Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 19. Sept. 2018 - Vf. 1-VI-18

published on 19/09/2018 00:00
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 19. Sept. 2018 - Vf. 1-VI-18
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Gericht

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Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 24. November 2017 Az. 072 S 1753/17, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 28. April 2017 Az. 2 C 848/15 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (mit der Maßgabe der Änderung der Entscheidung über die Kosten für die erste Instanz) zurückgewiesen wurde.

1. Mit Vertrag vom 12. Dezember 2006 mietete der Beschwerdeführer vom Beklagten des Ausgangsverfahrens Dachgeschossräume in dessen Haus. Eine Zusatzvereinbarung vom 15. Juni 2014 sah vor, dass sich das Mietverhältnis künftig - „zum 01. August 2014 bzw. bei Fertigstellung“ - statt auf die Räume im Dachgeschoss auf die Wohnung im Erdgeschoss beziehen solle. Zu einem Umzug kam es nicht. Für die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016 leistete der Beschwerdeführer keine Zahlungen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis fristlos.

2. Mit Schriftsatz vom 2. November 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Nördlingen Klage auf Zahlung von 6.748,56 € nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen. Die Hauptforderung setzte sich aus mehreren Einzelforderungen zusammen. So beanspruchte der Beschwerdeführer 998,06 € Guthaben aus den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2013. Da über seinen Stromzähler die gesamte Heizungsanlage des Mehrparteienwohnhauses betrieben worden sei, stehe ihm außerdem für den diesbezüglichen Mehrverbrauch von angenommenen 1.500 kWh pro Jahr im Zeitraum 2009 bis 2014 -unter Berücksichtigung hierfür bereits verrechneter Kosten von 1.440 € - ein Betrag von noch 800,50 € zu. Zwar sei im Jahr 2010 ein Zwischenzähler eingebaut worden; dieser sei jedoch von Ende 2010 bis Februar 2015 defekt gewesen. Für geleistete Arbeiten zur Beseitigung von Schäden in der Erdgeschosswohnung und im Garten begehrte der Beschwerdeführer 3.125 € nebst 825 € Materialkosten. Für die Ablösung der Küche der ehemaligen Mieter im Erdgeschoss habe er 1.000 € gezahlt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhob mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016 Widerklage gegen den Beschwerdeführer. Damit begehrte er Räumung der Dachgeschosswohnung, Zahlung des ausstehenden Mietzinses für die Monate Oktober 2015 bis Januar 2016 von insgesamt 1.680 € und Zahlung von monatlich 420 € als Nutzungsentschädigung bis zur Räumung sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen.

Im Schriftsatz vom 10. Februar 2016 erwiderte der Beschwerdeführer auf die Widerklage u. a., dass er mit Schreiben vom 7. September 2015, das er bereits als Anlage K5 vorgelegt habe, Mietminderung in Höhe von 84 € pro Monat wegen Mietmängeln geltend gemacht und weiter die Aufrechnung in Höhe von 1.428 € mit den vier geltend gemachten Monatsmieten erklärt habe.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2016 erweiterte der Beklagte die Widerklage auf den bisher am Verfahren nicht beteiligten Herrn N.

3. Mit Urteil vom 28. April 2017 Az. 2 C 848/15 sprach das Amtsgericht Nördlingen dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Vernehmung von acht Zeugen, darunter des Zeugen G., einen Betrag von 155,96 € nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen ab. Im Hinblick auf die Nebenkosten sei der Beklagte selbst von einem Guthaben des Beschwerdeführers von 155,96 € ausgegangen, im Übrigen sei die Klage insoweit unsubstanziiert; außerdem seien insoweit keine Beweise angeboten worden. Bezüglich der begehrten Stromkostenerstattung sei der bestrittene Vortrag des Beschwerdeführers unsubstanziiert und widersprüchlich. Zur bestrittenen Behauptung, dass der Zwischenzähler defekt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer keinen Beweis angeboten. Zahlungen im Hinblick auf den unterbliebenen Umzug ins Erdgeschoss und Ersatz für Arbeits- und Materialleistungen könne der Beschwerdeführer nicht verlangen. Der Vortrag sei unsubstanziiert. Eine rechtlich relevante Pflichtverletzung des Beklagten habe der Beschwerdeführer nicht nachweisen können. Der bestrittene Sachvortrag zum Erwerb der Küche sei weder substanziiert noch unter Beweis gestellt worden.

Die Widerklage hielt das Amtsgericht für vollumfänglich begründet. Soweit der Beschwerdeführer die Aufrechnung mit einer Forderung von 1.428 € und eine Mietminderung von 84 € pro Monat geltend gemacht habe, sei der Vortrag unsubstanziiert. Auch wenn man auf die Anlage K5 zurückgreife, ergebe sich daraus lediglich, dass sich infolge der Behebung eines Wasserschadens in einer anderen Wohnung seit April 2014 zwei Löcher im Bad des Beschwerdeführers befänden und er kein warmes Wasser in seiner Küche habe. Beweise hierfür seien nicht angeboten worden. Eine Minderung könne der Beschwerdeführer nicht geltend machen, da er eine Reparatur der Schäden nach Überzeugung des Gerichts abgelehnt und somit erst die Aufrechterhaltung der Beeinträchtigung herbeigeführt habe. Der uneingeschränkt glaubwürdige Zeuge G. habe berichtet, dass er die Schäden habe beheben wollen; dies habe der Beschwerdeführer aber wegen der Stromkosten abgelehnt. Die Aussage sei glaubhaft.

Die Drittwiderklage gegen Herrn N. wies das Amtsgericht ab, weil dieser weder vertraglicher noch faktischer Mieter der Wohnung gewesen sei.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2017 berichtigte das Amtsgericht das Urteil im Hinblick auf die Bezeichnung von Herrn N. im Rubrum.

4. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legten der Beschwerdeführer und der Beklagte Berufung ein. Der Beklagte wandte sich gegen die Abweisung der Drittwiderklage und die Kostenentscheidung. Der Beschwerdeführer verfolgte seine erstinstanzlichen Forderungen, soweit sie abgewiesen wurden, vollumfänglich weiter und begehrte weiterhin Abweisung der Widerklage.

Am 30. Oktober 2017 wies das Landgericht Augsburg darauf hin, dass es beabsichtige, beide Berufungen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Urteil des Amtsgerichts weise weder Rechtsfehler im Sinn des § 546 ZPO auf noch rechtfertigten die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen eine andere Entscheidung. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten, lägen nicht vor. Im Hinblick auf die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2011 bis 2013 wies das Landgericht darauf hin, dass das Amtsgericht die Forderung abgewiesen habe, weil der behauptete Rückzahlungsanspruch vom Beschwerdeführer nicht bewiesen worden sei. In Bezug auf die Stromkosten könne ein den Betrag von 1.440 € übersteigender Anspruch des Beschwerdeführers nicht sicher ermittelt oder auch nur geschätzt werden. Zudem sei der Defekt des Zwischenzählers bzw. die Dauer des Defekts bestritten gewesen. Bezüglich der Ansprüche im Zusammenhang mit der Erdgeschosswohnung sei ein Anspruch weder hinreichend dargelegt noch bewiesen. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass sich der Beklagte mit etwa geschuldeten Renovierungsarbeiten in Verzug befunden habe. Der bestrittene Vortrag zum Umfang der Schäden in der Erdgeschosswohnung und zur Frage, wer für diese Schäden verantwortlich sei, habe sich im Rahmen der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt. Auch die Küchenablöse könne der Beschwerdeführer nicht ersetzt verlangen. Unabhängig davon, dass erstmals in der Berufungsbegründung Beweis für die streitige Zahlung der 1.000 € angeboten worden sei, sei zu beachten, dass der Beklagte in der Klageerwiderung dem Beschwerdeführer ausdrücklich angeboten habe, die Küche mitzunehmen. In Bezug auf die Widerklageforderungen habe das Amtsgericht nachvollziehbar dargelegt, warum es der Aussage des Zeugen G. Glauben geschenkt habe und zu der Überzeugung gelangt sei, dass der Beschwerdeführer die Mängelbeseitigung abgelehnt habe. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer in erster Instanz selbst vorgetragen, dass der Schaden aufgrund gemeinsamer Vereinbarung erst nach abgeschlossenem Umzug in die Erdgeschosswohnung habe behoben werden sollen und er auf eine Mietminderung verzichtet habe. Der in der Berufungsbegründung erhobene Einwand des Beschwerdeführers, dass bei der Berechnung der Widerklageforderung die Garagenmiete nicht berücksichtigt werden dürfe, verfange nicht, weil die Garagenmiete nicht Gegenstand der Widerklage sei. Die 420 € pro Monat setzten sich zusammen aus der vereinbarten Kaltmiete von 320 € für die Dachgeschosswohnung und 100 € Betriebskostenvorauszahlung. Die Drittwiderklage habe das Amtsgericht zu Recht abgewiesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass Herr N. Mitbesitzer der Wohnung sei.

Der Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 23. November 2017 seine Berufung zurück.

5. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. November 2017 wies das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurück, dass über die Kosten erster Instanz abweichend vom Urteil des Amtsgerichts zu entscheiden sei.

Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers in der Hauptsache nahm das Landgericht Bezug auf den Hinweis vom 30. Oktober 2017. Ergänzend führte es insbesondere aus, Herr N. sei unabhängig davon, dass er auch im Berufungsverfahren bis zu der Kostenentscheidung im Beschluss vom 24. November 2017 Partei gewesen sei, weder in der ersten Instanz noch in der Berufungsbegründung vom Beschwerdeführer als Zeuge für entscheidungserhebliche streitige Tatsachen im Zusammenhang mit dem defekten Stromzähler benannt worden. Der Umstand, dass gegen den Zeugen G. Strafanzeige wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht gestellt worden sei, lasse die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht entfallen. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren sei deshalb nicht veranlasst.

6. Gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 24. November 2017 legte der Beschwerdeführer Anhörungsrüge ein. Diese stützte er im Wesentlichen darauf, dass das Landgericht zu Unrecht den Zeugen N. nicht vernommen habe. Die Drittwiderklage gegen Herrn N. sei bereits vor der Entscheidung vom 24. November 2017 zurückgenommen gewesen, sodass Herr N. nicht mehr Partei des Prozesses gewesen sei und als Zeuge habe vernommen werden können. Der Zeuge hätte „entscheidungserhebliche Aussagen zu mehreren streitgegenständlichen Sachverhalten“ machen können. Er sei „mehrfach und hinsichtlich verschiedener Aspekte als Zeuge benannt, so z. B. hinsichtlich der Situation der Stromverteilung im Haus, dem Stromverbrauch der Heizungsanlage (Stromzwischenzähler), des Zustandes der Erdgeschosswohnung nach Auszug der Vormieter einschl. Küchenübergabe und der in diesem Kontext geltend gemachten Schadensersatzansprüche aufgrund durchgeführter Renovierungsarbeiten sowie zu den Schäden in der Dachgeschosswohnung, die für die geltend gemachte Mietminderung entscheidungserheblich“ seien. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass gegen den Zeugen G. „durch die Staatsanwaltschaft Augsburg bereits Strafbefehl im Rahmen der gemachten Zeugenaussage am 23. Dezember 2015 in diesem Verfahren erlassen“ worden sei. Es sei also nicht nur, wie vom Landgericht angenommen, Anzeige erstattet und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Der Aussage des Zeugen G., dass der Beschwerdeführer die Stromkosten für die Trocknung nicht habe tragen wollen, sei „schon mehrfach energisch widersprochen“ worden. Auf die Frage, wann welche Unternehmung mit welchen Arbeiten zur Behebung des Wasserschadens beauftragt worden sei, wann welcher Termin mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, den dieser dann nicht wahrgenommen habe, habe weder der Zeuge noch der Beklagte Angaben machen können. Vielmehr habe der Zeuge ausgesagt, dass ein Besuch ohne Voranmeldung habe stattfinden sollen, der Beschwerdeführer aber keine Zeit gehabt habe. Die Begründung mit den Stromkosten laufe ins Leere, weil solche in Verbindung mit einem Wasserschaden nicht vom Mieter getragen werden müssten. Zudem missachte das Gericht fünf schriftliche Aufforderungen an den Beklagten, Schäden zu beheben und damit den Grund der Mietminderung zu beseitigen. Nicht zur Kenntnis genommen werde außerdem die Aussage der Zeugin A., dass auch bei ihr zu keinem Zeitpunkt irgendwelche vom Beklagten oder Zeugen initiierten Reparatur- oder Trocknungsarbeiten beabsichtigt gewesen seien oder stattgefunden hätten. Hinsichtlich der Kosten für den Strom der Heizungsanlage sei „sämtlicher Sachvortrag“ des Beschwerdeführers „in Form von nicht beeinflussbaren Stromrechnungen von Energieversorgern bezüglich der Höhe des Stromverbrauches ignoriert“ worden. Aus den Stromrechnungen sei klar erkennbar, dass der Stromverbrauch ohne Heizung von ehemals 3.000 kWh auf nur noch 1.300 kWh zurückgegangen sei. Es sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte zwar die geltend gemachte Höhe des Stromverbrauchs von 1.500 kWh bestritten habe, er aber selbst in jeder Nebenkostenabrechnung Heizungsstrom in der Größenordnung von ca. 1.500 kWh bei den Mietern abrechne. Der Beklagte verwickle sich in Widersprüche, wenn er erkläre, die Heizung verbrauche nur 660 kWh jährlich, obwohl er hierfür einen Betrag von 300 € abrechne, also einen „völlig abnormen Preis“ von 45,5 Cent pro kWh. Außerdem wies der Beschwerdeführer auf den Vortrag hin, wonach doppelte Rechtshängigkeit vorliege. Die in der Widerklage eingeforderte Miete in Höhe von monatlich 420 € umfasse auch die Garagenmiete von monatlich 20 €, die bereits Gegenstand einer Klage im Verfahren beim Amtsgericht Nördlingen Az. 2 C 144/17 sei.

Das Landgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 als unbegründet zurück. Die unterbliebene Zeugeneinvernahme des Herrn N. stelle keinen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör dar. Unabhängig von der Frage der Zeugenfähigkeit sei dieser weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren als Beweismittel zu konkreten streitigen und entscheidungserheblichen, d. h. beweisbedürftigen Tatsachen benannt worden. Der Umstand, dass Herr N., wie es in der Rügeschrift heiße, „hinsichtlich verschiedener Aspekte als Zeuge benannt“ worden sei, sei nicht geeignet, eine Gehörsverletzung zu begründen. Der Hinweis auf den etwaigen Erlass eines Strafbefehls gegen den Zeugen G. begründe schon deshalb keinen Gehörsverstoß, weil die Existenz eines solchen Strafbefehls bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht vorgetragen worden sei. Die von der Einschätzung des Beschwerdeführers abweichende Beweiswürdigung begründe keinen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör.

Dasselbe gelte für den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit bezüglich der Garagenmiete. Zudem sei die Erhebung der Widerklage im Verfahren Az. 2 C 848/15 der Klageerhebung im Verfahren Az. 2 C 144/17 vorausgegangen, sodass selbst beim Vorliegen desselben Streitgegenstands der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit im Verfahren Az. 2 C 144/17 hätte geltend gemacht werden müssen.

II.

1. Mit seiner am 8. Januar 2018 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).

Das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der als Zeuge benannte Herr N. bei Erlass des Beschlusses vom 24. November 2017 Partei des Verfahrens gewesen sei, weil die Berufung des Beklagten in Bezug auf die Drittwiderklage gegen Herrn N. zuvor zurückgenommen worden sei. Allein der Umstand, dass „ein von Anfang an angebotener Zeuge, der entscheidungserhebliche und wichtige Aussagen zu mehreren streitgegenständlichen Sachverhalten beizubringen in der Lage [sei], trotz mehrfache[n] erst- und zweitinstanzlichen Antrags nicht gehört“ werde, sei Begründung genug für die Verfassungsbeschwerde. Er könne nicht als beweisfällig behandelt werden, solange der Zeuge nicht vernommen worden sei.

Der Zeuge G., Bruder des Beklagten und Hausmiteigentümer, sei zu Unrecht als glaubwürdig behandelt worden, obwohl gegen diesen der dringende Tatverdacht bestehe, dass er im Verfahren mehrere Falschaussagen gemacht habe. Das Landgericht sei weder dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO im Hinblick auf ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Augsburg gefolgt noch habe es Widersprüche in der Aussage des Zeugen berücksichtigt. So habe dieser angegeben, dass der Strom der Heizungsanlage auf seinen eigenen Stromzähler hinzugeklemmt worden sei, und dann eingeräumt, dass er gar nicht über einen eigenen Stromzähler verfüge. Auf den Umstand des fehlenden Stromzählers sei zuvor bereits in einem Schriftsatz hingewiesen worden. Hätte das Landgericht die Akte der Staatsanwaltschaft beigezogen, hätte ihm auch auffallen müssen, dass es sich nicht mehr nur um ein Ermittlungsverfahren gehandelt habe, sondern dass die Akte bereits an das Amtsgericht Nördlingen zur Aufnahme eines Verfahrens weitergeleitet worden sei. Die Beweiswürdigung der Gerichte im Ausgangsverfahren mute äußerst befremdlich an. Die Erklärung des Zeugen G., dass der Beschwerdeführer die Behebung der Schäden deswegen abgelehnt habe, weil er die Stromkosten für die Trocknung des Wasserschadens nicht habe tragen wollen, laufe ins Leere, weil ein Mieter generell keine Kosten für Reparaturen und Instandhaltung eines von ihm nicht verursachten Wasserschadens zu tragen habe. Auf die Frage, wann welche Unternehmung mit welchen Arbeiten zur Behebung des Wasserschadens beauftragt und wann welcher Termin vereinbart worden sei, habe der Zeuge keine Angaben machen können. Vielmehr habe der Zeuge G. ausgesagt, dass mit dem Beschwerdeführer kein Termin vereinbart worden sei und erst 20 Monate nach der Entstehung des Schadens ein Besuch „ad hoc ohne Voranmeldung stattfinden sollte“, als der Beschwerdeführer keine Zeit gehabt habe. Außerdem sei übergangen worden, dass fünf Aufforderungen an den Beklagten ergangen seien, die Schäden zu beheben und damit den Grund der Mietminderung zu beseitigen. Zudem habe das Gericht die Aussage der Zeugin A., die den eigentlichen Wasserschaden gehabt habe, nicht berücksichtigt, wonach auch bei ihr zu keinem Zeitpunkt irgendwelche vom Beklagten initiierten Reparaturoder Trocknungsarbeiten beabsichtigt gewesen seien oder stattgefunden hätten.

Hinsichtlich der Kosten für den Strom der Heizungsanlage sei sämtlicher Sachvortrag des Beschwerdeführers ignoriert worden. Aus den im Ausgangsverfahren vorgelegten Anlagen K15 bis K19 sei ersichtlich, dass der Stromverbrauch mit angeklemmter Heizung auf dem Zähler des Beschwerdeführers seit Mietbeginn 2007 im Durchschnitt bei ca. 3.000 kWh pro Jahr gelegen habe. Nach dem Abklemmen des Stroms der Heizungsanlage vom Zähler des Beschwerdeführers im November 2015 sei der Stromverbrauch sprunghaft um ca. 60% zurückgegangen, was aus der als Anlage K33 vorgelegten Stromrechnung ersichtlich sei. Außerdem habe der Beklagte zwar die geltend gemachte Höhe des Stromverbrauchs von 1.500 kWh bestritten, in seinen eigenen Nebenkostenabrechnungen aber jedes Jahr Strom für die Heizungsanlage in der Größenordnung von ca. 1.500 kWh bei den Mietern abgerechnet. Der Beklagte verwickle sich in Widersprüche, wenn er erkläre, die Heizung verbrauche nur 660 kWh jährlich, obwohl er hierfür einen Betrag von 300 € abrechne, also einen „völlig abnormen Preis“ von 45,5 Cent pro kWh. Wenn das Amtsgericht den Rückgang des Stromverbrauchs seit Ende 2015 damit zu begründen versuche, dass das dem Beschwerdeführer gehörende Unternehmen möglicherweise kein operatives Geschäft mehr betreibe oder der Beschwerdeführer sein Studium in Düsseldorf betreibe, begebe es sich in den Bereich von -nicht zutreffenden - Mutmaßungen und Spekulationen.

Zudem habe das Landgericht übergangen, dass doppelte Rechtshängigkeit vorgelegen habe. Die vereinbarten monatlichen Zahlungen von zuletzt 420 € setzten sich zusammen aus einer Wohnungsmiete von 300 €, einer Garagenmiete von 20 € und einer Nebenkostenvorauszahlung von 100 €. Die Zahlung der Garagenmiete für die Monate Dezember 2015 bis Juli 2017 sei jedoch Gegenstand des Verfahrens Az. 2 C 144/17 beim Amtsgericht Nördlingen gewesen. Das Urteil in diesem Verfahren sei rechtskräftig. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Garagenmiete nicht Gegenstand der Widerklage gewesen sei, obwohl in den 420 € die Garagenmiete enthalten gewesen sei.

Während der gesamten Verhandlungstermine im Rahmen des Prozesses seien der Beschwerdeführer, der Drittwiderbeklagte und der Beklagte „kein einziges Mal bezüglich der streitgegenständlichen Sachverhalte zu Wort“ gekommen. Fragen an die Zeugen oder Äußerungen seien „abgewürgt“ worden.

Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018 führte der Beschwerdeführer ergänzend insbesondere aus, dass Herr N. in Schriftsätzen vom 22. Januar und 19. April 2016 „als Zeuge zu verschiedenen streitgegenständlichen Sachverhalten (Heizungsstrom, Nebenkostenabrechnungen etc.) angeboten“ worden sei. Das Landgericht übergehe außerdem, dass gegen den Zeugen G. der dringende Tatverdacht der Falschaussage bestehe. Wenn das Gericht darauf abstelle, dass in der Berufungsbegründung lediglich von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Rede gewesen sei, handle es sich um „Wortklaubereien“. Zudem sei beantragt worden, die entsprechende Akte beizuziehen. Auf die doppelte Rechtshängigkeit im Hinblick auf die Garagenmiete sei in beiden Zivilverfahren hingewiesen worden. Außerdem sei im Verfahren Az. 2 C 144/17 zusätzlich ausgeführt worden, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Mietrückstände für die Garage bestanden hätten.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig.

1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die gerügte Nichteinvernahme des Herrn N. als Zeuge.

Grundsätzlich kann die Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags, mit dem sich das Gericht befasst hat, einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen, wenn das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unvertretbar ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 41).

a) Das Landgericht stützte die Nichteinvernahme des Herrn N. ausweislich des angegriffenen Beschlusses vom 24. November 2017 unter anderem darauf, dass dieser nicht als Zeuge für den Beweis von entscheidungserheblichen streitigen Tatsachen benannt worden sei.

Soweit der Beschwerdeführer dies als fehlerhaft beanstandet, ist er mit der diesbezüglichen Rüge jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip ausgeschlossen. Die Verfassungsbeschwerde als ein letzter außerordentlicher Rechtsbehelf mit subsidiärem Charakter ist unzulässig, wenn eine andere Möglichkeit bestand, die gerügte Rechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH vom 19.12.2005 VerfGHE 58, 289/291; vom 9.2.2015 BayVBl 2015, 779 Rn. 45). Ein Beschwerdeführer hat alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Verfahren entgegenzutreten (VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/295; vom 24.2.2017 -Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 34). Dies hat der Beschwerdeführer versäumt. Der Vortrag in der Gehörsrüge vom 14. Dezember 2017 zur Nichteinvernahme des Herrn N. wurde den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörungsrüge nicht gerecht und dementsprechend auch vom Landgericht als nicht ausreichend angesehen. Gemäß § 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO muss in der Anhörungsrüge dargelegt werden, inwieweit das Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben soll. Erforderlich ist die Angabe der Tatsachen, aus denen sich aus der Sicht der rügenden Partei die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt, sowie substanziierter Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung (VerfGH vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/66). Auch wenn die formalen Anforderungen insoweit nicht überspannt werden dürfen (VerfGHE 64, 61/66), genügte die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2017 im Hinblick auf die unterbliebene Vernehmung des Herrn N. den Anforderungen nicht. Der Hinweis, Herr N. sei in der Lage, „entscheidungserhebliche Aussagen zu mehreren streitgegenständlichen Sachverhalten beizubringen“, und er sei „mehrfach und hinsichtlich verschiedener Aspekte als Zeuge benannt“ worden, stellt ebenso wenig eine ausreichend substanziierte Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar wie die bloße Aufzählung von allgemeinen Themenkomplexen („z. B. hinsichtlich der Situation der Stromverteilung im Haus“, „dem Stromverbrauch der Heizungsanlage“ etc.). Weder wurde substanziiert dargelegt, für welche konkreten Tatsachenbehauptungen Herr N. als Zeuge benannt worden sein sollte, noch welche konkreten Elemente der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts durch die Aussage des Herrn N. hätten beeinflusst werden können und inwieweit die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen demnach entscheidungserheblich gewesen wären. Zu einer derartigen Substanziierung in der Anhörungsrüge hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil das Landgericht die Nichteinvernahme des Herrn N. bereits im angegriffenen Beschluss vom 24. November 2017 auf das Fehlen eines entsprechenden Beweisantrags im Hinblick auf entscheidungserhebliche streitige Tatsachen im Zusammenhang mit dem Stromzähler stützte. Mangels substanziierter Rüge der Nichteinvernahme des Herrn N. in der Anhörungsrüge kann diese auch der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

b) Ob die im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge der Nichteinvernahme des Herrn N. den Substanziierungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügt, kann daher dahinstehen.

c) Ebenso kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landgerichts vertretbar war, dass trotz der Berufungsrücknahme im Hinblick auf den Drittwiderbeklagten N. eine Zeugeneinvernahme wegen dessen fortbestehender Parteistellung ausschied. Überwiegend wird zwar entgegen der Auffassung des Landgerichts davon ausgegangen, dass die Zeugeneinvernahme einer vormaligen Partei jedenfalls dann möglich ist, wenn, wie hier, die Kostenfolge in Bezug auf diese kraft Gesetzes eintritt und sie daher nicht mehr streitig am Verfahren beteiligt ist (vgl. z. B. KG Berlin vom 4.12.1980 MDR 1981, 765; OLG Koblenz vom 19.12.2002 NJW-RR 2003, 283; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, Vorbem. zu § 373 Rn. 8; Damrau in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 373 Rn. 15; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 373 Rn. 6; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vorbem. zu §§ 373-401 Rn. 7). Hierauf kommt es aus den unter a) genannten Gründen jedoch nicht mehr an.

2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung Korrekturen des Zeugen G. bei dessen Aussage im Hinblick auf das Vorhandensein eines eigenen Stromzählers nicht berücksichtigt, steht der Geltendmachung ebenfalls das Subsidiaritätsprinzip entgegen. Der Einwand, der Zeuge habe erst ausgesagt, dass der Strom der Heizungsanlage auf seinen eigenen Stromzähler hinzugeklemmt worden sei, und dann eingeräumt, dass er gar nicht über einen eigenen Stromzähler verfüge, war nicht Gegenstand der Anhörungsrüge vom 14. Dezember 2017.

3. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Beteiligten in den Verhandlungsterminen nicht ausreichend zu Wort gekommen seien. Auch dies war nicht Gegenstand der Anhörungsrüge. Davon abgesehen, ist die Rüge in der Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend substanziiert. Es ist nicht dargelegt, warum es nicht möglich gewesen wäre, den für erforderlich gehaltenen Vortrag zumindest schriftsätzlich vorzutragen. Zudem ist in der Verfassungsbeschwerde nicht ausgeführt, was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs konkret vorgetragen hätte, um eine ihm günstigere Entscheidung zu erreichen und wie dies die Entscheidung hätte beeinflussen können (vgl. dazu VerfGH vom 15.3.2007 VerfGHE 60, 58/64). Das gilt auch für den Einwand, dass der Beschwerdeführer keine Fragen an die Zeugen habe stellen können.

IV.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts vom 24. November 2017 verstößt nicht gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat grundsätzlich eine doppelte Ausprägung: Zum einen untersagt er den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37). Das Gericht wird durch Art. 91 Abs. 1 BV jedoch nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 16.11.2017 - Vf. 1-VI-17 - juris Rn. 15). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH BayVBl 2016, 49 Rn. 45 m. w. N.; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37).

1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe das Verfahren im Hinblick auf ein paralleles Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen G. wegen des Verdachts der Falschaussage aussetzen müssen, liegt ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV nicht vor. Dass das Landgericht den entsprechenden Antrag auf Aussetzung zur Kenntnis genommen und erwogen hat, ergibt sich schon daraus, dass es im Beschluss vom 24. November 2017 auf Seite 3 ausdrücklich darauf einging. Dass das Gericht dem Antrag im Ergebnis nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör, weil dieses keinen Anspruch darauf gibt, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt.

2. Der Umstand, dass das Landgericht die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Aussage des Zeugen G. im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren nicht beanstandete, begründet keinen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV.

a) Das Landgericht hat zur Kenntnis genommen, dass es ein Ermittlungsverfahren gab. Es war jedoch der Auffassung, dass dies im vorliegenden Fall nicht ausreiche, um Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts zu begründen (§ 529 ZPO). Auch insoweit hat das Gericht keinen Vortrag übergangen, sondern lediglich eine andere Auffassung vertreten als der Beschwerdeführer. Dass das Landgericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer unvertretbaren Weise ausgelegt und gehandhabt hätte, ist nicht festzustellen. Die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund der Strafanzeige ist lediglich ein Hinweis darauf, dass die Staatsanwaltschaft zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat im Hinblick auf den Zeugen G. bejahte (§ 152 StPO). Dies führt aber nicht dazu, dass das zur Entscheidung berufene Zivilgericht - hier das Landgericht als Berufungsgericht - zwingend Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Erstgerichts haben müsste und eine andere Auffassung unvertretbar wäre.

b) Auch die Rüge, das Gericht habe das fortgeschrittene Stadium des strafrechtlichen Verfahrens, nämlich die Weiterleitung der Akte von der Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Nördlingen, nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Das Landgericht hat im Beschluss vom 21. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass dieser Umstand im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden sei. Das wird in der Verfassungsbeschwerde nicht in Abrede gestellt. Demnach handelte es sich um einen Umstand, der vor der angegriffenen Entscheidung vom 24. November 2017 nicht dargelegt worden war; ein Gehörsverstoß liegt demnach fern. Dass sich im Fall der Beiziehung der Akte ein Fortschritt des Strafverfahrens aus dieser ergeben hätte, ändert daran nichts. Auch dass in der Gehörsrüge vom 14. Dezember 2017 vorgetragen worden war, die Staatsanwaltschaft habe einen Strafbefehl erlassen [gemeint wohl: beantragt], führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Gesichtspunkte, die erstmals mit der Anhörungsrüge vorgetragen werden, sind von vornherein ungeeignet, eine Gehörsverletzung darzulegen (VerfGH vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 46 m. w. N.; BGH vom 23.8.2016 - VIII ZR 46/15 - juris Rn. 5).

3. Die Rüge, dass die Beweiswürdigung des Gerichts im Übrigen unzutreffend sei, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV erkennen.

Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht den Vortrag zur Würdigung der Aussage des Zeugen G. übergangen hat. In diesem Zusammenhang war in der Berufungsbegründung erwähnt worden, dass Stromkosten bei der Beseitigung eines Wasserschadens vom Eigentümer zu tragen seien, dass der Beschwerdeführer den Beklagten mehrfach aufgefordert habe, die Schäden zu beheben, und dass die Zeugin A. ausgesagt habe, dass sie sich um die Trocknung des Wasserschadens selbst gekümmert habe. Dass kein konkreter Termin zur Mangelbeseitigung genannt worden sei, wurde im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20. November 2017 angedeutet. In Bezug auf diesen gesamten Vortrag ist ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör jedoch nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer insoweit vorgetragenen Umstände stellen nicht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage dar, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung war, sodass sich aus dem Absehen einer ausdrücklichen Erörterung nicht klar und deutlich ergibt, dass das Landgericht diesbezügliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde auf fünf schriftliche Aufforderungen zur Schadensbehebung hinweist (Schreiben bzw. Schriftsätze vom 4. März, 7. September, 2. November und zweimal 22. Dezember 2015; Anlagen K34 bis K38 im Ausgangsverfahren), ist zudem anzumerken, dass das Amtsgericht in der vom Landgericht nicht beanstandeten Entscheidung auf Seite 9 den Schriftsatz vom 7. September 2015 ausdrücklich erwähnt, also sehr wohl erkannt hat, dass der Beschwerdeführer schriftlich den Schaden beanstandet und Mietminderung begehrt hatte. Die Gerichte haben daraus lediglich nicht die vom Beschwerdeführer begehrte Schlussfolgerung gezogen, dass dies zur Unglaubwürdigkeit des Zeugen G. bzw. zur Unglaubhaftigkeit seiner Aussage führte. Aus Art. 91 Abs. 1 BV ergibt sich jedoch kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt. Ein solcher Schluss von den schriftlichen Aufforderungen auf eine Unglaubwürdigkeit des Zeugen oder die Unglaubhaftigkeit seiner Aussage ist auch keineswegs zwingend, da sich die Weigerung eines Mieters, einen Schaden beseitigen zu lassen, und die zu einem anderen Zeitpunkt erfolgende Geltendmachung von Ansprüchen wegen des Schadens nicht denklogisch ausschließen. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Aussage der Zeugin A., dass bei ihr zu keinem Zeitpunkt irgendwelche vom Beklagten oder Zeugen initiierten Reparatur- oder Trocknungsarbeiten beabsichtigt gewesen seien oder stattgefunden hätten (die sich im Übrigen im Protokoll der Zeugenvernehmung vom 14. März 2017 in dieser Form nicht findet; dort heißt es nur, dass sie keine Trocknungsgeräte erhalten habe), schließt nicht denknotwendig aus, dass dem Beschwerdeführer eine Schadensbehebung angeboten und diese von ihm abgelehnt wurde.

4. Hinsichtlich des begehrten Kostenersatzes für den Strom der Heizungsanlage liegt ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV ebenfalls nicht vor.

Der Beschwerdeführer rügt, es seien die als Anlagen K15 bis K19 und K33 vorgelegten Stromrechnungen ignoriert worden, anhand derer zu erkennen sei, dass auf die Heizung ein jährlicher Stromverbrauch von ca. 1.500 kWh pro Jahr entfalle. Außerdem rechne der Beklagte in seinen eigenen Nebenkostenabrechnungen mit den Mietern Strom für die Heizungsanlage von ca. 1.500 kWh ab. Beides war Gegenstand von Vortrag im Berufungsverfahren.

a) Ein Verstoß des Landgerichts gegen das Recht auf rechtliches Gehör ist insoweit nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer hatte in der Klageschrift im Zusammenhang mit der Heizungsanlage vorgetragen, dass zwar im Jahr 2010 ein Zwischenzähler eingebaut worden sei; dieser sei jedoch von Ende 2010 bis Februar 2015 defekt gewesen. Der behauptete Defekt des Zwischenzählers ist Grundlage für die Art und Weise der Forderungsberechnung durch den Beschwerdeführer in Bezug auf die Stromkosten für die Jahre 2009 bis 2014, denn mit den exakten Werten eines funktionierenden Zwischenzählers wäre die vom Beschwerdeführer vorgenommene Schätzung obsolet. Das Amtsgericht hat jedoch in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Defekt des Zwischenzählers bestritten und Beweis durch den Beschwerdeführer nicht angeboten worden sei. Auch das Landgericht wies am 30. Oktober 2017 darauf hin, dass der Defekt des Stromzwischenzählers bzw. die Dauer des Defekts bestritten worden sei. Wenn die Gerichte im Ausgangsverfahren demnach von einem funktionierenden Zwischenzähler ausgehen konnten, bestand kein Anlass, aus den vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren vorgelegten Stromrechnungen der Jahre 2010 bis 2014 (Anlagen K15 bis K19), aus der Anlage K33 oder aus den Nebenkostenabrechnungen des Beklagten gegenüber den Mietern Schätzungen über den Stromverbrauch der Heizung oder den tatsächlichen Stromeigenverbrauch des Beschwerdeführers anzustellen.

Ob Herr N. im Ausgangsverfahren vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beschwerdeführer rechtzeitig und formgerecht als Zeuge zum Beweis des behaupteten Defekts benannt wurde, kann dahinstehen, da der Beschwerdeführer mit einer diesbezüglichen Rüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (siehe dazu oben).

b) Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers von einem Defekt des Zwischenzählers ausginge, läge kein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV vor.

aa) Das Amtsgericht hat im Urteil auf Seiten 6 f. Ausführungen zu den Stromrechnungen gemacht. Es hat ausgeführt, dass nicht ansatzweise nachvollziehbar sei, von welchem Zählerstand für den Zeitraum 2008 bis 2010 ausgegangen werde, ob es sich insoweit um einen Gesamtzähler oder einen separaten Zähler gehandelt habe, einen Zähler für das ganze Haus oder nur für die Wohnung des Beschwerdeführers. Das Landgericht hat sich dem im Hinweis vom 30. Oktober 2017 angeschlossen und ausgeführt, auf Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers und der vorgelegten Unterlagen lasse sich ein den Betrag von 1.440 € übersteigender Anspruch weder ermitteln noch schätzen. Die vorgelegten Stromrechnungen wurden demnach zur Kenntnis genommen; die Gerichte haben lediglich die Auffassung des Beschwerdeführers nicht geteilt, dass sich daraus schlüssig ableiten lasse, dem Beschwerdeführer stehe ein höherer Betrag als 1.440 € zu. Eine solche abweichende Bewertung begründet aber keinen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör. In der Verfassungsbeschwerde wird nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls welchen - von den Gerichten vermissten - konkretisierenden Vortrag zu den Zählern die Gerichte übergangen hätten. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer auch in der Verfassungsbeschwerde insoweit letztlich nur auf die Stromrechnungen, welche die Gerichte aber zur Kenntnis genommen hatten, wenn auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis.

bb) Den Vortrag, dass der Stromverbrauch auf dem Zähler des Beschwerdeführers nach Abklemmen der Heizung Ende November 2015 sprunghaft zurückgegangen sei, hat das Amtsgericht in seinem vom Landgericht nicht beanstandeten Urteil auf Seite 7 ausdrücklich gewürdigt. Ein Gehörsverstoß liegt insoweit nicht vor. Soweit das Amtsgericht, vom Landgericht nicht beanstandet, zum Rückgang des Stromverbrauchs seit Ende 2015 anmerkte, dass dieser verschiedene Ursachen haben könne (Verlagerung des operativen Geschäfts, studienbedingte Abwesenheit), hat das Gericht nicht Mutmaßungen als Tatsachen festgestellt, sondern lediglich deutlich gemacht, dass Schwankungen bei der Stromabrechnung nicht zwingend auf einem Defekt des Stromzählers oder der unberechtigten Abrechnung von nicht selbst verbrauchtem Strom beruhen müssen, sondern Ursache auch eine - worauf auch immer beruhende - Veränderung des Verbrauchs sein kann.

cc) Dass das Landgericht im Zusammenhang mit den Stromkosten auf den Aspekt der Nebenkostenabrechnungen des Beklagten gegenüber den Mietern nicht gesondert einging, begründet keinen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV, weil ein Gericht durch diese Vorschrift nicht verpflichtet wird, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Der Einwand stellte auch nicht den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags dar, sodass sich aus dem Absehen einer ausdrücklichen Erörterung nicht klar und deutlich ergibt, dass das Landgericht diesbezügliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. In welcher Größenordnung der Beklagte Stromkosten für die Heizungsanlage im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegt, mag ein Indiz für den tatsächlichen Stromverbrauch der Anlage sein. Das Gericht musste dies aber weder zwingend als ausreichend substanziierten Vortrag noch als ausreichenden Beweis für den tatsächlichen Stromverbrauch der Heizungsanlage werten, zumal der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 22. Januar 2016 selbst vortragen ließ, dass der Beklagte seit dem Jahr 2011 in den Nebenkostenabrechnungen „immer 300,00 € pauschal für Heizungsstrom abgerechnet“ habe, er also offenbar - ob zurecht oder nicht - „pauschal“ und gerade nicht nach exaktem Verbrauch abrechnete.

5. Auch hinsichtlich des Vortrags des Beschwerdeführers zum Einwand der doppelten Rechtshängigkeit lässt sich ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV nicht feststellen.

a) Das Landgericht hat diesen Einwand ausweislich des Hinweises vom 30. Oktober 2017 gesehen, erwogen und ihn lediglich als nicht durchgreifend erachtet, weil nach seiner Auffassung unterschiedliche Streitgegenstände vorlagen. Das Gericht ist dem Einwand demnach lediglich im Ergebnis nicht gefolgt, was -selbst wenn das Gericht insoweit fehlerhaft gehandelt hätte - keinen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründet; die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig.

b) Davon abgesehen hat das Landgericht im Beschluss vom 21. Dezember 2017 zusätzlich darauf hingewiesen, dass, selbst wenn die behauptete doppelte Rechtshängigkeit vorgelegen hätte, diese im Verfahren Az. 2 C 144/17 hätte geltend gemacht werden müssen. Diese Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden, da bei gleichem Streitgegenstand - wenn ein solcher hier entgegen der Auffassung des Landgerichts tatsächlich vorgelegen hätte - der Einwand der Rechtshängigkeit dazu führen würde, dass die spätere Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen wäre (vgl. z. B. Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 17 GVG Rn. 8), nicht aber die frühere. Für den ersten Prozess tritt durch die zweite Klage keine doppelte Rechtshängigkeit ein (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 261 Rn. 10). Ob das Amtsgericht bei seiner Entscheidung im Verfahren Az. 2 C 144/17 insoweit korrekt gehandelt hat, kann dahinstehen, da diese nicht Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist.

In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde so auszulegen ist, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Garagenmiete nicht nur eine Nichtberücksichtigung der entgegenstehenden anderweitigen Rechtshängigkeit, sondern auch eine Nichtberücksichtigung der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 30. Mai 2017 im Verfahren Az. 2 C 144/17 rügen wollte. Mit einer diesbezüglichen Rüge wäre er jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip ausgeschlossen, weil er die Anhörungsrüge vom 14. Dezember 2017 (dort Seite 6) in Bezug auf das Verfahren Az. 2 C 144/17 ausschließlich auf eine „doppelte Rechtshängigkeit“ und „§ 261 III 1 ZPO“ gestützt hatte, nicht aber darauf, dass im Verfahren Az. 2 C 144/17 bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Weder die Rechtskraft noch der Erlass eines solchen Urteils ist dort erwähnt. Vielmehr heißt es in der Gehörsrüge ausdrücklich, dass doppelte Rechtshängigkeit „vorliegt“, nicht aber, dass eine solche „vorlag“. Zwar ist das Entgegenstehen der Rechtskraft einer anderweitigen Entscheidung über denselben Streitgegenstand vom Fachgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (Musielak in Musielak/Voit, ZPO, § 322 Rn. 9). Das ändert aber nichts daran, dass das Fehlen einer substanziierten Rüge eines Verstoßes des Fachgerichts in der Anhörungsrüge wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes zur Unzulässigkeit einer entsprechenden Rüge im Verfassungsbeschwerdeverfahren führt.

c) Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 25. Januar 2018 anmerkt, dass er im Verfahren Az. 2 C 144/17 zusätzlich darauf hingewiesen habe, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Mietrückstände für die Garage bestanden hätten, ist dies ohne Auswirkung auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren, weil die Entscheidung im Verfahren Az. 2 C 144/17 nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist und eine etwaige Nichtberücksichtigung von Vortrag im Verfahren Az. 2 C 144/17 keinen Gehörsverstoß im hier maßgeblichen Ausgangsverfahren (Az. 072 S 1753/17 und vorgehend Az. 2 C 848/15) begründen kann.

V.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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published on 27/04/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 46/15 Verkündet am: 27. April 2016 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.