I.
Die Popularklage betrifft die Frage, ob § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Gemeinde Schönau a. Königssee vom 11. Mai 2015 (Amtsblatt für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Nr. 19 S. 130) gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen.
Die Parkgebührenverordnung der Gemeinde Schönau a. Königssee regelt die Gebühren für die Nutzung der öffentlichen Parkplätze Königssee, Hinterbrand und Hammerstiel. Die angegriffenen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
§ 2 Gebühren - Parkplatz Königssee (1) Für den Parkplatz Königssee werden folgende Gebühren erhoben:
Parkdauer
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PKW mit Kurkarte
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PKW ohne
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Krad mit
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Krad ohne
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Bus
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der Tourismusregion
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Kurkarte
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Kurkarte
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Kurkarte
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Berchtesgaden“
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Königssee
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1 Stunde
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1,00 €
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2,00 €
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0,50 €
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1,00 €
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3,00 €
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3 Stunden
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2,00 €
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4,00 €
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1,00 €
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2,00 €
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6,00 €
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Tagesticket
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2,50 €
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5,00 €
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1,50 €
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3,00 €
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8,00 €
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§ 3 Gebühren - Parkplätze Hinterbrand und Hammerstiel
(1) Für die Parkplätze Hinterbrand und Hammerstiel werden folgende Gebühren erhoben:
Parkdauer
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Kfz mit Kurkarte der Tourismusregion Berchtesgaden-Königssee
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Kfz ohne Kurkarte
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1 Stunde
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0,50 €
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1,00 €
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3 Stunden
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1,00 €
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2,00 €
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Tagesticket
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1,50 €
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3,00 €
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II.
Der Antragsteller beantragt, die angegriffenen Vorschriften als verfassungswidrig zu erkennen und aufzuheben, um die Gleichbehandlung aller Bürger und Gäste im Berchtesgadener Land wiederherzustellen, so wie es der Bundesverfassung, der Bayerischen Verfassung und auch der europäischen Verfassung entspreche.
Zur Begründung verweist er insbesondere auf sein mit E-Mail vom 30. Oktober 2013 an die Gemeinde übermitteltes Schreiben, das von dieser nicht beantwortet worden sei. Hierin sowie in seiner weiteren Begründung trägt der Antragsteller vor, die Erhebung von Parkgebühren in unterschiedlicher Höhe, gestaffelt nach Parkplatzsuchenden mit und ohne Gästekarte, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien, sowie gegen Art. 3 Abs. 3 GG, wonach niemand wegen seiner Heimat und Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden dürfe.
Das Parken von Fahrzeugen sei ein Grundrecht auf freie Selbstbestimmung aller Bürger und könne nicht zur Ungleichbehandlung von Parkgebühren führen. Parkplätze seien immer für alle da, ungeachtet der regionalen Herkunft. In keinem Parkhaus der Bundesrepublik, auch nicht auf den Parkplätzen des Marktes Berchtesgaden, würden Rabatte auf Gästekarten gegeben und Einheimische ausgesperrt. Gleiches gelte für die Gastronomie, welche durch diese Regelung massiv und in unzulässiger Weise benachteiligt werde. Parkplätze hätten in erster Linie die Aufgabe, Kunden, ungeachtet ob Gast oder Einheimischer, zu animieren, die regionalen Einkaufsstellen und die Gastronomie zu nutzen. Durch die Verordnung würden von Einheimischen und Tagesgästen am Königssee und auf Wanderparkplätzen in Ramsau doppelt so hohe Gebühren verlangt wie von Gästen mit einer Kurkarte, was bei gleicher Nutzung dieses Gemeinwohlguts eine massive Diskriminierung jedes Einzelnen darstelle, nur weil er kein Kunde (Urlauber mit Gästekarte) sei. Die Einheimischen und Tagesgäste zahlten für die Urlauber letztlich die Kurtaxe (gemeint wohl Kurbeitrag). Da ansonsten die Gemeinde auf angeblich notwendige Einnahmen verzichten würde, subventionierten Einheimische und Tagesgäste die Urlauber mit Gästekarte zwangsweise.
Das Königssee-Gebiet sei ein Gebiet öffentlichen Eigentums und diene ausschließlich der Erholung aller Bundesbürger und Gäste der Region. Straßen, Parkplätze und Natur seien allein dem Gemeinwohl zu unterstellen und dürften zu keinem Zeitpunkt nur für eine privilegierte Bürgergruppe eingerichtet werden. Die Gemeinde habe die Pflicht, allen Bürgern den gleichen Zugang zu allen Teilen der Natur zu ermöglichen. Eine Bevorzugung der Kurgäste sei insbesondere deshalb nicht gerechtfertigt, weil einerseits Einheimische und Gäste aus dem Nahbereich wesentlich öfter zum Wandern und Spazierengehen kämen und daher oft weitaus mehr als viele Touristen konsumierten und andererseits Kurgäste erhöhte Kosten für Frisch- und Abwasser, Müll etc. sowie viele Staus auf den Straßen verursachten. Dagegen trügen die Einheimischen die von den Touristen verursachten Mehrkosten und finanzierten durch ihre Steuern und Abgaben unter anderem auch die öffentlichen Parkplätze. Letztlich würden Straßen, Wege, Parkplätze und auch touristische Einrichtungen, wie Lesesäle, von den Steuern aller Bürger bezahlt. Zusätzlich seien Länder-, Bund- und EU-Gelder in nicht unerheblicher Größenordnung im Spiel. Letztlich gebe es keine Örtlichkeit und Anlage, die explizit für Gästekarteninhaber erstellt werde, alle touristischen oder sonstigen Einrichtungen seien daher Gemeingut.
III.
1. Der Bayerische Landtag hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
2. Die Bayerische Staatsregierung hat von einer Äußerung abgesehen.
3. Die Gemeinde Schönau a. Königssee hält die Popularklage für unbegründet.
Bereits der Argumentationsansatz des Antragstellers, dass Einheimische und Tagesgäste die doppelte Parkgebühr bezahlten, sei nicht richtig. Vielmehr müsse man diesen dahingehend umkehren, dass Einheimische und Tagesgäste/Besucher/Ausflügler ohne Gästekarte den Normalpreis zahlten und Gäste mit einer Gästekarte 50% Ermäßigung erhielten. Die im Satzungsgebiet des Zweckverbands Tourismusregion Berchtesgaden-Königssee angemeldeten Gäste zahlten pro Unterkunftstag einen Kurbeitrag von 2,30 €. Es sei in Kurorten gängige Praxis und absolut rechtskonform, wenn etwa zur Steigerung der Attraktivität einer Urlaubsregion der Gast für seinen zu entrichtenden Kurbeitrag auch einen gewissen „Gegenwert“ erhalte.
Eine „diskriminierende Ungleichbehandlung“ liege schon deshalb nicht vor, weil Parkscheinautomaten gerade nicht nach individuellen Merkmalen, wie Rasse, Nationalität usw., unterscheiden könnten; unterschieden werde nur zwischen Personen mit und solchen ohne Gästekarte. Ein verfassungsmäßiges Grundrecht auf das Parken von Fahrzeugen, wie es der Antragsteller formuliere, sei nicht ersichtlich. Die Gemeinde verwehre nicht bestimmten Personengruppen den Zugang zu einem öffentlichen Parkplatz oder zu Sehenswürdigkeiten wie dem Nationalpark; der Parkplatz stehe jedem zur Verfügung, er sei lediglich gebührenpflichtig. Auch der Markt Berchtesgaden erlaube auf seinen Wanderparkplätzen unter Einsatz der Gästekarte ein ermäßigtes Parken; nur die normalen Parkuhren an den innerörtlichen Parkplätzen hätten keine technische Vorrichtung, um Gästekarten zu registrieren. Der Großparkplatz am Königssee mit einer Kapazität von annähernd 2.500 Stellplätzen sei der wohl am häufigsten von Touristen benutzte Parkplatz. Die Unterscheidung zwischen innerstädtischen Parkplätzen (ohne Ermäßigung) und touristisch geprägten Parkplätzen (mit Ermäßigung) mache gerade beim Parkplatz am Königssee Sinn. Grundsätzlich entspreche die Ermäßigung bei Parkgebühren auf den touristisch geprägten Parkplätzen dem Ziel, welches die Tourismusregion Berchtesgaden-Königssee mit ihren Mitgliedsgemeinden durch die Ausgabe der Gästekarte anstrebe.
Die Argumentationsweise des Antragstellers zeige erhebliche Defizite im Verständnis des Rechtssystems, vor allem in Bezug auf die von ihm zitierten Grundrechte. Die Gemeinde könne keine Gründe erkennen, warum die Preisstruktur der Parkgebührenverordnung, insbesondere die Parkgebührenermäßigung für Inhaber einer Gästekarte, gegen nationales oder europäisches Recht verstoßen sollte.
IV.
Die Popularklage ist unzulässig.
1. Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) geltend machen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts; dazu zählen auch die angegriffenen Regelungen der Parkgebührenverordnung der Gemeinde Schönau a. Königssee.
2. Zu den prozessualen Voraussetzungen einer Popularklage gehört gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG, dass der Antragsteller substanziiert darlegen muss, inwiefern die angegriffene Rechtsvorschrift nach seiner Meinung in Widerspruch zu einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung steht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.8.2008 VerfGHE 61, 205/209 f.; vom 4.5.2012 VerfGHE 65, 73/81 f.).
Der Antragsteller beruft sich zur Begründung seiner Popularklage auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Bayerischen Verfassung, des Grundgesetzes und des EU-Rechts; explizit benennt er nur den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Differenzierungsverbot nach Heimat und Herkunft gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
Auf Normen des Grundgesetzes oder auf EU-Grundrechte kann die Popularklage nicht gestützt werden. Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren ist nur die Bayerische Verfassung (VerfGH vom 12.1.2005 VerfGHE 58, 1/14; vom 19.6.2009 VerfGHE 62, 113/117). Eine außerhalb der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs liegende Prüfung am Maßstab des Bundesverfassungsrechts oder des EU-Rechts kommt nicht in Betracht (vgl. VerfGH vom 12.9.2016 BayVBl 2017, 478 Rn. 34 m. w. N.). Zugunsten des Antragstellers ist jedoch davon auszugehen, dass er auch die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes der Bayerischen Verfassung (Art. 118 Abs. 1 BV) rügt.
3. Die Popularklage ist unzulässig, weil den Ausführungen des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) zu entnehmen sind.
a) Eine ausreichende Grundrechtsrüge im Sinn des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG liegt nicht schon dann vor, wenn ein Antragsteller lediglich behauptet, dass die angegriffene Rechtsvorschrift nach seiner Auffassung gegen eine Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung verstößt. Der Verfassungsgerichtshof muss anhand von substanziiert bezeichneten Tatsachen und Vorgängen beurteilen können, ob der Schutzbereich der Grundrechtsnorm berührt ist. Die zur Überprüfung gestellten Tatsachen und Vorgänge müssen dies zumindest als möglich erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 61, 205/209; 65, 73/81; VerfGH vom 21.3.2016 BayVBl 2016, 743 Rn. 25; VerfGH BayVBl 2017, 478 Rn. 36). Greift der Antragsteller mehrere Rechtsvorschriften an, so muss dies grundsätzlich für jede von ihnen ersichtlich sein (VerfGH vom 4.3.2009 VerfGHE 62, 30/35).
b) Soweit sich der Antragsteller auf eine Ungleichbehandlung nach Heimat und Herkunft im Sinn des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG beruft, enthält die Bayerische Verfassung kein dem entsprechendes spezifisches Differenzierungsverbot. Die Frage, ob den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Differenzierungsverboten auch im Rahmen des Art. 118 Abs. 1 BV unmittelbare Geltung zukommt (vgl. hierzu Schmidt am Busch in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 118 Rn. 7; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 118 Rn. 16), hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 15.1.1971 VerfGHE 24, 1/12 m. w. N.). Diese Frage braucht auch vorliegend nicht entschieden zu werden, da nicht ansatzweise dargelegt wird, inwieweit die angefochtenen Vorschriften gegen das Verbot, jemanden wegen seiner Heimat und Herkunft zu benachteiligen oder zu bevorzugen, verstoßen könnten.
Der Antragsteller weist in diesem Zusammenhang zwar auf die Gleichheit aller „ungeachtet ihrer regionalen Herkunft“ hin; er verkennt dabei aber den Sinngehalt des im Grundgesetz aufgeführten Differenzierungsmerkmals „Herkunft“, das sich auf die soziale Verwurzelung bezieht (VerfGHE 24, 1/12 unter Hinweis auf BVerfG vom 22.1.1959 BVerfGE 9, 124/128). Mit dem Begriff der Heimat ist die örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt oder Ansässigkeit im Sinn der emotionalen Beziehung zu einem geografisch begrenzten, den Einzelnen mitprägenden Raum (Ort, Landschaft) gemeint (vgl. BVerfG vom 14.3.2000 BVerfGE 102, 41/ 53 f.). Beide Begriffsmerkmale betreffen nicht den aktuellen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person (vgl. BVerfG vom 22.10.1974 BVerfGE 38, 128/135; vom 30.5.1978 BVerfGE 48, 281/287 f.).
Die angegriffenen Vorschriften differenzieren bei der Gebührenstaffelung nicht nach den Begriffen „Heimat und Herkunft“, sondern nach Personen mit Kurkarte und solchen ohne Kurkarte ohne Rücksicht auf ihre soziale Verwurzelung, ihre Landeszugehörigkeit und ihre angestammte Heimat. Die besonderen Wertmaßstäbe des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG sind daher nicht berührt.
c) Der Antragsteller beruft sich darüber hinaus auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV), den auch der Normgeber zu beachten hat (sog. Rechtsetzungsgleichheit). Dies betrifft das Verbot sowohl der Ungleichheit als auch der Willkür (VerfGH vom 21.4.1993 VerfGHE 46, 104/108 f.; vom 31.5.2006 VerfGHE 59, 109/114 f.; vom 23.10.2008 VerfGHE 61, 248/257; vom 29.5.2017 BayVBl 2018, 53 Rn. 26; Schmidt am Busch in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 Rn. 34 ff.). Bei der Überprüfung von Normen hat der Verfassungsgerichtshof jedoch den weiten Ermessensspielraum des Normgebers bei der Gestaltung der einzelnen Regelungen zu berücksichtigen. Es bleibt grundsätzlich dem Ermessen des Normgebers überlassen zu entscheiden, in welcher Weise den allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Erst recht hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen, ob der Normgeber die bestmögliche oder gerechteste Lösung gefunden hat. Er darf nicht eigene Abwägungen oder Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen. Nur wenn die äußersten Grenzen des normgeberischen Ermessens überschritten sind, wenn jeder einleuchtende sachliche Grund für die getroffene Regelung fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (VerfGH vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/180 f.; VerfGHE 61, 248/257; vom 13.9.2012 VerfGHE 65, 152/164 f.). Selbst Unebenheiten, Friktionen und Mängel, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Die Regelung darf lediglich nicht in einer Weise inkonsequent sein, dass ein darin zum Ausdruck gebrachtes System im Einzelnen willkürlich wieder durchbrochen würde (VerfGHE 46, 104/109; 65, 152/164 f.).
Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass die vom Normgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Personen mit Kurkarte und solchen ohne Kurkarte, wie Einheimischen (Gemeindebürgern) oder Tagesgästen, schlechterdings unvertretbar wäre.
aa) Ein vom Antragsteller behauptetes generelles Grundrecht auf freie Selbstbestimmung aller Bürger im Hinblick auf das Parken von Fahrzeugen existiert nicht.
Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV), das als Auffanggrundrecht das selbstbestimmte Handeln des Einzelnen schützt (vgl. Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 Rn. 2), ist nur innerhalb der Schranken der Gesetze gewährleistet. Die Auslegung der streitgegenständlichen Parkgebührenverordnung ergibt zudem, dass diese nach Inhalt und Zweck weder bestimmte Personengruppen vom Parken auf den in ihrem Geltungsbereich gelegenen Parkplätzen oder vom Zugang zur freien Natur ausschließen noch Gewerbetreibende benachteiligen will. Sie ordnet vielmehr nur eine Gebührenpflicht mit unterschiedlicher Staffelung für die in ihrem Geltungsbereich gelegenen Parkplätze an.
bb) Nach der Gesetzesbegründung zur maßgeblichen bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 6 a Abs. 6 StVG liegt die Befugnis zur Einführung einer gebührenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung im Ermessen der Gemeinde bzw. des Straßenbaulastträgers; es ist ihr bzw. ihm freigestellt, Gebühren zu erheben oder nicht (BT-Drs. 15/1496 S. 6). Da es sich bei Parkplatzgebühren um (Benutzungsgebühren auf besonderer bundesrechtlicher Grundlage handelt, gelten für sie die landesrechtlichen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes nicht (vgl. BayVGH vom 29.6.1994 VGH n. F. 47, 77/78 f.). Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG vom 6.2.1979 BVerfGE 50, 217/226 m. w. N.; vom 17.1.2017 BVerfGE 144, 369 Rn. 64 m. w. N.); sie sind dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 144, 369 Rn. 64 m. w. N.).
Zudem entspricht es verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Gebührengesetzgeber einen weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum hat, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwirft, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellt und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke, etwa des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung oder soziale Zwecke, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfGE 50, 217/226 f.; 144, 369 Rn. 64 m. w. N.). Aus der Zweckbindung der Gebühr ergibt sich keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer (staatlichen) Leistung. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz steht weder einer Unterdeckung noch einer Überdeckung der Kosten durch die Gebühren von vornherein entgegen. Das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang (vgl. BVerfG vom 10.3.1998 BVerfGE 97, 332/345).
Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz folgt jedoch, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festgesetzt werden dürfen und die Verknüpfung zwischen den Kosten der Leistung und den dafür auferlegten Gebühren sich nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist. Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 50, 217/227).
cc) Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung stellen touristische bzw. Wanderparkplätze für eine Gemeinde einen kurbeitragsfähigen Aufwand dar. Sie zählen neben den eigentlichen Bade- und Kureinrichtungen sowie den Spazier- und Wanderwegen zu den mit den Kurbeiträgen finanzierbaren gemeindlichen Einrichtungen (BayVGH vom 1.8.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 22, 27). Touristische bzw. Wanderparkplätze, um die es hier geht, werden demnach vorrangig für den Fremdenverkehr geschaffen und unterhalten. Der Kurbeitrag wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass ortsfremden Besuchern eines Kurorts die Möglichkeit geboten wird, die in erster Linie für sie vorgehaltenen gemeindlichen Kur- oder Erholungseinrichtungen - und damit auch die touristischen bzw. Wanderparkplätze - zu benutzen und an den angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Die Kurkarte stellt den Zahlungsnachweis, also die Quittung für die Entrichtung des Kurbeitrags dar. Zusätzlich kann nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung die Kurkarte - ohne dass dies in der Kurbeitragssatzung vorgegeben wäre - Ermäßigungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen vorsehen, für die Einzelentgelte erhoben werden, wozu nicht nur gemeindliche Angebote, sondern auch Rabatte privater Gewerbetreibender oder Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen gehören (BayVGH vom 30.9.2016 - 4 N 14.546 - juris Rn. 32).
dd) Legt man dies zugrunde, zeigt der Antragsteller nicht ansatzweise auf, inwieweit es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten unvertretbar sein könnte, der Gruppe der Gäste mit Kurkarte (Übernachtungsgäste) angesichts des von ihnen bereits geleisteten Beitrags zur Finanzierung der ihrem Zweck nach für den Fremdenverkehr eingerichteten Parkplätze eine Gegenleistung in Form einer Gebührenermäßigung zukommen zu lassen und insoweit diese Gruppe gegenüber der Gruppe der Gäste ohne Kurkarte (Tagesgäste) sowie der Gruppe der Gemeindebürger ungleich zu behandeln. Mit seiner pauschalen Grundannahme, ein (mit öffentlichen Mitteln finanziertes) „Gemeingut“, wie ein öffentlicher Parkplatz, müsse für alle Bürger zu gleichen Bedingungen zugänglich sein, vernachlässigt er, dass nur wesentlich Gleiches gleich zu behandeln ist; für eine in Bezug auf den Regelungsgegenstand der Verordnung wesentliche Gleichheit der von ihm benannten Gruppen legt der Antragsteller nichts dar.
(1) Im Unterschied zur Gruppe der Gäste mit Kurkarte leisten Tagesgäste (Gäste ohne Kurkarte) keinen Beitrag zur Finanzierung der hier betroffenen Parkplätze, obwohl sie ebenso wie die im Gemeindegebiet übernachtenden Gäste die Möglichkeit haben, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde - und damit auch die touristischen bzw. Wanderparkplätze - zu benutzen oder an Veranstaltungen teilzunehmen. Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen wegen besagter Nutzungsmöglichkeiten zwar auch Tagesgäste grundsätzlich der Kurbeitragspflicht (vgl. BayVGH vom 1.8.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 25; vom 30.9.2016 -4 N 14.546 - juris Rn. 38; NdsOVG vom 10.6.2011 NVwZ-RR 2011, 784 Rn. 4; OVG MV vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43). Allerdings wird die Nichterhebung der Kurbeiträge von Tagesgästen nach der genannten fachgerichtlichen Rechtsprechung als rechtmäßig angesehen, soweit diese Besucher nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfasst werden können. Von Tagesgästen wird daher in vielen Fällen - so auch in der Gemeinde Schönau a. Königssee - kein Kurbeitrag zu dem eigentlich kurbeitragspflichtigen Aufwand erhoben. Der Antragsteller zeigt nicht auf, warum diese Gruppe, die anders als Übernachtungsgäste keinen Beitrag zur Schaffung bzw. Unterhaltung der betroffenen Parkplätze leistet und insoweit bereits bessergestellt ist, zwingend genauso behandelt werden müsste wie die Gruppe der Gäste mit Kurkarte.
(2) Was die Gruppe der Gemeindebürger betrifft, so haben auch diese in gleicher Weise wie Gäste (Touristen) die Möglichkeit zur Nutzung der Parkplätze; sie sind allerdings wegen ihres Wohnsitzes im Gemeindegebiet und ihrer Ortskenntnis nicht in gleicher Weise auf die Nutzung angewiesen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Parkplätze von der Gemeinde gerade für Besucher des Gebiets, also für Auswärtige, geschaffen, ausgebaut und unterhalten werden und Gäste mit Kurkarte speziell für einen solchen Aufwand den Kurbeitrag entrichten. Eine Gleichstellung der Gemeindebürger und der Gäste mit Kurkarte widerspräche dem mit der Errichtung der Parkplätze verfolgten Zweck, den Fremdenverkehr zu fördern, also Auswärtige anzuziehen. Der Antragsteller legt nicht dar, inwieweit danach die Gruppe der Gemeindebürger mit Auswärtigen vergleichbar sein könnte. Angesichts der Zweckrichtung, die die Gemeinde mit den Parkplätzen legitimerweise verfolgt, ergibt sich eine Vergleichbarkeit auch nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Umstand, dass Gemeindebürger über die der Gemeinde zufließenden Anteile der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer sowie über die sonstigen gemeindlichen Abgaben an der Finanzierung des Gemeindehaushalts und damit der gemeindlichen Einrichtungen einschließlich der Kur- und Erholungseinrichtungen im weiteren Sinn beteiligt sind.
Zudem wäre eine Gleichstellung der Gemeindebürger und der Gäste mit Kurkarte wiederum im Hinblick auf die Gruppe der Gäste ohne Kurkarte unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es zwar Gemeinden nicht von vornherein verwehrt, ihre Einwohner bevorzugt zu behandeln. Die darin liegende Ungleichbehandlung Auswärtiger - hier der Gruppe der Gäste ohne Kurkarte - muss sich jedoch am Maßstab des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes messen lassen und daher durch Sachgründe gerechtfertigt sein. Der Wohnsitz allein darf kein eine Bevorzugung legitimierender Grund sein. Dagegen ist es nicht ausgeschlossen, eine Ungleichbehandlung an Sachgründe zu knüpfen, die mit dem Wohnort untrennbar zusammenhängen (vgl. BVerfG vom18.7.1972 BVerfGE 33, 303/355 f.). Dies ist etwa der Fall, wenn eine Gemeinde das Ziel verfolgt, knappe Ressourcen auf den eigenen Aufgabenbereich (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) zu beschränken, Gemeindeangehörigen einen Ausgleich für besondere Belastungen zu gewähren oder Auswärtige für einen erhöhten Aufwand in Anspruch zu nehmen, oder wenn sie die kulturellen und sozialen Belange der örtlichen Gemeinschaft dadurch fördern und den kommunalen Zusammenhalt dadurch stärken will, dass Einheimischen besondere Vorteile gewährt werden (vgl. zum Ganzen BVerfG vom 19.7.2016 NJW 2016, 3153 LS 3, Rn. 38 ff. m. w. N.).
Soweit eine kommunale Einrichtung - wie die hier betroffenen Parkplätze - darauf angelegt ist, auswärtige Besucher anzuziehen, bezweckt die Gemeinde gerade nicht, das kulturelle und soziale Wohl der Einwohner zu fördern, die örtliche Gemeinschaft zu stärken, den Nutzerkreis zu beschränken oder durch Verhaltenssteuerung die Auslastung dieser Einrichtung zu gewährleisten. Eine solche Einrichtung ist vielmehr auf Überregionalität angelegt und soll speziell Auswärtige ansprechen; der Zweck der Einrichtung liegt damit gerade nicht in der Erfüllung kommunaler Aufgaben im engeren Sinn. Ziel der angegriffenen Regelungen ist es nicht, den Gemeindebürgern einen Ausgleich für finanzielle oder andere Belastungen zu gewähren; vielmehr soll den Gästen, die durch ihren Kurbeitrag u. a. diese Parkplätze mitfinanzieren, hierfür ein Gegenwert in Form einer Gebührenermäßigung zukommen (vgl. BVerfG NJW 2016, 3153 Rn. 41 ff. zu den Eintrittspreisen für die Nutzung eines kommunalen Freizeitbads durch Bürger ortsnaher Gemeinden). Für eine Bevorzugung von Einheimischen gegenüber der Gruppe der auswärtigen Gäste ohne Kurkarte fehlt es daher an einem legitimen Sachgrund, der die Anknüpfung an den Wohnort rechtfertigen könnte. Im Übrigen wäre eine Bevorzugung der Gruppe der Gemeindebürger gegenüber der Gruppe von auswärtigen Gästen ohne Kurkarte, soweit es sich um Besucher aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union handelt, wohl auch mit dem in Art. 56 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbot unvereinbar (vgl. BVerfG NJW 2016, 3153 Rn. 44 ff./48).
V.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).