Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 22. Jan. 2019 - 1 AR 23/18

published on 22/01/2019 00:00
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss, 22. Jan. 2019 - 1 AR 23/18
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Landgericht München II, 2 O 401/18, 06/12/2018

Gericht

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Tenor

Gründe

I.

Der im Bezirk des Landgerichts München II wohnhafte Kläger begehrt mit seiner zu diesem Gericht erhobenen Klage von der im Bezirk des Landgerichts Braunschweig ansässigen Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm durch den Kauf eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs entstanden sein soll.

Er trägt vor, den Pkw als Gebrauchtwagen im Jahr 2012 erworben zu haben, und zwar gemäß vorgelegtem Kaufvertrag im Bezirk des Landgerichts Kassel. Dabei sei ihm eine von einer Tochtergesellschaft der Beklagten ausgestellte EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, „CoC“) übergeben worden, nach deren Inhalt das Fahrzeug mit einem Typ gemäß näher bezeichneter EG-Typgenehmigungsnummer des Kraftfahrt-Bundesamtes übereinstimme. Das Fahrzeug sei mit einem von der Beklagten entwickelten und an ihre Tochtergesellschaft als Herstellerin des Fahrzeugs gelieferten Motor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Nur mittels unzulässiger Programmierung der Motorsteuerung unter Verwendung sogenannter „Defeat Devices“ habe die Beklagte erreicht, dass im Prüfstandlauf gesetzeskonforme Stickoxidwerte erreicht würden. Tatsächlich stimme das Fahrzeug dagegen nicht mit dem genehmigten Fahrzeugtyp überein. Die mit der Übereinstimmungsbescheinigung erteilte Information sei daher unzutreffend.

Der Kläger meint, die Beklagte sei ihm nach deliktischen Grundsätzen zum Schadenersatz verpflichtet. Durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs unter Verschweigen der gesetzwidrigen Softwareprogrammierung habe sie jedenfalls in mittelbarer Täterschaft unter Benutzung ihrer Tochterunternehmen und deren Händler eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen. Über ihre Organe habe sie zudem zum Nachteil des Klägers den Tatbestand des Betrugs verwirklicht; denn mit dem Wissen der Beklagten sei eine inhaltlich falsche EG-Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt worden, wodurch der Kläger über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs getäuscht und zur Vermögensverfügung durch Fahrzeugkauf veranlasst worden sei. Mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs habe die Beklagte außerdem gegen § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) verstoßen und damit ein Schutzgesetz verletzt, denn die EG-Typgenehmigung sei infolge der vorgenommenen Softwareprogrammierung erloschen und die Übereinstimmungsbescheinigung ungültig gewesen.

Das Landgericht hat auf Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit hingewiesen. Der Kaufvertrag sei nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts geschlossen worden. Am Ort des Vertragsschlusses seien auch das Fahrzeug sowie das Geld übergeben worden. Handlungs- und Erfolgsort lägen daher sämtlich nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts.

Mit der Begründung, der Belegenheitsort des geschädigten Vermögens befinde sich am Wohnsitz des Klägers, hat dieser die Meinung vertreten, im Bezirk des Landgerichts München II liege der Erfolgsort. Die Beklagte hat sich insgesamt gegen den Gerichtsstand des Delikts ausgesprochen. Weil jeder schlüssige Vortrag dazu fehle, dass der Beklagten eine unerlaubte Handlung vorzuwerfen sei, komme nur der allgemeine Gerichtsstand an ihrem Sitz in Betracht.

Mit Beschluss vom 20. September 2018 hat sich das Landgericht München II für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers an das Landgericht Kassel verwiesen. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung sei eröffnet. Zwar sei die Beklagte am Erwerbsvorgang nicht unmittelbar beteiligt gewesen. Ihr sei aber bewusst gewesen, dass der jeweilige Händler die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs anpreisen werde. Die behauptete Täuschung und der hierauf beruhende Irrtum des Käufers seien daher am Ort des Vertragsschlusses erfolgt. Die Vermögensverfügung liege bereits in der Unterzeichnung des Kaufvertrages. Zudem sei das Fahrzeug am Ort des Vertragsschlusses übereignet worden. Dort sei daher der Schaden eingetreten. Das nachträgliche Verbringen des Fahrzeugs an den Wohnort des Klägers ändere daran nichts. Maßgeblich für die Schadensbeurteilung sei der Kaufgegenstand, nicht das sonstige Vermögen des Klägers.

Das Landgericht Kassel hat die Parteien darauf hingewiesen, dass es die Zurückverweisung beabsichtige, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Vermögensschaden sei am Wohnsitz des Klägers eingetreten, denn geschützt sei das Vermögen als solches. Mit der Klageerhebung zum angerufenen Gericht habe der Kläger sein Wahlrecht bindend ausgeübt.

Mit Beschluss vom 23. November 2018 hat sich das Landgericht Kassel für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München II zurückverwiesen. Dessen Verweisungsbeschluss sei nicht bindend. Die Verweisung sei in missbräuchlicher Weise unter Umgehung einer eindeutig gegebenen eigenen Zuständigkeit und aufgrund unzutreffender Hinweise an die Parteien erfolgt. Geschützt sei das Vermögen als solches, weshalb der Schaden am Wohnsitz des Klägers eingetreten sei.

Das Landgericht München II hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 das Bayerische Oberste Landesgericht um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ersucht.

II.

Auf die zulässige Vorlage des Landgerichts München II ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kassel auszusprechen.

1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 34 ff. m. w. N.). Das Landgericht München II und das Landgericht Kassel haben sich bindend für unzuständig erklärt; das Landgericht München II durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss vom 20. September 2018 (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO), das Landgericht Kassel durch die zuständigkeitsverneinende Entscheidung unter gleichzeitiger Zurückverweisung vom 23. November 2018. Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Kompetenz erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013, X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 5; Beschluss vom 10. Dezember 1987, I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338/340 m. w. N.).

Zuständig für die Bestimmungsentscheidung ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht, weil die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zum Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Oberlandesgerichte gehören und das mit der Rechtssache zuerst befasste Gericht in Bayern liegt.

2. Örtlich zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO das Landgericht Kassel, weil es an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts München II gebunden ist.

a) Der Gesetzgeber hat in § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen und deren Bindungswirkung angeordnet. Dies hat der Senat im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist daher grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 10. September 2002, X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634/3635; Beschluss vom 10. Dezember 1987, I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338/340; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16).

Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9 m. w. N.; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 17).

b) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München II nicht als willkürlich anzusehen, sondern entfaltet die im Gesetz vorgesehene Bindungswirkung.

aa) Zur Begründung des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergeben kann (BGH, Urt. v. 25. November 1993, IX ZR 32/93, BGHZ 124, 237/241; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 21 m. w. N.). Begehungsort der deliktischen Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo eine der Verletzungshandlungen begangen wurde (Handlungsort), oder dort, wo in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort), sowie, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestandsmerkmal der Rechtsverletzung gehört, der Ort des Schadenseintritts (BGH, Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105/111; BayObLG Beschluss vom 22. Januar 2004, 1Z AR 4/04, Rpfleger 2004, 365/366; Beschluss vom 27. März 2003, 1Z AR 28/03, MDR 2003, 893; Schultzky in Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19).

In den gegen den Hersteller gerichteten Verfahren über Individualklagen aus Anlass des sog. Abgasskandals wird eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO sowohl bei dem Gericht am Sitz des Herstellers, am Sitz des Händlers als auch am Wohnsitz des Käufers bejaht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Mai 2018, 9 AR 3/18, BeckRS 2018, 10638 Rn. 8 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2017, 5 Sa 44/17, NJW-RR 2018, 573/575; Vossler, NJW 2018, 2201 [Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18]; Longrée, MDR 2018, 1348/1350 ff.).

bb) Letztendlich kann dahinstehen, ob das Landgericht München II rechtsfehlerhaft seine eigene Zuständigkeit verneint hat, indem es ohne vertiefte Prüfung davon ausgegangen ist, dass der Gerichtsstand des Delikts nicht am Wohnsitzgericht des Verletzten gegeben ist, weil lediglich auf den Ort der Vermögensschädigung durch Übereignung eines minderwertigen Fahrzeugs, nicht aber auf das Vermögen und dessen - nicht weiter ermittelte - Belegenheit insgesamt abzustellen sei. Zwar kann, da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16. April 1999, 1Z AR 26/99, NJW-RR 2000, 589), die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2011, X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 18. April 2002, 1Z AR 36/02, NJW-RR 2002, 1295 Leitsatz 2) oder weil dem Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung zur eigenen Unzuständigkeit zu entnehmen ist (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005, X ARZ 223/05, NJW 2006, 847/848).

So liegt es jedoch hier nicht.

Das Landgericht München II hat in seinem Verweisungsbeschluss zunächst mit vertretbarer Begründung ausgeführt, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auf der Grundlage des Klägervorbringens eröffnet ist. Mit sachlichen und nicht offensichtlich unzutreffenden oder gar missbräuchlich herangezogenen Gesichtspunkten hat es sodann begründet, weshalb im konkreten Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht der Ort des Vermögensschadens nicht am Wohnsitz des Klägers liegt. Eine gegebenenfalls unzutreffende rechtliche Subsumtion im Rahmen der Prüfung der einzig in Betracht kommenden Zuständigkeitsnorm begründet keinen derart schwerwiegenden Rechtsfehler, dass der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (BayObLG, Beschluss vom 16. April 1999, 1Z AR 26/99, NJW-RR 2000, 589). Angesichts der vorgenommenen Sachverhaltswürdigung und der Auseinandersetzung mit den von den Parteien vorgetragenen Argumenten ist nichts dafür ersichtlich, dass das verweisende Gericht eine eindeutig gegebene eigene Zuständigkeit außer Acht gelassen hätte. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Kassel als Gericht am Sitz des Händlers liegt zudem nach dem Klägervortrag nahe, denn danach haben der Abschluss des Kaufvertrags zu einer schadensgleichen Vermögensgefährdung und die Übereignung des Fahrzeugs zum Eintritt des Schadens geführt. Hierauf hat das abgebende Gericht die ausgesprochene Verweisung gestützt.

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 223/05 vom 13. Dezember 2005 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO § 281 Abs. 2; InsO § 3 Abs. 1 Satz 1 Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Inso
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Annotations

(1) Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Dies gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie2003/37/EG.

(2) Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang IV in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG genannten Rechtsakte genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2002/24/EG gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind. Sofern für selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, die jeweilige Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung auch die Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Absatz 1 entbehrlich. Selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, die nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG entsprechend gekennzeichnet werden müssen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG genannten Einzelrichtlinien genügen und entsprechend gekennzeichnet sind.

(3) Neue Fahrzeuge, für die eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 Absatz 5, 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG oder einer Datenbestätigung nach § 12 versehen sind. § 12 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung.

(4) Neue Fahrzeuge, für die eine Einzelgenehmigung nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einem gültigen Einzelgenehmigungsbogen nach Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG versehen sind.

(5) Teile oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert, in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn für diese eine Autorisierung nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt wurde und durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.