Erfordernis kann die jetzige Beschwerdeführerin nicht dadurch umgehen, dass sie nunmehr als Erbin in das Verfassungsbeschwerdeverfahren eintritt, obwohl sie bereits seit 2001 Eigentümerin des betroffenen Grundstücks ist und davon abgesehen hat, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungs-beschluss in Anspruch zu nehmen. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise eine Fortführung des Verfahrens rechtfertigen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Sache über die höchstpersönliche Betroffenheit des ursprünglichen Beschwerdeführers hinaus grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukäme (vgl. insoweit BVerfGE 124, 300/318).

2. Ebenfalls unzulässig ist die im Wege der Rechtsnachfolge fortgeführte Verfassungsbeschwerde, soweit der ursprüngliche Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) durch den Verwaltungsgerichtshof im Berufungsverfahren geltend gemacht hat.

Es kann dahinstehen, ob nach dem Tod des ursprünglichen Beschwerdeführers dessen Erben als Rechtsnachfolger im Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß Art. 66, 120 BV eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör überhaupt im eigenen Interesse geltend machen können. Vorliegend kommt eine Prüfung der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Rüge des Vaters der jetzigen Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2015 zurückgewiesen wurde.

Die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in dem zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereichten Schriftsatz vom 9. Februar 2015 (S. 18 bis 20) stimmen nahezu wörtlich mit den Ausführungen in der Begründung der Verfassungsbeschwerde (Schriftsatz vom 14. September 2015, S. 12 bis 14) überein. Bereits gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht hatte der Vater der jetzigen Beschwerdeführerin vortragen lassen, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er sich nicht mit der gutachterlichen Äußerung auseinandergesetzt habe, wonach die geplante Westum-fahrung Olching vor allem Verkehr zwischen den unmittelbaren Nachbargemeinden und innerhalb des Landkreises anziehe, nicht aber überörtlichen Durchgangsverkehr.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Rahmen der Prüfung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausgeführt, die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Entlastungsfunktion der geplanten Umgehung ließen unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens keinen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) erkennen. Das Berufungsgericht habe den Akteninhalt sowie das Vorbringen der Beteiligten zutreffend berücksichtigt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Stellungnahme von Prof. Dr.-Ing. K. („Anmerkungen zur Stellungnahme V. …“) vom 8. Juni 2012 sowie dessen weitere Stellungnahme („Planfeststellung St 2069 Südwestumfahrung Olching …“), die ebenfalls vom 8. Juni 2012 datiere, dahin verstehe, dass darin die Auffassung des Klägers in Bezug auf die Entlastungswirkung der geplanten Umgehung bestätigt werde, setze sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts. Ein Verfahrensfehler werde hiermit jedoch nicht dargelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. deren hinreichende Darlegung sachlich geprüft und verneint. Diese Entscheidung kann als Akt der Bundesgewalt nicht mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV angegriffen werden (VerfGH vom 7.5.1993 VerfGHE 46, 160/163). Ob die sachliche Prüfung und Verneinung einer Gehörsverletzung auf Grundlage des Beschwerdevorbringens durch das Bundesverwal 18 tungsgericht im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO der Nachprüfung einer hiermit identischen Rüge gegen die vorausgehende landesgerichtliche Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof entgegensteht, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/56 f.; BayVBl 2016, 671 Rn. 18). Diese Frage ist nunmehr dahingehend zu entscheiden, dass das der Fall ist. Die Rüge einer Gehörsverletzung in einer Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen ein verwaltungsgerichtliches Berufungsurteil ist unzulässig, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit einer identischen Rüge gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sachlich geprüft und zurückgewiesen hat. Dem Verfassungsgerichtshof fehlt insoweit die erforderliche Entscheidungskompetenz. Eine landesverfassungsgerichtliche Kontrolle des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die gerügte Gehörsverletzung würde im Ergebnis eine mittelbare Kontrolle der Entscheidung eines Bundesgerichts bedeuten, zu der der Verfassungsgerichtshof nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht befugt wäre (vgl. zum zivilprozessualen Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO VerfGH vom 15.9.2009 VerfGHE 62, 178/182 ff.; vom 4.5.2010 BayVBl 2010, 561 f.; zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO StGH Baden-Württemberg vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 - juris Rn. 105).

3. Hinsichtlich der verbleibenden Rüge der Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Möglichkeit der Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte nicht hinreichend plausibel dargelegt wird.

Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG ist das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in der Verfassungsbeschwerde zu bezeichnen. Auf der Grundlage des Vortrags muss die behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich erscheinen (VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42 f.; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 20.7.2016 - Vf. 74-VI-15 - juris Rn. 17; vom 2.2.2017 - Vf. 36-VI-14 - juris Rn. 27). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

a) Dies gilt zum einen, soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Definition von Staatsstraßen in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG, BayRS 91-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 375) geändert worden ist, verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV).

aa) Zwar kann mit der Verfassungsbeschwerde auch geltend gemacht werden, eine belastende Entscheidung beruhe auf gleichheitswidrigem Landesrecht (vgl. VerfGH vom 1.2.2016 BayVBl 2016, 481 Rn. 14). Ist, wie hier, (auch) die Anwendung einer Rechtsvorschrift auf einen bestimmten Sachverhalt streitig, so ist die Verfassungsmäßigkeit der Norm lediglich Vorfrage, nicht Prüfungsgegenstand der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ist inzident zu überprüfen (vgl. Art. 3 Abs. 3 VfGHG), da eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm beruhen würde, ebenfalls verfassungswidrig wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.12.1988 VerfGHE 41, 140/145; vom 16.12.1992 VerfGHE 45, 157/161; vom 14.12.2011 VerfGHE 64, 212/215 f.; vom 20.12.2012 - Vf. 25-VI-12 - juris Rn. 18).

bb) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde allerdings, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus abweichenden Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) zur Begriffsbestimmung von Bundesstraßen und in vergleichbaren Vorschriften anderer Länder zur Definition von Staatsbzw. Landesstraßen herleiten will.

Der Gleichheitssatz bindet jeweils nur den Kompetenzträger, der regelnd tätig wird. Unterschiedliche Regelungen entsprechen der föderalen Struktur Deutschlands (vgl. VerfGH vom 21.4.1993 VerfGHE 46, 104/110; vom 14.7.1994 VerfGHE 47, 165/177; vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/19; vom 29.10.2012 VerfGHE 65, 247/255; vom 5.3.2013 BayVBl 2013, 463/465; vom 10.9.2014 - Vf. 105-VI-13 juris Rn. 33; vom 9.2.2015 BayVBl 2015, 779 Rn. 72). Die Behauptung, ein Rechtsakt des Freistaates Bayern verstoße gegen Art. 118 Abs. 1 BV, kann also nicht darauf gestützt werden, dass der Bund oder ein anderes Land abweichende Regelungen getroffen hat. Dass die Klassifizierung der Staatsstraßen in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG („zu dienen bestimmt sind“) anders geregelt ist als die Klassifizierung der Bundesfernstraßen („dienen oder zu dienen bestimmt sind“), kann eine Verletzung des Gleichheitssatzes von vornherein nicht begründen. Gleiches gilt für die Legaldefinitionen anderer Länder.

cc) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die unterschiedliche Begriffsbestimmung von Staats- und Kreisstraßen in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayStrWG verletze sie in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung, ist dies nicht schlüssig aufgezeigt.

(1) Die vom Geltungsbereich des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes erfassten Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in verschiedene Klassen eingeteilt (Art. 3 Abs. 1 BayStrWG). Aus der Einteilung ergeben sich unter anderem die Straßenbaulast (Art. 41, 42 BayStrWG) und unterschiedliche Beschränkungen für die Errichtung baulicher Anlagen (Art. 23, 24 BayStrWG).

Staatsstraßen sind nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind. Demgegenüber definiert Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG Kreisstraßen als Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße, Staatsstraße oder andere Kreisstraße anschließen.

(2) Soweit die Beschwerdeführerin meint, der Gesetzgeber müsse die Definition der Staatsstraßen an diejenige für Kreisstraßen angleichen und um das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ erweitern, liegt darin die Rüge eines gesetzgeberischen Unterlassens. Hierzu müsste die Beschwerdeführerin darlegen, der Normgeber sei aufgrund einer Grundrechtsbestimmung der Bayerischen Verfassung (hier Art. 103 Abs. 1 i.V. m. Art. 118 Abs. 1 BV) zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.2.2013 VerfGHE 66, 6/13 m. w. N; vom 9.5.2016 BayVBl 2016, 625 Rn. 100). Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Er verbietet Willkür (VerfGH vom 11.4.2017 - Vf. 12-VII-16 - juris Rn. 26). Der Gesetzgeber handelt jedoch nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Es bleibt vielmehr seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise er dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung tragen will. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die gerügte Unterlassung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (VerfGH vom 11.4.2017 - Vf. 12-VIII-16 - juris Rn. 26 m. w. N.). Dass allein die Erweiterung der Legaldefinition für Staatsstraßen in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG um das (alternative) Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ dem Gleichbehandlungsgebot entspräche, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin jedoch nicht entnehmen.

(3) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werden betroffene Grundstückseigentümer durch die für Kreisstraßen getroffene Regelung im Vergleich zur Begriffsbestimmung von Staatsstraßen auch nicht stärker und effektiver geschützt. Insbesondere setzt Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG nicht voraus, dass eine Kreisstraße dem maßgeblichen Verkehr dienen und zu dienen bestimmt sein müsste. Vielmehr spricht der Wortlaut („oder“) eindeutig dafür, dass es ausreicht, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.

In diesem Sinn werden Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG und die insoweit vergleichbare Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG, wonach Bundesfernstraßen öffentliche Straßen sind, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind, auch von der Rechtsprechung und Literatur verstanden. So führt das Bundesverwaltungsgericht zu § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG aus, aus der Verwendung der Konjunktion „oder“ ergebe sich, dass die Verkehrsbedeutung einer Straße als Bundesfernstraße sowohl durch das tatsächliche Verkehrsaufkommen („dienen“) als auch durch die der Straße zugedachte Verkehrsfunktion („zu dienen bestimmt“) erreicht werden könne. Dass beide Kriterien einander nicht gleichzusetzen seien, sondern gleichberechtigt nebeneinander stünden, entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers (BVerwG vom 23.10.2002 - 4 B 49.02 - juris Rn. 4; vom 3.5.2013 NVwZ 2013, 1220 Rn. 12; ebenso Häußler in Zeitler, BayStrWG, Art. 3 Rn. 17).

Die unterschiedliche Regelung führt auch nicht zu einer für die betroffenen Grundstückseigentümer nachteiligen Abstufungssperre bei Staatsstraßen im Fall einer Änderung der Verkehrsbedeutung. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ist eine Straße in die entsprechende Straßenklasse (Art. 3 BayStrWG) umzustufen, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung geändert hat (Aufstufung, Abstufung). Das gleiche gilt nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen. Die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße kann nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG - wie bereits ausgeführt - sowohl durch ihre tatsächliche Funktion („dienen“) als auch durch die ihr zugedachte Verkehrsfunktion („zu dienen bestimmt“) erreicht werden. Spiegelbildlich zu dieser Einteilung führt damit der Wegfall der tatsächlichen Verkehrsfunktion einer Kreisstraße nicht notwendig zu einer Abstufung, solange das alternative und gleichrangige Tatbestandsmerkmal der ihr zugedachten Funktion noch erfüllt ist. Damit kann nach der gesetzlichen Regelung - ebenso wie bei Staatsstraßen -allein die der Kreisstraße zugedachte Funktion einer Abstufung entgegenstehen. Allerdings billigt die Rechtsprechung dem Entscheidungsträger bei Wegfall der tatsächlichen Verkehrsbedeutung einer Straße ohnehin keinen planerischen oder anderweit gestaltenden Entscheidungsspielraum zu. Vielmehr hat er die gerichtlich voll überprüfbare Einstufung nach objektiven Kriterien vorzunehmen und die Straße im Fall einer durch rechtliche oder tatsächliche Entwicklungen entstandenen Änderung der Verkehrsbedeutung gegebenenfalls entsprechend umzustufen (so BVerwG vom 3.5.2013, a. a. O., Rn. 12 m. w. N. für Bundesstraßen). Dass bei Staatsstraßen neben der Zweckbestimmung („zu dienen bestimmt“) auch objektive Kriterien erfüllt sein müssen, ergibt sich aus der insoweit maßgeblichen deskriptiven Einteilungsvoraussetzung, wonach Staatsstraßen solche sind, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden. Damit enthält die Legaldefinition für Staatsstraßen bereits jetzt ein objektives Tatbestandsmerkmal, das ähnlich wie bei Kreisstraßen („dienen“) an die tatsächliche Verkehrsbedeutung anknüpft. Die von den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, für die Einstufung einer Straße als Staatsstraße bzw. für deren Beibehaltung seien allein die subjektiven, durch keine objektiven Gegebenheiten gestützten Planungsabsichten des Entscheidungsträgers maßgeblich, erweist sich damit als haltlos.

b) Soweit die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Klageabweisung im Berufungsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof erhebt, enthält die Beschwerdebegründung keine substanziierte Darlegung der Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte.

aa) Maßgeblicher Prüfungsgegenstand ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2014. Wendet sich die Beschwerdeführerin, wie hier, gegen das inhaltliche Ergebnis des Ausgangsverfahrens, ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält (VerfGH vom 9.2.2015 BayVBl 2015, 779 Rn. 55; vom 19.2.2015 BayVBl 2015, 410 Rn. 15 jeweils m. w. N.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 21). Eine solche umfassende materielle Prüfung liegt dem (mit der Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof nicht angreifbaren) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 nicht zugrunde, da das Bundesverwaltungsgericht lediglich das Vorliegen der vom Vater der Beschwerdeführerin geltend gemachten Revisionszulassungsgründe verneint und damit keine materielle, sondern eine Prozessentscheidung getroffen hat. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ändert somit nichts daran, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 794 der Gemarkung Olching auf der Ausübung von Landesstaatsgewalt beruht. Der ebenfalls angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 22. September 2011 kann nur in den engen Grenzen in die Prüfung einbezogen werden, die der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen gesetzt sind (VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 33 m. w. N.).

bb) Gerichtliche Entscheidungen können im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur in engen Grenzen überprüft werden. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen allgemein auf die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, der Auslegung der Gesetze und ihrer Anwendung auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist nur zu prüfen, ob das Gericht gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen hat, die ein subjektives Recht verbürgen. Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht (hier des Straßen- und Wegerechts) ist zu prüfen, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Das ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 30 ff.).

cc) Dass im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfung ein Verfassungsverstoß vorliegen würde, etwa weil der Verwaltungsgerichtshof den Wertgehalt des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 BV) und dessen Ausstrahlungswirkung bei der Anwendung des Straßen- und Wegerechts verkannt hätte, lässt sich der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen. Sie bezeichnet zwar Art. 103 Abs. 1 BV als verletzt, beschränkt sich aber darauf, die - wie bereits ausgeführt -nicht plausibel dargelegte Unvereinbarkeit des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG mit Art. 118 Abs. 1 BV aufzuzeigen, die vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobene Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts zu verteidigen und im Stil einer Rechtsmittelbegründung die nach Auffassung der Beschwerdeführerin fehlerhafte Einstufung des Vorhabens als Staatsstraße nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG darzulegen. Aus den Ausführungen geht nicht hervor, worin die darüber hinausgehende Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere eine Missachtung des Eigentumsgrundrechts, konkret liegen soll. Eine Prüfung der einfachrechtlichen Richtigkeit des Urteils ist dem Verfassungsgerichtshof jedoch verwehrt.

IV.

Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
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published on 30/09/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2012 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kost
published on 31/03/2017 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt. Gründe 1
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Annotations

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.